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Aus den Verhandlungen des.Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 10. Oktober 1888.)

· Das Großherzogthum Luxemburg hat den Beitritt zur Genfer Uebereinkunft zur Verbesserung des Looses der im Kriege verwundeten Militärs, vom 22. August 1864, erklärt. Hievon wird den Vertragsstaaten, nämlich : Vereinigte Staaten Amerika's, Argentinien, Belgien, Bolivia, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Japan, Montenegro, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, Schweden und Norwegen, Spanien und Türkei Kenntniß gegeben.

An der Stelle des zurückgetretenen Hrn. Dürler ist zum schweizerischen Konsul in Batavia Hr. ,T. Altheer, von Speicher, bisheriger Vizekonsul, und an dessen Stelle Hr. Eugen Büß, von Winterthur, zum Vizekonsul daselbst ernannt worden.

Dem Hrn. Chevalier R e v e s t in Zürich, welcher von der Regierung von Italien zum dortseitigen Generalkonsul für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, Schaff hausen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau ernannt wurde, ist vom Bundesrath das eidgenössische Exequatur ertheilt worden.

Nach Art. 3 der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, vom 19. März 1888, werden für den Rest der Amtsdauer des dermaligen leitenden Ausschusses als Ersatzmänner des Ortspräsidenten gewählt : für Basel: Hr. Dr. med. Wilhelm Bernoulli in Basel; ,, Bern: ,, Dr. med. Paul Niehans in Bern; ,, Zürich : ,, Dr. med. 8. Konrad Heinrich Hirzel in Zürich.

190 Als Mitglieder der medizinischen Prüfungskommissionen von B a s e l werden nach Art. 3 der zitirten Verordnung gewählt:

A. Prüfungskommissionen für Aerzte.

a. Naturwissenschaftliche Dr.

Dr.

Dr.

Dr.

Prüfung.

Mitglieder: Ed. Hagenbach-ßischof in Basel.

Georg Klebs in Basel.

Jul. Pieeard in Basel.

Ludwig Rütimeyer in Basel.

Hr.

,, ,, ,,

Prof.

Prof.

Prof.

Prof.

Hr.

,, ,, ,,

Suppleanten: Prof. Dr. Fried. Burkhard in Basel.

.Reallehrer A. Gutzwiller in Basel.

Prof. Dr. Rudolf Nietzli in Basel.

Dr. Friedrich Zschokke in Basel.

b. Anatomisch-physiologische Mitglieder: Hr. Prof. Dr. Jul. Kollmann in Basel.

,, Prof. Dr. Fried. Mi escher in Basel.

Prüfung.

Suppleanten: Hr. Dr. Joh. Müller, Prosektor, io Basel.

,, Prof. Dr. Gustav Bunge in Basel.

,, Prof. Dr. Jul. Kollmann in Basel, leitender Examinator.

Hr.

,, ^ ,, ,, ,, ,, v,

c. Fachprüfung.

Mitglieder: Prof. Dr. Hermann Fehling in Basel.

Dr. Elias Haffter in Frauenfeld.

Dr. Hürlimann in Unterägeri.

Prof. Dr. Herrn. Immermann in Basel.

Prof. Dr. Moritz Roth in Basel.

Prof. Dr. August Socin in Basel.

Prof. Dr. Heinrich Schieß in Basel.

Prof. Dr. Ludwig Wille in Basel.

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Hr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Suppleanten: Dr. A. B. Burkhard in Basel.

Dr. Emil Burkhard in Basel.

Dr. Alfred Gönner in Basel.

Prof. Dr. Ed. Hagenbach-Burkhard in Basel.

Dr. Friedrich Hosch in Basel.

Prof. Dr. Rudolf Massini in Basel.

Dr. Ernst von Sury in Basel.

Prof. Dr. Herrn. Immermann in Basel, leitender Examinator.

B. Zahnärztliche Prüfungen.

a. Naturwissenschaftliche und anatomisch-physiologische Prüfungen.

Die nämlichen Examinatoren wie für die Mediziner.

Hr.

,, ,, ,,

Zahnarzt Prof. Dr.

Dr. Karl Zahnarzt

b. Fachprüfung.

Mitglieder: August Rittmann in Basel.

Moritz Roth in Basel.

Sigmund in Basel.

L. D. 8. Paul Witzig in Basel.

Suppleanten: Hr. Zahnarzt Hans Boßhard in Basel.

,, Zahnarzt Dr. Adolf WeUel in Basel.

n Zahnarzt Aug. Rittmann in Basel, leitender Examinator.

