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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 54.

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15. Dezember 1888.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Handelsverträge mit D e u t s c h l a n d und O e s t e r reich-Ungarn.

(Vom 1. Dezember 1888.)

L.

Rückblick.

Im Laufe der letzten vier Jahre haben drei unserer Nachbarstaaten -- Deutschland, Italien und Oesterreich-Ungarn --, welche bis dahin zusammen circa 40 % unseres Exports aufnahmen, ihre Zolltarife erhöht, wodurch die Ausfuhr für den größten Theil der schweizerischen Landeserzeugnisse erschwert und zugleich die Grundlage verschoben wurde, auf welcher die Schweiz ihre Handelsverträge mit jenen Ländern abgeschlossen hat.

In erster Linie nahm D e u t s c h l a n d eine Tarifänderung vor; vom 1. Juli 1885 an wurden u. A. namentlich für Uhren, Nähseide und Seidengewebe, Baumwollzwirn, Stickereien, Holz und Vieh Zölle erhoben, welche den fernem Absatz dieser Erzeugnisse nach Deutschland außerordentlich beeinträchtigten. Deutschland war hiebei durch keinerlei Verträge beschränkt. Der gegenwärtige schweizerisch-deutsche Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 ist ein bloßer Meistbegünstigungsvertrag, und ebenso beschränken sich die übrigen Handelsverträge Deutschlands hinsichtlich der Zölle auf die Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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Meistbegünstigungsklausel, mit Ausnahme derjenigen mit Griechenland, Italien und Spanien, in welchen aber mit Ausnahme von Chocolade keine Artikel figuriren, an deren Export nach Deutschland die Schweiz ein erhebliches Interesse hat.

Deutschland zunächst, und theilweiise unverkennbar w e g e n der deutschen Tariferhöhungen, folgte 0 Ö s t e r r e i c h - U n g a r n mit der Aufstellung eines verschärften Zolltarifs. Derselbe trat am 1. Juni 1887 in Kraft. Die schweizerischen Erzeugnisse, deren Export dadurch erschwert wurde, sind u. A. namentlich Käse, Choeolade, Baumwollgarn, Baumwoll^ewebe und Stickereien, Seidengewebe, Kammgarn, Maschinen etc.

Der praktischen Anwendung dieses österreichisch-ungarischen Tarifs stand bis Ende vorigen Jahres hinsichtlich mehrerer schweizerischer Hauptartikel, namentlich Käse und gewisse Seidengewebe, der italienisch-österreichische Handelsvertrag entgegen, der aber von Italien auf genannten Zeitpunkt hin gekündet worden war.

Der neue Vertrag, der zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn zu Stande gekommen und am 1. Januar dieses Jahres in Kraft gesetzt worden ist, stipulirt für die Einfahr in Oesterreich-Ungarn nur noch eine Zollermäßigung zu Gunsten der spezifisch italienischen Käsesorten Parmesan, Strachino und Gorgonzola; von dieser Begünstigung können also die schweizerischen Käseexporteure trote des schweizerisch-österreichischen Meistbegünstigungsvertrages keinen.

Vortheil mehr ziehen. Ferner ist im neuen Vertrage die Zollreduktion für glatte Seidengewebe größtenthedls auf Sorten beschränkt, welche die Schweiz nach Oesterreich-Ungarn in nur unbedeutendem Maße zu exportiren pflegt. Unter diesen umständen hat die Schweiz seit Anfang dieses Jahres aus ihrem Meistbegünstigungsverhältniß zu Oesterreich-Ungarn nur noch einige, wenige Vortheile, z. B.

hinsichtlich der Strohgeflechte, gezogen.

In I t a l i e n trat ein neuer, ebenfalls sehr erhöhter Generaltarif theilweise am 1. Januar dieses Jahres in Kraft.

Die italienische Regierung hatte auf diesen Zeitpunkt hin die Tarifverträge Italiens mit Prankreich, der Schweiz und, wie bereit» erwähnt, auch denjenigen mit Oesterreich-Ungarn gekündet, um in dem Bestreben, die nationale Industrie HU schützen, freie Hand zu erhalten.

An der Stelle des letztgenannten Vartrages wurde, wie bereits erwähnt, sofort ein neuer
vereinbart und unmittelbar nach Ablauf des alten in Kraft gesetzt. Die Vertrüge mit der Schweiz und Frankreich hingegen wurden, um Zeit für neue Unterhandlungen zu gewinnen, bis Ende Februar verlängert, dann aber, da letztere

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resultatlos blieben, außer Kraft gesetzt. Seither besteht zwischen Frankreich und Italien ein sogenannter Tarifkrieg, wogegen sich die S c h w e i z und Italien einstweilen -- ohne förmliches Uebereinkommen -- nur auf Zusehen hin, auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln. Dank diesem Verhältniß ist für Käse, wovon die Schweiz jährlich für circa 10 Millionen Franken nach Italien exportirt, statt dem Generaltarif von Fr. 25 nur der italienischösterreichische Vertragszoll von Fr. 12 per 100 kg. zu entrichten.

Außerdem gewährt uns dieses "Provisorium den Mitgenuß einiger in eben diesem Vertrage vereinbarten Begünstigungen für Leinengewebe , bedruckte Baumwollgewebe, Konfektionswaaren, Holz, Parquets, Holzstoff, Papier, Schuhwaaren, Glaswaaren etc. Hingegen unterliegen Baumwollwaaren und Maschinen, wofür itn schweizerisch- und im französisch-italienischen Konventionaltarif theilweise erträgliche Zölle vereinbart waren, ferner eine Reihe anderer Artikel, sehr erhöhten und für manche Sorten prohibitorisehen Zöllen.

Die angedeuteten Zollverschärfungen, welche im Frühjahr 1885 in D e u t s c h l a n d beschlossen wurden, erregten die Aufmerksamkeit der schweizerischen Geschäftswelt und der Bundesbehörden in hohem Grade. Die unveränderte Fortsetzung des seit dem 1. Juli 1885 von Jahr zu Jahr kündbaren Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 erschien jedenfalls unmöglich, doch war die öffentliche Meinung darüber, ob der Vertrag zu künden oder ob einstweilen nur von dem Vorbehalt des Artikels 12 Gebrauch zu machen sei, getheilt. In jenem Artikel behalten sich die vertragschließenden Theile vor, ,,nach gemeinsamer Verständigung in den Vertrag jederlei Abänderung aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird".

Das Resultat der Untersuchung, welche vom damaligen Handelsund Landwirthschaftsdepartemente mit Hülfe der Handels-, Industrieund Gewerbevereine angehoben wurde, bestimmte den Bundesrath, der deutschen Regierung die Sachlage durch eine Note vorzustellen und derselben zunächst eine Verständigung im Sinne jenes Vorbehalts zu proponiren. Die Rückäußerung der deutschen Regierung lautete zustimmend. Die zu formulirenden Begehren wurden im Oktober 1886 im Schooße einer offiziellen Versammlung (die Zusammensetzung derselben siehe in Beilage Nr. lili von Vertretern aller Gewerbsgruppen der Schweiz eingehend berathen, worauf, am 1. November 1886,

964 die Unterhandlungen von Herrn Minis ;er Dr. Roth und einem Beirath schweizerischer Fachleute mit der hiefür von der deutschen Reichsregierung bestellten Delegation in Berlin begonnen wurden.

Nach Bekanntgabe und Motiviiung der schweizerischen Forderungen wünschte man deutscherseits eine Unterbrechung der Unterhandlungen, um über die eistern das Gutachten der deutschen Einzelregierungen und Privitinteressenten einzuholen und zugleich die Gegenforderungen betreffend den s c h w e i z e r i s c h e n Zolltarif festzustellen. Die Wiederaufnahme der Unterhandlungen sollte in den ersten Monaten des folgenden Jahres geschehen. Inzwischen drängte sich jedoch ein Umstand in den Vordergrund, durch welchen das Zustandekommen einer annehmbaren Vereinbarung beinahe zwei Jahre hindurch verzögert und durch welchen auch der Inhalt der heute vorliegenden Verträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungam höchst ungünstig beeinflußt wurde. Es ist dies die U n f e r t i g k e i t , der V e r t r a g s b e z i e h u n g e n z w i s c h e n d e m Deutschen Reich u n d O e s t e r r e i c h - U n g a r n . Schon heim Abschluß des deutsch-österreichischen Meistbegünstigungsvertrages vom 23. Mai 1881 war die Vereinbarung eines umfassenden Konventionalz.olltarifs erörtert, das Zustandekommen eines solchen dann aber aus verschiedenen Gründen verhindert worden. Im Winter 188(>/87, also während der Zeit unserer eigenen Unterhandlungen mit der deutschen Reiehsregierung, kam die Frage eines solchen Tarifübereinkommens der beiden Staaten abermals an die Tagesordnung. Da die Schweiz von Deutschland Konzessionen verlangte, welche grcßentheils auch OesterreichUngarn interessirten, konnte die deutsche Regierung ohne Präjudiz für die Unterhandlungen mit letztertn Lande der Schweiz nicht in dem Maße entgegenkommen, wie es vielleicht n a c h erfolgter Vereinbarung mit demselben hätte geschehen können. Die Wiederaufnahme der Unterhandlungen wurde deßhalb verschoben, um die Klärung des deutsch - österreichischen Verhältnisses abzuwarten. Diese verzögerte sich jedoch, und das Projekt der Tarifuntei-handlungen wurde schließlich ganz fallen gelassen ; mittlerweile hatte Oesterreich-Ungarn seinerseits ebenfalls eine Tarifnovelle ausgearbeitet und es gelangten die erhöhten Zölle, soweit Verträge nicht entgegenstanden, wie bereits erwähnt,
vom 1. Juni letzten Jahres an zur Anwendung. Auf Ende des gleichen Jahres hatte Italien seine Tarifverträge mit Oesterreioh-Ungarn und der Schweiz gekündet, um mit Beginn des laufenden Jahres einen erhöhten Schutztarif anwenden zu können.

965 Zu unserer deutschen Vertragsangelegenheit, für deren Lösung die Aussichten nach dem Scheitern der deutsch-österreichischen Tarifverständigung gleich ungünstig blieben, gesellte sieh nun auch eine italienische und eine österreichische. Der neue ö s t e r r e i c h i s c h u n g a r i s c h e Tarif brachte hier eine ähnliche Bewegung hervor, wie die deutsche Zollerhöhung. Der seit 1876 von Jahr zu Jahr kündbare Meistbegünstiguugsvertrag vom 14. Juli 1868 erschien um so unhaltbarer, als auf Ende des Jahres auch der österreichisch-italienische Vertragstarif verfiel, der noch einige für die Schweiz sehr werthvolle Zollvergünstigungen für Käse, Seidengewebe etc. enthalten hatte. Es drängten namentlich die Vertreter der Zeugdruckerei, ferner der Seiden- und Maschinenindustrie, welchen Branchen schon die österreichischen Zollerhöhungen der Jahre 1878 und 1882 außerordentliche Schwierigkeiten bereitet hatten, auf Kündung des Vertrags.

Als unerläßliche Vorarbeit für diesen Sehritt nahm der schweizerische Handels- und Industrieverein eine umfassende Untersuchung über den Handelsverkehr der beiden Länder vor. Auf Grund dessen, sowie nach sorgfältigen Kommissionsberathungen (s. Mitgliederverzeichniß, Beilage III) und allseitiger Erwägung der in Betracht kommenden Verhältnisse, schritt der Bundesrath zur Kündung, welche der österreichisch-ungarischen Regierung am 7. November vorigen Jahres notifkirt wurde. Gemäß Art. VII, welcher einjährige Künduug vorschreibt, mußte also der Vertrag am 7. November dieses Jahres ablaufen.

Den Schritt der Kündung begleitete aber auch noch eine Vorbereitung anderer Art, nämlich eine neue Revision des s c h w e i z e r i s c h e n Z o l l t a r i f s . Bei der Zollrevision vorn Jahr 1883, welche den Eingangs erwähnten deutschen Tariferhöhungen voranging, waren die Begehren verschiedener Industriezweige ganz oder theilweise unberücksichtigt geblieben, andere Eingaben um Schutz gegen die Konkurrenz des Auslandes kamen neu hinzu, und daneben machte sich unter dem Eindruck der deutschen, österreichischen und italienischen Zollerhöhungen unabwendbar das Bedürfniß einiger wirksanier Kampfpositionen behufs Erlangung der dringendsten Zugeständnisse zu Gunsten des schweizerischen Exports nach den betreffenden Nachbarländern geltend, Unter diesen Umständen kamen die Tariferhöhungen
zu Stande, welche Sie im Dezember vorigen Jahres beschlossen haben und die seit 1. Mai laufenden Jahres größtentheils in Anwendung sind.

