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Bundesgesetz betreffend

die eidgenössische Oberaufsicht Über die Forstpolizei.

(Vom 11. Oktober 1902.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des unterm 15. Oktober 1897 abgeänderten Artikels 24 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1898 und eines Berichtes vom 26. Mai 1899, beschließt: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Oberaufsicht über die Forstpolizei im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft wird vom Bunde ausgeübt.

Art. 2. Der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei sind sämtliche Waldungen unterstellt.

Unter Waldungen im Sinne des Gesetzes -- die Weidwaldungen (Wytweiden) inbegriffen -- sind zu verstehen:

825 a. die öffentlichen Waldungen, d. h. die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen, sowie solche Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden ; und 6. die Privatwaldungen mit Einschluß der Gemeinschaftswaldungen (Art. 26 und 28).

Diese Ausscheidung wird durch die Kantone vorgenommen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 3. Die Waldungen werden eingeteilt in Schutzund Nichtschutzwaldungen.

Schutzwaldungen sind diejenigen Waldungen, welche sich im Einzugsgebiete von Wildwassern befinden, sowie solche, welche vermöge ihrer Lage Schutz bieten gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen, sowie gegen außerordentliche Wasserstände.

Art. 4. Die Ausscheidung der Waldungen in Schutzund Nichtschutzwaldungen erfolgt durch die Kantone ; sie unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Die in dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiete bereits stattgefundene Ausscheidung bleibt in Kraft, jedoch können Änderungen derselben vorgenommen werden. In der übrigen Schweiz ist die Ausscheidung innert zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an vorzunehmen.

II. Organisation.

Art. 5. Der Bundesrat überwacht die Vollziehung dieses Gesetzes, sowie der einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetze und Verordnungen. Zu diesem Behufe ist ihm ein eidgenössisches Oberforstinspektorat unterstellt, dessen Organisation einem besondern Gesetze vorbehalten bleibt.

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Art. 6. Die Kantone teilen ihre Gebiete in zweckentsprechend abgegrenzte Forstkreise ein. Die Einteilung unterliegt der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 7. Zur Durchführung dieses Gesetzes und der kantonalen Vollziehungsgesetze und -Verordnungen zu demselben haben die Kantone die erforderliche Anzahl mit dem eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisse versehener Forsttechniker anzustellen und angemessen zu besolden.

An der Besoldung beteiligt sich der Bund durch Beiträge (Art. 40).

Art. 8. Ebenso trägt der Bund an die Besoldungen der Beamten von Gemeinde-, Korporations- und Gemeinschaftswaldungen (Art. 2, Absatz 2) bei, wenn dieselben im Besitze des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses für Forsttechniker sich befinden.

Art. 9. Die Kantone sorgen für Heranbildung und Anstellung des unteren Forstpersonals. Zur Heranbildung dieses Personals sind kantonale oder interkantonale Forstkurse anzuordnen, deren Abhaltung vom Bunde unterstützt wird (Art. 41).

Art. 10. Der Bund gewährt auch Beiträge an die Besoldungen des unteren Forstpersonals, welches die in Art. 9 vorgesehenen Kurse mit Erfolg besucht hat und eine jährliche Minimalbesoldung von Fr. 500 bezieht.

Art. 11. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Versicherung gegen Unfall des in vorstehenden Artikeln genannten Forstpersonals innert den Grenzen, wie sie in der Vollziehungsverordnung (Art. 50) vorgesehen werden.

Art. 12. Den Kantonen und Vereinen, welche wissenschaftliche Forstkurse veranstalten oder solche unterstützen, können unter gewissen Bediogungec, die der Bundesrat festsetzen wird, Beiträge bewilligt werden.

827 III. Öffentliche Waldungen.

(Schutz- und Nichtscbutzwaldungèn.)

Art. 13. Die offentlichen Waldungen sind gemäß einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu erlassenden Instruktion zu vermarchen.

o

Art. 14. Die öffentlichen Waldungen sind nach bundes-, rätlicher Instruktion zu vermessen, insofern die Vermessung nicht bereits stattgefunden hat und vom Bundesrat als genügend genau anerkannt wird.

Art. 15. Zur Durchführung dieser Vermarchungen und Vermessungen haben die Kantonsregierungen angemessene Fristen anzuberaumen.

Art. 16. Die Triangulation I. bis III. Ordnung läßt der Bund auf seine Kosten ausführen, diejenige IV. Ordnung ist Sache der Kantone. Der Bund prüft aber die Triangulation unentgeltlich und leistet an die Kosten derselben einen Beitrag (Art. 42, Ziffer 1).

