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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das am 15. November 1902 in Paris unterzeichnete Zusatzabkommen zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines außerordentlichen Kontingents von Silberscheidemünzen.

(Vom 28. November 1902.)

Tit.

In unserm Bericht über die Geschäftsführung des Finanzdepartements im Jahre 1901 hatten wir Ihnen mitgeteilt, daß trotz der in Ausführung des am 26. Oktober 1897 in Paris unterzeichneten internationalen Münzübereinkommens in den letzten vier Jahren vorgenommenen Prägungen von Silberscheidemünzen im Betrage von 3 Millionen Franken der Mangel an diesen Münzsorten in der Schweiz ein immer größerer und empfindlicherer geworden sei und daß wir deshalb beschlossen hätten, bei den übrigen Staaten der lateinischen Münzunion vorstellig zu werden, um aus der für uns unhaltbar gewordenen Situation herauszukommen.

Wir hatten denn auch gleich zu Anfang dieses Jahres unsern diplomatischen Vertreter in Paris beauftragt, unter eingehender Darstellung der Sachlage bei der französischen Regierung die Einberufung einer Konferenz der Mitglieder der lateinischen Münz-

589 union in Paris zum Zwecke der Prüfung der Frage der Nationalisierung der Silberscheidemünzen sämtlicher Vertragsstaaten mit allem Nachdrucke zu verlangen. Wir waren der Meinung, daß durch den Rückzug der Scheidemünzen ailler Staaten und die Eliminierung der hierauf bezüglichen Bestimmungen aus dem Münzvertrag in Verbindung mit dem freien Prägungsrecht den vorhandenen Übelständen ein für alle Mal ein Ende hätte bereitet werden können, und wir glaubten um so eher mit einem solchen Antrage in Paris auftreten zu dürfen, als ja auf der Münzkonferenz vom Jahre 1893 anläßlich der Behandlung des Begehrens Italiens bezüglich der Repatrierung seiner Scheidemünzen ein Delegierter df;r französischen Regierung selbst einen derartigen Vorschlag gemacht hatte. Allein in Paris hatten sich seither die Meinungen geändert. Unsere Forderung stieß von Anfang an auf starken Widerstand, und obschon wir unsern Standpunkt lange und beharrlich verfochten, gelang es uns nicht, die französische Regierung für denselben zu gewinnen.

In Würdigung dieser Tatsache, namentlich aber auch mit Rucksicht auf die seitens Frankreichs geltend gemachten Einwendungen verschiedener Natur und um auch unsererseits einen Beweis des Entgegenkommens zu geben, ließen wir schließlich, wenn auch ungerne, uusern ursprünglichen Antrag auf Nationalisierung der Silberscheidemünzen sämtlicher Vertra.gsstaateu fallen und traten auf die von der französischen Regierung gestellten Gegenvorschläge betreffend die Bewilligung einer neuen außerordentlichen Prägung für die Schweiz ein.

Das Ergebnis der geführten Verhandlungen liegt in dem Ihnen unterbreiteten Zusatzabkommen vor. Frankreich übernahm es, die Zustimmung der übrigen Münzverbündeten zu demselben auf dem Wege der diplomatischen Korrespondenz zu erlangen, und es wurde dasselbe am 15. November des laufenden Jahres von den Bevollmächtigten der in Betracht kommenden Staaten unterzeichnet.

Bevor wir unsere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Zusatzabkommens anbringen, möchten wir noch hervorheben, daß wenn die Schweiz unter einem dauernden Mangel an Silberscheidemünzen leidet, derselbe durchaus nicht einer abnormen Auswanderung dieser Münzen zuzuschreiben ist.

Eine solche Auswanderung besteht allerdings bis zu einem gewissen Grade infolge der Bezahlung von Lohnen au ausländische Arbeiter
an unserer Grenze, und es ist als sicher anzunehmen, daß alljährlich die zahlreichen Touristen au'5 allen Ländern ebenfalls solche Münzen mitnehmeu, von denen ein großer Teil nie mehr in die Schweiz zurückkehrt. Andererseits aber ist es er-

590 wiesen, daß eine sehr große Zahl ausländischer, hauptsächlich fraozösischer Scheidemünzen sich in unserer innern Zirkulation befinden, und daß diese fremden Scheidemünzen höchst wahrscheinlich einen größeren Betrag ausmachen als diejenigen schweizerischen Geprägs, welche bei unseren Münzverbilndeten kursieren.

