# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang.

Nr. 8.

# S T #

19. Februar 1902.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifgesetzes.

(Vom 12. Februar 1902.)

Tit.

Die gegenwärtig zur Erhebung gelangenden Zölle beruhen teils auf dem Tarifgesetze (Generaltarif) vom 10. April 1891 (A. S. n. F. XII, 457), teils auf den Tarifverträgen mit dem Deutschen Reiche, Österreich-Ungarn, Italien, Norwegen und Spanien, durch welche der größere Teil der Ansätze des General tarifs ermäßigt oder gebunden ist. Die 4 erstgenannten Verträge können von Ende 1902 an jederzeit auf 1.2 Monate, erstmals also auf Ende 1903, gekündet werden. Der Vertrag mit Spanien ist jetzt schon, ebenfalls auf 12 Monate, kündbar. Besondere Begünstigungen mit Bezug auf Grenzgebiete enthalten die folgenden Specialkonventionen mit Frankreich : 1. Übereinkunft vom 23. Februar 1882 über grenznachbarliche Verhältnisse (A. S. n. F. VI, 468), jederzeit kündbar auf 12 Monate, nebst Zusatzartikel vom 25. Juni 1895 (A. S. n. F.

XV, 218), durch welchen gegenseitige Zulassung bestimmter Quantitäten von gesägtem Bau- und Nutzholz aus der Grenzzone zum halben Zolle gewährt wird.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

84

482

2. Übereinkunft vom 14. Juni 1881 über die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hochsavoyen (A. S. n. F. VI, 515), kündbar auf 1. Januar 1913.

Außerdem ist durch das Arrangement mit Frankreich (Notenaustausch vom 25. Juni 1895, A. S. n. F. XV, 204) der Schweiz die Verpflichtung überbunden, für die Einfuhr aus dem Pays de Gex in autonomer Form die Zollerleichterungen zu gewähren, die im Jahre 1892 im Zusammenhang mit der damals abgeschlossenen, von der französischen Deputiertenkammer jedoch abgelehnten Handelsilbereinkunft vereinbart worden waren. Im übrigen wird durch das genannte Arrangement, das an gar keine Frist gebunden ist, und von welchem also jeder Teil zu beliebiger Zeit zurücktreten kann, unser Generaltarif in keiner Weise modifiziert. Dasselbe bedingt unserseits lediglich die Behandlung Frankreichs auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation, wogegen Frankreich in autonomer Form eine Anzahl von Positionen des Minimaltarifs, welche hauptsächlich die Schweiz interessieren, ermäßigt hat.

Die Möglichkeit einer baldigen Kündung unserer Tarifverträge legte uns die Frage nahe, ob unser Generaltarif, auf Grund dessen über den Abschluß neuer Verträge unterhandelt werden müßte, nicht geändert werden sollte, um den seit sein, r Aufstellung eingetretenen Änderungen der Produktions- und Absatzverhältnisse Rechnung zu tragen.

Zum Zwecke einer gründlichen Untersuchung dieser Frage setzten wir uns schon im Frühjahr 1898 mit den drei großen wirtschaftlichen Verbänden -- Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverein und Schweizerischer Handels- und Industrieverein -- deren Sektionen fast sämtliche Zweige der nationalen Gewerbsthätigkeit in sich schließen, in Verbindung.

Wir ersuchten sie, die Wünsche der Interessenten mit Bezug auf Änderung unseres Generaltarifs und der Handelsverträge nach einem einheitlichen Plan zu ermitteln und uns über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Da die Untersuchung niclit aus fiskalischen, sondern aus volkswirtschaftlichen und handelspolitischen Gesichtspunkten unternommen wurde, beauftragtem wir mit dei' einheitlichen Leitung derselben unser Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, das sich mit derfi Finanz- und Zolldepartement, behufs dessen Mitwirkung, ins Einvernehmen setzte.

Das Ergebnis der Umfrage der genannten Verbände liegt nebst Anträgen ihrer Centralorgane in einläßlichen gedruckten Be-

483

richten vor. Ferner wandten sich einige Kantonsregierungen und Vereine, sowie zahlreiche Einzelinteressenten direkt an uns. Wir erwähnen besonders auch eine Kundgebung des Verbandes schweizerischer Konsumvereine. Eine gedruckte Zusammenstellung aller rechtzeitig eingelangten Begehren, mit vergleichenden Übersichten der in- und ausländischen Zölle, der Ein- und Ausfuhr etc., ist nebst dem übrigen, umfangreichen Material den Mitgliedern Ihrer Zolltarifkommissionen zugestellt worden.

Die Begehren erstrecken sich fast auf sämtliche Positionen des jetzigen Generaltarifs. In erster Linie macht sich die Tendenz größerer Specialisierung, behufs möglichster Abstufung der Ansätze nach dem Wert und den übrigen Verhältnissen der verschiedenen Artikel, bemerkbar. Mit Bezug auf die Zollansätze wird außer Erhöhungen zum Schutze der einheimischen Produktion und zu Unterhandlungszwecken durchgehends Zollermäßigung oder gänzliche Zollbefreiung für solche Rohstoffe gewünscht, die im Lande nicht erhältlich sind. Angesichts der großen Verschiedenartigkeit der sich mannigfach kreuzenden Schutzzollbegehren der einzelnen Interessenten und Interessentengruppen haben sich die größern Vereine und die Centralorgane der mit den Ermittlungen betrauten Verbände in einsichtiger und verdienstlicher Weise bemüht, einheitliche Vorschläge unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen aufzustellen. Vom Bauernverband wurden zunächst Specialkommissionen gebildet und deren Anträge sodann von den ständigen Verbandsorganen beraten. Im Schweizerischen Gewerbeverein wurde die Leitung der Sektionsberatungen im Interesse der Einheitlichkeit einem Mitgliede des Vorstandes übertragen, worauf dieser die Beschlüsse sichtete und teilweise modifizierte Vorschläge formulierte. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins schritt nach Einholung schriftlicher Gutachten seiner Sektionen und ad hoc gebildeter Fachgruppen zu Besprechungen mit maßgebenden Vertretern der verschiedenen Industriezweige, um einen mit Ausnahme einiger landwirtschaftlichen Positionen vollständigen Entwurf eines neuen Tarifgesetzes auszuarbeiten. Außerdem fanden in letzter Stunde mit Bezug auf einige Kategorien besondere, im ganzen erfolgreiche Ausgleichsversuche zwischen den Vertretern aller interessierten Fachvereine
und Verbände statt.

Obgleich es uns nicht möglich gewesen ist, die in der angedeuteten Weise zu Stande gekommenen Kompromisse und Vermittlungavorschlage unverändert in unsern Entwurf aufzunehmen,

484

sind unsere Beratungen durch diese ausgleichende a Vorarbeiten außerordentlich erleichtert worden.

Um einen unmittelbaren Einblick in die Verhältnisse zu gewinnen und sich ein urteil über die vorgeschlagenen und die zu beantragenden Änderungen zu bilden, haben sich das Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, wie auch die Zollverwaltung, mit Vertretern der verschiedenen Branchen direkt ins Einvernehmen gesetzt und sich auch vorher schon an zahlreichen Vorberatungen und Ausgleichsverhandlungen vertreten lassen.

Das Departement stellte darauf einen ersten Entwurf eines neuen Tarifgesetzes auf. der zunächst mit dem Finanz- und Zolldepartement beraten und teilweise geändert wurde. Die Vorlage beschäftigte schließlich den Bundesrat in einer Reihe von Sitzungen, wobei dieselbe in verschiedener Hinsicht weitere Abänderungen erfuhr.

Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen hiermit vorlegen, ist vom jetzigen Tarifgesetz in Form und Inhalt sehr verschieden. Was zunächt die

allgemeinen Bestimmungen anbelangt, so haben wir eine Reihe von Artikeln des Gesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen, das in der Hauptsache ein Organisationsgesetz ist, mit wenigen Änderungen in unsern Entwurf heriibergenommeri, weil sie tarifarischer Natur sind, nämlich : Aii. l, AI. 2, das den Bundesrat ermächtigt, unter außerordentlichen Verhältnissen Durchfuhrgebühren zu erheben (Entwurf Art. 3); Art. 3 : Zollbefreiungen allgemeiner Natur (Entwurf Art. 7) ; Art. 4 und 35 : Zollerhöhungen und Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen in außerordentlichen Fällen (Entwurf Art 4); Art. 5 : Zollfreier Veredlungs- und Reparaturverkehr (Entwurf Art. 6) ; Art. 6: Viehverkehr zur Sommerung und Winterung (Entwurf Art. 15); Art. 7 : Verkehr mit Bnclaven und Exclaven (Entwurf Art. 16): ... '

485

Art. 8: Grenz- und Marktverkehr (Entwurf Art. 17); Art. 9--14 : Art der Berechnung der Gebühren, Bruttoverzolluog etc. (Entwurf Art. 8--12) ; Art. 36 : Rekurse betreffend Anwendung des Zolltarifs (Entwurf Art. 2, AI. 2).

Neu ist die Bestimmung in Art. 2 des Entwurfs, nach welcher ein W a r e n v e r z e i c h n i s herauszugeben ist. Da im Tarif selbst bei weitem nicht alle Waren mit Namen aufgeführt werden können, ist es notwendig, auf dem Wege der Interpretation die Positionen zu bestimmen, nach welchen die nicht genannten Artikel zu verzollen sind. Entscheide der obern Instanzen bei Meinungsdifferenzen zwischen den Zollbeamten und dem Publikum sind bis jetzt successive in die von der Zollverwaltung periodisch herausgegebenen Neuauflagen des Gebrauchstarifs, in Form von Anmerkungen zu den betreffenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Tarifpositionen, aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre wurde auf diese Weise der Gebrauchstarif vollständiger, so daß dessen alphabetisches Artikelverzeichnis nun einigermaßen den Zweck eines interpretativen Warenverzeichnisses oder Kommentars erfüllt. Das in unserm Entwurf vorgesehene Warenverzeichnis soll jedoch von Anfang an, d. h. möglichst bald nach Aufstellung des neuen Tarifs, nach Art der in andern Ländern herausgegebenen Verzeichnisse oder ßepertorien angefertigt werden, so daß es nur von Zeit zu Zeit durch Rubrizierung neu auftauchender oder bei der erstmaligen Aufstellung übersehener Artikel ergänzt zu werden braucht. Die Handhabung des Tarifs wird hierdurch dem Publikum sowohl als den Zollbeamten erleichtert, und es können viele Zweifel und Mißverständnisse vermieden werden.

Eine Neuerung enthält auch der Art. 3, litt. «7, indem die Gewichtsgrenze für zollfreie Postsendungen von 500 g. auf 250 g.

herabgesetzt, d. h. mit derjenigen in Übereinstimmung gebracht wird, die für die Zollfreiheit von durch eine einzelne Person hereingebrachten Waren festgesetzt ist. Es erscheint uns nämlich schon an und für sich nicht gerechtfertigt, für Postsendungen größere Liberalität walten zu lassen, als für Waren, die von einzelnen Personen bei sich getragen werden. Dazu kommt als Hauptgrund für die beantragte Änderung, daß der zollfreie Postverkehr in erheblichem Umfange zur Zollumgehung durch Teilsendungen benutzt wird. Durch die Reduktion des zollfreien

486

Maximums werden solche Manipulationen wesentlich erschwert werden.

Art. 13 unseres Entwurfes ersetzt und ergänzt den Art. 6 des geltenden Zolltarifgesetzes.

Was die Besteuerung von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch, von starken Weinen und von Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser anbetrifft, so sind die bezüglichen Vorschriften in den Art. 7 bis 9 des neuen Alkoholgesetzes vom 29. Juni 1900 (A. S. n. F. XVII, 297), sowie in der Vollziehungsverordnung zu demselben (Art. 15--18) enthalten, und wir haben uns deshalb darauf beschränken können, im Art. 13 unseres Entwurfes auf das genannte Gesetz und die Vollziehungsverordnung zu verweisen.

Nach Art. 10 desselben Gesetzes sollen hingegen die Mouopolgebühren für alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, nach den jeweiligen Zolltarifgesetzen festgesetzt M'erden.

Gegenwärtig beträgt die Gebühr (nach Art. 23 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz) Fr. 1. 05 per Grad und Metercentner. Wir haben nun diesen Ansatz im Art. 13 unseres Entwurfes auf Fr. 1. 30 erhöht.

Der

Tarif zeichnet sich äußerlich, der bereits erwähnten Tendenz einer weitergehenden Specialisierung gemäß, durch eine bedeutend größere Zahl von Positionen und eine völlig neue Anordnung aus. Der jetzige Generaltarif zählt 476 Positionen, der neue 1113.

Bei der neuen Gliederung ist eine rationellere Bemessung der Zollansätze möglich als bei der bisherigen, die z. B. fast sämtliche Chemikalien für gewerblichen Gebrauch, trotz ihrer großen Mannigfaltigkeit und den verschiedenartigsten Produktionsverhältnissen, in 5 Positionen zusammenfaßt. Auch für die Unterhandlungen zum Abschluß von Handelsverträgen wird eine bessere Gliederung sehr vorteilhaft sein.

Was die Anordnung nach Kategorien betrifft, so ist deren Reihenfolge im jetzigen Tarif eine mehr zufällige, wogegen unser Entwurf, mit den Nahrungs- und Genußmitteln beginnend, in logischer Folge die animalischen, vegetabilischen, mineralischen und metallischen Positionen aufführt. Die Kategorie der Abfälle

487

und Diingstoffe, mit welcher der jetzige Tarif beginnt, ist aufgelöst, indem die verschiedenen Stoffe, je nach ihrer Natur, dea übrigen Kategorien zugeteilt worden sind. Auch die Kategorie VII des jetzigen Tarifs, ,,Litterarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenständea, die die verschiedenartigsten Artikel umfaßt, ist gänzlich aufgeteilt. Bücher, Karten, Bilder etc. sind der Kategorie ,,Papiera zugeschieden, Bildhauerarbeiten etc. derjenigen der mineralischen Stoffe, Glasmalereien dem Glas, gestochene Kupfer- und Slahlplatten den Maschinen, Statuen von Metall und Naturalien der Kategorie der nicht besonders genannten Waren.

Instrumente und Apparate sind mit den Uhren zu einer neuen Kategorie vereinigt.

Bei der Bemessung der Zollansätze, die wir Ihnen beantragen, haben uns finanzielle Gesichtspunkte nur insoweit beeinflußt, als wir darauf bedacht sein mußten, eine erhebliche Verminderung der Zolleinnahmen zu vermeiden. Wir konnten daher die vielen Wünsche betreffend Zollermäßigungen und gänzliche Zollbefreiung von Rohstoffen und Hülfsfabrikaten zu unserem Bedauern nur zum kleinen Teile berücksichtigen. Der Zweck einer Vermehrung der Zolleinnahmen liegt uns hingegen fern und es hat daher keine einzige der beantragten Zollerhöhungen einen fiskalischen Grund. Sie sind ausschließlich volkswirtschaftlicher und handelspolitischer Natur und bezwecken somit teils den Schutz der einheimischen Produktion, teils den Austausch von Konzessionen bei den Handelsvertragsunterhaudlungen. So weit, wie es die Produzenten wünschen, konnten wir in ersterer Hinsicht jedoch nur in wenigen Fällen gehen, denn unser Generaltarif' darf nach unserm Dafürhalten nicht so hoch sein, daß wir uns selbst schädigen würden, wenn keine Ermäßigungen durch Verträge zu stände kämen und wir ihn deshalb unverändert anwenden müßten.

Um dieser Gefahr auszuweichen und dennoch hohe Kampfzölle aufstellen zu können, ist vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins ein System vorgesehlagen worden, welches, wenn wir dasselbe richtig auffassen, auf eine Art von Doppeltarif hinausliefe. Zunächst würde zwar nur ein Generaltarif aufgestellt, der jedoch lediglich den Zweck eines Kampftarifs hätte und so hoch bemessen würde, daß gegen Staaten, welche die Gewährung genügender Konzessionen verweigern, keine besonderen
Differentialtarife errichtet werden müßten, um den nötigen Druck auszuüben. Die Bundesversammlung erhielte aber durch das neue Tarifgesetz zugleich den Auftrag und die

488 Ermächtigung, nach Ratifikation neuer Vertrage, oder auch nachdem sich der Abschluß solcher als unmöglich erwiesen haben sollte, von sich aus, d. h. unter Ausschluß des Referendums, einen selbständigen G e b r a u c h s t a r i f mit niedrigen Ansätzen aufzustellen*).

Wir halten ein solches System nicht für zweckmäßig. Abgesehen von konstitutionellen Bedenken gegen die Eliminierung des Refei-endums durch ein Gesetz, ist es zunächst kaum denkbar, daß das Volk einen Tarif von der beabsichtigten Höhe, sowie eine Gesetzesbestimmung annähme, durch die es von vorneherein darauf verzichten würde, hinsichtlich des später autonom aufzustellenden Grebrauchstarifs sein Votum abzugeben. Sodann halten wir einen extremen Generaltarif überhaupt nicht für erforderlich, um vom Auslande Konzessionen zu erlangen, man müßte sich sonst fragen, wie es möglich gewesen sei, mit dem jetzigen Generaltarif und mit den noch niedrigeren früheren Tarifen Verträge zu stände zu bringen. Eine Erhöhung eines großen Teils der bisherigen Ansätze erscheint uns allerdings, in Anbetracht der fortwährenden Erhöhung der ausländischen Tarife, als unumgänglich. Wir schlagen aber grundsätzlich nur solche Zölle vor, die wir im Notfalle ertragen können. Sollten vom einen oder andern Staate annehmbare Vertragsbedingungen verweigert und unserem Export vermehrte Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so haben wir im Art. 4 unseres Gesetz-Entwurfes, der mit wenigen redaktionellen Änderungen den Kampfartikel 35 des Gesetzes von 1893 über das Zollwesen reproduziert, eine Kompetenz zu außerordentlichen Zollerhöhungen, die erwiesenermaßen für alle Eventualitäten genügt.

*) Die vom Vorort vorgeschlagene Gesetzesbestimmung lautet wie folgt : ,,Auf den Antrag des Bundesrates stellt die Bundesversammlung nach ,,erfolgter Ratifikation von Tarifhandelsverträgen oder anderer zollpolitischer ,,Vereinbarungen mit dem Ausland, welche Änderungen am Generalzolltarif ,,bedingen, den Gebrauchszolltarif fest. In diesem sollen auch die Zölle ,,der durch Vereinbarungen mit dem Ausland nicht berührten Nummern des ,,Generalzolltarifes in einer der schweizerischen Volkswirtschaft zuträglichen ,,Weise ermäßigt werden.

,,Der Bundesrat kann die Feststellung des Gebrauchszolltarifs auch ,,beantragen, wenn Tarifhandelsverträge oder andere zollpolitische Vereinbarungen
mit dem Auslande nicht eingegangen werden.

,,Der Bundesrat entscheidet in beiden Fällen über den Zeitpunkt der ,,Einbringung seines bezüglichen Antrags. Er wird sowohl hierüber, als ,,über den Inhalt seines Antrags in mündlichem Verfahren eine von ihm ,,zu bezeichnende Vertretung der Produzenten und Konsumenten hören."

489 Im Anfange der Revisionsvorbereitungen ist in weitern Kreisen, namentlich im Schweizerischen Bauernverband, auch die Frage der Aufstellung eines D o p p e l t a r i f s mit Maximal- und Minimalansätzen erörtert worden. Es wurde dabei, wie im Projekte des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, der Gedanke verfolgt, einen Kampftarif zu schaffen, der im Falle eines Mißlingens der Vertragsunterhandlungen die Aufstellung besonderer Differentialzölle unnötig machen würde, zugleich aber durch den Minimaltarif eine Garantie zu gewinnen, daß die Zölle durch die Verträge nicht unter ein gewisses, der Landwirtschaft noch einen ausgiebigen Schutz gewährendes Maß herabgesetzt werden. Die Mängel dieses Systems wurden jedoch bald erkannt. Wie unser Arrangement mit Frankreich beweist, böte es keine sichere Gewähr, daß selbst der Minimaltarif nicht noch ermäßigt werden müßte, um eine Verständigung mit Ländern zu ermöglichen, die ihn nicht für vorteilhaft genug erachten, um dafür Konzessionen zu machen. Man neigte sich im genannten Verbände schließlich mehr einem System ähnlich demjenigen des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins zu. Wir haben über die Frage der Einführung eines Doppeltarifes auch Gutachten verschiedener Autoritäten eingeholt. Dieselben lauten alle negativ.

Für unsere Verhältnisse erscheint uns das bisherige System, trotz allen unleugbaren Mängeln desselben, als das einzig praktische.

.Der beste Generaltarif wird für uns immer derjenige sein, der einerseits genügenden Spielraum für erhebliche Ermäßigungen zu gunsten von Vertragsstaaten gewährt, anderseits aber auch noch in wirksamer Weise erhöht werden kann, wenn der Abschluß von Verträgen auf Schwierigkeiten stößt und deshalb eigentliche Repressalien erforderlich werden.

Im ganzen haben wir in 436 Positionen unseres Tarifentwurfs die Ansätze des bisherigen Generaltarifs und die bestehenden Zollbefreiungen eingestellt, für 533 Positionen beantragen wir Erhöhung, für 93 Positionen Ermäßigung oder gänzliche Zollfreiheit. Für 52 Positionen involvieren unsere Vorschläge für die verschiedenen darin zusammengefaßten Artikel teils Erhöhung, teils Ermäßigung.

Von einer vollständigen Darlegung aller Verhältnisse und Begründung jeder einzelnen Änderung müssen wir an dieser Stelle Umgang nehmen. Eine vergleichende
Gegenüberstellung der beantragten und der bisherigen Ansätze, verbunden mit statistischen Angaben, enthält die besondere Vorlage, die wir Ihnen zum Zwecke Ihrer Beratungen zustellen. Weitere Auf-

490 Schlüsse enthält das reichhaltige Material, das Ihren Tarifkonimissionen vorliegt. Soweit es zum Verständnis unserer Anträge und zu einer allgemeinen Orientierung nötig erscheint, fügen wir folgende s p e c i e l l e n E r l ä u t e r u n g e n 7,11 den einzelnen Kategorien und Positionen bei :

I. Nahrungs- und Geiiussmittel.

Der schweizerische Bauernverband hat gänzliche Zollfreiheit für G e t r e i d e und M e h l beantragt. Grundsätzlich hätte er zwar einen kräftigen Schutzzoll für Getreide gewünscht, um im Vereine mit Zollerhöhungen für Schlachtvieh und andere Erzeugnisse eine größere Mannigfaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu begünstigen und der Gefahr vorzubeugen, die nach seiner Ansicht mit unserer allzu einseitigen Milchwirtschaft und dadurch bedingten Abhängigkeit vom Export verbunden ist. Wegen der Aussichtslosigkeit, einen hinreichenden Schutzzoll zu erlangen, will der Verband jedoch auf eine Zollerhebung gänzlich verzichten und wünscht sogar, daß auch der bestehende Getreidezoll vou 30 Rp., weil in seiner Belanglosigkeit für die Landwirtschaft nutzlos, beseitigt werde.

Wir sind zu einem anderen Schlüsse gelangt. Wir teilen die Ansicht, daß von einer Zollerhöhung fiir Getreide Umgang zu nehmen sei, jedoch aus dem Grunde, weil wir in keiner Weise zu einer Verteuerung der nötigsten Brotstoffe und Futtermittel beitragen möchten und es übrigens weder für möglich noch für wünschenswert halten, den Körnerbau in unserm Lande wesentlich auszudehnen, nachdem man sich in andern Ländern, die sich für diesen Produktionszweig besser eignen als das unsrige, über die Unrentabilität desselben beklagt und Zölle von 20--30 °/<> vom Werte für nötig hält, um ihn in seinem Bestände zu erhalten. Damit gelangen wir jedoch nicht zu der Schlußfolgerung, daß auch die geringen bestehenden Zölle für Getreide und Mehl aufzuheben seien. Für den einzelnen Konsumenten kommen dieselben fast nicht in Betracht, für den Bund hingegen bedeuten sie eine Einnahme von ungefähr 2*/2 Millionen Franken, d. h. einen Betrag, auf den dieser zur Zeit nicht verzichten kann.

Was speciell das Mehl betrifft, so steht das Begehren der Zollfreiheit hauptsächlich in Beziehung zur Frage der Verzollung von V i e h f u t t e r m e h l . Nach Nr. 3 des jetzigen Generaltarifs

491 sind u. a. ,,Abfallprodukte der Müllerei etc. für Viehfütterungtt frei. Bei der Unmöglichkeit, gewisse Futtermehlsorten vom Brotmehl mit Sicherheit zu unterscheiden, konnte die Zollverwaltung nur zollfrei zulassen, was als Abfallprodukt unzweifelhaft zu erkennen ist, wie gemahlene Kleie etc. Der Bàuernverband hat Ermittlungen angestellt, nach welchen mehr als die Hälfte unserer Mehleinfuhr (1900: 298,874 q.) aus Futtermehl bestünde, die Landwirtschaft daher für solches jährlich mit cirka 400,000 Fr.

Zoll belastet würde. Wir müssen die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Zahlen dem Bàuernverband überlassen, da uns für deren Prüfung jede Grundlage fehlt. Um die Schwierigkeit zu lösen, ist von verschiedenen Seiten die D e n a t u r i e r u n g der auf Zollfreiheit Anspruch machenden Futtermehle vorgeschlagen worden. Bis jetzt konnte aber noch kein allgemein befriedigendes Mittel gefunden werden, und gegen das Denaturieren überhaupt wendet der Bàuernverband ein, daß es Kosten und Scherereien mit sich brächte, die schließlich auf das Gleiche herauskämen wie ein Zoll.

Dem Begehren, den Mehlzoll aufzuheben, steht dasjenige der Müller entgegen, die eine Zollerhöhung wünschen, weil sie unter der Konkurrenz leiden, die ihnen die Mühlen der Nachbarstaaten mit Hülle indirekter Exportprämien bereiten. Da diese Begünstigungen mit verschiedenen unberechenbaren Paktoren wechseln und daher nicht jederzeit genau nachweisbar sind, sehen wir uns außer stände, eine Zollerhöhung oder einen Zollzuschlag zu empfehlen, können aber auch ebensowenig beantragen, den Müllern den mäßigen Schutz zu entziehen,J den ihnen der o bestehende Tarif gewährt. In dem Widerstreit der Wünsche und Interessen schlagen wir für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl den status cjuo vor.

