# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. IV.

Nr. 32.

6. August 1902.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Jakob Müller zum Zobel in Schaffhausen, betreffend Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit.

(Vom 30. Juli 1902.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des Jakob M ü l l e r zum Zobel in Schaffhausen, betreffend .Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

J. Müller zum Zobel in Schaffhausen hat im ,,Tagblatt" dieser Stadt am 7. Dezember 1901 folgendes Inserat erscheinen lassen : Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

11

158 Bis Ende Dezember großer Resten-Verkauf im Magazine Jakob Müller zum Zobel, Abteilung ,,Tuchversand'''. Momentanes Restenlager gegen 1500 Stück. Resten für Herrenanzüge mit 20 % Rabatt ! Resten für Jaquettes und Vestons mit 20 % Rabatt ! Resten für Hosen und Westen mit 20 % Rabatt ! Resten für Joppen und Überzieher mit 20 °/o Rabatt ! Resten für Knabeuanzüge mit 20 °/o Rabatt ! Resten für Damenkleider -- Cheviot -- mit 20 % Rabatt ! Resten für Damenmäntel mit 20 % Rabatt !

Resten für Damenkragen mit 20 % Rabatt ! Resten für Kindermänteli mit 20 °/o Rabatt ! Resten unter einem Meter mit 30 % Rabatt ! Günstige Gelegenheit zum Einkauf für Weihnachtsgeschenke ! Muster von Resten können selbstverständlich nicht abgegeben werden ! Ein Posten reinwollener Lodenstoffe in schwarz und blau, Cheviots in schwarz, blau und braun für Damenkleider ebenfalls mit 20 % Rabatt. Magazin Sonntags bis abends 4 Uhr offen !

Die städtische Kommission in Schaffhausen für die Durchführung des Markt- und Hausiergesetzes vom 11. Oktober 1898 erblickte in dieser Publikation die Auskündung eines unter die Bestimmungen des Art. 12, litt, e, des Gesetzes fallenden Reklame- und Massenverkaufes" und erklärte Müller im Sinne des Gesetzes für patentpflichtig; sie setzte die Patentgebühr für die Gemeinde auf Fr. 250 fest.

Das Hausiergesetz bestimmt in Art. 12: ,,Als patentpflichtiger Hausierverkehr ist zu behandeln : .ne. der freiwillige Ausverkauf, inbegriffen sogenannte Reklame-, Gelegenheits- und andere vorübergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen."

Den gegen diese Verfügung der Kommission gerichteten Rekurs wies der Stadtrat von Schaff hausen am 18. Dezember 1901 als unbegründet ab, gestützt darauf, es liege ein patentpflichtiger Massenverkauf vor, weil die im Gesetz für einen solchen Verkauf aufgestellten Merkmale sämtlich vorhanden seien : das Kriterium des Massenverkaufs, weil eine so große Anzahl von Waren, 1500 Resten, zumrKauf ausgeboten werde; dasjenige des vorübergehenden Verkaufes, weil der Ausverkauf nur bis Ende Dezember dauere; endlich dasjenige des Ausverkaufes zu reduzierten Preisen, weil die Rabattsätze ausdrücklich aufgeführt seien. Bezüglich der Fixierung der Patenttaxe wies der Stadtrat die Sache nochmals an die Kommission zurück.

159

Dieses Erkenntnis zog Müller auf dem Rekurswege an dea Regierungsrat des Kantons Schaffhausen weiter ; er führte im wesentlichen aus, es sei unrichtig, daß bei dem Entscheide darüber, ob wirklich ein patentpflichtiger Ausverkauf vorliege, lediglich auf das Inserat abgestellt werde, da Inserate zu Reklamezwecken benützt werden. Die Merkmale des Gesetzes für Massenverkäufe liegen in Wirklichkeit nicht vor. Der Restenyerkauf sei nicht ein vorübergehender, sondern finde das ganze Jahr statt, und zwar zu denselben Rabattsätzen, nur werde für gewisse Zeiten, d"ie für den Warenabsatz geeigneter seien, stärker inseriert. Eine Reihe von Geschäften verfahre ähnlich, ohne daß sie dafür patentpflichtig erklärt worden seien. Der Begriff des Massenverkaufs könne ferner nicht von der Menge der zu verkaufenden Waren abgeleitet werden 5 das Kriterium liege vielmehr darin, daß eine gewisse Menge Waren massenhaft auf den Markt geworfen und verschleißt werden. Überhaupt liege ein eigentlicher Ausverkauf im Sinne des Gesct/.es nicht vor, weil hierzu die Gründe, Aufgabe des Geschäftes, Ausmietung u. s. w. nicht vorhanden seien, es liege vielmehr ein ganz gewöhnlicher Verkauf von Waren vor, die sich beim Betrieb des Geschäftes, und zwar sowohl beim Maß- als beim Versandgeschäft Müllers ergeben und die ihrer besondern Natur nach, quasi als Abfälle, unter besonders günstigen Verhältnissen für das Publikum abgegeben werden.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies den Rekurs unterm 29. Januar 1902 als unbegründet ab; die Festsetzung der Höhe der Patenttaxe wies er zur Überprüfung an die städtische Kommission zurück.

