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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ausrichtung von Bundessubventionen an die Erstellung und Einrichtung von Absonderungshäusern und Desinfektionsanstalten zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien.

(Vom 4. Dezember 1902.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nach Art. 5 des Reglements betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfunggemeingefährlicher Epidemien, vom 4. November 1887, werden b l e i b e n d e Absonderungshausbauten für gemeingefährliche Kranke (Art. l des Epidemiengesetzes) vom Bunde subventioniert, wenn sie nach einem auch von der B u n d e s b e h ö r d e genehmigten Plane neu errichtet oder umgebaut werden. Diese Genehmigung erstreckt sich selbstverständlich auch auf die zu dem Absonderungshaus gehörige Desinfektionsanlage beziehungsweise auf jede der Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien dienende Desinfektionsanstalt, vorausgesetzt, daß hierfür ebenfalls ein Bundes beitrag gewünscht wird. Der Bund kann nur solche Absonderungshäuser und Desinfektionsinstallationen subventionieren, welche nach dem dermaligen Stande der Wissenschaft und Technik und nach den lokalen Verhältnissen dem gewollten Zwecke bestmöglich entsprechen. Die Bundesbehörde muß deshalb Gelegenheit haben, die Projekte zu prüfen und allfällige notwendige Verbesserungen

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zu veranlassen, wie sie sich auch das Recht wahrt, vor Auszahlung der Subvention durch eine Expertise feststellen zu lassen, daß die Ausführung des Projektes nach den genehmigten Plänen stattgefunden hat und daß die Desinfektionsapparate in richtiger Weise funktionieren.

Diese eigentlich selbstverständlichen Bestimmungen sind in neuester Zeit von verschiedenen Gemeindsbehörden umgangen worden zum Schaden der betreffenden Gemeinden, welche auf diese Weise das Anspruchsrecht auf eine Bundessubvention eingebüßt haben. Wir laden Sie deshalb ein, sämtliche Gemeindsbehörden Ihres Kantons darauf aufmerksam zu machen, daß die Erstellung und die Einrichtung b l e i b e n d e r Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten (beziehungsweise die Anschaffung von Desinfektionsapparaten), welche zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien (Art. l des Epidemiengesetzes) dienen, vom Bunde nur dann subventioniert werden, wenn die betreffenden Projekte vor der Ausführung seitens der Bundesbehörde unter Zusicherung eines Bundesbeitrages genehmigt worden sind.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Dezember

1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-ä*-O-
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Ausrichtung von Bundessubventionen an die Erstellung und Einrichtung von Absonderungshäusern und Desinfektionsanstalten zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien. (Vo...

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Jahr

1902

Année Anno Band

5

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51

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17.12.1902

Date Data Seite

874-875

Page Pagina Ref. No

10 020 368

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