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Schweizerisches Bundesblatt.
54. Jahrgang.
Nr. 8.
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19. Februar 1902.
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifgesetzes.
(Vom 12. Februar 1902.)
Tit.
Die gegenwärtig zur Erhebung gelangenden Zölle beruhen teils auf dem Tarifgesetze (Generaltarif) vom 10. April 1891 (A. S. n. F. XII, 457), teils auf den Tarifverträgen mit dem Deutschen Reiche, Österreich-Ungarn, Italien, Norwegen und Spanien, durch welche der größere Teil der Ansätze des General tarifs ermäßigt oder gebunden ist. Die 4 erstgenannten Verträge können von Ende 1902 an jederzeit auf 1.2 Monate, erstmals also auf Ende 1903, gekündet werden. Der Vertrag mit Spanien ist jetzt schon, ebenfalls auf 12 Monate, kündbar. Besondere Begünstigungen mit Bezug auf Grenzgebiete enthalten die folgenden Specialkonventionen mit Frankreich : 1. Übereinkunft vom 23. Februar 1882 über grenznachbarliche Verhältnisse (A. S. n. F. VI, 468), jederzeit kündbar auf 12 Monate, nebst Zusatzartikel vom 25. Juni 1895 (A. S. n. F.
XV, 218), durch welchen gegenseitige Zulassung bestimmter Quantitäten von gesägtem Bau- und Nutzholz aus der Grenzzone zum halben Zolle gewährt wird.
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2. Übereinkunft vom 14. Juni 1881 über die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hochsavoyen (A. S. n. F. VI, 515), kündbar auf 1. Januar 1913.
Außerdem ist durch das Arrangement mit Frankreich (Notenaustausch vom 25. Juni 1895, A. S. n. F. XV, 204) der Schweiz die Verpflichtung überbunden, für die Einfuhr aus dem Pays de Gex in autonomer Form die Zollerleichterungen zu gewähren, die im Jahre 1892 im Zusammenhang mit der damals abgeschlossenen, von der französischen Deputiertenkammer jedoch abgelehnten Handelsilbereinkunft vereinbart worden waren. Im übrigen wird durch das genannte Arrangement, das an gar keine Frist gebunden ist, und von welchem also jeder Teil zu beliebiger Zeit zurücktreten kann, unser Generaltarif in keiner Weise modifiziert. Dasselbe bedingt unserseits lediglich die Behandlung Frankreichs auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation, wogegen Frankreich in autonomer Form eine Anzahl von Positionen des Minimaltarifs, welche hauptsächlich die Schweiz interessieren, ermäßigt hat.
Die Möglichkeit einer baldigen Kündung unserer Tarifverträge legte uns die Frage nahe, ob unser Generaltarif, auf Grund dessen über den Abschluß neuer Verträge unterhandelt werden müßte, nicht geändert werden sollte, um den seit sein, r Aufstellung eingetretenen Änderungen der Produktions- und Absatzverhältnisse Rechnung zu tragen.
Zum Zwecke einer gründlichen Untersuchung dieser Frage setzten wir uns schon im Frühjahr 1898 mit den drei großen wirtschaftlichen Verbänden -- Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverein und Schweizerischer Handels- und Industrieverein -- deren Sektionen fast sämtliche Zweige der nationalen Gewerbsthätigkeit in sich schließen, in Verbindung.
Wir ersuchten sie, die Wünsche der Interessenten mit Bezug auf Änderung unseres Generaltarifs und der Handelsverträge nach einem einheitlichen Plan zu ermitteln und uns über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Da die Untersuchung niclit aus fiskalischen, sondern aus volkswirtschaftlichen und handelspolitischen Gesichtspunkten unternommen wurde, beauftragtem wir mit dei' einheitlichen Leitung derselben unser Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, das sich mit derfi Finanz- und Zolldepartement, behufs dessen Mitwirkung, ins Einvernehmen setzte.
Das Ergebnis der Umfrage der genannten Verbände liegt nebst Anträgen ihrer Centralorgane in einläßlichen gedruckten Be-
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richten vor. Ferner wandten sich einige Kantonsregierungen und Vereine, sowie zahlreiche Einzelinteressenten direkt an uns. Wir erwähnen besonders auch eine Kundgebung des Verbandes schweizerischer Konsumvereine. Eine gedruckte Zusammenstellung aller rechtzeitig eingelangten Begehren, mit vergleichenden Übersichten der in- und ausländischen Zölle, der Ein- und Ausfuhr etc., ist nebst dem übrigen, umfangreichen Material den Mitgliedern Ihrer Zolltarifkommissionen zugestellt worden.
Die Begehren erstrecken sich fast auf sämtliche Positionen des jetzigen Generaltarifs. In erster Linie macht sich die Tendenz größerer Specialisierung, behufs möglichster Abstufung der Ansätze nach dem Wert und den übrigen Verhältnissen der verschiedenen Artikel, bemerkbar. Mit Bezug auf die Zollansätze wird außer Erhöhungen zum Schutze der einheimischen Produktion und zu Unterhandlungszwecken durchgehends Zollermäßigung oder gänzliche Zollbefreiung für solche Rohstoffe gewünscht, die im Lande nicht erhältlich sind. Angesichts der großen Verschiedenartigkeit der sich mannigfach kreuzenden Schutzzollbegehren der einzelnen Interessenten und Interessentengruppen haben sich die größern Vereine und die Centralorgane der mit den Ermittlungen betrauten Verbände in einsichtiger und verdienstlicher Weise bemüht, einheitliche Vorschläge unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen aufzustellen. Vom Bauernverband wurden zunächst Specialkommissionen gebildet und deren Anträge sodann von den ständigen Verbandsorganen beraten. Im Schweizerischen Gewerbeverein wurde die Leitung der Sektionsberatungen im Interesse der Einheitlichkeit einem Mitgliede des Vorstandes übertragen, worauf dieser die Beschlüsse sichtete und teilweise modifizierte Vorschläge formulierte. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins schritt nach Einholung schriftlicher Gutachten seiner Sektionen und ad hoc gebildeter Fachgruppen zu Besprechungen mit maßgebenden Vertretern der verschiedenen Industriezweige, um einen mit Ausnahme einiger landwirtschaftlichen Positionen vollständigen Entwurf eines neuen Tarifgesetzes auszuarbeiten. Außerdem fanden in letzter Stunde mit Bezug auf einige Kategorien besondere, im ganzen erfolgreiche Ausgleichsversuche zwischen den Vertretern aller interessierten Fachvereine
und Verbände statt.
Obgleich es uns nicht möglich gewesen ist, die in der angedeuteten Weise zu Stande gekommenen Kompromisse und Vermittlungavorschlage unverändert in unsern Entwurf aufzunehmen,
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sind unsere Beratungen durch diese ausgleichende a Vorarbeiten außerordentlich erleichtert worden.
Um einen unmittelbaren Einblick in die Verhältnisse zu gewinnen und sich ein urteil über die vorgeschlagenen und die zu beantragenden Änderungen zu bilden, haben sich das Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, wie auch die Zollverwaltung, mit Vertretern der verschiedenen Branchen direkt ins Einvernehmen gesetzt und sich auch vorher schon an zahlreichen Vorberatungen und Ausgleichsverhandlungen vertreten lassen.
Das Departement stellte darauf einen ersten Entwurf eines neuen Tarifgesetzes auf. der zunächst mit dem Finanz- und Zolldepartement beraten und teilweise geändert wurde. Die Vorlage beschäftigte schließlich den Bundesrat in einer Reihe von Sitzungen, wobei dieselbe in verschiedener Hinsicht weitere Abänderungen erfuhr.
Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen hiermit vorlegen, ist vom jetzigen Tarifgesetz in Form und Inhalt sehr verschieden. Was zunächt die
allgemeinen Bestimmungen anbelangt, so haben wir eine Reihe von Artikeln des Gesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen, das in der Hauptsache ein Organisationsgesetz ist, mit wenigen Änderungen in unsern Entwurf heriibergenommeri, weil sie tarifarischer Natur sind, nämlich : Aii. l, AI. 2, das den Bundesrat ermächtigt, unter außerordentlichen Verhältnissen Durchfuhrgebühren zu erheben (Entwurf Art. 3); Art. 3 : Zollbefreiungen allgemeiner Natur (Entwurf Art. 7) ; Art. 4 und 35 : Zollerhöhungen und Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen in außerordentlichen Fällen (Entwurf Art 4); Art. 5 : Zollfreier Veredlungs- und Reparaturverkehr (Entwurf Art. 6) ; Art. 6: Viehverkehr zur Sommerung und Winterung (Entwurf Art. 15); Art. 7 : Verkehr mit Bnclaven und Exclaven (Entwurf Art. 16): ... '
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Art. 8: Grenz- und Marktverkehr (Entwurf Art. 17); Art. 9--14 : Art der Berechnung der Gebühren, Bruttoverzolluog etc. (Entwurf Art. 8--12) ; Art. 36 : Rekurse betreffend Anwendung des Zolltarifs (Entwurf Art. 2, AI. 2).
Neu ist die Bestimmung in Art. 2 des Entwurfs, nach welcher ein W a r e n v e r z e i c h n i s herauszugeben ist. Da im Tarif selbst bei weitem nicht alle Waren mit Namen aufgeführt werden können, ist es notwendig, auf dem Wege der Interpretation die Positionen zu bestimmen, nach welchen die nicht genannten Artikel zu verzollen sind. Entscheide der obern Instanzen bei Meinungsdifferenzen zwischen den Zollbeamten und dem Publikum sind bis jetzt successive in die von der Zollverwaltung periodisch herausgegebenen Neuauflagen des Gebrauchstarifs, in Form von Anmerkungen zu den betreffenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Tarifpositionen, aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre wurde auf diese Weise der Gebrauchstarif vollständiger, so daß dessen alphabetisches Artikelverzeichnis nun einigermaßen den Zweck eines interpretativen Warenverzeichnisses oder Kommentars erfüllt. Das in unserm Entwurf vorgesehene Warenverzeichnis soll jedoch von Anfang an, d. h. möglichst bald nach Aufstellung des neuen Tarifs, nach Art der in andern Ländern herausgegebenen Verzeichnisse oder ßepertorien angefertigt werden, so daß es nur von Zeit zu Zeit durch Rubrizierung neu auftauchender oder bei der erstmaligen Aufstellung übersehener Artikel ergänzt zu werden braucht. Die Handhabung des Tarifs wird hierdurch dem Publikum sowohl als den Zollbeamten erleichtert, und es können viele Zweifel und Mißverständnisse vermieden werden.
Eine Neuerung enthält auch der Art. 3, litt. «7, indem die Gewichtsgrenze für zollfreie Postsendungen von 500 g. auf 250 g.
herabgesetzt, d. h. mit derjenigen in Übereinstimmung gebracht wird, die für die Zollfreiheit von durch eine einzelne Person hereingebrachten Waren festgesetzt ist. Es erscheint uns nämlich schon an und für sich nicht gerechtfertigt, für Postsendungen größere Liberalität walten zu lassen, als für Waren, die von einzelnen Personen bei sich getragen werden. Dazu kommt als Hauptgrund für die beantragte Änderung, daß der zollfreie Postverkehr in erheblichem Umfange zur Zollumgehung durch Teilsendungen benutzt wird. Durch die Reduktion des zollfreien
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Maximums werden solche Manipulationen wesentlich erschwert werden.
Art. 13 unseres Entwurfes ersetzt und ergänzt den Art. 6 des geltenden Zolltarifgesetzes.
Was die Besteuerung von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch, von starken Weinen und von Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser anbetrifft, so sind die bezüglichen Vorschriften in den Art. 7 bis 9 des neuen Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 (A. S. n. F. XVII, 297), sowie in der Vollziehungsverordnung zu demselben (Art. 15--18) enthalten, und wir haben uns deshalb darauf beschränken können, im Art. 13 unseres Entwurfes auf das genannte Gesetz und die Vollziehungsverordnung zu verweisen.
Nach Art. 10 desselben Gesetzes sollen hingegen die Mouopolgebühren für alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, nach den jeweiligen Zolltarifgesetzen festgesetzt M'erden.
Gegenwärtig beträgt die Gebühr (nach Art. 23 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz) Fr. 1. 05 per Grad und Metercentner. Wir haben nun diesen Ansatz im Art. 13 unseres Entwurfes auf Fr. 1. 30 erhöht.
Der
Tarif zeichnet sich äußerlich, der bereits erwähnten Tendenz einer weitergehenden Specialisierung gemäß, durch eine bedeutend größere Zahl von Positionen und eine völlig neue Anordnung aus. Der jetzige Generaltarif zählt 476 Positionen, der neue 1113.
Bei der neuen Gliederung ist eine rationellere Bemessung der Zollansätze möglich als bei der bisherigen, die z. B. fast sämtliche Chemikalien für gewerblichen Gebrauch, trotz ihrer großen Mannigfaltigkeit und den verschiedenartigsten Produktionsverhältnissen, in 5 Positionen zusammenfaßt. Auch für die Unterhandlungen zum Abschluß von Handelsverträgen wird eine bessere Gliederung sehr vorteilhaft sein.
Was die Anordnung nach Kategorien betrifft, so ist deren Reihenfolge im jetzigen Tarif eine mehr zufällige, wogegen unser Entwurf, mit den Nahrungs- und Genußmitteln beginnend, in logischer Folge die animalischen, vegetabilischen, mineralischen und metallischen Positionen aufführt. Die Kategorie der Abfälle
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und Diingstoffe, mit welcher der jetzige Tarif beginnt, ist aufgelöst, indem die verschiedenen Stoffe, je nach ihrer Natur, dea übrigen Kategorien zugeteilt worden sind. Auch die Kategorie VII des jetzigen Tarifs, ,,Litterarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenständea, die die verschiedenartigsten Artikel umfaßt, ist gänzlich aufgeteilt. Bücher, Karten, Bilder etc. sind der Kategorie ,,Papiera zugeschieden, Bildhauerarbeiten etc. derjenigen der mineralischen Stoffe, Glasmalereien dem Glas, gestochene Kupfer- und Slahlplatten den Maschinen, Statuen von Metall und Naturalien der Kategorie der nicht besonders genannten Waren.
Instrumente und Apparate sind mit den Uhren zu einer neuen Kategorie vereinigt.
Bei der Bemessung der Zollansätze, die wir Ihnen beantragen, haben uns finanzielle Gesichtspunkte nur insoweit beeinflußt, als wir darauf bedacht sein mußten, eine erhebliche Verminderung der Zolleinnahmen zu vermeiden. Wir konnten daher die vielen Wünsche betreffend Zollermäßigungen und gänzliche Zollbefreiung von Rohstoffen und Hülfsfabrikaten zu unserem Bedauern nur zum kleinen Teile berücksichtigen. Der Zweck einer Vermehrung der Zolleinnahmen liegt uns hingegen fern und es hat daher keine einzige der beantragten Zollerhöhungen einen fiskalischen Grund. Sie sind ausschließlich volkswirtschaftlicher und handelspolitischer Natur und bezwecken somit teils den Schutz der einheimischen Produktion, teils den Austausch von Konzessionen bei den Handelsvertragsunterhaudlungen. So weit, wie es die Produzenten wünschen, konnten wir in ersterer Hinsicht jedoch nur in wenigen Fällen gehen, denn unser Generaltarif' darf nach unserm Dafürhalten nicht so hoch sein, daß wir uns selbst schädigen würden, wenn keine Ermäßigungen durch Verträge zu stände kämen und wir ihn deshalb unverändert anwenden müßten.
Um dieser Gefahr auszuweichen und dennoch hohe Kampfzölle aufstellen zu können, ist vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins ein System vorgesehlagen worden, welches, wenn wir dasselbe richtig auffassen, auf eine Art von Doppeltarif hinausliefe. Zunächst würde zwar nur ein Generaltarif aufgestellt, der jedoch lediglich den Zweck eines Kampftarifs hätte und so hoch bemessen würde, daß gegen Staaten, welche die Gewährung genügender Konzessionen verweigern, keine besonderen
Differentialtarife errichtet werden müßten, um den nötigen Druck auszuüben. Die Bundesversammlung erhielte aber durch das neue Tarifgesetz zugleich den Auftrag und die
488 Ermächtigung, nach Ratifikation neuer Vertrage, oder auch nachdem sich der Abschluß solcher als unmöglich erwiesen haben sollte, von sich aus, d. h. unter Ausschluß des Referendums, einen selbständigen G e b r a u c h s t a r i f mit niedrigen Ansätzen aufzustellen*).
Wir halten ein solches System nicht für zweckmäßig. Abgesehen von konstitutionellen Bedenken gegen die Eliminierung des Refei-endums durch ein Gesetz, ist es zunächst kaum denkbar, daß das Volk einen Tarif von der beabsichtigten Höhe, sowie eine Gesetzesbestimmung annähme, durch die es von vorneherein darauf verzichten würde, hinsichtlich des später autonom aufzustellenden Grebrauchstarifs sein Votum abzugeben. Sodann halten wir einen extremen Generaltarif überhaupt nicht für erforderlich, um vom Auslande Konzessionen zu erlangen, man müßte sich sonst fragen, wie es möglich gewesen sei, mit dem jetzigen Generaltarif und mit den noch niedrigeren früheren Tarifen Verträge zu stände zu bringen. Eine Erhöhung eines großen Teils der bisherigen Ansätze erscheint uns allerdings, in Anbetracht der fortwährenden Erhöhung der ausländischen Tarife, als unumgänglich. Wir schlagen aber grundsätzlich nur solche Zölle vor, die wir im Notfalle ertragen können. Sollten vom einen oder andern Staate annehmbare Vertragsbedingungen verweigert und unserem Export vermehrte Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so haben wir im Art. 4 unseres Gesetz-Entwurfes, der mit wenigen redaktionellen Änderungen den Kampfartikel 35 des Gesetzes von 1893 über das Zollwesen reproduziert, eine Kompetenz zu außerordentlichen Zollerhöhungen, die erwiesenermaßen für alle Eventualitäten genügt.
*) Die vom Vorort vorgeschlagene Gesetzesbestimmung lautet wie folgt : ,,Auf den Antrag des Bundesrates stellt die Bundesversammlung nach ,,erfolgter Ratifikation von Tarifhandelsverträgen oder anderer zollpolitischer ,,Vereinbarungen mit dem Ausland, welche Änderungen am Generalzolltarif ,,bedingen, den Gebrauchszolltarif fest. In diesem sollen auch die Zölle ,,der durch Vereinbarungen mit dem Ausland nicht berührten Nummern des ,,Generalzolltarifes in einer der schweizerischen Volkswirtschaft zuträglichen ,,Weise ermäßigt werden.
,,Der Bundesrat kann die Feststellung des Gebrauchszolltarifs auch ,,beantragen, wenn Tarifhandelsverträge oder andere zollpolitische Vereinbarungen
mit dem Auslande nicht eingegangen werden.
,,Der Bundesrat entscheidet in beiden Fällen über den Zeitpunkt der ,,Einbringung seines bezüglichen Antrags. Er wird sowohl hierüber, als ,,über den Inhalt seines Antrags in mündlichem Verfahren eine von ihm ,,zu bezeichnende Vertretung der Produzenten und Konsumenten hören."
489 Im Anfange der Revisionsvorbereitungen ist in weitern Kreisen, namentlich im Schweizerischen Bauernverband, auch die Frage der Aufstellung eines D o p p e l t a r i f s mit Maximal- und Minimalansätzen erörtert worden. Es wurde dabei, wie im Projekte des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Gedanke verfolgt, einen Kampftarif zu schaffen, der im Falle eines Mißlingens der Vertragsunterhandlungen die Aufstellung besonderer Differentialzölle unnötig machen würde, zugleich aber durch den Minimaltarif eine Garantie zu gewinnen, daß die Zölle durch die Verträge nicht unter ein gewisses, der Landwirtschaft noch einen ausgiebigen Schutz gewährendes Maß herabgesetzt werden. Die Mängel dieses Systems wurden jedoch bald erkannt. Wie unser Arrangement mit Frankreich beweist, böte es keine sichere Gewähr, daß selbst der Minimaltarif nicht noch ermäßigt werden müßte, um eine Verständigung mit Ländern zu ermöglichen, die ihn nicht für vorteilhaft genug erachten, um dafür Konzessionen zu machen. Man neigte sich im genannten Verbände schließlich mehr einem System ähnlich demjenigen des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins zu. Wir haben über die Frage der Einführung eines Doppeltarifes auch Gutachten verschiedener Autoritäten eingeholt. Dieselben lauten alle negativ.
Für unsere Verhältnisse erscheint uns das bisherige System, trotz allen unleugbaren Mängeln desselben, als das einzig praktische.
.Der beste Generaltarif wird für uns immer derjenige sein, der einerseits genügenden Spielraum für erhebliche Ermäßigungen zu gunsten von Vertragsstaaten gewährt, anderseits aber auch noch in wirksamer Weise erhöht werden kann, wenn der Abschluß von Verträgen auf Schwierigkeiten stößt und deshalb eigentliche Repressalien erforderlich werden.
Im ganzen haben wir in 436 Positionen unseres Tarifentwurfs die Ansätze des bisherigen Generaltarifs und die bestehenden Zollbefreiungen eingestellt, für 533 Positionen beantragen wir Erhöhung, für 93 Positionen Ermäßigung oder gänzliche Zollfreiheit. Für 52 Positionen involvieren unsere Vorschläge für die verschiedenen darin zusammengefaßten Artikel teils Erhöhung, teils Ermäßigung.
Von einer vollständigen Darlegung aller Verhältnisse und Begründung jeder einzelnen Änderung müssen wir an dieser Stelle Umgang nehmen. Eine vergleichende
Gegenüberstellung der beantragten und der bisherigen Ansätze, verbunden mit statistischen Angaben, enthält die besondere Vorlage, die wir Ihnen zum Zwecke Ihrer Beratungen zustellen. Weitere Auf-
490 Schlüsse enthält das reichhaltige Material, das Ihren Tarifkonimissionen vorliegt. Soweit es zum Verständnis unserer Anträge und zu einer allgemeinen Orientierung nötig erscheint, fügen wir folgende s p e c i e l l e n E r l ä u t e r u n g e n 7,11 den einzelnen Kategorien und Positionen bei :
I. Nahrungs- und Geiiussmittel.
Der schweizerische Bauernverband hat gänzliche Zollfreiheit für G e t r e i d e und M e h l beantragt. Grundsätzlich hätte er zwar einen kräftigen Schutzzoll für Getreide gewünscht, um im Vereine mit Zollerhöhungen für Schlachtvieh und andere Erzeugnisse eine größere Mannigfaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu begünstigen und der Gefahr vorzubeugen, die nach seiner Ansicht mit unserer allzu einseitigen Milchwirtschaft und dadurch bedingten Abhängigkeit vom Export verbunden ist. Wegen der Aussichtslosigkeit, einen hinreichenden Schutzzoll zu erlangen, will der Verband jedoch auf eine Zollerhebung gänzlich verzichten und wünscht sogar, daß auch der bestehende Getreidezoll vou 30 Rp., weil in seiner Belanglosigkeit für die Landwirtschaft nutzlos, beseitigt werde.
Wir sind zu einem anderen Schlüsse gelangt. Wir teilen die Ansicht, daß von einer Zollerhöhung fiir Getreide Umgang zu nehmen sei, jedoch aus dem Grunde, weil wir in keiner Weise zu einer Verteuerung der nötigsten Brotstoffe und Futtermittel beitragen möchten und es übrigens weder für möglich noch für wünschenswert halten, den Körnerbau in unserm Lande wesentlich auszudehnen, nachdem man sich in andern Ländern, die sich für diesen Produktionszweig besser eignen als das unsrige, über die Unrentabilität desselben beklagt und Zölle von 20--30 °/<> vom Werte für nötig hält, um ihn in seinem Bestände zu erhalten. Damit gelangen wir jedoch nicht zu der Schlußfolgerung, daß auch die geringen bestehenden Zölle für Getreide und Mehl aufzuheben seien. Für den einzelnen Konsumenten kommen dieselben fast nicht in Betracht, für den Bund hingegen bedeuten sie eine Einnahme von ungefähr 2*/2 Millionen Franken, d. h. einen Betrag, auf den dieser zur Zeit nicht verzichten kann.
Was speciell das Mehl betrifft, so steht das Begehren der Zollfreiheit hauptsächlich in Beziehung zur Frage der Verzollung von V i e h f u t t e r m e h l . Nach Nr. 3 des jetzigen Generaltarifs
491 sind u. a. ,,Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterungtt frei. Bei der Unmöglichkeit, gewisse Futtermehlsorten vom Brotmehl mit Sicherheit zu unterscheiden, konnte die Zollverwaltung nur zollfrei zulassen, was als Abfallprodukt unzweifelhaft zu erkennen ist, wie gemahlene Kleie etc. Der Bàuernverband hat Ermittlungen angestellt, nach welchen mehr als die Hälfte unserer Mehleinfuhr (1900: 298,874 q.) aus Futtermehl bestünde, die Landwirtschaft daher für solches jährlich mit cirka 400,000 Fr.
Zoll belastet würde. Wir müssen die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Zahlen dem Bàuernverband überlassen, da uns für deren Prüfung jede Grundlage fehlt. Um die Schwierigkeit zu lösen, ist von verschiedenen Seiten die D e n a t u r i e r u n g der auf Zollfreiheit Anspruch machenden Futtermehle vorgeschlagen worden. Bis jetzt konnte aber noch kein allgemein befriedigendes Mittel gefunden werden, und gegen das Denaturieren überhaupt wendet der Bàuernverband ein, daß es Kosten und Scherereien mit sich brächte, die schließlich auf das Gleiche herauskämen wie ein Zoll.
Dem Begehren, den Mehlzoll aufzuheben, steht dasjenige der Müller entgegen, die eine Zollerhöhung wünschen, weil sie unter der Konkurrenz leiden, die ihnen die Mühlen der Nachbarstaaten mit Hülle indirekter Exportprämien bereiten. Da diese Begünstigungen mit verschiedenen unberechenbaren Paktoren wechseln und daher nicht jederzeit genau nachweisbar sind, sehen wir uns außer stände, eine Zollerhöhung oder einen Zollzuschlag zu empfehlen, können aber auch ebensowenig beantragen, den Müllern den mäßigen Schutz zu entziehen,J den ihnen der o bestehende Tarif gewährt. In dem Widerstreit der Wünsche und Interessen schlagen wir für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl den status cjuo vor.
