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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Joseph Kräuchi, Geflügelhändlers, in Bäriswil, gegen den Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1902 betreffend das Verbot des Verkaufs auf den Märkten der Stadtgemeinde Bern.

(Vom 5. Juni 1902.)

Tit.

Durch Beschluß vom 14. Januar 1902 haben wir die Beschwerde des Joseph Kräuchi, Geflügelhändlers, in Bäriswil, als unbegründet abgewiesen, sofern sie sich gegen ein Urteil des Polizeirichters der Stadt Bern vom 15. Juni 1901 richtete, in welchem Kräuchi wegen Übertretung des Verbotes des Vorkaufes auf dem Markt von Bern zu einer Buße verurteilt worden war (Bundesbl. 1902, I, 217 ff.).

Kräuchi hat gegen diesen Beschluß mit Eingabe vom 14. März 1902 die Weiterziehung an die Bundesversammlung erklärt. Wir haben die Beschwerde dem Regierungsrate des Kantons Bern zur Vernehmlassung zugestellt und den eingelangten Bericht den Rekursakten beigefügt.

Wir können unsere Rekursbeantwortung auf einen einzigen Punkt beschränken. Bezüglich der Einwendungen des Rekurrenten gegen die rechtliche Begründung unseres Beschlusses verweisen wir in allem auf den Beschluß selbst ; was Rekurrent vorbringt, um nachzuweisen, daß die Marktverordnung der Gemeinde Bern der gesetzlichen Grundlage entbehre, ist nicht geeignet, unsere Ausführungen zu widerlegen, und in der Erörterung der Frage, ob das Vorkaufsverbot in dem in Betracht fallenden Umfange als bundesverfassungswidrig zu betrachten sei oder nicht, hat sich

614 Rekurrent auf eine Wiederholung dessen beschränkt, was er bereits in der Rekursschrift vom 10. August 1901 vorgebracht hatte.

Hingegen ist über die Feststellung des Thatbestandes noch folgendes zu bemerken : Der Bundesrat hat seiner Entscheidung den von den bernischen Gerichten festgestellten und angenommenen Thatbestand zu Grunde gelegt. Alles, was der Rekurrent dagegen vorbringt, ist, gelinde gesagt, ein Spiel mit Worten, um das von ihm selbst herrührende in den Strafakten befindliche Geständnis abzuschwächen.

Wenn der Beschwerdeführer Gewicht darauflegte, die Bundesbehörden zu der Annahme zu bewegen, er habe das von ihm auf dem Markte Bern aufgekaufte Geflügel nicht wieder in Bern, auf dem gleichen Markte der gleichen Stadt verkauft, so wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen", nachzuweisen, an welch anderm Orte er das Geflügel wieder verkauft hat; einen solch ändern Platz hat er aber nicht einmal zu nennen vermocht. Er hat sich vielmehr begnügt, seine Geständniserklärung dahin auszulegen, auf dem Markt von Bern nie Geflügel ,,aufgekauft"-, sondern nur ,,gekauft" zu haben, ja er habe ,,vielleicht1* nur ein einziges Stück gekauft. Solche Wortspielereien sind nicht geeignet, etwas anderes wahrscheinlich zu machen, als was der Bundesrat auf Grund des Eingeständnisses des Rekurrenten als Thatbestand und Grundlage seiner rechtlichen Erwägungen angenommen hat. Es ist daher auf eine rechtliche Untersuchung, ob ein Vorkaufsverbot auch dann zu schützen wäre, wenn es sich auf Händler erstrecken würde, welche das von ihnen gekaufte Geflügel auf einem ändern Markte wieder abgesetzt hätten als dem Markte Bern, wo sie es gekauft, nicht einzutreten.

Wir beantragen, Sie möchten die Beschwerde in Bestätigung unseres Beschlusses vom 14. Januar 1902 abweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Joseph Kräuchi, Geflügelhändlers, in Bäriswil, gegen den Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1902 betreffend das Verbot des Verkaufs auf den Märkten der Stadtgemeinde Bern. (Vom 5...

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1902

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24

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11.06.1902

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613-614

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