Die Gründe des Regierungsrates lauten : Für die Entscheidung sind maßgebend die Bestimmungen, wie sie im Gesetz über das Markt- und Hausierwesen niedergelegt sind. Allerdings ist die Minderheit des Regierungsrates der Ansicht, daß, wenn die Bestimmungen des Gesetzes so interpretiert werden, daß hier ein patentpflichtiger Ausverkauf vorliege, die Bestimmungen des Gesetzes selbst dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit widersprechen. Auf Grund des Wortlautes des Markt- und Hausiergesetzes gelangt die Mehrheit ·des Regierungsrates aber dazu, zu erkennen, daß hier ein patentT>flichtiger Massenverkauf vorliege, weil die im Gesetz gegebenen Merkmale für einen solchen, wie dies im Entscheide des Stadtvates ausgeführt ist, vorliegen.

Der Beschluß des Regierungsrates ist Millier am 11. Februar l 902 eröffnet worden.

160

n.

Mit Eingabe an den Bundesrat vom 9. April 1902 ergriff J. Müller die staatsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat und verlangt die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 29. Januar 1902 und die Feststellung, daß der von ihm betriebene und speziell am 7. Dezember 1901 ausgeschriebene Verkauf von Tuchresten nicht patentpflichtig erklärt werden könne.

Unter Berufung auf seine Vorbringen vor den kantonalen Instanzen führt er in seiner Beschwerdeschrift noch folgendes aus ; Der Rekurrent ist Inhaber eines Herrenkonfektionsgeschäftes in Schaffhausen und betreibt außerdem seit Jahren ein ,,Tuchversanda-Geschäft, indem er auf Bestellung einzelne Posten Tuch an die Käufer außerhalb Schaffhausens versendet. Beide Geschäfte haben einen relativ bedeutenden Umfang. Die kantonale Behörde wird bestätigen, daß Müller sein Geschäft streng reell betreibt und daß ihn nicht im geringsten der Vorwurf der Marktschreierei oder dergleichen treffen kann.

Nun ist klar, daß sowohl beim Herrenkonfektionsgeschäft wie beim Tuchversandgeschäft Abfälle und ,,Resten" sich ergeben, welche als solche weder bei der Konfektion noch beim ,,Versand"1 rationelle Verwendung finden können und die man deshalb in anderer Weise verwertet, d. h. durch periodischen Verkauf absetzt. Die Preise sind selbstverständlich reduziert mit Rücksicht auf die Art, Eigenschaft und Bestimmung der Ware.

Von Zeit zu Zeit wird dieser Restenverkauf durch Inserat dem Publikum in Erinnerung gebracht. Niemand wird behaupten wollen, daß andere als die bei seinem ,,Versand11- und Konfektionsgeschäft sich ergebenden ,,Resten11 von Herrn Müller je angeboten oder verkauft worden seien. Daß mit den Inseraten möglichst die Zeit wahrgenommen wird, wo auf Wirkung beim Publikum gerechnet werden kann, wird nicht als etwas unlauteres oder außergewöhnliches angesehen werden.

Die Handhabung des Markt- und Hausiergesetzes, welche in der Stadt Schaffhausen in erster Linie einer Kommission anheimgegeben wurde, führte zu einer ziemlich schwankenden Praxis.