Frisches Obst in offenen Wagenladungen oder in Säcken verpackt (Nr. 22), also namentlich Mostobst, soll nach unserem Entwurf zollfrei bleiben, wogegen die Tendenz einer vermehrten Pflege des Wirtschafts- und Tafelobstes, sowie einer rationelleren Obstverwertung in einem Zollansatz von Fr. 1. 50 für Obst ,,in anderer Packung"- (Nr. 23) und von Fr. 10 und 15 anstatt Fr. 5 für Dörrobst (Nrn. 24 u. 25) ihren Ausdruck findet. Für D ö r r o b s t a b f ä l l e (Nr. 26), die in neuerer Zeit zur Herstellung von Kunstmost eingeführt werden sollen und nach Nr. l des jetzigen Generaltarifes zollfrei sind, sehlagen wir in Übereinstimmung mit dein Bàuernverband einen Zoll von Fr. 10. ·-- vor, da die Verwendung
492 solcher Abfalle zur Mostproduktion nicht wünschenswert erscheint Wir empfehlen ferner eine Verdoppelung des Zolles für frische Weintrauben zum Tafelgenuß und zur Kelterung (Nr. 29 und 30), im Zusammenhange mit der beantragten Zollerhöhung für Wein.
G e t r o c k n e t e T a f e l t r a u ben (Malagatrauben und Sultaninen) unterliegen zur Zeit 'einem geringeren Zoll (Generaltarif Fr. 15. --, Vertragstarif Fr. 3. --) als getrocknete Trauben zur Weinbereitung (Rosinen, Korinthen etc.), für welche der Generalzoll Fr. 20. -- und die Monopolgebühr Fr. 2. 50 beträgt. Die große Differenz zwischen den zwei Zollansätzen (Fr. 3. -- und Fr. 20. --) bildete einen Anreiz zu Zollumgehungen, welche noch wesentlich durch den Umstand begünstigt waren, daß unter dem Namen Sultaninen ganze Wagenladungen eingeführt wurden, welche nicht als Tafeltrauben Verwendung fanden, sondern ausschließlich der Weinfabrikation dienen sollten. Da alle Maßregeln zur Abwehr solcher Umgehungen sich als wirkungslos erwiesen haben, so bleibt nichts anderes übrig, als die Sultaninen im künftigen Tarif aus den getrockneten Tafeltrauben auszuschließen. Wir beantragen daher, alle getrockneten Trauben, mit Ausnahme der Malagatrauben, mit dem gleichen Zolle zu belegen, ohne Rücksicht auf die Bestimmung zur Weinbereitung oder zum Tafelgenuß. Gleichzeitig beantragen wir einen Ansatz von Fr. 50 anstatt Fr. 20, als Konsequenz der Erhöhung des Weinzolles, wobei zu beachten ist, daß aus 100 kg. Trockenbeeren 3Ya--4 hl. Wein bereitet werden können.
Für frische Gemüse (Nr. 38) sind im jetzigen Generaltarif Fr. 2 . -- angesetzt; konventionell besteht Zollfreiheit. Für Luxusgemüse, wie Spargeln, Blumenkohl, Artischoken etc., würde sich eine etwas höhere Belastung, wie sie von den Gartenbauvereinen gewünscht wird, rechtfertigen. Eine getrennte Zollbehandlung gäbe jedoch zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung Veranlassung, weshalb wir davon Umgang nehmen, eine Änderung zu beantragen.
Für getrocknete Gemüse (Nr. 39) beträgt der gegenwärtige Zoll nur Fr. 5. -- oder ca. 2*/2 % vom Wert. Aus Rücksicht auf die Gemüsekonservierung im Inland beantragen wir Verdoppelung.
Für rohen K a f f e e (Nr. 52) beträgt der jetzige Zoll Fr. 3.50, für gebrannten (Nr. 53) Fr. 5. --. Um der seit einigen Jahren rapid steigenden, keineswegs aber wünschenswerten Einfuhr des
493 îetzteren entgegenzuwirken, beantragen wir Verdoppelung des Zolles. Aus demselben Gesichtspunkte schlagen wir Fr. 20. ·-- statt Fr. 15.-- für gemahlene G e w ü r z e (Nr. 45) vor.
S a g o und T a p i o k a (Nr. 62) sind zur Zeit mit Fr. 7 oder ca. 12°/o vom Wert belastet, was für ein exotisches Rohprodukt zu viel ist. Wir empfehlen mit Rücksicht auf unsere Fabrikation von Suppenartikeln eine Ermäßigung auf Fr. 3. --.
Für Z u c k e r in H ü t e n etc. (Nr. 66) schlagen wir, ohne eine Einnahmevermehrung zu bezwecken, eine Erhöhung von Fr. 9 auf Fr. 12, für geschnittenen (Würfelzucker) und fein gepulverten Zucker (Nr. 67) eine solche von Fr. 12 auf Fr. 15 vor, in der Absicht, Ermäßigungen auf dem Vertragswege zu gewähren, wenn entsprechende Gegenkonzessionen erhältlich sind.
A b fai l z u c k er ist im gegenwärtigen Generaltarif (Nr. 282) dem Stampfzucker etc. gleichgestellt und mit Fr. 7. 50 angesetzt, wogegen Zucker in Hüten etc. mit Fr. 9 belastet ist. Verstanden sind unter dem Abfallzucker nur die natürlichen Abfälle, welche bei der Bereitung von Würfelzucker u. dgl. durch Sägen oder Schneiden des raffinierten Hutzuckers etc. unvermeidlich entstehen. Es hat sich aber herausgestellt, daß letzterer in vielen Fällen nur zerkleinert wird, um den Zoll von Fr. 9 zu umgehen.
Von den Interessenten wird erklärt, daß es weniger darauf ankomme, ob der Zoll Fr. 9 oder Fr. 7. 50 ausmache, als darauf, daß alle Importeure den g l e i c h e n Zoll entrichten müssen.
Wir haben deshalb den Abfallzucker in unserem Entwurfe der Position ,,Zucker in Hüten, Platten, Blöcken etc.a einverleibt.
Für H o n i g (Nr. 68) ist vom ßauernverband ein Zoll von Fr. 50, anstatt des jetzigen von Fr. 15 vorgeschlagen worden, um der Einfuhr des geringwertigen fremden Naturhonigs, sowie des Kunsthonigs, entgegenzuwirken. Die inländische Produktion wird auf 15,000 q. geschätzt, die Einfuhr hat trotz der im Jahre 1891 vorgenommenen Erhöhung des Zolles von Fr. 8 auf Fr. 15 stark zugenommen und betrug im Jahre 1900 3460 q., wovon über die Hälfte aus überseeischen Ländern. Wir beantragen Erhöhung auf Fr. 20. Einen Prohibitivzoll können wir mit Rücksicht auf den industriellen Bedarf nicht befürworten.
Für f r i s c h e s F l e i s c h (Nr. 73) beantragen wir Er. 12 anstatt Fr. 6, was ungefähr dem Zoll von Fr. 35, den wir für Ochsen vorgeschlagen, entspricht -- das mittlere Lebendgewicht der letzteren zu 600 kg., das Fleischgewicht zu 300 kg. angenommen.
494 F r i s c h e B u t t e r (Nr. 90) ist zur Zeit nach d em Generaltarif mit Fr. 8 oder ca. 8,5 °/o vom Wert, vertragsmäßig mit Fr. 7 belastet.
DieEinfuhr, die viel vermischte Ware enthält, beträgt über 4 Millionen Franken. Nach Schätzungen deckt die inländische Landwirtschaft ungefähr 80 °/o des Bedarfs und könnte, wie der schweizerische Bauernverband in seinem Berichte des näheren ausführt, das fehlende Quantum mit Leichtigkeit selbst produzieren. Unsere früher erhebliche Butterausfuhr (1885 noch 7000 q. im Werte von 2 Millionen Franken) ist infolge von Zollerhöhungen und andern Schwierigkeiten auf ein Weniges zurückgegangen. Wir empfehlen Ihnen eine Erhöhung des Zolles auf Fr. 15 oder ca.
7 % vom Wert, ebenso eine Mehrbelastung der übrigen Speisefette (gesottene und gesalzene Butter, Schweineschmalz und Buttersurrogate), hingegen die Belassung des Zolles von Fr. 15 für Oleomargarine und Speisetalg, welche Artikel als Rohstofie für die inländische Kunstbutterfabrikation in unserem Entwurf eine besondere Position erhalten haben.
W e i n . Wir beantragen eine Erhöhung des Zolles für Naturwein in Fässern (Nr. 114) von Fr. 6 (konv. Fr. 3. 50) auf Fr. 15. Im Zusammenhange damit haben wir auch die Ansätze für Naturwein in Flaschen und für Kunstwein, ferner für Schaumweine, sowie für frische und für getrocknete Weintrauben (Nr. 29--31) erhöht.
Der Schweizerische Bauernverband hat vorgeschlagen, in Verbindung mit der Erhöhung des Weinzolles auch die GradStärke, von welcher an der Wein der Alkoholgebühr und einem Zollzuschlag unterliegt, von 12 ° auf 10 ° herabzusetzen. Die Grenze von 12 ° ist nun aber durch das revidierte Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900, Art. 8, festgelegt; dieses müßte also zum genannten Zwecke schon wieder geändert werden. Wir halten dafür, daß die dem Vorschlage des Bauernverbandes innewohnende Tendenz in dem von uns beantragten erhöhten Weinzolle genügend zum Ausdrucke gelangt.
Für a l k o h o l f r e i e W e i n e (Nr. 119--120) sind besondere Positionen. geschaffen worden, ferner auch eine solche für e i n g e k o c h t e n W e i n m o s t (Nr. 120bi8)- Da aus einem Hektoliter dieses letzteren Erzeugnisses das vier- bis fünffache Quantum Weih soll bereitet werden können, haben wir dafür einen Ansatz von Fr. 60 aufgenommen.
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II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.
V i e h . Der Schweizerische Bauernverband tritt für eine sehr weitgehende Erhöhung der Zölle für Schlachtvieh ein, indem er, wie schon in unsern Bemerkungen betreffend die Getreide- und Mehlzölle angedeutet, hervorhebt, daß sich die Betriebsrichtung der schweizerischen Rindviehhaltung in den letzten zwei Decennien in einseitiger Weise auf die Produktion von Milch- und von Rassenvieh verlegt habe. Angesichts der steigenden Schwierigkeiten, welche unserem Zuchtvieh- und Käseexport erwachsen, müsse man notwendigerweise an eine Änderung denken. Es sei nicht zu erwarten, daß auch die günstigsten Handelsverträge eine wesentliche Zunahme unseres Käseexportes zur Folge haben werden. Die Gefahr eines Rückganges liege sehr nahe. Es sei daher durchaus geboten, die Milchproduktion zum mindesten nicht.
zu vermehren, viel eher einzuschränken. Als Ersatz dafür könne nur die Mästerei in Betracht kommen. Das Zucht- und Rassenvieh sei je länger je mehr auf den inländischen Absatz angewiesen. Auf keinen Fall dürfe man auf eine Zunahme des Exportes hoffen.
Eine sichere und rasche Wirkung erwartet der Bauernverband namentlich von einer kräftigen Zollerhöhung für Schlachtschweine.
Da die Schweinemast hauptsächlich von kleineren Landwirten betrieben wird (nach der Viehzählung von 1896 kommen durchschnittlich auf einen Viehbesitóer nur 8,37 Schweine und besaßen von 168,195 Schweinehaltern 127,324 nur l bis 3 Stück), darf ohne Zweifel zugegeben werden, daß es auf diesem Gebiete keiner so tiefgreifenden Umgestaltung der Verhältnisse wie bei der Rindviehhaltung bedürfte, um die Einfuhr (1900: 67,216 Stück im Gewichte von über 60 kg.) durch inländische Produktion zu ersetzen. Nach den angeführten Zahlen brauchte zu diesem Zwecke durchschnittlich nur jeder dritte Besitzer seinen Bestand um ein Stück zu vermehren.
Größere Bedenken hegen wir mit Bezug auf eine wesentliche Ausdehnung der Rindviehmast. Der jetzige Generalzoll für Schlachtochsen beträgt bereits Fr. 30 oder cirka 7 °/o vom Durchschnittswert (durchschnittliches Lebendgewicht der eingeführten Ochsen 600 kg. im Werte von Fr. 450). Da sich trotz dieses Zolles die Einfuhr vermehrt hat (1891: 40,799 Stiick, 1900: 46,762 Stück), ist es unzweifelhaft, daß der Zoll, entsprechend dein Wunsche des Bauernverbandes, annähernd verdoppelt, also
496 auf cirka 15 % vom Wert gebracht werden müßte und durch Verträge nicht reduziert werden dürfte, um eine Umgestaltung der Produktion zu bewirken. Zu einer Fleischverteuerung, wie sie hieraus sich notwendig ergäbe, wagen wir nicht, die Initiative zu ergreifen. Wir beschränken uns darauf, aus andern Gesichtspunkten für Ochsen eine Erhöhung des Zolles von Fr. 30 auf Fr. 35 und für Mastkälber eine solche von Fr. 10 auf Fr. 12 zu beantragen, nehmen hingegen keinen Anstand, für Schweine über 60 kg. dem Begehren des Bauernverbandes annähernd zu entsprechen, indem wir Ihnen einen Generalzoll von Fr. 15 statt, Fr. 8 empfehlen.
Was das Z u c h t - und N u t z v i e h betrifft, so kann es nicht in unserem Interesse liegen, die Einfuhr desselben zu begünstigen ; wir müssen vielmehr suchen, durch das Mittel dei1 Zölle darauf hinzuwirken, daß unser Viehschlag nicht durch die Einfuhr geringwertiger Tiere verschlechtert wird. Wir schlagen Ihnen deshalb folgende Zollerhöhungen vor: Jetziger Generaltarif Stiere (Nr. 134) 25.-Kühe (Nr. 135) . . . . . . .
25.-- Rinder, geschaufelt (Nr. 136) . . .
25.-- Kälber bis und mit (HO kg. (Nr. 137) 6.-- Schweine bis und mit 60kg. (Nr. 141) 8.--
Entwurf 40.
35.
35.
8. - 20.-
Die Einfuhr von Schweinen, die nicht zum Schlachten hestimmt sind, ist seit dem 17. Juli 1896 infolge der Seuchengefahr verboten. Wenn wir trotzdem eine Zollerhöhung beantragen, so geschieht es für den Fall, daß das Einfuhrverbot früher oder später wegen Abnahme der Seuchengefahr aufgehoben werden müßte.
D ü n g s t o f f e (Nr. 158--167) sind nach dem bisherigen Tarif sämtlich zollfrei, mit Ausnahme der aufgeschlossenen Düngmittel, Superphosphate, Kunstdünger etc. (Nr. 166"), für welche 30 Rp. oder cirka 3 °/o vom Werte zu entrichten sind. Dor Schweizerische Bauernverband verlangt auch für diese Düngmittel Zollfreiheit und weist u. a. auf die Ungleichheit hin, welche darin bestehe, daß diejenigen Landwirte, für deren Boden Chilisalpeter und Thomasschlacke gut ist, ihr Düngmittel zollfrei beziehen können, während diejenigen, die Superphosphate brauchen, einen Zoll entrichten müssen.
Wir haben gegenwärtig 3 Fabriken für Kunstdünger in der Schweiz, und es wurde im Jahre 1891 der Zoll zur Steigerung
497 ihrer Konkurrenzfähigkeit von 20 Rp. auf 30 Rp. erhöht. Wir haben keinen Grund, heute Zollfreiheit zu beantragen. Unsere Fabriken werden zwar vom Bauernverband beschuldigt, im Jahre 1898 mit ausländischen Fabriken einen Ring zum Zwecke der Steigerung der Preise gebildet zu haben. Es ist indessen nicht einzusehen, daß unsere Landwirtschaft im Falle der Aufhebung des kleinen Zolles oder der Schließung unserer Fabriken einer Ausbeutung weniger ausgesetzt wäre. Das Gegenteil dürfte wahrscheinlicher sein. Daß der bestehende Zollschutz die Einfuhr nicht zu stark erschwert, beweist die Bewegung der Einfuhr, die von 126,844 q. im Jahre 1890 auf 241,762 q. im Jahre 1900 angestiegen ist.
III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.
In dieser Kategorie dauern die alten Gegensätze zwischen der einheimischen Gerberei und der schweizerischen Schuhindustrie fort, und es ist zu bedauern, daß hier eine Einigung nicht hat zu stände gebracht werden können. Es ist deshalb an uns die Aufgabe herangetreten, sowohl für die Tarifeinteilung als betreffend die Zollansätze Aufstellungen zu machen, bei welchen berechtigte Interessen der beiden Industrien möglichste Berücksichtigung finden. Schon der gegenwärtige Tarif ging von der Anschauung aus, daß die schweizerische Gerberei da einen Schutz verdiene, wo sie im stände sei, nach Preis und Qualität den ausländischen ebenbürtige Produkte zu bieten, und daß es hinwiederum ein berechtigtes Verlangen der Schuhindustriellen sei, daß diejenigen Artikel, mit Bezug auf welche sie auf das Ausland angewiesen sind, ihnen zu mäßigen Einfuhrzöllen zugänglich gemacht werden, selbst wenn deren Wert weit höher ·war als derjenige der gewöhnlichen, im Inlande fabrizierten Artikel. Zu den Artikeln ersterer Kategorie, in welchen die Schweiz konkurrenzfähig erscheint, gehören Bodenleder aller Art; auch das amerikanische Hemlockleder, welches vor Jahren der schweizerischen Gerberei eine empfindliche Konkurrenz bereitet hatte, wird jetzt in der Schweiz gegerbt. Dahin gehören ferner die braunen und gewichsten Kalbfelle, welchen wir im neuen Zolltarif noch die matten und chromgaren beigefügt haben, weil auch diese Specialitäten nunmehr in musterhafter Weise in der Schweiz erstellt werden; endlich auch Zeugleder und Riemenleder. In allen diesen genannten Sorten glaubten wir, zu gunsten der einheimischen Gerberei wesentlich erhöhte Zölle um so eher vorBundesblatt. 54. Jahrg.
Bd. I.
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498 schlagen zu dürfen, als unser früher bedeutende, Export von Leder infolge der durch das Ausland vorgenommenen Zollerhöhungen stark zurückgedrängt worden ist, während anderseits der Import von leichten Ledersorten, wie sie für das moderne Schuhwerk immer mehr zur Verwendung kommen, beständig zugenommen hat.
Im speciellen haben wir noch hinsichtlich der Position Sohlenleder hervorzuheben, daß die neue Tarifeinteilung einen Mißbrauch beseitigen soll, welcher einerseits die schweizerischen Gerbereien arg benachteiligte und dem gegenüber anderseits auch die Zollverwaltung fast ohnmächtig dastund. Wir hatten bis jetzt für Sohlenleder, gleichviel ob aus ganzen Häuten oder aus Kernleder (Groupons) bestehend, einen einheitlichen Zollansatz von Fr. 16, während abgeschnittenes Kopf- und Bauchleder (Collets et Flancs} nur mit Fr. 8 verzollt wurde. Um nun zu einem niedrigem Zollansatz als Fr. 16 importieren zu können, hat man angefangen, die ganzen Häute sozusagen unter den Augen unserer Zollbeamten in zwei Teile zu zerschneiden ; das Kernleder wurde dann, zu Fr. 16, das Abfallleder zu Fr. 8 verzollt, die ganze Haut somit zu Fr. 12, anstatt der tarifarischen Fr. 16. Später ging man noch weiter und zerschnitt die ganzen Häute in künstlicher Weise so, daß selbst noch Teile vom Kernleder mit dem Abfallleder zu Fr. 8 verzollt wurden. Eine Abhülfe konnte geschaffen werden, indem man entweder drei Kategorien : Kernleder, ganze Häute und Abfallleder, mit progressiven Ansätzen schuf, oder dann durch Aufstellung eines einheitlichen, mittleren Satzes für alle drei Kategorien. Wir haben dem letztern den Vorzug gegeben und dafür einen Zoll von Fr. 24 aufgenommen. Auf der andern Seite wollten wir den Schuhindustriellen dadurch entgegenkommen, daß für Schmal- und Rindsleder eine eigene Position, mit dem Ansatz von Fr. 12 geschaffen wird, während alle übrigen Ledersorten, insbesondere auch alle Specialitäten, welche sie aus dem Auslande beziehen müssen, zu Fr. 8 verzollt werden können.
Was die fertigen Waren betrifft, kommen unsere Vorschläge der Schuhfabrikation und dem Handwerk nach Möglichkeit entgegen, indem wir mit Ausnahme der ungefütterten Schuhe durchwegs eine Erhöhung der Zölle empfehlen. Im übrigen bedeutet unsere neue Tarifeinteilung die Beseitigung von großeii Übelständen, welche sich unter dem alten Tarif durch die Unterscheidung der Lederschuhe nach groben und feinen ergeben haben.
499
IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfalle.
Auf Wunsch des Schweizerischen .Bauernverbandes haben wir eine besondere Position für T h o r l e y s V i e h m a s t p u l v e r und ähnliche Fabrikate (Nr. 210) mit einem Ansatz von Fr. 10 aufgenommen. Bisher wurden dieselben nach Nr. 253 des Generaltarifs (Graupe, Gries, Grütze, etc.) zu Fr. 2. 50, konventionell Fr. 2 verzollt. Wie der Bauernverband bemerkt, handelt es sich bei diesen und andern Fabrikaten um Waren, deren Preis im Verhältnis zum Werte viöl zu hoch ist und die namentlich dazu dienen, ,,kleinen leichtgläubigen Leuten das Geld aus der Tasche zu locken'1.
T r a u b e n - und O b s t t r e s t e r ; flüssige W e i n h e f e (Nr. 211). Nach den Mitteilungen des Schweizerischen Bauernverbandes werden viele dieser Trester zur Weinpantscherei benützt. Zum Brennen, wird behauptet, seien im Inland Trester mehr als genug vorhanden. Wir haben den Vorschlag, den Zoll von 20 Rp. auf 50 Rp. zu erhöhen, aufgenommen.
G e s c h n i t t e n e B l u m e n , etc. (Nr. 200).
Um den Wünschen der schweizerischen Gärtnerei einigermaßen entgegenzukommen, beantragen wir einen Zoll von Fr. 20. Gegenwärtig sind geschnittene Blumen zollfrei.
L e b e n d e P f l a n z e n ( B ä u m e , S t r ä n e h e r , etc.).
(Nr. 201--203.) Die Einfuhr hat nach Ansicht des Schweizerischen Bauernverbandes nicht wenig dazu beigetragen, daß die Preise der jungen Obstbäume sehr gesunken sind, wodurch viele kleinere Baumschulen eingehen mußten. Die Verwendung ausländischer Obstbäume verdiene auch deshalb keine Begünstigung, weil die betreffenden Sorten sehr oft unsern Naturverhältnissen nicht angepaßt sind und deshalb nur schlecht gedeihen. Obschon die Landwirtschaft in erster Linie Abnehmerin der Obstbäume sei, liege eine Zollerhöhung deshalb auch in ihrem Interesse. Unsere inländische Gärtnerei sei sehr gut in der Lage, nicht nur den Bedarf an Obstbäumen, sondern auch einen guten Teil desjenigen an Ziersträuchern und Zierpflanzen zu decken.
Wir beantragen für Pflanzen ohne Wurzelballen (Nr. 202) und für solche in Kübeln oder Töpfen (Nr. 201) eine Verdoppelung des jetzigen Zolles von Fr. 2 (konv. Fr. 1), für diejenigen mit Wurzelballen den bisherigen Zoll.
500
V. Holz.
Die Schweiz hatte einst eine bedeutende Holzausfuhr.
Dieselbe betrug an Rohholz sowohl als an Brettern das Doppelte der Einfuhr, im Jahre 1885 z. B. ungefähr noch 6 Millionen Franken. Heute beträgt umgekehrt die Einfuhr von Rohholz das Doppelte der Ausfuhr, diejenige von geschnittenen Hölzern sogar das Zwölffache derselben (Ausfuhr 1899: 94,075 q.
im Werte von 911,609 Fr., Einfuhr 1,111,197 q. im Werte von rund 12 Millionen Franken).
Die Unzufriedenheit der unter dieser Verkehrsumwälzung leidenden Waldbesitzer und Säger giebt sich in dem entschiedenen Verlangen eines größeren Zollschutzes kundj.<- das vom Schweizerischen Bauernverband, vom Schweizerischen Forstverein .und vom Schweizerischen Holzindustrieverein gestellt worden ist.
Trotz dem großen Widerstreit der Interessen hat eine Ausgleichskonferenz, an welcher außer den genannten Vereinen auch der Schweizerische Gewerbeverein und der Schweizerische Handels- und Industrieverein vertreten waren, in der Hauptsache zu einer Verständigung geführt. Zunächst wurde beschlossen, die bisherige Unterscheidung von Ebenistenholz und anderem Holz, die in der Praxis zu Schwierigkeiten Anlaß gegeben hat, fallen zu lassen. Für R o h h o l z wurde ein einheitlicher Ansatz von 20 Rp. (jetziger Generaltarif für Ebenistenholz 10 Rp., für anderes 20 Rp.), für g e s c h n i t t e n e Hölzer (Bretter, Latten etc.) hingegen ein Ansatz von Fr. 1. 20 (bisheriger G-eneralzoll 50 Rp. für Ebenistenholz, 40 Rp. für eichenes und Fr. l für andere Sorten) beschlossen. Wir haben diese Ansätze acceptiert. Mit Bezug auf eichene S c h w e l l e n und F a ß h o l z herrschte in der genannten Konferenz zwar ebenfalls Übereinstimmung im Sinne einer Zollerhöhung, um eine bessere Verwertung unserer mancherorts noch erheblichen Eiehenbestände zu ermöglichen, wogegen die Ansichten über das Maß der Erhöhung auseinander gingen. Wir schlagen Ihnen, mit Rücksicht auf die bedeutenden Interessen, die mit der Einfuhr der genannten Specialhölzer verknüpft sind, nur eine Erhöhung von 40 Rp. auf 60 Rp. vor, was erheblich unter den in der Konferenz geäußerten Begehren bleibt.
Es wurde im Prinzipe auch beschlossen, einen Zusehlagszoll für i m p r ä g n i e r t e s Holz zu befürworten, über dessen Höhe jedoch ebenfalls keine Einigung zu stände kam. Wir haben uns gegen diese Anregung entschieden, weil durch einen Zuschlagszoll vermutlich nicht sowohl das Imprägnieren
501 importierten Holzes im Inlande, als eine weitere Erschwerung des Holzimports überhaupt bewirkt würde.
