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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des zwischen der Spiez-Erlenbach-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 20. Dezember 1902.)

Tit.

Mit Eingabe vom 27. November abhin legte die Direktion der Thunerseebahn einen neuen Betriebsvertrag vor, welchen sie als Betriebsunternehmerin mit der Spiez-Erlenbach-Bahn zum Ersatz für den jetzigen, bis zum 31. Dezember 1902 gültigen Vertrag, abgeschlossen hatte. Gemäß der neuen Vereinbarung übernimmt die Thunerseebahn vom 1. Januar 1903 an den Betrieb und den Unterhalt der Spiez-Erlenbach-Bahn, insbesondere die Anstellung und Entlassung des Personals, den Erlaß der Réglemente und Instruktionen, die Erstellung und Einfuhrung der Tarife, die Überwachung und den Unterhalt der Bahn die Besorgung des Stations- und Zugsdienstes, den Unterhalt des Rollmaterials und des Mobiliars, die Lieferung aller Verbrauchsmaterialien, die Kontrolle, die Buch- und Kassaführung, die Versicherungen (Personal, Reisende, Güter u. s. w.), die Erledigung der Reklamationen, die Führung der aus dem Betrieb resultierenden Prozesse und die Vertretung der Spiez-Erlenbach-Bahn bei allen Verhandlungen über Betriebsangelegenheiten. Dagegen behält sich die Spiez-Erlenbach-Bahn die Entscheidung vor über die Jahresrechnungen, Genehmigung der Tarife, Neubauten und Anschaffung von Roll- und Oberbaumaterial, Führung von Prozessen, welche nicht aus dem Betriebe hervorgehen, Abschluß von Konkurrenz- und Mitbenützungsverträgen und Festsetzung der fahrplanmäßigen Ztige.

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Die Berechnung der Einnahmen und Ausgaben wird durch detaillierte Bestimmungen geregelt, welche wir, weil ohne Interesse für die Aufsichtsbehörden, übergehen.

Der Betriebsvertrag dauert vorläufig bis zum 31. Dezember 1905 und bleibt, wenn er nicht wenigstens ein Jahr vorher von einer Partei gekündet wird, für eine weitere Dauer von 5 Jahren in Kraft. Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages unterliegen der Beurteilung durch ein Schiedsgericht. Bei Auflösung des Vertrages hat die Thunerseebahn der Spiez-Erlenbach-Bahn ein Personal zur Verfügung zu stellen, wie solches zur Zeit der Kündigung des Vertrages auf ihrer Linie Verwendung fand, und die Spiez-Erlenbach-Bahn ist verpflichtet, das Personal zu akzeptieren und die auf diesen Zeitpunkt bei der Thunerseebahn in Kraft bestehende Gehaltsordnung anzuerkennen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mit Zuschrift vom 10. Dezember 1902, daß ihm der Vertrag zu keinen Aussetzungen Anlaß gebe.

Der nachstehende Entwurf eines Bundesbeschlusses entspricht der üblichen Form, mit der Ausnahme, daß außer dem allgemeinen Vorbehalt unter lit. a ein zweiter besonderer, betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik aufgenommen wurde. Wir halten diesen Vorbehalt für erforderlich mit Rücksicht auf die im Art. 8 des Vertrages vorgesehene gemeinschaftliche Benützung des Rollmaterials.

Indem wir Ihnen die Annahme des Entwurfes empfehlen, benutzen ·wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Dezember 1902.

Ini Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zenip.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

903 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Spiez-Erlenbach-ßahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Thunerseebahn vom 27. November 1902, nebst Beilage; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezemb.er 1902, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Spiez-ErlenbachBahn einerseits und der Thunerseebahn anderseits am 1./18. Oktober 1902 abgeschlossenen Betriebsvertrage wird unter den nachstehenden Vorbehalten die Genehmigung erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Spiez-Èrlenbach-Bahn.

b. Bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den. gesetzlichen Vorschriften auch die besonderen Verfügungen des Bundesrates :zu berücksichtigen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Genehmigung des zwischen der Spiez-Erlenbach-Bahn und der Thunerseebahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 20. Dezember 1902.)

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Jahr

1902

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24.12.1902

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901-903

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