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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Zoll- und Alkoholgesetzes bestraften J. Sütterlin, Wirtes, in Basel.

(Tom 14. November 1902.)

Tit.

Am 2. Juli 1902, abends gegen 8 Uhr, erschien Jakob Siitterlin mit einem Möbelwagen .beim schweizerischen Zollamt Lisbüchel, Basel-Stadt. Er deklarierte die darin enthaltenen Waren als zollfreies Umzugsgut unter Vorlage eines vom Polizeikommissär in Mülhausen ausgestellten vorschriftsgemäßen Attestes, wonach er im Begriffe stand, nach Basel zu übersiedeln. Auf Befragen meldete er ein Fäßchen Wein als zollpflichtig an, bestritt aber ausdrücklich, daß sich weitere zollpflichtige Ware unter der eingeführten befinde.

Bei der am 3. Juli beim. Auslad des Transportgutes vorgenommenen zollamtlichen Revision wurde aber weiter konstatiert das Vorhandensejn von : .

23 kg. Branntwein in Flaschen, und 11 kg. Liqueurs in Flaschen, .; was zur Folge hätte, daß dem Sütteflin Zoll- und Monopolbußen im 9 fachen Betrag der umgangenen Gebühren, mit zusammen

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Fr. 562. 50, auferlegt wurden, unter Nachlaß von" l /3 wegen freiwilliger Unterziehung. Laut dem von der Zollverwaltung unter Assistenz eines Gemeindebeamten aufgenommenen und von Sütterlin mittelst Unterschrift als richtig.anerkannten Strafprotokoll erklärte letzterer bei der Konstatierung der Übertretung, er habe geglaubt, die als verzollbar erklärten Sachen seien, weil Resten, nicht zollpflichtig.

. . - . . ' Die Bußen betragen, nach Abzug des bereits erwähnten Dritteiis, noch Fr. 186 Anteil der Zollverwaltung und Fr. 189 Anteil der Alkoholverwaltung, daneben wurde Sütterlin gemäß Gesetz. verpflichtet, die umgangenen Gebühren mit Fr. 31, resp.

Fr. 31. 50, nachzubezahlen, im ganzen also Fr. 437. 50 zu erlegen.

Er ersucht nun um gnadenweisen Erlaß dieser Summe, welche er im vollen Umfang als Buße wegen Zollhintergehung bezeichnet. In Wirklichkeit qualifiziert sich aber die einfache umgangene Gebühr als eine gewöhnliche Forderung der beteiligten Verwaltungen, die bei der Begnadigung nicht in Betracht fällt und handelt es sich nur um die Summe von Fr. 375, welcher der Charakter einer Fiskalstrafe zukommt.

Sütterlin läßt zur Begründung seines Begnadigungsgesuches vorbringen : Er sei beim Einpacken seines Umzugsgutes in Mülhausen nicht zugegen gewesen, dasselbe sei von seiner Frau besorgt worden. Daher habe er nicht gewußt, was sich im Wagen befinde und seine unrichtige Angabe sei nicht in bösem Glauben, sondern aus bloßer Fahrlässigkeit gemacht worden. Bezahlen könne er die Strafe nicht und deren Umwandlung in Haft würde seine ganze Familie des Ernährers berauben.

Die schweizerische Zollverwaltung hat über die tatsächlichen Verhältnisse des Falles eingehende Feststellungen in Mülhausen und Basel vornehmen lassen und kommt auf Grund derselben zu dem bestimmten Schlüsse, daß die Angaben des Sütterlin unwahr seien, daß er vielmehr selbst beim Einpacken seines Umzugsgutes zugegen und ihm das Vorhandensein der verheimlichten Sachen wohl bekannt gewesen sei. Diese Feststellung wird bestätigt durch das von Sütterlin unterzeichnete Straf proto koll, dem amtlicher Glaube zukommt und das mit dem Inhalt des Begnadigungsgesuches in auffallendem Widerspruche steht. Unter solchen Umständen liegt kein Grund vor, die von den Finanzbehörden bereits mäßig angesetzte Buße auf dem Wege der Begnadigung aufzuheben oder auch solche noch weiter zu reduzieren.

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Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Jakob Sütterlin abzuweisen.

B e r n , den 14. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Zoll- und Alkoholgesetzes bestraften J. Sütterlin, Wirtes, in Basel. (Vom 14. November 1902.)

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