Für H o l z k o h l e n (Nr. 217) haben wir im Hinblick auf unsere forstwirtschaftlichen Interessen, die unter der fortwährenden Abnahme der Ausfuhr und Zunahme der Einfuhr von Holzkohlen leiden (im Jahre 1900 betrug der Wert der letztern fast Fr. 800,000) einen etwas erhöhten Ansatz aufgenommen, sind jedoch mit Rücksicht auf den Bedarf von Specialkohlen für gewerbliche Zwecke, wie namentlich Schmiedekohlen, die teils vom Auslande bezogen werden müssen, nicht so weit gegangen, wie von Seiten der Produzenten gewünscht worden ist.
Mit Bezug auf die H o l z w a r e n beantragen wir Zollerhöhungen, die den berechtigten Interessen des Schreiner- und Drechslergewerbes, sowie der inländischen Parkettfabrikation und verschiedener anderer Gewerbszweige Rechnung tragen. Die Unterscheidung nach Ebenistenholz und anderai Holz haben wir, wie bei dem Rohholz, fallen gelassen und an deren Stelle, im Einverständnis mit den Vorschlägen des Schweizerischen Schreinermeistervereins, für die Bemessung der Ansätze das Kriterium der verschiedenartigen A u s f ü h r u n g der Arbeiten aufgestellt, da von dieser der Wert mehr abhängt als vom Material. Die Möbel sind daher in unserm Entwurf in glatte, gekehlte, geschnitzte und gepolsterte eingeteilt, mit Unterabteilungen für rohe und für andere. Eine besondere Position (Nr. 260) ist für Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel errichtet worden.
Hinsichtlich unserer Anträge betreffend die B ü r s t e n b i n ^ d e r w a r en (Nr. 272--276) ist zu bemerken, daß sich die Fabrikanten von vorgearbeiteten Biirstenhölzern und die Bürstenfabrikanten auf die in unserem Entwurf aufgenommene veränderte Einteilung geeinigt haben, nach welcher für die genannten Bestandteile, behufs Unterstützung der erst vor kurzem aufgenommenen Fabrikation derselben, eine besondere Position mit einem erhöhten Zollansatz gebildet, dafür aber auch der Zoll für fertige Bürsten erhöht wird.
H o l z d r a h t zur Zündhölzchenfabrikation (Nr. 236) ist im gegenwärtigen Tarif mit Fr. 4 (vertragsmäßig Fr. 3) oder cirka 16--25 % des Wertes besteuert. Ein großer Teil dieses Rohstoffes für unsere Zündholzindustrie muß aus dem Auslande eingeführt werden. Für die Fabrikation der paraffinierten Hölzchen ist nur das bei uns schwer erhältliche Aspenholz verwendbar,
502 da Fichtenholz das Paraffin Bezug von Fichtendraht zur haupten unsere Fabrikanten angewiesen zu sein, da das
nicht annimmt. Aber auch für den Herstellung der Schwefelhölzer bezum Teil auf das Ausland (Bayern) inländische Holz zu weich sei.
Das gleiche gilt für S c h a c h t e l s p a n oder geritztes Schachtelholz zur Fabrikation der großen runden Schachteln für überall entzündbare Hölzchen, die von der Landbevölkerung den kleinen Schächtelchen mit besonderer Reibfläche vorgezogen werden. Für diesen Schachtelspan, der im jetzigen Generaltarif nicht namentlich aufgeführt ist, haben wir bereits anfangs 1901 durch Versetzung in eine andere Tarifposition eine Zollermäßigung von Fr. 4 (vertragsmäßig Fr. 3) auf Fr. --. 40 (vertragsmäßig Fr.--. 15) eintreten lassen.
Wir beantragen Ihnen nun für beide genannten Artikel eine Zollermäßigung auf Fr. --. 30 per 100 kg.
Für f e r t i g e Z ü n d h o l z s c h a c h t e l n (Nr. 237) haben wir auf das Ansuchen der Zündholzfabrikanten im verflossenen Jahre ebenfalls eine Zollermatóigung von Fr. 25 (vertragsmäßig Fr. 16) auf Fr. 8 (vertragsmäßig Fr. 6) auf dem Interpretationswege vorgenommen.
Wir schlagen Ihnen nun eine weitere Herabsetzung auf Fr. 2 vor.
Tl. Papier, Es stehen sich in der weitschichtigen Papierindustrie die verschiedenartigsten Interessen und Begehren gegenüber. Unsere Papierfabriken, die früher 1/a ihrer Produktion exportieren konnten, werden nun durch die ausländische Konkurrenz bedrängt, durch welche die Preise in ruinöser Weise immer mehr herabgedrückt ·werden. Sie wünschen daher eine Erhöhung der jetzigen Papierzölle, ferner Zollfreiheit für die Einfuhr von Hadern und Makulatur, verbunden mit einem Ausfuhrzoll, wogegen sie bereit sind, für Faserstoffe, namentlich Cellulose, einen etwas höheren Zoll zu acceptieren. Anderseits machen die Papier-konsumierenden Industrie- und Gewerbszweige Anspruch auf Zollermäßigung für Papier und auf Zollerhöhung für ihre eigenen Erzeugnisse.
Außerdem bestehen wieder besondere Differenzen zwischen dem Buchhandel und dem Buchdrucker- und Buchbindergewerbe mit Bezug auf die künftige Belastung gebundener, sowie solcher Bücher, die im Ausland für inländische Verleger gedruckt worden sind.
503 Unsere Entschließungen hinsichtlich der Zollansätze sowohl .als einer rationellen Einteilung, die beim Papier wegen der großen Mannigfaltigkeit der Artikel besonders schwierig ist, sind uns durch die Resultate einer Ausgleichskonferenz zwischen Vertretern fast aller interessierten Industriezweige erleichtert worden. (Vertreten waren der Schweizerische Gewerbeverein, der Schweizerische Handels- und Industrieverein, die schweizerischen Vereine der ßuchdruckereibesitzer, der Lithographen, der Photographen, der Buchbinder, der Buchhändler, der Papier- und Papierstofffabrikanten, der Pappendeckel- und der Cartonnagefabrikanten, ferner ·die Buntpapier- und die Geschäftsbücherfabrikation, sowie das Artistische Institut Orell Füßli in Zürich.)
In dieser Konferenz wurde eine ganz neue Einteilung aufgestellt und eine Verständigung hinsichtlich der Ansätze für die .meisten Positionen erzielt. Wir haben diese Ansätze denn auch in unsern Entwurf aufgenommen, mit Ausnahme derjenigen für Pappen {Nr. 283) und für bedruckte Papiere (Nr. 305--310), die uns zu weit zu gehen schienen und die wir daher mehr oder weniger reduziert haben. Mit Bezug auf das einfarbige Bücherdruckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier (Nr. 293) konnten sich die Konferenzteilnehmer nicht verständigen, weil der Vertreter der Buchdrucker, durch Instruktionen gebunden, in keine Erhöhung des jetzigen Generaltarifs einwilligen konnte.
Wir schlagen Ihnen für diese Position gleichwohl einen erhöhten Zoll vor, einerseits weil die Papierpreise zum Vorteile der Druckereien infolge der großen Einfuhr fast auf die Hälfte ihrer früheren Höhe gesunken sind, anderseits weil auch für bedruckte Papiere Zollerhöhungen beantragt werden.
Differenzen blieben ferner bestehen mit Bezug auf die leichten Kartons (Nr. 295) und die Bunt- und Phantasiepapiere (Nr. 298 und 299), sowie hinsichtlich des bereits erwähnten Begehrens einer besondern Belastung gebundener Bücher und ferner von ·solchen Büchern, die für Rechnung inländischer Verleger im Auslande gedruckt worden sind. Was dieses letztere Begehren betrifft, so konnten wir demselben wegen der Unmöglichkeit einer genauen Kontrolle sowohl als mit Rücksicht auf den Buchhandel, der durch die Neuerung schwer beeinträchtigt würde, keine Folge geben, und zwar um so weniger, als wir nicht der Überzeugung sind,
daß dem einheimischen Gewerbe daraus ein Vorteil im erhofften Maße ·erwachsen würde. Wir beantragen daher für Bücher, Zeitschriften, Karten und Musikalien, die sich als Artikel des Buch- und Kunstverlags qualifizieren (Nr. 315--317), ohne Unterschied den
504
alten Zoll von Fr. 1. Für die Kartons und Buntpapiere hingegen beantragen wir Ansätze, die in der Mitte der in der Konferenz vorgeschlagenen stehen.
Was die F a s e r s t o f f e betrifft, so enthält der jetzige Tarif einen einzigen Ansatz von Fr. 1. 25. Wir schlagen eine Trennung von mechanisch (Holzschliff, etc.) und von chemisch (Cellulose etc.)
hergestelltem Stoffe vor, da die Fabrikation und der Wert ganz verschieden sind. Ersterer wird von den größeren Papierfabriken für den eigenen Bedarf selbst fabriziert, letzterer wird teils von einer Fabrik im Inlande, die auch bedeutende Mengen exportiert, teils vom Auslande bezogen. Wir beantragen für mechanischen Stoff eine Erhöhung auf Fr. 2, für chemischen eine solche auf Fr. 3.
Mit Bezug auf unsern Antrag, den Einfuhrzoll von 20 Rp.
für L u m p e n ( H a d e r n ) und M a k u l a t u r etc. (Nr. 279) aufzuheben, deren Ausfuhr hingegen mit einem Zoll von Fr. 2 zu belegen, ist zu bemerken, daß diese unentbehrlichen Rohstoffe für unsere Papier- und Karton-Fabriken durch massenhaften Export (1900 für über l Million Franken) verteuert werden.
VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.
B a u m w o l l e . Die teilweise stark auseinandergehenden Interessen der verschiedenen Zweige unserer Baumwollindustrie haben auch sehr verschiedenartige Forderungen hervorgerufen. Diejenigen der Spinnerei, Zwirnerei und Weberei haben zwar durch den Schweizerischen Spinner-, Zwirner.- und Weberverein einen einheitlichen Ausdruck gefunden; sie gehen aber so weit, daß sie mit den Interessen der Färberei, Druckerei und Stickerei, die als Exportindustrien einen Teil der nötigen Garne vom Auslande, namentlich von England, beziehen müssen, um auf fremden Märkten konkurrenzfähig zu bleiben, unvereinbar sind. Auch die Seidenweberei erträgt keine große Zollbelairtung für das von ihr benötigte Garn zu gemischten Geweben.
Die genannten Gegensätze traten schon bei den früheren Tarilrevisionen, namentlich auch bei der letzten vom Jahre 1891, auf das schärfste zu Tage, so daß die Kaufmännische Gesellschaft Zürich, die sich damals zu vermitteln bemühte, mit Bezug auf Gewebe keinen Erfolg erzielte und zu dem Antrag gelangte, von einer Änderung der streitigen Positionen gänzlich Umgang zu
505 nehmen. Der Bundesrat stellte sich auf den gleichen Standpunkt und beschränkte sich darauf, eine Erhöhung der Garnzölle von Fr. 6, 8 und 11 auf Fr. 7, 9 und 12 zu beantragen, was dann auch von der Bundesversammlung beschlossen wurde. Letztere nahm sich aber gleichzeitig auch der Weber an, indem sie die Zölle für rohe Baumwollgewebe von Fr. 8 und 14 je nach Gewicht und Fadenzahl auf Fr. 10, 20 und 50 erhöhte.
Diesmal hat es der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins unternommen, Vermittlungsvorschläge aufzustellen, jedoch nicht auf Grund von Unterhandlungen zwischen den zuständigen Vereinsorganen oder Körperschaften, sondern nach Einvernahme einzelner, hervorragender Autoritäten jeder Branche.
Obschon nun seine Kombination jeder Partei möglichst gerecht zu werden sucht, haben wir uns des Eindrucks nicht erwehren können, daß die darin vorgesehenen Zollerhebungen für Garne und Gewebe durch die der Druckerei und Stickerei zugedachten Vorteile nicht ausgeglichen würden.
Die große Schwierigkeit einer Verständigung liegt eben darin, daß die Färberei, Druckerei und Stickerei für Erschwerungen ihrer Bezüge von Garn und Geweben nicht durch Zollerhöhungen zu gunsten ihrer Fabrikate entschädigt werden können, weil sie Exportindustrien sind, für welche der Absatz im Inlande neben dein Export nur eine kleine Rolle spielt. Dazu kommt als Erwägung von nicht unwesentlicher Natur, daß der quantitativ bedeutendste Artikel, der in Frage steht, nämlich Cambric für die Stickerei, fast nur aus England eingeführt wird, und daß dieses Land einen großen Teil davon bestickt von uns zurückkauft.
Im Jahr 1900 betrug die Einfuhr der betreffenden Gewebe aus England in runder Summe 12!/2 Millionen Franken, die Ausfuhr der entsprechenden Stickereien nach England hingegen annähernd 21 Millionen Franken.
Wir können uns unter den obwaltenden Umständen nicht entschließen, eine neue, durchgreifende Änderung der streitigen Garn- und Gewebezölle vorzuschlagen. Wir beschränken uns darauf, Ihnen eine Zollerhöhung für Garn auf Spulen in Detailaufmachung (Nr. 343), ferner für gefärbtes Garn (Nr. 342), sowie für gefärbte und bedruckte Gewebe (Nr. 348 und 349) zu beantragen. Nach dem jetzigen Tarif wird zwischen gebleichten, gefärbten und bedruckten Garnen und Geweben kein Unterschied gemacht.
Die Zollerhöhungen, die wir Ihnen für die übrigen Baumwollwaren empfehlen, geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Anlaß.
506 Eine neue Position ist u. a. für K a p o k (Nr. 336) gebildet worden. Es ist dies eine Art von Pflanzendaunen, die in neuerer .Zeit als Ersatz für Roßhaar und anderes Polstermaterial in Aufnahme gekommen ist. Wir haben dafür einen Zollansatz von 60 Rp. oder ca. 3 °/o vom Wert aufgenommen.
L e i n e n , H a n f , Jute. In dieser Textilgruppe haben wir zur Zeit fast durchgängig, selbst für die feinsten Artikel, nur Zölle von l --5 °/o vom Wert, während unserm früher nicht unbedeutenden Absatz im Auslande viel höhere Zölle entgegenstehen. Um der einheimischen Industrie den inländischen Markt etwas mehr zu sichern, haben wir erheblich erhöhte Ansätze, von ca. 8--12 % vom Wert variierend, eingestellt und dabei zum Zwecke einer möglichst dem Werte angepaßten Tarifierung die Fadenklassen um 2 vermehrt.
Gelaugte (gebauchte) Gewebe wurden bisher wie rohe behandelt. Da jedoch eine sichere Unterscheidung der gebleichten und der bloß gebauchten Ware in manchen Fällen unmöglich ist, und deshalb oft Differenzen bei der Zollabfertiguag entstehen, subsumieren wir in unserm Entwurf alle nicht ganz rohen Waren unter die gebleichten, für die wir, soweit es sich um Gewebe handelt, einen Zuschlag von 50 °/o beantragen. Dies bedeutet jedoch keineswegs einen Schutz der Bleichereien in diesem prozentualen Verhältnis. Es ist nämlich Thatsache, daß Leinengewebe beim Bleichen 25--30 % ihres Gewichtes verlieren. Der vorgeschlagene Zuschlag zum Schutze der Bleicherei beträgt daher nur 20--25 °/o- Was die Garne betrifft, so haben wir hingegen von einem Bleichezuschlag Umgang genommen. Die einheimische Bleicherei ist, wie ihre Vertreter selbst zugeben, für die Garne weniger gut eingerichtet als für die Gewebe. Wir beantragen daher für gebleichtes Garn nur einen festen Ansatz von Fr. 11 (bisher Fr. 10), d. h. gleichviel wie für rohen Zwirn. Für Garne über Nr. 5 (solche unter Nr. 5 kommen nur für die Seilerei in Betracht imd werden in der Regel nicht gebleicht) entspricht ·dies einem Bleichezuschlag von Fr. 2 oder rund 20 °/o. Über diese Vorschläge ist zwischen den Webern und den Bleichern volles Einverständnis erzielt worden. Im gegenwärtigen Tarif steht die Verzollung der veredelten Gewebe ia keinem Verhältnis zu den Mehrkosten, indem für die gebleichten, gefärbten und bedruckten, ohne Rücksicht auf den Zoll der rohen, ein fixer Zoll von Fr. 60 erhoben wird. Gewebe von mehr als 22 Fäden auf 5 mm. z. B.
zahlen deshalb, wenn gebleicht, gleich viel wie roh, solche von
507 14--22 Fäden das doppelte der rohen, d. h. einen Bleichezuschlag von 100 °/o, solche von 9--13 Fäden das vierfache.
Die Zollerhöhungen für grobe Hanfgarne (von Fr. 1. 50 auf Fr. 3. 50) gleichen wir mit Rücksicht auf das Seilergewerbe und die Schlauchfabrikation durch eine Erhöhung der Ansätze für Stricke, Schnüre, Netze etc. (Nr. 401--403), sowie derjenigen für Gurten und Schläuche (Nr. 405 und 406) aus.
Sei d^e. Unsere Seidenzwirnerei, die im wesentlichen nur Trame (Schuß-Seide) fabriziert, wurde seiner Zeit mehr als jede ^andere Industrie durch das Fabrikgesetz, und seither in wachsendem Maße auch durch die ausländischen Zölle in ihrer Entwicklung gehemmt. Sie erhebt daher nicht mit Unrecht Anspruch ·auf Rücksichtnahme durch den Zolltarif. Der jetzige Generalzoll von Fr. 7 macht nur cirka 'l1/« % vom Wert der Ware oder l °/o vom Arbeitswerte aus. Andererseits ist allerdings unsere Seidenweberei, welche die Trame zu verarbeiten hat, in ·einem Maße Exportindustrie, daß sie, um mit anderen Ländern auf fremden Märkten konkurrieren zu können, keine wesentliche Verteuerung ihres Rohstoffes zu ertragen vermag. In Übereinstimmung mit dem Vororte des Schweizerischen Handels- und Industrievereins beschränken wir uns deshalb darauf, einen Zoll ·von Fr. 20 zu beantragen, was allerdings dem Begehren der Tramenzwirnerei nur in geringem Maße entgegenkommt. Etwas mehr berücksichtigen wir dieselbe mit Bezug auf Nähseide und ·dergleichen (Nr. 421--423), da hierbei keine vitalen Interessen anderer Industriezweige in Frage stehen.
Was die S e i d e n g e w e b e (Nr. 425 und 426) betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß der jetzige Generaltarif zwischen reinseidenen und halbseidenen Geweben unterscheidet und die letzteren mit Fr. 100, die ersteren, wertvolleren hingegen nur :mit Fr. 16 belastet. Diese Anomalie rührt daher, daß unsere Seidenweberei von jeher jeden Zollschutz abgelehnt hat. Dieselbe wünscht auch heute nicht, geschützt zu sein. Gleichwohl sehen wir uns veranlaßt, eine Zollerhöhung zu beantragen, weil wir ·es für zweckmäßig halten, die bisherige Unterscheidung von Seide und Halbseide, die in der Praxis schwer durchführbar ist, fallen zu lassen und den Zoll für Seidengewebe überhaupt demjenigen der übrigen Gewebe einigermaßen anzupassen. Wir empfehlen Ihnen daher, für alle nicht zugeschnittenen Seidengewebe (Nr. 425) mit Ausnahme von Seidenbeuteltuch, einen einheitlichen Ansatz von Fr, 150.
508 W o l l e . Der Verein schweizerischer Woll- und Halbwollindustrieller hat für die Garne und Gewebe, mit Ausnahme einiger Specialitäten, durchwegs sehr erhebliche Zollerhöhungen postuliert, die auch vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins empfohlen werden. Bei aller Geneigtheit, eine kräftige Ausdehnung dieser wichtigen Industrie im Inlande zu begünstigen, haben wir ihre Forderungen nicht ohne Abstriche in unsern Entwurf aufnehmen können, da wir auch die Interessen der Gesamtbevölkerung ins Auge fassen müssen.
Für Alpacca-, M o h a i r - und K a m e l h a a r g a r n e (Nr. 447) beantragen wir, auf Anregung des genannten Vereins, die Errichtung einer besondern Position mit einem niedrigen Zollansatze, da diese Garne in der Schweiz nicht erzeugt werden, sondern von England bezogen werden müssen.
A u s b r e n n s t o f f e für die Stickerei (Nr. 451), die weggeätzt werden, nachdem sie während dem Sticken als Grund gedient haben, die also lediglich als Hülfsgewebe zu betrachten sind, mußten ·wir ebenfalls, wenn auch entgegen dem Wunsche des Vereins der Woll- und Halbwollindusti'iellen, in eine besondere Position verweisen, da sie sonst von der für die Position Nr. 450 proponierten Zollerhöhung von Fr. 50 auf Fr. 70 mit betroffen, d. h. mit ca. 12 °/o vom Werte belegt würden. Schon die jetzige Belastung mit ca. 8 °/o vom Werte muß als zu hoch erscheinen, wenn ihre Verwendung als Hülfsgewebe ins Auge gefaßt wird. Aus Rücksicht auf die inländische Weberei nehmen wir jedoch Umgang davon, die von der Stickerei begehrte Herabsetzung des bisherigen Zolles zu beantragen.
Für K u n s t w o l l e (Nr. 437), die bisher wie Naturwolle behandelt und daher nur mit 30 Rp. verzollt wurde, schlagen wir eine besondere Position und einen Zoll von Fr. 2. 50 vor.
Dieselbe ist ein Fabrikat von zweifelhaftem Nutzen, dessen Einfuhr nicht begünstigt zu werden verdient. Wir haben eine Fabrik im Inlande, welche dasselbe so gut fabriziert, als es überhaupt möglich ist.
Von der gleichen Fabrik wird auch S t r e i c h g a r n aus Kunstwolle fabriziert, und zwar hauptsächlich einfaches gefärbtes, das unter die Nr. 443 fällt. Das meiste zur Einfuhr gelangende Garn dieser Position ist Kunstgarn, weshalb wir eine Erhöhung; des jetzigen Generalzolles von Fr. 15 auf Fr. 20 oder cirka 7 °/o vom Werte empfehlen, während der Verein schweizerischer Wollund Halbwollindustrieller einen niedrigeren Zoll vorsehlägt.
509
Die in unserem Entwurfe für Decken, Teppiche, Shawls und andere Artikel der Abteilung ,,Wolle11 vorgesehenen Zollerhöhungen veranlassen uns zu keinen besonderen Bemerkungen.
YIIL Mineralische Stoffe.
R o h e B a u s t e i n e , S t r a ß e n m a t e r i a l etc. (Nr. 556 bis 563) sind gegenwärtig, mit Ausnahme der polierbaren Steinarten, zollfrei. Wir beantragen keine Änderung, obschon vom Verein schweizerischer Steinbruchbesitzer die Aufstellung von Zöllen gewünscht worden ist. Die Einfuhr ist zwar sehr bedeutend (1900 Fr. 2,735,298), und es kann nicht bestritten werden, daß wir vortreffliche Kalk- und Sandsteine im Inlande mehr als genug besitzen. Dagegen ist zu beachten, daß der größte Teil der Einfuhr auf den Grenzverkehr entfällt und daher ohnehin, trotz der Aufstellung von Zöllen, zollfrei ist. Im ganzen wurden nämlich im Jahre 1900 5,565,781 q. Straßenmaterial, rohe Bruch- und Bausteine eingeführt, wovon 4,843,149 q. im allgemeinen Grenzverkehr.
Was hingegen die b e a r b e i t e t e n B a u s t e i n e (Nr. 564 bis 570) betrifft, so schlagen wir, in teilweiser Berücksichtigung der Begehren des genannten Vereins, eine zweckmäßigere Einteilung und mit Bezug auf einige Positionen etwas erhöhte Ansätze vor.
C é m e n t . (Nr. 590--592.) Mit Bezug auf Portlandcement soll zwischen den schweizerischen und den süddeutschen Fabriken, die sich gegenseitig eine ruinöse Konkurrenz bereiteten, unlängst ein Kartell für die Dauer von 4 Jahren zu stände gekommen sein, nach welchem jeder Teil dem andern das eigene Gebiet überläßt.
Die Ein- und Ausfuhr ist denn auch bereits sehr stark zurückgegangen. Die Zollerhöhung, die wir beantragen, dürfte daher zunächst keine fühlbare Wirkung äußern, sich aber doch für den Fall der Nichterneuerung des Kartells sehr empfehlen. Entsprechend haben wir auch den Zoll für Romancement heraufgesetzt.
IX. Thon, Steinzeug,®Töpferwaren.J' X. Glas.
Die in diesen Kategorien beantragten Änderungen veranlassen uns zu keinen besonderen Erläuterungen.
510
XI. Metalle.
XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.
Die Einteilung und die Ansätze für diese Kategorien sind vom Ausschuß des Vereins schweizerischer Maschineniudustrieller und vom Vorstande des Vereins schweizerischer Metallwarenfabrikanten, sowie von den Vertretern unserer Eisenwerke zum größten Teil gemeinsam beraten und einheitlich formuliert worden.
Die Tendenz der zu unsern Händen aufgestellten Vorschläge ist einerseits möglichst geringe Belastung der Rohstoffe und Halbfabrikate für die Maschinenindustrie und Metallwarenfabrikation, was im allgemeinen auch den Interessen des Handwerks (Schlosser, Klempner etc.) entspricht, andererseits Zollerhöhung für fertige Waren und Maschinen etc. Die Maschinenindustrie ist zwar, ihrem vorwiegenden Charakter als Exportindustrie entsprechend, ihren freihändleriscaen Grundsätzen treu geblieben, wünscht aber angesichts der Vorbereitungen des Auslandes zu neuen großen Erschwerungen ihres Exports für alla Fälle sich das inländische Absatzgebiet etwas mehr als bisher zu sichern. Wir lassen diese berechtigte Tendenz in unseren Anträgen im großen und' ganzen zur Geltung kommen, wenn wir auch in vielen einzelnen Punkten die Vorschläge der genannten Organe nicht oder nur teilweise berücksichtigen konnten.
Im einzelnen bemerken wir folgendes : R o h e i s e n . (Nr. 677.) Die gewünschte Aufhebung des Zolles von 10 Rp., der cirka l °/o vom Werte beträgt, haben wir unterlassen, hingegen den Zoll [für Bruch- und Alteisen (Nr. 678) auf die Hälfte reduziert.
F lac h e i s e n und Q u a d r a t e i s e n " (Nr. 683--685), R u n d e i s e n (Nr. 679--681), Faconeisen (Nr. 686--688) sind, ungefähr nach Vorschlag, für die größeren Dimensionen bedeutend ermäßigt, für die dünneren Sorten etwas erhöht.