Frisches Obst in offenen Wagenladungen oder in Säcken verpackt (Nr. 22), also namentlich Mostobst, soll nach unserem Entwurf zollfrei bleiben, wogegen die Tendenz einer vermehrten Pflege des Wirtschafts- und Tafelobstes, sowie einer rationelleren Obstverwertung in einem Zollansatz von Fr. 1. 50 für Obst ,,in anderer Packung"- (Nr. 23) und von Fr. 10 und 15 anstatt Fr. 5 für Dörrobst (Nrn. 24 u. 25) ihren Ausdruck findet. Für D ö r r o b s t a b f ä l l e (Nr. 26), die in neuerer Zeit zur Herstellung von Kunstmost eingeführt werden sollen und nach Nr. l des jetzigen Generaltarifes zollfrei sind, sehlagen wir in Übereinstimmung mit dein Bàuernverband einen Zoll von Fr. 10. ·-- vor, da die Verwendung

492 solcher Abfalle zur Mostproduktion nicht wünschenswert erscheint Wir empfehlen ferner eine Verdoppelung des Zolles für frische Weintrauben zum Tafelgenuß und zur Kelterung (Nr. 29 und 30), im Zusammenhange mit der beantragten Zollerhöhung für Wein.

G e t r o c k n e t e T a f e l t r a u ben (Malagatrauben und Sultaninen) unterliegen zur Zeit 'einem geringeren Zoll (Generaltarif Fr. 15. --, Vertragstarif Fr. 3. --) als getrocknete Trauben zur Weinbereitung (Rosinen, Korinthen etc.), für welche der Generalzoll Fr. 20. -- und die Monopolgebühr Fr. 2. 50 beträgt. Die große Differenz zwischen den zwei Zollansätzen (Fr. 3. -- und Fr. 20. --) bildete einen Anreiz zu Zollumgehungen, welche noch wesentlich durch den Umstand begünstigt waren, daß unter dem Namen Sultaninen ganze Wagenladungen eingeführt wurden, welche nicht als Tafeltrauben Verwendung fanden, sondern ausschließlich der Weinfabrikation dienen sollten. Da alle Maßregeln zur Abwehr solcher Umgehungen sich als wirkungslos erwiesen haben, so bleibt nichts anderes übrig, als die Sultaninen im künftigen Tarif aus den getrockneten Tafeltrauben auszuschließen. Wir beantragen daher, alle getrockneten Trauben, mit Ausnahme der Malagatrauben, mit dem gleichen Zolle zu belegen, ohne Rücksicht auf die Bestimmung zur Weinbereitung oder zum Tafelgenuß. Gleichzeitig beantragen wir einen Ansatz von Fr. 50 anstatt Fr. 20, als Konsequenz der Erhöhung des Weinzolles, wobei zu beachten ist, daß aus 100 kg. Trockenbeeren 3Ya--4 hl. Wein bereitet werden können.

Für frische Gemüse (Nr. 38) sind im jetzigen Generaltarif Fr. 2 . -- angesetzt; konventionell besteht Zollfreiheit. Für Luxusgemüse, wie Spargeln, Blumenkohl, Artischoken etc., würde sich eine etwas höhere Belastung, wie sie von den Gartenbauvereinen gewünscht wird, rechtfertigen. Eine getrennte Zollbehandlung gäbe jedoch zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung Veranlassung, weshalb wir davon Umgang nehmen, eine Änderung zu beantragen.

Für getrocknete Gemüse (Nr. 39) beträgt der gegenwärtige Zoll nur Fr. 5. -- oder ca. 2*/2 % vom Wert. Aus Rücksicht auf die Gemüsekonservierung im Inland beantragen wir Verdoppelung.

Für rohen K a f f e e (Nr. 52) beträgt der jetzige Zoll Fr. 3.50, für gebrannten (Nr. 53) Fr. 5. --. Um der seit einigen Jahren rapid steigenden, keineswegs aber wünschenswerten Einfuhr des

493 îetzteren entgegenzuwirken, beantragen wir Verdoppelung des Zolles. Aus demselben Gesichtspunkte schlagen wir Fr. 20. ·-- statt Fr. 15.-- für gemahlene G e w ü r z e (Nr. 45) vor.

S a g o und T a p i o k a (Nr. 62) sind zur Zeit mit Fr. 7 oder ca. 12°/o vom Wert belastet, was für ein exotisches Rohprodukt zu viel ist. Wir empfehlen mit Rücksicht auf unsere Fabrikation von Suppenartikeln eine Ermäßigung auf Fr. 3. --.

Für Z u c k e r in H ü t e n etc. (Nr. 66) schlagen wir, ohne eine Einnahmevermehrung zu bezwecken, eine Erhöhung von Fr. 9 auf Fr. 12, für geschnittenen (Würfelzucker) und fein gepulverten Zucker (Nr. 67) eine solche von Fr. 12 auf Fr. 15 vor, in der Absicht, Ermäßigungen auf dem Vertragswege zu gewähren, wenn entsprechende Gegenkonzessionen erhältlich sind.

A b fai l z u c k er ist im gegenwärtigen Generaltarif (Nr. 282) dem Stampfzucker etc. gleichgestellt und mit Fr. 7. 50 angesetzt, wogegen Zucker in Hüten etc. mit Fr. 9 belastet ist. Verstanden sind unter dem Abfallzucker nur die natürlichen Abfälle, welche bei der Bereitung von Würfelzucker u. dgl. durch Sägen oder Schneiden des raffinierten Hutzuckers etc. unvermeidlich entstehen. Es hat sich aber herausgestellt, daß letzterer in vielen Fällen nur zerkleinert wird, um den Zoll von Fr. 9 zu umgehen.

Von den Interessenten wird erklärt, daß es weniger darauf ankomme, ob der Zoll Fr. 9 oder Fr. 7. 50 ausmache, als darauf, daß alle Importeure den g l e i c h e n Zoll entrichten müssen.

Wir haben deshalb den Abfallzucker in unserem Entwurfe der Position ,,Zucker in Hüten, Platten, Blöcken etc.a einverleibt.

Für H o n i g (Nr. 68) ist vom ßauernverband ein Zoll von Fr. 50, anstatt des jetzigen von Fr. 15 vorgeschlagen worden, um der Einfuhr des geringwertigen fremden Naturhonigs, sowie des Kunsthonigs, entgegenzuwirken. Die inländische Produktion wird auf 15,000 q. geschätzt, die Einfuhr hat trotz der im Jahre 1891 vorgenommenen Erhöhung des Zolles von Fr. 8 auf Fr. 15 stark zugenommen und betrug im Jahre 1900 3460 q., wovon über die Hälfte aus überseeischen Ländern. Wir beantragen Erhöhung auf Fr. 20. Einen Prohibitivzoll können wir mit Rücksicht auf den industriellen Bedarf nicht befürworten.

Für f r i s c h e s F l e i s c h (Nr. 73) beantragen wir Er. 12 anstatt Fr. 6, was ungefähr dem Zoll von Fr. 35, den wir für Ochsen vorgeschlagen, entspricht -- das mittlere Lebendgewicht der letzteren zu 600 kg., das Fleischgewicht zu 300 kg. angenommen.

494 F r i s c h e B u t t e r (Nr. 90) ist zur Zeit nach d em Generaltarif mit Fr. 8 oder ca. 8,5 °/o vom Wert, vertragsmäßig mit Fr. 7 belastet.

DieEinfuhr, die viel vermischte Ware enthält, beträgt über 4 Millionen Franken. Nach Schätzungen deckt die inländische Landwirtschaft ungefähr 80 °/o des Bedarfs und könnte, wie der schweizerische Bauernverband in seinem Berichte des näheren ausführt, das fehlende Quantum mit Leichtigkeit selbst produzieren. Unsere früher erhebliche Butterausfuhr (1885 noch 7000 q. im Werte von 2 Millionen Franken) ist infolge von Zollerhöhungen und andern Schwierigkeiten auf ein Weniges zurückgegangen. Wir empfehlen Ihnen eine Erhöhung des Zolles auf Fr. 15 oder ca.

7 % vom Wert, ebenso eine Mehrbelastung der übrigen Speisefette (gesottene und gesalzene Butter, Schweineschmalz und Buttersurrogate), hingegen die Belassung des Zolles von Fr. 15 für Oleomargarine und Speisetalg, welche Artikel als Rohstofie für die inländische Kunstbutterfabrikation in unserem Entwurf eine besondere Position erhalten haben.

W e i n . Wir beantragen eine Erhöhung des Zolles für Naturwein in Fässern (Nr. 114) von Fr. 6 (konv. Fr. 3. 50) auf Fr. 15. Im Zusammenhange damit haben wir auch die Ansätze für Naturwein in Flaschen und für Kunstwein, ferner für Schaumweine, sowie für frische und für getrocknete Weintrauben (Nr. 29--31) erhöht.

Der Schweizerische Bauernverband hat vorgeschlagen, in Verbindung mit der Erhöhung des Weinzolles auch die GradStärke, von welcher an der Wein der Alkoholgebühr und einem Zollzuschlag unterliegt, von 12 ° auf 10 ° herabzusetzen. Die Grenze von 12 ° ist nun aber durch das revidierte Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900, Art. 8, festgelegt; dieses müßte also zum genannten Zwecke schon wieder geändert werden. Wir halten dafür, daß die dem Vorschlage des Bauernverbandes innewohnende Tendenz in dem von uns beantragten erhöhten Weinzolle genügend zum Ausdrucke gelangt.

Für a l k o h o l f r e i e W e i n e (Nr. 119--120) sind besondere Positionen. geschaffen worden, ferner auch eine solche für e i n g e k o c h t e n W e i n m o s t (Nr. 120bi8)- Da aus einem Hektoliter dieses letzteren Erzeugnisses das vier- bis fünffache Quantum Weih soll bereitet werden können, haben wir dafür einen Ansatz von Fr. 60 aufgenommen.

495

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.

V i e h . Der Schweizerische Bauernverband tritt für eine sehr weitgehende Erhöhung der Zölle für Schlachtvieh ein, indem er, wie schon in unsern Bemerkungen betreffend die Getreide- und Mehlzölle angedeutet, hervorhebt, daß sich die Betriebsrichtung der schweizerischen Rindviehhaltung in den letzten zwei Decennien in einseitiger Weise auf die Produktion von Milch- und von Rassenvieh verlegt habe. Angesichts der steigenden Schwierigkeiten, welche unserem Zuchtvieh- und Käseexport erwachsen, müsse man notwendigerweise an eine Änderung denken. Es sei nicht zu erwarten, daß auch die günstigsten Handelsverträge eine wesentliche Zunahme unseres Käseexportes zur Folge haben werden. Die Gefahr eines Rückganges liege sehr nahe. Es sei daher durchaus geboten, die Milchproduktion zum mindesten nicht.

zu vermehren, viel eher einzuschränken. Als Ersatz dafür könne nur die Mästerei in Betracht kommen. Das Zucht- und Rassenvieh sei je länger je mehr auf den inländischen Absatz angewiesen. Auf keinen Fall dürfe man auf eine Zunahme des Exportes hoffen.

Eine sichere und rasche Wirkung erwartet der Bauernverband namentlich von einer kräftigen Zollerhöhung für Schlachtschweine.

Da die Schweinemast hauptsächlich von kleineren Landwirten betrieben wird (nach der Viehzählung von 1896 kommen durchschnittlich auf einen Viehbesitóer nur 8,37 Schweine und besaßen von 168,195 Schweinehaltern 127,324 nur l bis 3 Stück), darf ohne Zweifel zugegeben werden, daß es auf diesem Gebiete keiner so tiefgreifenden Umgestaltung der Verhältnisse wie bei der Rindviehhaltung bedürfte, um die Einfuhr (1900: 67,216 Stück im Gewichte von über 60 kg.) durch inländische Produktion zu ersetzen. Nach den angeführten Zahlen brauchte zu diesem Zwecke durchschnittlich nur jeder dritte Besitzer seinen Bestand um ein Stück zu vermehren.

Größere Bedenken hegen wir mit Bezug auf eine wesentliche Ausdehnung der Rindviehmast. Der jetzige Generalzoll für Schlachtochsen beträgt bereits Fr. 30 oder cirka 7 °/o vom Durchschnittswert (durchschnittliches Lebendgewicht der eingeführten Ochsen 600 kg. im Werte von Fr. 450). Da sich trotz dieses Zolles die Einfuhr vermehrt hat (1891: 40,799 Stiick, 1900: 46,762 Stück), ist es unzweifelhaft, daß der Zoll, entsprechend dein Wunsche des Bauernverbandes, annähernd verdoppelt, also

496 auf cirka 15 % vom Wert gebracht werden müßte und durch Verträge nicht reduziert werden dürfte, um eine Umgestaltung der Produktion zu bewirken. Zu einer Fleischverteuerung, wie sie hieraus sich notwendig ergäbe, wagen wir nicht, die Initiative zu ergreifen. Wir beschränken uns darauf, aus andern Gesichtspunkten für Ochsen eine Erhöhung des Zolles von Fr. 30 auf Fr. 35 und für Mastkälber eine solche von Fr. 10 auf Fr. 12 zu beantragen, nehmen hingegen keinen Anstand, für Schweine über 60 kg. dem Begehren des Bauernverbandes annähernd zu entsprechen, indem wir Ihnen einen Generalzoll von Fr. 15 statt, Fr. 8 empfehlen.

Was das Z u c h t - und N u t z v i e h betrifft, so kann es nicht in unserem Interesse liegen, die Einfuhr desselben zu begünstigen ; wir müssen vielmehr suchen, durch das Mittel dei1 Zölle darauf hinzuwirken, daß unser Viehschlag nicht durch die Einfuhr geringwertiger Tiere verschlechtert wird. Wir schlagen Ihnen deshalb folgende Zollerhöhungen vor: Jetziger Generaltarif Stiere (Nr. 134) 25.-Kühe (Nr. 135) . . . . . . .

25.-- Rinder, geschaufelt (Nr. 136) . . .

25.-- Kälber bis und mit (HO kg. (Nr. 137) 6.-- Schweine bis und mit 60kg. (Nr. 141) 8.--

Entwurf 40.

35.

35.

8. - 20.-

Die Einfuhr von Schweinen, die nicht zum Schlachten hestimmt sind, ist seit dem 17. Juli 1896 infolge der Seuchengefahr verboten. Wenn wir trotzdem eine Zollerhöhung beantragen, so geschieht es für den Fall, daß das Einfuhrverbot früher oder später wegen Abnahme der Seuchengefahr aufgehoben werden müßte.

D ü n g s t o f f e (Nr. 158--167) sind nach dem bisherigen Tarif sämtlich zollfrei, mit Ausnahme der aufgeschlossenen Düngmittel, Superphosphate, Kunstdünger etc. (Nr. 166"), für welche 30 Rp. oder cirka 3 °/o vom Werte zu entrichten sind. Dor Schweizerische Bauernverband verlangt auch für diese Düngmittel Zollfreiheit und weist u. a. auf die Ungleichheit hin, welche darin bestehe, daß diejenigen Landwirte, für deren Boden Chilisalpeter und Thomasschlacke gut ist, ihr Düngmittel zollfrei beziehen können, während diejenigen, die Superphosphate brauchen, einen Zoll entrichten müssen.

Wir haben gegenwärtig 3 Fabriken für Kunstdünger in der Schweiz, und es wurde im Jahre 1891 der Zoll zur Steigerung

497 ihrer Konkurrenzfähigkeit von 20 Rp. auf 30 Rp. erhöht. Wir haben keinen Grund, heute Zollfreiheit zu beantragen. Unsere Fabriken werden zwar vom Bauernverband beschuldigt, im Jahre 1898 mit ausländischen Fabriken einen Ring zum Zwecke der Steigerung der Preise gebildet zu haben. Es ist indessen nicht einzusehen, daß unsere Landwirtschaft im Falle der Aufhebung des kleinen Zolles oder der Schließung unserer Fabriken einer Ausbeutung weniger ausgesetzt wäre. Das Gegenteil dürfte wahrscheinlicher sein. Daß der bestehende Zollschutz die Einfuhr nicht zu stark erschwert, beweist die Bewegung der Einfuhr, die von 126,844 q. im Jahre 1890 auf 241,762 q. im Jahre 1900 angestiegen ist.

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

In dieser Kategorie dauern die alten Gegensätze zwischen der einheimischen Gerberei und der schweizerischen Schuhindustrie fort, und es ist zu bedauern, daß hier eine Einigung nicht hat zu stände gebracht werden können. Es ist deshalb an uns die Aufgabe herangetreten, sowohl für die Tarifeinteilung als betreffend die Zollansätze Aufstellungen zu machen, bei welchen berechtigte Interessen der beiden Industrien möglichste Berücksichtigung finden. Schon der gegenwärtige Tarif ging von der Anschauung aus, daß die schweizerische Gerberei da einen Schutz verdiene, wo sie im stände sei, nach Preis und Qualität den ausländischen ebenbürtige Produkte zu bieten, und daß es hinwiederum ein berechtigtes Verlangen der Schuhindustriellen sei, daß diejenigen Artikel, mit Bezug auf welche sie auf das Ausland angewiesen sind, ihnen zu mäßigen Einfuhrzöllen zugänglich gemacht werden, selbst wenn deren Wert weit höher ·war als derjenige der gewöhnlichen, im Inlande fabrizierten Artikel. Zu den Artikeln ersterer Kategorie, in welchen die Schweiz konkurrenzfähig erscheint, gehören Bodenleder aller Art; auch das amerikanische Hemlockleder, welches vor Jahren der schweizerischen Gerberei eine empfindliche Konkurrenz bereitet hatte, wird jetzt in der Schweiz gegerbt. Dahin gehören ferner die braunen und gewichsten Kalbfelle, welchen wir im neuen Zolltarif noch die matten und chromgaren beigefügt haben, weil auch diese Specialitäten nunmehr in musterhafter Weise in der Schweiz erstellt werden; endlich auch Zeugleder und Riemenleder. In allen diesen genannten Sorten glaubten wir, zu gunsten der einheimischen Gerberei wesentlich erhöhte Zölle um so eher vorBundesblatt. 54. Jahrg.

Bd. I.

35

498 schlagen zu dürfen, als unser früher bedeutende, Export von Leder infolge der durch das Ausland vorgenommenen Zollerhöhungen stark zurückgedrängt worden ist, während anderseits der Import von leichten Ledersorten, wie sie für das moderne Schuhwerk immer mehr zur Verwendung kommen, beständig zugenommen hat.

Im speciellen haben wir noch hinsichtlich der Position Sohlenleder hervorzuheben, daß die neue Tarifeinteilung einen Mißbrauch beseitigen soll, welcher einerseits die schweizerischen Gerbereien arg benachteiligte und dem gegenüber anderseits auch die Zollverwaltung fast ohnmächtig dastund. Wir hatten bis jetzt für Sohlenleder, gleichviel ob aus ganzen Häuten oder aus Kernleder (Groupons) bestehend, einen einheitlichen Zollansatz von Fr. 16, während abgeschnittenes Kopf- und Bauchleder (Collets et Flancs} nur mit Fr. 8 verzollt wurde. Um nun zu einem niedrigem Zollansatz als Fr. 16 importieren zu können, hat man angefangen, die ganzen Häute sozusagen unter den Augen unserer Zollbeamten in zwei Teile zu zerschneiden ; das Kernleder wurde dann, zu Fr. 16, das Abfallleder zu Fr. 8 verzollt, die ganze Haut somit zu Fr. 12, anstatt der tarifarischen Fr. 16. Später ging man noch weiter und zerschnitt die ganzen Häute in künstlicher Weise so, daß selbst noch Teile vom Kernleder mit dem Abfallleder zu Fr. 8 verzollt wurden. Eine Abhülfe konnte geschaffen werden, indem man entweder drei Kategorien : Kernleder, ganze Häute und Abfallleder, mit progressiven Ansätzen schuf, oder dann durch Aufstellung eines einheitlichen, mittleren Satzes für alle drei Kategorien. Wir haben dem letztern den Vorzug gegeben und dafür einen Zoll von Fr. 24 aufgenommen. Auf der andern Seite wollten wir den Schuhindustriellen dadurch entgegenkommen, daß für Schmal- und Rindsleder eine eigene Position, mit dem Ansatz von Fr. 12 geschaffen wird, während alle übrigen Ledersorten, insbesondere auch alle Specialitäten, welche sie aus dem Auslande beziehen müssen, zu Fr. 8 verzollt werden können.

Was die fertigen Waren betrifft, kommen unsere Vorschläge der Schuhfabrikation und dem Handwerk nach Möglichkeit entgegen, indem wir mit Ausnahme der ungefütterten Schuhe durchwegs eine Erhöhung der Zölle empfehlen. Im übrigen bedeutet unsere neue Tarifeinteilung die Beseitigung von großeii Übelständen, welche sich unter dem alten Tarif durch die Unterscheidung der Lederschuhe nach groben und feinen ergeben haben.

499

IV. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfalle.

Auf Wunsch des Schweizerischen .Bauernverbandes haben wir eine besondere Position für T h o r l e y s V i e h m a s t p u l v e r und ähnliche Fabrikate (Nr. 210) mit einem Ansatz von Fr. 10 aufgenommen. Bisher wurden dieselben nach Nr. 253 des Generaltarifs (Graupe, Gries, Grütze, etc.) zu Fr. 2. 50, konventionell Fr. 2 verzollt. Wie der Bauernverband bemerkt, handelt es sich bei diesen und andern Fabrikaten um Waren, deren Preis im Verhältnis zum Werte viöl zu hoch ist und die namentlich dazu dienen, ,,kleinen leichtgläubigen Leuten das Geld aus der Tasche zu locken'1.

T r a u b e n - und O b s t t r e s t e r ; flüssige W e i n h e f e (Nr. 211). Nach den Mitteilungen des Schweizerischen Bauernverbandes werden viele dieser Trester zur Weinpantscherei benützt. Zum Brennen, wird behauptet, seien im Inland Trester mehr als genug vorhanden. Wir haben den Vorschlag, den Zoll von 20 Rp. auf 50 Rp. zu erhöhen, aufgenommen.

G e s c h n i t t e n e B l u m e n , etc. (Nr. 200).

Um den Wünschen der schweizerischen Gärtnerei einigermaßen entgegenzukommen, beantragen wir einen Zoll von Fr. 20. Gegenwärtig sind geschnittene Blumen zollfrei.

L e b e n d e P f l a n z e n ( B ä u m e , S t r ä n e h e r , etc.).

(Nr. 201--203.) Die Einfuhr hat nach Ansicht des Schweizerischen Bauernverbandes nicht wenig dazu beigetragen, daß die Preise der jungen Obstbäume sehr gesunken sind, wodurch viele kleinere Baumschulen eingehen mußten. Die Verwendung ausländischer Obstbäume verdiene auch deshalb keine Begünstigung, weil die betreffenden Sorten sehr oft unsern Naturverhältnissen nicht angepaßt sind und deshalb nur schlecht gedeihen. Obschon die Landwirtschaft in erster Linie Abnehmerin der Obstbäume sei, liege eine Zollerhöhung deshalb auch in ihrem Interesse. Unsere inländische Gärtnerei sei sehr gut in der Lage, nicht nur den Bedarf an Obstbäumen, sondern auch einen guten Teil desjenigen an Ziersträuchern und Zierpflanzen zu decken.

Wir beantragen für Pflanzen ohne Wurzelballen (Nr. 202) und für solche in Kübeln oder Töpfen (Nr. 201) eine Verdoppelung des jetzigen Zolles von Fr. 2 (konv. Fr. 1), für diejenigen mit Wurzelballen den bisherigen Zoll.

500

V. Holz.

Die Schweiz hatte einst eine bedeutende Holzausfuhr.

Dieselbe betrug an Rohholz sowohl als an Brettern das Doppelte der Einfuhr, im Jahre 1885 z. B. ungefähr noch 6 Millionen Franken. Heute beträgt umgekehrt die Einfuhr von Rohholz das Doppelte der Ausfuhr, diejenige von geschnittenen Hölzern sogar das Zwölffache derselben (Ausfuhr 1899: 94,075 q.

im Werte von 911,609 Fr., Einfuhr 1,111,197 q. im Werte von rund 12 Millionen Franken).

Die Unzufriedenheit der unter dieser Verkehrsumwälzung leidenden Waldbesitzer und Säger giebt sich in dem entschiedenen Verlangen eines größeren Zollschutzes kundj.<- das vom Schweizerischen Bauernverband, vom Schweizerischen Forstverein .und vom Schweizerischen Holzindustrieverein gestellt worden ist.

Trotz dem großen Widerstreit der Interessen hat eine Ausgleichskonferenz, an welcher außer den genannten Vereinen auch der Schweizerische Gewerbeverein und der Schweizerische Handels- und Industrieverein vertreten waren, in der Hauptsache zu einer Verständigung geführt. Zunächst wurde beschlossen, die bisherige Unterscheidung von Ebenistenholz und anderem Holz, die in der Praxis zu Schwierigkeiten Anlaß gegeben hat, fallen zu lassen. Für R o h h o l z wurde ein einheitlicher Ansatz von 20 Rp. (jetziger Generaltarif für Ebenistenholz 10 Rp., für anderes 20 Rp.), für g e s c h n i t t e n e Hölzer (Bretter, Latten etc.) hingegen ein Ansatz von Fr. 1. 20 (bisheriger G-eneralzoll 50 Rp. für Ebenistenholz, 40 Rp. für eichenes und Fr. l für andere Sorten) beschlossen. Wir haben diese Ansätze acceptiert. Mit Bezug auf eichene S c h w e l l e n und F a ß h o l z herrschte in der genannten Konferenz zwar ebenfalls Übereinstimmung im Sinne einer Zollerhöhung, um eine bessere Verwertung unserer mancherorts noch erheblichen Eiehenbestände zu ermöglichen, wogegen die Ansichten über das Maß der Erhöhung auseinander gingen. Wir schlagen Ihnen, mit Rücksicht auf die bedeutenden Interessen, die mit der Einfuhr der genannten Specialhölzer verknüpft sind, nur eine Erhöhung von 40 Rp. auf 60 Rp. vor, was erheblich unter den in der Konferenz geäußerten Begehren bleibt.

Es wurde im Prinzipe auch beschlossen, einen Zusehlagszoll für i m p r ä g n i e r t e s Holz zu befürworten, über dessen Höhe jedoch ebenfalls keine Einigung zu stände kam. Wir haben uns gegen diese Anregung entschieden, weil durch einen Zuschlagszoll vermutlich nicht sowohl das Imprägnieren

501 importierten Holzes im Inlande, als eine weitere Erschwerung des Holzimports überhaupt bewirkt würde.

Für H o l z k o h l e n (Nr. 217) haben wir im Hinblick auf unsere forstwirtschaftlichen Interessen, die unter der fortwährenden Abnahme der Ausfuhr und Zunahme der Einfuhr von Holzkohlen leiden (im Jahre 1900 betrug der Wert der letztern fast Fr. 800,000) einen etwas erhöhten Ansatz aufgenommen, sind jedoch mit Rücksicht auf den Bedarf von Specialkohlen für gewerbliche Zwecke, wie namentlich Schmiedekohlen, die teils vom Auslande bezogen werden müssen, nicht so weit gegangen, wie von Seiten der Produzenten gewünscht worden ist.