Wie dem aber auch sein möge, Tatsache ist und bleibt, daß ein wirklicher Mangel an Scheidemünzen in unserer inneru Zirkulation herrscht. Es ist möglich, daß im allgemeinen in der lateinischen Union 7 Franken per Kopf der Bevölkerung genügen, für unsere schweizerischen Verhältnisse aber ist diese Quote unzureichend.

Vielleicht ist der Grund zum Teil in unserer Fabrikgesetzgebung zu suchen, welche die Auszahlung der Löhnungen spätestens alle zwei Wochen in bar in gesetzlichen Mtlnzsorten vorschreibt; vielleicht liegt ein anderer Grund darin, daß unsere zahlreichen Emissionsbanken, welche bekanntlich immer 60 °/o ihrer Emission in Kassa haben müssen (die übrigen 40 °/o sind gedeckt durch die Kantonsgarantie oder durch das Portefeuille) das Gold und die Fünffrankentaler an sich ziehen, so daß die Zahlungsmittel zwischen den SOFrankenbanknoten und den Scheidemünzen, d. h.

die Zwanzig-, Zehn- und Fünffrankenstücke in ungenügender Menge vorhanden sind, woran man wenig wird ändern können, solange man nicht durch die Schaffung einer zentralen Notenbank zu einer einheitlichen Diskontopolitik gelangt sein wird. Dazu kommen aber noch zwei andere Umstände, von denen mit Gewißheit angenommen werden kann, daß sie das Bedürfnis unseres Landes und namentlich unserer Staatskasse an Silberscheidemünzen steigern.

Es sind dies der bei uns ganz anders als bei unsern Münzverbündeten organisierte Militärdienst und die Hotelindustvie. Der Sold an die 60,000--65,000 Mann, die alljährlich bei uns vorübergehend in den Militärdienst einrücken, muß so viel als immer möglich in kleiner Münze ausbezahlt werden, von der nur ein Teil nachher in die eidgenössischen Kassen zurückfließt. Noch größer sind die Anforderungen, welche die Hotelindustrie an uns stellt. Die Fremden, welche unser Land besuchen, bringen entweder Gold oder Banknoten, was zur Folge hat, daß unsere Kaufleute und Gastwirte große Beträge an Silberscheidemünzen als Herausgeld bereithalten müssen, EU deren Beschaffung sie sich eben an die Bundeskasse wenden.
Alle diese Tatsachen in Verbindung mit der Entwicklung von Handel und Industrie, sowie der Bevölkerungszunahme, welch letztere allein schon auf Grundlage der bisherigen Quote von Fr. 7 per Kopf eine Erhöhung unseres Kontingents an Silberscheidemünzen um zirka Fr. 2,200,000 rechtfertigen würde, erklären zur 'Genüge die großen Schwierigkeiten, mit welchen unser Münzausweohslungsdienst regelmäßig zu kämpfen hat und zu deren Beseitigung das vorliegende Abkommen bestimmt ist.

591 Zum Zusatzabkommen selbst gestatten wir uns, noch folgende Bemerkungen anzubringen.

In Artikel l wird der Maximalbetrag unseres neuen Kontingents auf 12 Millionen Franken festgesetzt. Es bedeutet dies eine Vermehrung unserer Quote um nicht ganz Fr. 4 per Kopf der Bevölkerung unseres Landes, welche uns nicht nur gestatten wird, den Bedürfnissen unseres Landes auf eine ganze Reihe von Jahren hinaus zu genügen, sondern es auch ermöglichen wird, einen längs gehegten Wunsch zu verwirklichen, nämlich eine ständige und für normale Zeiten unantastbare Reserve von l bis 2 Millionen Franken in Silberscheidemünzen zu schaffen.