Nach Art. 17 und 24 der Verordnung über Organisation und Kontroiführung des Landsturms ist für jeden Divisionskreis mindestens ein geeigneter Offizier zu ernennen, dem in allererster Linie die Ueberwachung des Kontroiwesens dieser Militärklasse, in jährlichem Zuwachs und Abgang, die Eintheilung des erstem, die Aufrechthaltung der Korpsorganisation etc., obliegt. Diese Funktionen werden folgenden Offizieren übertragen : I. Divisionskreis : Oberstlieutenant Pingoud, Alfred, in Lausanne.

II.

,, Oberst Sacc, Henri, in Colombier.

III.

,, Oberstlieutenant Weber, Konrad, in Bern.

IV.

,, Oberst Bindschedler, Rudolf, in Luzern. *

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V. Divisionskreis : Oberst von Mechel, Hans, in Basel.

VI.

,, Oberstlieutenant Graf, Heinrich, in Zürich.

VII.

,, Oberstlieutenant Benz, Alois, in St. Gallen.

Vfll.

Oberstlieutenant Epp, Dominik, in Altorf.

fl Das am 7. Juli abbin öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz betreffend die Organisation und die Beamtungen des statistischen Bureau und der Abtheilung Bauwesen auf dem schweizerischen Departement des Innern, vom 20. Juni 1888 *), über welches eine Volksabstimmung nicht verlangt wurde, wird in die eidgenössische Gesetzessammlung aufgenommen und tritt mit dem 10. Oktober in Kraft.

Die interimistische Leitung der Sektion II ,,Direktion der öffentlichen Bauten", wurde dem bisherigen Adjunkten des Oberbauinspektors, Hrn. Flückiger, übertragen und das Departement mit der Ausschreibung der im Gesetze vorgesehenen Stellen beauftragt.

Der Bundesrath hat folgendes Schreiben an den Staatsrath des Kantons Tessin erlassen: ,,Sie haben mit Schreiben vom 6. September 1888 unserem Justiz- und Polizeidepartement mitgetheill, daß Antonio Gianini aus Brione-Minusio, Kantons Tessin, während eines vorübergehenden Besuches bei seiner Familie im verflossenen Monat August im Kloster St. Katharina zu Locamo den Klosterdamen im Sprechzimmer Vorträge gehalten hat. Ob Gianini, fugen Sie bei, wirklicher Jesuit oder bloß Affilirter des Ordens sei, haben Sio nicht in Erfahrung bringen können ; das öffentliche Gerede gehe bloß dahin, daß er Lehrer in einem Jesuitenhause in einem der österreichisch-ungarischen Staaten sei. Gianini hat, wie Sie sagen, den Kanton Tessin schon Ende August wieder verlassen.

,,Der letzterwähnte Umstand überhebt uns und Sie der Nothwendigkeit, in Sachen irgend eine weitere Verfügung zu treffen.

Da Sie sieh aber auch über die verfassungsrechtliche Seite des Falles aussprechen und wir uns mit Ihrer Anschauungsweise keineswegs einverstanden erklären können, so gestatten wir uns die nachfolgenden Bemerkungen: ,,Vor Allem ist festzustellen, daß es für die Anwendbarkeit des Art. 51 der Bundesverfassung keinen Unterschied macht, ob *) Bundesblatt, Band III, Seite 751.

193 A. Gianini Jesuit der drei oder vier feierliehen Gelübde (professe) oder ob er noch auf einer untern Rangstufe des Ordens steht; im einen wie im andern Falle ist er Jesuit. Ihre Bemerkung, derselbe werde als Lehrer in einem Jesuifenhause betrachtet, läßt darauf schließen, daß er Coadjutor spiritualis ist.

,,Angenommen nun, A. Gianini sei wirklich Jesuit, so können wir Ihnen nicht beistimmen, wenn Sie erklären, daß in diesem Falle der Art. 51 der Bundesverfassung nicht verletzt worden sei. Es liegt gegentheils der Thatbestand einer Verletzung des Art 51 der Bundesverfassung vor. Art. 51 untersagt den Gliedern des Jesuitenordens .Jede Wirksamkeit in Kirche und Schule". Die Jesuiten können sich zwar in der Schweiz aufhalten, in der Schweiz wohnen, sie dürfen aber während ihres Aufenthaltes in der Schweiz in keiner Weise ihre Ordensthäti»keit entfalten. Eine Verfassungsverletzung liegt nicht nur vor, wenn die Jesuiten in öffentlichen Kirchen und Schulen thätig sind, sondern auch dann, wenn sie ihre Wirksamkeit (Lehrthätigkeit -- und dies ist ja, wenn nicht die einzige, so doch eine ihrer wesentlichsten Ordensaufgaben) in Versammlungen, die keinen öffentlichen Charakter haben, ausüben. Der Staatsrath irrt, wenn er voraussetzt, Art. 51 betreffe nur die Wirksamkeit in einem öffentlichen Lokal. Die Verfassung macht in dieser Beziehung durchaus keine Unterscheidung; das Wesentliche ist das Verbot des Wirkens, und die Beifügung der Worte ,,in Kirche und Schule" be/.eichnet die Lehrthätigkeit, speziell die Lehrthätigkeit auf geistlichem und intellektuellem Gebiet. Indem der Bundesrath diese Verfassungsverletzung konstatirt, bleibt er derjenigen Interpretation treu, welche er schon in den Jahren 1881 und 1882 dem Staatsrathe von Tessin gegenüber zu vertreten sich veranlaßt sah. (Bundesblatt 1882, II, 768; 1883, II, 880).

