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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Albrecht Balsiger, Zimmermanns in der Thalmatt bei Runtigen, Kanton Bern, und Jakob Stern, Landarbeiters daselbst.

(Vom 14. November 1902.)

Tit.

Die beiden Petenten wurden durch Polizeirapport vom 1. Juli 1902 beim Regierungsstatthalteramt Aarberg wegen Widerhandlung gegen das Fischereigesetz verzeigt, weil sie am rechten Aareufer in der Thalmatt bei Runtigen sogenannte Selbstfänge angelegt hatten zur Fischerei mit Reusen. Sie machten keinen Versuch, diese Tatsache zu bestreiten ; Balsiger gab vielmehr zu, er habe die Fangeinrichtung schon vor zirka 10 Jahren angelegt und dieselbe seither unbeanstandet benutzt, Stern will die seinige im Jahre 1901 errichtet haben.

Der Polizeirichter von Aarberg verurteilte den Balsiger und den Stern gestützt auf Art. 5 und 31, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Fischerei zu Fr. 50 Geldbuße und Fr. 4 Kosten des Staates.

Beide ersuchten um gnadenweisen Erlaß von Buße und Kosten mit der Begründung, daß ihnen die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise nicht bekannt gewesen sei, daß sie vielmehr

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geglaubt haben, zu derselben berechtigt zu sein, da gegen Errichtung und Benutzung der Reusen nie jemand Einsprache erhoben habe.

Die Unkenntnis der Bestimmungen des Fischereigesetzes kann nicht dazu führen, diejenigen Personen, welche sich dagegen verfehlen, straflos zu lassen oder über sie ausgesprochene Bußen gänzlich aufzuheben. Immerhin aber erscheint das im Gesetze gegen die Übertretung von Art. 5, Ziffer 3, angedrohte Strafminimum von Fr. 50 für den vorliegenden Fall unverhältnismäßig hoch, da offenbar die Potenten durch die langjährige Duldung gesetzwidriger Vorrichtungen zu dem Glauben gelangt waren, die Errichtung und Benutzung solcher sei erlaubt. Diese Erwägung rechtfertigt eine erhebliche Reduktion der Buße im Gnadenwege.

Die Kosten dagegen entziehen sich dem Entscheide der Bundesversammlung, weil sie nach Art. 157 des Organisationsgesetzes in dergleichen Fällen ganz in die kantonale Kasse fallen.

Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es seien die über Balsiger und Stern verhängten Bußen auf je Fr. 10 zu ermäßigen, in der Meinung, daß an ihre Stelle im Falle der Unerhältlichkeit je zwei Tage Gefängnis treten, dagegen sei das Gesuch um Erlaß der Kosten abzuweisen.

B e r n , den 14. November 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Jahr

1902

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47

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19.11.1902

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448-449

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