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Vollziehungsverordnung zum

Bundesbeschluß betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, vom 22. Dezember 1887.

(Vom 18. April 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, vom 22. Dezember 1887, auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Der B u n d e s r a t h entscheidet auf Grundlage von Anträgen seines Departements des Innern über die jährliche Vertheilung des für die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst jeweilen ausgesetzten Gesammtkredites auf die verschiedenen in Art. l des bezüglichen Bundesbeschlusses genannten Aufgaben, sowie über dessen Verwendung im Einzelnen.

Art. 2. Unter dem D e p a r t e m e n t des I n n e r n steht eine vom Bundesrathe zu bestellende F a c h k o m m i s s i o n , welche die A u f g a b e hat: alle wesentlichen, auf die Ausführung des genannten Bundesbeschlusses bezüglichen Fragen und Geschäfte zu prüfen und zu begutachten ;

421 die Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst im Sinne des Bundesbeschlusses von sich aus wahrzunehmen und zur Erreichung der Zwecke desselben die geeigneten Anträge zu stellen ; dem Departement des Innern in der Vollziehung der vom Bundesrathe gefaßten Beschlüsse und der departementalen Verfügungen behülflich zu sein ; dem Departement des Innern je zu Anfang des Jahres über ihre Thätigkeit im abgelaufenen Jahre Berichte zu erstatten.

Art. 3. Die Kommission besteht aus 11 Mitgliedern, von welchen jeweilen 6 schweizerische Künstler der verschiedenen Haupt-Kunstgattungen sein sollen.

Sie werden auf 3 Jahre gewählt, nach deren Ablauf ein periodischer Austritt in der Weise stattfindet, daß im ersten und zweiten Jahre der neuen Periode Jie 4, im dritten o 3 Mitglieder ersetzt werden, wobei Ausgetretene erst nach Verfluß eines Jahres wieder wählbar sind.

Die Reihenfolge des Austritts wird zum ersten Male durch das Loos, später durch die abgelaufene Amtsdauer bestimmt.

Art. 4. Für die Gesammtbestellung der Kommission wird das Departement des Innern den bestehenden schweizerischen Vereinen und Gesellschaften, deren Zweck die Pflege und Förderung der schweizerischen Kunst ist, Gelegenheit geben, zu Händen der Wahlbehörde Vorschläge in beliebiger Zahl einzureichen.

Der Präsident der Kommission wird vom Bundesrathe bezeichnet; der Vizepräsident und der Aktuar werden von der Kommission gewählt.

Art. 5. Zur Berathung besonderer Angelegenheiten von Belang können ausnahmsweise w e i t e r e S a c h v e r s t ä n d i g e in die Kommission berufen und ebenso behufs Ausführung beschlossener Anordnungen aus den Mitgliedern der

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Kommission k l e i n e r e A u s s c h ü s s e niedergesetzt werden.

IQ beiden Fällen ist darauf zu achten, daß die Künstler im Sinne von Art. 3, Alinea l vertreten seien.

Art. 6. Die Kommission führt den Titel: ,, S c h w e i z e r i s c h e Kunstkommission und genießt als solche für ihre amtliche Korrespondenz Portofreiheit.

Die Mitglieder der Kommission erhalten als Entschädigung für ihre Auslagen bei Kommissionssitzungen oder bei Ausführung von Aufträgen u. dgl. Vergütung ihrer Transportkosten und ein Taggeld von 15 Franken.

Je nach Umfang der Geschäfte wird am Schlüsse des Jahres auf Bericht und Antrag der Kommission eine besondere Vergütung für die eigentliche Geschäftsführung geleistet.

Art. 7. Vorstehende Verordnung, mit deren Ausführung das Departement des Innern beauftragt ist, tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 18. April 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Ausweisung der Sozialdemokraten Bernstein, Motteler, Schlütter und Tauscher.

(Vom 18 April 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsichtnahme der ihm von seinen Departementen der Justiz und Polizei und des Auswärtigen erstatteten Berichte, aus welchen sich nachfolgender Thatbestand ergibt:

I.

Im Januar oder Februar vergangenen Jahres ist in Zürich, unter dem Titel ,,Der rothe Teufel", ein Flugblatt erschienen, welches Artikel in Reimen und in Prosa, sowie Karrikaturen beleidigender Natur gegenüber der deutschen Kaiser-Familie und den deutschen Behörden enthielt. Es wurde eine Untersuchung angeordnet, zum Zwecke, die Verfasser des Pamphletes ausfindi zu machen; sie ist, in dieser Richtung, resultatlos geblieben. Da aber das Blatt aus der Druckerei des Sozialdemokrat in Hottingen hervorgegangen war, so nahmen die Bundesbehörden Veranlaßung, die Untersuchung auf die Organisation und die Zwecke dieses journalistischen Unternehmens auszudehnen. Man konstatirte, daß es in seiner Gesammtheit eine Schöpfung der deutschen Sozialistenpartei ist. Wenn schon die Druckerei den Namen ,,Schweizerische Genossenschaftsbuchdruckerei und Volksbuchhandlung"- führt und einen Schweizer, Namens Conzett, zum Firmaführer hat, so wird das Unternehmen doch thatsächlich durch einen aus Deutschen in Zürich

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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst, vom 22. Dezember 1887. (Vom 18. April 1888.)

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21.04.1888

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