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Bundesbeschluß betreffend

die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1901.

(Vom 27. Juni/10. Oktober 1902.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 25. März 1902 und des Berichtes des Bundesgerichtes vom 28. Februar 1902 über die Geschäftsführung im Jahre 1901, beschließt: Der Geschäftsführung des Bundesrates und derjenigen des Bundesgerichtes im Jahr 1901 wird die Genehmigung erteilt.

[Postulate.

1. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht zum Schütze von Wehrpflichtigen, die wegen Militärdienstes zeitweise ihr bürgerliches Anstellungsverhältnis unterbrechen müssen, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen seien, welche eine Aufhebung des Arbeitsvertrages aus Grund des Militärdienstes verbieten.

2. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht das für den Kriegsfall organisierte freiwillige Hülfsvereinswesen auf dem Gesetzgebungswege enger an das Armeesanitätswesen anzuschließen und namentlich auch behufs Ausbildung von zahlreicherem Krankenpflegepersonal in ausgibigerer Weise als bis dahin zu subventionieren sei.

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3. Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen über die engere Verbindung der freiwilligen Sanitätshülfe mit dem Militärsanitätswesen für den Kriegsfall, und über die Eingabe des schweizerischen Zentralvereins vom Rotea Kreuz an die eidgenössischen Räte vom 17. April 1902 betreifend Subvention an das Rote Kreuz zum Zwecke der Organisation und des Ausbaues der freiwilligen Hülfe für den Kriegsfall.

4. Der Bundesrat wird eingeladen, dahin zu wirken, daß der gesetzliche Bestand der Offiziere und Unteroffiziere in der Armee (speziell der Infanterie) möglichst bald erreicht werde.

5. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht der Artikel 234 der Militärorganisation in dem Sinne zu ergänzen sei : 1. daß der Bund bezüglich der Unterstützungspflicht der Kantone nähere Bestimmungen aufstellt, 2. daß der Empfang von Unterstützungen auf Grund dieses Artikels für den betreffenden Wehrpflichtigen keine Rechtsnachteile zur Folge hat, und 3. daß der Bund den Kantonen an ihre diesfälligen Kosten Beiträge verabfolgt.

6. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht die gegenwärtige Lage der Postillone hinsichtlich Arbeitszeit, Lohnverhältnisse, sowie Krankheiten und Unfälle, welchen sie ausgesetzt sind, verbessert werden sollte.

7. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob und inwieweit die Einführung des elektrischen Betriebes auf den schweizerischen Bahnen angezeigt erscheint.

Also beschlossen vom Nationalrate, ' , B e r n , den 23. Juni/8. Oktober 1902.

Der Präsident: Dr. Iten.

Der Protokollführer: Riugïer.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 27. Juni/10. Oktober 1902.

Der Präsident: Casimir von Arx.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der schweizerische Bundesrat

beschließt:

Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. Juni13. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

Bingier.

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Bundesbeschluß betreffend die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1901. (Vom 27. Juni/10. Oktober 1902.)

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Jahr

1902

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1902

Date Data Seite

771-773

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10 020 278

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