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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerische Bundesbahnen.

Eröffnung der Konkurrenz fUr Übernahme des Publizitätsdienstes der S. B. B.

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen beabsichtigt, vom Jahr 1903 an die Publizität (Reklame) zur Hebung des Fremdenverkehrs auf ihrem Netze und in der Schweiz überhaupt einheitlich zu organisieren und die Besorgung derselben einem Unternehmer, eventuell einer Gruppe von Unternehmern zu übertragen.

Es werden daher alle diejenigen, die auf die Übernahme dieses Dienstes reflektieren, eingeladen, ihr bis 30. Juni d. J. bezügliche Offerten einzureichen, unter Beigabe eines detaillierten Programms über die Einrichtung des Dienstes, die in Aussicht zu nehmenden Reklamemittel, die Art der Verbreitung derselben etc., sowie unter Bezeichnung der Bedingungen und Ansprüche für die Übernahme des gesamten Dienstes oder einzelner Teile desselben.

Zur vorläufigen Orientierung fügen wir bei, daß sich die Propaganda auf alle für den Fremdenverkehr nach der Schweiz in Betracht kommenden europäischen Staaten, sowie auf Nordamerika auszudehnen hätte.

Ferner bemerken wir, daS wir die sogenannte zahlende Publizität (Affichage in den Bahnhöfen etc.) von dem in Frage stehenden Dienst getrennt zu halten wünschen.

Mitteilungen über anfällige bisherige Bethätigung auf dem Gebiete der Publizität, sowie über bezügliche Erfolge sind uns erwünscht.

Für nähere Auskunft wende man sich an den Vorsteher unseres kommerziellen Departements.

B e r n , den 2. April 1902.

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II. .

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Laueanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Jahr

1902

Année Anno Band

3

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.05.1902

Date Data Seite

368-369

Page Pagina Ref. No

10 020 080

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