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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1901.

Fr.

1902.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme!

Fr.

Fr.

Januar . . .

2,822,754. 24 3,044,687. 87

221,933.63

--

Februar

3,086,985. 87 3,415,279. 30 3,998,729. 18 4,166,444. 08

328,293. 43 167,714. 90

--

. . .

April

. . .

3,816,693. 54 4,296,168. 01

479,474. 47

--

Mai

. . . .

4,034,819. 88 4,253,124. 76

218,304. 88

--

Juni . . . .

3,849,587. 74 4,043,483. 73 3,587,305. 93 4,149,437. 75

193,895. 99

--

562,131. 82

--

296,037. 45

--

März

. .

Juli . . . .

August . . .

September . .

3,851,178. 50 4,147,215. 95 3,942,288. 29

Oktober

. .

4,424,507. 84

November . .

4,026,559. 52

Dezember . .

5,030,538. 02

--

<3>

Total 46,471,948.55 Auf Ende Aug. 29,048,054. 88 31,515,841.45 2,467,786. 57

--

307

Errichtung eines Nebenzollamtes in Bure.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat durch Schlußnahme vom 22. August abhin den bisher in Bure, bernischem Jura, bestehenden Zollbezugsposten in ein Nebenzollamt umgewandelt hat, und daß das neue Zollamt in dem in unmittelbarer Nähe der Grenze neuerstellten Zollhause auf 1. Oktober nächsthin eröffnet wird. Das Zollamt ist mit den aus Art. S der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz sich ergebenden Abfertigungsbefugnissen ausgestattet, dagegen ist die Einfuhr von Vieh und Pflanzen über dasselbe nicht zulässig.

B e r n , den S.September 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollbehandlung Schweiz. Retourwaren im Postverkehr.

Gemäß Art. .3, lit. p, des Zollgesetzes und Art. 151 der Vollziehungsverordnung zu demselben können Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäufliehkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr an den ursprünglichen Absender zurückkehren, zollfrei zugelassen werden. Zu diesem Behufe hat jedoch der Empfänger vor der Einfuhr ein bezügliches Gesuch in Begleit einer beglaubigten Ursprungsbescheinigung nach besonderm Formular (Nr." 37) an diejenige Zollgebietsdirektion einzureichen, über deren Gebiet die Einfuhr stattfindet.

Da es nun im P o s t v e r k e h r sehr häufig vorkommt, daß, die schweizerischen Rückempfänger retourgehender Sendungen durch die ausländischen Versender gar nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt werden, um noch vor der Einfuhr an diezuständige Zolldirektion gelangen zu können, so besteht seit einiger Zeit für die schweizerischen Zollämter die Weisung, Postsendungen, welche in den Begleitpapieren als Retourware bezeichnet sind, für welche aber beim Eintritt eine Bewilligung für zollfreie Behandlung nicht vorliegt, bloß provisorisch zu verzollen unter Notizgabe an den Adressaten, daß er innerhalb der zweimonatlichen Reklamationsfrist ein nachträgliches Gesuch um ZollrUckvergütung in Begleit der vorgeschriebenen Ursprungs-

308

bescheinigung, sowie des Verzollungsausweises der zuständigen Zollgebietedirektion einreichen könne.

Behufs Vermeidung der Kosten, welche die amtliche oder notarialische Beglaubigung der Ursprungsbescheinigungen verursacht, ist in jüngster Zeit, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, die fernere Erleichterung eingeräumt worden, daß gleich den Bescheinigungen für jede einzelne Sendung auch K o l l e k t i v b e s c h e i n i g u n g e n f ü r m e h r e r e S e n d u n g e n anerkannt werden sollen, sofern die vorgeschriebene Form beobachtet und die Reklamationsfrist eingehalten wird, und vorausgesetzt, d a ß d i e z u s a m m e n a n g e m e l d e t e n Sendungen je weilen aus dem nämlichen Lande hergek o m m e n u n d ü b e r d a s n ä m l i c h e Z o l l a m t eingetreten sind.

Bescheinigungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, müssen ohne weiteres zurückgewiesen werden.

B e r n , den 2. April 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

(Reproduziert im September 1902.)

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1901 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz' mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1902 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

Bei der gleichen Amtsstelle ist zu beziehen: Spezialhandel mit den einzelnen Ländern 1892--1901 (226 Seiten, 8°, Preis Fr. 1. 50).

B e r n , den 5. August :

in den Jahren

1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

309.

Internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate.

Vom 4; bis 25. Oktober laufenden Jahres findet in Rom ein internationaler Wettbewerb für Maistrocknungsapparate statt.

Programme können durch die Kanzlei des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements bezogen werden.

B e r n , den 30. Juli 1902.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

BundesWatt. 54. Jahrg. Bd. IV.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in " " " ie Teile: I. .Abschnitt : Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1902

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1902

Date Data Seite

306-310

Page Pagina Ref. No

10 020 226

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