Sind trigonometrische Punkte auf Privatboden zu errichten, so kann Expropriation der hierzu Genötigten Rechte verlangt werden.

Die Kantone sorgen für die unveränderte Erhaltung der Versicherung der Dreieckspunkte auf ihren Gebieten.

Wo Dreieckspunkte auf der Grenze verschiedener Kantone liegen, haben diese Pflicht die angrenzenden Kantone zu übernehmen.

Art. 17. Die Detailvermessung der öffentlichen Waldungen unterliegt der kostenfreien Prüfung durch den Bund.

Art. 18. Die öffentlichen Waldungen sind gemäß kantonaler Instruktion einzurichten und zu bewirtschaften.

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Für die Bewirtschaftung und die Benutzung derjenigen Waldungen, welche noch nicht vermessen sind und für welche vorläufig eine solche Instruktion noch nicht zur Anwendung kommen kann, haben die Kantone provisorische Maßnahmen zu ergreifen und so annähernd als möglich den der Nachhaltigkeit entsprechenden Abgabesatz zu ermitteln.

Der Abgabesatz darf ohne Bewilligung der kantonalen Behörde nicht überschritten werden. Überschreitungen sind innert einer von dieser Behörde zu bestimmenden Frist wieder einzusparen.

Bei den Schutzwaldungen ist die Wirtschaftsführung in erster Linie der in Art. 3 vorgesehenen Zweckbestimmung anzupassen.

Kahlschläge untersagt.

sind in Schutzwaldungen

in der Regel

Art. 19. Die kantonalen Instruktionen bezüglich Vermarchung (Art. 13) und für Einrichtung und Bewirtschaftung der Waldungen (Art. 18) unterliegen der bundesrätlichen Genehmigung.

Art. 20. Für" die öffentlichen Weidwaldungen sind die erforderlichen Anordnungen zur Erhaltung des vorhandenen Flächenmaßes der Bestockung5 zu treffen.

Art. 21. Dienstbarkeiten und Rechte auf Nebennutzungen in öffentlichen Waldungen, welche sich mit einer guten Waldwirtschaft nicht vertragen, sind abzulösen, wenn nötig auf dem Wege der Zwangsenteignung. Dabei sollen örtliche wirtschaftliche Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

Über die Ablösungspflicht entscheidet die zuständige kantonale Behörde unter Vorbehalt des Rekurses an den Bundesrat.

829 Der Bundesrat wird für Ablösung entsprechende Fristen setzen.

Art. 22. Die Entschädigung hat bei allen Enteignungen grundsätzlich durch Geld zu geschehen und nur, wo dies nicht tunlich ist, durch Abtretung eines Waldteils, welcher dem Wert der Dienstbarkeit entspricht. In letzterem Falle ist die Zustimmung der Kantonsregierung notwendig.

Art. 23. Die öffentlichen Waldungen können nur mit Bewilligung des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierung durch neue, einer guten Waldwirtschaft nachteilige Rechte und Dienstbarkeiten belastet werden.

Rechtsgeschäfte, soweit sie damit in Widerspruch stehen, sind nichtig.

Art. 24. Nebennutzungen, die eine beeinträchtigen, wie insbesondere der Streuenutzung, sind in den öffentlichen untersagen oder nur in beschränktem

gute Waldwirtschaft Weidgang und die Schufewaldungen zu Maße zu gestatten.

Art. 25. Der Bund kann in Schutzwaldungen die Anlage von Abfuhrwegen oder sonstigen zweckentsprechenden ständigen Einrichtungen für den Holztransport durch Beiträge unterstützen (Art. 42, Ziffer 4).

Hat eine solche Anlage keinen unmittelbaren oder keinen hinreichenden Anschluß an einen öffentlichen Weg, so hat der Waldbesitzer das Recht, nötigenfalls gegen angemessene Entschädigung an die betreffenden Grundeigentümer die Zwangsenteignung zu verlangen. Auch an die Kosten dieser Anschlußbauten kann der Bund Beiträge leisten.

Diejenigen Grundbesitzer, welche den Weg benützen, haben sich am Unterhalte verhältnismäßig zu beteiligen.

Können sich die Beteiligten über Anlage oder Unterhalt des Weges oder hinsichtlich der Beitragsquoten nicht einigen, so entscheiden die kantonalen Behörden.

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IV. Privatwaldnngen.

a. Allgemeines.

