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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland.

(Vom 2. April 1902.)

Tit.

Art. 18 der durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 278) den Herren J. Lüthy-Lüthy, Nationalrat in Schöftland, Max Schmidt, Stadtammann in Aarau und J. Gall, Großrat in Schöftland, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilten und durch Bundesbeschluß vom 29. Juni 1899 (E. A. S. XV, 508) abgeänderten Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Aarau über den Distelberg nach Schöftland enthält die Bestimmung, daß im Tarif für den Transport von Waren Klassen aufzustellen seien, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über l Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen solle.

Mittelst Eingabe vom 25. Februar 1902 stellte die Direktion der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland das Gesuch um Änderung der Konzession in dem Sinne, daß im Tarif für Waren für die höchste Klasse eine Taxe von 3 und für die niedrigste Klasse eine solche von 1,5 Rappen per 100 kg. und per Kilometer erhoben werden dürfe.

727 Zur Begründung dieses Gesuches wurde angeführt, daß die im Art. 18 der Konzession vorgesehenen Tarifansätze von 2, beziehungsweise l Rappen per 100 kg. und per Kilometer den Ansätzen für die größten Normalbahnen entsprechen, während die Mehrzahl der Nebenbahnen als höchste Tarifansätze das ,,Doppelte, d. h. für die höchste Klasse 4 Rappen, für die niedrigste 2 Rappen berechnen dürfen, andere 3 und l,5 Rappen.

Zu diesen letztern gehöre die im Jahre 1898 konzessionierte Wynenthalbahn zwischen Aarau und Menziken.

Eine Erhöhung der Taxen sei auch deswegen gerechtfertigt, weil die elektrische Straßenbahn Aarau-Schöftland insofern eigenartige Verhältnisse aufweise, als sie nicht auf der ganzen Strecke von 10,6 Kilometer zwischen Aarau und Schöftland den Güterverkehr vermittle, sondern nur zwischen Oberentfelden und Schöftland, somit auf einer Strecke von höchstens 6 Kilometer, und zwar für -die Stationen .Muhen mit 3 Kilometer, Hirschthal mit 5 Kilometer und Schöftland mit 6 Kilometer Distanz. Daraus ergäbe sich, daß sie ganze Wagenladungen von Waren zweiter Klasse vom Bahnhof Entfelden nach Muhen um Fr. 2. 50 (bezw.

Fr. 2. 40), nach Hirschthal um Fr. 4 und nach Schöftland um Fr. 5 (bezw. Fr. 4. 80) befördern müsste und keine Gelegenheit hätte, auf längern Strecken sich zu erholen.

Ziehe man ferner in Berücksichtigung, daß die Bahn AarauSchöftland die Wagen der Normalbahn, die in Ober-Entfelden anlangen, auf Rollschemel zu bringen und mit diesen auf die oben erwähnten Stationen zu befördern habe, wobei sie noch genötigt sei, Wagenmiete zu bezahlen, so ergebe sich sofort, daß es unmöglich sei, bei Erhebung der konzessionsmäßigen Taxen die Betriebskosten herauszuschlagen, weil die zu durchfahrenden Strecken gegenüber den zu leistenden Manipulationen viel zu kurz seien.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau unterstützte in seiner Vernehmlassung vom 14. März dieses Jahres das Gesuch der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland, indem er noch darauf hinwies, daß in der seiner Zeit erteilten Wynenthalbahnkonzession bereits die erhöhten Taxen vorgesehen waren und es daher auch aus diesem Grunde, da ja der Betrieb der beiden Bahnen seiner Zeit nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet und womöglich von einer centralen Stelle aus geleitet werden solle, angezeigt sei, bezüglich der Taxansätze in beiden Konzessionen Übereinstimmung herbeizuführen.

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Auch wir halten das Gesuch der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland für durchaus gerechtfertigt und beehren uns daher, Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf, nach welchem dem Gesuche entsprochen werden soll, zur Annahme zu empfehlen.

Gleichzeitig benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 2. April 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

729 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines" Gesuches der Direktion der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland vom 25. Februar 1902 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. April 1902, beschließt: 1. Art. 18, Absatz l der durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 278) den Herren J. Lüthy-Lüthy, Nationalrat in Schöftland, Max Schmidt, Stadtammann in Aarau, und J. Gali, Großrat in Schöftland, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilten und durch Bundesbeschluß vom 29. Juni 1899 (E. A. S. XV, 508) abgeänderten Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Aarau über den Distelberg nach Schöftland erhält folgende Fassung: ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 3 Rappen, die niedrigste nicht über 1,6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll."'

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn und der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen unterm 2. Dezember 1901 abgeschlossenen Vertrages über die Verpachtung der neuen Bahnstrecke St. JohannHauptbahnhof Basel und die gemeinschaftliche Benützung des Hauptbahnhofes in Basel und der GüterStation St. Johann.

(Vom 7. April 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß betreffend Erklärung des Bundes zum Übereinkommen vom 31. Juli 1897 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Baselstadt und dem Direktorium der S. C. B.

über die Verlegung der Elsässerlinie und den Bau einer Güterstation zu St. Johann vom 18. Dezember 1897 (A. S. XVI, 592) wurde der Bundesrat ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daß für den Fall des Rückkaufes der Centralbahn auf den nächsten offenen Termin (1. Mai 1903) der Bund in die von der Schweize-.

rischen Centralbahn durch das Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Baselstadt und dem Direktorium der

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland. (Vom 2. April 1902.)

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