Im wesentlichen beschränkte man sich darauf, an Hand der Inserate die Pürsch zu eröffnen auf eine Anzahl von Geschäftsleuten, deren Geschäftsgebaren Anstoß erregt hatte und welche als konkrete Beispiele dem Gesetzgeber vorgeschwebt hatten. Andere Mittel als im Wege der Inserate den Leuten beizukommen, besaß man nicht. So kam es, daß die, ,,welche gemeint waren"y bald sich

161

einzurichten wußten, während die Kommission die Inserate weiter prüfte. So kam es, daß Herr Müller in die Maschen des Ausnahmegesetzes kam, welches wortgetreu zu handhaben die Behörden sich für verpflichtet hielten, ohne Rücksicht auf den obern Grundsatz, die Gewerbefreiheit.

Es hatte nämlich im Geschäfte Müllers wieder eine größere Anzahl Resten sich angesammelt, weshalb er das dem angefochtenen Entscheide als Gegenstand dienende Inserat erließ, nicht ahnend, dadurch gegen das Gesetz zu verstoßen oder einen Ausverkauf, beziehungsweise Massenverkauf zu veranstalten.

Außer dem Art. 31 der Bundesverfassung garantiert auch Art. 17 der kantonalen Verfassung die Gewerbefreiheit, indem er sagt: .,,Kunst, Wissenschaft, Handel und Gewerbe dürfen frei ausgeübt werden.

,,Vorbehalten sind die durch das öffentliche Wohl gebotenen, gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften.tt Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates verstößt gegen Wortlaut, Sinn und Geist dieser Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Verfassungsrechtes.

Es soll hier nicht die Frage untersucht werden, ob die eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmungen an und für sich schon sich im Widerspruch befinden mit den Verfassungsgrundsätzen.

Es wird an Hand der Verfassungen selbst anerkannt werden müssen, daß die Gesetzgebung befugt ist, gewisse Vorschriften zu treffen, welche ein Überwuchern des unlautern Geschäftsgebahrens, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles durch Mißbrauch der Freiheit, verhindern.

Die Gewerbefreiheit soll doch offenbar die Regel, die Beschränkung, die Ausnahme sein. Erstere ist die lex generalis, letztere die lex specialis und diese darf nicht ausdehnend interpretiert werden. Mit ändern Worten, die Handhabung des an und für sich ja heilsamen, zur Erhaltung der Integrität der wahren Gewerbefreiheit bestimmten Markt- und Hausiergesetzes darf nicht in eine tatsächliche Beschränkung der Gewerbefreiheit ausarten.

Mit Unrecht hat daher der Regierungsrat es abgelehnt, zu untersuchen, ob dem Inserate, bezw. dem ausgekündeten Verkauf etwas von unlauterem Geschäftsgebaren anhafte. Wenn die Verfassung eine Einschränkung der Freiheit.von Handel und Gewerbe nur dulden will, soweit das Gebot des öffentlichen Wohls es erfordert, so dürfen die Begriffe des Gesetzes nicht nach reinen Äußerlichkeiten bestimmt und angewendet werden, sondern es

162 ist nach dem Sinn und Geist des Gesetzes zu fragen. Und da braucht es wohl keiner weitern Ausführungen, daß jene Grenze zwischen Ausnahme und Regel eben zu suchen ist beim Begriff der illoyalen Konkurrenz. Daß von solcher im vorliegenden Fall nicht entfernt die Rede sein kann, geht aus dem regierungsrätlichen Entscheid und den Akten zur Genüge hervor.

Der Regierungsrat hat aber auch insofern irrtümlich entschieden, als er in seiner Mehrheit sich glaubte davon dispensieren zu können, zu prüfen, ob die Ausdehnung des Gesetzes auf den vorwürfigen Fall nicht einer Verletzung der Gewerbefreiheit gleichkomme. Denn, ist letzteres der Fall, so können die Begriffsbestimmungen des Gesetzes doch gewiß auf die vorliegenden Tatsachen keine Anwendung finden, dann liegt eben kein ,,vorübergehender Massenverkauf a vor. Und in der Tat, wenn man a l l e Tatsachen, nicht bloß das Inserat (das doch gewiß nicht einzigmaßgebend ist) berücksichtigt, so fehlt sogar äußerlich das Requisit des Massenverkaufs und das Merkmal des .,,vorübergehenden"1, und es stellt sich bezüglich der Preisreduktion heraus, daß es sich nicht um ,,reduzierte Preise" im Sinne des Gesetzes handelt, das eine Reduktion im Verhältnis zu anderen, scheinbar gleichwertigen Waren, vor Augen hat, sondern um Preise, die ,,reduziert" sind, ,,Rabatt" erleiden, weil es sich um ,,Resten" handelt.

