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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom 14. Oktober 1902.)

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des A. Weber, Architekten in Neuenburg, gegen den Beschluß des Justizdepartements des Kantons Neuenburg, vom 5. Mai 1902, seine Eintragung in das Handelsregister betreffend, gestützt auf folgende Erwägungen begründet erklärt.

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I. Es ist längst festgestellt, daß das Baugewerbe unter Art. 86.5, Absatz 4, des Obligationenrechts fällt, sobald es über den Handwerksbetrieb hinausgeht, namentlich aber, wenn es auf das Gebiet der Spekulation tritt; Es sind denn auch durch ·Art. 13, Ziffer 3, lit. c, der Verordnung über.das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 die Inhaber von Baugewerben mit einer jährlichen Roheinnahme von mindestens Fr. 10,000 als zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet erklärt worden.

II. Architekten sind als solche noch nicht Bauunternehmer, und daher nicht eintragspflichtig, da sie lediglich einen künstlerischen .Beruf ausüben, der allerdings auf der Kenntnis der Technik der Errichtung eines Bauwerks beruht. Sie beschränken sich in der Regel darauf, dem sogenannten Bauherrn die Pläne für den zu erstellenden Bau anzufertigen und den Bau zu leiten.

Hierfür werden sie nach bestimmten Grundsätzen honoriert. Das Einkommen, das ihnen hieraus zukommt, ist also ein Honorar (Art. 348 Obligationenrecht), kein Kaufpreis oder Unternehmergewinn. Den Bau selbst, die Lieferung des Materials, die Ausführung der Arbeiten, besorgt der sogenannte Baumeister, der Bauunternehmer. Dieser ist der gewerbliche Unternehmer der Baute, und als solcher der Regel nach zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

III. Nun kann es allerdings vorkommen, daß der Architekt selbst nicht bloß die Bauleitung, sondern die Ausführung des Baues übernimmt, sei es, daß er für einen Dritten einen Bau à forfait ausführt, sei es, daß er auf eigene Rechnung einen Bau erstellt, in der Absicht, ihn nach Vollendung oder noch während

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des Baues gewinnbringend zu veräußern. Im ersteren Fallo wird er dann als Bauunternehmer, im letzteren als Liegenschaftenspekulant zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er derartige Unternehmungen g e w e r b s m ä ß i g betreibt' (.vgl.

Rekursentscheid des Bundosrates vom 21. Juni 1900 in Sachen Rittermann ; Bundesbl. 1900, III, 498 ff.).

IV. Wie im zitierten Entscheid in Sachen Kittormann unter lit. B, IV, 2, o, erörtert ist, muß der Geschäftsbetrieb dann als ein gewerbsmäßiger betrachtet werden, wenn eine Person darin ihren Beruf und dio Nutzbarmachung ihres Vermögens und ihrer Arbeitskraft sucht, wenn sie darin ihre soziale Existenz begründet.

Zur Gewerbsmäßigkeit gehört, daß die Absicht nicht auf e i n z e l n e Geschäfte, sondern einheitlich auf e i n e n g a n z e n K o m p l e x von Geschäften gerichtet ist, und daß ferner die Absicht dahin geht, aus dieser Tätigkeit eine dauernde Einnahmsquelle zu machen.

Im Falle des Rekurrentcn kann nun einstweilen der Nachweis nicht als erbracht gelten, daß er die Unternehmung von Bauten auf eigene Rechnung, oder den Spckulationsbau gewerbsmäßig betreibe. Seine soziale Existenz begründet sich A. Weber in der Ausübung seines Berufes als Architekt, und als solcher ist er zur Eintragung in das Handelsregister nicht verpachtet.

A forfait hat er erst in einem einzigen Falle Bauten unternommen, als er die zwei Häuser für Banquier Zumbach erstellte. Aber dabei ging die Absicht, soviel erkennbar, bloß auf dieses einzelne Geschäft, nicht auf einen ganzen Komplex solcher Geschäfte, und von der Eröffnung einer dauernden Einnahmsquelle kann nicht die Rede sein, solange Weber nicht wiederholt nach dieser Richtung tätig wird. Und was die Bauspekulation anbetrifft, so liegt einstweilen gegen den Rckurrenten ein bestimmter, faßbarer Tatbestand noch nicht vor; allerdings besteht ein Abkommen, wonacli sich Banquier Zumbach vorpflichtet hat, das im Bau begriffene Haus in Lausanne nach dessen Vollendung zu erwerben. Angenommen aber auch, daß Banquier /umbach später dieses Haus übernimmt, hätte man es auch hier mit einem einzigen Spekulationsgeschäfte zu tun, und es würde somit der Nachweis gewerbsmäßiger Bauspekulation mangeln.

Es fehlt demnach nach beiden Richtungen das zur Begründung der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister notwendige Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit.

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Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Dem Kanton S c h w y z an die wirklichen Kosten der plangemäßen und technisch richtigen Erstellung von 2783 m.

Viehfahrwege vom Hirsch, Gemeinde Unteriberg, auf die ,,Obere Weid a der Oberallmendkorporation (Voranschlag Fr. 6800), 30 °/o, im Maximuni Fr. 2040, unter der Voraussetzung mindestens gleich hoher Leistungen seitens des Kantons, sowie des .Bezirksrats Schwyz.