Viele derselben haben den Charakter einer vorübergehenden Maßregel zur Erzielung günstiger Handelsverträge und fanden die Zustimmung einer großen Zahl von Mitgliedern der Bundesversammlung nur in der bestimmten Erwartung einer baldigen Ermäßigung

966 dui'ch die zu vereinbarenden Verträge. Diese Positionen haben dem Bundesrathe in den stattgefundenen Unterhandlungen in der That Dienste geleistet, ohne welche das Zustandekommen irgendwie annehmbarer Verträge gar nicht denkbar gewesen wäre. Indem wir dieselben gegen die Einräumung von Konzessionen zu Gunsten der schwer geschädigten schweizerischen Exportindustrien benutzten, geschah es indessen stets nur insoweit, ab wir es mit dem gleichzeitigen Interesse der einheimischen Gewerbe vereinbar fanden.

Gegenüber den Ansichten, welche in Ihrei Mitte bei der Bemessung jener Zölle vorgewaltet und welche auch in der Annahme der Motion Kiinzli zu Gunsten der inländischen K o n s u m e n t e n und namentlich der Bevölkerung der Grenzkantone ihren besondern Ausdruck gefunden haben, erscheinen übrigens manche dieser Zollreduktionen gleichsam als die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung.

Die Bereitwilligkeit, welche der Bundesrath beim Anlasse der Kündung aussprach, mit der österreichisch-ungarischen Regierung in Unterhandlungen über den Abschluß eines neuen, dem Stande der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen besser entsprechenden Vertrages einzutreten, wurde von letzterer erwiedert. Nach genauer Ermittlung der Wünsche der schweizerischen Exporteure wurden der österreichisch-ungarischen Regierung, den mündlichen Unterhandlungen vorgängig, die schweizerischen Begehren notifizirt. Zur Führung der eigentlichen Unterhandlungen in Wien und zur Unterzeichnung des abzuschließenden Vertrages bevollmächtigten wir außer Herrn Minister Aepli daselbst die Herren Nationalrath C. CramerFrey, Präsident des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, und Herrn alt Ständerath Eduard Blumer, welchen wir uns schon durch die U e b e r n a h m e dieser schwierigen Mission zu großem Danke verpflichtet fühlten Ferner wurden auf Vorschlag der interessirten Fachvereine für diejenigen Branchen, für welche es zweckmäßig erschien, besondere Experten bestellt, welche sich zur Verfügung unserer Bevollmächtigten zu halten hatten, um vor und während der Unterhandlungen nöthig werdende Aufschlüsse technischer Natur zu ertheilen. Als solche Experten funktionirten in höchst dankenswerther Weise die Herren A. Rubel in Zürich für Seidenwaaren, Jenny-Zwicky in Ennenda für Baumvvollwaaren, Max Hoffmann in St. Gallen für Stickereien,
Sulzer-Steiner in Winter thur für Maschinen. Die Unterhandlungen begannen in Wien am 28. Mai dieses Jahres und wurden nach einigen Unterbrechungen während der Sommermonate und der letzten Vertragsunterhandlungen mit Deutsehland durch die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zum Abschluß gebracht.

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Von dem Augenblick an, da die Notwendigkeit auftauchte, mit Oesterreich-Ungarn über einen neuen Vertrag zu unterhandeln, erschien es zweckmäßig, gleichzeitig auch die Unterhandlungen mit D e u t s c h l a n d zu Ende zu fuhren Wir durften so erwarten, wenigstens einen namhaften T h e i l unserer ursprünglich in Berlin gestellten Forderungen durchsetzen und hiebei als Gegenkonzessionen theilweise die gleichen Zollermäßigungen verwerthen zu können, welche wir für die Begünstigungen zu gewähren hatten, die O e s t e r r e i c h - U n g a r n uns zugestehen sollte.

Selbstverständlich mußten die Unterhandlungen in Wien und in Berlin ia genauer Uebereinstimrnung geführt werden.

Bis zu diesem Momente war die deutsche Vertragsangelegenheit von Herrn Minister Dr. Roth in Berlin geleitet worden. Nach Hinzutritt der österreichisch-ungarischen Angelegenheit wurde von demselben der Wunsch geäußert, es möchten ihm die Herren Gramer und ßlumer, welche in Wien in Gemeinschaft mit Herrn Minister Aepli unterhandelten, ebenfalls als Mitbevollmächtigte beigegeben werden, um die abschließenden Unterhandlungen in genauester Anlehnung an diejenigen in Wien führen zu können.

Die genannten Herren hatten die Güte, auch diese Mission zu übernehmen, die im Verein mit der österreichischen und der italienischen, auf welch' letztere wir weiter unten noch zu sprechen kommen, an ihre G-eschäftskundigkeit und persönliche Opferwilligkeit die weitgehendsten Anforderungen stellte.

Durch die hingebende Art und Weise, wie sie sich ihrer Aufgabe entledigten, haben sie sich ein bleibendes Verdienst erworben.

Das Ineinandergreifen beider Verträge ist auch der Grund, warum wir Ihnen dieselben hiemit gemeinsam und begleitet von einer einzigen Botschaft vorlegen. Dieselben sind nach unserer Auffassung der Situation mit einander in dem Grade konnex, daß die Annahme oder Abweisung des einen geradezu auch die Annahme oder Abweisung des andern bedingt.

Es erübrigen uns an dieser Stelle noch einige Bemerkungen über Italien. Zu unserm Bedauern sind wir momentan noch nicht im Falle, Ihnen auch einen neuen Vertrag mit d i e s e m Lande zu unterbreiten. Wir haben Ihnen schon in unserrn letztjährigen Geschäftsbericht mitgetheilt, daß sieh nach dem Abschluß des neuen Vertrages zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn die italienische Regierung bereit erklärt hatte, auch mit der Schweiz, sowie mit Frankreich und Spanien, deren Verträge ebenfalls auf Ende 1887

968 gekündet waren, zu unterhandeln. Die nöthigen Untersuchungen waren schon vor der Vertragskündung vom damaligen Handelsund Landwirthschaftsdepartement mit Hilfe der schweizerischen Fachvereine veranstaltet worden. Der Bundesrath bevollmächtigte dann zur Führung und zum eventuellen Abschluß der Unterhandlungen in Rom Herrn Minister Bavier daselbst sowie die Herren Nationalrath Cramer-Frey und alt Ständerath Blumer. Diese trafen am 23. Dezember v. J, in Rom ein, worauf die Unterhandlungen sofort eröffnet wurden. Da aber der Fortgang derselben wesentlich von demjenigen der französisch - italienischen Unterhandlungen abhing, in welchen es sieh theilweise um die gleichen Konzessionen handelte, die auch die Schweiz zu verlangen im Falle war, und da die Ankunft der französischen Delegirten sich bis zum 28. Dezember verzögerte, konnte man nicht über gewisse Einleitungen mehr allgemeiner Natur hinaus gelangen. Am 31. Dezember gingen die allen Verträge zu Ende und es blieb nur noch die Zeit zu einer provisorischen Verlängerung derselben, welche dann auch am 30. Dezember für die Dauer von zwei Monaten zu Stande kam. Die Unterhandlungen zwischen Italien und Frankreich wurden alsbald eröffnet; es war aber vorauszusehen, daß sie längere Zeit in Anspruch nehmen werden, und daß bis zu einem gewissen vorgerückteren Stadium derselben die schweizerische Vertragsangelegenheit keine großen Fortschritte machen könnte. Die schweizerischen delegirten verließen daher nach der zu Stande gekommenen Verlängerung Rom, um später dahin zurückzukehren. Der weitere Verlauf der Dinge gestaltete sich jedoch äußerst ungünstig. Die französischen Delegirten erklärten in Rom, für die wichtigern Exportartikel Frankreichs keine wesentlich höhern Zölle annehmen zu können als die im alten Vertrag stipulirten, wogegen die italienische Regierung darauf bestand, die neuen Zölle, welche nicht nur zur Erzielung günstigerer Handelsverträge, sondern vorwiegend aus protektionistischen Gründen erhöht worden waren, ganz oder größtentheil beizubehalten. An diesem prinzipiellen Standpunkt beider Theile scheiterte jeder Verständigungsversuch, und so nahte der Ablauf des Verlängerungstermins des alten Vertrages unter gegenseitiger Vorbereitung zu einem Tarifkriege. Am 1. März dieses Jahres traten statt der angestrebten ermäßigten Konventionaltarife
beidseitig besondere prohibitorischen Zuschlagstarife in Kraft, die zur Stunde noch zum unverkennbaren Schaden beider Läuder und nicht ohne etwelchen Nutzen für die an diesem Zollkrieg unbetheiligten in Anwendung sind, ohne daß noch derAusgangg derDifferenzenn abzusehen wäre. Bei diesem Verlaufe der Unterhandlungen Frankreichs scheiterten schließlich auch die nach der Rückkehr unserer Delegirten auf dem gewöhnlichen diplomatischem

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Wege fortgesetzten Bemühungen des Bundesrathes, vor Ablauf der Verlängerung einen annehmbaren Vertrag mit Italien zu Stande zu bringen. Zu einer völligen Sperre des Handelsverkehrs, wie zwischen Frankreich und Italien, kam es indessen nicht. Der alte schweizerisch-italienische Vertrag trat zwar am 1. März dieses Jahres außer Kraft. In der Erwartung jedoch, daß es in nicht zu ferner Zeit doch noch möglich sein werde, die Grundlage für eine Verständigung zwischen der Schweiz und Italien zu finden, wurde von beiden Regierungen auf dem Wege des Notenaustausches die Absicht geäußert, sich einstweilen ohne Verbindlichkeit gegenseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln, was uns insofern einen Vortheil bot, als wir so in den Mitgenuß der zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn vereinbarten Zollermäßigung für R a s e (12 Fr. statt 25 Fr.) traten; es ermöglichte dies den fernerer Export dieses Artikels, der bisanhin durchschnittlich 10 Millionen Franken per Jahr betrug. Diese unverbindliche provisorische Meistbegünstigung ist heute noch in Anwendung, wir sind aber selbstverständlich ferne davon, diesen Modus als für die Dauer haltbar zu betrachten, da durch denselben unser Export von Baumwoll waaren, Maschinen und andern Artikeln völlig dem theilweise prohibitorischen italienischen Generaltarif preisgegeben ist.

Es sind deßhalb neuerdings Schritte erfolgt, um ein Uebereinkommen herbeizuführen. Wir können Ihnen einstweilen nur mittheilen, daß Unterhandlungen darüber zur Stunde im Gange sind.

IL Vertrag mit Oesterreich-Ungarn.

A. Text.

Der vorliegende Vertrag weicht hinsichtlieh des Textes vom alten theilweise wesentlich ab. In Wegfall kommen die Bestimmungen über die nun aufgehobenen kantonalen Getränkesteuern.

Eine weiter unten zu besprechende Aenderung erleidet der alte Artikel 6 über die Handelsreisenden. Neu sind die Bestimmungen über Konsulate, sowie verschiedene wichtige Stipulationen zu Gunsten der Grenzbevölkerung.

Zu den einzelnen Artikeln bemerken wir Folgendes : Art. i . M e i s t b e g ü n s t i g u n g b e t r e f f e n d E i n - , A u s u n d D u r c h f u h r etc.

Diese Bestimmungen entsprechen ungefähr dem Artikel 1 des alten Vertrags und den beim Abschluß von Handelsverträgen üblichen Zusicherungen.

970 Art. S bezieht sich auf die, einen integrirenden Bestandteil des Vertrages bildenden Z o l l t a r i f e A und B, die die wichtigste Neuerung des Vertragsverhältnisses bilden und welche wir zum Gegenstand einer besondern Besprechung machen.

Der Artikel sieht ferner die Ausstellung von U r s p r u n g s z e u g n i s s e n vor. Aehnliche Bestimmungen enthält u. A. der Art. 13 unseres Handelsvertrags mit Frankreich, ebenso der Art. 4 desjenigen mit Spanien.

Art. 3 verbietet die Erhebung von D u r c h g a n g s a b g a b e n ; er deckt sieh mit dem Art. 2 des alten Vertrags.

Art. 4. Z o l l b e f r e i u n g e n zur Erleichterung des besondevn nachbarlichen Verkehrs beider Länder. Diese Stipulationen entsprechen theilvveise der Anlage A, 5 zum Art. 3 des alten Vertrags. Neu ist die Bestimmung über signirie Säcke und Fässer.