Eine förmliche Definition des ,,Ausverkaufs", ,,Massenverkaufs", hat das Gesetz ja nicht und sie existiert wohl auch nicht. Um so mehr Anlaß ist geboten, in jedem Fall zu prüfen, ob die Verumständungen solche sind, welche der Gesetzgeber habe treffen wollen, und nach der Verfassung habe treffen k ö n n e n .

Wenn nun ein Kaufmann, der jahraus, jahrein einen Artikel verkauft, während einer speziellen Periode besonders zum Käufe der Abfälle dieser Ware einladet, die er übrigens auch sonst jeden Tag und zwar -- wie es im vorliegenden Falle nachweisbar ist -- zum ganz gleichen Rabattpreise verkauft, so bewegt er sich gewiß innerhalb der Rahmen des gewöhnlichen Geschäftes und es kann von Schleuderverkauf, Ausverkauf, Massenverkauf oder dergleichen nicht gesprochen werden.

III.

Zur Vernehmlassung auf die Beschwerde eingeladen, beantragt der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Zuschrift vom 1. Mai 1902 die Abweisung. Seine Ausführungen gehen dahin :

163 In tatsächlicher Beziehung ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer nicht bloß hin und wieder eine Partie Resten verkauft, vielmehr hat er einen eigentlichen Handel mit solchen etabliert.

Dies bringt mit sich, daß er nicht nur die in seinem eigenen Maßgeschäft entstehenden Resten verkauft, sondern solche anderweitig anschafft und wieder verkauft. Er betreibt diesen Handel Jahr ein, Jahr aus, und hin und wieder poussiert er ihn durch besondere Annoncen.

Die inkriminierten Inserate sind auch nicht etwa so zu verstehen, daß 20 und 30 % Rabatt im Verhältnis zum Preise der betreffenden Stoffe · am Ballen bewilligt werden, sondern diese Preisermäßigung wird angepriesen gegenüber dem gewöhnlichen Restenverkauf. Es handelt sich also um den forcierten Verkauf einer bestimmten Abteilung des Geschäftes, und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, um die Wiederholung der Anzeige, daß bei ihm Stoffresten zu haben seien.

Nach Feststellung dieses tatsächlichen Verhältnisses bleibt in rechtlicher Beziehung wenig zu erörtern übrig. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, daß formell das Gesetz richtig, d. h. wörtlich angewandt worden sei. Er beschwert sich nur über die entstehende Unbilligkeit im konkreten Fall. Im obigen ist dargetan worden, -daß auch von Unbilligkeit nicht die Rede ist.

Wenn die Behörden davon Umgang nehmen wollten, das Gesetz wörtlich zu handhaben, so würde es bald heißen, daß Willkür walte. Es ist ja richtig, daß eine Eingrenzung der Handels- und Gewerbefreiheit involviert worden ist, aber dies geschah in Handhabung des Gesetzes, und das Gesetz selbst war der Ausdruck der reaktionären Strömung im Gebiete des freien Handels.

IV.

Nachdem dem Rekurrenten die Beschwerdebeantwortung des Regierungsrates mitgeteilt worden war, r e p l i z i e r t e derselbe am 20. Mai 1902 : l. Es ist tatsächlich vollkommen richtig, daß der .,,Restenverkauf'1 nicht beendet ist, daß er das ganze Jahr durch fortdauert, und daß er von Zeit zu Zeit durch Reklame bekannt gegeben wird. Es ist uns deshalb rein unerfindlich, wie eine Meldung der Stadtpolizei hat zu den Akten kommen können, daß .,,nach Erledigung dos Rekurses der Restenverkauf schon beendigt -gewesen seia. Es wurde nie der Versuch einer Inventarisation gemacht -- ein solcher hätte sofort ergeben, daß eben wegen

164

der steten Fortdauer des Geschäftes und dessen akzessorischen Charakter (Abhängigkeit von der Konfektion und dem Tuchversand) eine Beschreibung und Bezeichnung unmöglich, und daß dieser Betrieb weit davon entfernt ist, sich als Ausverkauf, Massenverkauf oder dergleichen zu qualifizieren.