,,Gestützt auf das Angebrachte laden wir Sie ein, ähnlichen Vorkommnissen, soweit es in Ihrer Kraft liegt, vorzubeugen, und wenn sich ein solcher Fall trotzdem in ihrem Kantone wiederholen sollte, rechtzeitig zur Aufreehthaltung unserer Bundesverfassung einzuschreiten.a Der Regierung des Kantons Freiburg wird an die auf Fr. 77,000 veranschlagten Kosten der Verbauung der Wildbäche von öcherwyl und Stoutz ein Bundesbeitrag von 40 % zugesichert. Der Kanton Frciburg hat bei Annahme der Subvention diejenigen forstlichen Maßregeln durchzuführen, welche diese Verbauungsarbeiten ergänzen sollen.

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Die schweizerische naturforschende Gesellschaft hat dem Bundesrath ein Exemplar der geologischen Karte der Schweiz im Maßstabe von l : 100,000 überreicht. Der Bundesrath wird trachten, dem geäußerten Wunsche, es möchte diese Karte als Ganzes an der Pariser Weltausstellung 1889 einen Platz unter den Ausstellungsobjekten der schweizerischen Eidgenossenschaft finden, nachzukommen.

(Vom 12. Oktober 1888.)

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg hat am 3. dieses Monats folgendes Schreiben an den Bundesrath gerichtet: ,,Wir haben es bis jetzt nicht für nothwendig erachtet, uns auf Ihr unler'm 11. Mai 1888 erlassenes konfidentielles KreisSchreiben rückzuäußern, in welchem von der Organisation eines regelmäßigen Dienstes die Rede war, durch welchen einerseits die Vorkommnisse, welche die innere Sicherheit des Landes oder unsere internationalen Beziehungen berühren, anderseits die Personen, durch welche dieselben gefährdet erscheinen, überwacht werden sollten. Da aber in letzter Zeit mehrere Zeitungen das Stillschweigen der Kantonsregierungen unrichtig ausgelegt haben, so halten wir darauf, uns klar darüber auszusprechen, um, soweit es uns betrifft, jede Zweideutigkeit zu beseitigen.

,,Es schien uns ohne Kommentar selbstverständlich, dass die Vollziehung der vom Bundesrath den Kantonspolizeien ertheilten Instruktionen nur innert den Schranken der Verfassung realisirt und keine der öffentlichen Freiheiten dadurch suspendirt oder verkürzt werden wollte. Wir hatten gefunden und finden noch, daß d a s Kreisschreiben e s auf keine d e r politischen u n d sozialen Schweiz frei bewegen konnten. Für uns war es augenscheinlich, daß die empfohlenen Maßnahmen hauptsächlich durch das Treiben der Anarchisten, der politischen Spione und der agents provocateurs nothwendig gemacht wurden, welche für unsere innere Sicherheit und unsere internationalen Beziehungen zu einer wirkliehen Gefahr geworden sind.

,,In diesem Sinne kann der Bundesrath unserer getreuesten und unbedingtesten Mitwirkung versichert sein."

Der Bundesrath hat hierauf wie folgt geantwortet: ,,Wir beeilen uns, Ihnen auf Ihre Zuschrift vom 3. dies zu erwidern, daß unser Kreisschreiben vom 11. Mai abhin, wie desseu Wortlaut zeigt, niemals einen andern Sinn gehabt hat, als den von.

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Ihnen in dasselbe hineingelegten. Es war das, wie Sie ganz richtig bemerken, selbstverständlich, ohne daß es eines Kommentars bedurft hätte, und es haben denn auch ohne Zweifel die kantonalen Regierungen das Kreisschreiben so und nicht anders aufgefaßt, wie wir wenigstens aus den Antworten schließen zu sollen glauben, welche von den meisten derselben seiner Zeit eingegangen sind.