Dieselbe kommt einem Wunsche schweizerischer Getreidehändler und Spediteure entgegen, namentlich betreffend Ausdehnung der Frist für den Rücktransport auf 6 Monate. Neu ist ferner das Zugeständniß der Zollfreiheit für Häute une. Felle, welche aus dem Engadin, Samnaun und Münsterthal zum Gerben nach österreichischen Gebietsteilen gesendet werden; es wird dadurch einem von der Regierung des Kantons Graubünden übermittelten Wunsche der betreffenden Thalschaften, welche keine Gerbereien besitzen, entsprochen.

Was die Vereinbarungen über den S t i c k e rei-V e r e d l u n g s v er k eh r betrifft, so decken sich dieselben dem Wesen nach mit dem Schlußprotokoll zum Art. 3 des alten Vertrages. Die Zollaud Verkehrserleichterungen, von welchen in jenern Protokoll die Rede ist, bestanden zur Zeit des Abschlusses des alten Vertrages mit einer unwichtigen Ausnahme nur im Stickerei-Veredlungsverkehr.

Wir haben es für zweckmäßig erachtet, diesen hochwichtigen Verkehr diesmal im Vertrage selbst ausdrücklich und ausführlich zu regeln. Die bezüglichen Paragraphen entsprechen genau den Anträgen des Kaufmännischen Direktorium3 in St. Gallen, welches dieselben im Einvernehmen mit den Stickerei-Interessenten gestellt hat. Einige Punkte, wie die Zurücksendung von Garnresten, Nachsendung von Garn, Ausbesserung fehlerhafter Sticketen, Mitsendung der Stick-Cartons, sind Erleichterungen, welche sich im Laufe der Jahre als wünschbar herausgestellt haben und theilweise schon in Uebung sind, aber der förmlichen Bestätigung bedurften.

Unsere Bemühungen, die Ausdehnung des zollfreien Veredlungsverkehrs auf das Färben und Bedrucken österreichischer Tücher

971 in der Schweiz gemäß dem Postulate der schweizerischen Zeugdruckerei-Industrie zu erlangen, sind erfolglos geblieben. Dagegen haben wir eine Zollreduktion für die bedruckten Gewehe erzielt.

Art. 5. Zollamtliche Behandlung der V V a a r e n mit Beg l e i t s c h e i n . Diese Vorschriften sind dem italienisch-österreichischen Handelsvertrag, Art. 11, entlehnt.

Art. 6. I n n é r e A b g a b e n. Entspricht ungefähr dem Art. 4 des alten Vertrages; beigefügt sind Klauseln zur Wahrung der Staatsmonopole.

Art. 7. H a n d e l s r e i s e n d e . Dieser Artikel hat einen etwas andern Inhalt als der korrespondirende Art. 6 des alten Vertrages.

Im letztern ist ohne Weiteres Abgabenfreiheit stipulirt, wie dies auch in den bestehenden Verträgen mit Deutschland, Frankreich, Spanien etc. der Fall ist. Da jedoch in einigen Kantonen von den inländischen Handelsreisenden eine Abgabe erhoben wird, ist vereinbart worden, daß die Handelsreisenden des andern Landes zwar wie diejenigen der meistbegünstigten Nation, in keinem Falle aber günstiger als die eigenen Angehörigen behandelt werden sollen.

Die Kantone, welche von Inländern Patentgebühren erheben, dürfen also in Zukunft gleiche Gebühren auch von österreichischen und ungarischen Reisenden fordern. Eine Zusammenstellung der, die Handelsreisenden betreffenden Artikel der schweizerischen und österreichisch-ungarischen Handelsverträge enthält Beilage Nr. U. Was das H a u s i r g e w e b e (,,Gewerbebetrieb im Umherziehen11) betrifft, so ist dasselbe im Art. 7 des vorliegenden Vertrages nicht Inbegriffen.

Im Art. l des Niederlassungsvertrages vom 7. Dezember 1875 ist vereinbart, daß das Prinzip der gegenseitigen Gleichstellung mit den Inländern auf die Hausirer keine Anwendung zu finden habe.

Jeder Staat ist also frei, die ,,hausirenden"1 Angehörigen des andern Staates hinsichtlich der Ausübung und Besteuerung ihres Gewerbes nach eigenem Ermessen zu behandeln.

Art. 8. Zulassung der A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n etc. zum Gewerbebetrieb. Diese Beziehungen sind schon im Jahre 1868 zwischen beiden Regierungen durch einen Notenaustausch (siehe ßundesbl. 1868, III, 578) geregelt worden und finden nun Aufnahme in den Handelsvertrag. Die Redaktion stimmt mit derjenigen des deutsch-österreichischen Handelsvertrages, Art. 19, überein.

Art. 9--42. Unzuläßigkeit von S t a p e l - und U m s c h l a g s r e c h t e n , gegenseitige Gleichbehandlung von Schiffs-und Barken-

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führern, Benützung der öffentlichen Verkehrsanstalten, Befreiung von gewissen Grenzformalitäten für d u r c h g e h e n d e S e n d ü n g e n , i n v e r s c h l i e ß b a r e n E i s e n b a h n w a g e n . Diese Regeln sind neu ; sie stimmen mit denjenigen des italienisch-österreichischen Vertrages überein.

Art. 13. K o n s u l n . Mit Oesterreich-Ungarn bestand bis jetzt keine förmliche Uebereinkunft betreffend diese Funktionäre.

Die im vorliegenden Vertrag aufgestellten Grundsätze sind die allgemein üblichen. Die Redaktion lehnt sich an diejenige des schweizerisch-serbischen Konsularvertrags an.

Art. 14. Ausdehnung des Vertragt auf das Fürstenthum L i e c h t e n s t e i n und andere zollvereinte Länder. Die Ausdehnung auf Liechtenstein war schon im Schlußprotokoll zürn alten Vertrag vereinbart.

Art. 15. Die festgesetzte V e r t r a g s d a u e r bis 1. Februar 1892 und die einjährige Kündung entspricht unsern übrigen Tarifverträgen, also denjenigen mit Frankreich und Spanien, sowie dem neuen Vertragsverhältniß mit Deutschland. Wir haben uns auf den genannten Tennin hin, auf welchen auch alle andern wichtigeren Tarifverträge verfallen, die unter den europäischen Staaten noch existiren (s. Uebersicht Beilage Nr. V), und mit welchem Termin für die Institution der Handelsverträge vielleicht eine ganz neuer Epoche beginnen wird, in jeder Hinsicht freie Hand zur Gestaltung unsers Zolltarifs zu wahren.

Z u s a t z a r t i k e l . G r e n z v e r k e h r . Diese Artikel reproduziren größtentheils die Bestimmungen der Anlage A zum Art. 3 des alten Vertrags. Hinsichtlich der Bestimmung der beidseitigen Grenzbezirke in Punkt 5 ist zu bemerken, daß österreichischerseits statt der bisherigen Entfernung von einer Meile landeinwärts der offizielle Grenzbezirk als Norm aufgestellt wird. Die Linie dieses Bezirks entfernt sich je nach der topographischen Beschaffenheit und andern Gesichtspunkten bald mehr, bald wenigei als 10 km. landeinwärts; wir haben uns indessen an Hand der offiziellen Grenzkarte davon überzeugt, daß die Gesammtausdehnung beider zollfreien Grenzzonen ungefähr gleichwertig, ist. Als werthvolle Erleichterung für das Engadin ist die in Punkt 11 stipulirte Erweiterung der Befugnisse des österreichischen Nebenzollamts Martinsbruck zu betrachten ; ebenso die Ausdehnung der Grenzzone auf das ganze Münsterthal.

Die andern Abweichungen vom bisherigen Vertrage sind unbedeutend.

973 Der Werth der angehängten Zugeständnisse für schweizerisches T ö p f e r g e s c h i r r und Tiroler S t r u m p f w a a r e n gleicht sich gegenseitig ungefähr aus. Oesterreich beanspruchte in der letzten Zeit für das erwähnte Töpfergeschirr, wenn es bemalt war, wie für f e i n e Waaren einen Zoll von 8 fl. per 100 Kilogramm, der den zahlreichen Rheinthaler-Töpfern, die aus dem Verkehr mit dem Nachbarlande geradezu ihre Existenz fristen, die fernere Ausfuhr ihrer billigen Erzeugnisse verunmöglichte. Was die Strumpfwaaren betrifft, so ist der schweizerische Zoll gemäß Vertrag mit Frankreich 25 Fr. per 100-kg. Die Einräumung der Reduktion um 10 Fr. für das angegebene Maximalquantum von 250 q. wurde von der österreichischen Regierung zu einer unausweichlichen Bedingung gemacht.

S c h l u ß p r o t o k o l l . Die Bestimmungen zu Art. 4 ('Veredlungsverkehr, Waarenmuster etc.) .enthalten Details, die größtentheils mit den im Schlußprotokoll zum Art. 3 des alten Vertrages festgesetzten übereinstimmen. Neu sind zum Theil die dem italienischösterreichischen Vertrag entnommenen, einläßlichen Vorschriften über den Viehverkehr. Dieselben geben uns zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß.

Käse. Gleich wie im neuen österreichisch-italienischen Vertrag (Schlußprotokoll zum Tarif B, 7) für die Einfuhr in Oesterreich-Ungarn die Zollreduktiori auf 5 fl. nur für die speziell italienischen Käsesorten Strachino, Gorgonzola und Parmesan stipulirt ist, wollte die österreichisch-ungarische Regierung diesen reduzirten Zoll gegenüber der Schweiz nur noch für die unserm Lande eigenen Käsesorten, als welche Emmenthaler, Gruyère und Sbrinz zu betrachten sind, zugestehen. In gewisser Hinsicht kann sich diese Beschränktfng zu einem Vortheil gestalten, da die Mitkonkurrenz des Auslandes für die fraglichen Sorten auf dem österreichisch-ungarischen Markt ausgeschlossen wird. Was außer den genannten drei Spezialitäten in der Schweiz an Käse produzirt wird, z. B. Limburger, ist nicht bedeutend und kommt, zumal für den Export, nicht erheblich in Betracht. Der konzedirte Zoll von 5 fl. ist um 60 kr. höher als der frühere, der 4,40 fl. betrug und im alten Vertrag zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn gebunden war. Trotz der kleinen Zollerhöhung, die per Kilogramm l Va Cts.

beträgt, dürfen wir die Wiederaufnahme des schweizerischen
Käseexports nach diesem Lande im früheren Umfang als sicher befrachten. Während der Zeit der Anwendung des neuen Generalzolls von 20 fl. ist die Ausfuhr annähernd um die Hälfte zurückgegangen. Vom Januar bis Ende Oktober 1888 betrug sie 6333 q., im gleichen Zeitraum 1887 10,456 q.

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Um die vereinbarte Zollermäßigung zu genießen, müssen die Käsesendungen von einem Ursprungszeugniß begleitet sein ; gemäß einer besondern Erklärung der österreichisch-ungarischen Regierung soll aber nur bezeugt werden, daß der betreffende Käse aus der Schweiz ü b e r h a u p t stamme, nicht daß z. B. Emmenthaler im Emmenthal fabrizirt worden sei.

Die Zusicherung betreffend Gleichstellung vergoldeter oder versilberter Po I s t e r n ä g e l mit gewöhnlichen kommt theilweise dem Begehren eines schweizerischen Fabrikanten entgegen.

Den übrigen Bestimmungen des Schlußprotokolls haben wir Nichts beizufügen.

Der vorliegende Vertrag ist in f r a n z ö s i s c h e r S p r a c h e abgefaßt und unterzeichnet worden. Andernfalls hätte derselbe in deutscher und in u n g a r i s c h e r Sprache unterzeichnet werden müssen, und beide Sprachen wären bei Interpretationen gleich zu berücksichtigen gewesen. Der französische Text ist nun als allein gültiger Originaltext zu betrachten.

B. Tarife.

1. Einfuhr in Oesterreich-Ungarn.

Zollermäßigungen erhalten wir außer den im Schlußprotokoll erwähnten Käsesorten und Töpferwaaren für C h o k o l a d e , kondensirte M i l c h und K i n d e r m e h l , Suppenmuehle (kondensirte Suppen u. dergl.), gewisse Sorten B a u m w o l l g a r n , geineine, buntgewebte und bedruckte B a u m w o l l g e w e b e , sowie feine und feinste Baumwollgewebe aller Art, S t i c k e r e i e n , gefärbte Seide und N ä h s e i d e , B e u t e l t u c h , S e i d e n s t o f f e and B ä n d e r etc., Strohgeflechte, Kardengarnituren, gewisse M a s c h i n e n , gewalztes Gold und Silber, Türkischrothöl.

