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Bekanntmachungen von

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Departementen, und andern Verwaltungsstellen des Eides, Tarazuschlag für

Warensendungen, welche ihrer äusseren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden.

(Vom 4. August 1902.)

Die schweizerische Oberzolldirektion hat in näherer Ausführung a. der Vorschriften von Art. 3, 4, 6 und 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Oktober 1894 (A. S. n. F. XIV, 443) über die Abfertigung derjenigen Warensendungen, welche ihrer äußeren Verpackung entledigt zur Verzollung angemeldet werden; b. des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1898 betreffend die Erläuterung des Begriffes ,,Nettogewicht" (Buudesbl. 1899, I, 10), die nachstehenden Bestimmungen erlassen, welche sofort in Kraft zu treten haben; 1. Dem T a r a z u s c h l a g u n t e r l i e g e n : a. alle Warensendungen, welche vor der Einfuhr ihrer ursprünglichen Verpackung entledigt und sodann in leichten Umschlägen (Pappschachteln, Spankörbe u. dgl.) oder in

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ö.

' c.

d.

bloßer Papier-, Stroh- oder Heu- etc. Umhüllung zur Verzollung angemeldet werden. Der Tarazuschlag ist nach Maßgabe des' Gewichtes der Sendungen inklusive die vorerwähnte unmittelbare Umhüllung zu berechnen ; Warensendungen, welche in der Form von Postpaketen eingeführt werden, jedoch nicht zur Weiterbeförderung per Post bestimmt sind; Expreßsendungen, sofern der Nachweis nicht geleistet werden kann, daß dieselben vom Ursprungsorte weg in der gleichen Verpackung gereist und von der Bahn ohne Revers zum Weitertransport übernommen worden sind; Handelswaren, welche zollfreien Reiseeffekten beigepackt sind.

2. O h n e T a r a z u s c h l a g k ö n n e n e i n g e f ü h r t werden: a. Warensendungen in ganzen Wagenladungen, sofern dieselben vom Ursprungsorte weg der Bahn zum Transport aufgegeben und von derselben ohne Revers übernommen worden sind; die betreffenden Sendungen, sind jedoch nach Mitgabe ihres Bruttogewichtes, also inklusive Heu-, Stroh-, Bretter-, Papier-, Kartonpackung, etc., zu verzollen; .

6. Teilsendungen von Waren, welche vom Ursprungsorte weg in ganzen Wagenladungen transportiert worden sind, sofern dieselben in der Originalverpackung nach der Schweiz verbracht werden ; c. Expreßsendungen, sofern nachgewiesen werden kann, daß dieselben vom Ursprungsorte weg in der gleichen Verpackung gereist und von der Bahn ohne Revers zum Weitertransport übernommen worden sind ; d. Warensendungen, welche nachgewiesenermaßen per Post befördert worden ; sind, und zwar auch dann, wenn dieselben vom Adressaten oder in dessen Auftrage abgeholt oder per Achse eingebracht werden ; e. Waren, die aus Fabrik- oder Handels-Filialen in der Nähe der Grenze bezogen werden, jedoch nur, sofern sie in transport- bezw. postüblicher Verpackung zur Einfuhr gelangen.

B e r n , den 4. August 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1901 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1902 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

Bei der gleichen Amtsstelle ist zu beziehen : Spezialhandel mit den einzelnen Ländern in den Jahren 1892--1901 (226 Seiten, 8°, Preis Fr. 1. 50).

B e r n , den 5. August 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Auslosung von Obligationen des eidg. Anleihens von 1889.

Donnerstag den 18. September 1902, von 9 Uhr morgens an, wird im Zimmer Nr. 45, Rundeshaus Westbau, die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3'/a °/o eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 6. August 1902.

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Eidg. Finanzdepartement.

Internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate.

Vom 4. bis 25. Oktober laufenden Jahres findet in Rom ein internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate statt.

Programme können durch die Kanzlei des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements bezogen werden.

B e r n , den 30. Juli 1902.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1902

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.08.1902

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278-280

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10 020 217

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