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Bundesgesetz betreffend

den Landsturm der Schweiz. Eidgenossenschaft.

(Vom 4. Dezember 1886.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 19, Alinea 3, der Bundesverfassung und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Mai 1886, beschließt: Art. 1. Der Landsturm bildet neben dem Auszug und der Landwehr (Art. 6 der Militärorganisation) einen Theil der gesetzlich organisirten Wehrkraft der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Jeder wehrfähige Schweizerbürger vom zurückgelegten 17. bis zum vollendeten 50. Altersjahr, der nicht im Auszug oder in der Landwehr eingetheilt oder nach Art. 2 der Militärorganisation dienstfrei ist, hat die Pflicht, im Landsturm zu dienen.

Im Landsturm können auch Freiwillige Aufnahme finden, welche das 17. Altersjahr noch nicht erreicht oder das 50. Altersjahr überschritten haben.

1132 Aus dem Auszuge oder der Landwehr getretene Offiziere können bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Dienste im Landsturm angehalten werden.

Art. 3. Der Landsturm wird nur in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr aufgeboten.

In der Regel soll der Landsturm nicht außerhalb der Landesgrenzen verwendet werden.

Das Aufgebot wird vom Bundesrathe verfügt und durch die kantonalen Militärbehörden vollzogen. Die Ermächtigung, einzelne Theile des Landsturmes aufzubieten, kann vom Bundesrathe an diese Behörden und an höhere Truppenkommando's übertragen werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 245 der Militärorganisation.

In Friedenszeiten sind die Landsturmpflichtigen von jedem Uebungsdienste befreit.

Art. 4. Auf Verfügung des Bundesrathes kann in Fällen des Bedarfes Mannschaft ans dem Landsturm zur Ergänzung des Auszuges und der Landwehr verwendet werden.

Ebenso können Offiziere des Auszuges oder der Landwehr vorübergehend zum Dienst beim Landsturm beordert werden.

Art. 5. Der aufgebotene Landsturm steht unter dem eidgenössischen Militärstrafgesetz, leistet den Kriegseid, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Truppen des Bundesheeres und ist in Allem dem Kommando derjenigen Heeresabtheilung unterstellt, in dessen Bereich er sich befindet.

Ersatzpflichtige, welche im Landsturm effektiv Dienst leisten, sind für das betreffende Jahr von jeder Ersatzsteuer befreit.

Art. 6. Der Bundesrath erläßt die erforderlichen Vorschriften über die Organisation, Ausrüstung, Bewaffnung und Unterscheidungszeichen des Landsturmes, sowie über die Befreiung vom Dienst bei demselben.

1133 In jedem Divisionskreise beauftragt der Bundesrath einen oder mehrere Offiziere mit der Vorbereitung der Organisation des Landsturmes.

Art. 7. Ueber den Bestand des Landsturmes sind von den Kantonen Kontrolen und Verzeichnisse zu führen, für welche von dem Bunde einheitliche Formulare vorgeschrieben werden. Die genaue Vollziehung dieser Vorschrift ist von Seite des Bundes zu überwachen.

Die Kantone werden für diese Leistung vom Bunde entschädigt.

Art. 8. Die zur Vollziehung dieses Gesetzes (Art. 6 und 7) erforderlichen Geldmittel sind alljährlich durch dieBundesversammlung zu bewilligen.

Art. 9. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlageder Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 1.Dezember 1886.

Der Vizepräsident: Zemp.

Der Protokollführer: Rillgier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 4. Dezember 1886, Der Vizepräsident: Scherb.

Der Protokollführer: Schatzmann.

1134 Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 9. Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier

N o t e . Datum der Publikation: 11. Dezember 1886.

Ablauf der Einspruchsfrist: 11. März 1887.

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Bundesgesetz betreffend den Landsturm der Schweiz. Eidgenossenschaft. (Vom 4.

Dezember 1886.)

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11.12.1886

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