Gebunden werden die jetzigen Zölle und Zollbefreiungen für Kastanienholzextrakt, verschiedene Sorten Baumwollgarn, Kunstwolle, wollenes Kammgarn, rohe Seide und Floret seide, feines Leder, Spinnund Zwirnmaschinen, Webstühle und Hülfsmaschinen für die Seidenweberei, Kratzensetzmaschinen, Präzisionsinstrumente, Uhren, Theerfarben und künstliche organische Farbstoffe, chirurgische Verbandmittel.

Zu einzelnen Positionen haben wir Folgendes zu bemerken: Nr. 9i. Chokolade etc. Der Umstand, daß der größte schweizerische Fabrikant von Chokolade ein Zweiggeschäft in Oesterreich

975

etablirt, wird vermuthlich zur Folge haben, daß trotz der Reduktion des Zolles von fl. 60 auf fl. 50, d. h. auf das Niveau des Tarifs von 1882, die schon bisher beobachtete Abnahme unseres Exports bis zu einem gewissen Punkt fortdauern werde. Es ist hiebei übrigens zu berücksichtigen, daß die österreichischen Fabrikanten für den Rohstoff-- Cacaobohnen und Schalen -- fl. 24, die schweizerischen nur Fr. l Va Eingangszoll zu entrichten haben, so daß der Vorsprung der erstem nicht fl. 50, sondern nur fl. 27 Va per 100 kg.

beträgt.

Nr. 93. Suppenmehle. Der Fabrikation dieses Artikels scheint in der Schweiz eine gewisse Zukunft bevorzustehen, so daß die uns eingeräumte Reduktion des Zolls von fl. 40 auf fl. 15 mit der Zeit an Werth zunehmen dürfte. Im Jahre 1887 wurden 4 q nach Oesterreich-Ungarn ausgeführt.

Nr. 124. Einfaches rohes Baumwollgarn (Nr. 29--60). Der Ansatz von fl. 14 ist, insoweit als er die Nummern 29 -- 50 betrifft, nur die Bindung des neuen Generaltarifs ; für die Nummern 50--60 bedeutet er hingegen eine Zollreduktion uni fi. 2, da der neue General-Ansatz von fl. 14 nur bis Nr. 50 gilt. Für Garn ü b e r Nr. 60 haben wir die Reduktion von fl. 16 auf fl. 12 erhalten, d. h. den gleichen Ansatz wie für d o u b l i r t e s Garn über Nr. 60.

Indirekt werden der zur Zeit so bedrängten schweizerischen Spinnerei-Industrie auch die Konzessionen zu Gute kommen, welche wir für Baumwoll g e w e b e erlangt haben.

Nr. 428, 131, 132. Baumwollgewebe. R o h e f e i n e Gewebe erhalten eine Zollermäßigung um fl. 10, d. h. den frühern Zollansatz von fl. 70, solche f e i n s t e r Qualität werden zu fl. 140 statt fl. 160 taxirt.

Für g e f ä r b t e g e m e i n e Gewebe ist der neue Zoll von fl. 55 gebunden worden ; der alte Zoll war fl. 50. Gefärbte f e i n e Gewebe erhalten dagegen den frühern Ansatz von fl. 100 statt dem neuen von fl. 120, und f e i n s t e werden zu fl. 140 statt fl. 160 tarifirt; der niedrigste österreichische Zoll dafür war bis jetzt fl. 150* Die Gesammtausfuhr von gefärbten Baumwollgeweben nach Oesterreioh-üngarn betrug im Jahr 1886 812 q., 1887 661 q., letztere im Werthe von Fr. 290,000.

Der Zoll für m e h r f a r b i g g e w e b t e (,,bunte") Gewebe g e m e i n e r Qualität wird von fl. 70 auf fl. 65 reduzirt. Der alte Zoll war fl. 60. F e i n e und feinste Qualität erhalten eine Ermäßigung um je fl. 20. Ausfuhr von bunten Geweben nach Oesterreich-Ungarn im Jahr 1886 726 q., 1887 954 q., letztere im Werthe von Fr. 451,000.

976 B e d r u c k t e Gewebe der gebräuchlichsten Sorte, nämlich g e m e i n e bis 6 Farben, erhalten dea altea Zollansatz von fl. 60 statt dem neuen von fl. 70. Diese Erleichterung bietet elwelchen Ersatz dafür, daß auf die Ausdehnung ces zollfreien Veredlungsverkehrs auf Gewebe zum Bedrucken, wie wir bereits erwähnten, verzichtet werden mußte. Für die gemeinen Gewebe mit mehr als 6 Farben ist der neue Zoll von fl. 70gebundenn worden. Feine und feinste erhalten je fl. 20 Reduktion. Der Gesammtexport von bedruckten Geweben nach Oesterreich-Ungarn ist von 3437 q. im Jahr 1886 auf 2902 q. im Jahr 1887, letztere im Werthe von Fr. 2,139,000, zurückgegangen. Es darf angenommen werden, daß der Export sich nach der Inkraftsetzung des Vertrages wieder heben werde.

Im Schlußprotokoll wird für r o h e f e i n e Baumwollgewebe (Nr. 132) und rohen T ü l l zum B e s t i c k e n eine besondere Zollermäßigung auf fl. 40 statt dem Generalzoll von fl. 80 und fl. 160 und dem allgemeinen Konventionalzoll von fl. 70 und fl. 100 stipulirt, unter dem Vorbehalt spezieller Erlaubnißscheine und Kontrolmaßregeln.

Nr. 133. Stickereien. Der Zoll für dieselben wird von fl. 300 auf fl. 225 reduzirt. Wir haben an anderer Stelle bereits hervorgehoben, daß für die Stickerei-Industrie auch der Veredlungsverkehr wieder in bestimmterer Weise als bisher geregelt und in verschiedenen Punkten erweitert worden ist. Was diesen Zugeständnissen einen erhöhten Werth verleiht, ist der Umstand, daß, wie im Motivenbericht zum neuen österreichisch-ungarischen Generaltarif ausdrücklich gesagt wird, bei der Zollerhöhung für Stickereien die allmälige Emanzipirung der Stickerei-Industrie des Vorarlbergs von der schweizerischen beabsichtigt wird.

Nr. 469 b. Glatte Seidengewebe und Armuren. Der österreichische Generaltarif beträgt fl. 500. Der konzedirte Ansatz von fl. 200 war schon im alten Vertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien vereinbart und ist auch in das neue Vertragsverhältniß zwischen diesen beiden Ländern übergegangen, indem die im Schlußprotokoll IV zum neuen Vertrag reservirte Option im Tausch gegen Zugeständnisse für Leinengewebe schließlich ausgeübt wurde.

Dieser neue Vertrag stellt jedoch eine Definition der glatten Gewebe auf, welche die Gleichbegünstigung verschiedener schweizerischer Genres, die ebenfalls zu den glatzen
zu rechnen sind , aber durch gewisse Fadenverbindungen und durch Appretur ein gemustertes Aussehen erhalten, ausschließt. Nach umständlichen Unterhandlungen ist die Ausdehnung des ermäßigten Ansatzes von fl. 200 auf

977 verschiedene dieser schweizerischen Spezialitäten zugegeben worden.

Die Einbeziehung mehrerer anderer Genres, welche von uaseru Sachverständigen noch als ,,glatte Gewebe" bezeichnet wurden, scheiterte an verschiedenen Hindernissen, namentlich an der Befürchtung, daß die Unterscheidung der fraglichen Gewebe von den eigentlich gemusterten für die Zollbeamten zu schwierig wäre und daß deßhalb endlose Zollanstände entstehen würden.

Nr. 27i--287. Maschinen, Kratzenbeschläge etc. Für die meisten Maschinen, deren Export zum Theil schon durch die großen Transportkosten erschwert ist, und für welche die Zölle außerordentlich in's Gewicht fallen, ist der neue Tarif ganz besonders hoch ausgefallen. Es ist, uns nach langem Bemühen für eine Reihe wichtiger Spezialitäten der besonders hoch taxirten Tarif-Numrnern 286 und 287 eine Zollreduktion auf 5 fl. (Generalzoll 8,50 fl. und 15 fl.), ferner eine Reduktion von 25 fl. auf 20 fl.

für Kardengaroituren eingeräumt worden. Für die Spinn- und Webmaschinen (Nr. 284 und 284 bis) war nur die Bindung der neuen Zölle erhältlich, wobei aber zu bemerken ist, daß dies e r m ä ß i g t e Zölle sind. Der Generaltarif von 1882 wurde durch den neuen Tarif im Interesse der österreichischen Spinaerei und Weberei r e d u z i r t.

Nr. 301--306. Uhren etc. Die Uhrenzölle haben durch dea neuen Generaltarif keine Aenderungen erlitten. Der vorliegende Vertragstarif bindet die bisherigen, mäßigen Zölle, mit Ausnahme von fertigen Uhren und leeren Gehäusen, welche nur zum geringeren Theile aus Gold bestehen oder vergoldet sind ; für diese tritt eine billige Zollermäßigung von 25 Kr. ein.

2. Einfuhr in die Schweiz.

Gegen die vorstehend aufgeführten Zugeständnisse OesterreichUngarns°haben wir eine Reduktion der schweizerischen Zölle zugestanden für Mineralwasser, Spiegelglas, Bau- und Nutzholz, ausgenommen eichenes, vorgearbeitete Holzwaaren etc. und gebogene Möbel (Wienermöbel), für Briefpapier und Couverts in Cartons, ferner für Kleidungsstücke etc. von Seide und Halbseide, garnirte Herrenhüte, Pelzwerk und gewisse Stoffschuhe; ferner für Vieh, frisches Fleisch und Butter, eingemachte Früchte, Malz, Bier, Mehl etc. Wie wir schon in der Einleitung hervorgehoben haben, sind von uns bei der Einräumung dieser Tarifreduktionen die Interessen der landwirtschaftlichen und industriellen
Produktion für den einheimischenKonsurn nach Möglichkeit im Auge behalten worden. Die reduzirten Zölle stehen deßhalb mit bloßer Ausnahme von MineralBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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978 wasser, Spiegelglas, gebogenen Möbeln, eingemachten Früchten, Malz, Briefpapier und Couverts in Cartons, ü b e r dem Niveau unseres Generaltarifs von 1884; hingegen werden für die meisten Artikel unseres Exports nach Oesterreich Ungarn , für welche der Zoll erhöht worden ist, theils die frühein, theils noch niedrigere Zölle eingeräumt. Dazu kommen noch bedeutende Ermäßigungen für gewalztes Gold, kondensirte Milch, Eindermehle und Suppenmehle, Türkischrothöl, deren Zölle im Jahr 1887 nicht erhöht worden sind.

Für mehrere Erzeugnisse, z. B. Bier, Geflügel und Wildpret, Wurstwaaren, Reis, Tafeltrauben etc., bleiben die neuen erhöhten Zölle einstweilen völlig intakt; möglicherweise erfahren dieselben etwelche Ermäßigung durch die schwebenden Unterhandlungen mit Italien, soferne dafür entsprechende Gegenkonzessionen gemacht werden.

Bloß ' g e b u n d en werden die schon in unseren Verträgen; mit Deutschland, Frankreich und Spanien gebundenen Zölle und Zollbefreiungen für Abfälle zur Viehfütterung, Bettfedern, Stärke.

Obst und Wein, ferner unsere Generalzölle für Glätte, Preßhefe, Brenn- und Gerbmaterialien, eichenes Bau- und Nutzholz, Oelsamen und Oelfrüchte, Getreide, Gries aus Hartweizen, Papierstoff, Pferde, Jungvieh, Kälber, Ferkel, Schafe und Ziegen, sowie einige thierische Produkte, wie nicht genannte Haare und Borsten, Blasen, Därme und Käselab, Hörner. Zu den bloßen Bindungen gehört auch die Zollreduktion für Bier in Fässern ; dieselbe wurde von uns speziell Deutsehland zugestanden und dann in den Vertrag mit Oesterreich-Ungarn mit aufgenommen. Der Bierimport aus diesem Lande ist relativ unbedeutend; im vergangenen Jahre belief sich derselbe auf Fr. 50,000.

Für die richtige Beurtheilung des vorliegenden Vertrags mit Oesterreich-Ungarn ist es wesentlich, daß die N a t u r der Erzeugnisse, auf welche sich die Zollermässigungen beziehen, in "Betracht gezogen wird. In dieser Hinsicht ist zu konstatiren, daß unsere Zugeständnisse zum weitaus überwiegenden Theile zur leichtem Beschaffung von L e b e n s m i t t e l n und R o h p r o d u k t e n für Industrie u n d Gewerbe dienen. D i e Tarifkonzessionen, welche von I n d u s t r i e e r z e u g n i s s e n , Inbegriffen Käse, so daß sich beide Tarife z u einer volkswirtschaftlich vortheilhaften

979

III.

Zusatz-Vertrag mit Deutschland.

