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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso.

(Vom 30. Mai 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 541) haben Sie den Herren Francesco Muschietti, Giuseppe V a r e n n a und Domenico R i g o l a , in Locamo, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso erteilt. Diese Konzession wurde durch Bundesbeschluß vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 43) zu gunsten der obgenannten Personen erneuert.

Mittelst Schreibens vom 11. März 1902 teilten die Herren R i g o l a (einer der Konzessionäre), Francesco B a l l i , Gemeindepräsident von Locamo, Luciano B a l l i , Gemeindepräsident von Muralto, und Giovanni P e d r a z z i n i , Industrieller in Locamo, unserem Eisenbahndepartement mit, daß die fragliche Konzession ihnen unterm 20. November 1901 übertragen worden sei, was durch den Notar Lotti in Locamo am 26. April 1902 bescheinigt wurde. Die Mitglieder des neuen Komitees hätten den technischen und finanziellen Ausweis der Unternehmung sofort in Angriff genommen, seien aber in der erforderlichen Zeit nicht dazu gelangt, weshalb sie genötigt seien, um eine Abänderung der Konzession in folgendem Sinne nachzusuchen :

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1. Daß die im Art. 5 der Konzession vom 15. Oktober 1897 angesetzte Frist zur Binreichung der technischen und finanziellen Vorlagen um weitere zwei Jahre verlängert werde.

2. Daß, anstatt einer einzigen Wageiiklasse, wie dies in den Art. 15 und 16 der Konzession vorgesehen sei, deren zwei, eine II. und eine III., eingeführt werden, und zwar die II. Klasse mit folgenden Maximaltaxen: 50 Rp. für die Bergfahrt und 25 Rp.

für die Thalfahrt.

Das neue Komitee habe sich betreffs des Baues der Drahtseilbahn an Herrn Ingenieur Ferretti in Parma gewandt, welcher mehrmals ähnliche Linien in Italien ausgeführt und jetzt die Pläne der Madonna-Drahtseilbahn nahezu fertiggestellt habe. Bei diesem Anlaß seien die finanziellen Grundlagen der Unternehmung einer neuen Prüfung unterbreitet worden, woraus sich die Notwendigkeit der Einführung einer zweiten Klasse ergeben habe.

Das Gesuch des neuen Komitees wurde dem Staatsrat des Kantons Tessin unterm 18. März 1902 zur Vernehmlassung mitgeteilt. Unterm 21. gleichen Monats antwortete derselbe, daß er gegen die vorgeschlagene Konzessionsänderung nichts einzuwenden habe. Da wir uns im gleichen Falle befinden, so beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Wir benützen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Mai 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso.

Die Bundesversammlung 'der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht Ï. eines Gesuches der Herren Rigola, F. Balli und Pedrazzini in Locarna und L. Balli in Muralto, vom 11. Marx 1902; 2. einer Erklärung der Witwe Maria Varenna und des Herrn F. Muschietti in Locamo, vom 26. April 1902 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1902, beschließt:

^ \c ^

1. Die durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. 8.

XIV, 541) den Herren Muschietti, Varenna und Rigola zu Händen einer zu bildenden Aktiengellschaft erteilte, durch Bundesbeschluß vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 43) erneuerte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Locamo zur Madonna del Sasso wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit den nachstehenden Änderungen, auf die Herren Domenico Rigola, Francesco Balli und Giovanni Pedrazzini in Locamo und Luciano Balli in Muralto übertragen :

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a. Die im Artikel 5 festgesetzte Frist von zwei Jahren zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, ist vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen.

&. Art. 15 soll lauten: ,,Es werden Wagen mit zwei Klassen eingeführt, deren Typus durch den Bundesrat genehmigt werden mußa.

c. Die im ersten Alinea des Art. 16 enthaltenen Taxen gelten für die dritte Wagenklasse; für die zweite Klasse dürfen folgende Taxen erhoben werden : 50 Rappen für die Bergfahrt, 25 Rappen für die Talfahrt.

d. Im zweiten Alinea desselben Artikels ist vor den letzten Worten ,,zu zahlen"· einzuschalten ,,in beiden Wagenklassena.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Locarno zur Madonna del Sasso. (Vom 30. Mai 1902.)

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04.06.1902

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