Mit Bezug auf die H o l z w a r e n beantragen wir Zollerhöhungen, die den berechtigten Interessen des Schreiner- und Drechslergewerbes, sowie der inländischen Parkettfabrikation und verschiedener anderer Gewerbszweige Rechnung tragen. Die Unterscheidung nach Ebenistenholz und anderai Holz haben wir, wie bei dem Rohholz, fallen gelassen und an deren Stelle, im Einverständnis mit den Vorschlägen des Schweizerischen Schreinermeistervereins, für die Bemessung der Ansätze das Kriterium der verschiedenartigen A u s f ü h r u n g der Arbeiten aufgestellt, da von dieser der Wert mehr abhängt als vom Material. Die Möbel sind daher in unserm Entwurf in glatte, gekehlte, geschnitzte und gepolsterte eingeteilt, mit Unterabteilungen für rohe und für andere. Eine besondere Position (Nr. 260) ist für Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel errichtet worden.

Hinsichtlich unserer Anträge betreffend die B ü r s t e n b i n ^ d e r w a r en (Nr. 272--276) ist zu bemerken, daß sich die Fabrikanten von vorgearbeiteten Biirstenhölzern und die Bürstenfabrikanten auf die in unserem Entwurf aufgenommene veränderte Einteilung geeinigt haben, nach welcher für die genannten Bestandteile, behufs Unterstützung der erst vor kurzem aufgenommenen Fabrikation derselben, eine besondere Position mit einem erhöhten Zollansatz gebildet, dafür aber auch der Zoll für fertige Bürsten erhöht wird.

H o l z d r a h t zur Zündhölzchenfabrikation (Nr. 236) ist im gegenwärtigen Tarif mit Fr. 4 (vertragsmäßig Fr. 3) oder cirka 16--25 % des Wertes besteuert. Ein großer Teil dieses Rohstoffes für unsere Zündholzindustrie muß aus dem Auslande eingeführt werden. Für die Fabrikation der paraffinierten Hölzchen ist nur das bei uns schwer erhältliche Aspenholz verwendbar,

502 da Fichtenholz das Paraffin Bezug von Fichtendraht zur haupten unsere Fabrikanten angewiesen zu sein, da das

nicht annimmt. Aber auch für den Herstellung der Schwefelhölzer bezum Teil auf das Ausland (Bayern) inländische Holz zu weich sei.

Das gleiche gilt für S c h a c h t e l s p a n oder geritztes Schachtelholz zur Fabrikation der großen runden Schachteln für überall entzündbare Hölzchen, die von der Landbevölkerung den kleinen Schächtelchen mit besonderer Reibfläche vorgezogen werden. Für diesen Schachtelspan, der im jetzigen Generaltarif nicht namentlich aufgeführt ist, haben wir bereits anfangs 1901 durch Versetzung in eine andere Tarifposition eine Zollermäßigung von Fr. 4 (vertragsmäßig Fr. 3) auf Fr. --. 40 (vertragsmäßig Fr.--. 15) eintreten lassen.

Wir beantragen Ihnen nun für beide genannten Artikel eine Zollermäßigung auf Fr. --. 30 per 100 kg.

Für f e r t i g e Z ü n d h o l z s c h a c h t e l n (Nr. 237) haben wir auf das Ansuchen der Zündholzfabrikanten im verflossenen Jahre ebenfalls eine Zollermatóigung von Fr. 25 (vertragsmäßig Fr. 16) auf Fr. 8 (vertragsmäßig Fr. 6) auf dem Interpretationswege vorgenommen.

Wir schlagen Ihnen nun eine weitere Herabsetzung auf Fr. 2 vor.

Tl. Papier, Es stehen sich in der weitschichtigen Papierindustrie die verschiedenartigsten Interessen und Begehren gegenüber. Unsere Papierfabriken, die früher 1/a ihrer Produktion exportieren konnten, werden nun durch die ausländische Konkurrenz bedrängt, durch welche die Preise in ruinöser Weise immer mehr herabgedrückt ·werden. Sie wünschen daher eine Erhöhung der jetzigen Papierzölle, ferner Zollfreiheit für die Einfuhr von Hadern und Makulatur, verbunden mit einem Ausfuhrzoll, wogegen sie bereit sind, für Faserstoffe, namentlich Cellulose, einen etwas höheren Zoll zu acceptieren. Anderseits machen die Papier-konsumierenden Industrie- und Gewerbszweige Anspruch auf Zollermäßigung für Papier und auf Zollerhöhung für ihre eigenen Erzeugnisse.

Außerdem bestehen wieder besondere Differenzen zwischen dem Buchhandel und dem Buchdrucker- und Buchbindergewerbe mit Bezug auf die künftige Belastung gebundener, sowie solcher Bücher, die im Ausland für inländische Verleger gedruckt worden sind.

503 Unsere Entschließungen hinsichtlich der Zollansätze sowohl .als einer rationellen Einteilung, die beim Papier wegen der großen Mannigfaltigkeit der Artikel besonders schwierig ist, sind uns durch die Resultate einer Ausgleichskonferenz zwischen Vertretern fast aller interessierten Industriezweige erleichtert worden. (Vertreten waren der Schweizerische Gewerbeverein, der Schweizerische Handels- und Industrieverein, die schweizerischen Vereine der ßuchdruckereibesitzer, der Lithographen, der Photographen, der Buchbinder, der Buchhändler, der Papier- und Papierstofffabrikanten, der Pappendeckel- und der Cartonnagefabrikanten, ferner ·die Buntpapier- und die Geschäftsbücherfabrikation, sowie das Artistische Institut Orell Füßli in Zürich.)

In dieser Konferenz wurde eine ganz neue Einteilung aufgestellt und eine Verständigung hinsichtlich der Ansätze für die .meisten Positionen erzielt. Wir haben diese Ansätze denn auch in unsern Entwurf aufgenommen, mit Ausnahme derjenigen für Pappen {Nr. 283) und für bedruckte Papiere (Nr. 305--310), die uns zu weit zu gehen schienen und die wir daher mehr oder weniger reduziert haben. Mit Bezug auf das einfarbige Bücherdruckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier (Nr. 293) konnten sich die Konferenzteilnehmer nicht verständigen, weil der Vertreter der Buchdrucker, durch Instruktionen gebunden, in keine Erhöhung des jetzigen Generaltarifs einwilligen konnte.

Wir schlagen Ihnen für diese Position gleichwohl einen erhöhten Zoll vor, einerseits weil die Papierpreise zum Vorteile der Druckereien infolge der großen Einfuhr fast auf die Hälfte ihrer früheren Höhe gesunken sind, anderseits weil auch für bedruckte Papiere Zollerhöhungen beantragt werden.

Differenzen blieben ferner bestehen mit Bezug auf die leichten Kartons (Nr. 295) und die Bunt- und Phantasiepapiere (Nr. 298 und 299), sowie hinsichtlich des bereits erwähnten Begehrens einer besondern Belastung gebundener Bücher und ferner von ·solchen Büchern, die für Rechnung inländischer Verleger im Auslande gedruckt worden sind. Was dieses letztere Begehren betrifft, so konnten wir demselben wegen der Unmöglichkeit einer genauen Kontrolle sowohl als mit Rücksicht auf den Buchhandel, der durch die Neuerung schwer beeinträchtigt würde, keine Folge geben, und zwar um so weniger, als wir nicht der Überzeugung sind,
daß dem einheimischen Gewerbe daraus ein Vorteil im erhofften Maße ·erwachsen würde. Wir beantragen daher für Bücher, Zeitschriften, Karten und Musikalien, die sich als Artikel des Buch- und Kunstverlags qualifizieren (Nr. 315--317), ohne Unterschied den

504

alten Zoll von Fr. 1. Für die Kartons und Buntpapiere hingegen beantragen wir Ansätze, die in der Mitte der in der Konferenz vorgeschlagenen stehen.

Was die F a s e r s t o f f e betrifft, so enthält der jetzige Tarif einen einzigen Ansatz von Fr. 1. 25. Wir schlagen eine Trennung von mechanisch (Holzschliff, etc.) und von chemisch (Cellulose etc.)

hergestelltem Stoffe vor, da die Fabrikation und der Wert ganz verschieden sind. Ersterer wird von den größeren Papierfabriken für den eigenen Bedarf selbst fabriziert, letzterer wird teils von einer Fabrik im Inlande, die auch bedeutende Mengen exportiert, teils vom Auslande bezogen. Wir beantragen für mechanischen Stoff eine Erhöhung auf Fr. 2, für chemischen eine solche auf Fr. 3.

Mit Bezug auf unsern Antrag, den Einfuhrzoll von 20 Rp.

für L u m p e n ( H a d e r n ) und M a k u l a t u r etc. (Nr. 279) aufzuheben, deren Ausfuhr hingegen mit einem Zoll von Fr. 2 zu belegen, ist zu bemerken, daß diese unentbehrlichen Rohstoffe für unsere Papier- und Karton-Fabriken durch massenhaften Export (1900 für über l Million Franken) verteuert werden.

VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

B a u m w o l l e . Die teilweise stark auseinandergehenden Interessen der verschiedenen Zweige unserer Baumwollindustrie haben auch sehr verschiedenartige Forderungen hervorgerufen. Diejenigen der Spinnerei, Zwirnerei und Weberei haben zwar durch den Schweizerischen Spinner-, Zwirner.- und Weberverein einen einheitlichen Ausdruck gefunden; sie gehen aber so weit, daß sie mit den Interessen der Färberei, Druckerei und Stickerei, die als Exportindustrien einen Teil der nötigen Garne vom Auslande, namentlich von England, beziehen müssen, um auf fremden Märkten konkurrenzfähig zu bleiben, unvereinbar sind. Auch die Seidenweberei erträgt keine große Zollbelairtung für das von ihr benötigte Garn zu gemischten Geweben.

Die genannten Gegensätze traten schon bei den früheren Tarilrevisionen, namentlich auch bei der letzten vom Jahre 1891, auf das schärfste zu Tage, so daß die Kaufmännische Gesellschaft Zürich, die sich damals zu vermitteln bemühte, mit Bezug auf Gewebe keinen Erfolg erzielte und zu dem Antrag gelangte, von einer Änderung der streitigen Positionen gänzlich Umgang zu

505 nehmen. Der Bundesrat stellte sich auf den gleichen Standpunkt und beschränkte sich darauf, eine Erhöhung der Garnzölle von Fr. 6, 8 und 11 auf Fr. 7, 9 und 12 zu beantragen, was dann auch von der Bundesversammlung beschlossen wurde. Letztere nahm sich aber gleichzeitig auch der Weber an, indem sie die Zölle für rohe Baumwollgewebe von Fr. 8 und 14 je nach Gewicht und Fadenzahl auf Fr. 10, 20 und 50 erhöhte.

Diesmal hat es der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins unternommen, Vermittlungsvorschläge aufzustellen, jedoch nicht auf Grund von Unterhandlungen zwischen den zuständigen Vereinsorganen oder Körperschaften, sondern nach Einvernahme einzelner, hervorragender Autoritäten jeder Branche.

Obschon nun seine Kombination jeder Partei möglichst gerecht zu werden sucht, haben wir uns des Eindrucks nicht erwehren können, daß die darin vorgesehenen Zollerhebungen für Garne und Gewebe durch die der Druckerei und Stickerei zugedachten Vorteile nicht ausgeglichen würden.

Die große Schwierigkeit einer Verständigung liegt eben darin, daß die Färberei, Druckerei und Stickerei für Erschwerungen ihrer Bezüge von Garn und Geweben nicht durch Zollerhöhungen zu gunsten ihrer Fabrikate entschädigt werden können, weil sie Exportindustrien sind, für welche der Absatz im Inlande neben dein Export nur eine kleine Rolle spielt. Dazu kommt als Erwägung von nicht unwesentlicher Natur, daß der quantitativ bedeutendste Artikel, der in Frage steht, nämlich Cambric für die Stickerei, fast nur aus England eingeführt wird, und daß dieses Land einen großen Teil davon bestickt von uns zurückkauft.

Im Jahr 1900 betrug die Einfuhr der betreffenden Gewebe aus England in runder Summe 12!/2 Millionen Franken, die Ausfuhr der entsprechenden Stickereien nach England hingegen annähernd 21 Millionen Franken.

Wir können uns unter den obwaltenden Umständen nicht entschließen, eine neue, durchgreifende Änderung der streitigen Garn- und Gewebezölle vorzuschlagen. Wir beschränken uns darauf, Ihnen eine Zollerhöhung für Garn auf Spulen in Detailaufmachung (Nr. 343), ferner für gefärbtes Garn (Nr. 342), sowie für gefärbte und bedruckte Gewebe (Nr. 348 und 349) zu beantragen. Nach dem jetzigen Tarif wird zwischen gebleichten, gefärbten und bedruckten Garnen und Geweben kein Unterschied gemacht.

Die Zollerhöhungen, die wir Ihnen für die übrigen Baumwollwaren empfehlen, geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Anlaß.

506 Eine neue Position ist u. a. für K a p o k (Nr. 336) gebildet worden. Es ist dies eine Art von Pflanzendaunen, die in neuerer .Zeit als Ersatz für Roßhaar und anderes Polstermaterial in Aufnahme gekommen ist. Wir haben dafür einen Zollansatz von 60 Rp. oder ca. 3 °/o vom Wert aufgenommen.

L e i n e n , H a n f , Jute. In dieser Textilgruppe haben wir zur Zeit fast durchgängig, selbst für die feinsten Artikel, nur Zölle von l --5 °/o vom Wert, während unserm früher nicht unbedeutenden Absatz im Auslande viel höhere Zölle entgegenstehen. Um der einheimischen Industrie den inländischen Markt etwas mehr zu sichern, haben wir erheblich erhöhte Ansätze, von ca. 8--12 % vom Wert variierend, eingestellt und dabei zum Zwecke einer möglichst dem Werte angepaßten Tarifierung die Fadenklassen um 2 vermehrt.

Gelaugte (gebauchte) Gewebe wurden bisher wie rohe behandelt. Da jedoch eine sichere Unterscheidung der gebleichten und der bloß gebauchten Ware in manchen Fällen unmöglich ist, und deshalb oft Differenzen bei der Zollabfertiguag entstehen, subsumieren wir in unserm Entwurf alle nicht ganz rohen Waren unter die gebleichten, für die wir, soweit es sich um Gewebe handelt, einen Zuschlag von 50 °/o beantragen. Dies bedeutet jedoch keineswegs einen Schutz der Bleichereien in diesem prozentualen Verhältnis. Es ist nämlich Thatsache, daß Leinengewebe beim Bleichen 25--30 % ihres Gewichtes verlieren. Der vorgeschlagene Zuschlag zum Schutze der Bleicherei beträgt daher nur 20--25 °/o- Was die Garne betrifft, so haben wir hingegen von einem Bleichezuschlag Umgang genommen. Die einheimische Bleicherei ist, wie ihre Vertreter selbst zugeben, für die Garne weniger gut eingerichtet als für die Gewebe. Wir beantragen daher für gebleichtes Garn nur einen festen Ansatz von Fr. 11 (bisher Fr. 10), d. h. gleichviel wie für rohen Zwirn. Für Garne über Nr. 5 (solche unter Nr. 5 kommen nur für die Seilerei in Betracht imd werden in der Regel nicht gebleicht) entspricht ·dies einem Bleichezuschlag von Fr. 2 oder rund 20 °/o. Über diese Vorschläge ist zwischen den Webern und den Bleichern volles Einverständnis erzielt worden. Im gegenwärtigen Tarif steht die Verzollung der veredelten Gewebe ia keinem Verhältnis zu den Mehrkosten, indem für die gebleichten, gefärbten und bedruckten, ohne Rücksicht auf den Zoll der rohen, ein fixer Zoll von Fr. 60 erhoben wird. Gewebe von mehr als 22 Fäden auf 5 mm. z. B.

zahlen deshalb, wenn gebleicht, gleich viel wie roh, solche von

507 14--22 Fäden das doppelte der rohen, d. h. einen Bleichezuschlag von 100 °/o, solche von 9--13 Fäden das vierfache.

Die Zollerhöhungen für grobe Hanfgarne (von Fr. 1. 50 auf Fr. 3. 50) gleichen wir mit Rücksicht auf das Seilergewerbe und die Schlauchfabrikation durch eine Erhöhung der Ansätze für Stricke, Schnüre, Netze etc. (Nr. 401--403), sowie derjenigen für Gurten und Schläuche (Nr. 405 und 406) aus.

Sei d^e. Unsere Seidenzwirnerei, die im wesentlichen nur Trame (Schuß-Seide) fabriziert, wurde seiner Zeit mehr als jede ^andere Industrie durch das Fabrikgesetz, und seither in wachsendem Maße auch durch die ausländischen Zölle in ihrer Entwicklung gehemmt. Sie erhebt daher nicht mit Unrecht Anspruch ·auf Rücksichtnahme durch den Zolltarif. Der jetzige Generalzoll von Fr. 7 macht nur cirka 'l1/« % vom Wert der Ware oder l °/o vom Arbeitswerte aus. Andererseits ist allerdings unsere Seidenweberei, welche die Trame zu verarbeiten hat, in ·einem Maße Exportindustrie, daß sie, um mit anderen Ländern auf fremden Märkten konkurrieren zu können, keine wesentliche Verteuerung ihres Rohstoffes zu ertragen vermag. In Übereinstimmung mit dem Vororte des Schweizerischen Handels- und Industrievereins beschränken wir uns deshalb darauf, einen Zoll ·von Fr. 20 zu beantragen, was allerdings dem Begehren der Tramenzwirnerei nur in geringem Maße entgegenkommt. Etwas mehr berücksichtigen wir dieselbe mit Bezug auf Nähseide und ·dergleichen (Nr. 421--423), da hierbei keine vitalen Interessen anderer Industriezweige in Frage stehen.

Was die S e i d e n g e w e b e (Nr. 425 und 426) betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß der jetzige Generaltarif zwischen reinseidenen und halbseidenen Geweben unterscheidet und die letzteren mit Fr. 100, die ersteren, wertvolleren hingegen nur :mit Fr. 16 belastet. Diese Anomalie rührt daher, daß unsere Seidenweberei von jeher jeden Zollschutz abgelehnt hat. Dieselbe wünscht auch heute nicht, geschützt zu sein. Gleichwohl sehen wir uns veranlaßt, eine Zollerhöhung zu beantragen, weil wir ·es für zweckmäßig halten, die bisherige Unterscheidung von Seide und Halbseide, die in der Praxis schwer durchführbar ist, fallen zu lassen und den Zoll für Seidengewebe überhaupt demjenigen der übrigen Gewebe einigermaßen anzupassen. Wir empfehlen Ihnen daher, für alle nicht zugeschnittenen Seidengewebe (Nr. 425) mit Ausnahme von Seidenbeuteltuch, einen einheitlichen Ansatz von Fr, 150.

508 W o l l e . Der Verein schweizerischer Woll- und Halbwollindustrieller hat für die Garne und Gewebe, mit Ausnahme einiger Specialitäten, durchwegs sehr erhebliche Zollerhöhungen postuliert, die auch vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins empfohlen werden. Bei aller Geneigtheit, eine kräftige Ausdehnung dieser wichtigen Industrie im Inlande zu begünstigen, haben wir ihre Forderungen nicht ohne Abstriche in unsern Entwurf aufnehmen können, da wir auch die Interessen der Gesamtbevölkerung ins Auge fassen müssen.

Für Alpacca-, M o h a i r - und K a m e l h a a r g a r n e (Nr. 447) beantragen wir, auf Anregung des genannten Vereins, die Errichtung einer besondern Position mit einem niedrigen Zollansatze, da diese Garne in der Schweiz nicht erzeugt werden, sondern von England bezogen werden müssen.

A u s b r e n n s t o f f e für die Stickerei (Nr. 451), die weggeätzt werden, nachdem sie während dem Sticken als Grund gedient haben, die also lediglich als Hülfsgewebe zu betrachten sind, mußten ·wir ebenfalls, wenn auch entgegen dem Wunsche des Vereins der Woll- und Halbwollindusti'iellen, in eine besondere Position verweisen, da sie sonst von der für die Position Nr. 450 proponierten Zollerhöhung von Fr. 50 auf Fr. 70 mit betroffen, d. h. mit ca. 12 °/o vom Werte belegt würden. Schon die jetzige Belastung mit ca. 8 °/o vom Werte muß als zu hoch erscheinen, wenn ihre Verwendung als Hülfsgewebe ins Auge gefaßt wird. Aus Rücksicht auf die inländische Weberei nehmen wir jedoch Umgang davon, die von der Stickerei begehrte Herabsetzung des bisherigen Zolles zu beantragen.

Für K u n s t w o l l e (Nr. 437), die bisher wie Naturwolle behandelt und daher nur mit 30 Rp. verzollt wurde, schlagen wir eine besondere Position und einen Zoll von Fr. 2. 50 vor.

Dieselbe ist ein Fabrikat von zweifelhaftem Nutzen, dessen Einfuhr nicht begünstigt zu werden verdient. Wir haben eine Fabrik im Inlande, welche dasselbe so gut fabriziert, als es überhaupt möglich ist.

Von der gleichen Fabrik wird auch S t r e i c h g a r n aus Kunstwolle fabriziert, und zwar hauptsächlich einfaches gefärbtes, das unter die Nr. 443 fällt. Das meiste zur Einfuhr gelangende Garn dieser Position ist Kunstgarn, weshalb wir eine Erhöhung; des jetzigen Generalzolles von Fr. 15 auf Fr. 20 oder cirka 7 °/o vom Werte empfehlen, während der Verein schweizerischer Wollund Halbwollindustrieller einen niedrigeren Zoll vorsehlägt.

509

Die in unserem Entwurfe für Decken, Teppiche, Shawls und andere Artikel der Abteilung ,,Wolle11 vorgesehenen Zollerhöhungen veranlassen uns zu keinen besonderen Bemerkungen.

YIIL Mineralische Stoffe.

R o h e B a u s t e i n e , S t r a ß e n m a t e r i a l etc. (Nr. 556 bis 563) sind gegenwärtig, mit Ausnahme der polierbaren Steinarten, zollfrei. Wir beantragen keine Änderung, obschon vom Verein schweizerischer Steinbruchbesitzer die Aufstellung von Zöllen gewünscht worden ist. Die Einfuhr ist zwar sehr bedeutend (1900 Fr. 2,735,298), und es kann nicht bestritten werden, daß wir vortreffliche Kalk- und Sandsteine im Inlande mehr als genug besitzen. Dagegen ist zu beachten, daß der größte Teil der Einfuhr auf den Grenzverkehr entfällt und daher ohnehin, trotz der Aufstellung von Zöllen, zollfrei ist. Im ganzen wurden nämlich im Jahre 1900 5,565,781 q. Straßenmaterial, rohe Bruch- und Bausteine eingeführt, wovon 4,843,149 q. im allgemeinen Grenzverkehr.

Was hingegen die b e a r b e i t e t e n B a u s t e i n e (Nr. 564 bis 570) betrifft, so schlagen wir, in teilweiser Berücksichtigung der Begehren des genannten Vereins, eine zweckmäßigere Einteilung und mit Bezug auf einige Positionen etwas erhöhte Ansätze vor.

C é m e n t . (Nr. 590--592.) Mit Bezug auf Portlandcement soll zwischen den schweizerischen und den süddeutschen Fabriken, die sich gegenseitig eine ruinöse Konkurrenz bereiteten, unlängst ein Kartell für die Dauer von 4 Jahren zu stände gekommen sein, nach welchem jeder Teil dem andern das eigene Gebiet überläßt.

Die Ein- und Ausfuhr ist denn auch bereits sehr stark zurückgegangen. Die Zollerhöhung, die wir beantragen, dürfte daher zunächst keine fühlbare Wirkung äußern, sich aber doch für den Fall der Nichterneuerung des Kartells sehr empfehlen. Entsprechend haben wir auch den Zoll für Romancement heraufgesetzt.

IX. Thon, Steinzeug,®Töpferwaren.J' X. Glas.

Die in diesen Kategorien beantragten Änderungen veranlassen uns zu keinen besonderen Erläuterungen.

510

XI. Metalle.

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

Die Einteilung und die Ansätze für diese Kategorien sind vom Ausschuß des Vereins schweizerischer Maschineniudustrieller und vom Vorstande des Vereins schweizerischer Metallwarenfabrikanten, sowie von den Vertretern unserer Eisenwerke zum größten Teil gemeinsam beraten und einheitlich formuliert worden.

Die Tendenz der zu unsern Händen aufgestellten Vorschläge ist einerseits möglichst geringe Belastung der Rohstoffe und Halbfabrikate für die Maschinenindustrie und Metallwarenfabrikation, was im allgemeinen auch den Interessen des Handwerks (Schlosser, Klempner etc.) entspricht, andererseits Zollerhöhung für fertige Waren und Maschinen etc. Die Maschinenindustrie ist zwar, ihrem vorwiegenden Charakter als Exportindustrie entsprechend, ihren freihändleriscaen Grundsätzen treu geblieben, wünscht aber angesichts der Vorbereitungen des Auslandes zu neuen großen Erschwerungen ihres Exports für alla Fälle sich das inländische Absatzgebiet etwas mehr als bisher zu sichern. Wir lassen diese berechtigte Tendenz in unseren Anträgen im großen und' ganzen zur Geltung kommen, wenn wir auch in vielen einzelnen Punkten die Vorschläge der genannten Organe nicht oder nur teilweise berücksichtigen konnten.

Im einzelnen bemerken wir folgendes : R o h e i s e n . (Nr. 677.) Die gewünschte Aufhebung des Zolles von 10 Rp., der cirka l °/o vom Werte beträgt, haben wir unterlassen, hingegen den Zoll [für Bruch- und Alteisen (Nr. 678) auf die Hälfte reduziert.

F lac h e i s e n und Q u a d r a t e i s e n " (Nr. 683--685), R u n d e i s e n (Nr. 679--681), Faconeisen (Nr. 686--688) sind, ungefähr nach Vorschlag, für die größeren Dimensionen bedeutend ermäßigt, für die dünneren Sorten etwas erhöht.

W a l z d r a h t (Nr. 682) und g e z o g e n e s E i s e n (Nr. 689 bis 691) sind konform einer Separatverständigung zwischen dem Walzwerk Luzern einerseits und allen bestehenden Drahtziehereien anderseits, die den Walzdraht ausziehen und zur Fabrikation von Schrauben, Ketten etc. verarbeiten, etwas höher belastet, worden.