Artikel 2 sieht eine Verteilung der neuen Prägung in der Weise vor, daß im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens nicht mehr als 4 Millionen und in den darauffolgenden Jahren nicht mehr als je 2 Millionen Franken geprägt werden sollen. Eine Übertragung des in einem Jahre nicht geprägten Betrages auf ein folgendes Jahr ist nicht gestattet. Wir hatten eine solche Übertragung zuerst verlangt, glaubten îiber schließlich, darauf verzichten zu können, weil wir nach Maßgabe des letzten Satzes dieses Alineas für die Erschöpfung unseres Kontingents an keine Zeitdauer gebunden sind, somit einen in einem Jahre nicht ausgemünzten Betrag dennoch nachträglich prägen können, sofern der Gesamtbetrag einer Jahresprägung 2 Millionen Franken nicht übersteigt. Diese Verteilung der Prägungen auf eine Anzahl Jahre dient gewissermaßen zur Beruhigung unserer Münzalliierten. Wir zauderten keinen Augenblick, darauf einzugehen, du wir keineswegs beabsichtigen, über unsere Bedürfnisse hinaus r.a prägen. Nachdem einmal eine genügende Reserve in unsern Gewölben aufgespeichert und das in unserer Zirkulation vorhandene Defizit gedeckt sein wird, kann die Prägung von Silberscheidemünzen suspendiert werden, bis sich wieder die Notwendigkeit zu einer solchen einstellen wird.

Die Bestimmung des Art. 3, wonach der aus den Prägungen zu erzielende Gewinn in den Fonds zum Unterhalt unserer Goldund Silberzirkulation, d. h. in unsern seit vielen Jahren bestehenden Münzreservefonds gelegt werden soll, bedarf keiner weitern Erläuterung.

Daß das vorliegende Zusatzabkommen nach Art. 4 die nämliche Gültigkeitsdauer wie der Hauptvertrag vom 6. November 1885 haben und als ein integrierender Bestandteil desselben
betrachtet werden soll, ist ebenfalls selbstverständlich.

Für den Austausch der Genehmigungen war ursprünglich der 15. Dezember nächsthin vorgesehen worden ; infolge verschiedener

592 Umstände aber mußte der 31. Dezember bestimmt werden. Dieses Datum ist von. Wichtigkeit, weil erst am Tage des Austausches der Ratifikationen das Abkommen perfekt sein wird, und wir erst von diesem Tage an unsere Vorbereitungen für die nächstjährigen Silberprägungen werden beginnen können. Es ist ferner notwendig, daß die Genehmigung noch in diesem Jahre stattfinde, weil sonst die Kündigung der Miinzunion, welche wir bei allfälligen Anständen im einen oder andern Parlamente in Betracht zu ziehen genötigt werden könnten, erst auf den 1. Januar 19U4 mit Wirksamkeit auf den 1. Januar 1905 möglich wäre. Es geht hieraus hervor, daß der vorliegende Gegenstand sehr dringlicher Natur und die Behandlung desselben in beiden Räten im Laufe der nächsten Session unbedingt notwendig ist.

Mit der Genehmigung des Zusatzabkommens verlangen wir auch zugleich die Ermächtigung zur Anhandnahme der in demselben für das nächste Jnhr vorgesehenen Prägung von Silberscheidemünzen im Betrage von 4 Millionen Franken. Diese Prägung konnte nicht in das ordentliche Budget eingestellt werden, weil bei der Beratung desselben im Schöße des Bundesrates das Abkommen noch nicht unterzeichnet war. Aul' der andern Seite aber darf mit den vorbereitendeu Anordnungen nicht zugewartet werden bis zur I. Serie der Nachtragskredite pro 1903, weil die beabsichtigte Prägung, sowie die Abwicklung des übrigen nächstjährigen Arbeitsprogrammes unserer Münzstätte diese letztere das ganze Jahr hindurch so intensiv in Anspruch nehmen wird, daß die Vorbereitungen dazu sobald als möglich getroffen werden müssen.