W a l z d r a h t (Nr. 682) und g e z o g e n e s E i s e n (Nr. 689 bis 691) sind konform einer Separatverständigung zwischen dem Walzwerk Luzern einerseits und allen bestehenden Drahtziehereien anderseits, die den Walzdraht ausziehen und zur Fabrikation von Schrauben, Ketten etc. verarbeiten, etwas höher belastet, worden.
E i s e n b l e c h (Nr. 693--699). Wir hätten für dekapiertes und Dynamoblech, Wellbleche und Weißblech gerne, dem
ölt
Wunsche der Interessenten entsprechend, eine größere Ermäßigung beantragt, sind aber durch finanzielle Bedenken davon abgehalten, worden.
Eisenbahn mat e rial (Nr. 700 bis 710). Wir halbieren den bisherigen Zoll von 60 Rp. für Schienen und Schwellen, die 25 kg.
oder mehr per Laufrneter wiegen. Darunter fallen auch alleSchienen für Normalbahnen. Die Schienen und Schwellen von geringeren Dimensionen und verschiedene andere Eisenbahnmaterialien werden unter Berücksichtigung unserer Eisenwerke etwas mehr belastet. Ebenso R ö h r e , n und R ö h r e n v e r b i n d u n g s s t ü c k e (Nr. 711 bis 714).
W e r k z e u g e (Nr. 715--723) werden gegenwärtig meistens als gemeine Waren aus Sehmiedeisen (jetziger Generaltarif Nr. 165, 166) zu Fr. 10'und Fr. 15 verzollt. Wir haben nun für alle Werkzeuge eine besondere Gruppe von Positionen gebildet. F e i l e n und R a s p e l n werden nach der Länge der Hiebfläche in 3 Positionen geteilt und erheblich höher als bisher angesetzt. Unsere Feilenfabrikation ist sehr leistungsfähig, und hat auch im Auslande einen vorzüglichen Ruf.
Für S e n s e n und S i c h e l n (Nr. 719) stellen wir dea bisherigen niedrigen Generalzoll von Fr. 10 (konv. Fr. 7) ein, der ungefähr 3 °/o vom Werte ausmacht. Der Schweizerische Bauern verband hat den Wunsch ausgesprochen, daß für landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art eine besondere Position mit dem jetzigen ermäßigten Vertragszoll von Fr. 7 gebildet werde. Es ist indessen nicht einzusehen, warum im allgemeinen landwirtschaftliehe und Gartenvverkzeuge günstiger behandelt werden sollten als diejenigen für andere Handwerke und Gewerbe. Mit Bezug auf Sensen rechtfertigt sich ein Ausnahmezoll, weil sie nur von einer Fabrik im Inlande hergestellt und vom Auslande, namentlich von Amerika, in besserer Qualität bezogen werden können. Mit Bezug auf die übrigen Werkzeuge machen jedoch unsere zahlreichen Hammerschmiede Anspruch auf Berücksichtigung. Es sind namentlich die kleineren, leichteren Werkzeuge, die durch den bestehenden, einheitlichen Zoll fast gar nicht geschützt werden. Wir haben daher einige Gewichtskategorien aufgestellt und die Zollansätze entsprechend abgestuft. Die verschiedenen W e r k z e u g f o r m e n sind in einer besonderen Position (Nr. 762) mit Fr. 6 (bisher Fr. 3) eingestellt.
N i c h t g e n a n n t e E i s e n w a r e n (Nr. 754--769) haben wir, dem Vorschlage der Vereine entsprechend, ebenfalls nach
512
Gewichtskategorien abgestuft. Darin sind jedoch gewisse Kategorien von Maschinenteilen nicht Inbegriffen. Im bisherigen Tarif figurieren sämtliche roh vorgearbeiteten Maschinenteile unter den Maschinen (Nr. 131, 132) und sind, sofern sie mindestens 50 kg. wiegen, mit 60 Rp., wenn leichter mit Fr. 2, belastet. In unserem Entwurf sind nur noch folgende roh vorgearbeitete Teile bei den Maschinen aufgeführt : 1. diejenigen aus nicht schmiedbarem Eisenguß im Gewichte von 500 kg. und darüber; 2. diejenigen aus Stahlguß im Gewichte von 250 kg. und darüber ; 3. alle Teile aus schmiedbarem Eisen oder Stahl, sowie nicht genietete oder gelochte Kesselteile und gewundene Röhren aus diesem Metall.
Die übrigen fallen unter die nichtgenannten Eisenwaren und werden infolgedessen höher belastet als bisher.
M a s c h i n e n . Der bereits angedeuteten Tendenz gemäß, der Maschinenindustrie für den Fall neuer Exporterschwerurigen durch ausländische Zölle das Inland mehr als bisher zu reservieren, ist der bisherige Ansatz, der für alle Maschinen außer Lokomotiven Fr. 4 per 100 kg. betrug, mit Unterscheidung der hauptsächlichsten Arten von, Maschinen und entsprechenden Abstufungen, durchwegs erhöht worden. Vom Verein schweizerischer Maschinenindustrieller ist für zahlreiche Maschinenarten auch eine Abstufung nach Gewichtskategorien vorgeschlagen worden. Nach näherer Erwägung der großen Schwierigkeiten, die dadurch für die Zollabfertigung entstünden, haben wir von einer so weitgehenden Specifizierung Umgang genommen.
A c k e r g e r ä t e , wie Pflüge, Elggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher etc. (.^r. 851), haben wir von Fr. 6 auf Fr. 8, l a n d w i r t s e h a f t l i e h e M a s c h i n e n , inkl. Wetterschießapparate (Nr. 853) von Fr. 4 auf Fr. 10, gleich 8 % vom Wert, heraufgesetzt. Der Schweizerische Bauernverband ist zwar für eine Zollermäßigung eingetreten, im Sinne einer Gleichstellung der landwirtschaftlichen Maschinen etc. mit den übrigen. Es ist indessen unbestritten, und wird von Autoritäten der Landwirtschaft selbst erklärt, daß sowohl mit Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen, als besonders auch auf Pilüge das Inland Vorzügliches bietet. Auch wird der Absatz unserer eigenen Maschinen und Geräte im Auslande immer mehr erschwert, so daß wir es
513 nicht für billig erachten, die Einfuhr zum Schaden unserer Werkstätten zu begünstigen, während wir andererseits der Landwirtschaft mit Bezug auf ihre Erzeugnisse ebenfalls nach Möglichkeit entgegenzukommen suchen.
F a h r r ä d e r (Nr. 873--875) haben wir mit einem Stückzoll belegt, da der bestehende Gewichtszoll zur Folge hat, daß die leichteren Luxusfahrzeuge niedriger belastet werden als die gewöhnlichen, etwas schwereren. Für fertige Teile ist ein ungefähr entsprechender Gewichtszoll eingestellt worden.
E i s e n b a h n w a g e n für Schmalspurbahnen, Drahtseilbahnen, Tramways etc. (Nr. 876, 877) sind zur Zeit höheren Zöllen unterworfen als solche für Normalbahnen, entsprechend der Thatsache, daß sie dem Gewichte nach höher zu stehen kommen als letztere. Der Verband schweizerischer Sekundärbahnen hat das Ansuchen gestellt, es möchte dieser Unterschied* mit Rücksicht auf die teilweise schwierigen Verhältnisse dieser Bahnen beseitigt werden, in der Meinung, daß der Zoll für Schmalspurwagen zum Personentränsport von Fr. 12 auf Fr. 9, zum Gütertransport von Fr. 8 auf Fr. 5 herabgesetzt würde. Wir entsprechen dem Wunsche teilweise, indem wir für Personenwagen ohne Unterschied Fr. 10 beantragen. Für Gepäck- und Güterwagen hingegen stellen wir als Einheitszoll den bisherigen Ansatz der Güterwagen für Schmalspurbahnen ein. Damit kommen wir auch dem Wunsche einer unserer Waggonfabriken einigermaßen entgegen, die um eine Zollerhöhung von Fr. 5 auf Fr. 12 für Guterwagen der Normalbahnen im Sinne der Belassung der jetzigen Zölle für die übrigen Wagen eingekommen ist.
L a s t s c h i f f e und Fi s c h e r b a r k e n (Nr. 880). Unser Antrag, den jetzigen ermäßigten Vertragszoll von Fr. 2 (Generalzoll Fr. 5) in den G-eneraltarif einzustellen, entspricht teilweise einem Begehren der Direktion des Bodenseesegelschiffsverbandes, die darauf aufmerksam macht, daß am Bodensee nur eine Schiffsbauanstalt im Hard bei Fußach besteht.
XIII. Uhren, Instrumente und Apparate.
U h r e n . An Stelle der jetzigen Unterscheidung von Gewichtuhren und von Federtriebuhren, welche für die Qualität und den Wert der Uhren nicht durchwegs maßgebend ist, beantragen wir, die frühere Position ,,Standuhren und Wanduhren"1 Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.
36
514 wieder herzustellen unter Ausscheidung der Weckeruhren, für die wir einen etwas niedrigeren Ansatz aufgenommen haben.
Für Turmuhren haben wir, ihren besonderen Gewichtsverhältnissen angemessen, ebenfalls eine eigene Position gebildet.
T a s c h e n u h r e n . Unsere Uhrenindustrie begehrt keinerlei Schutz. Wir belassen die alten Ansätze.
I n s t r u m e n t e und A p p a r a t e . Die beantragten Zollansätze bewegen sich trotz der Erhöhung, die sie in sich schließen, mit Ausnahme der Accumulatoren und der Musikinstrumente, im Rahmen von 1--5 % vom Wert. Mit Bezug auf Pianos, Orgeln etc. bedeuten unsere Anträge einen angemessenen Schutz für unsere beachtenswerte Landesindustrie.
XIY. Drogueô, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte., Die Schweizerische Gesollschaft für chemische Industrie hat' es unternommen, die äußerst verschiedenartigen Interessen der in ihrem Schöße vertretenen Industriezweige auszugleichen. Die Grundtendenz ist auch hier Entlastung der im Lande nicht erhältlichen Rohstoffe und Fabrikate einerseits, ein mäßiger Schutz der inländischen Fabrikation anderseits. Um diesen Zweck zu erreichen, mußte vor allem eine technisch und kommerziell richtige Speciökation und Gruppierung der Artikel vorgenommen werden, denn wie wir schon eingangs erwähnten, sind den Chemikalien im gegenwärtigen Tarif nur wenige Positionen eingeräumt, die keine genügende Anpassung der Zollansätze an die mannigfaltigen Wert-, Bezugs-und Fabrikationsverhältuisse gestatten. Die chemische Gesellschaft, beziehungsweise die von ihr eingesetzte Tarifkommission, hat nun, unter Mitwirkung des Schweizerischen Apothekervereins, einen vollständigen, einheitlichen Tarifentwurf filidie ganze Kategorie XIV aufgestellt und es erscheint derselbe im großen und ganzen mit Bezug auf die Einteilung sowohl als auch hinsichtlich der Ansätze annehmbar. Wir haben ihn deshalb mit nicht sehr zahlreichen Abänderungen in unsern Entwurf aufgenommen. Die meisten derselben beziehen sich auf die Rohstoffe, mit Bezug auf welche wir die gewünschte Zollbefreiung zu unserm Bedauern aus finanziellen Gründen nicht beantragenkönnen.
515
XV. Nicht anderweit genannte Waren.
Keine Bemerkungen.
.A_-usfulir.
Der jetzige Generaltarif enthält unter anderai noch eine Reihe von Ausfuhrzöllen für Vieh und andere Tiere aller Art, sowie für frisches Fleisch. Wir schließen uns der Ansicht des Schweizerischen Bauernverbandes an, daß diese Zölle heute keine Berechtigung mehr haben und beantragen deren Aufhebung.
Einverstanden sind wir mit dem genannten Verbände auch, daß der Ausfuhrzoll für K n o c h e n von 10 Cts. auf Fr. 3 zu erhöhen sei. Dieselben werden jährlich in großen Mengen ausgeführt, während im Inlande den Knochenstampfern das Material mangelt. Ähnlich verhält es sich mit den L u m p e n und der M a k u l a t u r , wie wir schon bei der Besprechung der Kategorie ^Papier'1 erwähnten. Wir schlagen deshalb für diese bisher bei der Ausfuhr zollfreien Abfälle einen Zoll von Fr. 2 vor.
Eine Schätzung der finanziellen Folgen der von uns beantragten Änderungen ist zur Zeit nicht wohl möglich. Da einerseits in unserem Entwurfe nur wenige neue Zollbefreiungen und Ermäßigungen der ietzigen Zölle, anderseits keine Zollerhöhungen zum Zwecke einer Einnahmenvermehrung enthalten sind, so hängt das finanzielle Ergebnis der dermaligen Tarifrevision hauptsächlich davon ab, ob neue Tarifverträge zu stände kommen, in welchem Maße sie den Generaltarif modifizieren werden, und welchen Einfluß die definitive Gestaltung des Gebrauchstarifs auf die zukünftigen Einfuhrquanta ausüben wird. Berechnungen in dieser Hinsicht heute schon aufstellen zu wollen, müßten wir deshalb als gänzlich verfrüht bezeichnen.
Indem wir Ihnen nun unsern Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen, ersuchen wir Sie, sich bei Ihren Beratungen besonders
516 vergegenwärtigen zu wollen, daß der neue Generaltarif nicht zur unmittelbaren Anwendung bestimmt ist, sondern zunächst zu Unterhandlungszwecken dienen und daher in vielen Punkten etwas höher gehalten werden muß als wenn er ohne weiteres als Gebrauchstarif anzuwenden wäre.
Wir haben uns im übrigen neuerdings überzeugt, daß jeder Zolltarif notwendig ein Kompromiß der verschiedenen wirtschaftlichen Parteien, also ein Akt der Versöhnlichkeit sein muß, und daß Landwirtschaft, Kleingewerbe und Großindustrie keine unversöhnlichen Gegensätze sind, sondern sich gegenseitig bedingen.
Diese Thatsache schließt extreme Richtungen im Zolltarif aus, und wir zweifeln nicht daran, daß sich auch Ihnen diese Überzeugung aufdrängen wird.
Genehmigen Sie, Tit., den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 12. Februar
1902.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
517 (Entwurf.)
Bundesgesetz betreffend
den schweizerischen Zolltarif.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Art. 28 und 29 der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1902, beschließt: Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Gegenstände, welche in das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt oder aus demselben ausgeführt werden, sind nach dem beigefügten Tarif zu verzollen, soweit nicht durch andere Bestimmungen des Torliegenden Gesetzes oder durch Verträge Ausnahmen festgesetzt werden.
Art. 2. Im Tarif nicht genannte Waren sind durch
518 Rekurse gegen Entscheidungen der untern Behörden über die Anwendung des Zolltarifs werden, nötigenfalls nach Einholung von Expertengutachten, vom Bundesrate letztinstanzlich entschieden.
Art. 3. Der Bundesrat ist befugt, unter ausserordentlichen Verhältnissen Durchfuhrzölle zu erheben.
Art. 4. Für Waren aus solchen Staaten, welche die in der Schweiz erzeugten oder aus derselben kommenden Waren mit hohen Zöllen belegen oder sie ungünstiger behandeln als die Waren anderer Staaten, kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs jederzeit in dem ihm zweckmäßig erscheinenden Maße erhöhen.
Ferner kann der Bundesrat unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Änderungen im Tarif vornehmen.
Unter den in Abschnitt i und 2 'erwähnten Verhältnissen kann der Bundesrat überdies weitere ihm geeignet scheinende Maßnahmen treffen.
Art. o. Von den in den Art. 3 und 4 vorgesehenen Verfügungen hat der Bundesrat der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu geben. Dieselbe entscheidet über die Fortdauer der Verfügungen.
Art. 6. Der Bundesrat kann für solche Erzeugnisse, welche zur Veredlung oder zur Reparatur aus dem Auslande vorübergehend in die Schv/eiz eingeführt oder aus der Schweiz nach dem Auslande gesandt und wieder nach der Schweiz zurückgeführt werden, weitere Ausnahmen im Sinne der Zollermäßigung oder der gänzlichen Zollbefreiung bewilligen. Solche Bewilligungen sind jedoch nur zu erteilen, wenn besondere Interessen der Industrie es er-
519 fordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sowie unter der Bedingung, daß die wesentliche Beschaffen,heit der Ware durch die Veredlung nicht verändert wird.
Die Frist für Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr im Veredlungsverkehr darf die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
Der Bundesrat wird auch die nähern Bestimmungen über den Veredlungsverkehr erlassen.
Ö U
D
Art. 7. Bei der Einfuhr sind zollfrei : a. Alle Gegenstände, welche im jeweiligen Zolltarifgesetz oder in der Folge durch Verträge mit ausländischen Staaten als zollfrei bezeichnet sind.
6. Alle Gegenstände, welche zum eigenen Gebrauche der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Vertreter des Auslandes dienen und nicht zur Wiederveräußerung bestimmt sind, sofern, von dem betreffenden Staate Gegenrecht gehalten wird.
c. 1. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkzeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung.
2. Auf besondere Erlaubnis Ausstattungsgegenstände (neue Hausgeräte aller Art, sowie Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Effekten) von solchen Personen, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung in dem Gebiete der Schweiz niederlassen.
3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche nachgewiesenermaßen als Erbschaftsgut eingehen.
Die Zollbefreiung ad l, 2 und 3 ist nur zu gewähren, sofern von dem betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.
d. Reiseeffekten (Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl.), welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer etc. zu ihrem Gre-
520 brauche, auch gebrauchtes Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich fuhren, auch andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen voraus gehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch.
e. Wagen von Ausländern, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Bahnverwaltungen, sowie ausländische Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingang über die Grenze zum Personen- und Waren transport dienen und nicht in der Schweiz verbleiben; leer zurückkehrende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Bahnverwaltungen ; Pferde und andere Tiere, welche als Bespannungen von Reise- oder Lastwagen eingeführt werden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
/. Armenfuhren mit ihrem Gepäck.
g. Alle zollpflichtigen Warensendungen, bei welchen der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht; ferner die im Postverkehr eingehenden, sowie alle von einer einzelnen Person eingebrachten, nach Gewicht zollpflichtigen Waren bis auf 250 Gramm Gesamtgewicht.
Die Anwendung dieser Bestimmung kann, wenn sich Mißbräuche zeigen, vom Bundesrate ganz oder teilweise sistiert werden.
h. Unverkäufliche Warenmuster (solche von Verzehrungsgegenständen ausgenommen), einschließlich der Musterkarten und Muster in Abschalten oder Proben ohne Wert.
i. Leere Fässer, Säcke und andere G-efäße, welche in die Schweiz eintreten, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Auslande wieder ausgeführt
521 zu werden, sowie solche, welche an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden.
fc. Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke, ferner Naturalien, kunstgewerbliche Gegenstände, gewerblichtechnische Instrumente, Apparate und Modelle, antiquarische und ethnographische Gegenstände, welche nachweislich für öffentliche Sammlungen und Unterrichtsanstalten eingehen.
l. Kriegsmaterial, welches vom Bunde zu Zwecken der Landesverteidigung eingeführt wird.
m. Tiere, Gerätschaften und andere Gegenstände, die von Inländern zur Bewirtschaftung auf ausländischem Gebiete, jedoch nicht über 10 Kilometer von der Landesgrenze entfernt gelegener Grundstücke ausgeführt wurden und innerhalb einer bestimmten Frist wieder in die Schweiz zurückkehren ; desgleichen solche, welche von Ausländern zur Bewirtschaftung auf schweizerischem Gebiete, jedoch nicht über 10 Kilometer landeinwärts gelegener Grundstücke eingeführt werden und nur vorübergehend in der Schweiz verbleiben; im letztern Falle jedoch nur, wenn und insoweit von dem betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.
n. Die rohen Bodenerzeugnisse von denjenigen auf ausländischem Gebiete innerhalb der Grenzzone von 10 Kilometern gelegenen Grundstücken, welche Einwohner der Eidgenossenschaft (Besitzer, Nutznießer oder Pächter) selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen.
o. Milch, Bier, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken frische Feld- und Gartengewächse, insofern diese Gegenstände für den Markt- oder Hausierverkehr
522
bestimmt sind und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder nur auf kleinen Handwagen geführt werden. Immerhin ist hierbei die Einhaltung der Zollstraße und Anmeldung auf dem Grenzzollamt erforderlich.
p. Waren und Vieh schweizerischen Ursprungs, welche innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Fristen wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit aus dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren.
Das Zolldepartement ist überdies ermächtigt, auch in andern als den oben erwähnten Fällen für ins Ausland exportierte Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs, die vom Absender innert einer durch Verordnung zu bestimmenden Frist zurückbezogen werden, bei der Wiedereinfuhr Zollbefreiung zu gestatten, wenn der schweizerische Ursprung der Ware und deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen werden können.
q. Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.
In allen unter a--q hiervor erwähnten Fällen bleiben die nähern Bestimmungen und Kontrollmaßnahmen der Vollziehungsbehörde vorbehalten.
Art. 8. Alle Gewichtszölle werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bruttogewicht erhoben. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege Vorschriften treffen für Sendungen, bei welchen eine Umgehung der Bruttoverzollung versucht wird. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 7, litt, g, sind Bruchteile eines Kilogramms als ganzes Kilogramm zu behandeln.
Bruchteile eines Rappens werden nicht berechnet.
523 Art. 9. Warenführer, von denen keine Gewichtsangabe erhältlich ist, haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr zu bezahlen.
Art. 10. Waren, deren Beschaffenheit oder Verschluß eine Revision nicht zuläßt, oder bei welchen der Warenführer eine Revision nicht zugeben will, werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.
Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.
Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht c eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.
Art. 13. Mit Bezug auf die Einfuhr von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch, von starken Weinen und von Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser bleiben die Bestimmungen des Alköholgesetzes und der Ausführungsverordnungen zu demselben vorbehalten.
Alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, können bei der Einfuhr mit einer Monopolgebühr von Fr. 1. 30 per Grad und Metercentner Bruttogewicht belegt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 des Alkoholgesetzes.
524 Art. 14. Für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren ist eine statistische Gebühr zu entrichten, wie folgt: l Rp. per q., für die nach dem Gewichte, l Rp. per Stück, für die nach der Stückzahl zu deklarierenden Waren.
Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung, beziehungsweise Sendung, nicht weniger als 5 Rappen betragen.
Von der Bezahlung derselben sind ausgenommen: a. Waren, für welche «in Zoll entrichtet wird.
b. Waren, welches im Grenzverkehr oder im kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehen, sowie Postsendungen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für Wagenladungen von einheitlicher Warengattung im Eisenbahnverkehr, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, eine Ermäßigung der statistischen Gebühr anzuordnen und diejenigen Warengattungen 0 zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebührenermäßigung Anwendung zu finden hat.
Art. 15. Betreffend das zur Sommerung oder Winterung in die Schweiz eingeführte oder aus der Schweiz ausgeführte Groß- und Kleinvieh erläßt der Bundesrat, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, besondere Vorschriften. Vorbehalten sind überdies die Bestimmungen über die Sanitätspoliaei.
Art. 16. Da, wo schweizerische Gebietsteile vom Auslande oder ausländische Gebietsteile von der Schweiz enclaviert sind, sowie bei außerordentlichen topographischen Verhältnissen, wird der Bundesrat zur Wahrung der Interessen der dabei beteiligten schweizerischen Landesgegenden die erforderlichen besondem Bestimmungen treffen.
525
Art. 17. Der Bundesrat wird die zur Sicherung des Grenz-und Marktverkehrs allfällig noch erforderlichen weitern Begünstigungen eintreten lassen.
Art. 18. Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetze zu erlassen und einen Gebrauchstarif mit selbständiger Numerierung aufzustellen.
Art. 19. Durch gegenwärtiges Gesetz sind aufgehoben: a. Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Açril 1891 (A. S. n. F. XII, 457).
b. Alle Bestimmungen früherer Gesetze, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze sich im Widerspruche befinden.
Art. 20. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Zolltarif.
A. Einfuhr B. Ausfuhr
pag. 526/622 . ,, 623
526 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q
Einfuhr.
I. Nahrumgs- und Genussmittel.
A. Getreide und HUlsenfrlichte.
1
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, michtgeschroten, nicht geschält: -- Weizen .·
--.30
2
-- Roggen
--.30
3
-- Hafer
--.30
4
-- Gerste
--.30
5
-- Reis in Hülsen oder enthülst
6
-- andere Getreidearten
--. 30
7
-- Mais
--.30
-- Bohnen
--.30
-- Erbsen
--.30
10
-- andere Hülsenfrüc-hte
--. 30
11
Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschältenodergespaltenenKörnern ; Graupe, Gries, Grütze : -- Hafer
2. SO
12
-- Reis
4.--
13
-- andere
2.50
14
Malz
1. 50
15
Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.
Gewicht : -- aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten
2.50
9
.
.
.
.
.
--. 30
527 TarifNr.
16 17
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als o kg.
Gewicht : -- aus Reis .
.
.
Fr. Rp.
per q.
2. 50
Mehl in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter
20.--
18
Kindermehl
20.
19
Brot
20
Zwieback und feine Bäckerwaren ohne Zucker NB. Mit Zucker, s. Kat. I. E.
15.--
21
Teiffwaren
15. --
· .
.
2. --
B. Früchte und Gemüse.
22
Obst und genießbare Beeren : -- frisch: -- -- offen oder in Säcken
frei
23
--· -- in anderer Packung
1.50
24
-- gedörrt oder getrocknet : -- -- nicht ausgesteint, nicht ausgekernt
10.--
25
-- -- ausgesteint, ausgekernt
15.--
26
-- Dörrobstabfälle
10. --
27
Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus : ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol .
25.--
Eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation .
10.--
Weintrauben: -- frische : -- -- zum Tafelgenuß
10.--
28
29
528 TarifNr.
30
Bezeichnung der Ware
Weintrauben : -- frische : -- -- zur Kelterung, auch eingestampft .
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
10.--
--· getrocknete, aller Art, mit Ausnahme der Malaga-Tafeltrauben
50.--
32
-- Malaga-Tafeltrauben, getrocknete .
20.--
33
Kastanien, frisch oder getrocknet . . . .
34
Südfrüchte : -- Citronen, Orangen
15.--
35
-- Datteln, Feigen
15.--
36
-- Mandeln
20.--
37
-- andere Südfrüchte
30.--
38
Gemüse : -- frisch
39
-- konserviert : -- -- getrocknet, offen
40
-- -- eingesalzen, auch Sauerkraut .
41
-- -- in Essig oder anderswie eingemacht: -- -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg. Gewicht
30.--
-- -- -- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter
40.--
31
42 43
O
Kartoffeln
1.--
2.--
/
10.-- 5. --
frei
529 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
C. Kolonialwaren und verwandte Produkte: 44
Gewürze aller Art: -- nicht gemahlen
15.--
45
-- gemahlen
20
46
Salz: -- Steinsalz und Lecksteine ,
--.10
-- Koch-, Sied- und Seesalz ; Salzsole, Mutterlauge
-- . 30
48
-- Tafelsalz in Paketen
10.--
49
Senf: -- in Körnern
47
50
.
