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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei bestraften Reynold Wuilleumier, Uhrenmacherlehrlings, in Biel, geb. 24. August 1886.

(Vom 8. Dezember 1902.)

Tit.

Gegen Wuilleumier wurde polizeilich Anzeige erstattet, weil er im April dieses Jahres mit andern auf Gebiet der Gemeinde Biel am Ufer der Scheuß verbotenen Fischfang betrieben. Er gab vor Polizeirichter zu, mehrmals zur Laichzeit Äschen mit Anwendung der sogenannten Juckschnur gefischt zu haben, was nach Art. 5, Ziffer 5, und Art. 9 und 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 mit Polizeibuße von Fr. 50--400 bedroht ist.

Der Polizeirichter von Nidau verhängte durch Urteil vom 15. Mai 1902 über Wuilleumier und einen andern wegen der nämlichen Übertretung verzeigten 20jährigen Bursehen Bußen im Betrage von je Fr. 80 unter Kostenfolge.

Der Vater Wuilleumier hat an die seinem Sohne auferlegte Buße den Betrag von Fr. 20 bezahlt, und ersucht nun um gnadenweisen Erlaß oder Reduktion des Restes, indem er geltend macht, der jugendliche Frevler sei sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewußt gewesen und müßte, da der Vater die weiteren Zahlungen nicht leisten könne, den Restder Buße im Gefängnis

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abbüßen, was ihm sein späteres Fortkommen wesentlich erschweren würde.

Vom Polizeiinspektor von Biel wird das Gesuch zur Genehmigung empfohlen mit der Begründung: Der Vater Wuilleumier habe 13 lebende' Kinder, wovon drei noch schulpflichtig und drei in der Lehre, und müsse mit einem Tagesverdienst von Fr. 4 den Unterhalt seiner Haushaltung und denjenigen eines unheilbar kranken Sohnes mit Frau und zwei unmündigen Kindern bestreiten. Der gebüßte Sohn selbst sei kränklich (auszehrend), so daß ihm die Gesundheit das Absitzen der Buße kaum erlauben würde.

Die vom Polizeirichter des Amtsbezirkes Nidau ausgesprochene Buße war an sich nicht unangemessen, da eine wiederholte Übertretung vorlag. Immerhin scheint es uns wegen der Jugend des Frevlers, sowie mit Rücksicht auf die durch Amtsbericht festgestellten prekären Verhältnisse des Sohnes Wuilleumier selbst und seines Vaters angezeigt, auf den Rest der nicht bezahlten Buße zu verzichten.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r a g:

Es sei die dem Reynold Wuilleumier auferlegte Buße auf Fr. 20 zu ermäßigen.

B e r n , den 8. Dezember 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei bestraften Reynold Wuilleumier, Uhrenmacherlehrlings, in Biel, geb. 24. August 1886. (Vom 8. Dezember 1902.)

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Bundesblatt

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1902

Date Data Seite

771-772

Page Pagina Ref. No

10 020 354

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