A. Text.

Wie im Ingress hervorgehoben wird, handelt es sich nicht um einen neuen Handelsvertrag, sondern nur um einen Zusatz zu demjenigen vom 23. Mai 1881, und zwar lediglich hinsichtlich der Einfuhrzölle und des Veredlungsverkehrs.

Artikel 4 verweist auf die vereinbarten Tarife.

Artikel 2 fügt zu den gemäß Art. 6 'des Vertrags von 1881 bestehenden Erleichterungen des V e r e d l u n g s v e r k e h r s solche für das Zwirnen von Gram und das Umfärben von Seide.

Zu der Bestimmung e, daß ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zwecke des Färbens oder Umfärbens in das andere Gebiet ausgeführten Seide nicht verlangt werde, gab folgender Umstand Veranlassung. Art. 6 d des Vertrages von 1881 garantirt die zollfreie Rückfuhr für Seide zum Färben; zugleich ist aber in Alinea 2 jenes Artikels vereinbart, daß bei Garn und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden könne. Der erwähnte Seidenfärbereiverkehr (mit Basel) ist sehr bedeutend ; selbstverständlich ist aber die Seide, die aus Deutschland zum Färben nach Basel geschickt wird, nicht deutschen Urs p r u n g s . Als im Frühjahr 1885 von der deutschen Zollbehörde, auf jene Vertragsbestimmung gestützt, plötzlich der Nachweis des deutschen Ursprungs der betreffenden Seidensendungen verlangt wurde, konnte dieser Nachweis begreiflicherweise nicht geleistet werden, doch gelang es damals der Intervention des Buadesrathes und der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin, sowie den Schritten, welche verschiedene Interessenten bei der kaiserlichen Regierung von Elsaß-Lothringen unternahmen, zu bewirken, daß der Verkehr nach längerer Unterbrechung auf frühere Art, d. h. ohne Ursprungszeugniß, fortgesetzt werden konnte. Die Bestimmung im vorliegenden Zusatz vertrage hat den Zweck, die Wiederholung solcher Verkehrsstörungen zu verhindern.

Auf die in unsern Unterhandlungen außerdem angestrebte Einräumung der zollfreien Rückfuhr für Seide zum Zwirnen, und für Flachs, Hanf und Werg zum Spinnen mußten wir schließlich verzichten, ebenso einstweilen auf die schon in frühern Unterhandlungen und nun neuerdings geforderte Vergünstigung, deutsche Mouchoirs-Gewebe, welche in der Schweiz bedruckt oder gefärbt

980 worden sind, in zerschnittenem Zustande, d. h. zum Verkauf hergerichtet, zurückführen zu dürfen. Die Einwilligung hiezu wurde an Kontroibedingungen geknüpft, welche wir von der Hand weisen mußten. Ein Zurückkommen auf diese Angelegenheit auf dem Sbtenwege ist durch das unverändert in Kraft bleibende Schlußprotokoll 5, B zum Handelsvertrag von 1881 gewahrt, indem daselbst bestimmt ist, daß über die Kontroimaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in den Fällen zur Anwendung kommen sollen, welche in Art. 5 und 6 vorgesehen sind, Verständigung vorbehalten werde.

Unsere Unterhandlungen erstreckten sich auch auf den sogenannten ,, a k t i v e n " V e r e d l u n g s v e r b e h r , der schon beim Abschluß des Vertrages vom Jahr 1881 in Vordergrund der Besprechungen stand und dessen Bedeutung für die Beurtheilung unseres ganzen Vertragsverhältnisses zu Deutschland einige einläßlichere Bemerkungen erforderlich mach';. Durch den Handelsvertrag vom Jahr 1869 (A. S. IX, S. 887) war sowohl die zollfreie R ü c k k e h r der im andern Lande veredelten Waaren (,,passivertt Veredlungsverkehr), als auch die zollfreie Z u l a s s u n g zu veredelnder Waaren ( a k t i v e r Veredlungsverkehr) garantirt. Auf Grund dieser vertragsmäßigen Begünstigung wurden in der Schweiz alljährlich erhebliche Quantitäten süddeutscher Baumwolltücher, vornehmlich in den Kantonen Glarus und Zürich, appretirt, gefärbt und bedruckt, ferner Seide, Florelseide und Seidenbänder für auf badischem und elsäßischem Gebiete gelegene Spinnereien, Zwirnereien und Webereien in Basel gefärbt und fippretirt. Umgekehrt gelangten große Mengen schweizerischer Baumwollgewebe, namentlich von St. Gallen aus, nach Süddeutschland und Sachsen zum Besticken, ferner rohe Baumwolltücher zum Färben und Bedrucken nach dem Elsaß, auch etwas Seide und Floretseide von Basel aus zum Reinigen, Spinnen und Zwirnen nach dem Badischen.

Der Verkehr, der sich außerdem zum Spinnen, Zwirnen und Weben, Bleichen und Appretiren anderer Artikel, ferner zum Mahlen, Gerben etc. in beiden Ländern entwickelte, ist weniger bedeutend.

Obschon nun die Zahl der durch diese:.i Verkehr beschäftigten Arbeiter und die Summe der bezahlten Löhne in beiden Ländern annähernd gleich hoch -- letztere auf l Va bis 2 Millionen Franken -- zu veranschlagen sind, und demgemäß das Interesse
an der Erhaltung der Zollfreiheit auf beiden Seiten ungefähr das Gleiche ist, weigerte sich Deutschland beim Abschluß des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881, den aktiven Veredlungsverkehr abermals zu garantiren. Es gab dies namentlich in den Kreisen der StickereiIndustrie zu Bedenken Anlaß, da zum Besticken der Gewebe

981 die billigen Arbeitskräfte Deutschlands unentbehrlich sind. Der Grund für die Weigerung lag indessen keineswegs in der Absicht , diesen Verkehr aufzuheben, denn eine solche Maßregel würde Tausenden süddeutscher Arbeiter und Arbeiterinnen einen namentlich im Winter unentbehrlichen Nebenverdienst entziehen, sondern darin, daß Deutschland verhindern wollte, durch vertragsmäßige Grarantiruog dieser Verkehrserleichterung genöthigt zu sein, infolge der Meistbegünstigungsklausel ähnliche Zugeständnisse auch andern Staaten einzuräumen. Irn Vertrag vom Jahr 1881 ist daher (in Art. 6) nur noch die zollfreie Rückfuhr der veredelten Waaren ins Ursprungsland, d. h. der ,,passive" Veredlungsverkehr gewährleistet. Nichtsdestoweniger hat Deutschland den früheren a k t i v e n Verkehr auf a u t o n o m e m Wege ungeschmälert aufrechterhalten und es ist derselbe seither in verschiedenen Richtungen noch ganz bedeutend gestiegen.

In den Komrnissionsberathungen, welche der Eröffnung der neuen Vertragsunterhandlungen mit Deutschland vorangingen, ist abermals der Wunsch aufgetaucht, den aktiven Veredlungsverkehr vertragsmäßig zu regeln, um denselben gegen alle Eventualitäten sicherzustellen. Wir haben nicht ermangelt, diesen Wunsch in den Unterhandlungen mit Nachdruck zu vertreten. Deutscherseits sind demselben jedoch, bei voller Bereitwilligkeit in materieller Hinsicht, in entschiedenster Weise die frühem Bedenken formeller Art entgegengestellt worden. Indem wir schließlich auf das Begehren verzichteten, geschah es jedoch auf Grund der von der deutschen Kommission abgegebenen bestimmten Erklärung, daß deutscherseits d u r c h a u s nicht die A b s i e h t v o r h a n d e n sei, h i n s i c h t l i c h des a k t i v e n V e r e d l u n g s v e r k e h r s i r g e n d eine A e n d e r u n g eintreten zu l a s s e n . Nach dieser Erklärung und im Hinblick auf das große materielle Eigeninteresse, welches deutscherseits für die Erhaltung des bisherigen Verkehrs besteht, muß zugegeben werden, daß die Zusieherung desselben im Vertrage selbst kaum mehr als einen formellen Werth gehabt hätte.

Aehnlich verhält es sich mit dem sogenannten T r a n s i t v e r edl u u g s ver k eh r , namentlich mit rohen Baumwollgeweben, die von elsäßischen Druckereien auf eigene Rechnung aus der Schweiz bezogen, dann bedruckt und über
beliebige deutsche Zollstätten, meist nach überseeischen Ländern, reexportirt werden. Das Quantum roher Baumwollgewebe, für welche die schweizerischen Webereien auf diese Weise Absatz in Deutsehland fanden, betrug im Jahr 1880 7853 q., 1885 13,746 q., 1887 19,976 q., letztere im Werthe von ca. 8 Millionen Franken. Die Zollfreiheitfür diesen großartigen Verkehr

982 beruhte aie auf einem Vertrag, sie stützt sich lediglich auf den §115 das deutschen Vereinszollgesetzes. Sie ist noci liberaler als der sogenannte Gegenseitigkeits verkehr, indem sie nicht an die Bedingung der Rücksendung der veredelten Waare in das Ursprungsland geknüpft ist, sondern die unmittelbare Weitersendung nach dem Auslande in beliebiger Richtung zuläßt. Dei: Umstand, daß dieser Verkehr, welcher in der Schweiz ca. 4000 Webstiihle beschäftigt, jederzeit durch bloße Verfügung der deutschen Regierung unterbunden werden kann, legt den Wunsch nahe, denselben auf eine bestimmte Dauer vertragsmäßig gesichert «u sehen. Die deßhalb gepflogenen Unterhandlungen sind aber auf ähnliche Schwierigkeiten gestoßen, wie diejenigen über den R e t o u r verkehr; indessen bürgt das eigene Interesse Deutschlands, ohne welches die Zollfreiheit für die Transitveredlung selbstverständlich schon längst autgehoben wäre, für die Aufrechterhaltuag auch d i e s e r Begünstigung selbst o h n e Vertrag.

Artikel 3 bestimmt, daß der Zusatzvertrag am 1. Januar 1889 in Kraft treten und sammt dem alten Vertrag vom Jahr 1881 bis 1. Februar 1892 in Geltung bleiben solle. Ueber die Opportunität dieses Termins gilt das zum Vertrag mit Oesterreich-Ungarn Bemerkte.

B. Tarife, t. Einfuhr in Deutschland.

Wir haben in der Einleitung bemerkt, unter welch1 ungunstigen Verumständungen, die zu ändern nisht in unserer Macht lag, zu den abschließenden Unterhandlungen mit Deutschland geschritten werden mußte. Der vorliegende Tarif vormag daher keineswegs alle Erwartungen zu befriedigen, zu welchen man sich beim Beginn der Vertragsrevision vor einigen Jahren berechtigt glaubte. Unter den obwaltenden Verhältnissen mußten wir aber doch einer Vereinbarung auf Grundlage der, wenn auch nicht zahlreichen Tarifzugeständnisse, zu welchen die deutsche Regierung sich bereit erklärte, vor der unveränderten Portsetzung des bisherigen Meistbegünstigungsverhältnisses oder der Anwendung von Repressalien den Vorzug geben.

Die deutschen Tarifkonzessionen, welche der vorliegende Zusatzvertrag enthält, sind folgende: Baumwollene Stickereien. Reduktion von 350 M. auf 300 M.

Dieser Zoll ist mäßiger als der mit Oesterreich-Ungarn vereinbarte

983 (225 fl.) und steht theilweise auch bedeutend unter dem f r a n z ö s i s c h e n Vertragszoll, der für Hand- oder Maschinen Stickereien 450 Fr., für Tüllvorhänge 650 Fr. beträgt. Angesichts der sächsischen Konkurrenz fällt dies wesentlich in Betracht. Der Werth des Exports nach Deutschland belief sich im Jahr 1887 auf 4,1 Millionen Franken, wovon indessen nach zuverlässigen Schätzungen und in ungefährer Uebereinstimmung mit der d e u t s c h e n Statistik ca.

.50 % als bloßer Transit abzuziehen sind.

Zwirn aus Rohseide. (Nähseide, Knopflochseide etc.) Reduktion von 200 M. auf 150 M. Organzin und Trame sind in dieser Position nicht inbegriffen, dieselben sind nach dem deutschen Generaltarif zollfrei. Der Werth der Ausfuhr schweizerischer Nähseide u. dergl.

betrug im Jahr 1887 nach der schweizerischen Statistik Fr. 380,000.