Gestützt auf das Vorgebrachte, gestatten wir uns, Ihnen die Genehmigung des Zusatzabkommens, dessen Wortlaut folgt, nach Maßgabe des nachstehenden Bundesbeschlußentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

593 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

das am 15. November 1902 in Paris unterzeichnete Zusatzabkommen zum internationalen MUnzvertrag vom 6. November 1885, betreffend die Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines ausserordentlichen Kontingents von Silberscheidemünzen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1902; in Anwendung des Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Dem am 15. November 1902 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen zum internationalen Münzvertrag vom 6. November 1885 zum Zwecke der Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines außerordentlichen Kontingents von Silberscheidemünzen im Gesamtbeträge von 12 Millionen Franken wird hiermit die vorbehaltene Genehmiguno; erteilt.

"O" Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

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Art. 2. Für den Fall der allseitigen Ratifikation dieses Zusatzabkommens und vorbehaltlich der Stellung eines Nachkreditbegehrens wird der Bundesrat ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen zur raschen Anhandnahme der in diesem Vertrage für das Jahr 1903 vorgesehenen Teilprägung von 4 Millionen Franken Silberscheidemünzen zu treffen.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung diese Beschlusses beauftragt.

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Zusatzabkommen internationalen MUnzvertrag vom 6, November 1885, betreffend die Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines ausserordentlichen Kontingents von Silberscheidemünzen.

(Übersetzung nach dem französischen Originaltext.)

Da ein andauernder Mangel an Silberscheidemünzen im G-eldumlauf in der Schweiz nachgewiesen worden ist und man wünscht, die hieraus der Bevölkerung und der Regierung dieses Lapdes erwachsenden zahlreichen und erheblichen Schwierigkeiten zu beseitigen, so haben der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der französischen Eepublik, Seine Majestät der König der Hellenen und Seine Majestät der König von Italien beschlossen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zum Münzvertrag vom 6. November 1885 abzuschließen, und haben zu ihren daherigen Bevollmächtigten ernannt:

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Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn Karl L a r d y, den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Präsidenten der französischen Republik; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Baron d ' A n e t h a n , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Präsidenten der französischen Republik; Der Präsident der französischen Eepublik: Seine Exzellenz Herrn Theophil D e l c a s s é , Deputierten, Minister der auswärtigen Angelegenheiten ; Seine Majestät der König der Hellenen: Herrn N. D e l y a n n i , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Präsidenten der französischen Republik · Seine Majestät der König von Italien: Seine Exzellenz Herrn Grafen Tor n i e l l i B r u s a t i di Ve r g a n o, seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter beim Präsidenten der französischen Republik ; welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Artikel 1.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ist ermächtigt, ein außerordentliches Kontingent von Silber-

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Scheidemünzen im Betrage von höchstens 12 Millionen Franken aus Barren prägen zu lassen.

Art. 2.

Die Prägungen sind so zu verteilen, daß in dem ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzabkommens nicht mehr, als vier Millionen und in den darauffolgenden Jahren nicht mehr als je zwei Millionen Franken ausgemünzt werden. Es ist der eidgenössischen Regierung nicht gestattet, den in einem Jahre nicht geprägten Betrag auf ein anderes Jahr zu übertragen. Auf der andern Seite steht es ihr frei, innerhalb der hiervor gezogenen Grenzen jährlich kleinere Beträge als zwei Millionen auszumünzen oder auch gar keine Prägungen vorzunehmen, und sie ist für die Erschöpfung des in Artikel l vorgesehenen außerordentlichen Kontingents an keine Zeitdauer gebunden.

Art. 3.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den aus diesen Prägungen zu erzielenden Gewinn in den Fonds zu legen, welchen sie zum Unterhalt ihrer Gold- und Silberzirkulation gebildet hat.

Art. 4.

Das gegenwärtige Zusatzabkommen hat die nämliche Gültigkeitsdauer wie der Münzvertrag vom 6. November 1885 und ist als integrierender Bestandteil desselben zu betrachten.

Es tritt auf 1. Januar 1903 in Kraft.

Art. 5.

Das gegenwärtige Zusatzabkommen soll genehmigt, und die Genehmigungen sollen vor dem 31. Dezember 1902 in Paris ausgetauscht werden.

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Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtiges Abkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

Fünffach ausgefertigt in P a r i s , den 15. November

1902.

(L. 8.) Lardy.

(L. S.) Baron d'Anethan.

(L. S.) Delcassé.

(L. S.)

(L. S.)

-~se~-

N. Delyanni.

G. Tornielli.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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03.12.1902

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