E i s e n b l e c h (Nr. 693--699). Wir hätten für dekapiertes und Dynamoblech, Wellbleche und Weißblech gerne, dem

ölt

Wunsche der Interessenten entsprechend, eine größere Ermäßigung beantragt, sind aber durch finanzielle Bedenken davon abgehalten, worden.

Eisenbahn mat e rial (Nr. 700 bis 710). Wir halbieren den bisherigen Zoll von 60 Rp. für Schienen und Schwellen, die 25 kg.

oder mehr per Laufrneter wiegen. Darunter fallen auch alleSchienen für Normalbahnen. Die Schienen und Schwellen von geringeren Dimensionen und verschiedene andere Eisenbahnmaterialien werden unter Berücksichtigung unserer Eisenwerke etwas mehr belastet. Ebenso R ö h r e , n und R ö h r e n v e r b i n d u n g s s t ü c k e (Nr. 711 bis 714).

W e r k z e u g e (Nr. 715--723) werden gegenwärtig meistens als gemeine Waren aus Sehmiedeisen (jetziger Generaltarif Nr. 165, 166) zu Fr. 10'und Fr. 15 verzollt. Wir haben nun für alle Werkzeuge eine besondere Gruppe von Positionen gebildet. F e i l e n und R a s p e l n werden nach der Länge der Hiebfläche in 3 Positionen geteilt und erheblich höher als bisher angesetzt. Unsere Feilenfabrikation ist sehr leistungsfähig, und hat auch im Auslande einen vorzüglichen Ruf.

Für S e n s e n und S i c h e l n (Nr. 719) stellen wir dea bisherigen niedrigen Generalzoll von Fr. 10 (konv. Fr. 7) ein, der ungefähr 3 °/o vom Werte ausmacht. Der Schweizerische Bauern verband hat den Wunsch ausgesprochen, daß für landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art eine besondere Position mit dem jetzigen ermäßigten Vertragszoll von Fr. 7 gebildet werde. Es ist indessen nicht einzusehen, warum im allgemeinen landwirtschaftliehe und Gartenvverkzeuge günstiger behandelt werden sollten als diejenigen für andere Handwerke und Gewerbe. Mit Bezug auf Sensen rechtfertigt sich ein Ausnahmezoll, weil sie nur von einer Fabrik im Inlande hergestellt und vom Auslande, namentlich von Amerika, in besserer Qualität bezogen werden können. Mit Bezug auf die übrigen Werkzeuge machen jedoch unsere zahlreichen Hammerschmiede Anspruch auf Berücksichtigung. Es sind namentlich die kleineren, leichteren Werkzeuge, die durch den bestehenden, einheitlichen Zoll fast gar nicht geschützt werden. Wir haben daher einige Gewichtskategorien aufgestellt und die Zollansätze entsprechend abgestuft. Die verschiedenen W e r k z e u g f o r m e n sind in einer besonderen Position (Nr. 762) mit Fr. 6 (bisher Fr. 3) eingestellt.

N i c h t g e n a n n t e E i s e n w a r e n (Nr. 754--769) haben wir, dem Vorschlage der Vereine entsprechend, ebenfalls nach

512

Gewichtskategorien abgestuft. Darin sind jedoch gewisse Kategorien von Maschinenteilen nicht Inbegriffen. Im bisherigen Tarif figurieren sämtliche roh vorgearbeiteten Maschinenteile unter den Maschinen (Nr. 131, 132) und sind, sofern sie mindestens 50 kg. wiegen, mit 60 Rp., wenn leichter mit Fr. 2, belastet. In unserem Entwurf sind nur noch folgende roh vorgearbeitete Teile bei den Maschinen aufgeführt : 1. diejenigen aus nicht schmiedbarem Eisenguß im Gewichte von 500 kg. und darüber; 2. diejenigen aus Stahlguß im Gewichte von 250 kg. und darüber ; 3. alle Teile aus schmiedbarem Eisen oder Stahl, sowie nicht genietete oder gelochte Kesselteile und gewundene Röhren aus diesem Metall.

Die übrigen fallen unter die nichtgenannten Eisenwaren und werden infolgedessen höher belastet als bisher.

M a s c h i n e n . Der bereits angedeuteten Tendenz gemäß, der Maschinenindustrie für den Fall neuer Exporterschwerurigen durch ausländische Zölle das Inland mehr als bisher zu reservieren, ist der bisherige Ansatz, der für alle Maschinen außer Lokomotiven Fr. 4 per 100 kg. betrug, mit Unterscheidung der hauptsächlichsten Arten von, Maschinen und entsprechenden Abstufungen, durchwegs erhöht worden. Vom Verein schweizerischer Maschinenindustrieller ist für zahlreiche Maschinenarten auch eine Abstufung nach Gewichtskategorien vorgeschlagen worden. Nach näherer Erwägung der großen Schwierigkeiten, die dadurch für die Zollabfertigung entstünden, haben wir von einer so weitgehenden Specifizierung Umgang genommen.

A c k e r g e r ä t e , wie Pflüge, Elggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher etc. (.^r. 851), haben wir von Fr. 6 auf Fr. 8, l a n d w i r t s e h a f t l i e h e M a s c h i n e n , inkl. Wetterschießapparate (Nr. 853) von Fr. 4 auf Fr. 10, gleich 8 % vom Wert, heraufgesetzt. Der Schweizerische Bauernverband ist zwar für eine Zollermäßigung eingetreten, im Sinne einer Gleichstellung der landwirtschaftlichen Maschinen etc. mit den übrigen. Es ist indessen unbestritten, und wird von Autoritäten der Landwirtschaft selbst erklärt, daß sowohl mit Bezug auf landwirtschaftliche Maschinen, als besonders auch auf Pilüge das Inland Vorzügliches bietet. Auch wird der Absatz unserer eigenen Maschinen und Geräte im Auslande immer mehr erschwert, so daß wir es

513 nicht für billig erachten, die Einfuhr zum Schaden unserer Werkstätten zu begünstigen, während wir andererseits der Landwirtschaft mit Bezug auf ihre Erzeugnisse ebenfalls nach Möglichkeit entgegenzukommen suchen.

F a h r r ä d e r (Nr. 873--875) haben wir mit einem Stückzoll belegt, da der bestehende Gewichtszoll zur Folge hat, daß die leichteren Luxusfahrzeuge niedriger belastet werden als die gewöhnlichen, etwas schwereren. Für fertige Teile ist ein ungefähr entsprechender Gewichtszoll eingestellt worden.

E i s e n b a h n w a g e n für Schmalspurbahnen, Drahtseilbahnen, Tramways etc. (Nr. 876, 877) sind zur Zeit höheren Zöllen unterworfen als solche für Normalbahnen, entsprechend der Thatsache, daß sie dem Gewichte nach höher zu stehen kommen als letztere. Der Verband schweizerischer Sekundärbahnen hat das Ansuchen gestellt, es möchte dieser Unterschied* mit Rücksicht auf die teilweise schwierigen Verhältnisse dieser Bahnen beseitigt werden, in der Meinung, daß der Zoll für Schmalspurwagen zum Personentränsport von Fr. 12 auf Fr. 9, zum Gütertransport von Fr. 8 auf Fr. 5 herabgesetzt würde. Wir entsprechen dem Wunsche teilweise, indem wir für Personenwagen ohne Unterschied Fr. 10 beantragen. Für Gepäck- und Güterwagen hingegen stellen wir als Einheitszoll den bisherigen Ansatz der Güterwagen für Schmalspurbahnen ein. Damit kommen wir auch dem Wunsche einer unserer Waggonfabriken einigermaßen entgegen, die um eine Zollerhöhung von Fr. 5 auf Fr. 12 für Guterwagen der Normalbahnen im Sinne der Belassung der jetzigen Zölle für die übrigen Wagen eingekommen ist.

L a s t s c h i f f e und Fi s c h e r b a r k e n (Nr. 880). Unser Antrag, den jetzigen ermäßigten Vertragszoll von Fr. 2 (Generalzoll Fr. 5) in den G-eneraltarif einzustellen, entspricht teilweise einem Begehren der Direktion des Bodenseesegelschiffsverbandes, die darauf aufmerksam macht, daß am Bodensee nur eine Schiffsbauanstalt im Hard bei Fußach besteht.

XIII. Uhren, Instrumente und Apparate.

U h r e n . An Stelle der jetzigen Unterscheidung von Gewichtuhren und von Federtriebuhren, welche für die Qualität und den Wert der Uhren nicht durchwegs maßgebend ist, beantragen wir, die frühere Position ,,Standuhren und Wanduhren"1 Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

36

514 wieder herzustellen unter Ausscheidung der Weckeruhren, für die wir einen etwas niedrigeren Ansatz aufgenommen haben.

Für Turmuhren haben wir, ihren besonderen Gewichtsverhältnissen angemessen, ebenfalls eine eigene Position gebildet.

T a s c h e n u h r e n . Unsere Uhrenindustrie begehrt keinerlei Schutz. Wir belassen die alten Ansätze.

I n s t r u m e n t e und A p p a r a t e . Die beantragten Zollansätze bewegen sich trotz der Erhöhung, die sie in sich schließen, mit Ausnahme der Accumulatoren und der Musikinstrumente, im Rahmen von 1--5 % vom Wert. Mit Bezug auf Pianos, Orgeln etc. bedeuten unsere Anträge einen angemessenen Schutz für unsere beachtenswerte Landesindustrie.

XIY. Drogueô, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte., Die Schweizerische Gesollschaft für chemische Industrie hat' es unternommen, die äußerst verschiedenartigen Interessen der in ihrem Schöße vertretenen Industriezweige auszugleichen. Die Grundtendenz ist auch hier Entlastung der im Lande nicht erhältlichen Rohstoffe und Fabrikate einerseits, ein mäßiger Schutz der inländischen Fabrikation anderseits. Um diesen Zweck zu erreichen, mußte vor allem eine technisch und kommerziell richtige Speciökation und Gruppierung der Artikel vorgenommen werden, denn wie wir schon eingangs erwähnten, sind den Chemikalien im gegenwärtigen Tarif nur wenige Positionen eingeräumt, die keine genügende Anpassung der Zollansätze an die mannigfaltigen Wert-, Bezugs-und Fabrikationsverhältuisse gestatten. Die chemische Gesellschaft, beziehungsweise die von ihr eingesetzte Tarifkommission, hat nun, unter Mitwirkung des Schweizerischen Apothekervereins, einen vollständigen, einheitlichen Tarifentwurf filidie ganze Kategorie XIV aufgestellt und es erscheint derselbe im großen und ganzen mit Bezug auf die Einteilung sowohl als auch hinsichtlich der Ansätze annehmbar. Wir haben ihn deshalb mit nicht sehr zahlreichen Abänderungen in unsern Entwurf aufgenommen. Die meisten derselben beziehen sich auf die Rohstoffe, mit Bezug auf welche wir die gewünschte Zollbefreiung zu unserm Bedauern aus finanziellen Gründen nicht beantragenkönnen.

515

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

Keine Bemerkungen.

.A_-usfulir.

Der jetzige Generaltarif enthält unter anderai noch eine Reihe von Ausfuhrzöllen für Vieh und andere Tiere aller Art, sowie für frisches Fleisch. Wir schließen uns der Ansicht des Schweizerischen Bauernverbandes an, daß diese Zölle heute keine Berechtigung mehr haben und beantragen deren Aufhebung.

Einverstanden sind wir mit dem genannten Verbände auch, daß der Ausfuhrzoll für K n o c h e n von 10 Cts. auf Fr. 3 zu erhöhen sei. Dieselben werden jährlich in großen Mengen ausgeführt, während im Inlande den Knochenstampfern das Material mangelt. Ähnlich verhält es sich mit den L u m p e n und der M a k u l a t u r , wie wir schon bei der Besprechung der Kategorie ^Papier'1 erwähnten. Wir schlagen deshalb für diese bisher bei der Ausfuhr zollfreien Abfälle einen Zoll von Fr. 2 vor.

Eine Schätzung der finanziellen Folgen der von uns beantragten Änderungen ist zur Zeit nicht wohl möglich. Da einerseits in unserem Entwurfe nur wenige neue Zollbefreiungen und Ermäßigungen der ietzigen Zölle, anderseits keine Zollerhöhungen zum Zwecke einer Einnahmenvermehrung enthalten sind, so hängt das finanzielle Ergebnis der dermaligen Tarifrevision hauptsächlich davon ab, ob neue Tarifverträge zu stände kommen, in welchem Maße sie den Generaltarif modifizieren werden, und welchen Einfluß die definitive Gestaltung des Gebrauchstarifs auf die zukünftigen Einfuhrquanta ausüben wird. Berechnungen in dieser Hinsicht heute schon aufstellen zu wollen, müßten wir deshalb als gänzlich verfrüht bezeichnen.

Indem wir Ihnen nun unsern Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen, ersuchen wir Sie, sich bei Ihren Beratungen besonders

516 vergegenwärtigen zu wollen, daß der neue Generaltarif nicht zur unmittelbaren Anwendung bestimmt ist, sondern zunächst zu Unterhandlungszwecken dienen und daher in vielen Punkten etwas höher gehalten werden muß als wenn er ohne weiteres als Gebrauchstarif anzuwenden wäre.

Wir haben uns im übrigen neuerdings überzeugt, daß jeder Zolltarif notwendig ein Kompromiß der verschiedenen wirtschaftlichen Parteien, also ein Akt der Versöhnlichkeit sein muß, und daß Landwirtschaft, Kleingewerbe und Großindustrie keine unversöhnlichen Gegensätze sind, sondern sich gegenseitig bedingen.

Diese Thatsache schließt extreme Richtungen im Zolltarif aus, und wir zweifeln nicht daran, daß sich auch Ihnen diese Überzeugung aufdrängen wird.

Genehmigen Sie, Tit., den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Februar

1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

517 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

den schweizerischen Zolltarif.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Art. 28 und 29 der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1902, beschließt: Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Gegenstände, welche in das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt oder aus demselben ausgeführt werden, sind nach dem beigefügten Tarif zu verzollen, soweit nicht durch andere Bestimmungen des Torliegenden Gesetzes oder durch Verträge Ausnahmen festgesetzt werden.

Art. 2. Im Tarif nicht genannte Waren sind durch
518 Rekurse gegen Entscheidungen der untern Behörden über die Anwendung des Zolltarifs werden, nötigenfalls nach Einholung von Expertengutachten, vom Bundesrate letztinstanzlich entschieden.

Art. 3. Der Bundesrat ist befugt, unter ausserordentlichen Verhältnissen Durchfuhrzölle zu erheben.

Art. 4. Für Waren aus solchen Staaten, welche die in der Schweiz erzeugten oder aus derselben kommenden Waren mit hohen Zöllen belegen oder sie ungünstiger behandeln als die Waren anderer Staaten, kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs jederzeit in dem ihm zweckmäßig erscheinenden Maße erhöhen.

Ferner kann der Bundesrat unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Änderungen im Tarif vornehmen.

Unter den in Abschnitt i und 2 'erwähnten Verhältnissen kann der Bundesrat überdies weitere ihm geeignet scheinende Maßnahmen treffen.

Art. o. Von den in den Art. 3 und 4 vorgesehenen Verfügungen hat der Bundesrat der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu geben. Dieselbe entscheidet über die Fortdauer der Verfügungen.

Art. 6. Der Bundesrat kann für solche Erzeugnisse, welche zur Veredlung oder zur Reparatur aus dem Auslande vorübergehend in die Schv/eiz eingeführt oder aus der Schweiz nach dem Auslande gesandt und wieder nach der Schweiz zurückgeführt werden, weitere Ausnahmen im Sinne der Zollermäßigung oder der gänzlichen Zollbefreiung bewilligen. Solche Bewilligungen sind jedoch nur zu erteilen, wenn besondere Interessen der Industrie es er-

519 fordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sowie unter der Bedingung, daß die wesentliche Beschaffen,heit der Ware durch die Veredlung nicht verändert wird.

Die Frist für Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr im Veredlungsverkehr darf die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

Der Bundesrat wird auch die nähern Bestimmungen über den Veredlungsverkehr erlassen.

Ö U

D

Art. 7. Bei der Einfuhr sind zollfrei : a. Alle Gegenstände, welche im jeweiligen Zolltarifgesetz oder in der Folge durch Verträge mit ausländischen Staaten als zollfrei bezeichnet sind.

6. Alle Gegenstände, welche zum eigenen Gebrauche der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Vertreter des Auslandes dienen und nicht zur Wiederveräußerung bestimmt sind, sofern, von dem betreffenden Staate Gegenrecht gehalten wird.

c. 1. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkzeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung.

2. Auf besondere Erlaubnis Ausstattungsgegenstände (neue Hausgeräte aller Art, sowie Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Effekten) von solchen Personen, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung in dem Gebiete der Schweiz niederlassen.

3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche nachgewiesenermaßen als Erbschaftsgut eingehen.

Die Zollbefreiung ad l, 2 und 3 ist nur zu gewähren, sofern von dem betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.

d. Reiseeffekten (Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl.), welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer etc. zu ihrem Gre-

520 brauche, auch gebrauchtes Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich fuhren, auch andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen voraus gehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch.

e. Wagen von Ausländern, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Bahnverwaltungen, sowie ausländische Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingang über die Grenze zum Personen- und Waren transport dienen und nicht in der Schweiz verbleiben; leer zurückkehrende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Bahnverwaltungen ; Pferde und andere Tiere, welche als Bespannungen von Reise- oder Lastwagen eingeführt werden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

/. Armenfuhren mit ihrem Gepäck.

g. Alle zollpflichtigen Warensendungen, bei welchen der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht; ferner die im Postverkehr eingehenden, sowie alle von einer einzelnen Person eingebrachten, nach Gewicht zollpflichtigen Waren bis auf 250 Gramm Gesamtgewicht.

Die Anwendung dieser Bestimmung kann, wenn sich Mißbräuche zeigen, vom Bundesrate ganz oder teilweise sistiert werden.

h. Unverkäufliche Warenmuster (solche von Verzehrungsgegenständen ausgenommen), einschließlich der Musterkarten und Muster in Abschalten oder Proben ohne Wert.

i. Leere Fässer, Säcke und andere G-efäße, welche in die Schweiz eintreten, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Auslande wieder ausgeführt

521 zu werden, sowie solche, welche an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden.

fc. Kunstgegenstände für öffentliche Zwecke, ferner Naturalien, kunstgewerbliche Gegenstände, gewerblichtechnische Instrumente, Apparate und Modelle, antiquarische und ethnographische Gegenstände, welche nachweislich für öffentliche Sammlungen und Unterrichtsanstalten eingehen.

l. Kriegsmaterial, welches vom Bunde zu Zwecken der Landesverteidigung eingeführt wird.

m. Tiere, Gerätschaften und andere Gegenstände, die von Inländern zur Bewirtschaftung auf ausländischem Gebiete, jedoch nicht über 10 Kilometer von der Landesgrenze entfernt gelegener Grundstücke ausgeführt wurden und innerhalb einer bestimmten Frist wieder in die Schweiz zurückkehren ; desgleichen solche, welche von Ausländern zur Bewirtschaftung auf schweizerischem Gebiete, jedoch nicht über 10 Kilometer landeinwärts gelegener Grundstücke eingeführt werden und nur vorübergehend in der Schweiz verbleiben; im letztern Falle jedoch nur, wenn und insoweit von dem betreffenden fremden Staate Gegenrecht gehalten wird.

n. Die rohen Bodenerzeugnisse von denjenigen auf ausländischem Gebiete innerhalb der Grenzzone von 10 Kilometern gelegenen Grundstücken, welche Einwohner der Eidgenossenschaft (Besitzer, Nutznießer oder Pächter) selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen.

o. Milch, Bier, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken frische Feld- und Gartengewächse, insofern diese Gegenstände für den Markt- oder Hausierverkehr

522

bestimmt sind und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder nur auf kleinen Handwagen geführt werden. Immerhin ist hierbei die Einhaltung der Zollstraße und Anmeldung auf dem Grenzzollamt erforderlich.

p. Waren und Vieh schweizerischen Ursprungs, welche innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Fristen wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit aus dem Auslande an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückkehren.

Das Zolldepartement ist überdies ermächtigt, auch in andern als den oben erwähnten Fällen für ins Ausland exportierte Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs, die vom Absender innert einer durch Verordnung zu bestimmenden Frist zurückbezogen werden, bei der Wiedereinfuhr Zollbefreiung zu gestatten, wenn der schweizerische Ursprung der Ware und deren Ausfuhr gehörig nachgewiesen werden können.

q. Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.

In allen unter a--q hiervor erwähnten Fällen bleiben die nähern Bestimmungen und Kontrollmaßnahmen der Vollziehungsbehörde vorbehalten.

Art. 8. Alle Gewichtszölle werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bruttogewicht erhoben. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege Vorschriften treffen für Sendungen, bei welchen eine Umgehung der Bruttoverzollung versucht wird. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 7, litt, g, sind Bruchteile eines Kilogramms als ganzes Kilogramm zu behandeln.

Bruchteile eines Rappens werden nicht berechnet.

523 Art. 9. Warenführer, von denen keine Gewichtsangabe erhältlich ist, haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr zu bezahlen.

Art. 10. Waren, deren Beschaffenheit oder Verschluß eine Revision nicht zuläßt, oder bei welchen der Warenführer eine Revision nicht zugeben will, werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.

Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht c eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.

Art. 13. Mit Bezug auf die Einfuhr von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch, von starken Weinen und von Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser bleiben die Bestimmungen des Alköholgesetzes und der Ausführungsverordnungen zu demselben vorbehalten.

Alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, können bei der Einfuhr mit einer Monopolgebühr von Fr. 1. 30 per Grad und Metercentner Bruttogewicht belegt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 des Alkoholgesetzes.

524 Art. 14. Für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren ist eine statistische Gebühr zu entrichten, wie folgt: l Rp. per q., für die nach dem Gewichte, l Rp. per Stück, für die nach der Stückzahl zu deklarierenden Waren.

Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung, beziehungsweise Sendung, nicht weniger als 5 Rappen betragen.

Von der Bezahlung derselben sind ausgenommen: a. Waren, für welche «in Zoll entrichtet wird.

b. Waren, welches im Grenzverkehr oder im kleinen Marktverkehr ein- oder ausgehen, sowie Postsendungen.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für Wagenladungen von einheitlicher Warengattung im Eisenbahnverkehr, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, eine Ermäßigung der statistischen Gebühr anzuordnen und diejenigen Warengattungen 0 zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebührenermäßigung Anwendung zu finden hat.

Art. 15. Betreffend das zur Sommerung oder Winterung in die Schweiz eingeführte oder aus der Schweiz ausgeführte Groß- und Kleinvieh erläßt der Bundesrat, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, besondere Vorschriften. Vorbehalten sind überdies die Bestimmungen über die Sanitätspoliaei.

Art. 16. Da, wo schweizerische Gebietsteile vom Auslande oder ausländische Gebietsteile von der Schweiz enclaviert sind, sowie bei außerordentlichen topographischen Verhältnissen, wird der Bundesrat zur Wahrung der Interessen der dabei beteiligten schweizerischen Landesgegenden die erforderlichen besondem Bestimmungen treffen.

525

Art. 17. Der Bundesrat wird die zur Sicherung des Grenz-und Marktverkehrs allfällig noch erforderlichen weitern Begünstigungen eintreten lassen.

Art. 18. Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetze zu erlassen und einen Gebrauchstarif mit selbständiger Numerierung aufzustellen.

Art. 19. Durch gegenwärtiges Gesetz sind aufgehoben: a. Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Açril 1891 (A. S. n. F. XII, 457).

b. Alle Bestimmungen früherer Gesetze, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze sich im Widerspruche befinden.

Art. 20. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Zolltarif.

A. Einfuhr B. Ausfuhr

pag. 526/622 . ,, 623

526 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

Einfuhr.

I. Nahrumgs- und Genussmittel.

A. Getreide und HUlsenfrlichte.

1

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, michtgeschroten, nicht geschält: -- Weizen .·

--.30

2

-- Roggen

--.30

3

-- Hafer

--.30

4

-- Gerste

--.30

5

-- Reis in Hülsen oder enthülst

6

-- andere Getreidearten

--. 30

7

-- Mais

--.30

-- Bohnen

--.30

-- Erbsen

--.30

10

-- andere Hülsenfrüc-hte

--. 30

11

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschältenodergespaltenenKörnern ; Graupe, Gries, Grütze : -- Hafer

2. SO

12

-- Reis

4.--

13

-- andere

2.50

14

Malz

1. 50

15

Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.

Gewicht : -- aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchten

2.50

9

.

.

.

.

.

--. 30

527 TarifNr.

16 17

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als o kg.

Gewicht : -- aus Reis .

.

.

Fr. Rp.

per q.

2. 50

Mehl in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter

20.--

18

Kindermehl

20.

19

Brot

20

Zwieback und feine Bäckerwaren ohne Zucker NB. Mit Zucker, s. Kat. I. E.

15.--

21

Teiffwaren

15. --

· .

.

2. --

B. Früchte und Gemüse.

22

Obst und genießbare Beeren : -- frisch: -- -- offen oder in Säcken

frei

23

--· -- in anderer Packung

1.50

24

-- gedörrt oder getrocknet : -- -- nicht ausgesteint, nicht ausgekernt

10.--

25

-- -- ausgesteint, ausgekernt

15.--

26

-- Dörrobstabfälle

10. --

27

Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus : ohne Zucker, mit oder ohne Alkohol .

25.--

Eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation .

10.--

Weintrauben: -- frische : -- -- zum Tafelgenuß

10.--

28

29

528 TarifNr.

30

Bezeichnung der Ware

Weintrauben : -- frische : -- -- zur Kelterung, auch eingestampft .

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

10.--

--· getrocknete, aller Art, mit Ausnahme der Malaga-Tafeltrauben

50.--

32

-- Malaga-Tafeltrauben, getrocknete .

20.--

33

Kastanien, frisch oder getrocknet . . . .

34

Südfrüchte : -- Citronen, Orangen

15.--

35

-- Datteln, Feigen

15.--

36

-- Mandeln

20.--

37

-- andere Südfrüchte

30.--

38

Gemüse : -- frisch

39

-- konserviert : -- -- getrocknet, offen

40

-- -- eingesalzen, auch Sauerkraut .

41

-- -- in Essig oder anderswie eingemacht: -- -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg. Gewicht

30.--

-- -- -- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter

40.--

31

42 43

O

Kartoffeln

1.--

2.--

/

10.-- 5. --

frei

529 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte: 44

Gewürze aller Art: -- nicht gemahlen

15.--

45

-- gemahlen

20

46

Salz: -- Steinsalz und Lecksteine ,

--.10

-- Koch-, Sied- und Seesalz ; Salzsole, Mutterlauge

-- . 30

48

-- Tafelsalz in Paketen

10.--

49

Senf: -- in Körnern

47

50

.

