69

#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

(Reproduziert Juli 1902.)

Die schweizerischen Exportfirmen, Speditionshäuser und Verkehrsanstalten werden hiermit benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1895 an nur noch Originaldeklarationen der Exporteure, ausgestellt und unterzeichnet (beziehungsweise gestempelt) von der Exportfirma, Geltung haben, unter Ausschluß von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstälten.

Ausgenommen sind nur Taschenuhren, Stickereien und Plattstichgewebe, welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

' Seidene und baumwollene Gewebe, Wirkwaren, Schuhwaren, Maschinen, Aluminium, Tabak und Zigarren sind schon seit mehreren Jahren gemäß obiger Vorschrift deklariert worden, erfahren somit keine Neuerung.

Deklarationsformulare (Nr. 16 rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, à 50 Centimes per 100 Stück bezogen werden.

og B e r n , den 10. Dezember 1894.

Schweiz. Oberzolldirektion.

70

Weizenumtausch.

Das Oberkriegskommissariat hat die Absicht, im nächsten Herbste zirka 650 Wagen à 100 Kilozentner Krimweizen der Ernte 1900 gegen Weizen neuester Ernte umzutauschen.

Bezügliche Pflichtenhefte können bei unterzeichneter Amtsstelle erhoben werden.

B e r n , 16. Juli 1902.

[2.].

Eidgenössisches Oberkriegskommissariat.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

71

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend ^ empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Handbuch flir die Zivilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches filr die schweizerischen Zivilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cle. in Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1902

Date Data Seite

69-71

Page Pagina Ref. No

10 020 182

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.