Das ist ja eine interessante Seite dieser Affaire : Herr Müller soll besteuert, bestraft, inventarisiert, kurz in den ,,Maschen des Gesetzes" gefangen werden wegen der Benutzung der Presse zur Reklame, wegen seines I n s e r a t e s und nur wegen dessen Inhalt.

Keiner der zahlreichen Funktionäre des so schönen gesetzlichen Apparates hat sich bis jetzt um den tatsächlichen Betrieb seines Geschäftes, seines ,,Restenverkaufes" und dessen Beziehungen zum Tuchversand und zu der Konfektion gekümmert, also nicht um das, worauf es tatsächlich ankommt, um den Geschäftsbetrieb als solchen, darum, ob darin irgend etwas vom Wesen des unlauteren Wettbewerbes zu erblicken sei. Man hält es ja nicht für nötig, letztere auch nur als Requisit eines Vergehens zu erkennen.

So kommt es, und nur so kann es entschuldigt werden, daß die Staatsanwaltschaft ihren Rechtsausführungen einen tatsächlichen Untergrund zu modeln sich veranlaßt gesehen hat, der tatsächlich nicht vorliegt, weder nach den Akten, noch nach den -- hier in Schaffhausen geradezu notorischen -- tatsächlichen Verhältnissen.

2. Die Behauptung nämlich, daß der Rekurrent ,,nicht nur die in seinem eigenen Maßgeschäft entstehenden Resten verkauft, sondern solche anderweitig, anschafft und wieder verkauft", ist vollständig aus der Luft gegriffen. Sie würde, wenn wirklich wahr, zwar noch lange keine Anwendung des Hausiergesetzes begründen. Herr Müller würde seine Buchführung und Korrespondenz jederzeit zum Beweise seiner Behauptung zur Verfügung der Behörden halten, wie er es auch bisher tat und loyal jede Auskunft zu geben bereit war.

3. Ganz gleich verhält es sich mit der anderen neuen Behauptung der Rekursantwort, daß der Rabatt sich verstanden habe auf dem Preise der Resten. Das ist wiederum einfach nicht wahr.

Ebenfalls an Hand der Bücher und Korrespondenzen war und ist jederzeit die Feststellung möglich, daß der Rabatt nur verstanden und gehandhabt worden ist im Verhältnis zum Preise am S t ü c k , d. h. an der Balle.

4. Es handle sich um den forcierten Verkauf einer bestimmten Abteilung des Geschäftes. Was soll man mit dieser

165 Wendung anfangen? Insofern sie sagt, daß Herr Müller, wie jeder Kaufmann, seine Waren nicht hat, damit sie den Laden ·schmücken, sondern damit er sie mit möglichst viel Gewinn verkaufe, ist sie richtig. Insofern aber damit wirklich die Vorstellung erweckt werden will, es sei der Ausverkauf eines Geschäftszweiges vorgekommen, ist sie im Widerspruch mit der Wirklichkeit, den Akten und der eigenen Aufstellung der Rekursantwort, daß der ,,Restenverkauf a Jahr aus, Jahr ein stattfinde.

Der Regierungsrat antwortete in der D u p l i k vom 31. Mai 1902, daß die Behauptung, die Stoffrestenverkäufer betreiben diesen Geschäftszweig nicht bloß zur Verwertung der eigenen Resten, sondern gewerbsmäßig, durchaus nicht aus der Luft gegriffen worden sei, daß die Regierung sich vielmehr, da ihr die eigene Kenntnis abging, an Sachkundige gehalten, und diese ihr Gutachten dahin abgegeben hätten, daß Geschäfte von der Art, wie Rekurrent sie betreibe, immer noch auf andere Beschaffung des Verkaufsmaterials angewiesen seien. Die Resten werden in der Regel dadurch beschafft, daß ganze Ballen unkurrenter Stoffe aufgekauft und in Resten umgewandelt werden.

v.

"-*;;

Zur Ergänzung der Akten ersuchte das eidgenössische Justizdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 1902° den Regierungsrat des Kantons Schaff hausen, unter Zuziehung von Sachverständigen die Geschäftsbücher des Rekurrenten nach dessen in seiner Replik vom 20. Mai 1902 enthaltenen Antrag auf die Richtigkeit der Behauptung zu prüfen, daß keinVV)RestenverkaufLt vorliege, d. h.

jene Tatsachen durch Sachverständige feststellen zu lassen, welche Rekurrent in seiner Replik behauptet hatte.

