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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Siders nach Vermala.

(Vom 9. Juni 1902.)

Tit.

Art. 8 der unterm 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 133} den Herren Jean Travelletti, Ingenieur, in Sitten, M. Zufferey und W. D. Müller-Baur, in Siders, und der Maschinenfabrik Örlikon erteilten Konzession für eine Eisenbahn von Siders nach Vermala lautet wie folgt: ,,Die Bahn wird als Zahnradbahn mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben".

Die Konzessionäre stellen nun mittelst Schreibens vom 19. Mai 1902 das Gesuch, es sei dieser Artikel so abzuändern, daß statt ,,Zahnradbahn" gesagt werde ,,Drahtseilbahn" unter gleichzeitiger Streichung des Wortes ,,eingeleisig".

Dieses Gesuch wird folgendermaßen begründet : Die Endstation Vermala der projektierten elektrischen Zahnradbahn käme 1388 Meter über Meer zu liegen, während die Genfer Sanatorien Beauregard und Clermont, welchen eine Eisenbahn ganz besonders zu gute kommen werde, sich auf Cote 1500 befinden. Wollte man nun diesen Höhenunterschied ausgleichen, so müßte das Trace der Zahnradbahn auf 6 Kilometer verlängert werden.

602 Da es aber den Konzessionären bisher nicht gelungen sei, den Finanzausweis für das erste Projekt mit o Kilometer Bahnlänge und einem Kostenvoranschlag von Fr. 1,020,000 zu leisten, so wäre es ihm noch viel weniger möglich, ein erweitertes Projekt, welches einen größeren Kapitalaufwand erfordere, zu finanzieren.

Dagegen würde eine Drahtseilbahn von Siders bis zu den Genfer Sanatorien nur 4 Kilometer lang werden, ·wobei sich die Erstellungskosten nur auf zwei Drittel der für eine Zahnradbahn von 6 Kilometer Länge erforderlichen Summe belaufen würden.

Eine solche Lösung sei für das Publikum vorteilhaft, da die Taxen per Kilometer festgesetzt seien ; es dürfe ferner als sozusagen sicher angenommen werden, daß diese Lösung erlauben würde, das Unternehmen zu finanzieren. Es könnten auch, da die definitiven Studien schon sehr vorgerückt seien, die Arbeiten sofort nach Bewilligung der Konzessionsänderung begonnen werden.

Unterm 26. Mai 1902 teilte der Staatsrat des Kantons Wallis mit, daß sich der Walliser Große Rat in seiner Sitzung vom 24.

gleichen Monats /-u gunsten der Umwandlung der konzedierten Eisenbahn in eine Drahtseilbahn ausgesprochen habe.

Auch unserseits liegt kein Anlaß zu Einwendungen vor.

Die Änderung der Konzession im Sinne des Gesuches hat die gleichzeitige Änderung einiger anderer Konzessionsbestimmungen zur Folge, um dieselben den besonderen Betriebsverhältnissen der Drahtseilbahnen anzupassen. So sind namentlich die auf den Gütertransport in Wagenladungen bezüglichen Bestimmungen zu streichen.

Der nachstehende Beschlußentwurf, den wir Ihnen zur Annahme empfehlen, trägt diesen Änderungen Rechnung.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundcsrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Zahnradbahn von Siders nach Vermala.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Herren J. Travelletti, Ingenieur, in Sitten, und Konsorten vom 19. Mai 1902 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1902, beschließt: 1. Die unterm 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 1321 den Herren Jean Travelletti und Konsorten zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Zahnradbahn von Siders nach V e r m a l a wird abgeändert wie folgt: a. Im T i t e l , im E i n g a n g und im A r t i k e l 8 wird das Wort ,,Zahnradbahn" ersetzt durch ,,Drahtseilbahn" unter Streichung der Worte ,,und eingeleisig" im Art. 8.

b. Im A r t i k e l 12 wird nach ,,Gütern"' eingeschaltet: ,,von letztern jedoch nur soweit es das Betriebssystem gestattet".

c. A r t i k e l 17 erhält folgendes neue Alinea: ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein

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Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest."

d. Im A r t i k e l 19 werden gestrichen: der 2., 5. und 7. Absatz; im 3. Absatz die Worte ,,in Wagenladungen" ; im 6. Absatz die Worte ,,wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen".

e. Im A r t i k e l 22 wird der letzte Satz gestrichen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Kommission des Ständerates über die Rekursbeschwerde des Charles Capt in Vers-leLac gegen den Beschluß des Bundesrates vom 28. September 1900 betreffend Schutz gegen Funkenwurf.

(Vom 5. Juni 1902.)

Hochgeachteter Herr Präsident !

Hochgeachtetet Herren Ständeräte!

In dem Berichte, welchen wir am 9. Dezember vorigen Jahres in der Rekursangelegenheit Capt an die Bundesversammlung erstatteten, beschränkten wir uns darauf, die f o r m e l l e Seite zu behandeln und der Bundesversammlung zu beantragen, auf die Rekurseingabe wegen Inkompetenz nicht einzutreten.

Dabei behielten wir uns vor, falls die Bundesversammlung sich trotzdem kompetent erklären sollte, in einem weiteren Berichte die Gründe auseinanderzusetzen, aus welchen auch die m a t e r i e l l e Abweisung des Rekurses erfolgen müßte. Da Sie uns unterm 4. April abbin ersuchten, diesen Bericht jetzt schon, d. h.

bevor die Bundesversammlung sich über ihre Zuständigkeit ausgesprochen habe, abzugeben, so beehren wir uns, im nachstehenden auch die materielle Seite des Rekurses zu behandeln.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Siders nach Vermala. (Vom 9. Juni 1902.)

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1902

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11.06.1902

Date Data Seite

601-605

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