Art. 26. Die Zusammenlegung von Privatwaldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung ist zu fördern. Das Nähere bestimmt die kantonale Gesetzgebung.

Der Bund übernimmt die Kosten dieser Zusammenlegung, der Kanton die unentgeltliche Leitung der Bewirtschaftung durch sein Forstpersonal.

Eine Zusammenlegung darf ohne Genehmigung der Kantonsregierung nicht wieder aufgehoben werden.

b. Schutzwaldungen.

Art. 27. Auf die privaten Schutzwaldungen finden Anwendung die für die öffentlichen Waldungen geltenden Art. 13 (Vermarchung), 18, 5. Alinea (Kahlschlage), 20 (Erhaltung der Bestockung der Weidwaldungen), 21 (Ablösung schädlicher Dienstbarkeiten oder Rechte), 22 (Art der Ablösung), 23 (Verbot neuer Belastungen), 24 (Verbot schädlicher Nebennutzungen) und 25 (Bundesunterstützung der Holztransporteinrichtungen).

Art. 28. Bei größeren zusammenhängenden Komplexen von privaten Schutzwaldungen in besonders gefährlichen Lagen, namentlich im Einzugsgebiet von Wildbächen, ka,nn die betreffende Kantonsregierung oder der Bundesrat eine Zusammenlegung derselben im Sinne des Art. 26 verlangen.

Für eine solche zwangsweise Zusammenlegung gelten die Bestimmungen von Art. 26, Absatz 2.

Art. 29. Die Kantone sind verpflichtet, zur Erhaltung der privaten Schutzwaldungen und zur Sicherung ihres.

Zweckes jeweilen das Nötige anzuordnen. Sie haben .ins-

831 besondere darüber zu wachen, daß in Schutzwaldungen ohne Bewilligung seitens der zuständigen kantonalen Behörden keine Kahlschläge in Hochwaldungen und keine erheblichen Holznutzungen zum Verkaufe oder für ein eigenes industrielles Gewerbe, zu dessen Betrieb hauptsächlich Holz verwendet wird, vorgenommen werden.

c. Nichtschutzwaldungen.

Art. 30. Auf die privaten Nichtschutzwaldungen finden nur Anwendung die Art. 20 (Erhaltung der Bestockung der Weidwaldungen), 31 (Verbot der Ausreutung), 32 (Verjüngung der Schlagflächen), 42, Ziffer 4 (Beiträge an Holztransporteinrichtungen), 47 (Vollstreckung bei Widersetzlichkeit), 49, 2. Alinea (Verbot von Ausreutungen und Schlägen mit Strafbestimmungen für den Übergang).

T. Erhaltung und Yermehrung des Waldareals.

Art. 31. Das Waldareal der Schweiz soll nicht vermindert werden.

Ausreutungen in Nichtschutewaldungen bedürfen der Bewilligung der Karitonsregierung, solche in Schutzwaldungen derjenigen des Bundesrates.

Die Kantonsregierimg wird betreffend Nichtschutzwald, der Bundesrat betreffend Schutzwald entscheiden, ob und inwieweit für solche Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu bieten sei.

Art. 32. Die Kantone werden dafür besorgt sein, daß alle Schiagflächen und die durch Feuer, Sturm, Lawinen etc.

in Waldungen entstandenen Blößen spätestens innert einer Frist von drei Jahren wieder vollständig bestockt seien, Lawinenzüge, .sofern dieselben als verbaubar befunden werden.

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Art. 33.

zum Eigentum willigung der Hand erfolgen.

ist der Rekurs

Eine Teilung von öffentlichen Waldungen oder zur Nutznießung darf nur mit BeKantonsregierung und nur zu öffentlicher Gegen den Entscheid der Kantonsregierung an den, Bundesrat zulässig.

Art. 34. Wenn Gemeinden oder öffentliche Korporationen sich im gemeinschaftlichen Besitz eines Waldes befinden und eine derselben Teilung des Besitzes verlangt, so hat die Kantonsregierung über die Zulässigkeit der Teilung zu entscheiden. Befindet sich der Wald auf dem Gebiete zweier oder mehrerer Kantone, so entscheidet über die Zulässigkeit der Teilung die Regierung desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet der größere Teil liegt.

Art. 35. Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen, auch wenn die Veräußerung statutarisch statthaft ist, in keinem Falle ohne vorherige Bewilligung der betreffenden Kantonsregierung veräußert werden.

Art. 36. Es ist darauf hinzuwirken, daß unbewaldete Grundstücke, durch deren Aufforstung Schutzwaldungen im Sinne von Art. 3 gewonnen werden können, zur Bestückung gelangen.

