687

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Menziken.

(Vom 27. März 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 210) wurde den Herren Dr. Du Riche Preller, Ingenieur, in Zürich, Brown Boveri & Cie in Baden, Nationalrat Kurz in Aarau, Stadtammann Schmidt in Aarau und Gerichtspräsident Schibier in Kulm zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession erteilt für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n b a h n von A a r a u über K u l m und R e i n a c h nach M e n z i k e n .

Die im Art. 5 der .Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wurde durch Bundesratsbeschluß vom 24. November 1899 (E. A. S. XV, 800) um l Jahr, d. h. bis zum 1. Januar 1901, verlängert.

Da aber bis zu diesem Termin weder die Vorlagen eingingen, noch ein Gesuch um weitere Fristerstreckung gestellt wurde, ist die Konzession erloschen.

Mittelst Eingabe vom 9. Februar 1902 teilten die Herren Nationalrat Zschokke in Aarau, Stadtammann Schmidt in Aarau und Gerichtspräsident Schibier in Kulm mit, daß von den ur-

688

sprünglichen Konzessionären Herr Nationalrat Kurz gestorben sei und daß die Herren Brown Boveri & Cie., laut officieller Mitteilung, von Erlangung einer neuen Konzession, absehen.

Unter diesen Umständen hätten die Gemeinden des Wynenthales in den Herren Nationalrat Zschokke, Stadtammann Schmidt und Gerichtspräsident Schibier einen engern Ausschuß gewählt und mit den nötigen Maßnahmen für Erlangung einer neuen Konzession beauftragt. Infolgedessen stellen sie das Gesuch, es möchte ihnen eine Konzession für Erstellung einer elektrischen Straßenbahn von l m. Spurweite erteilt werden, welche, von Aarau ausgehend, über Suhr, Gränichen, Teufenthal, Unter- und Oberkulm (eventuell Gontenschwil), Zezwil, Leimbach und Reinach nach dem obern Teil der Gemeinde Menziken geführt und unter ähnlichen Bedingungen gebaut und betrieben werden solle, wie die elektrische Straßenbahn Aarau-Schöftland.

Zur Erläuterung legten die Gesuchsteller einen Plan im Maßstab l : 5000 mit eingezeichnetem Trace und Angabe der Stationen vor.

Auf eine bezügliche Anfrage hin teilte sodann Herr Nationalrat Zschokke mittelst Schreibens vom 20. Februar d. J.

ergänzend mit, die Eingabe vom 9. Februar sei als Gesuch um Erneuerung der Konzession vom 1. Juli 1898 zu den gleichen Bedingungen aufzufassen. Die alleinigen Änderungen würden darin bestehen, daß, wie in der Eingabe vom 9. Februar angegeben sei, die Konzessionäre zum Teil andere wären, und daß im weitern hinsichtlich des Traces vorgesehen sei, eventuell noch das Dorf Gontenschwil zu bedienen.

Die Regierung von Aargau, welcher das Kon/.essionserneuerungsgesuch mit dem Ersuchen zur Vernehjnlassung zugestellt wurde, sich insbesondere auch über die Frage der Straßenbenützung auszusprechen, teilte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März d. J. mit, der aargauische Große Rat habe in seiner Sitzung vom 6. März abhin die dem frühern Komitee am 25. April 1898 erteilte Bewilligung zur Benützung der Landstraße H für eine elektrische und schmalspurige Straßenbahn Aarau-Menziken unverändert auf das gegenwärtige neue Initiativkomitee (Herren Zschokke, Schmidt und Söhibler) übertragen. Die Frage der Straßenbonützung sei damit in abschließlicher Weise geordnet. Im weitern teilte die Regierung von Aargau mit, daß sie mit der Erneuerung der Konzession vom 1. Juli 1898, sowie mit der Übertragung derselben auf die gegenwärtigen Konzessionsbewerber einverstanden sei.

689

Da auch wir weder gegen die Erneuerung, noch gegen die Übertragung der Konzession Einwendungen zu erheben haben, beantragen wir Ihnen, dem Gesuche durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu entsprechen. Derselbe veranlaßt uns zu der einzigen Bemerkung, daß durch die neue Fassung des dritten Alineas des Artikels 16 eine Begünstigung der Konzessionäre gegenüber den Inhabern anderer Konzessionen neuern Datums vermieden werden soll.

Gleichzeitig benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier. ,,

690 (Entwurf.)

ßundesbescliluß betreffend

Erneuerung und Übertragung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Aarau nach Menziken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Herren Nationalrat Zschokke und Mithafte vom 9. Februar 1902, sowie einer Eingabe des Herrn Nationalrat Zschokke vom 20. Februar 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 210) den Herren Dr. Du Riche Preller, Ingenieur, in Zürich, Brown Boveri & Cie. in Baden, Nationalrat Kurz in Aarau, Stadtammann Schmidt in Aarau und Gerichtspräsident Schibier in Kulm zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S t r a ß e n b a h n von A a r a u über Kulm und Reinach nach M e u z i k e n wird erneuert und unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit den nachstehend sub a und b erwähnten Änderungen auf die Herren Nationalrat Zschokke in Aarau, Stadtammann Schmidt in Aarau und Gerichtspräsident Schibier in Kulm übertragen : a. die Dauer der Konzession (Art. 2) und die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, sind vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen.

691

b. das dritte Alinea des Art. 16 hat zu lauten wie folgt: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche ,,kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, ,,für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten ,,zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagen,,klassen zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene ,,Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigten Altersgrenze verlangen."

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

raos-r-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Menziken. (Vom 27. März 1902.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.04.1902

Date Data Seite

687-691

Page Pagina Ref. No

10 020 008

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.