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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes bestraften Johann Koffer, Hausierers in Mellingen, Kanton Aargau.

(Vom 19. August 1902.)

Tit.

Gegen Koffer, welcher ein kantonales Hausierpatent für den Handel mit Quincailleriewaren besitzt, wurde Strafanzeige erstattet, weil er ohne den gesetzlichen Ausweis auf Musterkollektionen einer ausländischen Firma Bestellungen aufnahm. Das Bezirksgericht Baden erklärte ihn der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handlungsreisenden schuldig und verurteilte ihn: 1. zu einer Geldbuße von Fr. 15, eventuell im Falle des Nichtbezahlens zu 3 Tagen Gefangenschaft; 2. zur Nachzahlung der umgangenen Taxe von Fr. 100; 3. zur Bezahlung der Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 5.

In einem Nachsatz zur Urteilsbegründung empfiehlt das Gericht den Bestraften zur Begnadigung mit den Worten :

21,6 ,,In Berücksichtigung der ärmlichen Verhältnisse des Beanzeigten und des schweren Unfalles, von welchem derselbe heimgesucht wurde, und bei welchem Anlaß ihm der linke Arm buchstäblich ausgerissen wurde, so daß Koffer zur Ausübung seines erlernten Handwerkes nicht mehr fähig ist und durch Hausieren mit Quincailleriewaren sein Dasein zu fristen suchen muß, kommt das Gericht dazu, den Beanzeigten dem Großen Rate zur Begnadigung zu empfehlen und die hohe Finanzdirektion, resp. die zuständige Bundesbehörde, zu ersuchen, dem Beanzeigten die Nachzahlung der betreffenden Patenttaxe zu erlassen".

Koffer ersucht die Bundesversammlung, volle Gnade für Recht ergehen zu lassen und ihm die Strafe, die Staatsgebühr und die Patentnachzahlungstaxe zu erlassen. Er beruft sich dabei auf seine bereits vom Bezirksgericht Baden besprochenen schwierigen Erwerbsverhältnisse und behauptet, in Unkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung gewesen zu sein.

Nach Art. 174 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege bewirkt die Begnadigung die ganze oder teilweise Aufhebung der Strafe. Als solche stellt sich aber im vorliegenden Falle nur die Buße von Fr. 15 dar, zu welcher Petent, gestützt auf Art. 8 des Patenttaxengesetzes, verfällt wurde. Die Frage des Nachlasses der Kosten berührt die Begnadigungsinstanz auch deswegen nicht, weil die Rechtssprechung gänzlich Sache des Kantons war, und gemäß Art. 157 des Organisationsgesetzes im Falle der Unerhältlichkeit eine Kostenvergütung durch den Bund nicht stattzufinden hat. Was aber die Nachzahlung der Patenttaxe betrifft, so hat eventuell das Handelsdepartement als Oberaufsichtsbehörde über das Patenttaxenwesen die Kompetenz, solche wegen Vermögenslosigkeit des Betroffenen oder aus ändern Gründen zu ermäßigen oder gänzlich zu streichen (Art. 11 des Patenttaxongesetzes und Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 1. November 1892 betreffend Ausführung dieses Gesetzes).

Da Koffer sich der Übertretung des Bundesgesetzes unzweifelhaft schuldig gemacht hatte, so war seine Bestrafung die notwendige Folge seiner Handlung, und das urteilende Gericht hat bei Ausmessung der Buße bereits hinreichende Rücksicht genommen auf die mitleiderregende ökonomische Situation des Fehlbaren. Daher besteht kein Grund zu weiterer Reduktion der Strafe auf dem Wege der Begnadigung, und is* lediglich
den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden zu überlassen, ob sie sich ·veranlaßt sehen, auf ein bei ihnen anzubringendes Gesuch auf Nachlaß :der Kosten und der Patenttaxe einzutreten.

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Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei auf das Gesuch um Nachlaß der Kosten und der Patenttaxe nicht einzutreten und dasjenige um Aufhebung der Geldbuße abzuweisen.

B e r n , den 19. August 1902.

·

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: :. .

.:, ' - Zemp. .' · · . . ': :

·

- Der L Vizekanzler : Schatzmann

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Fischfrevels bestraften Fritz Härdi, Fischenzenpächters, in Niederlenz, Kanton Aargau.

(Vom 19. August 1902.)

Tit.

Fritz Härdi richtet an den schweizerischen Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, daß ein über ihn bei den Gerichten des Kantons Aargau wegen Fischfrevels gefälltes Urteil im Wege der Begnadigung gemildert werde mittelst Streichung des Verbotes, während zwei Jahren die Fischerei auszuüben.

Aus dem eingeholten Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg ergibt sich, daß die in Frage stehende Strafe über Härdi nicht wegen Übertretung des Bundesgesetzes verhängt wurde, sondern wegen Zuwiderhandelns gegen eine kantonale Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz. Infolgedessen steht das Begnadigungsrecht nicht der Bundesbehörde zu, sondern dem Großen Rate des Kantons Aargau.

Wir stellen daher den A n t r ag: Es sei auf das Begnadigungsgesuch des Härdi nicht einzutreten, sondern ihm durch Vermittlung der Regierung des Kantons

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Patenttaxengesetzes bestraften Johann Köffer, Hausierers in Mellingen, Kanton Aargau. (Vom 19. August 1902.)

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1902

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20.08.1902

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215-218

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