Der Bund oder die Kantone können die Gründung von Schutzwaldungen, ebenso die Verbauung von Lawinen und Steinschlägen anordnen, wenn durch diese Maßnahmen bestehende oder neu zu gründende Waldungen geschützt werden.

Art. 37. Der Bund und die Kantone leisten Beiträge : a. an die Gründung von Schutzwaldungen und allfällig mit derselben zu verbindenden Entwässerungen und Verbaue ; b. an Einfriedigungen und an Nachbesserungen von Kulturen, welch letztere innert drei Jahren nach erfolgter Abnahme der Anlage ohne Verschulden des Waldbesitzers notwendig geworden sind;

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c. an die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, wenn die Beschädigungen von größerer Bedeutung und ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Art. 38. Ist der Boden, dessen Aufforstung oder Verbauung verlangt wird, in privatem Besitz, so kann der Eigentümer beanspruchen, daß ihm derselbe abgekauft, beziehungsweise expropriiert werde.

Ebenso kann der Inhaber von Nutzungsrechten für den Entzug derselben Ersatz verlangen.

Ankauf oder Expropriation dürfen indes/nur zu Händen des Kantons, der Gemeinde oder einer öffentlichen Korporation erfolgen.

Art. 39. Der Bund ist befugt, eine Anstalt für Gewinnung von Waldsamen zu errichten oder die Errichtung und den Betrieb von solchen zu unterstützen.

VI. Nähere Festsetzung der Bandesbeiträge.

Art. 40. Die Bundesbeiträge an die Besoldungen und Taggelder des- Forstpersonals betragen: a. für die höhern Beamten der Kantone (Art. 7) 25 bis 35 «/o; 6. für die höhern Beamten der Gemeinden, Korporationen und anerkannten Waldgenossenschaften (Art. 8, 26 und 28) 5 bis 25%; c. für das untere Forstpersonal (Art. 9 und 10) 5 bis 20 »/o.

Der Bund beteiligt sich bis zu einem Drittel an den Kosten der Unfallversicherung des in Art. 11 genannten Forstpersonals.

Art. 41. An den Kosten der Forstkurse beteiligt sich der Bund durch Übernahme der Entschädigung der Lehrer und der Beschaffung der Lehrmittel. '

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Art. 42.

Der Bund leistet des fernem Beiträge:

1. An die Kosten der Triangulation IV. Ordnung Fr. 25 für jeden Punkt (Art. 16).

2. An diejenigen der Anlage, neuer Schutzwaldungen und damit in Verbindung stehenden Entwässerungen und ferner an Verbaue von Lawinen und Steinschlägen zur Sicherung von Schutzwaldungen überhaupt 50 bis 80 °/o, an die Kosten anderweitiger Verbaue zu forstlichen Zwecken und an notwendige Einfriedigungen bis 50 %.

Der Bund vergütet dabei dem Bodcnbesitzer außerdem in bar einen 3- bis öfachen Jahresertrag des betreffenden Grundstückes nach Durchschnitt der letzten zehn Jahre.

Findet Expropriation oder Kauf zu öffentlichen Händen statt (Art. 38), so leistet der Bund bis 50 % der Entschädigungssumme.

3. An die Kosten von Aufforstungen in Schutzwalduugen bei außerordentlichen Vorkommnissen, wie ausgedehntem Waldbrand, Insektenschaden, Lawinenbruch, Windwurf etc., oder wenn die Aufforstung vorausgehende Entwässerungen oder Verbaue erfordert oder in ihrer Ausführung bedeutende Schwierigkeiten bietet, 30 bis 50 %· 4. An die Anlage von Abtuhrwegen und sonstigen zweckmäßigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport bis 20 % (Art. 25). Die Projektkosten sind in die Anlagekosten mit einzurechnen.

Art. 43. Mit dem Bezug von Bundesbeiträgen verpflichtet sich der betreffende Kanton, dafür zu sorgen, daß die Aufforstung und die damit verbundenen Entwässerungen und allfällige Bauten, sowie die Holztransporteinrichtungen und trigonometrischen Versicherungen in gutem Zustande erhalten werden.

835 Art. 44. Der Bundesrat wird auf dem Wege der Verordnung die näheren Bedingungen festsetzen, welche an die Bundesbeiträge zu knüpfen sind.

Unter keinen Umständen dürfen der Bundesbeiträge wegen die bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden und Korporationen für das Forstwesen vermindert werden.