Waaren aus Seide oder Floretseide. Der Zoll wurde von 800 M. auf 600 M. reduzirt, und zwar begreift diese Ermäßigung sowohl Stoffe als Bänder in sieh. Ausgenommen sind dagegen B ä n d e r m i t o f f e n e n G e w e b e n , i n denen d i e Entfernung v o n einem Kettenfaden zum andern größer ist als die Dicke des Fadens selbst. Diese wurden bis jetzt wie Gaze zu 1000 M. taxirt. Der vorliegende Vertrag stipulirt dafür die gleiche Verzollung, die bisanhin für g e w ö h n l i c h e Stoffe und Bänder stattgefunden hat, nämlich nur 800 M. für ganzseidene, 450 M. für halbseidene. Der Werth des Exports der erstgenannten Stoffe und Bänder beträgt nach der schweizerischen Statistik pro 1887 7,8 Millionen Franken, wovon nach Schätzungen von Fachleuten ca. 1,8 Millionen Franken als bloße Transitwaare abzuziehen sind. Der Export der ,, o f f e n e n " Bänder, welche den Haupttheil der nach Deutschland ausgeführten Bänder ausmachen, ist auf 1,4 Millionen Franken zu veranschlagen.

Seidenbeuteltuch. Dieses Gewebe, wovon wir im Jahr 1887 für ca. 700,000 Fr. nach Deutschland ausführten, mußte bisher ebenfalls wie Gaze zu 1000 M. per 100 Kg. verzollt werden. Der Vertrag stipulirt nun für dieselben eine Reduktion um 400 M., nämlich den reduzirten Zoll, der für g e w ö h n l i c h e Stoffe vereinbart ist.

Gewalztes Gold. Reduktion auf 200 M. statt 600 M. Der Export beträgt ca. 300,000 Fr.

Taschenuhren etc. Die erlangten Zollermäßigungen sind auch für d i e s e n Artikel von höchster Wichtigkeit, und werden dem legitimen Export eine ganz bedeutende Erleichterung verschaffen.

984 Der jeizige Zoll wird für goldene Uhren and für Werke ohne Ge hause um 73°/o, für silberne um 60 °/o, für solche in Gehäusen von gemeinem Metall, sowie für alle leeren Gehäuse um 20 °/o reduzirt.

Der Werth der Ausfuhr belief sich 1887 auf rund 17 Millionen Franken, wovon ca. 4,4 Millionen auf Rechnung des Transithandels zu setzen sind.

Die aufgeführten Konzessionen, die Deutschland zugesteht, sind nicht zahlreich, es handelt sich aber größtenteils um Ermäßigungen, die an und für sich sehr weitgehend sind und für die betreffenden Industriezweige unverkennbar einen ganz bedeutenden Werth haben.

Der Exportwert!! aller Artikel, auf welche sie sich beziehen, beträgt pro 1887 zirka 23V2 Millionen Franken, gegenüber einem Gesammtexport von zirka 105 Millionen Pranken. Es darf also wohl konstatirt werden, daß der vorliegende Zusatzvertrag mit Deutschland trotz der beschränkten Zahl von Artikeln, die er umfaßt, Vortheile bietet, die schwer von der Hand zu weisen sind.

Zu den erwähnten Reduktionen kommen außerdem die im Text enthaltenen Erleichterungen des zollfreien Veredlungsverkehrs und ferner einige Bindungen bestehender Zölle, welchen unverkennbar ein bedeutender Werth beizulegen ist. Angesichts der Tendenz, mit den landwirtschaftlichen Zöllen in Deutschland noch höher zu gehen, ist namentlich die Bindung des Käsezolles, so hoch dieser auch ist, hervorzuheben. Eine Reduktion desselben wurde des Entschiedensten verweigert und schon die bloße Bindung als ein großes Zugeständniß betrachtet. Wenn rnan bedenkt, daß seit der Anwendung dieses Zolles keine-Abnahme unseres Käseexports nach Deutschland stattgefunden hat, darf mau der Bindung in der That einen wirklichen Werth beimessen, indem dadurch wenigstens die Fortsetzung des bisherigen Exports im Werthe von zirka 7 Millionen Franken während der Vertragsdauer gesichert ist.

Für Floretseide, rohes Wollengarn und Maschinen haben die schweizerischen Interessenten überhaupt nichts Anderes alt, Bindung verlangt; für Floretseide wird völlige Zollfreiheit garantirt; die zugesicherten Zölle für Wollengarn und Maschinen sind an und für sich nicht übertrieben und im Verhältniß zu denjenigen der andern Nachbarstaaten sehr mäßig zu nennen ; unsere eigenen Maschinenzölle sind theilweise noch höher als die deutschen. Es darf dabei außerdem noch in Betracht gezogen
werden , daß von den Artikeln, auf welche sich die restirenden SO Millionen beziehen, sehr viele zollfrei sind, darunter namentlich die an anderer Stelle besprochenen 8 Millionen Franken roher Baumwollgewebe, die im zollfreien Transitveredlungsverkehr nach dem Elsaß gehen etc.

Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, daß auch irn jetzigen Ver-

985 trag von 1881, Anlage A, noch für eine Reihe lanchvirthschaftlicher und anderer Produkte, sowie Abfälle etc., gegenseitige Zollfreiheit stipulirt ist, nämlich für frische Garten- und Futtergewächse, Kartoffeln, frische Wurzeln, frisches Obst (exklusive Weintrauben), lebende Gewächse, ferner gewisse Erden und rohe mineralische Stoffe, namentlich rohe Steine etc. etc. Der Werth unserer Ausfuhr dieser zollfreien Artikel nach Deutschland belief sich im vergangenen Jahr auf circa 2 Millionen Franken.

[2. Einfuhr in die Schweiz.

Die Ermäßigungen unseres eigenen Tarifs, welche wir gegen die deutschen zugestehen mußten, betreffen folgende Artikel : Portlandcement, Kaffeesurrogate, Bier in Fässern, Papierwäsche, Baumwollsammet, elastische Gewebe, fein'e Stroh-, Rohr- und Bastwaaren, baumwollene und seidene Kleidungsstücke, Leibwäsche u. dergl., Lampen.

Was die im Tarif figurirenden Artikel Holz und Herrenhüte betrifft, so sind die zugestandenen reduzirten Zölle nur die Bindung derjenigen, welche wir der österreichisch-ungarischen Vertragsdelegation schon in Aussicht gestellt hatten, b e v o r in den Unterhandlungen mit Deutschland davon die Rede war.

Hinsichtlich der Lampen ist noch zu bemerken, daß dieselben vor der Aufstellung unseres neuen Tarifs wie Merceriewaaren behandelt wurden, für welche im Handelsvertrag mit Frankreich ein Zoll von 16 Fr. festgesetzt ist. Es wurde uns deßhalb das Recht bestritten, den neuen Spezialzoll von 30 Fr. für Lampen anzuwenden. Wir hielten zwar unsere gegentheilige Auffassung aufrecht, räumten dann aber die kleine Reduktion um 5 Fr. per 100 kg. ein.

Die B i n d u n g e n bestehender schweizerischer Zölle sind zum Theil dieselben, wie im Vertrage mit Oesterreieh-Ungarn, nämlich eichenes Bau- und Nutzholz, Papierstoff, Wein, Pferde, Bettfedern.

Speziell für Deutschland haben wir gebunden: grobe Eorbflechterwaaren, Bürstenbinderwaaren, Spuhlengarn, Hopfen, Zucker und fette Oele.

Wie Verträge mehreren gleichsam Anträge

wir schon hervorgehoben haben, sind die vorliegenden mit dem Deutscheu Reich und Oesterreieh-Ungarn in Beziehungen so eng mit einander verknüpft, daß sie ein Ganzes bilden. Wir vereinigen demgemäß unsere mit Bezug auf dieselben in dem beigefügten einzigen

986 Beschlusses-Entwurf, den wir Ihnen hiemil zur Annahme empfehlen.

Das Ziel, welches wir beim Beginn der nun beendeten Unterhandlungen in's Auge faßten, um alle motivirten Begehren unserer Exportindustriell möglichst zu berücksichtigen, haben wir nicht vollkommen erreicht. Das entscheidende Moment scheint uns aber nicht darin, sondern in der Frage zu 'iegen, ob die wirklichen Erleichterungen und Garantien, welche die Verträge dennoch für die meisten Branchen unseres Exports enthalten, um den Preis der von uns dafür gemachten Tarifkonzessionen anzunehmen seien oder nicht. Auf Grund unserer allseitigen Erwägungen sind wir zu der entschiedenen Bejahung dieser Frage gelangt.

Die finanzielle Einbuße, die unsere Zollennäßigungen bedingen, ist nicht unerheblich; es bleiben jedoch von den Zollerhöhungen vom Dezember vorigen Jahres noch so viele ganz oder theihveise in Anwendung, daß eine Berechnung auf Grund der Einfuhrstatistik von 1887 immer noch einen sehr beträchtlichen Zuwachs zu den Zolleinnahmen der Vorjahre ergibt. Außerdem ist vorauszusehen, daß infolge der von uns konzedirten Zollermäßigungen die Einfuhr, die unter dem Einfluß der erhöhten Zölle theihveise bereits sehr stark zurückgegangen ist, allmälig wieder zunehmen und so die direkte Wirkung der Zollherabsetzungec einigermaßen ausgleichen werde. In jedem Falle muß man sich vergegenwärtigen, daß ohne das Ziel der Handelsverträge die meisten der neuen Zölle im Dezember vorigen Jahres kaum höher, theilweise sogar niedriger ausgefallen wären als die reduzirten Zölle, die wir mit den genannten Ländern vereinbart haben.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaß die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 1. Dezember 1888.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Das präsidirende Mitglied:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Beilage I.

Bereitliegende Drucksachen.

1. Zusatzvertrag mit dem Deutschen Reich.

1) Resumé der Eingaben von Korporationen und Privaten.

2) Bericht des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins über die Wirkungen des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland. 1885.

3) Bericht des Centralvorstandes des schweizerischen Gewerbevereiris über die Kündigung des schweizerisch deutschen Handelsvertrages. 29. Mai 1886.

4) Memorial über die Situation der schweizerischen Salinen-Industrie in Bezug auf die neuen Zolltarife und den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland. 1879.

5) Die Handelsverträge und der Zolltarif der Schweiz vom Standpunkte der landwirtschaftlichen Interessen (Eingabe der Gesellschaft schweizerischer Landwirthe an die Bundesversammlung}.

6) Handelsverträge und Zolltarif der Schweiz in Beziehung zur Schweiz. Landwirtschaft. Referat von Herrn Staatsschreiber Kollbrunner in Frauenfeld, gehalten an der Versammlung des thurgauischen landwirtschaftlichen Vereins. 2. Mai 1886.

7) Die schweizerischen Zollverhältnisse und die Kündigung des Handelsvertrages mit Deutschland. Referat des Herrn Strafhausdirektor Zimmermann, gehalten an der Frühlingsversammlung des schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins in Luzern. 16. Mai 1886.

8) Vortrag des Herrn Friedrich ßertheau, gehalten in der Generalversammlung des schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Weber-Vereins. 30. April 1886.

9) Unsere zollpolitische Lage und unsere Handelsbilanzen mit den Nachbarstaaten. Vortrag von Herrn H. Gautschy, gehalten in Ölten. 7. November 1886.

988 10) Kollektiv-Vernehmlassung der schweizerischen ThonindustrieInteressenten betreffend die geschäftliche Lage der schweizerischen Thonindustrie. September 1886.

11) Die schweizerische Industrie und ihre Beziehungen zu Deutschland, von H. K. S. Dr. Huber in Stuttgart. .

12) Statistik des Waarenverkehrs zwischen der Schweiz und Deutsehland. 1880--1884. Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

13) Statistik des Waarenverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, verglichen mit dem schweizerischen Gesammtverkehr in den Jahren 1885 und 1886. Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

14) Spezialhandel der Schweiz mit dem Ausland, insbesondere mit Deutschland, im Jahr 1885 (mit 3 graphischen Tabellen).

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

15) Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland in den Jahren 1880--1888. Nach den Handelsstatistiken beider Länder bearbeitet vom Vorort des schweizerischen Handelsund Industrievereins.

16) Hauptartikel des schweizerischen Exports nach Deutschland, nebst Angabe der deutschen Zölle von 1879 und 1885 und der schweizerischen Ausfuhrwerthe 1886. Schweizerisches Departement des Auswärtigen.

17) Hauptartikel der Einfuhr aus Deutschland, nebst Angabe der schweizerischen General- und Konventionalzölle und der deutschen Einfuhrwerthe 1886. Schweizerisches Departement des Auswärtigen.

18) Schweizerische Zollerhöhungen vom Jahr 1887 für die hauptsächlichsten Artikel des deutschen Exports nach der Schweiz, nebst Angabe der schweizerischen Generalzölle 1884 und 1888 und der deutschen Einfuhrwerthe 1886.

19) Uebersicht des Veredlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland. Zusammengestellt vom Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins.

2. Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn.

1) Bericht des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins über die Wirkungen des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn. 1886.

989 2) Bericht des schweizerischen Gewerbevereins betreffend den Handelsvertrag der Schweiz mit Oesterreich-Ungarn. 24. September 1886.

3) Resumé der Gutachten des Vorortes des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und des Centralvorstandes des schweizerischen Gewerbevereins. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

4) Definition des Begriffes der glatten und faconirten Seidengewebe. Auseinandersetzung der Seidenindustrie-Gesellsehaft des Kantons Zürich.

5) Memorial des kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen über den schweizerisch-österreichischen Stickerei-Veredlungsverkehr.

6) Statistik des Waarenverkehrs zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, verglichen mit dem schweizerischen Gesammtverkehr in den Jahren 1885 und 1886.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

7) Hauptartikel des schweizerischen Exports nach OesterreichUngarn, nebst Angabe der österreichisch-ungarischen Zölle von 1882 und 1887, sowie der schweizerischen Ausfuhr im Jahr 1886. Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

8) Hauptartikel des schweizerischen Imports aus OesterreichUngarn, nebst Angabe der schweizerischen General- und Konventionalzölle, sowie der österreichischen Einfuhr im Jahr 1886.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

990 Beilage II.

Handelsreisende.

1. Auszug ans den schweizerischen Handelsverträgen.

Deutschland.

Art. 10.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dern Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Auswechslung der Ratifikationsurkunden.

Bei dieser Gelegenheit wurde schweizerischerseits auf die bereits im Laufe der Verhandlungen über den Handelsvertrag vom 23. Mai dieses Jahres gemachte Bemerkung hingewiesen, daß der Artikel 9 des Handels- und Zollvertrags vom 13. Mai 1869, was das Aufsuchen von Warenbestellungen betrifft, nur für das Aufsuchen von Bestellungen bei Gewerbetreibenden Anwendung gefunden habe, das Aufsuchen von Bestellungen bei andern Personen dagegen lediglich nach den Grundsätzen der innern Gesetzgebung behandelt sei, und daß, nachdem dieser Artikel in den Artikel 10 des neuen Handelsvertrages übernommen worden, letzterem keine Bedeutung gegeben werden- könne, welche die in der Schweiz bisher maßgebend gewesene Praxis alteriren würde.

Es wurde das beiderseitige Einverständniß mit dieser Auffassung festgestellt, welche gleicherweise, auch für den Verkehr der schweizerischen Handlungsreisenden in Deutschland maßgebend sein würde.

99t S c h l u ß p r o t o k o l l z u A r t . 10.

Diejenigen Gewerbtreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragschließenden Theils Waarenankäufe machen oder Warenbestellungen suchen wollen, sollen hiezu abgabenfrei auf Grund von Gewerbelegitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigt sind.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter C anliegenden Muster erfolgen.

Bis zum Schlüsse des Jahres 1881 sollen Gewerbelegitimationskarten der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniss, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebs zu beachten sind.

Frankreich.

Art. 22.

Die schweizerischen Handelsreisenden, welche für Rechnung eines schweizerischen Handelshauses Frankreich bereisen, und umgekehrt die französischen Handelsreisenden, welche für Rechnung eines französischen Handelshauses die Schweiz bereisen, können, ohne dafür eine Patenttaxe entrichten zu müssen, auf Vorweisung einer Legitimationskarte nach dem in Beilage H (S. 126) zu gegenwärtigem Vertrag enthaltenen Muster, oder auf den einfachen Ausweis ihrer Identität hin, Einkäufe für das von ihnen betriebene Geschäft machen und -- mit oder ohne Muster -- Bestellungen annehmen, jedoch ohne mit Waaren zu hausiren.

Persien.

Art. 3.

Die Bürger oder die Unterthanen der beiden hohen Vertragsparteien, Reisende, Handelsleute, Gewerbtreibende und andere, es.

992 mögen dieselben auf dem Gebiete des einen oder des andern Staates herumreisen oder wohnen, sollen von den Landesbehörden und ihren eigenen Agenten respektirt und wirksam beschützt, und in allen Beziehungen so behandelt werden, wie es die Bürger oder die Unterthanen der meistbegünstigten Nation sind.

Sie können gegenseitig in den einen und den andern Staat Waaren und Erzeugnisse aller Art. einführen, sie verkaufen, umtauschen, kaufen, sie nach jedem Orte ar.f dem Gebiete 'des einen and des andern Staates transportiren.

Portugal.

Art. 6.

Für zollpflichtige, als Muster dienende und nach Portugal von Reisenden aus Schweizerhüusern, n«ch der Schweiz von Reisenden aus portugiesischen Häusern eingeführte Gegenstände werden die beim Eintritt depooirten Gebühren zurückerstattet, sofern die für di« Wiederausfuhr oder für die Wiederablage in ein Entrepôt noth\vendigen Zollformalitäten erfüllt werden.

Rumänien.

Art. IV.

Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre Handelsreisenden, können in Rumänien Einkäufe und Verkäufe für das von ihnen betriebene Geschäft machon und -- mit oder ohne Muster -- Bestellungen aufnehmen, jedoch ohne mit Waaren zu hausiren. Ebenso soll es in der Schweiz mit den rumänischen Fabrikanten und Kaufleuten und deren Reisenden gehalten werden.

Spanien.

Art, 9.

Die schweizerischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie die schweizerischen Handelsreisenden, welche in Spanien für Rechnung eines schweizerischen Hauses reisen, können, ohne daselbsï einer Gebühr unterworfen zu sein , Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts besorgen und mit oder ohne Muster Bestellungen aufnehmen, jedoch ohne ,,mit Waaren zu hausiren. Ebenso werden die spanischen Fabrikanten und Kaufleute, sowie die spanischen Handelsreisenden, welche in der Schweiz für Rechnung eines in Spanien etablirten Hauses reisen, hinsichtlich der Patenttaxen auf dem gleichen Fuße behandelt, wie die schweizerischen Handelsreisenden, «der wie diejenigen der am meisten begünstigten Nation.

993 Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen mnd von Kommissionsreisenden eingeführt werden, sind beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Deponirung in einem Niederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten -- vorübergehend zollfrei zuzulassen.

Diese Formalitäten werden durch gegenseitiges Uebereinkommen der beiden Regierungen geregelt.

2. Auszug ans den österreichisch-ungarischen Handelsverträgen.

Deutsches Reich.

Art. 19, Alinea 3: Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

S c h l u ß p r o t o k o l l z u A r t . 19.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.

Italien.

Art. 2: Kaufieute, Fabrikanten und Gewerbetreibende Überhaupt, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben für das von ihnen betriebene Handels- oder Industriegeschäft entrichten, sollen, wenn sie bloß für dieses Geschäft persönlich reisen, oder in ihren Diensten stehende Kommis oder Agenten reisen lassen, um Ankäufe zu machen oder Bestellungen mit oder ohne Mustern .zu suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theiles keine weitere Steuer oder Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse in jedem ·der vertragenden Theile 'die Unterthanen des andern wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

67

994 Beilage III.

Vorberathende Kommission für den Vertrag mit Deutschland.

(Sitzung vom 28. September 1886.)

HerrBally, Fabrikant, Schönenwerd; ,, Blumer, Ständeratb, Schwanden ; ,, Blnmer-Egloff, Kaufmann, St. Gallen; ,, Cramer-Frei, Nationalrath, Zürich; Dietrich-Schindler, Zürich; Escher-Kündig. Zürich ; Fehr, Käsehandlg., Burgdorf; Fierz, Th., Zürich; Francillon, Nationalrath, St. Immer; ,, Geigy-Merian, Nationalrath, Basel ; ,, Gnillaumet-Taucher, Sekretär der Association des fabricants et marchands d'horlogerie, Genf; ,, Hoffmann, Max, St. Gallen; ,, Huber, Oberst, Kiesbach; ,, Kern-Attinger, Präsident des Vereins Schweiz. Seidenzwirner, Neumünsterj . Kunz, Oberst, vom Hause Hössli & Cie., Rorschach;

Herr Lamunière, Viktor, Genf; ,, Mercier, J. J., Lausanne; ,, Pfister, Stadtpräsident, Schaff hausen; ,, Rehmann, Nationalrath, Erlenhach ; Rieter, St.-Kath, Winterthnr; B Rieter-Bodmer, F., Zürich; B ,, Rivenc, Ami, Genf; ,, Röthlisberger, Käsehandlung, Herzogenbuchsee ; ,, Rosenmund, Nationalrath, Liestal ; ,, Rübel^Aueust, Zürich; ,, Sarasin-Stehlin,Kudolf, Basel; ,, Schwarzenbach-Zeuner, Zürich ; ,, Steiger-Meyer, Herisau; , Dr. Stößel, Nat.-Rath, Zürich n Thommen, Nationalrath, Waldenburg ; ,, Veillon, Angnst, Basel; ,, Widmer-Hensser ; Präsident des Schweiz. Spinner-, Zwirner- und Webervereins, Goßau; B Wunderly-von Muralt,Zürich»

Vorberathende Kommission fUr die Kündigung des Vertrags mit Oesterreich-Ungam.

(Sitzung vom 24. Juni 1887.)

Herr Beck-Leu, Nationalrath, Sorsee ; Herr Qöt tisheim Ständerath, Basel ; Heii;z, Nationalrath,Münchweilen ;, Bühler - Honegger, Nationalrath, Eofi'mann, Ständerath, St. Gallen ; Kappers wyl; Kais er. alt-Nationalrath, Solothurn ; , Blumer, alt-Ständerath, Schwanden ; . Cramer-Frey, Nationalrath, ZQrich ; Schmid, Nationalrath, Bargdorf; Sonderegger, Nationalrath.Heiden ; , Estoppey, Ständerath, Lausanne ; Tob 1er, Nationalrath, Thal.

, Francillon, Nat.-Rath St. Immer ;

Beilage IV.

Schweizerische Handeisverträge, in Kraft am 1. Dezember 1888.

Staaten Belgien ')

Abschlags

Inkrafttretnng

Notenaustausch v.

ll./16.Nov.l879 18. November 1879 10. Februar 1875 10. Juli 1875 23. Mai 1881 1. Juli 1881 23. Februar 1882 16. Mai 1882 23. .Februar 1882 16. Mai 1882 1. Januar 1883 14. Jnni 1881 10. Juni 1887 10. Juni 1887 6. Sept. 1855 6. März 1866 20. Juli 1864 26. Februar 1869 22. März 1883 ist a m 29. Februar 1888 6. Februar 1864 6. Februar 1864 26. April 1867 26. April 1867 19. August 1875 1. Oktober 1878

Dänemark Deutschland Frankreich Grenznachbari. Verhältn.

Genf und freie Zone Griechenland 9 ) . . . .

Großbritannien . . . .

Hawaii-Inseln (Sandwich) .

Italien. Der Vertrag vom Japan Znsatzkonvention . . .

Niederlande Oesterreich-Ungarn und 5. Februar 1869 Liechtenstein . . . . 14. Juli 1868 23. Juli 1873 27. Oktober 1874 6. Dezember 1873 30. Juli 1876 Portugal . . .

. .

Rumänien 7. Juni 1886 1. Juli 1886

Dauer

Publikation

Bis zur Kündung A. S. n. F. IV, 365, 447 1 Jahr nach Kündung I, 668 1 Jahr nach Kündung* V, 458 1. Februar 1892 ,, VI, 305 1. Februar 1892 » VI, 468 30 Jahre ,, VI, 515 !

Bnndeshl. 1887,111, 633 !

1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng A. S. V, 271 1 Jahr nach Kündung . I*, 497 erloschen. Unterhandlunge n pendent.

} Unbestimmt ; zur Zeit A. S. VIII, 633 in Bevision begriffen IX, 57 10 Jahre A. S. n. F. III, 522 Auf Ende 1888 gekündet 1 Jahr nach Kündnng 1 Jahr nach Kündnng 10. Jnli 1891

A. S. IX, 576 A. S. n. F. I, 196 II, 328 IX, 119

995

Staaten

'

Abschlags

Inkrafttretnng

Dauer

Publikation

Rußland Salvador Serbien Spanien . . . . . ' . .