Der durch den Regierungsrat zur Einsichtnahme der Bücher und Warenbestände des Rekurrenten bestellte Sachverständige gab unterm 16. Juni / 9. Juli 1902 folgendes Gutachten ab : ,,Zufolge Ihrem Geehrten vom 10. Juni 1902 habe ich bei Herrn Jakob M ü l l e r z. Zobel, hier, Einsicht in sein WarenEingangsbuch genommen und die Überzeugung erlangt, daß er die zum Verkauf im Laden habenden Resten nicht als solche Resten bei den Fabrikanten kauft, denn seine Fakturen weisen in billigern Stoffen nur Bezüge von Stücken von zirka 20--30 Metern auf. Was er in kleinern Coupons bezieht, sind feine teure Stoffe für einzelne Herrenanzüge, die nicht als Resten Absatz finden würden.

166

,,Herr Müller zeigte mir einen ganzen Stoß Coupons, die es in dieser Saison durch seine Schneiderei gegeben hat. die nächstens wieder in den Restenverkauf kommen werden, dann wieder machte er mich auf. Postpakete aufmerksam, die gerade ankamen und Retourwai'en enthielten von Bestellern, die aus irgend einem Grunde bestellte Stoffe nicht annahmen, und solche wandern auch zu den Resten und -werden 20 °/o billiger verkauft.

,,Nur auf solche Art, behauptet Herr Müller, werde sein Restenverkauf beständig erneuert.

,,Ob diese Behauptung vollständig richtig ist, kann ich natürlich nicht kontrollieren, meine Meinung ist, daß in den Restengeschäften billige Stoffe am Stück bezogen und extra zu Resten verschnitten werden, weil sie als Resten bessern Verkauf finden."

·Das eidgenössische Justizdepartement erblickte in diesem Gutachten einen Widerspruch darin, daß der Sachverständige am Anfang seines Gutachtens seine Überzeugung dahin ausspricht, die in dem Laden des Rekurrenten befindlichen Resten seien nicht als solche gekauft worden, während er am Schlüsse beifügt, er könne die Behauptung Müllers, dessen Restenverkauf werde nur durch fortlaufenden Verbrauch des Geschäftes erneuert, nicht kontrollieren; seine Meinung sei, in den Restengeschäften werden billige Stoffe am Stück bezogen und extra zu Resten verschnitten.

Das Departement ersuchte daher den Regierungsrat-um Einholung einer Erläuterung des Gutachtens.

Die letzte Erklärung des Experten lautet: ,,Bezüglich dem letzten Passus meines Gutachtens kann ich nicht beweisen, daß der Rekurrent Müller nach meiner Meinung verfahren ist, es ist nur Vermutung, indem Herr Müller keine Rechnungen von Restenlieferungen vorweisen kann. Um solche Quantitäten Resten, wie er sie ausschreibt im bezüglichen Inserat vom Dezember 1901, zu bekommen, ohne direkte Lieferungen, ist es sehr wahrscheinlich, daß Herr Müller neben seinen Retourwaren und was sonst von seiner Schneiderei abfällt, eben von billigen Stoffen Stücke zerschneiden muß."-

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Der Bundesrat ist zur Entscheidung der auf Grund der Behauptung einer Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung

107

rechtzeitig innert der ßOtägigen Rekursfrist erhobenen Beschwerde des Rekurrenten kompetent.

Der Bundesrat hat nicht zu untersuchen, ob das schaffhausische Markt- und Hausiergesetz vom 11. Oktober 1898 durch die kantonalen Organe richtig interpretiert worden sei oder nicht; die von ihm einzig zu prüfende Rechtsfrage ist die, ob die dem Restenverkauf des Rekurrenten vom 7. Dezember 1901 gegenüber ausgesprochene Taxpflichtigkeit eine willkürliche Einschränkung der von Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit darstelle.

Diese Frage ist zu verneinen. Der Entscheid des kantonalen Regierungsrates bezieht sich nur auf die grundsätzliche Erklärung, daß der Ratenverkauf des Rekurrenten nach dem kantonalen Hausiergesetz patenttaxpflichlig ist. Über die Höhe der Patenttaxe sagt der angefochtene Entscheid nichts. Eine Prüfung, ob dem Rekurrenten die Ausübung seines Gewerbes durch die Patenttaxe verunmöglicht oder ob ihm dieselbe in erheblicher Weise erschwert werde, ist also vorläufig auch gar nicht möglich.