.
.
. ·.
1. 50
-- gestoßen, gemahlen oder zubereitet, ohne Rücksicht auf die Verpackungsart .
20.-- 4 --
51
Hopfen
52
Kaffee : -- roh
53
-- gebrannt
10 --
54
Kaffeesurrogate aller Art : in trockener Form
10.--
55
Cichorienwurzeln, getrocknet; Feigen, geröstet, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten .
1. --
56
Thee
57
Cacao und Cacaopräparate : -- Cacaoschalen
58
-- Cacaobohnen
Bundesblatt, 54. Jahrg. Bd. I.
' .
.
.
3 50
40. --
1. -- j__ 37
530
TarifNr.
Bezeichm ng der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
59
Cacao und Caeaopräparate : -- Cacaobutter
10.
60
-- Cacaopulver, Chokoladeteig
30. --
61
-- Chokolade
30.
62
Sago und Tapioka: -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.
Gewicht
63
64 65
66 67
-- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter Zucker : -- Melasse und Sirup, roh oder gereinigt
.
3.
20. -- 3.
-- Roh- und Kristallzucker; Stampf-(Pilé) Zucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form
7. 50
-- in Hüten, Platten, Blöcken etc.; Abfall von raffiniertem Mucker
12. --
-- geschnitten oder fein gepulvert
15. --
.
.
.
NB. Mischungen von geschnittenem Zucker mit anderem Zucker aller Art unterliegen der Verzollung als geschnittener Zucker.
68
Honig
69
Speiseöle : -- in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg.
Gewicht : ·-- Olivenöl
70
-- -- andere Speiseöle
20.--
531
Tarif-
Bezeichnung der .Ware
Nr.
71 72
Speiseöle : -- in Gefäßen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter: -- -- Olivenöl -- -- andere Speiseöle NB. Medizinische Öle fallen unter die Nummern 921 und 934; technische Öle, siehe Kategorie XIV. D.
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
20.-- 20.--
0. Animalische Nahrungsmittel.
73
Fleisch : -- frisch geschlachtet
12.--
74
-- konserviert: -- -- gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt
16.--
75
-- -- anderes
20.--
76
Fleischextrakte, fest oder f l ü s s i g . . . .
40.--
77
Wurstwaren (Charcuterie) aller Art .
35.--
78
Wildbret, Wildgeflügel
15. --
79
Wildbret- und Wildgeflügelkonserven
20.--
80
Geflügel, leb'ena
15. --
81
Geflügel, 'getötet
. . . . " . ' .
20. --
82
Geflügelkonserven
. . . .
30. --
83
Bier
84
Fische : --· frisch oder gefroren
. . . .
5. -- 2. 50
532 TarifNr.
85
86 87
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fische : -- getrocknet, gesaken, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 3 kg. Gewicht
Fr. Rp.
per q.
2
in Gefäßen aller Art von 3 kg. Gewicht umd darunter
50.--
Schaltiere: Austern, Seekrebse, etc., frisch .
30.--
NB. ad 87. Konserven von Schaltieren fallen unter Nr. 100.
88
Milch: -- frisch
89
-- kondensiert, sterilisiert, etc
90
Butter, frisch ; Rahm
91
Butter, gesotten, gesalzen
92
Schweineschmalz
93
Oleomargarin ; Speisotalg .
10.-- 15.--
94
Margarinbutter, Kunstbutter und andere Buttersurrogate aller Art ; Kokoshutter ; Kochfette
20.--
frei 1 15.-- 20.--
Käse:
12.--
95 96
-- Hartkäse «
.
.
.
. . .
12 --
E. Esswaren, nicht anderweit genannt.
97
Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger Form; Juliennes und älinliche Suppenartikel : ohne Rücksicht auf die Verpackung
20.--
533 Tarif-
98
99 100
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Nr.
Eßwaren, feine : -- Früchte aller Art, eingemacht, auch. mit Zucker und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung o -- Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren -- Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses, nicht anderweit genannt .
'.
Fr. Rp.
per q.
60.-- 60.--
60. --
101
Eis
frei
102
Bierhefe
3.
103
Preßhefe
16.
F. Tabak.
104
Abfälle der Tabakfabrikation : -- in Mehlform
75
105
-- andere
25
106
Tabak : -- unverarbeitete Tabakblätter, Tabak-Rippen und -Stengel, Tabaksaucen
25
-- Karotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation . . . .
50
108
Tabakfabrikate : -- Rauch-, Schnupf- und Kautabak
75
109
-- Cigarren
150
110
-- Cigaretten
200
107
. . .
534 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. E.p.
per q.
G. Getränke.
111
Bier und Malzextrakt: -- in Fässern NB. ad 111. Für die G ewichtsberechmmg von Bier in geeichten Fässern nach der Literzahl werden 100 Liter = 165 kg. brutto angenommen, sofern eine Gewichtsdeklaration nicht erhältlich ist.
112
-- in Flaschen oder Krügen
113
Obstwein (Most)
6.--
12.
5.
Fi'ucht- und Beerensäfte, s. Kilt. I. B. und I. E.
114
Wein und Weinmost : -- in Fässern: -- -- Naturwein
15.--
115
-- -- Kunstwein
60.--
-- in Flaschen, etc. : 116 117
118
35.--
-- -- Naturwein
100.-- Kunstwein NB. ad IH/117. Als Naturwein wird nur der gegorene Saft von frischen Trauben ohne irgend welche andere Beimischung zugelassen.
Alle audern als Wein benannten Flüssigkeiten, wie z. B. Trockenbeerwein, aus Sprit, Wasser, etc., hergestellte sog. Kunstweine, gallisierte, petiotisierte und Tresterweine, etc., sowie ferner die Mischungen solcher Weine mit Naturwein sind als Kunstwein zu verzollen.
Natur- und Kunstweine mit mehr als 12 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden weitern Grad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschla;; von 20 Rappen per q.
-- Schaumweine, auch aus Obst
.
.
.
.
50.--
535 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
119
Weine, alkoholfreie : -- in fässern .
120
-- in Flaschen, etc.
25.--
120bil
Weinmost, eingedickt
60.--
Weingeist, Alkohol: in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen NB. ad 121. Für Sprit in Kesselwagen beträgt der Tarazuschlag zum Nettogewicht 20 °/o.
--.20
121
12.--
Branntwein und andere geistige Getränke (Qualitätsspirituosen), welche nicht unter die Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisiert, nicht versüßt sind:
122
123
-- in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen
-- .20
-- in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied d e s Stärkegrades . . . . . . 40.-- NB. ad 111/123. Getränke in mehr als 3 Liter haltenden Gefäßen sind zu behandeln wie solche in Fässern; in 3 Liter oder weniger haltenden Gefallen wie solche in Flaschen oder Krügen.
Getränke, Sprit ausgenommen, in Kesselwagen, sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit 15 °/o Tarazuschlag.
124
Liqueurs in Fässern, Flaschen oder Krügen
40.--
536 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
40.--
125
Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen .
NB. ad 122/125. Unter den Begriff Quatitätsspirituosen fallen alle aus gebrannten Wassern bestehenden oder hergestellten, ohne weiteres genießbaren, nicht aromatisierten oder versüßten Getränke, wie z. B. Branntwein, Cognac, Rum, Kirschwasser, Whisky, Arrac, u. dgl.
Unter Liqueurs fallen alle aus gebrannten Wassern bestehenden oder hergestellten, versüßten oder aromatisierten alkoholischen Getränke, wie z. B. Curaçao, Anisette, Chartreuse, Bitter, Cassis, u. dgl.; medikamentöse Weine aller Art fallen unter Nr. 934.
Essig und Essigsäure mit einem Säuregehalt
126
-- 12 % oder weniger
40.--
127
-- über 12 % NB. ad 126/127. Die Einfuhr von Speiseessig und von Essigsäure wird auf die hierfür vom Bundesrate speciell zu bezeichnenden Zollämter beschränkt.
60.--
von:
II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.
A. Tiere.
128
Pferde
129
Cirkuspferde, auch wenn zur Wiederausfuhr bestimmt
130
Maultiere
131
Füllen, sofern sie die ersten Milchzähne nicht abgestoßen haben
132
Esel
per Stück
10.--
537 TarifNr.
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
133
Ochsen
Fr. Rp.
per Stück 35.--
134
Stiere
40.--
NB. Als Stiere sind alle männlichen, nicht verschnittenen (nicht kastrierten) Tiere des Rindviehgeschlechtes zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben geschaufelt oder nicht geschaufelt sind. (Mastkälber und Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht sind von dieser Bestimmung ausgenommen, s. Nr. 137/138.)
135
Kühe
35.
136
Rinder, geschaufelt
35.
NB. Als geschaufelte Tiere sind diejenigen zu behandeln, bei welchen Ersatzzähne (Schaufelzähne) vorhanden sind, sowie solche, welche einen oder beide mittleren Milchzähne verloren haben, auch wenn die Ersatzzähne noch nicht sichtbar sind. -- Unter diese Position gehören nur weibliche Tiere; männliche geschaufelte Tiere fallen unter die Nummern 133/134.
137
Jungvieh : -- Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht .
138
-- Mastkälber über 60 kg. Gewicht .
139
-- anderes
. .
12.
20.
NB. Als Jungvieh verzollbar sind solche Tiere, welche noch nicht abgestoßen haben, d. h. welche noch sämtliche Milchzähne besitzen.
140
Schweine : -- über 60 kg. Gewicht
141
-- bis und mit 60 kg. Gewicht
142
Schafe
2.
143
Ziegen
2.
15.
. . . .
20.
538 TarifNr.
144
Bezeichnung der Ware
Bienenstöcke, gefüllt
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
2.--
NB. Gefüllte Bieuenstöcke von 5 kg. brutto und darunter, sowie solche in Originalkästen (sogen. Mobilbau) von 12 kg. brutto und darunter werden nocli nach Nr. 144 zugelassen; ein allfälliges Übergewicht ist als Honig nach Nr. 68 des Tarifes zu verzollen.
145
Tiere, nicht anderweit genannt
frei
B. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, nicht anderweit genannt.
Tierische Fette zu technischem Gebrauch, nicht anderweit genannt, s. Kat. XIV. D.
146
Blasen, Därme, Käselab
--.60
147
Hörner : · -- roh, sowie nicht anderweit genannte rohe animalische Stoffe . . . . ' . . . .
--.30
-- vorgearbeitet und in Blättarn oder Platten jeder Größe; Knochenplatten
1. -
149
Elfenbein, Walroß- und andere Tierzähne, roh
10.--
150
Fischbein : -- roh oder gerissen
151
-- abgeschliffen
152
Bettfedern
153
Daunen (Flaum)
154
Schildpatt und Perlmutter, roh
155
Korallen, verarbeitet, ungefaßt
148
4.-- 16.-- 15.-- 70.-- 10.-- 50.--
539 TarifNr.
156 157
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Perlen, ungefaßt
Fr. Rp.
per q.
50.--
W aschsch warn me
20.--
C. Düngstoffe und animalische Abfälle.
158
Stalldünger ; Düngererde (Kompost) ; Asche (Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugt; Schlamm, Kehricht, etc.
frei
159
Dünglumpen aus Wolle und Halbwolle ; Hornmehl, Ledermehl; tierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet, sowie nicht anderweit genannte, zur Düngerfabrikation dienliche Abfälle -.
frei
160
Salpeter, ungereinigt, und rohe Arnmoniaksalze ; schwefelsaures A mmoniak Guano, nicht aufgeschlossen
frei
Knochen, rohes Knochenmehl, Knochenasche ; Kalkäscher und Knochenschaum (Zuckererde)
frei
Thomasphosphate (Thornasschlacken) .
frei
Kalidünger; Staßfurter Abraumsalze Chlorkalium
frei
161 162
163 164 165 166 167 168
.
frei
Aufgeschlossene Düngmittel; Superphosphate; Kunstdünger, offen in Säcken,'Fässern, etc.
Schwefelsäure zu schwefelsaure)
Düngzwecken
frei
-.30
(Abfall-
Abfälle der Wachsbereitung ; Lederschnitzel ; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Hornspäne ; Tierflechsen ; Klauen, sowie nicht anderweit genannte animalische Abfälle
frei
frei
540 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
169
Häute und Felle: -- roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet : -- -- Häute
--.60
170
-- -- Felle
--.60
NB. ad 169/170. Unter ,,Häuten" sind nur Häute von Großvieh (Stieren, Ochsen, Kühen, Pferden, etc.) zu verstehen, unter ,,Fellen" solche von Schmalvieh (Kälbern, Schafen, Ziegen, etc.).
171
172 173
174
175 176 177 178 179
--· lohgar, aus Grube, Faß oder Farbe, naß oder trocken NB. Bei nassen Häuten und Fellen wird ein Gewichtsabzug von 40 % gewährt.
-- gegerbt, zugerichtet : mit Haaren, zu Sattleroder Kürschnerarbeiten, etc -- zusammengenäht, jedoch nicht abgepaßt, in sog. Tafeln, Säcken oder Kreuzen, für Mantelfutter u. dgl Leder : -- Bodenleder aller Art, mit Einschluß von Kopf- und Bauchleder -- Oberleder : -- --· Kalbleder, braun, gewichst, matt, chromgar -- -- Schmalleder und Rindsleder, braun oder gewichst -- -- andere, sowie nicht anderweit genannte Lederarte.n aller Art -- Zeugleder und Riemenleder ; Militärleder .
-- Treibriemen NB. Treibriemen aus Kautschuk, s. Nr. 496, andere, s. Nr. 861.
20.--
15.--
30.--
24.--
40.-- 12.--
30.-- 50.--
541 TarifNr.
180 181
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Leder :
Fr. Rp.
per q.
-- nicht anderweit genanntes Abfallleder aller Art; Kunstleder
12. --
Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaren, Schuhwaren ausgenommen
45.--
Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (s. Kat. XV}
120.--
183
Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet : -- aus Leder
45. --
184
-- andere
45.
185
188
Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen ausgenommen 80. -- Schuhe und Pantoffeln : -- aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: ungefüttert 60 gefüttert 100 -- mit Kalb-, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter 175
189
-- aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle
60
190
-- aus Filz, ohne Ledersohle
60
191
-- aus Kautschuk
40
192
-- aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz . .
80
193
-- aus Seide, Sammet, Plüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz . . . . .
200
194
-- nicht anderweit genannt
195
Handschuhe, lederne
182
186 187
80 300
542 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
IV. Sämereien ; Pflanzen ; vegetabilische Futtermittel und Abfalle.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
196
Sämereien : -- Gras und Kleesaat
197
-- Ölsamen und Ölfrüchte
198
-- nicht anderweit genannt
199
Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen .
200
Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün, etc., auch zu Sträußen, Kränzen u. dgl.
gebunden .
.
.
.
20.--
201
Bäume, Sträucherund andere lebende Pflanzen : -- in Kübeln oder Töpfen
4. --
202
-- nicht in Kübeln oder Töpfen : -- -- ohne Wurzelballen
4.
203
-- -- mit Wurzelballen
2. --
204
Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue
frei
205
Heu
frei
206
Ölkuchen und Ölkuchenmehl ; Johannisbrot .
frei
207
Malzkeime, Malzträber, Bierträber, Schlempe, Diffusionsschnitzel u. dgl.: getrocknet; Melassefuttermehl ; Fleischfuttermehl
frei
208
Kleie (Krüsch)
frei
209
Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung
frei
210
Thorleys Viehmastpulver, Créméine, Provende Garraud, Lactina Bowick und ähnliche Fabrikate zur Viehfiltterung
10.--
. ·
frei
--.30 frei
50.--
543 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
211
Trauben- und Obsttrester (Traber); Weinhefe, flüssig
Fr. Rp.
per q.
--.50
NB. Weinhefe, trocken, s. Nr. 950.
212
Vegetabilische Abfälle, nicht anderweit genannt
frei
213
Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern sie nicht unter vorstehende Positionen oder unter Kategorie I, Nahrungs- und Genußmittel, fallen
frei
T. Holz.
214
Brennholz, Reisig, Holzborke : .-- Laubholz
--.02
215
-- Nadelholz
216
Torf, Lohkuchen
217
Holzkohlen
--.30
218
Gerberrinde, Gerberlohe .
--.02
219
Besen aus Reisig
4. --
220
Korkholz : -- roh oder in Platten
2.
221
-- verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc. . . .
30. --
222
Bau- und Nutzholz : -- roh: Laubholz
--.20
223 224
--.02 -.
Nadelholz -- mit der Axt beschlagen (roh bebauen) : Laubholz .
.
--.02
--.20 --.20
arl
Nr.
"
Bezeichnung der Ware
225
Bau- und Nutzholz : -- mit der Axt beschlagen (roh bebauen) : Nadelholz
226
-- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen : -- -- Schwellen : eichene
227 228 229 230 231
232
andere
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
--.20
--.60 1. --
-- -- anderes aller Art: Laubholz Nadelholz -- -- Rebsteeken, auch zugespitzt ; Reifholz Faßholz, gespalten . NB. ad 231. Gesägtes Faßholz fällt unter die Nrn. 228/229.
-- abgebunden
1.20 1. 20 --. 20 --.60
2. --
NB. ad 232. Unter abgebundenem Holz versteht man das mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen, Verschneidungen, etc., versehene, zum Montieren fertig zugerichtete Konstruktionsholz.
233
234 235 236
Fourniere aller Art NB. ad 233. Diinngeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier der Dicke eines Centimeters gleichkommen, sind als Fourniere zu behandeln.
-- Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie : -- -- unverleimt verleimt Holzdraht zur Schachtelspan
5. --
6. -- 10.--
Zündhölzchenfabrikation; --. 30
545
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
237
Holzschachteln aller Art: -- für Zündhölzer, auch mit Papierüberzug und mit Reibfläche versehen
238
-- andere: -- -- roh oder gebeizt
.
.
.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
2. --
6.--
.
-- -- gefärbt, bemalt, bedruckt, etc., mit oder ohne Papierüberzug, mit oder ohne Etikette
12.--
Gewöhnliches Verpackungsmaterial (Packkisten, Packfässer u. dgl.) aus weichem Holz, für trockene Gegenstände; Holzwolle
2.50
241
Naben, Landenbäume und Felgen, unfertig .
--.40
242
Nicht anderweit genannte Holzwaren aller Art, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht zusammengesetzt
8.--
Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas: -- glatt, nicht fourniert, roh
15. --
-- andere (fourniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst, poliert, etc.)
35. --
Rechenmacherwaren, nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen
20.--
239
240
243 244
245 246
Schmalzkübel
247
Gebrauchte Petrol- u n d Ölfässer
.
1.--
248
Küfer- und Kilblerwaren, montiert oder demontiert
15.--
Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.
8.-- .
.
.
38
546 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
249
Drechslerwaren : -- roh
250
-- andere
251
Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel), massiv oder fourniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze : -- glatt: -- -- roh
252
-- -- andere
20.-- 30.--
253
-- gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt : -- -- roh
45.--
254
-- -- andere
55.--
255
-- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc. : -- -- roh
256
-- -- andere -- gepolstert, mit oder ohne Posamenterie :
25.-- 35.--
70.-- 80.-- 2ustl)h[i mm Zoll der nogepolstert«) :
257
-- -- mit Rohpolster, ohne Überzug .
60%
258
-- -- mit Überzug aus Baumwolle, Leinen, Jute, Ramie oder Wolle
70%
-- -- mitüberzug aus Samrnet, Plüsch, Seide, etc
1 00 %
Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel : sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.)
per 4.
Ì30. --
259 260
547
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
261
Holz waren aller Art, nicht anderweit genannt: -- roh oder gebeizt
Fr. Bp.
per q.
30.--
262
-- andere
50.--
263
Leisten (Stäbe) zu Rahmen : -- rohgrundiert : -- -- glatt, ohne Verzierung
20.
264
-- -- verziert (ornamentiert)
30.
265
-- andere
50.
266
Rahmen für Spiegel und Bilder: -- rohgrundiert: -- -- fflatt.^ ohne Verzierung . _ _ __ ^
30.
o
267
-- -- verziert fornamentiertl
50.
268
-- andere
75.
269
Korbflechterwaren, s. Kat. VII. F.
Korbmöbel : -- aus Flechtweiden
20.
270
-- aus anderen Materialien : -- -- nicht in Verbindung mit Textilstofien
50.
271
272
-- -- in Verbindung mit Textilstoffen oder o gepolstert NB. ad 269/271. Unter Korbmöbeln sind alle Gestellarbeiten verstanden, welche sich als Korbmacherwaren qualifizieren, wie Arbeitsständer, Blumentische, Etageren, Notenständer, Sessel, etc, Bürstenbinderwaren : -- Bürstenhölzer: -- -- vorgearbeitet, auch gelocht . . . .
80.
8.--
273
fertig
50.--
274
-- Pinsel aller Art
30.--
548
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
275
Bürstenbinderwaren : -- andere, auch in Verbindung mit andern Materialien : roh oder gebeizt: Stahldrahtbürsten .
276
-- -- poliert, lackiert, etc
277
278
Siebmacherwaren : -- mit rohen oder bloß gebeizten Zargen: mit Böden aus Holzgeflecht, Holzspan, rohem oder verzinktem Eisen- oder Stahldraht, Kupfer- oder Messingdraht andere
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
50.-- 100.--
15. --
40.--
Tl. Papier und graphische Erzeugnisse.
A. Rohstoffe zur Papierbereitung.
279
Lumpen (Hadern) aller Art, mit Ausnahme der Dünglumpen; altes Tauwerk und andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle, Makulatur, etc
frei
Faserstoffe zur Papierfabrikation: -- auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff, Holzmehl), naß oder trocken ; Lumpenhalbstoff
2.--
281
-- auf chemischem Wege hergestellt (Cellulose, Stroh, Alfastoff u. dgl.), naß oder trocken : -- -- ungebleicht
3.--
282
-- -- gebleicht
3.--
280
NB. ad 280 282. Faserstoffe in Papier- oder Pappendeckelform müssen, um nach Nr. 280/282 zugelassen zu werden, vor der Einfuhr derart durchlöchert sein, daß sie weder als Papier noch als Pappendeckel Verwendung finden können.
549 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
1. Ohne nachträgliche Bearbeitung.
283
Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und LedernaüDen. etc NB. Pappen von weniger als 0,c m2 Flächeninhalt fallen unter die Nr. 324.
284
Preßspäne
15 --
285
Packpapiere : -- beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit 400 g. per m~
10. --
286
-- nicht anderweit genannt, auch geölt .
15.--
287
-- Wellpapiere
15.--
288
-- Patentpacking u. dgl
12.--
289
-- Teerpapiere
12.--
5
NB. ad 283 und ad 285/289. Als Grenze zwischen Packpapier (Nr. 285/289) und Pappen (Nr. 283) gilt da« Gewicht von 400 g. per m2, in dem Sinne, daß Papierfabrikate bis und mit 400 g. noch als Packpapier, solche von mehr als 400 g. als Pappen zu betrachten sind.
Glas-, Rost- und Schmirgelpapier fallen unter die Schmirgelfabrikate (Kat.VIII, Nr. 600).
290 291
Löschpapier, Löschkarton, Filtrierpapier,Faltenfilter
18 --
Seidenpapiere von 25 g. und darunter per m 2
15.--
NB. Seidenpapiere von mehr als 25 g. per m 2 fallen je nach Beschaffenheit unter die Nummern 290, bezw. 293/294.
550 TarifNr.
292
Bezeichnung der Ware
Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier : -- einfarbig: -- -- im Gewicht von 45 bis und mit 55 g.
per m2, holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) .
293
-- -- anderes
294
-- mehrfarbig
295
Kartons im Gewichte von: -- 200 bis und mit 300 g. per m 2
296
Zollansatz
-- über 300 g. per m
...
2
Fr. Rp.
per q.
10.-- 15.-- 18.-- 16.-- 20.--
NB. Papierfabrikate im Gewicht von weniger als 200 g. per m 2 fallen unter die Nummern 292/294.
2. Mit nachträglielier Bearbeitung.
Papiere, Kartons, Pappen :
297
-- liniert
298
-- einseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen, auch mit gepreßten oder geprägten Dessins (farbig gemustert, chagriniert, moiriert, gaufiriert, plissiert, perforiert, etc.) '·, gummiertes Papier ; nicht lichtempfindliche Papiere
.
"
20.
20.--
NB. ad 297/298. Derartige Papierfabrikate, mit Monogramm oder Fabrikmarke versehen, fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Nummern 305/312.
299
-- beidseitig gestrichen
25.--
300
-- Öl-, Paraffin-, Paus-, Wachspapier ; Stanniolpapier ; Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert; chemisch präparierte und lichtempfindliche Papiere
30.--
551 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
301
Papiere, Kartons, Pappen : -- geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm., auch aufgerollt
302 303 304
-- für den Detailverkauf hergerichtet
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
25.-- 40.--
0
Kartons und Pappen, mit Naturpapier überzogen
15.--
Nicht anderweit genannte Papiere in Verbindung mit Geweben
20.--
C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.
305
Papiere, Kartons, Pappen : -- typographisch oder lithographisch bedruckt: -- -- einfarbig: -- -- -- lose oder broschiert
306
-- -- -- gebunden oder eingerahmt.
100.
307
-- --· mehrfarbig : -- -- -- lose oder broschiert
150.
308
-- -- -- gebunden oder eingerahmt.
200.
309
-- -- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahl- oder Kupferdrnck, etc.) : -- -- -- lose oder broschiert
250.
310
-- -- -- gebunden oder eingerahmt.
300.
311 312
-- gepreßt, geprägt, auch mit Gold- oder farbigem Schnitt: -- -- zugeschnittene Kartons zum Aufkleben von Photographien, etc --,, --, andere
80.
40.
100.
552 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
313
Spielkarten
314
Papiertapeten
Zollansatz
Fr. Rp per q.
120.--
35.
D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buch- und Kunstverlagsartikel).
315
Bücher, gedruckte
l
316
Karten u n d kartographische Werke
317
Musikalien
318
Büder : -- Photographien : -- -- nicht eingerahmt
10
319
. eingerahmt
75
320
-- andere : -- -- nicht eingerahmt
10
321
eingerahmt
75
. . .
l l
322
Gemälde : -- nicht eingerahmt
323
-- eingerahmt
.
.
10 .
75
E. Buchbinder- und Cartonnagearbeiten.
324
325
Pack- und Faltschachteln, Rohre, nicht überzogen, nicht bedruckt; zugeschnittene, geritzte oder gebogene Pappen
60
Papiersäcke, Düten, Falzkapseln
60
. . . .
