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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe.

(Vom 12. Juni 1902.)

Tit.

Im Artikel 17 der Konzession einer elektrischen Straßenbahn zwischen Chavornay und Orbe, welche von Ihnen durch Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1890 (B. A. S. XI, 169) erteilt wurde, lautet der 1. Absatz wie folgt: ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 40 Rappen, die niedrigste nicht über 20 Rappen per 100 Kilogramm und ganze Bahnlänge betragen soll." Die ,,Société des Usines de l'Orbe", Konzessionärin der Linie, ersuchte uns, mittelst Eingabe vom 2. Juni 1902, um Änderung ihrer Konzession in dem Sinne, daß jenem Alinea hinzugefügt werde : ,,Für die Teilstrecke Chavornay-Les Granges betragen die Maximaltaxen die Hälfte der vorerwähnten Taxen."

Das Gesuch wird damit begründet, daß die fragliche, 2,8 km.

lange Strecke, im Gegensatz zu der übrigen, 1,1 km. langen Bahnstrecke, fast vollständig eben sei, was die Anwendung niedrigerer Taxen erlaube.

In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 1902 erklärt der Staatsrat des Kantons Waadt, daß seinerseits nichts entgegenstehe, dem Gesuche um Konzessionsänderung zu entsprechen.

705 Obgleich zugegeben werden muß, daß eine solche Änderung die Einheitlichkeit der Gütertaxen der Linie Orbe-Chavornay aufhebt, so sind wir dennoch nicht im Falle, gegen dieselbe Stellung zu nehmen, da einerseits in der Tat das Profil der Linie die Anwendung von zwei verschiedenen Taxansätzen rechtfertigt, und anderseits eine Herabsetzung der bisherigen Transportkosten geeignet ist, den Verkehr von Les Granges als Abzweigungspunkfc verschiedener Industriegeleise in weitgehendem Maße zu heben.

Wir beehren uns daher, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Juni 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt.

54. Jahrg. Bd. III.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht, 1. einer Eingabe der Société des Usines de l'Orbo vom : 2. Juni 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1902, beschließt: 1. Im Artikel 17 der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Chavornay nach Orbe, vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 169), Artikel 17, wird nach dem ersten Alinea folgendes neue Alinea eingeschoben : "Für die Teilstrecke Chavornay-Les Granges betragen die Maximaltaxen die Hälfte der vorerwähnten Taxen."

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe. (Vom 12. Juni 1902.)

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Jahr

1902

Année Anno Band

3

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1902

Date Data Seite

704-706

Page Pagina Ref. No

10 020 124

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