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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Jouxsees.

(Vom 2. Juni 1902.)

Tit.

Mittelst Schreibens vom 25. Januar 1902 stellte die PontBrassus-Bahngesellschaft das Gesuch, es möchte die unterm 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 129) erteilte und unterm 1. Juli 1899 (E. A. 8. XV, 561) abgeänderte Konzession im Sinne einer Erhöhung der zulässigen Taxen abgeändert werden, und zwar sollten die Personentaxen 10 Rappen pro km. anstatt 7 betragen und die Gütertaxen um 30%, die Gepäck- und Viehtaxen um 150% erhöht werden.

Zur Begründung ihres Gesuches setzte die Pont-Brassus Bahngesellschaft auseinander, daß ihre Einnahmen pro 1901 betrugen : Personen Fr. 42,245. 79 Gepäck ,, 1,773. 84 Vieh " 655. 18 Güter "" 29.645. 69 insgesamt welcher Summe die indirekten Einnahmen hinzuzufügen seien, die pro 1901 noch nicht bekannt seien, aber irai Jahre 1900 betrugen . .

Fr. 74,320. 50 .,,

7,704. 23

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Die Totaleinnahme würde sich also auf rund Fr. 82,000 belaufen.

Nun seien die Betriebsausgaben von der Jura-Simplon-Bahn auf Fr. 110,000 veranschlagt, so daß ein Deficit von Fr. 28,000 entstehe, welches infolge verschiedener von der Pont-BrassusBahn direkt bezahlter Ausgaben sich auf Fr. 30,000 erhöhe.

Die Tariferhöhung solle nun dieses Deficit von Fr. 30,000 ausgleichen. In dieser Summe seien die Zinsen des Obligationenkapitals, nämlich Fr. 11,150, nicht Inbegriffen, obgleich man berechtigt wäre, auch für die Deckung dieser Summe eine entsprechende Erhöhung der Taxen zu verlangen.

Vergleiche man jetzt dieses Deficit von Fr. 30,000 mit den Transporteinnahmen, nämlich Fr. 74,320. 50, so sehe man, daß es ziemlich genau 40% derselben darstelle, woraus hervorgehe, daß mittelst Frhöhung von 40% der gesamten Transporttaxen das Deficit gedeckt werden dürfte.

Bei näherer Prüfung der Folgen dieser Erhöhung habe es jedoch der Gesuchstellerin geschienen, daß dieselbe nicht gleichmäßig auf alle Transporte anzuwenden sei, sondern daß sie die Personen mehr als die Güter zu treffen habe, da die Gütertaxen schon jetzt verhältnismäßig höher seien als die Personontaxen.

Von diesem Standpunkte aus werde vorgeschlagen, die Personentaxe von 7 Rappen auf 10 und die Gütertaxen, wie sie sich aus der abgeänderten Konzession vom 1. Juli 1899 ergeben, um 30% zu erhöhen.

Was die Gepäck- und Viehtaxen anbelangt, so seien dieselben noch diejenigen der Normalbahnen geblieben, was bei den Gütertaxen nicht mehr der Fall sei. Da es jedoch natürlich sei, daß speci eli die Gepäck- und Expreßguttaxen mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die Eilguttaxen, so hätten die beiden Kategorien Gepäck- und Viehtaxen eine Erhöhung von 150 % zu erfahren.

Diese Taxerhöhungen würden unter der Voraussetzung, daß der Verkehr gleich bleibe, zu den nachfolgenden Vermehrungen gegenüber den Einnahmenziffern des Jahres 1901 führen :

489 Dermalige Einnahmen.

Fr.

Personen

Künftige Vermehrung der Einnahmen.

Fr.

42,245. 79

nach Erhöhung von 7 zu 10 Kappen pro km. . . 18,105. -- Gepäck . 1,773. 84 nach Erhöhung der Taxen von 150 % 2,660. 75 Vieh .

655. 18 nach Erhöhung der Taxen von 150 % 982. 55 Güter . 29,645. 69 nach Erhöhung der Taxen von 30 % _Ä??3_: TM Total des Zuwachses 30,642. -- Die vorgeschlagenen neuen Taxen seien jedoch Maximalsätze, welche bei Aufstellung der Gütertarife für gewisse Kategorien kaum beibehalten werden dürften.