.

.

. ·.

1. 50

-- gestoßen, gemahlen oder zubereitet, ohne Rücksicht auf die Verpackungsart .

20.-- 4 --

51

Hopfen

52

Kaffee : -- roh

53

-- gebrannt

10 --

54

Kaffeesurrogate aller Art : in trockener Form

10.--

55

Cichorienwurzeln, getrocknet; Feigen, geröstet, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten .

1. --

56

Thee

57

Cacao und Cacaopräparate : -- Cacaoschalen

58

-- Cacaobohnen

Bundesblatt, 54. Jahrg. Bd. I.

' .

.

.

3 50

40. --

1. -- j__ 37

530

TarifNr.

Bezeichm ng der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

59

Cacao und Caeaopräparate : -- Cacaobutter

10.

60

-- Cacaopulver, Chokoladeteig

30. --

61

-- Chokolade

30.

62

Sago und Tapioka: -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.

Gewicht

63

64 65

66 67

-- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter Zucker : -- Melasse und Sirup, roh oder gereinigt

.

3.

20. -- 3.

-- Roh- und Kristallzucker; Stampf-(Pilé) Zucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form

7. 50

-- in Hüten, Platten, Blöcken etc.; Abfall von raffiniertem Mucker

12. --

-- geschnitten oder fein gepulvert

15. --

.

.

.

NB. Mischungen von geschnittenem Zucker mit anderem Zucker aller Art unterliegen der Verzollung als geschnittener Zucker.

68

Honig

69

Speiseöle : -- in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg.

Gewicht : ·-- Olivenöl

70

-- -- andere Speiseöle

20.--

531

Tarif-

Bezeichnung der .Ware

Nr.

71 72

Speiseöle : -- in Gefäßen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter: -- -- Olivenöl -- -- andere Speiseöle NB. Medizinische Öle fallen unter die Nummern 921 und 934; technische Öle, siehe Kategorie XIV. D.

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

20.-- 20.--

0. Animalische Nahrungsmittel.

73

Fleisch : -- frisch geschlachtet

12.--

74

-- konserviert: -- -- gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt

16.--

75

-- -- anderes

20.--

76

Fleischextrakte, fest oder f l ü s s i g . . . .

40.--

77

Wurstwaren (Charcuterie) aller Art .

35.--

78

Wildbret, Wildgeflügel

15. --

79

Wildbret- und Wildgeflügelkonserven

20.--

80

Geflügel, leb'ena

15. --

81

Geflügel, 'getötet

. . . . " . ' .

20. --

82

Geflügelkonserven

. . . .

30. --

83

Bier

84

Fische : --· frisch oder gefroren

. . . .

5. -- 2. 50

532 TarifNr.

85

86 87

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fische : -- getrocknet, gesaken, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 3 kg. Gewicht

Fr. Rp.

per q.

2

in Gefäßen aller Art von 3 kg. Gewicht umd darunter

50.--

Schaltiere: Austern, Seekrebse, etc., frisch .

30.--

NB. ad 87. Konserven von Schaltieren fallen unter Nr. 100.

88

Milch: -- frisch

89

-- kondensiert, sterilisiert, etc

90

Butter, frisch ; Rahm

91

Butter, gesotten, gesalzen

92

Schweineschmalz

93

Oleomargarin ; Speisotalg .

10.-- 15.--

94

Margarinbutter, Kunstbutter und andere Buttersurrogate aller Art ; Kokoshutter ; Kochfette

20.--

frei 1 15.-- 20.--

Käse:

12.--

95 96

-- Hartkäse «

.

.

.

. . .

12 --

E. Esswaren, nicht anderweit genannt.

97

Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger Form; Juliennes und älinliche Suppenartikel : ohne Rücksicht auf die Verpackung

20.--

533 Tarif-

98

99 100

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Eßwaren, feine : -- Früchte aller Art, eingemacht, auch. mit Zucker und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung o -- Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren -- Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses, nicht anderweit genannt .

'.

Fr. Rp.

per q.

60.-- 60.--

60. --

101

Eis

frei

102

Bierhefe

3.

103

Preßhefe

16.

F. Tabak.

104

Abfälle der Tabakfabrikation : -- in Mehlform

75

105

-- andere

25

106

Tabak : -- unverarbeitete Tabakblätter, Tabak-Rippen und -Stengel, Tabaksaucen

25

-- Karotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation . . . .

50

108

Tabakfabrikate : -- Rauch-, Schnupf- und Kautabak

75

109

-- Cigarren

150

110

-- Cigaretten

200

107

. . .

534 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. E.p.

per q.

G. Getränke.

111

Bier und Malzextrakt: -- in Fässern NB. ad 111. Für die G ewichtsberechmmg von Bier in geeichten Fässern nach der Literzahl werden 100 Liter = 165 kg. brutto angenommen, sofern eine Gewichtsdeklaration nicht erhältlich ist.

112

-- in Flaschen oder Krügen

113

Obstwein (Most)

6.--

12.

5.

Fi'ucht- und Beerensäfte, s. Kilt. I. B. und I. E.

114

Wein und Weinmost : -- in Fässern: -- -- Naturwein

15.--

115

-- -- Kunstwein

60.--

-- in Flaschen, etc. : 116 117

118

35.--

-- -- Naturwein

100.-- Kunstwein NB. ad IH/117. Als Naturwein wird nur der gegorene Saft von frischen Trauben ohne irgend welche andere Beimischung zugelassen.

Alle audern als Wein benannten Flüssigkeiten, wie z. B. Trockenbeerwein, aus Sprit, Wasser, etc., hergestellte sog. Kunstweine, gallisierte, petiotisierte und Tresterweine, etc., sowie ferner die Mischungen solcher Weine mit Naturwein sind als Kunstwein zu verzollen.

Natur- und Kunstweine mit mehr als 12 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden weitern Grad einer Monopolgebühr von 80 Rappen und einem Zollzuschla;; von 20 Rappen per q.

-- Schaumweine, auch aus Obst

.

.

.

.

50.--

535 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

119

Weine, alkoholfreie : -- in fässern .

120

-- in Flaschen, etc.

25.--

120bil

Weinmost, eingedickt

60.--

Weingeist, Alkohol: in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen NB. ad 121. Für Sprit in Kesselwagen beträgt der Tarazuschlag zum Nettogewicht 20 °/o.

--.20

121

12.--

Branntwein und andere geistige Getränke (Qualitätsspirituosen), welche nicht unter die Liqueurs fallen, d. h. nicht aromatisiert, nicht versüßt sind:

122

123

-- in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem Alkoholometer von Tralles gemessen

-- .20

-- in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied d e s Stärkegrades . . . . . . 40.-- NB. ad 111/123. Getränke in mehr als 3 Liter haltenden Gefäßen sind zu behandeln wie solche in Fässern; in 3 Liter oder weniger haltenden Gefallen wie solche in Flaschen oder Krügen.

Getränke, Sprit ausgenommen, in Kesselwagen, sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit 15 °/o Tarazuschlag.

124

Liqueurs in Fässern, Flaschen oder Krügen

40.--

536 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

40.--

125

Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen .

NB. ad 122/125. Unter den Begriff Quatitätsspirituosen fallen alle aus gebrannten Wassern bestehenden oder hergestellten, ohne weiteres genießbaren, nicht aromatisierten oder versüßten Getränke, wie z. B. Branntwein, Cognac, Rum, Kirschwasser, Whisky, Arrac, u. dgl.

Unter Liqueurs fallen alle aus gebrannten Wassern bestehenden oder hergestellten, versüßten oder aromatisierten alkoholischen Getränke, wie z. B. Curaçao, Anisette, Chartreuse, Bitter, Cassis, u. dgl.; medikamentöse Weine aller Art fallen unter Nr. 934.

Essig und Essigsäure mit einem Säuregehalt

126

-- 12 % oder weniger

40.--

127

-- über 12 % NB. ad 126/127. Die Einfuhr von Speiseessig und von Essigsäure wird auf die hierfür vom Bundesrate speciell zu bezeichnenden Zollämter beschränkt.

60.--

von:

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.

A. Tiere.

128

Pferde

129

Cirkuspferde, auch wenn zur Wiederausfuhr bestimmt

130

Maultiere

131

Füllen, sofern sie die ersten Milchzähne nicht abgestoßen haben

132

Esel

per Stück

10.--

537 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

133

Ochsen

Fr. Rp.

per Stück 35.--

134

Stiere

40.--

NB. Als Stiere sind alle männlichen, nicht verschnittenen (nicht kastrierten) Tiere des Rindviehgeschlechtes zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben geschaufelt oder nicht geschaufelt sind. (Mastkälber und Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht sind von dieser Bestimmung ausgenommen, s. Nr. 137/138.)

135

Kühe

35.

136

Rinder, geschaufelt

35.

NB. Als geschaufelte Tiere sind diejenigen zu behandeln, bei welchen Ersatzzähne (Schaufelzähne) vorhanden sind, sowie solche, welche einen oder beide mittleren Milchzähne verloren haben, auch wenn die Ersatzzähne noch nicht sichtbar sind. -- Unter diese Position gehören nur weibliche Tiere; männliche geschaufelte Tiere fallen unter die Nummern 133/134.

137

Jungvieh : -- Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht .

138

-- Mastkälber über 60 kg. Gewicht .

139

-- anderes

. .

12.

20.

NB. Als Jungvieh verzollbar sind solche Tiere, welche noch nicht abgestoßen haben, d. h. welche noch sämtliche Milchzähne besitzen.

140

Schweine : -- über 60 kg. Gewicht

141

-- bis und mit 60 kg. Gewicht

142

Schafe

2.

143

Ziegen

2.

15.

. . . .

20.

538 TarifNr.

144

Bezeichnung der Ware

Bienenstöcke, gefüllt

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

2.--

NB. Gefüllte Bieuenstöcke von 5 kg. brutto und darunter, sowie solche in Originalkästen (sogen. Mobilbau) von 12 kg. brutto und darunter werden nocli nach Nr. 144 zugelassen; ein allfälliges Übergewicht ist als Honig nach Nr. 68 des Tarifes zu verzollen.

145

Tiere, nicht anderweit genannt

frei

B. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, nicht anderweit genannt.

Tierische Fette zu technischem Gebrauch, nicht anderweit genannt, s. Kat. XIV. D.

146

Blasen, Därme, Käselab

--.60

147

Hörner : · -- roh, sowie nicht anderweit genannte rohe animalische Stoffe . . . . ' . . . .

--.30

-- vorgearbeitet und in Blättarn oder Platten jeder Größe; Knochenplatten

1. -

149

Elfenbein, Walroß- und andere Tierzähne, roh

10.--

150

Fischbein : -- roh oder gerissen

151

-- abgeschliffen

152

Bettfedern

153

Daunen (Flaum)

154

Schildpatt und Perlmutter, roh

155

Korallen, verarbeitet, ungefaßt

148

4.-- 16.-- 15.-- 70.-- 10.-- 50.--

539 TarifNr.

156 157

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Perlen, ungefaßt

Fr. Rp.

per q.

50.--

W aschsch warn me

20.--

C. Düngstoffe und animalische Abfälle.

158

Stalldünger ; Düngererde (Kompost) ; Asche (Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugt; Schlamm, Kehricht, etc.

frei

159

Dünglumpen aus Wolle und Halbwolle ; Hornmehl, Ledermehl; tierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet, sowie nicht anderweit genannte, zur Düngerfabrikation dienliche Abfälle -.

frei

160

Salpeter, ungereinigt, und rohe Arnmoniaksalze ; schwefelsaures A mmoniak Guano, nicht aufgeschlossen

frei

Knochen, rohes Knochenmehl, Knochenasche ; Kalkäscher und Knochenschaum (Zuckererde)

frei

Thomasphosphate (Thornasschlacken) .

frei

Kalidünger; Staßfurter Abraumsalze Chlorkalium

frei

161 162

163 164 165 166 167 168

.

frei

Aufgeschlossene Düngmittel; Superphosphate; Kunstdünger, offen in Säcken,'Fässern, etc.

Schwefelsäure zu schwefelsaure)

Düngzwecken

frei

-.30

(Abfall-

Abfälle der Wachsbereitung ; Lederschnitzel ; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; Hornspäne ; Tierflechsen ; Klauen, sowie nicht anderweit genannte animalische Abfälle

frei

frei

540 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

169

Häute und Felle: -- roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet : -- -- Häute

--.60

170

-- -- Felle

--.60

NB. ad 169/170. Unter ,,Häuten" sind nur Häute von Großvieh (Stieren, Ochsen, Kühen, Pferden, etc.) zu verstehen, unter ,,Fellen" solche von Schmalvieh (Kälbern, Schafen, Ziegen, etc.).

171

172 173

174

175 176 177 178 179

--· lohgar, aus Grube, Faß oder Farbe, naß oder trocken NB. Bei nassen Häuten und Fellen wird ein Gewichtsabzug von 40 % gewährt.

-- gegerbt, zugerichtet : mit Haaren, zu Sattleroder Kürschnerarbeiten, etc -- zusammengenäht, jedoch nicht abgepaßt, in sog. Tafeln, Säcken oder Kreuzen, für Mantelfutter u. dgl Leder : -- Bodenleder aller Art, mit Einschluß von Kopf- und Bauchleder -- Oberleder : -- --· Kalbleder, braun, gewichst, matt, chromgar -- -- Schmalleder und Rindsleder, braun oder gewichst -- -- andere, sowie nicht anderweit genannte Lederarte.n aller Art -- Zeugleder und Riemenleder ; Militärleder .

-- Treibriemen NB. Treibriemen aus Kautschuk, s. Nr. 496, andere, s. Nr. 861.

20.--

15.--

30.--

24.--

40.-- 12.--

30.-- 50.--

541 TarifNr.

180 181

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Leder :

Fr. Rp.

per q.

-- nicht anderweit genanntes Abfallleder aller Art; Kunstleder

12. --

Vorgearbeitete Bestandteile von Lederwaren, Schuhwaren ausgenommen

45.--

Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (s. Kat. XV}

120.--

183

Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet : -- aus Leder

45. --

184

-- andere

45.

185

188

Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen ausgenommen 80. -- Schuhe und Pantoffeln : -- aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: ungefüttert 60 gefüttert 100 -- mit Kalb-, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter 175

189

-- aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle

60

190

-- aus Filz, ohne Ledersohle

60

191

-- aus Kautschuk

40

192

-- aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz . .

80

193

-- aus Seide, Sammet, Plüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz . . . . .

200

194

-- nicht anderweit genannt

195

Handschuhe, lederne

182

186 187

80 300

542 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

IV. Sämereien ; Pflanzen ; vegetabilische Futtermittel und Abfalle.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

196

Sämereien : -- Gras und Kleesaat

197

-- Ölsamen und Ölfrüchte

198

-- nicht anderweit genannt

199

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen .

200

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün, etc., auch zu Sträußen, Kränzen u. dgl.

gebunden .

.

.

.

20.--

201

Bäume, Sträucherund andere lebende Pflanzen : -- in Kübeln oder Töpfen

4. --

202

-- nicht in Kübeln oder Töpfen : -- -- ohne Wurzelballen

4.

203

-- -- mit Wurzelballen

2. --

204

Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue

frei

205

Heu

frei

206

Ölkuchen und Ölkuchenmehl ; Johannisbrot .

frei

207

Malzkeime, Malzträber, Bierträber, Schlempe, Diffusionsschnitzel u. dgl.: getrocknet; Melassefuttermehl ; Fleischfuttermehl

frei

208

Kleie (Krüsch)

frei

209

Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterung

frei

210

Thorleys Viehmastpulver, Créméine, Provende Garraud, Lactina Bowick und ähnliche Fabrikate zur Viehfiltterung

10.--

. ·

frei

--.30 frei

50.--

543 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

211

Trauben- und Obsttrester (Traber); Weinhefe, flüssig

Fr. Rp.

per q.

--.50

NB. Weinhefe, trocken, s. Nr. 950.

212

Vegetabilische Abfälle, nicht anderweit genannt

frei

213

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern sie nicht unter vorstehende Positionen oder unter Kategorie I, Nahrungs- und Genußmittel, fallen

frei

T. Holz.

214

Brennholz, Reisig, Holzborke : .-- Laubholz

--.02

215

-- Nadelholz

216

Torf, Lohkuchen

217

Holzkohlen

--.30

218

Gerberrinde, Gerberlohe .

--.02

219

Besen aus Reisig

4. --

220

Korkholz : -- roh oder in Platten

2.

221

-- verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, etc. . . .

30. --

222

Bau- und Nutzholz : -- roh: Laubholz

--.20

223 224

--.02 -.

Nadelholz -- mit der Axt beschlagen (roh bebauen) : Laubholz .

.

--.02

--.20 --.20

arl

Nr.

"

Bezeichnung der Ware

225

Bau- und Nutzholz : -- mit der Axt beschlagen (roh bebauen) : Nadelholz

226

-- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen : -- -- Schwellen : eichene

227 228 229 230 231

232

andere

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

--.20

--.60 1. --

-- -- anderes aller Art: Laubholz Nadelholz -- -- Rebsteeken, auch zugespitzt ; Reifholz Faßholz, gespalten . NB. ad 231. Gesägtes Faßholz fällt unter die Nrn. 228/229.

-- abgebunden

1.20 1. 20 --. 20 --.60

2. --

NB. ad 232. Unter abgebundenem Holz versteht man das mit Zapfen und Zapfenlöchern, Versetzungen, Verschneidungen, etc., versehene, zum Montieren fertig zugerichtete Konstruktionsholz.

233

234 235 236

Fourniere aller Art NB. ad 233. Diinngeschnittene Bretter, von denen wenigstens vier der Dicke eines Centimeters gleichkommen, sind als Fourniere zu behandeln.

-- Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie : -- -- unverleimt verleimt Holzdraht zur Schachtelspan

5. --

6. -- 10.--

Zündhölzchenfabrikation; --. 30

545

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

237

Holzschachteln aller Art: -- für Zündhölzer, auch mit Papierüberzug und mit Reibfläche versehen

238

-- andere: -- -- roh oder gebeizt

.

.

.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

2. --

6.--

.

-- -- gefärbt, bemalt, bedruckt, etc., mit oder ohne Papierüberzug, mit oder ohne Etikette

12.--

Gewöhnliches Verpackungsmaterial (Packkisten, Packfässer u. dgl.) aus weichem Holz, für trockene Gegenstände; Holzwolle

2.50

241

Naben, Landenbäume und Felgen, unfertig .

--.40

242

Nicht anderweit genannte Holzwaren aller Art, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht zusammengesetzt

8.--

Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas: -- glatt, nicht fourniert, roh

15. --

-- andere (fourniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst, poliert, etc.)

35. --

Rechenmacherwaren, nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen

20.--

239

240

243 244

245 246

Schmalzkübel

247

Gebrauchte Petrol- u n d Ölfässer

.

1.--

248

Küfer- und Kilblerwaren, montiert oder demontiert

15.--

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

8.-- .

.

.

38

546 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

249

Drechslerwaren : -- roh

250

-- andere

251

Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel), massiv oder fourniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze : -- glatt: -- -- roh

252

-- -- andere

20.-- 30.--

253

-- gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt : -- -- roh

45.--

254

-- -- andere

55.--

255

-- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc. : -- -- roh

256

-- -- andere -- gepolstert, mit oder ohne Posamenterie :

25.-- 35.--

70.-- 80.-- 2ustl)h[i mm Zoll der nogepolstert«) :

257

-- -- mit Rohpolster, ohne Überzug .

60%

258

-- -- mit Überzug aus Baumwolle, Leinen, Jute, Ramie oder Wolle

70%

-- -- mitüberzug aus Samrnet, Plüsch, Seide, etc

1 00 %

Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel : sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.)

per 4.

Ì30. --

259 260

547

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

261

Holz waren aller Art, nicht anderweit genannt: -- roh oder gebeizt

Fr. Bp.

per q.

30.--

262

-- andere

50.--

263

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : -- rohgrundiert : -- -- glatt, ohne Verzierung

20.

264

-- -- verziert (ornamentiert)

30.

265

-- andere

50.

266

Rahmen für Spiegel und Bilder: -- rohgrundiert: -- -- fflatt.^ ohne Verzierung . _ _ __ ^

30.

o

267

-- -- verziert fornamentiertl

50.

268

-- andere

75.

269

Korbflechterwaren, s. Kat. VII. F.

Korbmöbel : -- aus Flechtweiden

20.

270

-- aus anderen Materialien : -- -- nicht in Verbindung mit Textilstofien

50.

271

272

-- -- in Verbindung mit Textilstoffen oder o gepolstert NB. ad 269/271. Unter Korbmöbeln sind alle Gestellarbeiten verstanden, welche sich als Korbmacherwaren qualifizieren, wie Arbeitsständer, Blumentische, Etageren, Notenständer, Sessel, etc, Bürstenbinderwaren : -- Bürstenhölzer: -- -- vorgearbeitet, auch gelocht . . . .

80.

8.--

273

fertig

50.--

274

-- Pinsel aller Art

30.--

548

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

275

Bürstenbinderwaren : -- andere, auch in Verbindung mit andern Materialien : roh oder gebeizt: Stahldrahtbürsten .

276

-- -- poliert, lackiert, etc

277

278

Siebmacherwaren : -- mit rohen oder bloß gebeizten Zargen: mit Böden aus Holzgeflecht, Holzspan, rohem oder verzinktem Eisen- oder Stahldraht, Kupfer- oder Messingdraht andere

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

50.-- 100.--

15. --

40.--

Tl. Papier und graphische Erzeugnisse.

A. Rohstoffe zur Papierbereitung.

279

Lumpen (Hadern) aller Art, mit Ausnahme der Dünglumpen; altes Tauwerk und andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle, Makulatur, etc

frei

Faserstoffe zur Papierfabrikation: -- auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff, Holzmehl), naß oder trocken ; Lumpenhalbstoff

2.--

281

-- auf chemischem Wege hergestellt (Cellulose, Stroh, Alfastoff u. dgl.), naß oder trocken : -- -- ungebleicht

3.--

282

-- -- gebleicht

3.--

280

NB. ad 280 282. Faserstoffe in Papier- oder Pappendeckelform müssen, um nach Nr. 280/282 zugelassen zu werden, vor der Einfuhr derart durchlöchert sein, daß sie weder als Papier noch als Pappendeckel Verwendung finden können.

549 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

1. Ohne nachträgliche Bearbeitung.

283

Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und LedernaüDen. etc NB. Pappen von weniger als 0,c m2 Flächeninhalt fallen unter die Nr. 324.

284

Preßspäne

15 --

285

Packpapiere : -- beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit 400 g. per m~

10. --

286

-- nicht anderweit genannt, auch geölt .

15.--

287

-- Wellpapiere

15.--

288

-- Patentpacking u. dgl

12.--

289

-- Teerpapiere

12.--

5

NB. ad 283 und ad 285/289. Als Grenze zwischen Packpapier (Nr. 285/289) und Pappen (Nr. 283) gilt da« Gewicht von 400 g. per m2, in dem Sinne, daß Papierfabrikate bis und mit 400 g. noch als Packpapier, solche von mehr als 400 g. als Pappen zu betrachten sind.

Glas-, Rost- und Schmirgelpapier fallen unter die Schmirgelfabrikate (Kat.VIII, Nr. 600).

290 291

Löschpapier, Löschkarton, Filtrierpapier,Faltenfilter

18 --

Seidenpapiere von 25 g. und darunter per m 2

15.--

NB. Seidenpapiere von mehr als 25 g. per m 2 fallen je nach Beschaffenheit unter die Nummern 290, bezw. 293/294.

550 TarifNr.

292

Bezeichnung der Ware

Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier : -- einfarbig: -- -- im Gewicht von 45 bis und mit 55 g.

per m2, holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) .

293

-- -- anderes

294

-- mehrfarbig

295

Kartons im Gewichte von: -- 200 bis und mit 300 g. per m 2

296

Zollansatz

-- über 300 g. per m

...

2

Fr. Rp.

per q.

10.-- 15.-- 18.-- 16.-- 20.--

NB. Papierfabrikate im Gewicht von weniger als 200 g. per m 2 fallen unter die Nummern 292/294.

2. Mit nachträglielier Bearbeitung.

Papiere, Kartons, Pappen :

297

-- liniert

298

-- einseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen, auch mit gepreßten oder geprägten Dessins (farbig gemustert, chagriniert, moiriert, gaufiriert, plissiert, perforiert, etc.) '·, gummiertes Papier ; nicht lichtempfindliche Papiere

.

"

20.

20.--

NB. ad 297/298. Derartige Papierfabrikate, mit Monogramm oder Fabrikmarke versehen, fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Nummern 305/312.

299

-- beidseitig gestrichen

25.--

300

-- Öl-, Paraffin-, Paus-, Wachspapier ; Stanniolpapier ; Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert; chemisch präparierte und lichtempfindliche Papiere

30.--

551 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

301

Papiere, Kartons, Pappen : -- geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm., auch aufgerollt

302 303 304

-- für den Detailverkauf hergerichtet

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

25.-- 40.--

0

Kartons und Pappen, mit Naturpapier überzogen

15.--

Nicht anderweit genannte Papiere in Verbindung mit Geweben

20.--

C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

305

Papiere, Kartons, Pappen : -- typographisch oder lithographisch bedruckt: -- -- einfarbig: -- -- -- lose oder broschiert

306

-- -- -- gebunden oder eingerahmt.

100.

307

-- --· mehrfarbig : -- -- -- lose oder broschiert

150.

308

-- -- -- gebunden oder eingerahmt.

200.

309

-- -- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahl- oder Kupferdrnck, etc.) : -- -- -- lose oder broschiert

250.

310

-- -- -- gebunden oder eingerahmt.

300.

311 312

-- gepreßt, geprägt, auch mit Gold- oder farbigem Schnitt: -- -- zugeschnittene Kartons zum Aufkleben von Photographien, etc --,, --, andere

80.

40.

100.

552 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

313

Spielkarten

314

Papiertapeten

Zollansatz

Fr. Rp per q.

120.--

35.

D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buch- und Kunstverlagsartikel).

315

Bücher, gedruckte

l

316

Karten u n d kartographische Werke

317

Musikalien

318

Büder : -- Photographien : -- -- nicht eingerahmt

10

319

. eingerahmt

75

320

-- andere : -- -- nicht eingerahmt

10

321

eingerahmt

75

. . .

l l

322

Gemälde : -- nicht eingerahmt

323

-- eingerahmt

.

.

10 .

75

E. Buchbinder- und Cartonnagearbeiten.

324

325

Pack- und Faltschachteln, Rohre, nicht überzogen, nicht bedruckt; zugeschnittene, geritzte oder gebogene Pappen

60

Papiersäcke, Düten, Falzkapseln

60

. . . .

