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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Birseckbahngesellschaft und der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 5. Juni 1902.)

Tit.

Unterm 26. März dieses Jahres legte der Verwaltungsrat der Birseckbahn in Ariesheim eine beglaubigte Kopie des zwischen der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel und der Birseckbahngesellschaft abgeschlossenen Betriebsvertrages, d. d.

10. Oktober 1901, genehmigt vom Regierungsrate und vom Großen Rate des Kantons Baselstadt den 16. Oktober 1901 beziehungsweise 9. Januar 1902, dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden zur Genehmigung vor.

Gemäß diesem Vertrage baut die Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel das Teilstück der elektrischen Vorortsbahn Basel-Ari esheim-Dornach, welches auf Stadtgebiet liegt, nämlich die Strecke Äschenplatz-Kantonsgrenze, wogegen die Birseckbahngesellschaft die Erstellung der vollständigen Bahnanlage, inklusive der notwendigen Hochbauanlagen der Strecke Kantonsgrenze bis zum Endpunkt der Linie, und zwar gemäß den von der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen zu genehmigenden Plänen übernimmt.

587 Die Birseckbahn hat an Rollmaterial vier vollständige Automobilwagen mit je 2 Motoren von 25 HP zu liefern, während drei weitere Motorwagen, sowie die nötigen Anhängewagen von der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen beigestellt werden.

Die Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen verpflichtet sich zur Übernahme des Betriebes auf der ganzen Linie BaselArlesheim-Dornach nach den Bestimmungen der Konzession vom 29. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 160) und unter Beachtung der eidgenössischen Gesetze und Réglemente nach den im Vertrage festgesetzten Bedingungen.

Gemäß § 8 des Vertrages wird die Linie in 9 Teilstrecken eingeteilt. Die Taxe für je 2 zusammenhängende Teilstrecken beträgt 10 Cts., wobei eine nachträgliche Abänderung der Taxgrenzen beiden Teilen vorbehalten bleibt.

Die Einnahmen aus den nur im Stadtgebiet gültigen Billetten fallen der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen, diejenigen aus den -nur für die Strecke auf Landgebiet gelösten Billetten der Birseekbahngesellschaft zu.

Der Erlös aus den Billetten für Fahrten von und nach der Landschaft über Stadtgebiet (Äschenplatz bis Kantonsgrenze und umgekehrt) fällt, abzüglich einer Entschädigung von 5 Cts. per einfaches Billet für die Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen, der Birseekbahngesellschaft zu.

Die Verrechnung von Abonnementskarten, deren Ausgabe einer besonderen Vereinbarung nach Maßgabe des Bedürfnisses vorbehalten wird, hat in entsprechendem Verhältnis HU erfolgen.

In § 9 ist die Bestimmung getroffen, daß für jeden Zugskilometer, welcher auf Landgebiet ausgeführt wird, zu gunsten der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen 25 Cts. zu verrechnen sind.

Gemäß § 12 haben die Réglemente und Instruktionen, welche den Betrieb der Basler Straßenbahnen betreffen, auch für die Birseckbahn Gültigkeit und es behält sich die Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen Abänderungen und Ergänzungen vor.

Der Betriebsvertrag wird gemäß § 15 auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an, abgeschlossen und gilt je für eine weitere Dauer von 5 Jahren, insofern nicht eine jährliche Kündigung vorausgegangen ist.

Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft sieht sich in seiner Vernehmlassung vom 30. April dieses Jahres zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

588 Auch wir haben keinen Grund, den Vertrag zu beanstanden. Es empfiehlt sich jedoch, bei Genehmigung des Vertrages außer der üblichen Klausel betreffend die Haftbarkeit der Bahneigentümerin noch Vorbehalte betreffend die Rechte der Aufsichtsbehörde auf Prüfung und Genehmigung der Tarife und Réglemente, sowie betreffend die Aufstellung der Jahresrechnungen, und der Eisenbahnstatistik anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme und benützen den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

589

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Birseckbahngesellscliaft und der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Birseckbahn vom 26. März 1902, nebst Beilage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1902, beschließt: I. Dem unterm 10. Oktober 1901 zwischen der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel und der Birseckbahngesellschaft in Ariesheim abgeschlossenen Betriebsvertrage wird die Genehmigung unter den nachfolgenden Vorbehalten erteilt: 1. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigeu Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 2H. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Birseckbahngesellschaft.

2. Die Rechte der Aufsichtsbehörden auf Prüfung und Genehmigung der Tarife und Réglemente werden ausdrücklich vorbehalten und es sollen insbesondere Berufungen auf die §§ 8 und 12 des Vertrages gegenüber allfälligen von diesen abweichenden Begehren der Aufsichtsbehörden ausgeschlossen sein.

3. Für die Aufstellung der Jahresrechnungen und der Eisenbahnstatistik sind neben den gesetzlichen Vorschril'ten auch die besondern Verfügungen des Bundesrates zu berücksichtigen.

II. Der Bundesrat ist mit dein Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Birseckbahngesellschaft und der Verwaltung der kantonalen Straßenbahnen in Basel abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 5. Juni 1902.)

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