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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang.

Nr. 5.

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29. Januar 1902.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Ergänzungs- und Vollendungsbauten an der Verlängerung des Reußkanales.

(Vom 21. Januar 1902.)

- Tit.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1901 hat die Regierung des Kantons Uri ein Nachsubventionsgesuch für die an der Verlängerung des Reußkanals, als Ergänzung zu dem mit Bundesbeschluß vom 13. Juni 1900 genehmigten Projekte, notwendig gewordenen Mehrarbeiten eingereicht.

Diesem Gesuche sind die entsprechenden Querprofile und ein Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 74,374. 39 beigelegt.

Die Veranlassung zur Stellung dieses Gesuches bildete ein Hochwasser, welches im Monat Juni 1901 eintrat und in der zur Zeit vollendeten untern Korrektionsstrecke eine Sohlenvertiefung von durchgehend l m. unter Projektsohle verursachte, so daß sofort ein starker Steinwurf längs den beiden Uferverkleidungen eingelegt werden mußte, um dem weitern Nachsinken derselben Einhalt zu thun.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

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.

Die Kosten für diesen Steinwurf, sowie für die Reparaturen an den Uferpflästerungen und weitere Hochwasserschäden belaufen sich gemäß Berechnung auf Fr. 47,064. 40, wozu noch Fr. 6000 für solche im Jahre 1900 hinzukommen, was im ganzen Fr. 53,064. 40 ausmacht.

Um nun der immer noch fortschreitenden Sohlenvertiefung entgegenzuarbeiten, schlägt die Regierung vor, an der Ausmündung, quer durch das Flußbett, einen Steinwurf anzulegen, dessen Kosten auf Fr. 3040 veranschlagt sind.

Im fernem wünscht dann die Regierung von Uri, um einen normalen, gleichmäßigen Wasserlauf zu erzielen, daß anstatt des Doppelprofües in der obern Hälfte des Reußkanalprojektes ein durchgehendes, regelmäßiges, einfaches Protil ausgeführt werde.

Dasselbe dürfte auch leichter zu erstellen und gleichzeitig solider sein als das Doppelprofil. Die Massen für die Uferpflästerungen würden sich ungefähr gleich bleiben, dagegen ist die Dammauffüllung bedeutender. Durch Abtragung des Hinterdammes mit Verwendung des Materials zur Erstellung des neuen Dammes werden die frühern großen Materialtransporte wegfallen und die Kosten für die Mehrauffüllungen bedeutend abnehmen. Endlich werden auch Verstärkungen der Uferversicherungen vorgesehen, um die ganze Korrektionsstrecke noch widerstandsfähiger zu gestalten.

Die Kosten der zwei vorbenannten Arbeitsgattungen belaufen sich auf Fr. 18,269. 99.

Der Kosten Voranschlag für das abgeänderte Projekt gestaltet sich demnach wie folgt: a. Erdarbeiten, inklusive Zudecken und Planieren der Böschungen b. Uferpflästerung c. Steinwurt d. Rostholz e. Schmiedarbeiten f. Wasserabsperrung y. Entschädigung an die Unternehmung für Hochwasserschaden 1900/1901 . . .

h. Aufnahmen, Profilierung und Bauaufsicht i. Unvorhergesehenes .

Total

Fr.

,, ,, ,, ,, ,.

,, ,, ,,

32,509.

86,619.

32,176.

5,025.

456.

3,000.

94 40 -- -- 50 --

6,000. -- 6,000. -- 15,000.

Fr. 186,786. 84

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Zusammenstellung: Ausführunskosten auf 1. Dezember 1901 . . Fr. 164,587. 55 Abgeändertes Projekt ,, 186,786. 84 Total Fr. 351,374. 39 Kostenvoranschlag zum Bundesbeschlusse vom 13. Juni 1900 ,, 277,000. -- Mutmaßliche Mehrkosten Fr.

Erhöhung des Postens Unvorhergesehenes um ,, Gesamtbetrag

Fr.

74,374. 39 5,625. 61 80,000. --

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Januar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

360 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Ergänzungs- und Vollendungungsarbeiten an der Verlängerung des Reußkanals.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Bundesbeschlusses betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verlängerung des Reußkanales, vom 13. Juni 1900 ; eines Schreibens der Regierung von Uri vom 16. Dezember 1901 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1902; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die WasserbaupoHzei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Uri wird eine Nachsubvention für Ergänzungs- und Vollendungsarbeiten an der Verlängerung des Reußkanals zugesichert.

Dieser Betrag wird festgesetzt zu 50 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 40,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 80,000.

361 Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden zwei Jahre eingeräumt.

Art. 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1900.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

362

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Botschaft des '

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den freihändigen Ankauf der Vereinigten Schweizerbahnen durch den Bund.

(Vom 28. Januar 1902.)

Tit.

Das Übereinkommen vom 7. Mai 1896 betreffend die Zusammenlegung der Konzessionen der Vereinigten Schweizerbahnen mit Bezug auf den dem Bunde vorbehaltenen Rückkauf enthält folgende Bestimmungen : ,,Art. 1. Für den Fall, daß der Bund von dem ihm in den Konzessionen vorbehaltenen Rückkaufsrecht auf den nächsten offenen Termin Gebrauch machen will, sollen die gegenwärtig im Eigentum der Vereinigten Schweizerbahnen sich befindenden Linien als ein Ganzes behandelt werden.

,,Ebenso werden in das Rückkaufsobjekt einbezogen : ,,1. Die Toggenburgerbahn, insofern dieselbe beim nächsten Rückkaufstermin sich im Eigentum der Vereinigten Schweizerbahnen befindet.

,,2. Die Rickenbahn, sofern die Vereinigten Schweizerbahnen bis zu jenem Termin den Bau, beziehungsweise Betrieb derselben übernommen haben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Ergänzungs- und Vollendungsbauten an der Verlängerung des Reußkanales. (Vom 21. Januar 1902.)

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Jahr

1902

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1

Volume Volume Heft

05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1902

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357-362

Page Pagina Ref. No

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