553 TarifNr.
326 327
Bezeichnung der Ware
Enveloppen : -- lose verpackt
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
60. --
-- in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u . dgl.) . . . .
80.--
328
Karten und Papiere für Jacquardwebstühle .
30.--
329
Geschäftsbücher, Agenden u. dgl NB. Alle Bücher, welche zum Schreiben, Zeichnen, Kopieren, Einkleben, etc., eingerichtet sind.
80.--
330
Einbanddecken
80.--
331
Wand- und Abreißkalender
80.--
Nicht anderweit genannte Buchbinder- und Cartonnagearbeiten :
332
-- mit Papier und Pappe ausgerüstet .
100.--
333
--" andere
250. --
554 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
TU. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.
Fr. Rp.
per q.
NB. Gemischte Garne, Gewebe, Geflechte, Decken, Teppiche, Bänder und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine Specialbestimmungen entgegenstehen, der Verzollung als reine Garne, Gewebe, etc. etc., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem höhern Zollansatze belegt ist.
Bestickte Gewebe und Decken, etc., aller Art, unterliegen dem Zollansatze als Stickereien nach Maßgabe des Grundgewebes, ohne Rücksicht auf das zur Stickerei verwendete Material, soweit keine Specialbestimmungen entgegenstehen.
Gewebe von weniger als 35 Centimeter Breite sind als Bänder zu verzollen.
A. Baumwolle.
334
Baumwolle : -- roh
--.30
335
-- gebleicht, eeförbt, etc.
-- . 60
336
Kapok (Pflanzendaunen)
--.60
337
Baumwollabfälle, auch kardiert, nicht in Lagen
--. 30
338
Baumwollwatte
5.
339
Baumwollgarne : -- roh oder gedämpft: einfach
7.--
340
-- -- gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt
9.
341
-- gebleicht
12.--
342
-- gefärbt
15.--
NB. ad 339/342. Baumwollgarne in Strangenpackung, in Blinden von 2l/a--5 kg. und aufgespulte Baumwollgarne zum Webereigebrauch.
555
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
343
344
345 346
per q
Baumwollgarne : -- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepreßter Faltenpackung, etc.)
70. --
Baumwollgewebe : -- glatt oder geköpert: -- -- roh oder cremiert: -- -- -- im Gewichte von 6 kg. und darüber per 100 m 2
10.
im Gewichte von weniger als 6 kg. per 100 m 2 : -- -- -- -- mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm. im Geviert
20.
-- -- -- ·-- mit 20 und mehr Fäden auf 5 mm. im Geviert
50.
NB. ad 344/346. Zettel und Eintrag zusammengenommen. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.
347
gebleicht
45.
348
gefärbt
50.
349
bedruckt
60.
350 .351
buntgewebt : glatt oder geköpert andere
70.
80.
'
556
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
352
Baumwollgewebe : -- gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantes, Stören; Gewebe, gestreift, carriert, etc. ; Drehergewebe ; Finettes, Handtücher, Tischtücher, etc., mit oder ohne Fransen, nicht abgepaßt: -- -- roh
353
-- -- andere
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
50.
70.
NB. ad 352/353. Als gemustert werden solche Gewebe betrachtet, bei welchen mittelst eigenartiger Verschlingung von Zettel- und Eintragfäden im Grundgewebe selbst Muster (Dessins) entstehen.
354
--· sammetartig
60.
355
-- broschiert, Tüll ausgenommen
60.
356
-- Tüll: -- -- glatt, auch halbgebleicht
357
-- -- broschiert
60.
358
-- Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) .
60.
359
-- Plattstichgewebe
60.
360
-- Buchbinderleinwand
45.
4.
NB. ad 360. Als Buchbinderleinwand sind die unter dieser Bezeichnung bekannten, gefärbten, appretierten, gepreßten, gaufrierten oder nicht gaufrierten Leinen- oder Baumwollgewebe zu verstehen (Moleskin, Zwilch, Perkai u. dgl.).
361
Decken (Bett- und Tischdecken,- etc.), · abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen
50.
557 TarifNr.
362
363
Bezeichnung der Ware
Decken (^Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- mit Posamentier- oder Näharbeit .
NB. ad 362. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
75.--
75.--
364
Bänder
100.--
365
Posamentiervvaren
100.--
Stickereien : -- Kettenstich- (Crochet-) Stickereien, von Hand oder auf der ein- oder mehrnadligen Maschine hergestellt, mit oder ohne Applikation : -- -- Vorhänge (Stören, rideaux, Bordüren, vitrages, etc.)
150.
andere Kettenstichstickereien (Taschentücher, Halstücher, Kolonnen, Kragen, etc.)
150.
368
-- Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stickmaschine oder auf der Schiffchenmaschine hergestellt, mit oder ohne Applikation : -- -- ßesatzartikel (bandes und entredeux)
150.
369
--
150.
370
-- -- andere Plattstichstickereien (Specialitäten und Roben ; fancy articles und dresses)
150.
-- Handstickereien
150.
366 367
371
- Tüllstickereien
558 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
150.--
372
Spitzen
373
Filztücher aus Baumwolle NB. ad 373. Filztücher für Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation sind endlos (schlauchförmig) gewebte und gerauhte, filzartige Walzenüberzüge, Trockenfilze, etc.
374
Wachstuch und sog. Ölleinwand, zu Verpackungszwecken NB. Als Wachstuch zu Verpackungszwecken wird nur einfarbiges, glattes Wachstuch von höchstens 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert zugelassen.
60.--
10.--
375
Wachstuch zu Möbeln, etc. ; Wachstaffet
30.--
376
Linoleumteppiche
20.--
B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.
377
Flachs (Leinen), Hanf, Jute, Ramie (Rameh, Nesselhanf, Chinagras), Manillahanf und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle : roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, etc.
-.30
378
Garne aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- roh: -- -- einfach : -- -- -- aus Leinen, Hanf, Ramie : -- -- -- -- bis und mit Nr. 5 englisch
379
-- --· -- -- über Nr. 5 englisch .
.
3.50 9
380
-- -- -- aus den übrigen unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen
2.--
.
.
559 TarifNr.
381 382
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Garne aus den unter Nr. 377 Spinnstoffen : -- roh: -- -- gezwirnt
genannten
-- gekocht, gelaugt (gebaucht"), gebleicht
cremiert.
Fr. Rp.
per q.
11.-- 11. --
383
-- gefärbt, bedruckt
18. --
384
-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.")
60.
Gewebe aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- roh, auf 5 mm. im Geviert enthaltend: unter 9 Fäden : -- -- -- aus Jute
' 4. --
385 386
andere
10. --
387
von 9 bis und mit 12 Fäden . . .
20.--
388
von 13 bis und mit 20 Fäden
.
.
45.--
389
von 21 bis und mit 35 Fäden
.
.
90. --
390
von mehr als 35 Fäden.
. ' .
.
150. --
391
-- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht
rohen ernie 50%
392
-- gefärbt, bedruckt
393
-- bunteewebt NB. ad 385/393. Zettel und Eintrag zusammengenommen. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelladen zu zählen.
.
hmthlBi ig Voll rfft»
35 % 35%
5KO TarifNr.
394
395
396
Bezeichnung der Ware
Gewebe aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- Tüll, glatt oder broschiert : roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen -- mit Posamentier- oder Näharbeit .
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
60.--
80.-- 120.--
NB. ad 396. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aua einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
397
Bänder
100.
398
Posamentierwaren
100.
399
Stickereien
150.
400
Spitzen
150.
401
Seilerarbeiten : -- Stricke, Taue
20.
402
-- Netze
70.
403
-- andere
40.
Ad 401/403. Als Grenze zwischen Stricken (Tarif Nr. 401) und andern Seilerarbeiten (Tarif Nr. 403) ist ein Durchmesser von 8 mm. anzunehmen, so daß nur Fabrikate von 8 mm.
Dicke oder mehr zu den Stricken zu zählen sind.
561 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
404
Säcke
20.
NB. ad 404. Als Säcke, verzollbar nach Nr. 404, sind nur die Transportsäcke für Massenartikel zu betrachten, wie Getreide, Malz, Mehl, Salz, Gips, Cément, u. dgl.; Säcke für Haushaltungs- und andere Zwecke sind je nach Material als Konfektion zu verzollen (s. Nr. 529/531).
405
Gurten
40. --
406
Schläuche
40. --
NB. Schläuche in Verhindung mit Kautschuk, s. Nr. 491 u. 495.
407
Matten, Bodendecken und Teppiche aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen, auch mit eingefaßtem Rand oder mit Fransen: -- nicht gewebt
15. --
408
-- gewebt
35.
C. Seide.
409
Seidencocons
. . .
410
Seidenraupeneier
--. 30
411
Seidenabfälle (Struse. Strazze. Stumpen, etc.); defekte Cocons . . . "
--. 3 0
412
Peignée
413
Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben : --· roh: -- ungezwirnt: Grège
414
.
Florettseide
Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.
--. 3 0
1. ---
1.50 1. 50 39
562 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Seide und Florettseide (Schappe) zum Webeu:
Fr. Rp.
per q.
-- roh : 415
-- -- gezwirnt: -- -- -- Organzin
416
-- -- -- Trame
417
-- -- -- Florettseide
20.-- 1
418
-- gefärbt: Seide
35. --
419 420
Florettseide
7.--
25. --
-- -- Resten- und Aussehußseide ("Organsin und Trame)
7.
421
Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren : -- roh
75.
422
-- gefärbt
100,
423
-- für den üetailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . . . .
120
424
Kunstseide
100.
425
Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide : -- am Stück. .
150,
-- zugeschnitten und gesäumt. Decken ausgenommen
200,
426 427
-- Seidenbeuteltuch
16
428
-- Bänder
300,
429
-- Posamentierwaren
300.
;63
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
430
Wareu aus Seide, Florettseide, Kunstseide: -- Stickereien
Fr. Rp.
per q.
300.--
431
-- Spitzen
300.--
432
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepaßt: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen
100.
433
-- mit Posamentier- oder Näharbeit .
NB. ad 433. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.
200.
434
D. Wolle.
Wolle : -- roh, gewaschen, gefärbt .
--.30
435
-- Wollabfälle, Kämmlinge .
--.30
436
-- Kammzug NB. ad 434/436. Kamel-, Kaninchen-, Ziegen-, Biberhaare, etc.
--.30
437
-- Kunstwolle
2.50
438
Wollwatte
7
439
Wollgarne, roh: -- Streichgarn : -- -- einfach
8.--
440
-- mehrfach.
10.
564 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
441
Wollgarne, roh : -- Kammgarn : -- -- einfach
442
-- -- mehrfach
15.--
443
Wollgarne, gesengt, gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc. : -- Streichgarn : -- -- einfach
20.--
444
-- -- mehrfach
22.--
445
-- Kammgarn : -- -- einfach
25.--
446
-- -- mehrfach
30.--
447
Wollgarne : -- Alpacca-, Mohair- und Kamelhaargarne .
448
-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . .
.
. . . .
. .
N 8. ad 448. Als für den Detail ver kauf hergerichtet sind zu betrachten: a. Alle Wollgarne in Strängchen von weniger als 50 g. Gewicht, mit oder ohne Unterabteilungen; b. alle Wollgarne in Strängen mit Unterabteilungen von weniger als 50 g. Gewicht, ohne Rücksicht darauf, oh eine eigentliche Abknüpfung (Unterhindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung verwendete Faden nur lose durch die Strange gezogen ist.
Alle Wollgarne, welche in Strängen von 50 g.
Gewicht und darüber unterbunden oder eingeteilt sind, sowie Wollgarne in nicht unterbundenen oder nicht eingeteilten Strängen von 50 g. Gewicht und mehr, fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter Nr. 439/447.
12.--
5; --
60 --
565 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp Per
Wollgewebe, roh:
449
-- Streichgarngewebe
40. --
450
-- Kammgarngewebe
70. --
451
-- Ausbrennstoffe für die Stickerei
.
50. --
452
Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgamgewebe) : -- im Gewichte von mehr als 300 s. per m 2
100. --
-- im Gewichte von 300 g. und darunter per m2
120.--
453
.
.
454
Lastings (Serge de Berry) zur Schuhfabrikation
455
Tuchenden ("Leisten)
456
Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen
60.--
-- mit Posamentier- oder mit Näharbeit.
75.--
457
16.
4. --
NB. ad 457. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. TJmwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zuzulassen.
458
459
Bodenteppiche : -- nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloß mit Umwurf versehen -- andere
60.-- 100.--
566 TarifNr.
460
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt
180. --
461
Bänder
180.--
462
Posamentierwaren
463
Stickereien
180.--
464
Spitzen
180
465
Filztücher aus Wolle NB. Filztücher für Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation, sind endlos (schlauchförmig) gewebte und gerauhte, filzartige Walzenüberzüge, Trockenfilze, etc.
150
466
Filzstoffe NB. Unter die Filzstoffe fallen nur die leichten, weichen, stoffartigen, jedoch nur gewalkten und nicht gewebten Filze, z. B. solche zu Kleidungsstücken, Jacken, Unterröcken, Schuhwaren, etc.
40
467 468
180.
Filzwaren ohne Näharbeit: --roh
30
-- gebleicht, gefärbt, bedruckt NB. ad 467/468. Filzwaren mit Näharbeit: wie Wollkonfektion, s. die Nummern 520, 523 und 531.
60
E. Haare alter Art, nicht anderweit genannt.
469
Menschenhaare
470
Perrückenmacher- und Haararbeiten
50.
.
100.
Pferde- und Büffelhaare :
471
-- roh
1.
472
-- gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sortiert
25.
567 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
473
Gewebe und andere Arbeiten aus Pferdehaaren, rein oder gemischt, sofern nicht unter Nr. 484 fallend
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
80. 2
474
Borsten, sortiert und in Bündel arebunden .
475
Tierhaare, nicht anderweit genannt
--.60
476
Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 475 fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen
20.--
F. Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne u. dgl.
477 478
Stroh, sortiertes, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Sorgho, Spartogras (Haifa), Kokosfaser, Palmblätter,. Seegras, Waldhaar, etc. : -- roh -- gebleicht, grefärbt, lackiert, bronziert, geschält, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen
--. 20
1.50 10.--
479
Besen
480
Matten, Bodendecken u. dgl. : -- roh, ohne Verzierungen
481
-- andere.
482
Geflechte (Tressen)
10.-- 20.-- 2.- -
Nicht anderweit genannte Waren aus den in die Nr. 477/478 gehörenden Materialien : -- nicht in Verbindung mit andern Materialien, roh, ohne Verzierungen
20.--
483
568 TarifNr.
484
485
Bezeichnung der Ware
Nicht anderweit genannte Waren aus den in den Nr. 477/478 gehörenden Materialien: -- gefärbt, bedruckt, mit Verzierungen, auch in Verbindung mit andern Materialien.
Korbflechterwaren, ohne Gestell: -- roh oder gebeizt: -- -- aus ungeschälten Weiden (Ruten)
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
100.--
8.--
486
ausgeschälten Weiden, Holzspänen, Rohr
20.--
487
-- andere : nicht in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen
50. -
488
-- -- in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen
120.-
G. Kautschuk und Guttapercha.
Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- ohne Gewebe- oder Metalleinlage: -- -- Blöcke, sog. Flaschen und Negroheads (Rohgummi) ; Abfalle von Kautschuk und Guttapercha
l
490
-- -- Bänder, Streifen, Platten, Pufier, Formartikel, Schnüre, Kugeln, Stäbe und dgl.
g
491
-- -- Schläuche, Röhren
492
-- -- Fäden (gezogen) für Blastiqueweberei
10.-- j_
493p
-- -- Teppiche, Läufer, Thürvorlagen, etc.
40.--
494
-- mit Gewebe- oder Metalleinlage: -- -- Platten, Ringe, Kugeln, Bänder, Streifen, etc
10.--
489
569 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
495
Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- mit Gewebe oder Metalleinlage : -- -- Schläuche, Röhren
496
-- -- Treibriemen
30.--
497
-- -- Teppiche, Läufer, Thürvorlagen, etc.
40.--
498
Gummierte Tücher für technische Zwecke, Kardentücher, Drucktücher für Rouleaux, Isoliertücher, gummierte Stoffe für Wagendecken
5.--
Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc
40.--
Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder a u f andere Stoffe . . . .
40.--
Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren
40.--
499
500 501
20.--
H. Konfektionswaren.
NB. Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist der dem höheren Zol lausatze unterliegende Stoff für die Verzollung maßgebend, sofern derselbe nicht nur einen unwesentlichen Bestandteil bildet, und sofern nicht Specialbestimmungen entgegenstehen. Das Material und die Beschaffenheit des Textilfutters fällt für die Verzollung nicht in Betracht.
Zugeschnittene Konfektionswaren werden den fertigen gleichgestellt.
502
Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : -- -- Hemden
180.
570 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manchetten, etc
120.--
504
-- -- andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : -- -- -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc.
180.--
505
--· -- -- aus Seide
500.--
506
-- -- -- aus Wolle
200.-
507
Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : -- aus Baumwolle
180. --
508
-- andere
300. --
509
Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : Handschuhe
300
503
510
Strümpfe
150
511
andere
150
512
-- aus Seide: Handschuhe
500
513
Strümpfe
400
514
andere
300
515 516
-- aus Wolle : Handschuhe Strümpfe
250 200
571; TarifNr.
517
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Wolle : andere
Fr. Rp.
per q.
200.
NB. ad 509/517. Unter den Begritf von Wirkwaren fallen, außer den von Hand gestrickten oder gehäkelten Artikeln, alle auf der Strick- oder auf der Wirkmaschine, ferner auf Rundstühlen u. dgl. Maschinen, etc., hergestellten Waren aller Art, wie Jagdwesten (gilets de chasse), Shawls, Handschuhe, Unterkleider (Leibchen, Unterhosen u. dgl.), etc. etc.
Wirkwaren, bestickt oder mit Spitzenbesatz, fallen unter die Nr. 524.
518
Kleidungsstücke für Herren und Knaben : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. .
519
-- aus Seide
400.
520
-- aus Wolle
300.
521
Kleidungsstücke für Damen und Mädchen : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. . .
200.
522
-- aus Seide
500.
523
-- aus Wolle
300.
.
150.
NB. ad 518/523. Konfektionsgegenstände aus Geweben mit Kautschuk sind verzollbar nach der betreffenden Stoft'rubrik.
524
Kleidungsstücke für Damen und Mädchen : bestickt; Spitzenkleider
500.
525
Krawatten aller Art
400.
526
Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art: mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn
400.
572
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
527
Kirchliche Paramento aller Art, auch bestickt
Fr. Rp.
per q.
400.--
528
Papierwäsche
529
Konfektionswaren, nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc. : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. . .
150. --
530
-- aus Seide
400.--
531
-- aus Wolle NB. ad 529/531. Gesteppte Bettdecken, gefüllt oder nicht, sind je nach Material als nicht anderweit genannte Konfektionswaren zu verzollen.
250. --
60.--
532
Mützen aller Art: -- aus Pelz oder mit Pelzbesatz
533
-- aus Seide
400
534
-- andere
250
535
Hüte aller Art, fertig geformt, ungarniert: -- aus Stroh, Rohr, Bast, etc. . . . . . 200
536
-- aus Filz
200
537
-- andere
200
538
Hüte aller Art, fertig geformt, ganz oder teilweise garniert: -- aus Stroh, Rohr, Bast, etc
300
539
-- aus Filz
300
540
-- andere NB. Vorgeformte Hüte zahlen nach Material und Beschaffenheit.
300
. . . . 350
573 TarifNr.
541 542
Bezeichnung der Ware
Pelzwerk, nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien NB. ad 542. Künstliche Blumen aus anderen Materialien als Textilstoffen sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
350.-- 400.--
543
Schmuckfedern
500.--
544
Putzmacher waren, nicht anderweit genannt .
400. --
545
Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt
100.--
Regen- und Sonnenschirme : -- - seidene
200.--
546 547
andere
80.--
548
Schirmgestelle, fertige
25.--
549
Integrierende Bestandteile von Schirrngestellen, wie: Glocken, Kronen, Grestellrippen und -Gabeln, Schieber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen, Lederringe, Stoffunterlagen
10.--
Schirmstöcke und Spazierstöcke : -- mit Griff aus dem Material des Stockes
20.--
550 551
-- mit Griff aus andern Materialien .
NB. Griffe für Schirme und Spazierstöcke, Schirmfutterale, sowie nicht anderweit genannte Bestandteile von Schirmgestellen sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.
100.--
574 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
552
Schirmbezüge, genäht: -- aus Seide
300.--
553
-- andere
180 --
554
Wagendeeken (Blachen), fertige: -- aus Segeltuch mit oder ohne Imprägnierung
40.--
555
-- aus Kautschukstoffen .
30.--
.
. . .
VIII. Mineralische Stoffe.
556
Kies und anderes Straßenmaterial ; Sand in offenen Wagenladungen
frei
557
Pflastersteine : -- nicht zugerichtet
frei
558
-- zugerichtet
frei
559
Bruchsteine: -- roh
frei
NB. ad 559. Als solche siud mir Steine zuzulassen, die keine regelmäßige Form aufweisen und so wie sie vom Steinbrueh kommen, d. i. ohne irgend welche weitere Bearbeitung, , zur Einfuhr gelaogen und die zu keinem aodern Zwecke als zu gewöhnlichem Mauerwerk Verwendung finden können.
560
-- zugerichtete Schichten- ödet1 Spitzsteine (moellons) NB. ad 560. Unter diese Position fallen Steine, welche nur in der Front wiukelrecht und lagerhaft zugerichtet sind und im Haupte weder aufgezogene Schläge noch Bossen aufweisen; derartige Steine mit aufgezogenen Schlägen oder mit Bossen fallen unter die Nr. 563.
frei
575
TarifNr.
561
Bezeichnung der Ware
Krystallinische Marmore, Granit, Syenit, Porphyr, etc., in rohen Blöcken
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
--.50
Bausteine und Platten, roh, auch bloß bossierfoder gesägt: -- weiche, wie Sandstein, tìavonnières, Morley, St-Just u. dgl. Steine
frei
563
-- andere
frei
564
Bausteine uud Platten, bearbeitet, und andere Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: -- Platten: -- -- ungeschliffen
1.50
562
565
566 567
-- -- geschliffen oder poliert NB. ad 562/565. Bausteine, derea kleinste Dimension (Dicke) höchstens ein Viertel der kleinern der beiden andern Dimensionen (Breite oder Tiefe) ausmacht, werden als Platten behandelt.
-- andere : -- -- nicht profiliert: -- -- -- ungeschliffen -- -- -- geschliffen oder poliert . . . .
NB. Eiue bloße Abf'asuug gilt nicht als Profilieruug (Gesimsglied), dagegen Hohlkehlen, Spunten oder Falze.
4.--
1. 20 4.--
-- -- profiliert:
568
-- -- -- ungeschliffen
4. --
569
-- -- -- geschliffen oder poliert . . . .
fi. --
576 TarifNr.
570
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Bausteine und Platten, bearbeitet, und andere Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- andere: -- -- profiliert: -- -- -- ornamentiert ·.
NB. ad 570. Als ornamentiert sind solche Arbeiten zu betrachten, welche Verzierungen in geometrischen Formen, in Formen von Laubwerk, Rosetten, Medaillons, etc., aufweisen, unter Ausschluß der menschlichen und der Tierfiguren (s. Nr. 572, Bildhauerarbeiten).
NB. ad 566/570. Unter den Begriff von Steinhauerarbeiten fallen u. a., ohne Unterschied bezüglich des Gewichtes: bearbeitete Steinplatten jeder Form und Größe, Grabsteine, Kreuze, Kamingesimse, Schüttsteine, Treppenstufen, gedrehte Sockel und Kapitale zu Säulen, Säulen, profilierte Baugesimse, Balkenträger, Brunnenbecken, etc., auch ornamentiert, sofern sie sich nicht als Bildhauerarbeiten qualifizieren (siehe Nr. 572).
Fr. Rp.
per q.
8. --
Bildhauerarbeiten :
571
-- Statuenkörper, vorgearbeitet
. . . .
572
-- andere
.
.
.
4
16. --
NB. ad 572. Unter den Begriff von Bildbauerarbeiten fallen, ohne Unterschied bezüglich des Gewichtes und der Größe, nur solche Gegenstände, welche menschliche Figuren und Tiere, sei es in Standbildern oder in Basreliefs, künstlerisch darstellen ; ferner Vasen, Blumen- und Fruchtkörbe, etc., sofern sie nach irgend einer Richtung hin (Höhe, Breite, Länge) eine Dimension von mehr als 20 cm. aufweisen ; dergleichen Gegenstände von und unter 20 cm.
sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.
573
Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Cernent, etc., soweit sie nicht unter Nr. 1096 fallen .
rj
577
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
574
Mühlsteine
--.50
575
Schleifsteine ohne Stählung
--. 50
576
Wetzsteine
--.50
577
Lithographiesteine : -- ohne Zeichnung oder Schrift
578
-- mit Zeichnungen oder Schrift .
579
. . . .
.
.
.
Schiefer : -- Dachschiefer NB. Als Maximalerenze für die Zulassung als Dachschiefer sind Dimensionen von 60/40 cm.
anzunehmen.
--. 50 30.
1.
580
-- in Fliesen oder Platten NB. Schiefertafeln für den Schul gebrauch fallen unter Nr. 1105.
581
Töpferthon, Lehm ; Huppererde : Infusorienerde ; Kaolin und nicht anderweit genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen . .
frei
582
Gips u n d Kalkstein, ungebrannt
frei
583
Gips, gebrannt oder gemahlen
--. 40
584
Kalk, fetter: -- in Stücken
--.20
585
-- gemahlen
--. 20
586
Kalk, hydraulischer; Traß
--.50
587
Hochofenschlacken : -- roh
588
-- granuliert : Schlackenwolle
Bundesblatt
54. Jahrg. Bd. I.
. . . .
4. --
frei . . .
.
--.20 40
578 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
589
Hochofenschlacken : -- gemahlen .
Fr. Rp.
per q.
--.50
590
Cernent: -- Romancement
--.70
591
-- Portlandcement .
--.90
592
-- Schlacken- und Puzzolancemente, sowie alle nicht anderweit genannten Cémente .
- -. 80
593
Cenientarbeiten (Formerarboiten ausgenommen, s. Nr. 573) wie : Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren, etc. : -- roh, nicht ornamentiert
--.60
594
-- ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschliffen
3.--
595
Schilfbretter, Magnesitbretter und ähnliches, nicht anderweit genanntes Baumaterial, auch in Platten, Schalen, etc
4.--
Korksteine, Korksteinplatten, Korkschalen, etc., für Bauzwecke
8.-
Bimssteine; Feuersteine; Kryolith; Magnesit; Putzsteine ;Wienerkalk ; Speckstein ; Trippel, Sand, gewaschen oder gefärbt: -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.