Im übrigen enthält der Entscheid des Regierungsrates eine allerdings sehr weitgehende Interpretation des kantonalen Marktund Hausiei'gesetzes, von welcher dahingestellt bleiben mag, ob sie mit der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers übereinstimmt.

Aber der Entscheid ist mit einer Begründung versehen (der Regierungsrat hat die Begründung des Stadtrates akzeptiert, welche nicht aus bloß vorgeschobenen oder pour le besoin de la cause aufgestellten Erwägungen besteht. Sie beschränken sich freilich auf eine mehr äußerliche Wortinterpretation, können aber bei der Fassung des Art. 12, litt, e, des Hausiergesetzes nicht als willkürliche Von der Hand gewiesen werden.

Wenn nun der Rekurrent behauptet, die Handels- und Gewerbefreiheit werde schon dadurch verletzt, daß er als seßhafter Kaufmann für seinen ordentlichen Geschäftsbetrieb dem Hausiergeselz unterstellt und einer Patenttaxe unterworfen werde, so ist zuzugeben, daß durch die während der Instruktion des Rekurses erhobenen Beweise allerdings eine große Wahrscheinlichkeit dafür hergestellt worden ist, er veranstalte seinen Restenverkauf nur aus den im ordentlichen Geschäftsbetrieb sich ergebenden Abgängen. Es mag auch weiter zugegeben werden, daß die Schaffhauser Behörden von einer gegenteiligen Auffassung bei der Fällung ihres Entscheides ausgegangen sind, indem sie annahmen, Rekurrent kaufe ganze Stücke von Stoff und verschneide dieselben zu .(1Restena.

168

Aber in dem Entscheide des Regierungsrates ist darüber nichts enthalten; dieser erblickt das Kriterium des Massenverkaufes einzig in der großen Anzahl von Waren, welche zum Verkaufe ausgeboten werden, dasjenige des vorübergehenden Verkaufes darin, daß im Inserat eine beschränkte Zeitdauer angegeben ist, und dasjenige des Ausverkaufes zu reduzierten Preisen darin, daß die Rabattsätze ausdrücklich angeführt sind.

Diese Kriterien treffen aber auch zu, wenn der Rekurrent seinen Restenverkauf nur mit den Abgängen aus seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb ausstattete.

Daß die Handels- und Gewerbefreiheit an sich Patenttaxen für derartige Restenverkäufe ausschließe, kann nicht zugegeben werden, weder nach den Bestimmungen der Bundesverfassung, welche den Kantonen die Besteuerung ganz allgemein gestattet, noch nach denjenigen der Schaff hauser Kantonsverfassung, welche in Art. 17 die durch das öffentliche Wohl geforderten gesetzlichen und polizeilichen Beschränkungen vorbehält.

Immerhin muß auch bei Abweisung seines heutigen Begehrens dem Rekurrenten das Recht gewahrt bleiben, den Entscheid des Regierungsrates aufs neue anzufechten, wenn die Höhe der Patenttaxe durch die kantonalen Behörden festgesetzt worden ist. Denn es ist denkbar, daß allerdings in der Höhe der Patenttaxe, indem es sich um den ordentlichen Gewerbebetrieb eines seßhaften Kaufmannes handelt, eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gefunden -werden könnte.

Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dem Rekurrenten bleibt vorbehalten, nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges mittelst neuen Rekurses die Entscheidung des Regierungsrates über die Höhe der Patenttaxe anzufechten.

B e r n , den 30. Juli 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.



169

# S T #

Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Job. Ulr. Christen in Burgdorf gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Dezember 1901 betreffend eine Wirtschaftspatentverweigerung.

(Vom 30. Juli 1902.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde des Joh. Ulr. C h r i s t e n in Burgdorf gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Dezember 1901 Betreffend eine Wirtschaftspatentverweigerung, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

' .

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 21. Februar 1902 hat Joh. Ulr. Christen, Schmied und Landwirt in Burgdorf, beim Bundesrat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Regierungsrates des Kantons Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über die Beschwerde des Jakob Müller zum Zobel in Schaffhausen, betreffend Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. (Vom 30. Juli 1902.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.08.1902

Date Data Seite

157-169

Page Pagina Ref. No

10 020 193

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.