553 TarifNr.

326 327

Bezeichnung der Ware

Enveloppen : -- lose verpackt

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

60. --

-- in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u . dgl.) . . . .

80.--

328

Karten und Papiere für Jacquardwebstühle .

30.--

329

Geschäftsbücher, Agenden u. dgl NB. Alle Bücher, welche zum Schreiben, Zeichnen, Kopieren, Einkleben, etc., eingerichtet sind.

80.--

330

Einbanddecken

80.--

331

Wand- und Abreißkalender

80.--

Nicht anderweit genannte Buchbinder- und Cartonnagearbeiten :

332

-- mit Papier und Pappe ausgerüstet .

100.--

333

--" andere

250. --

554 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

TU. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

Fr. Rp.

per q.

NB. Gemischte Garne, Gewebe, Geflechte, Decken, Teppiche, Bänder und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine Specialbestimmungen entgegenstehen, der Verzollung als reine Garne, Gewebe, etc. etc., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem höhern Zollansatze belegt ist.

Bestickte Gewebe und Decken, etc., aller Art, unterliegen dem Zollansatze als Stickereien nach Maßgabe des Grundgewebes, ohne Rücksicht auf das zur Stickerei verwendete Material, soweit keine Specialbestimmungen entgegenstehen.

Gewebe von weniger als 35 Centimeter Breite sind als Bänder zu verzollen.

A. Baumwolle.

334

Baumwolle : -- roh

--.30

335

-- gebleicht, eeförbt, etc.

-- . 60

336

Kapok (Pflanzendaunen)

--.60

337

Baumwollabfälle, auch kardiert, nicht in Lagen

--. 30

338

Baumwollwatte

5.

339

Baumwollgarne : -- roh oder gedämpft: einfach

7.--

340

-- -- gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt

9.

341

-- gebleicht

12.--

342

-- gefärbt

15.--

NB. ad 339/342. Baumwollgarne in Strangenpackung, in Blinden von 2l/a--5 kg. und aufgespulte Baumwollgarne zum Webereigebrauch.

555

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

343

344

345 346

per q

Baumwollgarne : -- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepreßter Faltenpackung, etc.)

70. --

Baumwollgewebe : -- glatt oder geköpert: -- -- roh oder cremiert: -- -- -- im Gewichte von 6 kg. und darüber per 100 m 2

10.

im Gewichte von weniger als 6 kg. per 100 m 2 : -- -- -- -- mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm. im Geviert

20.

-- -- -- ·-- mit 20 und mehr Fäden auf 5 mm. im Geviert

50.

NB. ad 344/346. Zettel und Eintrag zusammengenommen. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.

347

gebleicht

45.

348

gefärbt

50.

349

bedruckt

60.

350 .351

buntgewebt : glatt oder geköpert andere

70.

80.

'

556

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

352

Baumwollgewebe : -- gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantes, Stören; Gewebe, gestreift, carriert, etc. ; Drehergewebe ; Finettes, Handtücher, Tischtücher, etc., mit oder ohne Fransen, nicht abgepaßt: -- -- roh

353

-- -- andere

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

50.

70.

NB. ad 352/353. Als gemustert werden solche Gewebe betrachtet, bei welchen mittelst eigenartiger Verschlingung von Zettel- und Eintragfäden im Grundgewebe selbst Muster (Dessins) entstehen.

354

--· sammetartig

60.

355

-- broschiert, Tüll ausgenommen

60.

356

-- Tüll: -- -- glatt, auch halbgebleicht

357

-- -- broschiert

60.

358

-- Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) .

60.

359

-- Plattstichgewebe

60.

360

-- Buchbinderleinwand

45.

4.

NB. ad 360. Als Buchbinderleinwand sind die unter dieser Bezeichnung bekannten, gefärbten, appretierten, gepreßten, gaufrierten oder nicht gaufrierten Leinen- oder Baumwollgewebe zu verstehen (Moleskin, Zwilch, Perkai u. dgl.).

361

Decken (Bett- und Tischdecken,- etc.), · abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen

50.

557 TarifNr.

362

363

Bezeichnung der Ware

Decken (^Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- mit Posamentier- oder Näharbeit .

NB. ad 362. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

75.--

75.--

364

Bänder

100.--

365

Posamentiervvaren

100.--

Stickereien : -- Kettenstich- (Crochet-) Stickereien, von Hand oder auf der ein- oder mehrnadligen Maschine hergestellt, mit oder ohne Applikation : -- -- Vorhänge (Stören, rideaux, Bordüren, vitrages, etc.)

150.

andere Kettenstichstickereien (Taschentücher, Halstücher, Kolonnen, Kragen, etc.)

150.

368

-- Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stickmaschine oder auf der Schiffchenmaschine hergestellt, mit oder ohne Applikation : -- -- ßesatzartikel (bandes und entredeux)

150.

369

--

150.

370

-- -- andere Plattstichstickereien (Specialitäten und Roben ; fancy articles und dresses)

150.

-- Handstickereien

150.

366 367

371

- Tüllstickereien

558 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

150.--

372

Spitzen

373

Filztücher aus Baumwolle NB. ad 373. Filztücher für Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation sind endlos (schlauchförmig) gewebte und gerauhte, filzartige Walzenüberzüge, Trockenfilze, etc.

374

Wachstuch und sog. Ölleinwand, zu Verpackungszwecken NB. Als Wachstuch zu Verpackungszwecken wird nur einfarbiges, glattes Wachstuch von höchstens 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert zugelassen.

60.--

10.--

375

Wachstuch zu Möbeln, etc. ; Wachstaffet

30.--

376

Linoleumteppiche

20.--

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

377

Flachs (Leinen), Hanf, Jute, Ramie (Rameh, Nesselhanf, Chinagras), Manillahanf und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle : roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, etc.

-.30

378

Garne aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- roh: -- -- einfach : -- -- -- aus Leinen, Hanf, Ramie : -- -- -- -- bis und mit Nr. 5 englisch

379

-- --· -- -- über Nr. 5 englisch .

.

3.50 9

380

-- -- -- aus den übrigen unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen

2.--

.

.

559 TarifNr.

381 382

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Garne aus den unter Nr. 377 Spinnstoffen : -- roh: -- -- gezwirnt

genannten

-- gekocht, gelaugt (gebaucht"), gebleicht

cremiert.

Fr. Rp.

per q.

11.-- 11. --

383

-- gefärbt, bedruckt

18. --

384

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.")

60.

Gewebe aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- roh, auf 5 mm. im Geviert enthaltend: unter 9 Fäden : -- -- -- aus Jute

' 4. --

385 386

andere

10. --

387

von 9 bis und mit 12 Fäden . . .

20.--

388

von 13 bis und mit 20 Fäden

.

.

45.--

389

von 21 bis und mit 35 Fäden

.

.

90. --

390

von mehr als 35 Fäden.

. ' .

.

150. --

391

-- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht

rohen ernie 50%

392

-- gefärbt, bedruckt

393

-- bunteewebt NB. ad 385/393. Zettel und Eintrag zusammengenommen. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelladen zu zählen.

.

hmthlBi ig Voll rfft»

35 % 35%

5KO TarifNr.

394

395

396

Bezeichnung der Ware

Gewebe aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen : -- Tüll, glatt oder broschiert : roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen -- mit Posamentier- oder Näharbeit .

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

60.--

80.-- 120.--

NB. ad 396. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aua einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

397

Bänder

100.

398

Posamentierwaren

100.

399

Stickereien

150.

400

Spitzen

150.

401

Seilerarbeiten : -- Stricke, Taue

20.

402

-- Netze

70.

403

-- andere

40.

Ad 401/403. Als Grenze zwischen Stricken (Tarif Nr. 401) und andern Seilerarbeiten (Tarif Nr. 403) ist ein Durchmesser von 8 mm. anzunehmen, so daß nur Fabrikate von 8 mm.

Dicke oder mehr zu den Stricken zu zählen sind.

561 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

404

Säcke

20.

NB. ad 404. Als Säcke, verzollbar nach Nr. 404, sind nur die Transportsäcke für Massenartikel zu betrachten, wie Getreide, Malz, Mehl, Salz, Gips, Cément, u. dgl.; Säcke für Haushaltungs- und andere Zwecke sind je nach Material als Konfektion zu verzollen (s. Nr. 529/531).

405

Gurten

40. --

406

Schläuche

40. --

NB. Schläuche in Verhindung mit Kautschuk, s. Nr. 491 u. 495.

407

Matten, Bodendecken und Teppiche aus den unter Nr. 377 genannten Spinnstoffen, auch mit eingefaßtem Rand oder mit Fransen: -- nicht gewebt

15. --

408

-- gewebt

35.

C. Seide.

409

Seidencocons

. . .

410

Seidenraupeneier

--. 30

411

Seidenabfälle (Struse. Strazze. Stumpen, etc.); defekte Cocons . . . "

--. 3 0

412

Peignée

413

Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben : --· roh: -- ungezwirnt: Grège

414

.

Florettseide

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

--. 3 0

1. ---

1.50 1. 50 39

562 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Seide und Florettseide (Schappe) zum Webeu:

Fr. Rp.

per q.

-- roh : 415

-- -- gezwirnt: -- -- -- Organzin

416

-- -- -- Trame

417

-- -- -- Florettseide

20.-- 1

418

-- gefärbt: Seide

35. --

419 420

Florettseide

7.--

25. --

-- -- Resten- und Aussehußseide ("Organsin und Trame)

7.

421

Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren : -- roh

75.

422

-- gefärbt

100,

423

-- für den üetailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . . . .

120

424

Kunstseide

100.

425

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide : -- am Stück. .

150,

-- zugeschnitten und gesäumt. Decken ausgenommen

200,

426 427

-- Seidenbeuteltuch

16

428

-- Bänder

300,

429

-- Posamentierwaren

300.

;63

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

430

Wareu aus Seide, Florettseide, Kunstseide: -- Stickereien

Fr. Rp.

per q.

300.--

431

-- Spitzen

300.--

432

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepaßt: -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen

100.

433

-- mit Posamentier- oder Näharbeit .

NB. ad 433. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

200.

434

D. Wolle.

Wolle : -- roh, gewaschen, gefärbt .

--.30

435

-- Wollabfälle, Kämmlinge .

--.30

436

-- Kammzug NB. ad 434/436. Kamel-, Kaninchen-, Ziegen-, Biberhaare, etc.

--.30

437

-- Kunstwolle

2.50

438

Wollwatte

7

439

Wollgarne, roh: -- Streichgarn : -- -- einfach

8.--

440

-- mehrfach.

10.

564 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

441

Wollgarne, roh : -- Kammgarn : -- -- einfach

442

-- -- mehrfach

15.--

443

Wollgarne, gesengt, gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc. : -- Streichgarn : -- -- einfach

20.--

444

-- -- mehrfach

22.--

445

-- Kammgarn : -- -- einfach

25.--

446

-- -- mehrfach

30.--

447

Wollgarne : -- Alpacca-, Mohair- und Kamelhaargarne .

448

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) . .

.

. . . .

. .

N 8. ad 448. Als für den Detail ver kauf hergerichtet sind zu betrachten: a. Alle Wollgarne in Strängchen von weniger als 50 g. Gewicht, mit oder ohne Unterabteilungen; b. alle Wollgarne in Strängen mit Unterabteilungen von weniger als 50 g. Gewicht, ohne Rücksicht darauf, oh eine eigentliche Abknüpfung (Unterhindung) vorliegt, oder ob der zur Teilung verwendete Faden nur lose durch die Strange gezogen ist.

Alle Wollgarne, welche in Strängen von 50 g.

Gewicht und darüber unterbunden oder eingeteilt sind, sowie Wollgarne in nicht unterbundenen oder nicht eingeteilten Strängen von 50 g. Gewicht und mehr, fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter Nr. 439/447.

12.--

5; --

60 --

565 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp Per
Wollgewebe, roh:

449

-- Streichgarngewebe

40. --

450

-- Kammgarngewebe

70. --

451

-- Ausbrennstoffe für die Stickerei

.

50. --

452

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgamgewebe) : -- im Gewichte von mehr als 300 s. per m 2

100. --

-- im Gewichte von 300 g. und darunter per m2

120.--

453

.

.

454

Lastings (Serge de Berry) zur Schuhfabrikation

455

Tuchenden ("Leisten)

456

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen

60.--

-- mit Posamentier- oder mit Näharbeit.

75.--

457

16.

4. --

NB. ad 457. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Ränder dienenden sog. TJmwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zuzulassen.

458

459

Bodenteppiche : -- nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloß mit Umwurf versehen -- andere

60.-- 100.--

566 TarifNr.

460

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt

180. --

461

Bänder

180.--

462

Posamentierwaren

463

Stickereien

180.--

464

Spitzen

180

465

Filztücher aus Wolle NB. Filztücher für Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- und Papierfabrikation, sind endlos (schlauchförmig) gewebte und gerauhte, filzartige Walzenüberzüge, Trockenfilze, etc.

150

466

Filzstoffe NB. Unter die Filzstoffe fallen nur die leichten, weichen, stoffartigen, jedoch nur gewalkten und nicht gewebten Filze, z. B. solche zu Kleidungsstücken, Jacken, Unterröcken, Schuhwaren, etc.

40

467 468

180.

Filzwaren ohne Näharbeit: --roh

30

-- gebleicht, gefärbt, bedruckt NB. ad 467/468. Filzwaren mit Näharbeit: wie Wollkonfektion, s. die Nummern 520, 523 und 531.

60

E. Haare alter Art, nicht anderweit genannt.

469

Menschenhaare

470

Perrückenmacher- und Haararbeiten

50.

.

100.

Pferde- und Büffelhaare :

471

-- roh

1.

472

-- gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sortiert

25.

567 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

473

Gewebe und andere Arbeiten aus Pferdehaaren, rein oder gemischt, sofern nicht unter Nr. 484 fallend

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

80. 2

474

Borsten, sortiert und in Bündel arebunden .

475

Tierhaare, nicht anderweit genannt

--.60

476

Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 475 fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen

20.--

F. Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne u. dgl.

477 478

Stroh, sortiertes, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Binsen, Reisstroh, Reiswurzeln, Sorgho, Spartogras (Haifa), Kokosfaser, Palmblätter,. Seegras, Waldhaar, etc. : -- roh -- gebleicht, grefärbt, lackiert, bronziert, geschält, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen

--. 20

1.50 10.--

479

Besen

480

Matten, Bodendecken u. dgl. : -- roh, ohne Verzierungen

481

-- andere.

482

Geflechte (Tressen)

10.-- 20.-- 2.- -

Nicht anderweit genannte Waren aus den in die Nr. 477/478 gehörenden Materialien : -- nicht in Verbindung mit andern Materialien, roh, ohne Verzierungen

20.--

483

568 TarifNr.

484

485

Bezeichnung der Ware

Nicht anderweit genannte Waren aus den in den Nr. 477/478 gehörenden Materialien: -- gefärbt, bedruckt, mit Verzierungen, auch in Verbindung mit andern Materialien.

Korbflechterwaren, ohne Gestell: -- roh oder gebeizt: -- -- aus ungeschälten Weiden (Ruten)

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

100.--

8.--

486

ausgeschälten Weiden, Holzspänen, Rohr

20.--

487

-- andere : nicht in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen

50. -

488

-- -- in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen

120.-

G. Kautschuk und Guttapercha.

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- ohne Gewebe- oder Metalleinlage: -- -- Blöcke, sog. Flaschen und Negroheads (Rohgummi) ; Abfalle von Kautschuk und Guttapercha

l

490

-- -- Bänder, Streifen, Platten, Pufier, Formartikel, Schnüre, Kugeln, Stäbe und dgl.

g

491

-- -- Schläuche, Röhren

492

-- -- Fäden (gezogen) für Blastiqueweberei

10.-- j_

493p

-- -- Teppiche, Läufer, Thürvorlagen, etc.

40.--

494

-- mit Gewebe- oder Metalleinlage: -- -- Platten, Ringe, Kugeln, Bänder, Streifen, etc

10.--

489

569 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

495

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- mit Gewebe oder Metalleinlage : -- -- Schläuche, Röhren

496

-- -- Treibriemen

30.--

497

-- -- Teppiche, Läufer, Thürvorlagen, etc.

40.--

498

Gummierte Tücher für technische Zwecke, Kardentücher, Drucktücher für Rouleaux, Isoliertücher, gummierte Stoffe für Wagendecken

5.--

Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc

40.--

Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder a u f andere Stoffe . . . .

40.--

Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren

40.--

499

500 501

20.--

H. Konfektionswaren.

NB. Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist der dem höheren Zol lausatze unterliegende Stoff für die Verzollung maßgebend, sofern derselbe nicht nur einen unwesentlichen Bestandteil bildet, und sofern nicht Specialbestimmungen entgegenstehen. Das Material und die Beschaffenheit des Textilfutters fällt für die Verzollung nicht in Betracht.

Zugeschnittene Konfektionswaren werden den fertigen gleichgestellt.

502

Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : -- -- Hemden

180.

570 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manchetten, etc

120.--

504

-- -- andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : -- -- -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc.

180.--

505

--· -- -- aus Seide

500.--

506

-- -- -- aus Wolle

200.-

507

Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : -- aus Baumwolle

180. --

508

-- andere

300. --

509

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : Handschuhe

300

503

510

Strümpfe

150

511

andere

150

512

-- aus Seide: Handschuhe

500

513

Strümpfe

400

514

andere

300

515 516

-- aus Wolle : Handschuhe Strümpfe

250 200

571; TarifNr.

517

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Wolle : andere

Fr. Rp.

per q.

200.

NB. ad 509/517. Unter den Begritf von Wirkwaren fallen, außer den von Hand gestrickten oder gehäkelten Artikeln, alle auf der Strick- oder auf der Wirkmaschine, ferner auf Rundstühlen u. dgl. Maschinen, etc., hergestellten Waren aller Art, wie Jagdwesten (gilets de chasse), Shawls, Handschuhe, Unterkleider (Leibchen, Unterhosen u. dgl.), etc. etc.

Wirkwaren, bestickt oder mit Spitzenbesatz, fallen unter die Nr. 524.

518

Kleidungsstücke für Herren und Knaben : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. .

519

-- aus Seide

400.

520

-- aus Wolle

300.

521

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. . .

200.

522

-- aus Seide

500.

523

-- aus Wolle

300.

.

150.

NB. ad 518/523. Konfektionsgegenstände aus Geweben mit Kautschuk sind verzollbar nach der betreffenden Stoft'rubrik.

524

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen : bestickt; Spitzenkleider

500.

525

Krawatten aller Art

400.

526

Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art: mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn

400.

572

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

527

Kirchliche Paramento aller Art, auch bestickt

Fr. Rp.

per q.

400.--

528

Papierwäsche

529

Konfektionswaren, nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc. : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. . .

150. --

530

-- aus Seide

400.--

531

-- aus Wolle NB. ad 529/531. Gesteppte Bettdecken, gefüllt oder nicht, sind je nach Material als nicht anderweit genannte Konfektionswaren zu verzollen.

250. --

60.--

532

Mützen aller Art: -- aus Pelz oder mit Pelzbesatz

533

-- aus Seide

400

534

-- andere

250

535

Hüte aller Art, fertig geformt, ungarniert: -- aus Stroh, Rohr, Bast, etc. . . . . . 200

536

-- aus Filz

200

537

-- andere

200

538

Hüte aller Art, fertig geformt, ganz oder teilweise garniert: -- aus Stroh, Rohr, Bast, etc

300

539

-- aus Filz

300

540

-- andere NB. Vorgeformte Hüte zahlen nach Material und Beschaffenheit.

300

. . . . 350

573 TarifNr.

541 542

Bezeichnung der Ware

Pelzwerk, nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien NB. ad 542. Künstliche Blumen aus anderen Materialien als Textilstoffen sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

350.-- 400.--

543

Schmuckfedern

500.--

544

Putzmacher waren, nicht anderweit genannt .

400. --

545

Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt

100.--

Regen- und Sonnenschirme : -- - seidene

200.--

546 547

andere

80.--

548

Schirmgestelle, fertige

25.--

549

Integrierende Bestandteile von Schirrngestellen, wie: Glocken, Kronen, Grestellrippen und -Gabeln, Schieber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen, Lederringe, Stoffunterlagen

10.--

Schirmstöcke und Spazierstöcke : -- mit Griff aus dem Material des Stockes

20.--

550 551

-- mit Griff aus andern Materialien .

NB. Griffe für Schirme und Spazierstöcke, Schirmfutterale, sowie nicht anderweit genannte Bestandteile von Schirmgestellen sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

100.--

574 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

552

Schirmbezüge, genäht: -- aus Seide

300.--

553

-- andere

180 --

554

Wagendeeken (Blachen), fertige: -- aus Segeltuch mit oder ohne Imprägnierung

40.--

555

-- aus Kautschukstoffen .

30.--

.

. . .

VIII. Mineralische Stoffe.

556

Kies und anderes Straßenmaterial ; Sand in offenen Wagenladungen

frei

557

Pflastersteine : -- nicht zugerichtet

frei

558

-- zugerichtet

frei

559

Bruchsteine: -- roh

frei

NB. ad 559. Als solche siud mir Steine zuzulassen, die keine regelmäßige Form aufweisen und so wie sie vom Steinbrueh kommen, d. i. ohne irgend welche weitere Bearbeitung, , zur Einfuhr gelaogen und die zu keinem aodern Zwecke als zu gewöhnlichem Mauerwerk Verwendung finden können.

560

-- zugerichtete Schichten- ödet1 Spitzsteine (moellons) NB. ad 560. Unter diese Position fallen Steine, welche nur in der Front wiukelrecht und lagerhaft zugerichtet sind und im Haupte weder aufgezogene Schläge noch Bossen aufweisen; derartige Steine mit aufgezogenen Schlägen oder mit Bossen fallen unter die Nr. 563.

frei

575

TarifNr.

561

Bezeichnung der Ware

Krystallinische Marmore, Granit, Syenit, Porphyr, etc., in rohen Blöcken

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

--.50

Bausteine und Platten, roh, auch bloß bossierfoder gesägt: -- weiche, wie Sandstein, tìavonnières, Morley, St-Just u. dgl. Steine

frei

563

-- andere

frei

564

Bausteine uud Platten, bearbeitet, und andere Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: -- Platten: -- -- ungeschliffen

1.50

562

565

566 567

-- -- geschliffen oder poliert NB. ad 562/565. Bausteine, derea kleinste Dimension (Dicke) höchstens ein Viertel der kleinern der beiden andern Dimensionen (Breite oder Tiefe) ausmacht, werden als Platten behandelt.

-- andere : -- -- nicht profiliert: -- -- -- ungeschliffen -- -- -- geschliffen oder poliert . . . .

NB. Eiue bloße Abf'asuug gilt nicht als Profilieruug (Gesimsglied), dagegen Hohlkehlen, Spunten oder Falze.

4.--

1. 20 4.--

-- -- profiliert:

568

-- -- -- ungeschliffen

4. --

569

-- -- -- geschliffen oder poliert . . . .

fi. --

576 TarifNr.

570

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Bausteine und Platten, bearbeitet, und andere Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- andere: -- -- profiliert: -- -- -- ornamentiert ·.

NB. ad 570. Als ornamentiert sind solche Arbeiten zu betrachten, welche Verzierungen in geometrischen Formen, in Formen von Laubwerk, Rosetten, Medaillons, etc., aufweisen, unter Ausschluß der menschlichen und der Tierfiguren (s. Nr. 572, Bildhauerarbeiten).

NB. ad 566/570. Unter den Begriff von Steinhauerarbeiten fallen u. a., ohne Unterschied bezüglich des Gewichtes: bearbeitete Steinplatten jeder Form und Größe, Grabsteine, Kreuze, Kamingesimse, Schüttsteine, Treppenstufen, gedrehte Sockel und Kapitale zu Säulen, Säulen, profilierte Baugesimse, Balkenträger, Brunnenbecken, etc., auch ornamentiert, sofern sie sich nicht als Bildhauerarbeiten qualifizieren (siehe Nr. 572).

Fr. Rp.

per q.

8. --

Bildhauerarbeiten :

571

-- Statuenkörper, vorgearbeitet

. . . .

572

-- andere

.

.

.

4

16. --

NB. ad 572. Unter den Begriff von Bildbauerarbeiten fallen, ohne Unterschied bezüglich des Gewichtes und der Größe, nur solche Gegenstände, welche menschliche Figuren und Tiere, sei es in Standbildern oder in Basreliefs, künstlerisch darstellen ; ferner Vasen, Blumen- und Fruchtkörbe, etc., sofern sie nach irgend einer Richtung hin (Höhe, Breite, Länge) eine Dimension von mehr als 20 cm. aufweisen ; dergleichen Gegenstände von und unter 20 cm.

sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

573

Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Cernent, etc., soweit sie nicht unter Nr. 1096 fallen .

rj

577

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

574

Mühlsteine

--.50

575

Schleifsteine ohne Stählung

--. 50

576

Wetzsteine

--.50

577

Lithographiesteine : -- ohne Zeichnung oder Schrift

578

-- mit Zeichnungen oder Schrift .

579

. . . .

.

.

.

Schiefer : -- Dachschiefer NB. Als Maximalerenze für die Zulassung als Dachschiefer sind Dimensionen von 60/40 cm.

anzunehmen.

--. 50 30.

1.

580

-- in Fliesen oder Platten NB. Schiefertafeln für den Schul gebrauch fallen unter Nr. 1105.

581

Töpferthon, Lehm ; Huppererde : Infusorienerde ; Kaolin und nicht anderweit genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen . .

frei

582

Gips u n d Kalkstein, ungebrannt

frei

583

Gips, gebrannt oder gemahlen

--. 40

584

Kalk, fetter: -- in Stücken

--.20

585

-- gemahlen

--. 20

586

Kalk, hydraulischer; Traß

--.50

587

Hochofenschlacken : -- roh

588

-- granuliert : Schlackenwolle

Bundesblatt

54. Jahrg. Bd. I.

. . . .

4. --

frei . . .

.

--.20 40

578 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

589

Hochofenschlacken : -- gemahlen .

Fr. Rp.

per q.

--.50

590

Cernent: -- Romancement

--.70

591

-- Portlandcement .

--.90

592

-- Schlacken- und Puzzolancemente, sowie alle nicht anderweit genannten Cémente .

- -. 80

593

Cenientarbeiten (Formerarboiten ausgenommen, s. Nr. 573) wie : Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren, etc. : -- roh, nicht ornamentiert

--.60

594

-- ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschliffen

3.--

595

Schilfbretter, Magnesitbretter und ähnliches, nicht anderweit genanntes Baumaterial, auch in Platten, Schalen, etc

4.--

Korksteine, Korksteinplatten, Korkschalen, etc., für Bauzwecke

8.-

Bimssteine; Feuersteine; Kryolith; Magnesit; Putzsteine ;Wienerkalk ; Speckstein ; Trippel, Sand, gewaschen oder gefärbt: -- in Gefäßen aller Art von mehr als 5 kg.