Das Gesuch giebt uns zunächst zu der Bemerkung Anlaß, daß die Betriebsausgaben, welche pro 1901 auf Fr. 110,000 voranschlagt werden, zu hoch geschätzt sind, indem sie sich im Jahre 1901 nur auf Fr. 89,835. 95 beliefen. Einer Vermehrung von 4,9 °/o der Betriebseinnahmen kann unmöglich eine Betriebsausgabenvermehrung von 22 % entsprechen. So wäre auf das vorgesehene Deficit von Fr. 30,000 ein starker Abzug anzubringen, welcher anderseits allerdings ausgeglichen wäre, wollte man den Zins für das Obligationenkapital im Betrage von Fr. 11,250 berücksichtigen. Das zu deckende Deficit beträgt also unter allen Umständen 40% der Betriebseinnahmen, so daß uns die vorgeschlagenen Taxerhöhungen als zulässig erscheinen, jedoch mit der Ausnahme, daß die Taxe für das Gepäck die Personentaxen nicht übersteigen und daher nicht mehr als 10 Rappen pro 100 kg. und per km. betragen darf.

Unser Vorschlag geht daher dahin, die Konzession der PontBrassus-Bahn in dem Sinne zu ändern, daß künftighin folgende Taxen bewilligt würden : P e r s o n e n (Art. 15, Absatz 1) 10 Rappen per km.

G e p ä c k (Art. 15, Absatz 5) 10 Rappen per 100 kg. und per km.

V i e h (Art 17): 1. Klasse: 40 Rappen per Stück und km.

n.

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G ü t e r (Art. 18, durch Bundesbeschluß vom 10. Juli 1899 abgeändert) : Höchste Klasse: 6,s Rappen per 100 kg. und per km.

Niedrigste Klasse : 3,4 ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, Geld und Kostbarkeiten: 3,4 Rappen per 1000 Fr. und per km.

Außerdem schlagen wir Ihnen vor, Absatz 2 des Art. 15, wonach die Taxen für die mit Güterzügen beforderten Reisenden um mindestens 20 °/o herabgesetzt ° werden müssen, zu streichen. Diese Bestimmung findet sich nicht im Bundesgesetz über das Tarifwesen der Bundesbahnen und ist auch in den neueren Konzessionen nicht mehr enthalten.

In seinen Vernehmlassungen vom 7. März und 1. April 1902 erklärt sich der Staatsrat des Kantons Waadt mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden und bemerkt dabei, daß dieselben von den Gemeinden Le Lieu und Le Chenit, welche am Gedeihen der Bahn am .meisten interessiert seien, indem sie dieselben subventionieren, unterstützt werden.

Wir halten es für möglich, daß es, wenn die Bundesbehörden diese Erhöhungen bewilligen, der Pont-Brassus-Bahn, deren Interessen mit denjenigen der von ihr bedienten Gegend identisch sind, gelingen werde, aus der Ära ihrer Betriebsdeficite herauszukommen.

Sollte dagegen das Unternehmen während 3 aufeinanderfolgenden Jahren einen Reinertrag von mehr als S-'/a0/0 abwerfen, so wären die erhöhten Taxen wieder verhältnismäßig herabzusetzen.

Wir beehren uns daher, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen, und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Buadesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Jouxsees.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn Samuel Rochat, Ingenieur, Verwaltungsdelegierter der Pont-Brassus-Bahngesellschaft, vom 25. Januar 1902 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1902, beschließt: .

1. Die durch Bundesbeschluß vom 23. März 1896 (E. A. S.

XIV, 129) erteilte und durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1899 (E. A. S. XIV, 561) abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Jouxsees wird abgeändert wie folgt : a. Im Art. 15 wird die Taxe für den Personentransport (Alinea 1) von 7 auf 10 Rappen per Kilometer, und die Taxe für den Gepäcktransport (Alinea 5) von 5 auf 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer erhöht.

b. Der zweite Absatz des Artikels 15 betreffend die Taxermäßigungen für die mit Güterzügen beförderten Reisenden wird gestrichen.

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e. Die im Art. 17 für die Viehbeförderung festgestellten Taxen werden erhöht von: 16 auf 40 Rappen für Pferde, Maultiere und über ein Jahr alte Fohlen; 8 auf 20 Rappen für Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen ; 3 auf 8 Rappen für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde.

d. Die im Art. 18 festgesetzten Gütertaxen werden erhöht von: 3 auf 6,8 Rappen für die höchste Klasse, 1,5 ,, 3,4 ,, ,, ,, niedrigste ., Außerdem wird die Maximaltaxe für den Transport von Geld und Kostbarkeiten von l auf 3,4 Rappen per km. und pro Fr. 1000 erhöht.

2. Wirft die Bahnunternehmung während drei aufeinander folgenden Jahren einen 3 Va % übersteigenden Reinertrag ab, so hat eine verhältnismäßige Herabsetzung dieser erhöhten Taxen einzutreten.

3. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Brassus auf dem linken Ufer des Jouxsees.

(Vom 2. Juni 1902.)

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04.06.1902

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