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Bekanntmachungen von
Departementen und ändern Verwaltungsstellen te Blies.
Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
1902.
1901.
Zu- oder Abnahme.
Januar Februar
179 343
193 195
-- 14 + 148
Januar bis Ende Februar .
522
388
+
134
B e r n , den 17. März 1902.
(B.-B1. 1902, I, 472.)
Eidg. Auswanderungsamt.
Verpfändung einer Eisenbahn.
Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft MontreuxMontbovon stellt das Gesuch, daß ihm bewilligt werde, die im Betrieb stehende, cirka 10,8 km. lange Teilstrecke von Montreux nach Les Avants samt Rollmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von . Fr. 1,000,000, welches zur Tilgung von Schulden aufgenommen werden soll, die für den Bau und die Ausrüstung der Bahnlinie Montreux-Montbovon eingegangen wurden oder noch eingegangen werden sollen.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 31. März
331 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 17. März 1902.
Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.
Verpfändung einer Eisenbahn.
Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Bière-ApplesMorges in Lausanne hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde : 1. .die mit Bundesratsbeschluß vom 24. August 1894 bewilligte Hypothek auf die schmalspurige Bahnlinie Bière-ApplesMorges im Betrage von Fr. 1,000,000 und die mit Bundesratsbeschluß vom 19. Juni 1896 bewilligte Hypothek auf die schmalspürige Bahnlinie Apples-L'lsle im Betrage von Fr. 400,000 in eine einzige Hypothek im Betrage von Fr. 1,400,000 zusammenzufassen, für welche die ganze Unternehmung der jetzigen Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges, bestehend aus der Bahnlinie Bière-Apples-Morges samt Abzweigung von Apples nach L'Isle nebst Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24'. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen im I. Rang verpfändet sein solle; 2. die ganze sub l genannte 30,o44 km., lange Bahnlinie samt Betriebsmaterial und Zubehörden im II. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung einer gegenüber der Waadtländer Kantonalbank bestehenden Schuldverpflichtung im Betrage von Fr. 260,000.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses doppelte Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 31. März 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen das eine oder das andere der hiervor sub l und 2 genannten Begehren dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 17. März 1902.
Im Namen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.
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Verpfändung einer Eisenbahn.
Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, die 0,sio km. lange Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder und die 0,637 km. lange Straßenbahn vom Waldhaus zum Hotel und Kurhaus Dolder samt Zubehörden und Betriebsmaterial, jedoch ausschließlich der elektrischen Kraftstation, im III. Rang für eine Summe von Fr. 20,000 zu verpfänden, um bis zu diesem Betrage ein Anleihen von Fr. 150,000 sicherzustellen, welches zur Tilgung sämtlicher schwebenden Schulden der Gesellschaft aufgenommen werden soll und zu dessen Sicherheit außerdem die sämtlichen übrigen Liegenschaften der Gesellschaft mitverpfändet werden.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 31. März 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 17. März 1902.
Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.
Verpfändung einer Eisenbahn.
Die Direktion der elektrischen Strassenbahn BremgartenDietikon stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre gesamte Bahnunternehmung mit Einschluß der Kraftanlage und Zuleitung, jedoch mit Ausschluß der Geleiseanlagen und Drahtleitungen, zur Sicherstellung eines für die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn erforderlichen Anleihens im Betrage von Fr. 200,000 im I. Rang zu verpfänden.
Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Gesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 31. März 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung schriftlich dem Bundesrat einzureichen sind.
B e r n , den 17. März
1902.
Im Kamen des Bundesrates : Die Bundeskanzlei.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Jahr
1902
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.03.1902
Date Data Seite
330-332
Page Pagina Ref. No
10 019 993
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