Gewicht

--.50

--· in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darunter .

5.--

Schmirgel, roh (Bruchschmirgel); Carborundum, roh

-- .50

Schmirgel- und Carborundum-Fabrikate : -- Schmirgelpapier; Plintsteinpapier; Carbo·runduinpapier ; Glas- und Rostpapier .

20.--

596

597 598 599

600

579 TarifNr.

601 602

603 604

605

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Schmirgel- und Carborundum-Fabrikate : -- Schmirgelleinwand

Fr. Rp.

per q.

20.--

-- andere, wie Schmirgelscheiben, Schmirgelfeilen, Carborundumscheiben, etc. .

12.--

Asbest, Mica und Fabrikate daraus : -- Asbest, roh, auch in Flocken; Mica, roh und in Schiefern

frei

-- Asbest und Mica in Tafeln, Ausschnitten oder Rahmen, auch in Verbindung mit Geweben, Metall, etc

3

-- Gewebe, Geflechte, Schnüre, Seile, Röhren, Bobinen, etc., auch in Verbindung mit unedeln Metallen, Kautschuk oder andern Materialien . . .

10. --

606

-- Kleidungsstücke aus Asbest

50.--

607

Bernstein und Meerschaum, unverarbeitet

10.--

608

Edelsteine aller Art, nicht anderweit genannt, ungefaßt; rohe Granaten und Rubinen

30.--

609

Asphalt und Erdharze aller Art, roh .

--.30

610

Asphalt in Platten, Fliesen, etc., für Bodenbelag; Asphaltröhren

611

Asphaltpappe, Asphaltfilz; Holzeement

612

Teertuch z u Packzwecken

613

Steinkohlen-

614

Braunkohlen .

615

Coaks . . .

.

.

616

Briquettes aller Art

.

.

.

.

.

^ 2. --

. . .

10. --

. . . .

-- . 02

. . . .

-- . 02

. . . .

-- . 02 -- . 02

580 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

T1O1* 1"V

JLA..

mlmxv«

G4.A£_..A n «.k

JLUUll, OtOlUÄCUg,

fHÏ?«-PA~»nm-_A«

"

AUjJlürtYilieil.

ft *

A. Thon.

Dachziegel : -- roh oder engobiert: Ol7

Fa.l7.7.ÌP.P'fil

öl«

anderp,

1

--.80

öl"

-- irp.rla.mnft. tresohiflfp.rt. freteert

620

-- o-lasiftrt;

621

Backsteine : ·-- roh oder engobiert: uneelocht und quergelocht .

.

--.50

622

-- -- längsgelocht: -- -- -- von 30 cm. Länge und darunter

---.70

.

.

.

1. SO 2. --

t_*

623 624

.

.

.

andere; Hourdis

--.90

-- glatt (Verblendsteine), auch aus zweierlei Masse: naturfarbig (sog. Fourniersteme) .

·t

-- glasiert

2. --

Platten und Fliesen: -- einfarbig, glatt oder gerippt: -- -- roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker)

\.--

627

--' -- gedämpft, geschiefert, geteert, glasiert

2.--

628

--- mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen

8.--

625

626

JL .

581 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Backsteine, Röhren, Platten, etc. : feuerfest und säurefest

Fr. Rp.

per q.

1.--

630

Röhren, roh oder glasiert: -- Drainröhren

--. 75

631

-- andere ; Röhrenformstücke

632

Architektonische Verzierungen ; Terrakotten für Architektur und Gärten NB. ad 632. Unter Terrakotten für Architektur und Gärten werden nur gewöhnliche, rohe, geformte Terracottafiguren, etc., verstanden.

629

633

Kunstgebilde aus Terracotta, auch roh, wie Statuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, etc. .

j 3.--

30. --

634

Gasretorten

2.50

635

Tiegel, Muffeln, Kapseln

2.50

636

Ofenkacheln aller Art

8. --

637

Kachelöfen, aufgesetzt ; Eisenöfen mit Kachelverkleidung

8.--

B. Steinzeug.

638 639

640

Platten und Fliesen: -- roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe

2. --

-- geschiefert, geschliffen, glasiert: einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse u n d v o n mehrerlei Farbe . . . .

4.

-- bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen

10.--

582 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

641

642

Zollansatz

Röhren ; Röhrenformstücke, sofern sie nicht unter d i e Nrn. 642/643 fallen . . . .

Kanalisationsbestandteile : aus feinem Steinzeug (Steingut) Porzellan

Fr. Rp.

per q.

2.--

oder

18.--

643

-- andere

3.--

644

Steinzeugwaren, gemeine (Krugware, etc.) .

4.--

645

Steinzeugwaren, feine

646 647

C. Töpferwaren.

Töpferwaren : -- mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder glasiert -- mit weißem oder gelblichem Bruch; Parian, Biskuit

30.--

^

648

-- Isolatoren aus Porzellan

25.-- 4

649

-- Porzellan aller Art

30. --

650

-- nicht anderweit genannt

30.--

X. Glas.

651

652

Abfälle der Glasfabrikation ; Scherben von Glas- und Thonwaren, etc

frei

Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas : -- naturfarbig, glatt oder gemustert .

5.

583 TarifNr.

653 654

655

Bezeichnung der Ware

Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas: --. gefärbt, matt, poliert, etc -- Kathedralglas jeder Färbung . . . .

NB. ad 654. Kathedralglas ist gegossenes und undurchsichtiges Glas mit rauher oder welliger Oberfläche.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

12.-- o. --

Fensterglas, glatt oder gerippt: -- naturfarbig NB. ad 655. Als naturfarbig gilt auch grimes, schwarzes und braunes Fensterglas.

656

-- gefärbt, gemustert, graviert, matt, geätzt, etc. . .

20.

NB. ad 656. Als gemustert wird alles Glas angesehen, das durch Schneiden, Ätzen, Polieren, Pressen, Schleifen oder sonstwie mit. Verzierungen oder Inschriften versehen worden ist.

Hohlglas und Glaswaren: -- Glaskugeln zur Uhrengläserfabrikation ; Glaskolben zur Fabrikation von elektrischen Glühlampen; Glasstangen und Glaslitzen zu gewerblichen Zwecken

1.50

658

-- Glaswannen und Glasisolationsrohre für elektrische Accumulatoren ; Glasisolatoren

4

659

-- aus schwarzem, braunem, grünem Glas .

4

657

660 661

-- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: -- -- aus halbweißem Glas -- -- aus farblosem (sog. weißem) Glas

10. --

584 TarifNr.

662

Bezeichnung der Ware

Hohlglas und Glaswaren: -- aller Art: -- -- geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen .

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

30.--

663

-- -- in Verbindung mit edeln Metallen .

664

Hohlglas der unter Nr. 659 bis 661 erwähnten Gattung : -- in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht

8.--

-- in feinem Geflecht oder mit Überzug aus Leder, Textilstofien, etc

25.--

-- mit Verschlußvorrichtung (Deckel, Patentverschlüsse, etc.) aus uhedeln Metallen, Steingut, Porzellan, etc

16.-

667

Glasflüsse, Email, Glasperlen

10.-

668

Glasmalereien und Photographien auf Glas .

50.-

669

Spiegelglas, unhelegt

16.-

670

Spiegelglas, belegt: -- unter 18 dm 2

20. -

671

-- von 18 dm 2 und darüber

45.-

672

Spiegel, mit dem Rahmen gemessen : -- unter 18 dm 2

30.-

665 666

673

2

-- von 18 dm und darüber

100.-

50.-

585 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

XI. Metalle.

A. Eisen.

NB. Stahl und schmiedbarer Eisenguß sind in jeder Beziehung dem Schmiedeisen gleichgestellt.

Waren von Guß- und Schmiedeisen unterliegen, je nachdem das Gewicht des Gußeisens · oder dasjenige des Schmiedeisens vorherrscht, der Verzollung wie Guß waren oder wie Schmiedeisenwaren.

Eisenwaren in Verbindung mit Holz, sowie solche mit unwesentlichen Bestandteilen aus andern unedeln Metallen sind noch als Eisenwaren, je nach ihrer Art, zu behandeln, sofern nicht specielle Bestimmungen entgegenstehen.

674

Eisenerze

675

Abfalle der Eisenbearbeitung Drehspäne, etc.)

frei (Feil- und . .

frei

676

Stahlspäne (Stahlwolle)

15.--

677

Roheisen in Masseln; Luppeneisen und Rohschienen ; Rohstahl in sogenannten Ingots (Blöcken, gegossenen Stäben); vorgewalzte Blöcke und Knüppel bis und mit 100 cm.

Länge; Platinen zur Blechfabrikation bis und mit 150 cm. Länge

--.10

678

Brucheisen und Alteisen

--.05

679

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt : -- Rundeisen : -- -- von 120 mm. Dicke und darüber

--.30

680

von 75 bis auf 120 mm. Dicke .

--.60

681

-- -- unter 75 mm. Dicke, Walzdraht der Nr.. 682 ausgenommen .

2.--

586 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

682

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt: -- Walzdraht in Ringen : über 5 mm. und unter 13 mm. Dicke

683 684 685

686 687 688

689 690 691

-- Flacheisen, Quadrateisen : -- -- von 100 cm2 Querschnittfläche und darüber 2

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

1.50

--.30

-- -- unter 36 cm Querschnittfläche

-.30 2.--

-- Faconeisen (T-, Doppel-T-, U-, Z-, Halbrundeisen, Ovaleisen, Winkeleisen, Zoreseisen, etc.), roh, nicht gelocht, nicht gebogen , mit einer größten Querschnittdimension : -- -- v o n 1 2 c m . u n d darüber . . . .

--.30

-- -- von 36 bis auf 100 cm Querschnittfläche 2

-- -- von 6 bis auf 12 cm -- -- bis auf 6 cm Eisen, gezogen oder kalt gewalzt (komprimiert) : -- roh, auch geglüht, im Gewichte von: -- -- 5 kg. und darüber per Laufmeter

--.60 2.--

-- -- weniger als 5 kg. per Laufmeter .

4.50 6.--

-- verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt, poliert, bemalt, etc

6.50

NB. ad 689/691. Alles gezogene Eisen, je nach Beschaffenheit : ohne Rücksicht auf die Dimensionen oder die Form (rund, oval, quadratisch, flach, etc.).

692

Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen: -- roh, verzinkt, verbleit: -- ' -- .von 10 mm. Dicke und darüber; Wellrohre, roh

--.30

587 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

693 694

695

696

697

Zollansatz

Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen : -- roh, verzinkt, verbleit: -- -- von 3 bis auf 10 mm. Dicke . .· .

--.60

-- verzinnt, verkupfert, vernickelt, bemalt, etc. : V o n 3 m m . Dicke u n d darüber . . . .

2.50

-- von weniger als 3 mrn. Dicke : -- -- dekapiert und Dynamobleche, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmaßregeln .

NB. Als dekapiert wird nur völlig zunderund schlackenfreies Blech behandelt.

1.50

Wellbleche, nicht gelocht, nicht genietet, roh, verbleit, verzinkt, et'c. .

2.50

-- -- anderes : -- -- -- roh

698

2. 50

verzinnt (Weißblech), verbleit, ver2.--

zinkt

699

Fr. Rp.

per q.

-- -- -- verkupfert, lackiert, etc

vernickelt,

bemalt,

g

NB. ad 692/699. Als Blech wird behandelt alles flache Eisen von 25 cm. Breite oder mehr.

Perforierte.Bleche aller Art sind als nicht anderweit genannte Eisenblechwaren zu verzollen, je nach Beschaffenheit und Gewicht.

NB. ad 683/688 und 692/699. Flacheisen, Faconeisen, Eisenblech: gelocht, gebogen, fällt unter die Nummer 857 (Bisenkonstruktionen).

700 701

Eisenbahnmaterial : --Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen : -- -- von 25 kg. Gewicht und darüber per Laufmeter

--.30

- -- von '15 bis auf 25 kg. Gewicht per Laufmeter .

-- .60

588 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

702

Eisenbahnmaterial : --EisenbahnschienenundEisenbahnschwellen: -- -- von weniger als 15 kg. Gewicht per Laufmeter : -- -- -- nicht gelocht, nicht gebogen .

703

-- -- -- gelocht oder gebogen

. . . .

4.--

704

-- Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen ; Drehscheiben ; Schiebebühnen; transportable Geleise

ö. --

-- Achsen, Federn, Radbandagen : roh vorgearbeitet

--.60

705

2,--

706

-- Räder, Radsterne: roh vorgearbeitet .

1.50

707

-- Fertige Achsen ' und Räder, Radbandagen, Radsterne, Zug-, Trag- und Stoß- (Puffer-) Federn; Radsätze (montierte Räder und Achsen) ; Untergestelle ; Signalscheiben, Lichtraumprofile : im Gewichte von : -- -- 400 kg. und darüber

6.--

708

-- -- weniger als 400 kg

10.--

709

-- Laschen u n d Unterlagsplatten . . . .

10.--

710

-- Achsgabeln, Bremswellen, Klemmplatten, Kupplungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufierhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben (tirefonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle, etc

10.

NB. ad 700/710. Nicht anderweit genanntes Eisenbahnmaterial ist nach Stoff und Beschaffenheit zu verzollen.

711

. Röhren aller Art, nicht anderweit genannt : -- roh, geteert, grundiert

\ .

589 TarifNr.

712

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Röhren aller Art, nicht anderweit genannt: -- andere; Flanschen z u Röhren . . . .

Fr. Kp.

per q.

5.--

Röhrenverbindungsstücke : -- roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, geteert

3. --

-- verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert, etc

12. --

715

Werkzeuge, nicht anderweit genannt: -- Uhrenmacherwerkzeuge

35.--

716

-- Feilen und Raspeln, mit Hiebflächenlänge von: -- -- 35 cm. und darüber

15.--

717

-- -- 16 bis auf 35 cm

30.--

718

-- -- weniger als 16 cm

50.--

719

-- Sensen, Sicheln

10.--

720

-- andere, das Stück im Gewichte von: -- -- 5 kg. und darüber

20.--

721

-- -- 2 bis auf 5 kg

713 714

722

0,5 bis auf 2 kg

.

.

30.-- 4g

723

-- -- weniger als 0,5 kg

7^ i *j ,

724

Ketten : -- Gelenkketten (Gall'sche und andere) .

20.--

725

-- andere, mit einer Gliedstärke von : -- -- 5 mm. und darüber

15. --

726

-- -- weniger als 5 mm

25.--

590 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

727

Drahtseile u. -Taue, mit einem Durchmesser von : -- 15 mm. und darüber

Fr. Rp.

per q.

10.--

728

-- weniger als 15 mm

20.--

Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern, mit Bolzendurchmesser von: 729

-- 18 mm. und darüber .

730

-- 12 bis auf 18 mm

12.

731

-- weniger als 12 mm

20.

732

Schrauben und Schraubenmuttern, blank.

.

25.

733

Beschläge : -- Fischbänder, roh, geschmirgelt, gescheuert

15.

-- Thür-, Jalousie- und Fensterbeschläge, roh, gefeilt, lackiert

12.

Thürschlösser : -- ganz aus Schniiedeisen oder mit G-ußeisenteilen

30.

734

735

8.

736

-- in Verbindung mit Messing, Nickel oder andern Materialien

50.

737

Drahtstiften

15.

738

Nägel: -- geschnitten, gepreßt, ffegossen, geschmiedet

15.

739

-- mit Kopf aus anderm Metall

.

.

.

.

35.

740

Pfannen, geschliffen oder verzinnt .

.

.

.

20.

741

Bügeleisen

16.

742

Öfenrohre . . . :

7.

743

Kochherde und Ofen

15.

591 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

744

Glocken

30.

745

Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht : -- roh, grundiert

12.

746

-- andere

35.

747

Drahtgewebe und -Geflechte

35.

748

Waren aus Blech, Draht; Schlosser- und Spenglerwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert

15.

749

-- verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt

25.

750

-- bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet .

35.

751

-- emailliert

752

Heizungsapparate und bearbeitete Bestandteile von solchen, aus nicht schmiedbarem Eisenguß (Grauguß), nicht anderweit genannt: -- Rippenheizkörper

755

-- Eadiatoren

754

Waren aus nicht (Grauguß) : -- nicht anderweit -- -- roh, geteert, Gewichte von: 100 kg.

.

40.

7.

10. --

schmiedbarem Eisenguß genannt: grundiert, das Stück im und darüber

. . . .

3. --

755

40 bis auf 100 kg

4. --

756

5 bis auf 40 kg

5.

757

-- weniger als 5 kg

6. --

592 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

schmiedbarem Eisenguß

Fr. Rp.

per q.

genannt: Stück im Gewichte von: und darüber . . . .

6.--

758

Waren aus nicht (Grauguß) : -- nicht anderweit -- -- andere, das 100 kg.

759

--

40 bis auf 100 kg

8.--

760 761

-- -- -- 5 bis auf 40 kg. .

10.--

-- -- -- weniger als 5 kg.

12.--

NB. Graugußwaren, welche sich als Kurzwaren, Spielzeug, Bureaumaterial, etc., qualifizieren fallen unter die Kat. XV.

Roh vorgearbeitete Maschioenteile aus Grauguß bis auf 500 kg. (exklusive) Gewicht per Stück fallen unter die Positionen 758/761 ; vgl.

auch die Nummern 838/839 und NB. ad 838/839.

762

763 764 765 766 767

Waren aus schmiedbarem Eisenguß (Weichguß), aus Stahlguß, aus Schmiedeisen, aus Stahl : -- Hammer-, Hebeisen-, Axt-, Hauen-, Pickel-, Schaufel-, Hufeisen-, Blitzableiter-Formen ; Feilenstahl in Feilenform, nicht behauen .

-- nicht anderweit genannt: -- -- roh, vorgeschruppt, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von : -- -- -- 100 kg. und darüber . . . .

4.

25 bis auf 100 kg

6.

3 bis auf 25 kg

8.

-- -- -- 0,5 bis auf 3 kg

10.

-- -- -- weniger als 0,5 kg

14.

593 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Waren aus schmiedbarem Eisenguß (Weichguß), aus Stahlguß, aus Schmiedeisen, aus Stahl :

Zollansatz

Fr. Kp.

per q.

768

-- nicht anderweit genannt : -- -- andere, das Stück im Gewichte von: -- -- -- 25 kg. und darüber

16.--

769

-- -- -- weniger als 25 kg

20.--

NB. Eisen- und Stahlwaren, welche sich als Kurzwaren, Spielzeug, Bureaumaterial, etc., qualifizieren fallen unter die Kat. XV.

Roh vorgearheitete Maschinenteile aus Stahlguß his auf 250 kg. (exklusive) Gewicht per Stuck fallen unter die Positionen 763/769; vergleiche auch die Nummern 838/839 und NB. ad 838/839.

Messerschmiedwaren : -- Tafelmesser: -- -- mit Heften aus Stahl oder Holz .

60.--

-- -- mit Heften aus andern Materialien, edle Metalle ausgenommen

80.--

-- Taschenmesser und nicht anderweit genannte Messerschmiedwaren aller Art .

100.--

773

Waffen : -- fertige

100.--

°774

-- Bestandteile : -- -- roh, vorgearbeitet .

10,--

775

-- -- fertig

60.--

770 771 772

Bundesblatt.

54. Jahrg. Bd. I.

4l

594 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

per q.

B. Kupfer.

776

NB. Messing ist in allen seinen Formen dem Kupfer gleichgestellt.

Kupfererze, Kupferfeile, Kupferspäne .

frei

777

Kupfer, rein oder legiert: -- in Barren, Blöcken, Platten, Scheiben, etc.

1.

-- Bruch, Hartlot; altes Glocken-und Kanonenmetall

1.

-- gehämmert, gewalzt, gezogen : -- -- Stangen, Blech

4.

778

779 780

Draht

4.

781

Röhren

6.

782

-- versilbert, vergoldet, auf Garn oder Seide gesponnen

80.

783

Leonischer Draht

60.

784

Blattsilber u n d Blattgold, unecht

785

Kupferdraht mit Kautschuk- oder Guttaperchaumhüllung : ---nicht umsponnen, nicht umflochten . .

10.--

--· mit Draht oder Garn umsponnen oder umflochten

15. --

Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armaturen von Blei, Eisen, etc.

15. --

Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messingdraht

15. --

Nieten, Schrauben, Schwülen, Nägel, Stiften

15. --

786 787 788 789

.

.

.

.

60.

595 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp

per q

790

Glocken und Schellen aus Kupfer und Kupferlegierungen, sowie aus Bronze: -- Kirchenglocken

791

-- andere aller Art

80. --

792

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, nicht anderweit genannt: -- roh, nicht abgedreht

20

793

-- abgedreht, nicht poliert

40

794

-- poliert

60

795

-- vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt

796

-- vergoldet, versilbert

.

30. --

80 100

NB. ad 792/796. Ventile und Hahnen aus Rotmetall oder Messing fallen unter diese Positionen, sofern sie nicht als integrierende Bestandteile von Maschinen gleichzeitig mit diesen zur Einfuhr gelangen.

797

Nicht anderweit genannte Bronzewaren : -- vorgeformt

20

798

-- fertig

60 C. Blei.

799

Bleiglanz, Bleierz, Bleiabfall

frei

800

Blei (Weichblei) in Barren, Blöcken, Platten ; Hartblei, Letternmetall . .

--. 30

801

Blei in Bruch

--.30

802

Blei, gewalzt, in Blech, Röhren, Draht; Kugeln, Schrot

2. 50

596 ïarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

803

Buchdruckerlettern : -- alt .

Fr. Rp.

per q.

1. ·

804

-- neu

10.

805

Bleiwaren, auch in Verbindung mit andern Materialien : -- roh oder grundiert

10.

806

-- andere

25.-- D. Zink.

807

Zink in Barren, Blöcken, Platten oder Bruch : Zinkfeile, Zinkspäne

--. 30

808

Zink, gewalzt, gezogen : -- Standen, Blech. Röhren

l

809

-- Draht

1.--

810

Zinkwaren : -- roh oder grundiert

811

-- poliert, bemalt, emailliert, etc

20.-- gefirnißt,

vernickelt, 40.

E. Zinn.

812

Zinn in Barren, Blöcken, Platten . . . .

1.

813

Zinn in Bruch; Zinnfeile, Zinnspäne . . .

1.

814

Zinn, rein oder legiert (Britanniametall), gehämmert, gewalzt, Jölecn, Draht, Konren

n.

815

Stanniol

10.

597 TarifNr.

816 817

Bezeichnung der Ware

Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (Britanniamelallwaren) : -- roh -- poliert, bemalt, emailliert, etc

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

25.--

gefirnißt, vernickelt, 60.--

F. Nickel.

818

819

820

Nickel in Würfeln, Schwamm, gegossenen Barren ; Nickelbruch, Nickelabfall ; Argentan in rohen Stücken

3.--

Nickel, rein oder legiert (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht, Röhren

12.--

Warçn aus I^icjcel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren

70.--

G. Aluminium.

821 822

823 824

Aluminium, rein : -- in Masseln, Ingots, gegossenen Platten, Barren, Bruch

1.50

-- gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht .

10.--

Alumimumlegierungen (Ferro- und Stahlaluminium, Aluminiumbronze, etc.) : -- in Masseln, Ingots, gegossenen Platten, Barren, Bruch

1.50

-- gehämmert, gewalzt, gezogen, gestanzt, in Stangen, Blech, Röhren, Draht .

10.--

598 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

825

Waren aus Aluminium und Aluminiumlegierungen: -- für technische und Konstruktionszwecke

826

-- andere aller Art

70. --

40.

H. Edle Metalle.

827

Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen

frei

828

Gold, Silber, Platina: -- unbearbeitet oder gemünzt

frei

829

-- gewalzt, in Platten, Streifen

. . . .

70.

830

Gold- und Silberdraht, Gold- und Silberfaden; Platinadraht und -Faden ; Metalldraht mit Gold oder Silber umwunden

70.

Gewebe aus Gold- und Silberfaden; Blattsilber und Blattgold

70

Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waren (Christofle, etc.)

150

Gold-und Silberschmiedwaren; Bijouterie, echt

300,

831 832

833

J. Erze und Metalle, nicht anderweit genannt.

834

Erze, roh, nicht anderweit genannt

.

835

Antimon (Spießglanz)

frei -[

836

Quecksilber

5.--

837

Arsenik, gediegener, Kadmium, Wismut und nicht anderweit genannte Metalle, roh

5.--

599 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

A. Maschinen und mechanische Geräte.

838

839

Maschinenteile, roh vorgearbeitet, das Stück im Gewichte von : -- 500 kg. und darüber für nicht schmiedbaren Eisenguß (Grauguß), 250 kg. und darüber für Stahlguß, 50 kg. und darüber für schmiedbares Eisen oder Stahl; ferner, ohne Gewichtsbeschränkung: Kesselteile, roh vorgearbeitet, aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht genietet und ohne Nietlöcher; Röhren aus Schmiedeisen oder Stahl, gewunden, in Spiralen, Schlangen u. dgl.

--.60

-- weniger als 50 kg., für schmiedbares Eisen oder Stahl

2.--

NB. ad 838/839. Andere roh vorgearbeitete Maschinenteile als die vorstehend verzeichneten sind als Grauguß-, bezw. nicht anderweit genannte Schmiedeisenwaren zu behandeln.

Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung)

8.--

Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destillieren, Sterilisieren, etc. : aus andern Metallen als Eisen

50.--

842

Dampf- und elektrische Lokomotiven ; Tender

12.--

843

Spinnerei- und Zwirnereimaschinen

840

841

8.--

600

TarifNr.

844 845

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Webereimaschinen : -- Webstühle

Fr. Ep.

per q.

8. --

-- andere Webereimaschinen, wie für Spulerei, Zettlerei, Aufbäumerei, Schlichterei, Schlichtezubereitung ; Stoffmeß- und Stofflegmaschinen

10.--

846

Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen

847

Stickmaschinen

15.-- 10.--

848

Nähmaschinen und fertige Teile von solchen; Oberteile und deren fertige Teile .

20.--

Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Papierstoff und Papier, für Färberei, Zeugdruck, Bleicherei und Appretur .

8. --

Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Verfahren

8. --

849

850 851

Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher, etc. .

8. -- 8. --

852

Hauswirtschaftliche Maschinen

853

Landwirtschaftliche Maschinen, nicht anderweit genannt; Wetterschießapparate . . . .

10.--

Müllereimaschinen ; Porzellanwalzen, mit und ohne Stuhlung

10. --

Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren aller Art

10.--

Maschinen und mechanische Geräte aller Art, nicht anderweit genannt, sowie bearbeitete Teile von solchen WB. Ventile und Hahnen aus Rotinetall oder Messing, s. NB. ad Nr. 792/796.