VII. Expropriation.

Art. 45. Die Enteignung von Privatrechten im Sinne von Art. 16, 21, 25, 27, 36 und 38 findet nach Maßgabe des kantonalen Rechtes statt, immerhin mit der Einschränkung, daß über die Pflicht zur Abtretung oder Ablösung die zuständige kantonale Behörde entscheidet und gegen den Entscheid derselben innert der Frist von vierzehn Tagen an den Bundesrat rekurriert werden kann.

VIII. Strafbestimmungen.

Art. 46. Übertretungen gegenwärtigen Gesetzes ziehen, nebst Verpflichtung zu vollem Schadenersatz, folgende Bußen nach sich: 1. Beschädigung oder Zerstörung trigonometrischer Punkte: Fr. 5 bis 100 per Punkt.

2. Unterlassung der Waldvermarchung innert gegebener Frist (Art. 13 und 15): Fr. 5 bis 50.

3. Unterlassung von Dienstbarkeits- und Berechtigungsablösungen innert gegebener Frist (Art. 21 und 27) und Neubestellung, sowie Erweiterung schädlicher Dienstbarkeiten und Berechtigungen (Art. 23 und 27): Fr. 10 bis 500.

4. Vornahme von Waldnebennutzungen in Übertretung erlassener Verbote oder der Vorschriften der Art. 23, 24 und 27 gegenwärtigen Gesetzes: Fr. 10 bis 500.

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5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen eines Wirtschaftsplanes oder provisorischer Wirtschaftsvorschriften, für welche keine besondern kantonalen Bußen festgesetzt sind (Art. 18): Fr. 20 bis 300.

6. Nichtbeachtung kantonaler Vorschriften mit Bezug auf private Schutzwaldungen (Art. 29), sowie Nichtwiederaufforstung im Sinne des Art. 32, bis Fr. 50.

7. Bei verbotenen Abholzungen Fr. 2 bis 10 für jeden Festmeter.

8. Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung (Art. 31): Fr. 100 bis 500 für jede Hektare, unter Vorbehalt der Frage der Wiederaufforstung.

9. Waldteilungen und Waldveräußerungen in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Art. 33 und 35 : Fr, 10 bis 100 für jede Hektare.

10. Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen zur Gründung von Schutzwaldungen innert festgesetztem Termin (Art. 36): Fr. 20 bis 100 für jede Hektare.

Die Untersuchung und Beurteilung obiger Straffälle, sowie die Verfügung über die Bußen bleiben den betreffenden Kantonsbehörden überlassen.

Art. 47. Bei Widersetzlichkeit des Waldeigentümers soll auf Kosteu desselben die verlangte Arbeit von der kantonalen Behörde angeordnet werden.

Art. 48. Die Kantone erlassen die erforderlichen weitern forstpolizeilichen Bestimmungen und setzen die entsprechenden Strafen fest.

IX. Übergangs- und Schlüssbestimmungen.

Art. 49. Solange die ganz oder nur teilweise außer dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiet liegenden Kan-

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tone die in Art. 50 gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Vollziehungsverordnungen nicht besitzen, bleiben ihre gegenwärtigen Forstgesetze und Verordnungen in Kraft, insoweit dieselben mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Widerspruch stehen.

Ausreutungen (Art. 31), sowie die in Art. 29 des Gesetzes angeführten Holzschläge sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis nach stattgefundener Einteilung der Waldungen in Schutz- und Nichtschutzwaldungen ohne vorherige kantonale Bewilligung verboten.

Art. 50. Sobald gegenwärtiges Gesetz in Kraft erwachsen ist, wird der Bundesrat die nötigen Vollziehungsverordnungen zu demselben aufstellen und die Kantone einladen, ihre forstpolizeilichen Gesetze und Verordnungen mit dem Bundesgesetz in Einklang zu bringen oder solche zu erlassen.

Art. 51. Mit gegenwärtigem Gesetze werden das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 und der Bundesbeschluß betreffend die Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei vom 15. April 1898, sowie alle Bundesbeschlüsse betreffend das Forstwesen, soweit solche mit demselben im Widerspruch stehen, außer Kraft gesetzt.

Art. 52. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 10. Oktober 1902.

Der Präsident: Casimir von Arx.

Der Protokollführer : Schatzmann.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 11. Oktober 1902.

Der Präsident: Dr. Iten.

Der Protokollfahrer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 25. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 29. Oktober 1902.

Ablauf der Referendnmsfrist : 27. Januar 1903.

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Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. (Vom 11.

Oktober 1902.)

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1902

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4

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.10.1902

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824-838

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