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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Fabrikation und Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor bestraften E. VöllmyLiedert, Kaufmanns, in Sissach.

(Vom 2. April 1902.)

Tit.

Völlmy wurde am 23. Januar laufenden Jahres dem Statthalteramt Sissach vorzeigt, weil er in seinem Handelsgeschäfte entgegen den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 noch gewerbsmäßig Zündhölzchen mit gelbem Phosphor verkaufte. Er anerkannte diese Thatsache unumwunden, suchte sich aber damit auszureden, daß er nur mit Vorräten solcher Ware habe aufräumen wollen, die er beim Inkraftreten des Prohibitivgesetzes von früheren Ankäufen her noch auf Lager gehabt, -- daß auch dies strafbar sei und nicht nur der Ankauf neuer Ware, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Der Regierungsrat des Kantons Baselland erkannte gegen Völlmy -wegen Übertretung des Bundesgesotzes das Minimum der angedrohten Buße von Fr. 100 und Bezahlung von 60 Rappen Kosten. Unter Verzicht auf richterlichen Entscheid ersucht der Bestrafte bei der Bundesversammlung um gnadenweisen Erlaß der Buße, indem er wiederholt versichert, daß er vom März 1900 an keine Zündhölzchen der verbotenen Art mehr gekauft und geglaubt habe, das Aufräumen seiner Vorräte sei nicht strafbar.

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Der Gemeinderat Sissach bezeugt, Völlmy, der ein bescheidenes Vermögen versteure, genieße einen guten Leumund und empfiehlt die Aufhebung beziehungsweise die Reduktion der über ihn verhängten Buße.

Petent hat sich ohne Zweifel der Übertretung des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 schuldig gemacht. Er kann sich nicht mit Unkenntnis der betreffenden Vorschriften entschuldigen, da er als Kaufmann alle Ursache und als Bürger genügenden Anlaß hatte, sich über die gerade sein Handelsgeschäft berührenden gesetzgeberischen Maßnahmen zu orientieren. Die Fristen, welche den Interessenten zur Liquidation von Vorräten gewährt wurden, waren sehr lange, dauerten dieselben doch vom Inkrafttreten des Gesetzes an noch beinahe l Va Jahre, und der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnungen ging ganz klar dahin, daß vom 1. April 1901 an jeder Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor straffällig mache.

Es liegt daher kein Grund vor, die ausgesprochene Strafe gänzlich zu erlassen. Wohl aber spricht eine Reduktion des beträchtlichen Bußenminimums der bisherigen Praxis der Bundesversammlung in ähnlichen Fällen, insbesondere in demjenigen des Kaufmanns L. Löw in Basel (Entscheid vom 12. Dezember 1901).

Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r ag:

Es sei die dem E. Völlmy auferlegte Buße im Wege der Gnade zu reduzieren auf Fr. 50, im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt in zehn Tage Gefängnis.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unser vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. April 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Fabrikation und Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor bestraften E. Völlmy-Liedert, Kaufmanns, in Sissach.

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09.04.1902

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