,,Durch deo einstimmigen und klar ausgesprochenen Willen der Bundesversammlung aufgefordert, einen seit Langem gewünschten Dienst zu organisiren, der uns in den Stand setzen würde, rasch über Alles unterrichtet zu sein, was die innere Sicherheit und die auswärtigen Beziehungen (Art. 102, Ziffer 8, 9 und 10 der Bundesverfassung) berührt, waren wir darauf angewiesen, uns für die Erlangung der daherigen Aufschlüsse an die Regierungen der Kantone zu wenden. Indem wir an die Mitwirkung derselben appellirten, erwarteten wir und erwarten wir ferner, von ihnen alle Informationen zu erhalten, die sie sich durch wachsame Anwendung der ihnen zu Gebole stehenden Mittel verschaffen können. Ihrerseits dürfen sie versichert sein, daß wir, die wir zu Hütern von Verfassung und Gesetz berufen sind, von diesen Informationen ebenfalls nur innert der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken und Formen Gebrauch zu machen gedenken, ohne irgend eine der den Bürgern gewährleisteten Freiheiten zu verkürzen, und auch nur dann, wenn die Fürsorge für die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen uns diesen Gebrauch zur strikten Pflicht macht."1 Die k. Deutsche G-esandtschaft macht im Auftrage ihrer Regierung und gemäß den Bestimmungen des internationalen Telegraphenreglements Mittheilung von nachstehenden Beitrittserklärungen zum internationalen Telegraphenvertrag: l. von Seite der französischen Regierung : a. Der Spanish National Submarine Telegraph-Gesellschaft für das Kabel von St. Louis Sénégal nach Teneriffa; b. der West African Telegraph-Gesellschaft für die Kabel von St. Louis nach Rio Nunez (Conakry), nach Grand Bassam, nach Porto Novo (K'otonon) und nach Gabon.

2. von Seite der großbritannischen Regierung : Der West African Telegraph-Gesellschaft für die Kabel, welche auf den Stationen Sierra Leone, Bathurst und Accra landen.

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Der Bundesrath hat zum Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 betreffend die Erfindungspatente eine Vollziehungsverordnung erlassen.

Mit Beschluß vom 30. September 1887 wurde der Direktion der Westbahnen und des Simplon erklärt, daß der Bundesrath bereit sei, die von ihr nachgesuchte Intervention gegenüber den im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 (amtl. Samml., XI, 1) am Nachtzug interessirten dritten Eiseubahoverwaltungeu zu übernehmen, und daß damit das Eisenbahndepartement beauftragt sei.

Dieses hat, in Vollziehung des ihm gewordenen Auftrages, die betheiligten Verwaltungen auf den 28. April d. J. zu einer Konferenz zusammen berufen, anläßlich welcher die Angelegenheit einläßlich zur Besprechung gebracht worden ist und die dahin schloß, daß die Vertreter der Nordostbahn, der Zeu trai bahn und der Vereinigten Schweizerbahnen erklärten, die Angelegenheit auf Grund der vom Departement gemachten Vorschläge in weiteren Betracht zu ziehen.

Als Ergebniß dieser weitern Betrachtnahme haben dann aber die Direktionen der genannten drei Verwaltungen übereinstimmend erklärt, zu einer Betheiligung an den Kosten der von der Suisse occidentale und der Sirnplonbahn ausgeführten Nachteüge sich nicht herbeilassen zu können.

Der Bundesrath hat deßhalb sein Eisenbahndepartemeut ermächtigt, der Direktion der Suisse occidentale und der Simplonbalm mitzutheilen, daß, da nach den von den interessirten Verwaltungen abgegebenen Erklärungen ein Erfolg von fortgesetzten Verhandlungen nicht zu gewärtigen sei, man hierorts auf Anordnung solcher verziehten und der Direktion der Suisse occidentale und der Simplonbahn überlassen müsse, nunmehr den im 3. Absatz von Art. 33 des Eisenbahngesetzes für solche Falle vorbehaltenen Entscheid des Bundesgerichts anzurufen.

Der Bundesrath wählte: (am 10. Oktober 1888) als Postverwaller in Wühlen: Hrn. Jakob Breitsehmid, v. Wohlen (Aiirgau), Postbüreauchef iu Aarau ; (am 12. Oktober 1888) als Postverwalter in Weinfelden: Hrn. Fritz Metz, von Altnau (Thurgau), Postkommis in Zürich ;

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als Telegraphist in Wohlen: »

u Bretzwyl:

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Hrn. Jakob Breitschmid, v.Wohlen, Postbüreauchef in Aarau; ,, Arnold Brunner-Gerber, von Reigoldswyl (Basel-Landschaft), derzeit Postgehülfe io Bretzwyl.

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 30. September bis 6. Oktober 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Lausanne l, Freiburg 1.

Keuchhusten. Zürich l, Locle 1.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Chaux-de-Fonds 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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13.10.1888

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189-197

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