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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg.

(Vom 1. Dezember 1902.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 2. Oktober 1902 an den Bundesrat stellte der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Kriens-Sonnenberg das Gesuch, es möchte ihm gestattet werden, die in der Konzession vom 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 139) vorgesehenen Maximaltaxen in folgender Weise zu erhöhen :

Bergfahrt Talfahrt Hin- und Rückfahrt

a. Personen.

Fr. 1. 20 statt Fr. --/ 80 ,, --. 80 ,, ,, --.60 1. 50 ,, ,, 1. --

b. Gepäck.

Für einen Handkoffer u. dgl ,, ,, großen Koffer u. dgl. . . .

30 Rp. statt 20 Rp.

60 ^ ,, 40 ,,

In der Begründung des Gesuches wird angeführt, in der Konzession vom 28. Juni 1900 seien die Maximaltaxen unter der Annahme festgesetzt worden, daß die Baukosten für die Draht-

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seilbahn Fr. 160,000 betragen. Bei der Erstellung dieser Bahn seien aber verschiedene unvorhergesehene Schwierigkeiten entstanden, die zur Folge gehabt hätten, daß die Baukosten voraussichtlich den Betrag von Fr. 350,000 erreichen. Der Verwaltungsrat sei deshalb auch bereits genötigt gevresen, beim BundesFate um die Ermächtigung zur Verpfändung der Bahn behufs Aufnahme eines Obligationenanleihens für die teilweise Deckung des Mehraufwandes einzukommen.

Die Bahn sei am 5. Mai dieses Jahres eröffnet worden. Bis Ende August habe die Totalfrequenz 41,697 Personen betragen, so daß der Bruttoertrag nur Fr. 21,660 oder 51 Rp. per Person erreiche. Bei andern Drahtseilbahnen mit gleicher Frequenz und gleichartigen Betriebsverhältnissen würden pro beförderte Person Person 75--80 Rp., bei der in jeder Beziehung nächstverwandten Bürgenstockbahn sogar 89 Rp. durchschnittlieh vereinnahmt.

Die jährlichen Einnahmen würden zirka Fr. 25,000, die Ausgaben Fr. 21,900 betragen. Bei diesem Resultate sei die Sonnenbergbahn weder im stände, ihre Obliga.tionenschuld zu verzinsen, noch die vorgeschriebenen Einlagen in den Erneuerungsund Amortisationsfonds vorzunehmen.

Der Verwaltungsrat weise noch besonders darauf hin, daß durch Gewährung der höhern Taxen keine vitalen Lokalinteressen geschädigt werden, indem die Sonnenbergbahn fast ausschließlich dem Touristenverkehr diene.

In seiner Vernehmlassung vom 5. November abhin erklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern, daß er gegen die nachgesuchte Taxerhöhung unter der Voraussetzung keine Einwendung erhebe, daß, sobald das Bahnunternehmen in der Lage sein werde, eine Dividende von über 5 °/o auszurichten, die Taxen für Abonnementskarten, für welche ebenfalls entsprechende Erhöhungen vorgesehen waren, wieder auf die ursprünglich bestandenen Ansätze reduziert werden sollen..

Aus den Ausführungen der Bahnverwaltung ergibt sich, daß die Bedingungen zu einer Änderung der konzessionsmäßigen Maximaltaxen im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 19 der Konzession vom 28. Juni 1900, wonach für den Fall, daß der Ertrag des Unternehmens nicht hinreicht, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, der Bundesrat unter Zustimmung der Bundesversammlung eine angemessene Erhöhung der konzessionsmäßigen Maximaltaxen gestatten kann, gegeben sind. Da die verlangten Taxerhöhungen

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die Grenzen des ,,angemessenen"1 nicht überschreiten, stehen wir nicht an, Ihnen das Gesuch des Verwaltungsrates der Sonnenbergbahn in. vollem Umfange zur Berücksichtigung zu empfehlen.

Immerhin erscheint es angezeigt, an die Bewilligung der Taxerhöhung die übliche Klausel zu knüpfen, daß die Taxen sukzessive auf die ursprünglichen Konzessionstaxen zu reduzieren sind, wenn der Reinertrag der Unternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren 3x/2 °/o überschreitet.

Bei der in Aussicht genommenen Konzessionsänderung dürfte zugleich noch eine Ergänzung der Konzession im Sinne der Einführung einer Taxe für den Hundetransport vorgenommen werden, da sich das Bedürfnis gezeigt hatte, auch Hunde mit der Seilbahn ·/M befördern, und die bestehende Konzession für diesen Transport keine Taxen vorsieht. Gegenwärtig wird von der Sonnenbergbahn eine Taxe von 30 Rp. pro beförderten Hund bezogen. Aus praktischen Gründen erscheint jedoch die Erhöhung dieser Taxe auf 40 Rp., d. h. auf die Hälfte eines Billets für die Talfahrt (wie bisher), geboten.

Der nachstehende Beschlußentwurf, durch welchen dem Gesuche des Verwaltungsrates, der Sonnenbergbahn im Sinne obiger Ausführungen entsprochen werden soll, gibt uns im übrigen zu keinen Bemerkungen Veranlassung.

Wir empfehlen Ihnen denselben zur Annahme und benützen gerne auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den .i. Dezember 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf).

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Sonnenbergbahn vom 2. Oktober 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1902, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1900 (E. A. S.

XVI, 139) erteilte Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg und einer elektrischen Straßenbahn in Kriens wird wie folgt abgeändert, beziehungsweise ergänzt: 1. Im ersten Absatz des Art. 16 werden unter lit. a folgende Taxen eingesetzt: für die Bergfahrt Fr. 1. 20 für die Talfahrt ,, --.80 für Hin- und Rückfahrt . . .

,, 1. 50 2. Absatz 4 des zitierten Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Für den Transport des übrigen Gepäckes der Reisenden können auf der Drahtseilbahn Taxen bis zu folgenden Beträgen bezogen werden :

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für kleinere Stücke (bis 30 kg.)

für größere Stücke (über 30 kg.)

. . . 30 Rp. per Stück . . . 60 Rp. per Stück.a

3. Pur den Transport von Hunden kann eine Taxe bis auf 40 Rp. per Stück erhoben werden.

4. Wenn in der Folge die Bahnunternehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 3 Va °/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die gemäß den Ziffern l, 2 und 3 erhöhten Taxen sukzessive auf die normalen herabzusetzen.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Kriens auf den Sonnenberg. (Vom 1. Dezember 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

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49

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03.12.1902

Date Data Seite

604-608

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10 020 336

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