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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Verkauf und Fabrikation von Zündhölzchen bestraften Joseph Baume, Taglöhners, in Cornol.

(Vom 15. April 1902.)

Tit.

Am 13. Oktober 1901 wurde Joseph Baume vom eidgenössischen Zollwächter in Miécourt angehalten, als er auf einem verbotenen Wege sich aus dem Elsaß in die Schweiz begab und ein Paket bei sich trug, das 10 Schachteln Phosphorzündhölzehen im Gewichte von 11/2 kg. enthielt. Der Polizeirichter des Bezirkes Pruntrut verurteilte den Baume wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 zu einer Geldbuße von Fr. 100 und Bezahlung der Gerichtskosten im Betrage von Fr. 6. 10.

Der Verurteilte ersucht nun um gnadenweisen Erlaß der Strafe, indem er, wie vor dem Richter, geltend macht, er habe die Zündhölzchen zu eigenem Gebrauche gekauft und nicht gewußt, daß die Einbringung in die Schweiz unter solchen Umständen strafbar sei. Es mag dahingestellt bleiben, ob Baume das verhältnismäßig große Quantum von l 1/2 kg. Phosphorzündhölzchen wirklich nur in der Absicht gekauft habe, dasselbe für sich zu verwenden, jedenfalls hat er mit Einführung desselben in die Schweiz die unzweideutige Bestimmung des Art. 4 des Bundesgesetzes verletzt. Auch ein Irrtum über die Strafbarkeit

897 der Handlung würde die gesetzliche Folge nicht ausschließen, da es sich um ein Formaldelikt handelt, das auch ohne Nachweis subjektiven Verschuldens Strafe nach sich zieht. Was aber die Höhe der Buße anbetrifft, so hat die Praxis der Begnadigungsinstanz · schon mehrfach anerkannt, daß das gesetzliche Minimum von Fr. 100 für Fälle der vorliegenden Art zu hoch und deren Ermäßigung statthaft sei in einem Umfang, der sich nach den Geschäfts- und Vermögensverhältnissen des Bestraften richte. Bei Baume kommt in Betracht, daß er jedenfalls den Kauf und Verkauf verbotener Ware nicht berufsmäßig betrieben hat, und daß er sich in ökonomisch ungünstiger Lage befindet.

In Anbetracht dieser Verhältnisse stellen wir daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag : Es sei die über Baume verhängte Buße zu reduzieren auf Fr. 10, im Falle der Unerhältlichkeit umgewandelt in zwei Tage Gefängnis.

B e r n , den 15. April 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Verkauf und Fabrikation von Zündhölzchen bestraften Joseph Baume, Taglöhners, in Cornol. (Vom 15. April 1902.)

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1902

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16.04.1902

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896-897

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