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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1902 die b e t r e f f e n d e n Prämienquittungen für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1902 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n

779 eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000-Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben, werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1902.

Schweiz. Departement des Innern.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Unter Hinweis auf die Publikation vom 29. September finden noch folgende Versteigerungen statt: in Zürich, zirka 30 Pferde, Freitag 31. Oktober, vormittags 10 Uhr bei den Kasernenstallungen ; in Bern, zirka 25 Pferde, Dienstag 4. November, vormittags 10 Uhr bei der städtischen Reitschule (Schützenmatte) ; in Frauenfeld, zirka 20 Pferde, Donnerstag 13. November, vormittags 10 Uhr bei den Kasernenstallungen.

T h u n , den 15. Oktober 1902.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt : Tigier.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Strassenbahn Wetzikon-Meilen stellt das Gesuch, daß ihr bewilligt werde, ihre zirka 22,s km.

lange, im Bau befindliche Straßenbahnlinie von Wetzikon (Kempten) nach Meilen (Dampfschiffstation) samt allen Zubehörden (mit Ausschluß der Kraftstation) im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, irn I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 600,000, welches zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentliche Straßen zu liegen kommt, soll das Pfandrecht nur den Oberbau, ohne den öffentlichen Grund, ergreifen, sowie das Recht, nach Maßgabe der kantonalen Konzession die Bahn zu bauen und zu betreiben.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 27. Oktober 1902 ablaufende Frist angesetzt, innerhalb welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 11. Oktober 1902.

Irn Namen des Bundosrates: Die Bundeskanzlei.

Eidgenössisches Polytechnikum in ZUrich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfung der schweizerische Schulrat dem Herrn Heinrich Rauschenbach, von Schaffhausen, Studierender des eidg. Polytechnikums, das Diplom als ,,technischer Ghemikertt erteilt hat.

Z ü r i c h , den 16. Oktober 1902.

Der Präsident des Schweiz. Sclmlrates : H. Ble uler.

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Verkauf des Zolltarifgesetzes.

Der Druck des neuen Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 (Quartband von 157 Seiten, beziehungsweise 160 für den französischen Text) nebst alphabetischem Warenverzeichnis ist soweit gefördert, daß Exemplare dieses Imprimates schon in nächster Zeit an das Publikum abgegeben und bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden können.

Um annähernd die Größe der Auflage bemessen zu können, werden die Interessenten ersucht, schon jetzt ihre Bestellung bei einer der obgenannten Direktionen eingeben zu wollen. Der Preis des neuen Zolltarifs ist auf 80 Centimes per Exemplar festgesetzt, welcher Betrag frankiert, sei es in bar, sei es in Postmarken, an die betreffende Zollgebietsdirektion einzusenden ist.

B e r n , den 20. Oktober 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst beBundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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stehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar

1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsclie und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf. die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipaß.

fl VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1902

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43

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22.10.1902

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778-783

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