12.--

854 855 856

601 TarifNr.

857

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken, Marquisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung, etc., und fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht besonders taxiert sind

Fr. Rp.

per q.

858

Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und Kunstdruck, Zeugdruck, etc., Lithographiesteine ausgenommen : -- nicht graviert:

2.--

859

-- graviert : -- -- für den Zeugdruck

4.

860

andere »

861 862

O

30.

s

o

.

.

Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher ·aus Leder oder Kautschuk

30. --

Kratzen und Kratzenbeschläge . . . .

30. --

B. Fahrzeuge.

863

Ökonomie- und Lastwagen ; Schubkarren

864

Möbelwagen

10

865

Wohnwagen aller Art

20

866

Schlitten : -- Ökonomie- und Lastschlitten

867

-- andere

40

868

Kinderwagen und Kinderschlitten ; Kinderfahrräder mit wenigstens drei Rädern . .

30

Krankenfahrstühle

30

869

.

. . . .

10

10

602 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Andere Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport : 870

-- ohne mechanischen Motor -- mit mechanischem der Fahrräder :

871 872

Motor,

Fr. Rp.

per q.

40. -- einschließlich

-- -- nicht mit Leder überzogen, nicht gepolstert

80. --

mit Leder überzogen oder gepolstert

100. --

873

Fahrräder (Velocipede) aller Art ohne mechanischen Motor: per Stück -- Bicycles, Tandems 25. --

874

-- Tricycles, Quadri cycles, etc

875

-- fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art

876

Eisenbahnwagen für Personentransport

.

10. --

877

Eisenbahnwagen für Güter- und Gepäcktransport, etc

8. - -

.

35.

per q.

150.- --

Eisenbahnwagen, andere : 878

--. Rollwagen aller Art

879

-- Draisinen .

.

:

Schiffe, gewöhnliche : 880

-- Lastschiffe und Fischerbarken, über 10 q.

wiegend

881

-- andere

8. -- 12.

603

TarifNr.

882

Bezeichnung der Ware

Luxusschiffe NB. ad Nr. 863/882. Nicht anderweit genannte fertige Bestandteile von Fahrzeugen unterliegen auch ia rohem Zustande dem entsprechenden Zoll der letztern ; Ausrüstungsmaterial und vorgearbeitete Bestandteile sind verzollbar nach der betreffenden Stoffrubrik und nach Beschaffenheit.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

40.--

XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.

A. Uhren.

883

Bestandteile von Stand-, Wand- und Weckeruhren : -- vorgearbeitet u n d Rohwerke . . . .

15.

884

-- fertig

60.

885

Turmuhren

25.

886

Standuhren und Wanduhren

70.

887

Wecker

50.

888

Bestandteile von Taschenuhren: -- vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke

16.

889

-- fertige Werke

100.

890

-- fertige Gehäuse

100.

891

-- andere fertige Bestandteile

100.

892

Taschenuhren, fertige

100.

604

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

B. Instrumente und Apparate.

per q.

Instrumente und Apparate : -- astronomische, geodätische, mathematische (Femmeßwerkzeuge)

40.

-- chirurgische und medizinische, orthopädische ausgenommen

40.

895

-- orthopädische

50

896

-- chemische Apparate

40

897

-- wissenschaftliche Demonstrationsapparate (Globen, Erd- und Himmelskugeln, etc.) .

40,

-- Zeichnungsinstrumente (Reißzeuge, Maßstäbe, Reißschienen, Winkel u. dgl.) . .

100,

893

894

898 899

-- photographische Apparate

30.

900

-- ungefaßte optische Gläser

20,

901

-- Brillen, Lupen

80.

902

-- Mikroskope, Stereoskope, Ferngläser .

.

100.

903

-- physikalische, nicht anderweit genannt .

25

904

Instrumente und Apparate für angewandte Elektricität : -- Accumulatoren und Accumulatorenplatten ; Elemente und Batterien; montierte Elektroden

10. --

905

-- montierte Isolatoren

10. -

906

-- Kontroll- (Zähl- und Meß-) -Apparate und -Instrumente

20. --

-- Telephon- und Telegraphenapparate

10. - -

907

.

.

605 TarifNr.

908

Bezeichnung der Ware

Instrumente und Apparate für angewandte Elektricität : -- Phonographen ; Graphophone ; Kinematographen u n d ähnliche Apparate . . . .

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

20.--

909

-- nicht anderweit genannt

20.--

910

Musikinstrumente, auch zerlegt : -- Pianos, Tafel- und Flügelklaviere .

55.--

911

-- Kirchenorgeln

50. --

912

-- Harmoniums

50.--

913

-- Orchestrions

50.--

914

-- andere

915

Fertige Bestandteile von Musikinstrumenten, nicht anderweit genannt, wie : Mechaniken, Klaviaturen, Pedale, etc

.

.

50.

30.--

MB. Vorgearbeitete Bestandteile sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

916

Saiten aller Art zu Musikinstrumenten

16.--

917

Musikwerke : -- vorgearbeitete Bestandteile und Rohwerke

16.--

-- fertige Musikwerke und Bestandteile von solchen

60.--

918

606 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

XIV. Droguen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

A.Apotheker- und Droguerie waren; Parfiimerien.

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmaceutischem Gebrauch, wie: Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln, etc., nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- ganz, in unverarbeitetem Zustande

3.

-- zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet

20.

Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs zu pharmaceutischem Gebrauch und für Parfumerie, nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- Eingedickte Pflanzensäfte ; Balsame ; Harze und Gummiharze; nicht verarbeitete fette Öle; destillierte aromatische Wasser; Produkte tierischen Ursprungs

20.

922

-- Ätherische Öle

70.

923

Süßholzsaft, auch parfümiert,

10.

924

Pflanzenalkalo'ide

10.

925

·Saccharin

926

Heilsera; Impfstoffe

10.

927

Organische und anorganische chemisch-pharmaceutische Präparate, nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend '

10.

Jodoform

10.

919 920

921

928

.

200.

607

TarifNr.

929

Chloroform, Chloral

930

Milchzucker, Schotten- oder Molkensand .

931

Natürliches und künstliches Mineralwasser

932 933 934

935 936 937

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

per q.

10.--

10.--

.

4.--

Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchs Wirkung : -- in Kistchen^ Gläsern, Dosen, Büchsen, etc., nicht für den Detailverkauf hergerichtet .

4

-- für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert

20.

Pharmaceutische Präparate, nicht anderweit genannt, wie : Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmaceutische Pruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimento, Lotionen, Species, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine . . . .

150. --

Parfümerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe: -- in Gefäßen aller Art von mehr als l Kg.

Gewicht

100.--

-- in Gefäßen aller Art von l Kg. Gewicht und darunter

200.--

Künstliche Nährstoffe, wie Somatose, Nutrol, Tropon, etc

100.

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

938

Rohstoffe : -- Carragheenmoos, Flohsamen u. dgl., gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken

--.20

608

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

939

Rohstoffe: -- Catechu: Kino

per q.

1.--

940

-- Citronensaft

--.20

941

-- Gummi aller Art (Senegal-, Traeantaummi, etc.) ; Agar-Agar

Kirsch-, . . .

--. 20

-- Harze aller Art, für technischen Gebrauch: -- -- feste : Kolophonium

--.20

-- -- -- Kopalharz, Damarharz, Sandarak, Stoeklack, Schellack, Mastix, etc. . . .

--. 20

-- -- weiche : -- -- -- Peche, unverarbeitet, aller Art; Brai sec

--. 20

945

-- -- -- Terpentin, Galipot, etc

--. 20

946

-- Schwefel in Stücken, Blöcken, Stangen und Pulver

--.20

947

-- Schwefelblüten

--.30

948

-- Terpentinöl

949

-- Teer aller Art .

--.20

950

-- W einliefe, trocken

--.20

951

-- Weinstein, ungereinigt

--. 20

952

-- Nicht anderweit genannte Rohstoffe für gewerblichen Gebrauch

--. 20

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : Ätzkali, Ätznatron : .

fest

--. 80

942 943

944

*_j

953

1. --

609 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

954

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : -- Ätzkali, Ätznatron: -- -- flüssig (Lauge)

955

-- Alaune

956

-- Arsenige Säure; Chlorbaryum, Chlorcalcium, Chlormagnesium, Chlormangan; Magnesia: -- kohlensaure, -- schwefelsaure (Bittersalz)

-.50

-- Arsensäure; nicht anderweit genannte Antimonverbindungen ; Chlorschwefel ; Grünspan ; Kalk, doppeltschwefligsaurer ; Schwefelarsenik

1.--

-- Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd, Natriumsuperoxyd

1.--

-- Blei, essigsaures j(Bleizucker); Bleioxyd, salpetersaures

1.--

957

958 959

1.50 --.30

960

-- Bleiglätte

961

-- Borsäure; Phosphorsäure

2.50 j

962

-- Brom und Bromsalze ; Jod und Jodsalze

3.--

963

-- Calciumcarbid

964

-- Chlorate, Perchlorate, Persulfate : nicht anderweit genannt

965

-- Chlorkalk

966

-- Chlor, komprimiert, flüssig

967

-- Kohlensäure, komprimiert, flüssig .

968

-- Acetylen, komprimiert,f l ü s s i g. . . .

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

--.30

5.-- 2.50 --.50

8.-- 10.-- 42

610 TarifNr.

969

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Anorganische zubereitete Hülfsstofle und Fabrikate : -- Ammoniak, komprimiert, flüssig

Fr. Rp.

per q.

3.--

3

970

-- Flüssige Gase, nicht anderweit genannt NB. ad 966/970. Flüssige Kohlensäure in Kesselwagen ist verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit einem Tarazuschlag von 50 %! andere komprimierte Gase mit einem solchen von 30 %.

971

-- Chrom, essigsaures ; Eisen, holzessigsaures (Eisenbeize) ; Thonerde, essigsaure (Alaunbeize)

l .

-- Kali: -- blausaures gelbes (Ferrocyankalium), -- blausaures rotes (Ferricyankalium), -- chromsaures rotes (Kaliumbichromat), -- übermangansaures (Kaliumpermanganat) 5 Rhodankalium ; Cyankalium

l--

973

-- Kali- u n d Natronsalpeter, rein .

.

1. --

974

-- Kalk : -- holzessigsaurer, -- karbolsaurer (Karbolkalk) ; Baryt, salpetersaurer ; Bleioxyd, schwefelsaures (Bleisatz, Bleisulfat); Schwefeleisen ; Zinkstaub

--.30

972

.

.

975

-- Chlorzink, Chlorzinklauge

·^

976

-- Natron : -- arseniksaures flüssiges, -- doppeltkohlensaures, -- phosphorsaures, -- schwefligsaures, -- doppeltschwefligsaures

1 JL .

977

-- Natron borsaures (Borax)

978

-- Natron: -- chromsaures (Natriumbichromat), -- blausaures, -- schwefelsaures (Glaubersalz),; Schwefelnatrium . . . .

979

-- Natron, salpetrigsaures (Nitrit) . . . .

-

--.50

--.50 \ JL .

*--~

611 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

980

Anorganische zubereitete Htilfsstoffe und Fabrikate : -- Natron : -- essigsaures, -- unterschwefligsaures (Antichlor, Natriumthiosulfat) ; Kieselfluornatrium (Fluorsilikat)

Zollansatz

Fr. ßp.

per q.

1.--

981

-- Natronsalze, nicht anderweit genannt.

1.--

982

-- Phosphor: gelber

2.

NB. Die Einfuhr und die Verwendung von gelbem Phosphor sind nur für wissenschaftliche und pharmaceutische, sowie weiterhin für solche der Gesundheit nicht schädliche Zwecke gestattet, für welche eine besondere Bewilligung des Bundesrates erteilt worden ist *).

983

-- -- roter (amorpher)

984

-- Pottasche

985

-- Salmiak (Chlorammonium) . . . .

986

-- Salmiakgeist Lösung)

2.--

--.20 2.--

(Ammoniak in wässeriger

2.50 j

987

-- Salpetersäure

988

-- Salzsäure

--.50

989

-- Schwefelsäure ; schweflige Säure in wässeriger Lösung

--.50

990

991

--

Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ; rauchende Schwefelsäure (oleum vitrioli fumans)

--.50

-- Flüssige Säuren, nicht anderweit genannt

1.--

NB. Säuren und komprimierte Gase in Kesselwagen, siehe NB. ad Nr. 966/970 und nach Nr. 1001.

') Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 5 (A. S. n. F., XVII, 76).

612 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate:

Fr. Rp.

per q.

992

-- Soda, kalcmiert

--. oO

993

-- Soda, krvstalhsiert

--. oU

994

Thonerde, schwetelsaure ; l honerdehydrat, Thonerdenatron ; Chromchlorid, Chromchlorilr (Chlorchrom), Fluorchrom, chromsaures Chromoxvd: Rhodanaluminium . .

--. 30

Q9S

-- Unterchloriesaure Salze

2.

QQfi

-- Eisen- und Zmkvitnol

997

-- Kuofervitriol und sog. Fungivore .

99R

-- Wasserglas

QQQ

-- WasserstofisuDeroxvd

4. --

1(ion

-- Zinnsalze

o. ·

^QOi

-- Anorganische zubereitete Hültsstotie zu gewerblichem Gebrauch, nicht anderweit e-enannt D NB. Flüssige, nicht komprimierte Säuren und komprimierte liase in Kesselwagen sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit einem Tarazuschlage von 15 70 (siehe aucn NB. ad Nr. 966/970).

--. oü .

.

--. oU --.50

3. --

Organische zubereitete Hülfsstofie und Fabrikate: 1002

-- Amylalkohol (Fuselöl)

iy

1003

-- Citronensäure ; Wemstemsäure( Weinsäure)

2.--

613 TarifNr.

1004

1005

Bezeichnung der Ware

Organische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate : -- Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzHchem Geruch; Milchsäure; Holzgeist, ungereinigt; Aceton, Methyläthylketou NB. Beine Essigsäure fällt unter Nr. 126/127 des Tarifes.

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

1.--

Nelken-, Lavendel-, Spick- und Wachholderöl, ätherisches; Amyläther; Kampfer; Thymol

8.--

1006

-- Formaldehyd, Aldehyd : denaturiert .

8.--

1007

-- Tannin (Gerbsäure), Gallussäure u. dgl.

1.--

1008

-- Gerbstoffextrakte, flüssig und fest .

1009

-- OHycerin, Glycerinlauge

1010

-- Harze, verarbeitete, aller Art (Brauerharz, Schusterpech u. dgl.)

10.--

-- Kali : -- saures weinsteinsaures (gereinigter Weinstein, cremor tartari), -- neutrales weinsaures ; Brechweinstein (Antimonoxalat)

2.--

-- Methylalkohol ; Kollodium ; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen; sowie analoge, nicht anderweit genannte Produkte

2.--

1011

1012

--.30 1.--

--.30

1013

-- Schwefelkohlenstoff

1014

-- Oxalsäure, Sauerkleesalz (Kali, oxalsaures)

1. -

1015

-- Schwefeläther

1.--

1016

-- Essigäther

1017

Teerölderivate, wie: Garbolineum(Imprägnieroi) ; Kreosot, Kreosotöl, Kreolin ; etc. .

10.-- 1. --

614 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1018

Steinkohlenteerderivate und Hiilfsstoffe zur Anilinfarbenfabrikation, wie : Benzol, Naphthalin, Anthracen, Karbolsäure. Toluol: Benzoesäure; etc

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

1. ---

Anilin, Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation, wie: Toluidin, Dimethvlanilin, etc.

1.--

1020

Phthalsäure; Resorcin

1.--

1021

Salicylsäure

1.

1022

Benzylchlorid ; Bittermandelöl, künstliches (Nitrobenzol. Mirbanessenz) ; Naphthol und dessen Verbindungen : etc. . . . . .

1.

1023

Weingeist fSprit, Äthylalkohol"), denaturiert.

7.

1024

Albumin

3.

1025

Caseïn:i Käselabextrakt

2.

1026

Buchdruckerwalzenmasse, Hektographenmasse und andere zugerichtete Massen für Vervielfältigungsverfahren

1019

10.

1027

Kleber f Wienerpapp, Schusterpapp)

. . .

7.

1028

Leim: -- Tischler-, Maler- und Gipserleim . . .

5.

1029 1030

1031

Gelatine; Fischleim f Hausenblase")

.

.

-- flüssie oder in Pulverform Stärke aller Art: -- roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken : -- -- Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl : Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke

10.

10.

1. 50

615 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr: Kp.

per .

1032

Stärke aller Art: -- roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken : -- -- Reis-, Mais- und Weizenstärke, etc. .

1033

-- roh, zu andern als industriellen Zwecken

5.--

1034

Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt (Dextrin, Leiogomm) ; Stärkegummi, etc. .

5.--

1035 1036

3.50

Sprengstoffe und Zündwaren : -- Kollodiumwolle, Schießbaumwolle .

50.--

-- Dynamit und nicht anderweit genannte Sprengstoffe

70.-

100.-- 60.--

1037

-- Munition f ü r Handfeuerwaffen . . . .

1038

-- Spreng- und Zündschnüre

1039

-- Streichkerzchen

60.--

1040

-- Zündhölzer

40.--

NB. ad 1039/1040. Die Einfuhr von Streichkerzchen und Zündhölzchen mit gelbem Phosphor ist verboten1).

1041

-- Feuerwerk und nicht anderweit genannte Zündstoffe und Zündwaren; Zündschwamm

150.--

C. Farbwaren.

1042 1043

Erdfarben : -- unverarbeitet, in Brocken, Blöcken, etc.

20

-- verarbeitet: gemahlen, geschlemmt, gepulvert, etc., wie : Kreide, Ocker, Schwerspath, etc

-. 30

') Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 4 (A. S. n. F., XVII, 76).

616 TarifNr.

1044 1045

1046 1047 1048

1049

1050

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per «i.

Vegetabilische Farben : -- Farbhölzer: -- -- in Blöcken .

--.20

-- -- verarbeitet: geschnitten, gemahlen, geraspelt, gepulvert, etc

--.60

-- Farb-Beeren, -Blätter, -Flechten, -Früchte, -Krauter, -Rinden, -Wurzeln, etc. : -- -- unverarbeitet, unzerkleinert

--.20

-- -- verarbeitet : geschnitten , geraspelt, gepulvert, etc

--. «0

gemahlen,

-- Blauholzextrakt und nicht anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garancine

5. --

-- Orlean ; Orseüle, präparierte ; Persio (Cudbear) ; Safflor ; Cochenille

4.--

Farbstoffe aus Steinkohlenteer: -- Alizarin, künstliches

3.--

-- Anilin-, Anthracen-, Naphthalinfarben und nicht anderweit genannte Teerfarben .

20. --

-- Indigo, natürlicher und künstlicher ; Indigolösung

4. ·-·

1053

Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet : -- Bleiweiß, Bleigelb

0 E

1054

-- Mennige

1055

-- Pigmentoder Lackfarbstofle,i wie : Carmin-,i O Géranium-, Scharlach-, Viridinlacke, Zinnoberersatz, etc.

1051 1052

£

20.--

617 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

1056 1057

1058 1059

1060

1061 1062

Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet: -- Ruße, Schwärzen, Beinschwarz, etc. .

Zollansatz

Fr. Ep.

per q.

1.--

-- Zinkweiß, Zinkolith, Lithoponweiß, Perlweiß

2.--

-- Zinnober, echt; P.ariserblau; Ultramarin; Schweinfurtergrün j Bronzefarben

10.--

-- Chromgelb, Chromgrün ; Victoriagrün ; Mineralblau ; Smalte ; nicht anderweit genannte, nicht zubereitete chemische Farben

15.--

Farben allej Art, zubereitet: -- Bleiweiß, Bleigelb, Zinkweiß, Perlweiß, Mennige, Ruße

10.--

-- andere : -- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht

30.---

-- -- in Gefäßen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter

50.--

1

1063

-- -- Chromoxyd in Teig

1064

Kitte

10.-- 5.--

1065

Firnisse, Lacke und Siccative, auch mit Farbstoffen versetzt; geko'chtes Leinöl; Stando!

35.--

D. Technische Fette, Öle und Wachsarten; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen.

1066

Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet: -- Pflanzenöle: -r-- -- Leinöl

1.--

618 TarifNr.

1067 1068 1069

1070

1071 1072

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerbliebem Gebrauch, unverarbeitet: Pflanzenöle : -- -- Olivenöl, denaturiert; Mandelöl; Oleün Ricinusöl

1.

1.

-- -- nicht anderweit genannte flüssige Fette und Öle KB. SDeiseöle. s. Nr. 69/72: medizinische Ule ialleu unter die JNr. 921 und 934.

-- Tieröle (Klauenöle aller Art

Fr. Rp.

per q.

und Thrane,

1.

etc.)

Feste Fette zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet : -- Pflanzenfette aller Art. wie: Cocosöl, Palmöl, etc

--.50

1.

-- Tierische Fette aller Art. wie: Tale, Knochenfett, etc

--. 50

1073

-- Pflanzenwachs, nicht anderweit genannt.

1.- --

1074

Tierwachs : -- -- Bienenwachs : roh

1. 50

1075

zubereitet feebleicht, gefärbt, etc.)

1076

anderes aller Art: Walrat . . . .

1077 1078

10.

--.50

Mineral-, Teer- und Harzöle: -- Petroleum

1. 25

-- Petroleumdestillate aller Art und Petrolsurrogate

l. 25

619 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1079

Mineral-, Teer- und Harzöle : -- Mineral- und Teeröle aller Art, nicht anderweit genannt

Zollansatz Fr. Kp.

per q.

1. 25

1080

-- Paraffine und Ceresine, rein, unverarbeitet

1.

1081

-- Vaselin

1.--

1082

-- Harzöle NB. Öle aller Art, Petroleum und Petroleumdestillate, in Kesselwagen, sind verzollbar nach Maßgabe des Nettogewichtes mit 15 °/o Tarazuschlag.

--.50

Öle, Fette und Wachsarten, verarbeitet: -- Maschinen- und Wagenfette (einschließlich Wagenschmiere) aller Art

5.

1084

-- Türkischrotöl und andere Sulforicinate

3.

1085

-- Stearin, Degras

1083

1086

1087 1088

1089 1090

.

1.

Wachsarbeiten : Wachslichter (Wachsrödel, etc.), Baumkerzchen, sowie alle farbigen oder verzierten Kerzen

35.

-- -- Kerzen aller Art, nicht anderweit genannt

16.

-- -- andere Wachsarbeiten aller Art

.

50.

Fettlaugenmehl, sog. Waschpulver und nicht anderweit genannte Waschmittel aller Art : -- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darüber

8.

-- in Gefäßen aller Art von weniger als 5 kg. Gewicht

20.

.

620 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

1091

Abfälle von Seifensiedereien und von Färbereien j Zinnasche, Zinnoxyd

Fr. Rp.

per q.

frei

1092

Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fässern, etc. : in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, etc., ferner in gepreßten oder ungepreßten, geformten oder ungeformten Stücken ; Schmierseife .

1093

Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen, etc., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stücken, ferner in Pulver- oder Teigform ; alle mit Droguen, Chemikalien, etc., versetzten Seifen (sogen.. medizinische Seifen)

75.

Wichse aller Art ; Lederappretur, Lederschwärze, Lederöle; Putzpommaden, Putzseifen ; ferner ähnliche, nicht anderweit genannte fette Körper mit Zusatz von Terpentin und dgl

25.

Nr.

1094

XY. Nicht anderweit genannte Waren.

1095

1096 1097

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, nicht anderweit genannt: -- aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkrystall, Bernstein, Elfenbein, Jet, Lava, Schildpatt, Perlmutter, echt und imitiert; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren -- andere aller Art; Mercerie waren, nicht anderweit genannt Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen

200.-- 60.

300.--

621 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Lampen :

Zollansatz

Fr. Rp.

per q.

1098

-- elektrische: -- -- Bogenlampen

1099

-- -- Glühlampen : -- -- -- ohne ' Fassung

1100

-- -- -- mit Fassung

70.--

1101

-- andere Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glascylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montiert, d. h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen

30.

20.--

100.--

NB. ad 1101. Als fertige Lampenbestandteile sind bloß solche Gegenstände zu verzollen, welche sich ihrer Beschaffenheit zufolge unzweideutig als Lampenbestandteile qualifizieren. Gegenstände, bezüglich welcher die Möglichkeit besteht, daß sie nicht ausschließlich zur Verfertigung von Lampen dienen, sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen, als Eisenguß-, Zinkwaren, etc., z. B.: Ketten und Kettenglieder aus Metall, Gewichtshülsen, Gegengewichte zur Beschwerung der Büchsen von Zuglampen (auch zu Gewichtuhren, Aufzügen für Blumenvasen, etc., verwendbar); nicht montierte Wandarme aus Metall (auch verwendbar als Kleiderhaken, etc.) ; Füße aus Metall, ohne Behälter für Beleuchtungsmaterial (auch verwendbar zu Tafelaufsätzen, Fruchtschalen); etc.

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)

aller Art:

1102

-- aus Leder

1103

-- andere

100.--

70.--

622 TarifNr.

1104

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz- oder Papierschäftung ; Griffel ; Schreibkreiden

Fr. Rp.

per q.

30.--

1105

Schiefer, eingerahmt

30.--

1106

Tinte aller Art

30.--

1107

Siegellack, Flaschenlack, etc.

30.--

1108

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräte, nicht anderweit genannt

30. --

1109

Spielzeug aller Art.

40.--

1110

Chirurgische Verbandmittel .

1111

Naturalien (Petrefakten, Herbarien u. dgl.) .

4.--

1112

Statuen von Metall NB. ad 1112. Als Statuen sind Figuren von mehr als 20 cm.Höhe zu behandeln; Statuetten von und unter 20 cm. Höhe sind je nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.

20.--

1113

Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, wie Panoramen, etc

.

.

.

50.--

--. 40

623 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q.

"B. Ausfuhr.

l

2

Alle Waren, mit Ausnahme der hiernach genannten

frei

Eisen, altes, mit Ausnahme von Gußspänen, und Abfälle aller Art der Eisenbearbeitung, nicht verzinnt, nicht verzinkt . . . .

--.20

3

Hadern (Lumpen) ; Makulatur

2.--

4

Felle und Häute, roh

1. --

5

Knochen NB. Die Ausfuhr von Streichkerzchen und Zündhölzchen mit gelbem Phosphor ist verboten (Bundesgesetz vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, Art. 4, A. S. n. F., XVII, 76).

3.--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Zolltarifgesetzes. (Vom 12. Februar 1902.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1902

Date Data Seite

481-623

Page Pagina Ref. No

10 019 952

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.