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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn auf die Strecke St. Gallen-Wattwil.

(Vom 7. November 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 29. März 1901 (E. A. S. XVII, 57) wurde die unterm 15. April 1898 (E. A. S. XV, 92) den Herren Gemeindeammann Müller in St. Gallen, Gemeindeammann Schäffeler in Romanshorn und Bezirksrichter Baumann in Neukirch erteilte, seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer Bisenbahn von St. G a l l e n nach R o m a n s h o r n auf den Namen des G e m e i n d e r a t e s der S t a d t St. Gallen, als der geschäftsleitenden Stelle des Initiativkomitees für eine Bodensee-Toggenburgbahn, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, unter den nämlichen Bedingungen und mit der Maßgabe erneuert, daß die im Art. 5 angesetzte Frist von 18 Monaten, binnen welcher die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft dem Bundesrate einzureichen sind, vom Datum jenes Beschlusses (29. März 1901) an zu berechnen sei.

Mittelst Eingaben vom 14. August und 6. September d. J.

Suchte nun der Gemeinderat der Stadt St. Gallen als geschäftsleitende Stelle des Initiativkomitees für die Bodensee-Toggenburgbahn um eine Fristverlängerung für das Projekt St. GallenRomanshorn nach und verband damit das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 72)

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den Herren Grauer-Frey in Degersheim, J. Frischknecht-Breitenmoser und Th. Löpfe in St. Gallen zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn a. von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil, b. · von Samstagern nach Zug, soweit es die Strecke St. Gallen-Wattwil betreffe, auf den Gemeinderat der Stadt St. Gallen übertragen werden.

Zur Begründung des Gesuches wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Projekt einer Bodensee-Toggenburgbahn gehe seiner Realisierung entgegen. Allerdings sei durch die unerwartete Heranziehung des Kantons St. Gallen an die Baukosten der Rickenbahn das Finanzierungsprogramm wesentlich durchkreuzt worden. Die beteiligten Gemeinden hätten indessen den Ausfall an der Leistung des Staates durch Übernahme erheblicher Nachsubventionen bereits wieder gedeckt. Das Initiativkomitee sei im Besitze einer Offerte für Übernahme des Baues der ganzen Linie à forfait, und für die Beschaffung des Obligationenkapitals hätten ihm zwei Banksyndikate Vorlagen gemacht. Es erübrige lediglich noch, daß der Kanton St. Gallen die vom Gemeinderate der Stadt St. Gallen nachgesuchte Garantierung des Obligationenkapitals ausspreche, damit dasselbe zu einem wesentlich niedrigeren Zinsfuß zu erhalten sei, als solches ohne die Kantonsgarantie möglich wäre. Da jedoch die Konstituierung der Gesellschaft, sowie die Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen innerhalb der mit dem 29. September ablaufenden Frist nicht möglich sei, sehe sich der Gemeinderat genötigt, um eine angemessene Fristverlängerung für die Linie St. Gallen-Romanshorn einzukommen.

Zugleich teilte er unter Vorlage zweier Schreiben des Herrn Grauer-Frey in Degersheim vom 29. August und 4. September d. J. mit, daß sowohl die KonzessionsinhaBer, als auch der Ausschuß des Initiativkomitees St. Gallen-Zug, ihre Einwilligung zur Übertragung der Konzession St. G a l l e n - W a t t w i l auf die Konzessionsinhaber der Strecke Romanshorn-St. Gallen, unter Wahrung aller Forderungsrechte für die bisanhin erwachsenen Kosten, unterschriftlich erteilt haben.

' Das Eisenbahndepärtement erachtete es als das zweckmäßigste, die Konzession für die Eisenbahn St. Gallen-Romanshorn auf die Strecke St. Gallen-Wattwil auszudehnen und erstellte deshalb

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·einen entsprechenden Beschlußentwurf, den es dem Regierungsrate des Kantons St. Gajlen und dem Gemeinderate der Stadt .St. Gallen zur Vernehmlassung unterbreitete. Dem Fristverlängerungsgesuche wurde im Beschlußentwurfe dadurch Rechnung getragen, daß für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten für die ganze Linie Romanshorn-St. Gallen-Wattwil eine Frist von 18 Monaten, vom Datum des neuen Bundesbeschlusses an, festgesetzt wurde.

Ferner empfahl es sich, bei diesem Anlaß den zweiten Absatz des Art. 15, welcher die Konzessionärin zur Reduktion der Taxen für die Beförderung von Personen mit Güterzügen verpflichtet, als mit den Bestimmungen der neueren Konzessionen im Widerspruch stehend, zu streichen und dem dritten Absatz desselben Artikels die den neueren Konzessionsbestimmungen .entsprechende Fassung zu geben.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Gemeinderat der Stadt St. Gallen erklärten sich mit dem Entwürfe einverstanden.

Wie vom Regierungsrate richtig bemerkt wird, ist die Übertragung der Konzession der Strecke St. Gallen-Wattwil auf die Konzessionsinhaber der Linie St. Gallen-Romanshorn, beziehungsweise die Ausdehnung der Konzession für die letztgenannte Strecke auf die Linie St. Gallen-Wattwil eine Anpassung an die tatsächlichen Veränderungen, wie sie sich aus den Eisenbahnbestrebungen zwischen Bodensee- und Linthgebiet herausentwickelt · haben ; es wird dadurch ein einheitliches Konzessionsobjekt RomanshornSt. Gallen-Wattwil geschaffen.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der nachstehende Beschlußentwurf keine Veranlassung, weshalb wir Ihnen denselben zur Annahme empfehlen. Wir benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

369 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn auf die Strecke St. Gallen-Wattwil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht, 1. zweier Eingaben des G-emeinderates der Stadt St. Gallen vom 14. August und 6. September 1902 5 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. November 1902, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 15. April 1898 (E. A. S. XV, 92) den Herren Gemeindeammann Müller in St. Gallen, Gemeindeammann Schäfieler in Romanshorn und Bezirksrichter Baumann in Neukirch erteilte, seither erloschene und unterm 29. März 1901 (E. A. S. XVII, 57) erneuerte und auf den Namen des G - e m e i n d e r a t e s der S t a d t St. G a l l e n als der geschäftsleitenden Stelle des Initiativkomitees für eine Bodensee-Toggenburgbahn zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft übertragene Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn wird auf die Strecke St. Gallen-Wattwil ausgedehnt und gleichzeitig abgeändert wie folgt: 1. Die im Art. 5 angesetzte Frist von 18 Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft ist vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen.

2. Absatz 2 des Art. 15 wird gestrichen.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

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3. Art. 15, Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung -der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a II. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erlischt die durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 72) den Herren Grauer-Frey in Degersheim, J. Frischknecht-Breitenmoser und Th. Löpfe in St. Gallen erteilte Konzession für eine Eisenbahn von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil und von Samstagern nach Zug, soweit die Strecke St. Gallen-Wattwil in Frage kommt.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Eisenbahn von St. Gallen nach Romanshorn auf die Strecke St. GallenWattwil. (Vom 7. November 1902.)

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12.11.1902

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