Gewicht
--.50
--· in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter .
5.--
Schmirgel, roh (Bruchschmirgel); Carborundum, roh
-- .50
Schmirgel- und Carborundum-Fabrikate : -- Schmirgelpapier; Plintsteinpapier; Carbo·runduinpapier ; Glas- und Rostpapier .
20.--
596
597 598 599
600
579 TarifNr.
601 602
603 604
605
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Schmirgel- und Carborundum-Fabrikate : -- Schmirgelleinwand
Fr. Rp.
per q.
20.--
-- andere, wie Schmirgelscheiben, Schmirgelfeilen, Carborundumscheiben, etc. .
12.--
Asbest, Mica und Fabrikate daraus : -- Asbest, roh, auch in Flocken; Mica, roh und in Schiefern
frei
-- Asbest und Mica in Tafeln, Ausschnitten oder Rahmen, auch in Verbindung mit Geweben, Metall, etc
3
-- Gewebe, Geflechte, Schnüre, Seile, Röhren, Bobinen, etc., auch in Verbindung mit unedeln Metallen, Kautschuk oder andern Materialien . . .
10. --
606
-- Kleidungsstücke aus Asbest
50.--
607
Bernstein und Meerschaum, unverarbeitet
10.--
608
Edelsteine aller Art, nicht anderweit genannt, ungefaßt; rohe Granaten und Rubinen
30.--
609
Asphalt und Erdharze aller Art, roh .
--.30
610
Asphalt in Platten, Fliesen, etc., für Bodenbelag; Asphaltröhren
611
Asphaltpappe, Asphaltfilz; Holzeement
612
Teertuch z u Packzwecken
613
Steinkohlen-
614
Braunkohlen .
615
Coaks . . .
.
.
616
Briquettes aller Art
.
.
.
.
.
^ 2. --
. . .
10. --
. . . .
-- . 02
. . . .
-- . 02
. . . .
-- . 02 -- . 02
580 TarifNr.
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Fr. Rp.
T1O1* 1"V
JLA..
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G4.A£_..A n «.k
JLUUll, OtOlUÄCUg,
fHÏ?«-PA~»nm-_A«
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A. Thon.
Dachziegel : -- roh oder engobiert: Ol7
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anderp,
1
--.80
öl"
-- irp.rla.mnft. tresohiflfp.rt. freteert
620
-- o-lasiftrt;
621
Backsteine : ·-- roh oder engobiert: uneelocht und quergelocht .
.
--.50
622
-- -- längsgelocht: -- -- -- von 30 cm. Länge und darunter
---.70
.
.
.
1. SO 2. --
t_*
623 624
.
.
.
andere; Hourdis
--.90
-- glatt (Verblendsteine), auch aus zweierlei Masse: naturfarbig (sog. Fourniersteme) .
·t
-- glasiert
2. --
Platten und Fliesen: -- einfarbig, glatt oder gerippt: -- -- roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker)
\.--
627
--' -- gedämpft, geschiefert, geteert, glasiert
2.--
628
--- mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen
8.--
625
626
JL .
581 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Backsteine, Röhren, Platten, etc. : feuerfest und säurefest
Fr. Rp.
per q.
1.--
630
Röhren, roh oder glasiert: -- Drainröhren
--. 75
631
-- andere ; Röhrenformstücke
632
Architektonische Verzierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten NB. ad 632. Unter Terrakotten für Architektur und Gärten werden nur gewöhnliche, rohe, geformte Terracottafiguren, etc., verstanden.
629
633
Kunstgebilde aus Terracotta, auch roh, wie Statuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, etc. .
j 3.--
30. --
634
Gasretorten
2.50
635
Tiegel, Muffeln, Kapseln
2.50
636
Ofenkacheln aller Art
8. --
637
Kachelöfen, aufgesetzt ; Eisenöfen mit Kachelverkleidung
8.--
B. Steinzeug.
638 639
640
Platten und Fliesen: -- roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe
2. --
-- geschiefert, geschliffen, glasiert: einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse u n d v o n mehrerlei Farbe . . . .
4.
-- bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen
10.--
582 Tarif-
Bezeichnung der Ware
Nr.
641
642
Zollansatz
Röhren ; Röhrenformstücke, sofern sie nicht unter d i e Nrn. 642/643 fallen . . . .
Kanalisationsbestandteile : aus feinem Steinzeug (Steingut) Porzellan
Fr. Rp.
per q.
2.--
oder
18.--
643
-- andere
3.--
644
Steinzeugwaren, gemeine (Krugware, etc.) .
4.--
645
Steinzeugwaren, feine
646 647
C. Töpferwaren.
Töpferwaren : -- mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder glasiert -- mit weißem oder gelblichem Bruch; Parian, Biskuit
30.--
^
648
-- Isolatoren aus Porzellan
25.-- 4
649
-- Porzellan aller Art
30. --
650
-- nicht anderweit genannt
30.--
X. Glas.
651
652
Abfälle der Glasfabrikation ; Scherben von Glas- und Thonwaren, etc
frei
Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas : -- naturfarbig, glatt oder gemustert .
5.
583 TarifNr.
653 654
655
Bezeichnung der Ware
Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas: --. gefärbt, matt, poliert, etc -- Kathedralglas jeder Färbung . . . .
NB. ad 654. Kathedralglas ist gegossenes und undurchsichtiges Glas mit rauher oder welliger Oberfläche.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
12.-- o. --
Fensterglas, glatt oder gerippt: -- naturfarbig NB. ad 655. Als naturfarbig gilt auch grimes, schwarzes und braunes Fensterglas.
656
-- gefärbt, gemustert, graviert, matt, geätzt, etc. . .
20.
NB. ad 656. Als gemustert wird alles Glas angesehen, das durch Schneiden, Ätzen, Polieren, Pressen, Schleifen oder sonstwie mit. Verzierungen oder Inschriften versehen worden ist.
Hohlglas und Glaswaren: -- Glaskugeln zur Uhrengläserfabrikation ; Glaskolben zur Fabrikation von elektrischen Glühlampen; Glasstangen und Glaslitzen zu gewerblichen Zwecken
1.50
658
-- Glaswannen und Glasisolationsrohre für elektrische Accumulatoren ; Glasisolatoren
4
659
-- aus schwarzem, braunem, grünem Glas .
4
657
660 661
-- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: -- -- aus halbweißem Glas -- -- aus farblosem (sog. weißem) Glas
10. --
584 TarifNr.
662
Bezeichnung der Ware
Hohlglas und Glaswaren: -- aller Art: -- -- geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen .
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
30.--
663
-- -- in Verbindung mit edeln Metallen .
664
Hohlglas der unter Nr. 659 bis 661 erwähnten Gattung : -- in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht
8.--
-- in feinem Geflecht oder mit Überzug aus Leder, Textilstofien, etc
25.--
-- mit Verschlußvorrichtung (Deckel, Patentverschlüsse, etc.) aus uhedeln Metallen, Steingut, Porzellan, etc
16.-
667
Glasflüsse, Email, Glasperlen
10.-
668
Glasmalereien und Photographien auf Glas .
50.-
669
Spiegelglas, unhelegt
16.-
670
Spiegelglas, belegt: -- unter 18 dm 2
20. -
671
-- von 18 dm 2 und darüber
45.-
672
Spiegel, mit dem Rahmen gemessen : -- unter 18 dm 2
30.-
665 666
673
2
-- von 18 dm und darüber
100.-
50.-
585 Tarif-
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
XI. Metalle.
A. Eisen.
NB. Stahl und schmiedbarer Eisenguß sind in jeder Beziehung dem Schmiedeisen gleichgestellt.
Waren von Guß- und Schmiedeisen unterliegen, je nachdem das Gewicht des Gußeisens · oder dasjenige des Schmiedeisens vorherrscht, der Verzollung wie Guß waren oder wie Schmiedeisenwaren.
Eisenwaren in Verbindung mit Holz, sowie solche mit unwesentlichen Bestandteilen aus andern unedeln Metallen sind noch als Eisenwaren, je nach ihrer Art, zu behandeln, sofern nicht specielle Bestimmungen entgegenstehen.
674
Eisenerze
675
Abfalle der Eisenbearbeitung Drehspäne, etc.)
frei (Feil- und . .
frei
676
Stahlspäne (Stahlwolle)
15.--
677
Roheisen in Masseln; Luppeneisen und Rohschienen ; Rohstahl in sogenannten Ingots (Blöcken, gegossenen Stäben); vorgewalzte Blöcke und Knüppel bis und mit 100 cm.
Länge; Platinen zur Blechfabrikation bis und mit 150 cm. Länge
--.10
678
Brucheisen und Alteisen
--.05
679
Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt : -- Rundeisen : -- -- von 120 mm. Dicke und darüber
--.30
680
von 75 bis auf 120 mm. Dicke .
--.60
681
-- -- unter 75 mm. Dicke, Walzdraht der Nr.. 682 ausgenommen .
2.--
586 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
682
Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt: -- Walzdraht in Ringen : über 5 mm. und unter 13 mm. Dicke
683 684 685
686 687 688
689 690 691
-- Flacheisen, Quadrateisen : -- -- von 100 cm2 Querschnittfläche und darüber 2
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
1.50
--.30
-- -- unter 36 cm Querschnittfläche
-.30 2.--
-- Faconeisen (T-, Doppel-T-, U-, Z-, Halbrundeisen, Ovaleisen, Winkeleisen, Zoreseisen, etc.), roh, nicht gelocht, nicht gebogen , mit einer größten Querschnittdimension : -- -- v o n 1 2 c m . u n d darüber . . . .
--.30
-- -- von 36 bis auf 100 cm Querschnittfläche 2
-- -- von 6 bis auf 12 cm -- -- bis auf 6 cm Eisen, gezogen oder kalt gewalzt (komprimiert) : -- roh, auch geglüht, im Gewichte von: -- -- 5 kg. und darüber per Laufmeter
--.60 2.--
-- -- weniger als 5 kg. per Laufmeter .
4.50 6.--
-- verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt, poliert, bemalt, etc
6.50
NB. ad 689/691. Alles gezogene Eisen, je nach Beschaffenheit : ohne Rücksicht auf die Dimensionen oder die Form (rund, oval, quadratisch, flach, etc.).
692
Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen: -- roh, verzinkt, verbleit: -- ' -- .von 10 mm. Dicke und darüber; Wellrohre, roh
--.30
587 Tarif-
Bezeichnung der Ware
Nr.
693 694
695
696
697
Zollansatz
Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen : -- roh, verzinkt, verbleit: -- -- von 3 bis auf 10 mm. Dicke . .· .
--.60
-- verzinnt, verkupfert, vernickelt, bemalt, etc. : V o n 3 m m . Dicke u n d darüber . . . .
2.50
-- von weniger als 3 mrn. Dicke : -- -- dekapiert und Dynamobleche, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmaßregeln .
NB. Als dekapiert wird nur völlig zunderund schlackenfreies Blech behandelt.
1.50
Wellbleche, nicht gelocht, nicht genietet, roh, verbleit, verzinkt, et'c. .
2.50
-- -- anderes : -- -- -- roh
698
2. 50
verzinnt (Weißblech), verbleit, ver2.--
zinkt
699
Fr. Rp.
per q.
-- -- -- verkupfert, lackiert, etc
vernickelt,
bemalt,
g
NB. ad 692/699. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm. Breite oder mehr.
Perforierte.Bleche aller Art sind als nicht anderweit genannte Eisenblechwaren zu verzollen, je nach Beschaffenheit und Gewicht.
NB. ad 683/688 und 692/699. Flacheisen, Faconeisen, Eisenblech: gelocht, gebogen, fällt unter die Nummer 857 (Bisenkonstruktionen).
700 701
Eisenbahnmaterial : --Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen : -- -- von 25 kg. Gewicht und darüber per Laufmeter
--.30
- -- von '15 bis auf 25 kg. Gewicht per Laufmeter .
-- .60
588 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
702
Eisenbahnmaterial : --EisenbahnschienenundEisenbahnschwellen: -- -- von weniger als 15 kg. Gewicht per Laufmeter : -- -- -- nicht gelocht, nicht gebogen .
703
-- -- -- gelocht oder gebogen
. . . .
4.--
704
-- Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen ; Drehscheiben ; Schiebebühnen; transportable Geleise
ö. --
-- Achsen, Federn, Radbandagen : roh vorgearbeitet
--.60
705
2,--
706
-- Räder, Radsterne: roh vorgearbeitet .
1.50
707
-- Fertige Achsen ' und Räder, Radbandagen, Radsterne, Zug-, Trag- und Stoß- (Puffer-) Federn; Radsätze (montierte Räder und Achsen) ; Untergestelle ; Signalscheiben, Lichtraumprofile : im Gewichte von : -- -- 400 kg. und darüber
6.--
708
-- -- weniger als 400 kg
10.--
709
-- Laschen u n d Unterlagsplatten . . . .
10.--
710
-- Achsgabeln, Bremswellen, Klemmplatten, Kupplungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufierhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben (tirefonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle, etc
10.
NB. ad 700/710. Nicht anderweit genanntes Eisenbahnmaterial ist nach Stoff und Beschaffenheit zu verzollen.
711
. Röhren aller Art, nicht anderweit genannt : -- roh, geteert, grundiert
\ .
589 TarifNr.
712
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Röhren aller Art, nicht anderweit genannt: -- andere; Flanschen z u Röhren . . . .
Fr. Kp.
per q.
5.--
Röhrenverbindungsstücke : -- roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, geteert
3. --
-- verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert, etc
12. --
715
Werkzeuge, nicht anderweit genannt: -- Uhrenmacherwerkzeuge
35.--
716
-- Feilen und Raspeln, mit Hiebflächenlänge von: -- -- 35 cm. und darüber
15.--
717
-- -- 16 bis auf 35 cm
30.--
718
-- -- weniger als 16 cm
50.--
719
-- Sensen, Sicheln
10.--
720
-- andere, das Stück im Gewichte von: -- -- 5 kg. und darüber
20.--
721
-- -- 2 bis auf 5 kg
713 714
722
0,5 bis auf 2 kg
.
.
30.-- 4g
723
-- -- weniger als 0,5 kg
7^ i *j ,
724
Ketten : -- Gelenkketten (Gall'sche und andere) .
20.--
725
-- andere, mit einer Gliedstärke von : -- -- 5 mm. und darüber
15. --
726
-- -- weniger als 5 mm
25.--
590 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
727
Drahtseile u. -Taue, mit einem Durchmesser von : -- 15 mm. und darüber
Fr. Rp.
per q.
10.--
728
-- weniger als 15 mm
20.--
Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern, mit Bolzendurchmesser von: 729
-- 18 mm. und darüber .
730
-- 12 bis auf 18 mm
12.
731
-- weniger als 12 mm
20.
732
Schrauben und Schraubenmuttern, blank.
.
25.
733
Beschläge : -- Fischbänder, roh, geschmirgelt, gescheuert
15.
-- Thür-, Jalousie- und Fensterbeschläge, roh, gefeilt, lackiert
12.
Thürschlösser : -- ganz aus Schniiedeisen oder mit G-ußeisenteilen
30.
734
735
8.
736
-- in Verbindung mit Messing, Nickel oder andern Materialien
50.
737
Drahtstiften
15.
738
Nägel: -- geschnitten, gepreßt, ffegossen, geschmiedet
15.
739
-- mit Kopf aus anderm Metall
.
.
.
.
35.
740
Pfannen, geschliffen oder verzinnt .
.
.
.
20.
741
Bügeleisen
16.
742
Öfenrohre . . . :
7.
743
Kochherde und Ofen
15.
591 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
744
Glocken
30.
745
Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht : -- roh, grundiert
12.
746
-- andere
35.
747
Drahtgewebe und -Geflechte
35.
748
Waren aus Blech, Draht; Schlosser- und Spenglerwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert
15.
749
-- verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt
25.
750
-- bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet .
35.
751
-- emailliert
752
Heizungsapparate und bearbeitete Bestandteile von solchen, aus nicht schmiedbarem Eisenguß (Grauguß), nicht anderweit genannt: -- Rippenheizkörper
755
-- Eadiatoren
754
Waren aus nicht (Grauguß) : -- nicht anderweit -- -- roh, geteert, Gewichte von: 100 kg.
.
40.
7.
10. --
schmiedbarem Eisenguß genannt: grundiert, das Stück im und darüber
. . . .
3. --
755
40 bis auf 100 kg
4. --
756
5 bis auf 40 kg
5.
757
-- weniger als 5 kg
6. --
592 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
schmiedbarem Eisenguß
Fr. Rp.
per q.
genannt: Stück im Gewichte von: und darüber . . . .
6.--
758
Waren aus nicht (Grauguß) : -- nicht anderweit -- -- andere, das 100 kg.
759
--
40 bis auf 100 kg
8.--
760 761
-- -- -- 5 bis auf 40 kg. .
10.--
-- -- -- weniger als 5 kg.
12.--
NB. Graugußwaren, welche sich als Kurzwaren, Spielzeug, Bureaumaterial, etc., qualifizieren fallen unter die Kat. XV.
Roh vorgearbeitete Maschioenteile aus Grauguß bis auf 500 kg. (exklusive) Gewicht per Stück fallen unter die Positionen 758/761 ; vgl.
auch die Nummern 838/839 und NB. ad 838/839.
762
763 764 765 766 767
Waren aus schmiedbarem Eisenguß (Weichguß), aus Stahlguß, aus Schmiedeisen, aus Stahl : -- Hammer-, Hebeisen-, Axt-, Hauen-, Pickel-, Schaufel-, Hufeisen-, Blitzableiter-Formen ; Feilenstahl in Feilenform, nicht behauen .
-- nicht anderweit genannt: -- -- roh, vorgeschruppt, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von : -- -- -- 100 kg. und darüber . . . .
4.
25 bis auf 100 kg
6.
3 bis auf 25 kg
8.
-- -- -- 0,5 bis auf 3 kg
10.
-- -- -- weniger als 0,5 kg
14.
593 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Waren aus schmiedbarem Eisenguß (Weichguß), aus Stahlguß, aus Schmiedeisen, aus Stahl :
Zollansatz
Fr. Kp.
per q.
768
-- nicht anderweit genannt : -- -- andere, das Stück im Gewichte von: -- -- -- 25 kg. und darüber
16.--
769
-- -- -- weniger als 25 kg
20.--
NB. Eisen- und Stahlwaren, welche sich als Kurzwaren, Spielzeug, Bureaumaterial, etc., qualifizieren fallen unter die Kat. XV.
Roh vorgearheitete Maschinenteile aus Stahlguß his auf 250 kg. (exklusive) Gewicht per Stuck fallen unter die Positionen 763/769; vergleiche auch die Nummern 838/839 und NB. ad 838/839.
Messerschmiedwaren : -- Tafelmesser: -- -- mit Heften aus Stahl oder Holz .
60.--
-- -- mit Heften aus andern Materialien, edle Metalle ausgenommen
80.--
-- Taschenmesser und nicht anderweit genannte Messerschmiedwaren aller Art .
100.--
773
Waffen : -- fertige
100.--
°774
-- Bestandteile : -- -- roh, vorgearbeitet .
10,--
775
-- -- fertig
60.--
770 771 772
Bundesblatt.
54. Jahrg. Bd. I.
4l
594 TarifNr.
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Fr. Rp.
per q.
B. Kupfer.
776
NB. Messing ist in allen seinen Formen dem Kupfer gleichgestellt.
Kupfererze, Kupferfeile, Kupferspäne .
frei
777
Kupfer, rein oder legiert: -- in Barren, Blöcken, Platten, Scheiben, etc.
1.
-- Bruch, Hartlot; altes Glocken-und Kanonenmetall
1.
-- gehämmert, gewalzt, gezogen : -- -- Stangen, Blech
4.
778
779 780
Draht
4.
781
Röhren
6.
782
-- versilbert, vergoldet, auf Garn oder Seide gesponnen
80.
783
Leonischer Draht
60.
784
Blattsilber u n d Blattgold, unecht
785
Kupferdraht mit Kautschuk- oder Guttaperchaumhüllung : ---nicht umsponnen, nicht umflochten . .
10.--
--· mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten
15. --
Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armaturen von Blei, Eisen, etc.
15. --
Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messingdraht
15. --
Nieten, Schrauben, Schwülen, Nägel, Stiften
15. --
786 787 788 789
.
.
.
.
60.
595 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp
per q
790
Glocken und Schellen aus Kupfer und Kupferlegierungen, sowie aus Bronze: -- Kirchenglocken
791
-- andere aller Art
80. --
792
Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, nicht anderweit genannt: -- roh, nicht abgedreht
20
793
-- abgedreht, nicht poliert
40
794
-- poliert
60
795
-- vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt
796
-- vergoldet, versilbert
.
30. --
80 100
NB. ad 792/796. Ventile und Hahnen aus Rotmetall oder Messing fallen unter diese Positionen, sofern sie nicht als integrierende Bestandteile von Maschinen gleichzeitig mit diesen zur Einfuhr gelangen.
797
Nicht anderweit genannte Bronzewaren : -- vorgeformt
20
798
-- fertig
60 C. Blei.
799
Bleiglanz, Bleierz, Bleiabfall
frei
800
Blei (Weichblei) in Barren, Blöcken, Platten ; Hartblei, Letternmetall . .
--. 30
801
Blei in Bruch
--.30
802
Blei, gewalzt, in Blech, Röhren, Draht; Kugeln, Schrot
2. 50
596 ïarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
803
Buchdruckerlettern : -- alt .
Fr. Rp.
per q.
1. ·
804
-- neu
10.
805
Bleiwaren, auch in Verbindung mit andern Materialien : -- roh oder grundiert
10.
806
-- andere
25.-- D. Zink.
807
Zink in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch : Zinkfeile, Zinkspäne
--. 30
808
Zink, gewalzt, gezogen : -- Standen, Blech. Röhren
l
809
-- Draht
1.--
810
Zinkwaren : -- roh oder grundiert
811
-- poliert, bemalt, emailliert, etc
20.-- gefirnißt,
vernickelt, 40.
E. Zinn.
812
Zinn in Barren, Blöcken, Platten . . . .
1.
813
Zinn in Bruch; Zinnfeile, Zinnspäne . . .
1.
814
Zinn, rein oder legiert (Britanniametall), gehämmert, gewalzt, Jölecn, Draht, Konren
n.
815
Stanniol
10.
597 TarifNr.
816 817
Bezeichnung der Ware
Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (Britanniamelallwaren) : -- roh -- poliert, bemalt, emailliert, etc
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
25.--
gefirnißt, vernickelt, 60.--
F. Nickel.
818
819
820
Nickel in Würfeln, Schwamm, gegossenen Barren ; Nickelbruch, Nickelabfall ; Argentan in rohen Stücken
3.--
Nickel, rein oder legiert (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht, Röhren
12.--
Warçn aus I^icjcel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren
70.--
G. Aluminium.
821 822
823 824
Aluminium, rein : -- in Masseln, Ingots, gegossenen Platten, Barren, Bruch
1.50
-- gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht .
10.--
Alumimumlegierungen (Ferro- und Stahlaluminium, Aluminiumbronze, etc.) : -- in Masseln, Ingots, gegossenen Platten, Barren, Bruch
1.50
-- gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht .
10.--
598 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
825
Waren aus Aluminium und Aluminiumlegierungen: -- für technische und Konstruktionszwecke
826
-- andere aller Art
70. --
40.
H. Edle Metalle.
827
Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen
frei
828
Gold, Silber, Platina: -- unbearbeitet oder gemünzt
frei
829
-- gewalzt, in Platten, Streifen
. . . .
70.
830
Gold- und Silberdraht, Gold- und Silberfaden; Platinadraht und -Faden ; Metalldraht mit Gold oder Silber umwunden
70.
Gewebe aus Gold- und Silberfaden; Blattsilber und Blattgold
70
Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waren (Christofle, etc.)
150
Gold-und Silberschmiedwaren; Bijouterie, echt
300,
831 832
833
J. Erze und Metalle, nicht anderweit genannt.
834
Erze, roh, nicht anderweit genannt
.
835
Antimon (Spießglanz)
frei -[
836
Quecksilber
5.--
837
Arsenik, gediegener, Kadmium, Wismut und nicht anderweit genannte Metalle, roh
5.--
599 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
A. Maschinen und mechanische Geräte.
838
839
Maschinenteile, roh vorgearbeitet, das Stück im Gewichte von : -- 500 kg. und darüber für nicht schmiedbaren Eisenguß (Grauguß), 250 kg. und darüber für Stahlguß, 50 kg. und darüber für schmiedbares Eisen oder Stahl; ferner, ohne Gewichtsbeschränkung: Kesselteile, roh vorgearbeitet, aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher; Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl, gewunden, in Spiralen, Schlangen u. dgl.
--.60
-- weniger als 50 kg., für schmiedbares Eisen oder Stahl
2.--
NB. ad 838/839. Andere roh vorgearbeitete Maschinenteile als die vorstehend verzeichneten sind als Grauguß-, bezw. nicht anderweit genannte Schmiedeisenwaren zu behandeln.
Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung)
8.--
Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destillieren, Sterilisieren, etc. : aus andern Metallen als Eisen
50.--
842
Dampf- und elektrische Lokomotiven ; Tender
12.--
843
Spinnerei- und Zwirnereimaschinen
840
841
8.--
600
TarifNr.
844 845
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Webereimaschinen : -- Webstühle
Fr. Ep.
per q.
8. --
-- andere Webereimaschinen, wie für Spulerei, Zettlerei, Aufbäumerei, Schlichterei, Schlichtezubereitung ; Stoffmeß- und Stofflegmaschinen
10.--
846
Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen
847
Stickmaschinen
15.-- 10.--
848
Nähmaschinen und fertige Teile von solchen; Oberteile und deren fertige Teile .
20.--
Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Papierstoff und Papier, für Färberei, Zeugdruck, Bleicherei und Appretur .
8. --
Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Verfahren
8. --
849
850 851
Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher, etc. .
8. -- 8. --
852
Hauswirtschaftliche Maschinen
853
Landwirtschaftliche Maschinen, nicht anderweit genannt; Wetterschießapparate . . . .
10.--
Müllereimaschinen ; Porzellanwalzen, mit und ohne Stuhlung
10. --
Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren aller Art
10.--
Maschinen und mechanische Geräte aller Art, nicht anderweit genannt, sowie bearbeitete Teile von solchen WB. Ventile und Hahnen aus Rotinetall oder Messing, s. NB. ad Nr. 792/796.