2. Dem Kauton T e s s i n, unter der Voraussetzung von mindestens ebenso hohen, von dritter unbeteiligter Seite (Kanton und Gemeinden) zu leistenden Beiträgen : a. an die zu Fr. 12,500 veranschlagten Kosten einer Stallbaute auf Alp Sertena, Gemeinde Isone (Eigentümer: Patriziat Ponte-Capriasca), 20 °/o, im Maximum Fr. 2500; b. an die zusammen zu Fr. 4300 veranschlagten Kosten: 1. einer Weganlage (Verbesserung) auf 1160 m. Länge und 2,o m. Breite auf den Alpen Garina und Rosalunga, 2. der Räumung von 10,4 ha. auf den Alpen Garina und Pozzuoli (Eigentümer : Patriziat Corzoneso), 25 °/o, im Maximum Fr. 1075; c. an die zu Fr. 4400 veranschlagten Kosten der Verbesserungen auf Alp Albera, bestehend in Stallbaute, Friedmauer und Urbanisierung (Eigentümerin : Cecilia Bossi-Magni in Bruzella), 20 %, im Maximum Fr. 880 ; d. an die zusammen zu Fr. 10,000 veranschlagten Kosten : 1. einer Weganlage von l,o--1,2 m. Breite und 500 m.

Länge auf Gotthardalp, 2. einer Weganlage auf Alp Lucendro von 1500 m. Länge, Bachkorrektion, Sickerdolen von 900 m. Länge und Urbarisierung, 3. einer Weganlage von 1500 m. Länge und 1,2 m. Breite auf Alp Rodont, 4. eines Entwässerungsgrabens von 900 m. Länge auf Alp Pontino (Eigentümer : Patriziat Airolo), 30 °/o, im Maximum Fr. 3000 ; . an die zu Fr. 1800 veranschlagten Kosten einer Zisterne mit Tränkeinrichtung auf Dosso di Pioda (Eigentümer: Patriziat Sagne), 20 %, im Maximum Fr. 360 ;

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f. an die zu Fr. 13,500 veranschlagton Kosten der Verlängerung des Bewässerungskanals in Verscio-Cavigliano und Ergänzungsarbeiten (Eigentümer : Consortium Verscio-Cavigliano), 20 %, im Maximum Fr. 2700 ; g. an die zu Fr. 4100 veranschlagten Kosten einer Stallbaute auf Alp Poltrino (Eigentümer : Gebr. Donadini in Camorino, St. Antonio), 20 °/o, im Maximum Fr. 820.

3. Dem Kanton W a a d t an die wirklichen zu Fr. 11,840 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Rindvieh- und eines Schweinestalles auf der Alp ,,Paquier-GenGynett, Gemeinde Châteaud'Oex, mit Ausschluß der Kosten für die Käserei und die Wohnung, 25 °/o, im Maximum Fr. 2960, unter der Voraussetzung einer mindestens gleich hohen Leistung seitens des Kantons Waadt.

(Vom 25. Oktober 1902.)

Bis zur definitiven Regelung des militärischen Unterrichts am eidg. Polytechnikum wird der Unterricht über neuere Kriegsgeschichte und Taktik an beiden Unterrichtssektionen der militärwissenschaftlichen Abteilung des eidg. Polytechnikums, den Herr Schweizer erteilt hat, sowie die Teilnahme an den Übungen Herrn Oberstdivisionär U. W i l l e übertragen.

Die Vorlesung über das Schießen der Infanterie an der Sektion B und die Leitung der Schießübungen wird mit Rücksicht auf die Erkrankung des Herrn Oberstlieutenant Fiedler für das bevorstehende Wintersemester Herrn Oberstlieutenant i./G.

Steinbuch, Instruktor I. Klasse der Infanterie, übertragen.

Dem Kanton T essi n wird an die auf Fr. 20,000 veranschlagten Kosten für Verbauungsarbeiten bei Sigirino ein Bundesbeitrag von 40 °/o, im Maximum von Fr. 8000 zugesichert.

(Vom 28. Oktober 1902.)

An das am 15., 16. und 17. August 1903 in Lugano stattfindende eidgenössische Musikfest wird ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

Über die Ausführung der am 14. April 1891 in Madrid abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die internationale Ein-

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Prägung der Fabrik- und Handelsmarken und des am 14. Dezember 1900 in Brüssel abgeschlossenen Zusatzabkommens zu dieser Vereinbarung wird ein Bundesratsbeschluß erlassen, der sofort in Kraft, tritt und den Bundesratsbeschluß vom 19. August 1892 über die Ausführung der Madrider Vereinbarung vom 14. April 1891 ersetzt.

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Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Erlenbach!Zweisimmen-Bahn wird auf den 31. Oktober gestattet.

\Vahlen.

(Vom 25. Oktober 1902.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Hellikon: Emil Gersbach, (Aargau).

von Hellikon

Telegraphenverwaltung.

'Telegraphist und Telephonist in Speicher : , Lena Eugster, von Bühler (Appenzell A.-Rh.).

(Vom 28. Oktober 1902.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel: Albert Cavalieri, von Baierna (Tessin), Postaspirant in St. Biaise (Neuenburg).

Wilfred Walker, von Solothurn, Postaspirant in Basel.

P osthalter in Lenk : Gottlieb Beetschen, von Lenk (JBern), Postablagehalter in Grubenwald.

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29.10.1902

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