12.--
854 855 856
601 TarifNr.
857
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken, Marquisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung, etc., und fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht besonders taxiert sind
Fr. Rp.
per q.
858
Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und Kunstdruck, Zeugdruck, etc., Lithographiesteine ausgenommen : -- nicht graviert:
2.--
859
-- graviert : -- -- für den Zeugdruck
4.
860
andere »
861 862
O
30.
s
o
.
.
Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher ·aus Leder oder Kautschuk
30. --
Kratzen und Kratzenbeschläge . . . .
30. --
B. Fahrzeuge.
863
Ökonomie- und Lastwagen ; Schubkarren
864
Möbelwagen
10
865
Wohnwagen aller Art
20
866
Schlitten : -- Ökonomie- und Lastschlitten
867
-- andere
40
868
Kinderwagen und Kinderschlitten ; Kinderfahrräder mit wenigstens drei Rädern . .
30
Krankenfahrstühle
30
869
.
. . . .
10
10
602 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Andere Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport : 870
-- ohne mechanischen Motor -- mit mechanischem der Fahrräder :
871 872
Motor,
Fr. Rp.
per q.
40. -- einschließlich
-- -- nicht mit Leder überzogen, nicht gepolstert
80. --
mit Leder überzogen oder gepolstert
100. --
873
Fahrräder (Velocipede) aller Art ohne mechanischen Motor: per Stück -- Bicycles, Tandems 25. --
874
-- Tricycles, Quadri cycles, etc
875
-- fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art
876
Eisenbahnwagen für Personentransport
.
10. --
877
Eisenbahnwagen für Güter- und Gepäcktransport, etc
8. - -
.
35.
per q.
150.- --
Eisenbahnwagen, andere : 878
--. Rollwagen aller Art
879
-- Draisinen .
.
:
Schiffe, gewöhnliche : 880
-- Lastschiffe und Fischerbarken, über 10 q.
wiegend
881
-- andere
8. -- 12.
603
TarifNr.
882
Bezeichnung der Ware
Luxusschiffe NB. ad Nr. 863/882. Nicht anderweit genannte fertige Bestandteile von Fahrzeugen unterliegen auch ia rohem Zustande dem entsprechenden Zoll der letztern ; Ausrüstungsmaterial und vorgearbeitete Bestandteile sind verzollbar nach der betreffenden Stoffrubrik und nach Beschaffenheit.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
40.--
XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.
A. Uhren.
883
Bestandteile von Stand-, Wand- und Weckeruhren : -- vorgearbeitet u n d Rohwerke . . . .
15.
884
-- fertig
60.
885
Turmuhren
25.
886
Standuhren und Wanduhren
70.
887
Wecker
50.
888
Bestandteile von Taschenuhren: -- vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke
16.
889
-- fertige Werke
100.
890
-- fertige Gehäuse
100.
891
-- andere fertige Bestandteile
100.
892
Taschenuhren, fertige
100.
604
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
B. Instrumente und Apparate.
per q.
Instrumente und Apparate : -- astronomische, geodätische, mathematische (Femmeßwerkzeuge)
40.
-- chirurgische und medizinische, orthopädische ausgenommen
40.
895
-- orthopädische
50
896
-- chemische Apparate
40
897
-- wissenschaftliche Demonstrationsapparate (Globen, Erd- und Himmelskugeln, etc.) .
40,
-- Zeichnungsinstrumente (Reißzeuge, Maßstäbe, Reißschienen, Winkel u. dgl.) . .
100,
893
894
898 899
-- photographische Apparate
30.
900
-- ungefaßte optische Gläser
20,
901
-- Brillen, Lupen
80.
902
-- Mikroskope, Stereoskope, Ferngläser .
.
100.
903
-- physikalische, nicht anderweit genannt .
25
904
Instrumente und Apparate für angewandte Elektricität : -- Accumulatoren und Accumulatorenplatten ; Elemente und Batterien; montierte Elektroden
10. --
905
-- montierte Isolatoren
10. -
906
-- Kontroll- (Zähl- und Meß-) -Apparate und -Instrumente
20. --
-- Telephon- und Telegraphenapparate
10. - -
907
.
.
605 TarifNr.
908
Bezeichnung der Ware
Instrumente und Apparate für angewandte Elektricität : -- Phonographen ; Graphophone ; Kinematographen u n d ähnliche Apparate . . . .
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
20.--
909
-- nicht anderweit genannt
20.--
910
Musikinstrumente, auch zerlegt : -- Pianos, Tafel- und Flügelklaviere .
55.--
911
-- Kirchenorgeln
50. --
912
-- Harmoniums
50.--
913
-- Orchestrions
50.--
914
-- andere
915
Fertige Bestandteile von Musikinstrumenten, nicht anderweit genannt, wie : Mechaniken, Klaviaturen, Pedale, etc
.
.
50.
30.--
MB. Vorgearbeitete Bestandteile sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.
916
Saiten aller Art zu Musikinstrumenten
16.--
917
Musikwerke : -- vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke
16.--
-- fertige Musikwerke und Bestandteile von solchen
60.--
918
606 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
XIV. Droguen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
A.Apotheker- und Droguerie waren; Parfiimerien.
Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmaceutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln, etc., nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- ganz, in unverarbeitetem Zustande
3.
-- zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet
20.
Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs zu pharmaceutischem Gebrauch und für Parfumerie, nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- Eingedickte Pflanzensäfte ; Balsame ; Harze und Gummiharze; nicht verarbeitete fette Öle; destillierte aromatische Wasser; Produkte tierischen Ursprungs
20.
922
-- Ätherische Öle
70.
923
Süßholzsaft, auch parfümiert,
10.
924
Pflanzenalkalo'ide
10.
925
·Saccharin
926
Heilsera; Impfstoffe
10.
927
Organische und anorganische chemisch-pharmaceutische Präparate, nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend '
10.
Jodoform
10.
919 920
921
928
.
200.
607
TarifNr.
929
Chloroform, Chloral
930
Milchzucker, Schotten- oder Molkensand .
931
Natürliches und künstliches Mineralwasser
932 933 934
935 936 937
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Fr. Rp.
per q.
10.--
10.--
.
4.--
Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchs Wirkung : -- in Kistchen^ Gläsern, Dosen, Büchsen, etc., nicht für den Detailverkauf hergerichtet .
4
-- für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert
20.
Pharmaceutische Präparate, nicht anderweit genannt, wie : Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmaceutische Pruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimento, Lotionen, Species, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine . . . .
150. --
Parfümerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe: -- in Gefäßen aller Art von mehr als l Kg.
Gewicht
100.--
-- in Gefäßen aller Art von l Kg. Gewicht und darunter
200.--
Künstliche Nährstoffe, wie Somatose, Nutrol, Tropon, etc
100.
B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.
938
Rohstoffe : -- Carragheenmoos, Flohsamen u. dgl., gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken
--.20
608
TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
939
Rohstoffe: -- Catechu: Kino
per q.
1.--
940
-- Citronensaft
--.20
941
-- Gummi aller Art (Senegal-, Traeantaummi, etc.) ; Agar-Agar
Kirsch-, . . .
--. 20
-- Harze aller Art, für technischen Gebrauch: -- -- feste : Kolophonium
--.20
-- -- -- Kopalharz, Damarharz, Sandarak, Stoeklack, Schellack, Mastix, etc. . . .
--. 20
-- -- weiche : -- -- -- Peche, unverarbeitet, aller Art; Brai sec
--. 20
945
-- -- -- Terpentin, Galipot, etc
--. 20
946
-- Schwefel in Stücken, Blöcken, Stangen und Pulver
--.20
947
-- Schwefelblüten
--.30
948
-- Terpentinöl
949
-- Teer aller Art .
--.20
950
-- W einliefe, trocken
--.20
951
-- Weinstein, ungereinigt
--. 20
952
-- Nicht anderweit genannte Rohstoffe für gewerblichen Gebrauch
--. 20
Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : Ätzkali, Ätznatron : .
fest
--. 80
942 943
944
*_j
953
1. --
609 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
954
Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : -- Ätzkali, Ätznatron: -- -- flüssig (Lauge)
955
-- Alaune
956
-- Arsenige Säure; Chlorbaryum, Chlorcalcium, Chlormagnesium, Chlormangan; Magnesia: -- kohlensaure, -- schwefelsaure (Bittersalz)
-.50
-- Arsensäure; nicht anderweit genannte Antimonverbindungen ; Chlorschwefel ; Grünspan ; Kalk, doppeltschwefligsaurer ; Schwefelarsenik
1.--
-- Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd, Natriumsuperoxyd
1.--
-- Blei, essigsaures j(Bleizucker); Bleioxyd, salpetersaures
1.--
957
958 959
1.50 --.30
960
-- Bleiglätte
961
-- Borsäure; Phosphorsäure
2.50 j
962
-- Brom und Bromsalze ; Jod und Jodsalze
3.--
963
-- Calciumcarbid
964
-- Chlorate, Perchlorate, Persulfate : nicht anderweit genannt
965
-- Chlorkalk
966
-- Chlor, komprimiert, flüssig
967
-- Kohlensäure, komprimiert, flüssig .
968
-- Acetylen, komprimiert,f l ü s s i g. . . .
Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.
--.30
5.-- 2.50 --.50
8.-- 10.-- 42
610 TarifNr.
969
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Anorganische zubereitete Hülfsstofle und Fabrikate : -- Ammoniak, komprimiert, flüssig
Fr. Rp.
per q.
3.--
3
970
-- Flüssige Gase, nicht anderweit genannt NB. ad 966/970. Flüssige Kohlensäure in Kesselwagen ist verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit einem Tarazuschlag von 50 %! andere komprimierte Gase mit einem solchen von 30 %.
971
-- Chrom, essigsaures ; Eisen, holzessigsaures (Eisenbeize) ; Thonerde, essigsaure (Alaunbeize)
l .
-- Kali: -- blausaures gelbes (Ferrocyankalium), -- blausaures rotes (Ferricyankalium), -- chromsaures rotes (Kaliumbichromat), -- übermangansaures (Kaliumpermanganat) 5 Rhodankalium ; Cyankalium
l--
973
-- Kali- u n d Natronsalpeter, rein .
.
1. --
974
-- Kalk : -- holzessigsaurer, -- karbolsaurer (Karbolkalk) ; Baryt, salpetersaurer ; Bleioxyd, schwefelsaures (Bleisatz, Bleisulfat); Schwefeleisen ; Zinkstaub
--.30
972
.
.
975
-- Chlorzink, Chlorzinklauge
·^
976
-- Natron : -- arseniksaures flüssiges, -- doppeltkohlensaures, -- phosphorsaures, -- schwefligsaures, -- doppeltschwefligsaures
1 JL .
977
-- Natron borsaures (Borax)
978
-- Natron: -- chromsaures (Natriumbichromat), -- blausaures, -- schwefelsaures (Glaubersalz),; Schwefelnatrium . . . .
979
-- Natron, salpetrigsaures (Nitrit) . . . .
-
--.50
--.50 \ JL .
*--~
611 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
980
Anorganische zubereitete Htilfsstoffe und Fabrikate : -- Natron : -- essigsaures, -- unterschwefligsaures (Antichlor, Natriumthiosulfat) ; Kieselfluornatrium (Fluorsilikat)
Zollansatz
Fr. ßp.
per q.
1.--
981
-- Natronsalze, nicht anderweit genannt.
1.--
982
-- Phosphor: gelber
2.
NB. Die Einfuhr und die Verwendung von gelbem Phosphor sind nur für wissenschaftliche und pharmaceutische, sowie weiterhin für solche der Gesundheit nicht schädliche Zwecke gestattet, für welche eine besondere Bewilligung des Bundesrates erteilt worden ist *).
983
-- -- roter (amorpher)
984
-- Pottasche
985
-- Salmiak (Chlorammonium) . . . .
986
-- Salmiakgeist Lösung)
2.--
--.20 2.--
(Ammoniak in wässeriger
2.50 j
987
-- Salpetersäure
988
-- Salzsäure
--.50
989
-- Schwefelsäure ; schweflige Säure in wässeriger Lösung
--.50
990
991
--
Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ; rauchende Schwefelsäure (oleum vitrioli fumans)
--.50
-- Flüssige Säuren, nicht anderweit genannt
1.--
NB. Säuren und komprimierte Gase in Kesselwagen, siehe NB. ad Nr. 966/970 und nach Nr. 1001.
') Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 5 (A. S. n. F., XVII, 76).
612 TarifNr.
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate:
Fr. Rp.
per q.
992
-- Soda, kalcmiert
--. oO
993
-- Soda, krvstalhsiert
--. oU
994
Thonerde, schwetelsaure ; l honerdehydrat, Thonerdenatron ; Chromchlorid, Chromchlorilr (Chlorchrom), Fluorchrom, chromsaures Chromoxvd: Rhodanaluminium . .
--. 30
Q9S
-- Unterchloriesaure Salze
2.
QQfi
-- Eisen- und Zmkvitnol
997
-- Kuofervitriol und sog. Fungivore .
99R
-- Wasserglas
QQQ
-- WasserstofisuDeroxvd
4. --
1(ion
-- Zinnsalze
o. ·
^QOi
-- Anorganische zubereitete Hültsstotie zu gewerblichem Gebrauch, nicht anderweit e-enannt D NB. Flüssige, nicht komprimierte Säuren und komprimierte liase in Kesselwagen sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit einem Tarazuschlage von 15 70 (siehe aucn NB. ad Nr. 966/970).
--. oü .
.
--. oU --.50
3. --
Organische zubereitete Hülfsstofie und Fabrikate: 1002
-- Amylalkohol (Fuselöl)
iy
1003
-- Citronensäure ; Wemstemsäure( Weinsäure)
2.--
613 TarifNr.
1004
1005
Bezeichnung der Ware
Organische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : -- Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzHchem Geruch; Milchsäure; Holzgeist, ungereinigt; Aceton, Methyläthylketou NB. Beine Essigsäure fällt unter Nr. 126/127 des Tarifes.
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
1.--
Nelken-, Lavendel-, Spick- und Wachholderöl, ätherisches; Amyläther; Kampfer; Thymol
8.--
1006
-- Formaldehyd, Aldehyd : denaturiert .
8.--
1007
-- Tannin (Gerbsäure), Gallussäure u. dgl.
1.--
1008
-- Gerbstoffextrakte, flüssig und fest .
1009
-- OHycerin, Glycerinlauge
1010
-- Harze, verarbeitete, aller Art (Brauerharz, Schusterpech u. dgl.)
10.--
-- Kali : -- saures weinsteinsaures (gereinigter Weinstein, cremor tartari), -- neutrales weinsaures ; Brechweinstein (Antimonoxalat)
2.--
-- Methylalkohol ; Kollodium ; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen; sowie analoge, nicht anderweit genannte Produkte
2.--
1011
1012
--.30 1.--
--.30
1013
-- Schwefelkohlenstoff
1014
-- Oxalsäure, Sauerkleesalz (Kali, oxalsaures)
1. -
1015
-- Schwefeläther
1.--
1016
-- Essigäther
1017
Teerölderivate, wie: Garbolineum(Imprägnieroi) ; Kreosot, Kreosotöl, Kreolin ; etc. .
10.-- 1. --
614 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
1018
Steinkohlenteerderivate und Hiilfsstoffe zur Anilinfarbenfabrikation, wie : Benzol, Naphthalin, Anthracen, Karbolsäure. Toluol: Benzoesäure; etc
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
1. ---
Anilin, Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation, wie: Toluidin, Dimethvlanilin, etc.
1.--
1020
Phthalsäure; Resorcin
1.--
1021
Salicylsäure
1.
1022
Benzylchlorid ; Bittermandelöl, künstliches (Nitrobenzol. Mirbanessenz) ; Naphthol und dessen Verbindungen : etc. . . . . .
1.
1023
Weingeist fSprit, Äthylalkohol"), denaturiert.
7.
1024
Albumin
3.
1025
Caseïn:i Käselabextrakt
2.
1026
Buchdruckerwalzenmasse, Hektographenmasse und andere zugerichtete Massen für Vervielfältigungsverfahren
1019
10.
1027
Kleber f Wienerpapp, Schusterpapp)
. . .
7.
1028
Leim: -- Tischler-, Maler- und Gipserleim . . .
5.
1029 1030
1031
Gelatine; Fischleim f Hausenblase")
.
.
-- flüssie oder in Pulverform Stärke aller Art: -- roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken : -- -- Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl : Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke
10.
10.
1. 50
615 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr: Kp.
per .
1032
Stärke aller Art: -- roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken : -- -- Reis-, Mais- und Weizenstärke, etc. .
1033
-- roh, zu andern als industriellen Zwecken
5.--
1034
Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt (Dextrin, Leiogomm) ; Stärkegummi, etc. .
5.--
1035 1036
3.50
Sprengstoffe und Zündwaren : -- Kollodiumwolle, Schießbaumwolle .
50.--
-- Dynamit und nicht anderweit genannte Sprengstoffe
70.-
100.-- 60.--
1037
-- Munition f ü r Handfeuerwaffen . . . .
1038
-- Spreng- und Zündschnüre
1039
-- Streichkerzchen
60.--
1040
-- Zündhölzer
40.--
NB. ad 1039/1040. Die Einfuhr von Streichkerzchen und Zündhölzchen mit gelbem Phosphor ist verboten1).
1041
-- Feuerwerk und nicht anderweit genannte Zündstoffe und Zündwaren; Zündschwamm
150.--
C. Farbwaren.
1042 1043
Erdfarben : -- unverarbeitet, in Brocken, Blöcken, etc.
20
-- verarbeitet: gemahlen, geschlemmt, gepulvert, etc., wie : Kreide, Ocker, Schwerspath, etc
-. 30
') Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 4 (A. S. n. F., XVII, 76).
616 TarifNr.
1044 1045
1046 1047 1048
1049
1050
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Fr. Rp.
per «i.
Vegetabilische Farben : -- Farbhölzer: -- -- in Blöcken .
--.20
-- -- verarbeitet: geschnitten, gemahlen, geraspelt, gepulvert, etc
--.60
-- Farb-Beeren, -Blätter, -Flechten, -Früchte, -Krauter, -Rinden, -Wurzeln, etc. : -- -- unverarbeitet, unzerkleinert
--.20
-- -- verarbeitet : geschnitten , geraspelt, gepulvert, etc
--. «0
gemahlen,
-- Blauholzextrakt und nicht anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garancine
5. --
-- Orlean ; Orseüle, präparierte ; Persio (Cudbear) ; Safflor ; Cochenille
4.--
Farbstoffe aus Steinkohlenteer: -- Alizarin, künstliches
3.--
-- Anilin-, Anthracen-, Naphthalinfarben und nicht anderweit genannte Teerfarben .
20. --
-- Indigo, natürlicher und künstlicher ; Indigolösung
4. ·-·
1053
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet : -- Bleiweiß, Bleigelb
0 E
1054
-- Mennige
1055
-- Pigmentoder Lackfarbstofle,i wie : Carmin-,i O Géranium-, Scharlach-, Viridinlacke, Zinnoberersatz, etc.
1051 1052
£
20.--
617 Tarif-
Bezeichnung der Ware
Nr.
1056 1057
1058 1059
1060
1061 1062
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet: -- Ruße, Schwärzen, Beinschwarz, etc. .
Zollansatz
Fr. Ep.
per q.
1.--
-- Zinkweiß, Zinkolith, Lithoponweiß, Perlweiß
2.--
-- Zinnober, echt; P.ariserblau; Ultramarin; Schweinfurtergrün j Bronzefarben
10.--
-- Chromgelb, Chromgrün ; Victoriagrün ; Mineralblau ; Smalte ; nicht anderweit genannte, nicht zubereitete chemische Farben
15.--
Farben allej Art, zubereitet: -- Bleiweiß, Bleigelb, Zinkweiß, Perlweiß, Mennige, Ruße
10.--
-- andere : -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht
30.---
-- -- in Gefäßen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter
50.--
1
1063
-- -- Chromoxyd in Teig
1064
Kitte
10.-- 5.--
1065
Firnisse, Lacke und Siccative, auch mit Farbstoffen versetzt; geko'chtes Leinöl; Stando!
35.--
D. Technische Fette, Öle und Wachsarten; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen.
1066
Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet: -- Pflanzenöle: -r-- -- Leinöl
1.--
618 TarifNr.
1067 1068 1069
1070
1071 1072
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerbliebem Gebrauch, unverarbeitet: Pflanzenöle : -- -- Olivenöl, denaturiert; Mandelöl; Oleün Ricinusöl
1.
1.
-- -- nicht anderweit genannte flüssige Fette und Öle KB. SDeiseöle. s. Nr. 69/72: medizinische Ule ialleu unter die JNr. 921 und 934.
-- Tieröle (Klauenöle aller Art
Fr. Rp.
per q.
und Thrane,
1.
etc.)
Feste Fette zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet : -- Pflanzenfette aller Art. wie: Cocosöl, Palmöl, etc
--.50
1.
-- Tierische Fette aller Art. wie: Tale, Knochenfett, etc
--. 50
1073
-- Pflanzenwachs, nicht anderweit genannt.
1.- --
1074
Tierwachs : -- -- Bienenwachs : roh
1. 50
1075
zubereitet feebleicht, gefärbt, etc.)
1076
anderes aller Art: Walrat . . . .
1077 1078
10.
--.50
Mineral-, Teer- und Harzöle: -- Petroleum
1. 25
-- Petroleumdestillate aller Art und Petrolsurrogate
l. 25
619 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
1079
Mineral-, Teer- und Harzöle : -- Mineral- und Teeröle aller Art, nicht anderweit genannt
Zollansatz Fr. Kp.
per q.
1. 25
1080
-- Paraffine und Ceresine, rein, unverarbeitet
1.
1081
-- Vaselin
1.--
1082
-- Harzöle NB. Öle aller Art, Petroleum und Petroleumdestillate, in Kesselwagen, sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit 15 °/o Tarazuschlag.
--.50
Öle, Fette und Wachsarten, verarbeitet: -- Maschinen- und Wagenfette (einschließlich Wagenschmiere) aller Art
5.
1084
-- Türkischrotöl und andere Sulforicinate
3.
1085
-- Stearin, Degras
1083
1086
1087 1088
1089 1090
.
1.
Wachsarbeiten : Wachslichter (Wachsrödel, etc.), Baumkerzchen, sowie alle farbigen oder verzierten Kerzen
35.
-- -- Kerzen aller Art, nicht anderweit genannt
16.
-- -- andere Wachsarbeiten aller Art
.
50.
Fettlaugenmehl, sog. Waschpulver und nicht anderweit genannte Waschmittel aller Art : -- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darüber
8.
-- in Gefäßen aller Art von weniger als 5 kg. Gewicht
20.
.
620 Tarif-
Bezeichnung der Ware
Zollansatz
1091
Abfälle von Seifensiedereien und von Färbereien j Zinnasche, Zinnoxyd
Fr. Rp.
per q.
frei
1092
Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fässern, etc. : in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, etc., ferner in gepreßten oder ungepreßten, geformten oder ungeformten Stücken ; Schmierseife .
1093
Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen, etc., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stücken, ferner in Pulver- oder Teigform ; alle mit Droguen, Chemikalien, etc., versetzten Seifen (sogen.. medizinische Seifen)
75.
Wichse aller Art ; Lederappretur, Lederschwärze, Lederöle; Putzpommaden, Putzseifen ; ferner ähnliche, nicht anderweit genannte fette Körper mit Zusatz von Terpentin und dgl
25.
Nr.
1094
XY. Nicht anderweit genannte Waren.
1095
1096 1097
Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, nicht anderweit genannt: -- aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, Lava, Schildpatt, Perlmutter, echt und imitiert; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren -- andere aller Art; Mercerie waren, nicht anderweit genannt Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen
200.-- 60.
300.--
621 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Lampen :
Zollansatz
Fr. Rp.
per q.
1098
-- elektrische: -- -- Bogenlampen
1099
-- -- Glühlampen : -- -- -- ohne ' Fassung
1100
-- -- -- mit Fassung
70.--
1101
-- andere Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montiert, d. h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen
30.
20.--
100.--
NB. ad 1101. Als fertige Lampenbestandteile sind bloß solche Gegenstände zu verzollen, welche sich ihrer Beschaffenheit zufolge unzweideutig als Lampenbestandteile qualifizieren. Gegenstände, bezüglich welcher die Möglichkeit besteht, daß sie nicht ausschließlich zur Verfertigung von Lampen dienen, sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen, als Eisenguß-, Zinkwaren, etc., z. B.: Ketten und Kettenglieder aus Metall, Gewichtshülsen, Gegengewichte zur Beschwerung der Büchsen von Zuglampen (auch zu Gewichtuhren, Aufzügen für Blumenvasen, etc., verwendbar); nicht montierte Wandarme aus Metall (auch verwendbar als Kleiderhaken, etc.) ; Füße aus Metall, ohne Behälter für Beleuchtungsmaterial (auch verwendbar zu Tafelaufsätzen, Fruchtschalen); etc.
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)
aller Art:
1102
-- aus Leder
1103
-- andere
100.--
70.--
622 TarifNr.
1104
Zollansatz
Bezeichnung der Ware
Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz- oder Papierschäftung ; Griffel ; Schreibkreiden
Fr. Rp.
per q.
30.--
1105
Schiefer, eingerahmt
30.--
1106
Tinte aller Art
30.--
1107
Siegellack, Flaschenlack, etc.
30.--
1108
Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräte, nicht anderweit genannt
30. --
1109
Spielzeug aller Art.
40.--
1110
Chirurgische Verbandmittel .
1111
Naturalien (Petrefakten, Herbarien u. dgl.) .
4.--
1112
Statuen von Metall NB. ad 1112. Als Statuen sind Figuren von mehr als 20 cm.Höhe zu behandeln; Statuetten von und unter 20 cm. Höhe sind je nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.
20.--
1113
Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, wie Panoramen, etc
.
.
.
50.--
--. 40
623 TarifNr.
Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q.
"B. Ausfuhr.
l
2
Alle Waren, mit Ausnahme der hiernach genannten
frei
Eisen, altes, mit Ausnahme von Gußspänen, und Abfälle aller Art der Eisenbearbeitung, nicht verzinnt, nicht verzinkt . . . .
--.20
3
Hadern (Lumpen) ; Makulatur
2.--
4
Felle und Häute, roh
1. --
5
Knochen NB. Die Ausfuhr von Streichkerzchen und Zündhölzchen mit gelbem Phosphor ist verboten (Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 4, A. S. n. F., XVII, 76).
3.--
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifgesetzes. (Vom 12. Februar 1902.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1902
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.02.1902
Date Data Seite
481-623
Page Pagina Ref. No
10 019 952
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