14. Dezember 1872| 30. Oktober 1873 30. Oktober 1883 7. Februar 1885 29. Mai 1880 29. Mai 1880 14. März 1883 18. August 1883

Transvaal (südafrikanische Republik) TUrkei8) Ver. Staaten von Amerika

18. November 1887 10 Jahre X, 284 6. Nov. 1885 28 Jahre (in Revision begr.) Nicht atntl. publizirt 29. April 1861 1. Oktober 1861 25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Rundung A. S. V, 201

1 Jahr nach Rundung A. S. XI, 376 10 Jahre A. S. VII, 744.

1 Jahr nach Rundung A. S. n. F. V, 172 Bis 1. Febr. 1892 verlängert VII, 222 n.

X, 113

*) Die beiden Staaten sich ern sich die Bebaue hing anf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu hinsichtlich aller Rechtsverhältnisse, wel :he im erloschenen Freundschafts-, Harn eis- nnd Niederlassnngsvert rag vom 11. Dezember 1862 geregelt sind, une zwar bis zum Ab Schluß eines neuen Vertrages oder bis einer ü er beiden Theile vom provìsnriap.hen Ueberein commen zurücktritt Unterhandlungen über einen nenen Meistbeg linstignngsvertrag sind zur Zeit im Gange.

a

) Provisorische Handelst! l>ereinkunft. Die E itifikation ist noch v »n keiner Seite erfolgt.

Schluß vereinbart, daß die Uebereinkunft s ofort provisorisch in Kraft treten soll.

Es wurde aher beim Ab-

*) Die Schweiz wurde sein er Zeit in den Ver trag zwischen Frank reich nnd der Pforte eing eschlossen. Ein neuer Tarif ist zwischen Frau kreich nnd der Seh weiz einerseits, der ' Türkei anderseits, bereits stipulirt, wird aber erst mit dem noch zn vereiiibarenden Vertrage in Kraft treten.

* Wenn der vorliegende Znsatzvertrag vom 11. November C ·esetzeskraft erlangt , wird der alte Vertrag vom 23. Mai 1881 gleich wie der Znsatzvertrag, bis 1. Februar 1892, o 1er wenn 12 Monate vor di esem Termin nicht gekündet wird, bis nach Ablanf eines Jahres vom Tage an, an welch« m eine Kündigung erfolgt, dauern.

997 Beilage V.

Wichtigste Tarifverträge der europäischen Staaten.

Belgien.

Verträge mit Frankreich Spanien ..

Abschluß : 31. Oktober 1881.

4. Mai 1878.

Deutschland.

Verträge mit Italien Schweiz Spanien .

.

.

.

4. Mai 1883.

23. Mai 1881/11. Nov. 1888.

12. Juli 1883.

.

Frankreich.

Verträge mit Belgien Portugal .

.

.

Schweden und Norwegen Schweiz .

.

.

.

Spanien

.

Italien.

Verträge m i t Deutschland .

.

Oesterreich-Ungarn 1) Spanien

31.

19.

30.

23.

6.

.

.

Oktober 1881.

Dez. 1881/6. Mai 1882.

Dezember 1881.

Februar 1882.

Februar 1882.

4. Mai 1883.

7. Dezember 1887.

26. Februar 1888.

Oesterreich-Ungarn.

Verträge mit Italien Schweiz Spanien

7. Dezember 1887.

23. November 1888.

3. Juni 1880.

Vertrag mit Frankreich

Portugal.

'19. Dez. 1881/6. Mai 1882.

Schweden und Norwegen.

Verträge mit Frankreich Spanien

Verträge mit Deutschland Oesterreich-Ungarn Frankreich Spanien

30. Dezember 1881.

15. März 1883.

Schweiz.

23.

23.

23.

14.

Mai 1881/11. Nov. 1888.

November 1888.

Februar 1882.

März 1883.

4.

12.

6.

26.

3.

15.

14.

Mai 1878.

Juli 1883.

Februar 1882.

Februar 1888.

Juni 1888.

März 1883.

März 1883.

Spanien.

Verträge m i t Belgien .

.

.

.

Deutschland Frankreich Italien .

.

Oesterreich-Ungarn .

Schweden und Norwegen Schweiz .

.

.

.

*) Alle aufgeführten Verträge, mit Ausnahme desjenigen zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn sind anf 1. Februar 1892 kündbar ; der letztgenannte kann erstmalig anf Ende 1891 gekündet werden.

998 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Handelsverträge mit dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des am 23. November 1888 mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsvertrags, sowie des mit dem Deutschen Reich unterm 11. November 1888 vereinbarten Zusatzvertrages zum Handelsvertrag vom 23. Mai 1881, 2) der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 1. Dezember 1888, beschließt: Art. 1. Den genannten Verträgen wird nach Form und Inhalt die Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

999

Uebersetzung.

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Oesterreich - Ungarn, Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn auf der anderen Seite, von dem Wunsche beseelt, die zwischen Ihren beiderseitigen Staaten bestehenden Handelsbeziehungen wechselseitig zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke einzugehen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich :

Der schweizerische Bundesrath: den Herrn A. 0. A e p l i , Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner k. und k. Apostolischen Majestät, den Herrn Konrad C r a m e r - F r e y , Mitglied des schweizerischen Nationalrathes, und den Herrn Eduard B l u m e r, Landammann des Kantons Glarus; und

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn : den Herrn Gustav Grafen K A l n o k y, von Koröspatak, Ritter des Ordens des goldenen Vliesses, Allerhöchst-

1000 ihren wirklichen geheimen Rath und Kämmerer, Feldmarschall-Lieutenant, Minister des kaiserlichen Hausesund des Aeußern, und den Herrn Ladislaus S z ö g y e n y - M a r i c h , von Magyar» Szógyén und Szolgaegyháza, Allerhöchstihren wirklichen geheimen Rath und Kämmerer, ersten Sektions-Chef im Ministerium des kaiserlichen Hausses und des Aeußern; welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehendem, Artikel vereinbart und abgeschlossen haben : Artikel 1.

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr, dürfen von keinem der vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede, dritten Staaten in dieser Beziehung später eingeräumte Begünstigung oder Befreiung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.

Die vorstehenden Bestimmungen lassen jedoch unberührt: 1) solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderen Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden könnten, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen , welche nur für gewisse Grenze» oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben 2) diejenigen Verpflichtungen, welche einem der vertragenden Theile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zolleinigung auferlegt sind.

Die vertragenden Theile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

1001 Ausnahmen hievon dürfen nur stattfinden: a. bei den gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzuführenden Staatsmonopolien, b. aus gesundheits- und veterinärpolizeilichen Rücksichten, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und in Uebereinstimmung mit den diesbezüglich geltenden internationalen Grundsätzen, c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Der im vorstehenden Alinea b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, welche zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Verbreitung schädlicher Insekten und Organismen ergriffen werden. * Die vertragenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheits- oder Veterinärpolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.

Artikel 2.

Die aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder daselbst verfertigten, im Tarif A zu gegenwärtigem Handelsvertrage aufgezählten Waaren sollen in der Schweiz bei ihrer Einfuhr zu den in dem genannten Tarife festgesetzten Zöllen zugelassen werden.

Alle aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren, gleichviel ob sie ini Tarif A benannt sind oder nicht, werden bei der Einfuhr in die Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Die aus der Schweiz herstammenden oder daselbst verfertigten , im Tarife B zu gegenwärtigem Handelsvertrage aufgezählten Waaren sollen in Oesterreich-Ungarn bei ihrer Einfuhr zu den in dem genannten Tarife festgesetzten Zöllen zugelassen werden.

Alle aus der Schweiz herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren, gleichviel ob sie im Tarif £ benannt sind

1002 ·oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr ne eh Oesterreich-Ungarn auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Damit eine Waare der vertragsmäßigen Behandlung theilhaftig werde, muß in der Waarenerklärung die Angabe des Ursprunges enthalten sein.

Die Importeure schweizerischer sowie österreichischer oder ungarischer Waaren sollen in der Regel von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig enthoben sein.

Sofern jedoch bei der Einfuhr na.ch Oesterreich-Ungarn oder nach der Schweiz ein Unterschied in der Höhe der Zollsätze nach der Provenienz der Waare gemacht würde, kann ausnahmsweise die Vorweisung; von Urspruogszeugnissen verlangt werden.

Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ortes der Versendung oder vom Zollamte c.er Absendung, sei es im Innern des Landes oder an der Grenze gelegen, oder von einem Konsularamte ausgestellt sein, und können erforderlichen Falles auch durch die Faktura ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es für angezeigt erachten.

Die von Ortsbehörden oder Zollämtern ausgestellten Ursprungszeugnisse bedürfen keines Konsulat-Visums. Die Ausstellung und das allfällig doch ertheilte Visum der Ursprungszeugnisse erfolgt gebührenfrei.

Artikel 3.

Von Waaren aller Art, welche fius dem Gebiete eines der vertragenden Theile kommen oder nach dem Gebiete, des anderen Theiles gehen, dürfen Durchgangsabgaben im anderen Gebiete nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waaren unmittelbar transitiren oder während des Transites abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden.

1003 Artikel 4.

Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen ihren Grenzdistrikten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Ruckfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiden Theile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: a. für alle Waaren, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Meßund Marktverkehr in die Gebiete des anderen Thetles versendet -werden, um dort in zollamtlichen Niederlagen oder Entrepots gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden österreichischer, ungarischer, beziehungsweise schweizerischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waaren und Muster, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden ; für leere, gebrauchte, signirte Säcke jeder Art, sowie für leere signirte Fässer, welche aus dem Gebiete des anderen Theiles eingehen, um gefüllt wieder auszutreten ödet wieder eintreten, nachdem sie vorher gefüllt ausgetreten waren, wenn die Rückfuhr solcher Umschließungen binnen 6 Monaten stattfindet; b. für Arbeitsvieh, sowie für Vieh, welches auf Märkte, zur Ueberwinterung oder auf Weiden in das andere Gebiet getrieben wird ; c. für Glocken und Lettern zum Umgießen, für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, für Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmen), für Häute und Felle aus dem Engadin, Samnaunerund MUosterthal zum Gerben auf österreichischem Gebiete ; ·d. ftlr Gegenstände zur Reparatur.

1004 In dem Falle c. wird das Gewicht mit Rücksicht auf den natürlichen oder gesetzlichen Verarbeitungsschwund festgehalten.

In den anderen Fällen muß die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände nachgewiesen sein, und zu diesem Zwecke werden die zuständigen Behörden das Recht haben, dieselben auf Rechnung dessen, den es angeht, mit gewissen Kennzeichen zu versehen.

Was den Stickerei-Veredlungsverkehr anbelangt, so ist derselbe für das Land Vorarlberg und das Fürstenthum Liechtenstein für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages neuerdings gewährleistet. Unter diesen Stickerei-Veredlungsverkehr fällt lediglich die im Vorarlberg und dem Fürstenthum Liechtenstein selbst veredelte Waare.

Zu diesem Stickerei-Veredlungsvsrkehre sind die in der Schweiz, Vorarlberg oder Liechtenstein etablirten oder ansäßigen Geschäftshäuser und Personen unter den gleichen Bedingungen zugelassen und es begründet insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zu den zollamtlichen Deklarationen der Umstand keinen Unterschied, ob die betreffenden Personen Angehörige des einen oder de» anderen vertragenden Theiles seien und ob dieselben als Vollmachtträger von Auftraggebern in der Schweiz, Vorarlberg oder Liechtenstein handeln.

Unverwendet zurückkehrendes, aus der Schweiz im Stickerei-Veredlungsverkehre zum Versticken ausgetretenes Garn wird von den Schweizer Zollämtern zollfrei wieder eingelassen werden. Separate Nachbezüge von Garn zum Sticken sind im Bedürfnißfalle beiderseits gestattet.

Ganze oder halbe Sticketen (Coupons), welche wegen fehlerhafter Ausführung nochmals nach Vorarlberg oder Liechtenstein zum Nachsticken versendet werden, sollen vom Stickerei-Veredlungsverkehr nicht ausgeschlossen sein.

Die im Stickerei-Veredlungsverkehr ein- und wieder ausgeführten, zu den Stickstücken gehörenden Stickmusterblätter (Cartons) Werden beiderseits zollfrei abgefertigt werden.

1005 Artikel 5.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweitigen Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln genügt ist.

Ueberhaupt soll jede Behinderung durch Förmlichkeiten des Zolldienstes möglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden.

Die vorbezeichneten Erleichterungen sind an nachstehende Bedingungen geknüpft: a. Die Waaren müssen beim Eingungsamte zur Weitersendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergibt, daß, und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.

b. Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden.

c. Die Deklaration muß vorschriftmäßig erfolgen, und es muß jede Unregelmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die spezielle Revision nicht erforderlich werde, und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege.

Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der im anderen Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.

Artikel 6.

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von

1006 Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche einea Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragenden Theile bilden, sovvie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen raonopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopoles bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Keiner der beiden vertragenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bd der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einera gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Die vertragenden Theile behalten sich das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Steuer gleichkommt.

Artikel 7.

Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende überhaupt, welche sich darüber ausweisen, daß isie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben für das von ihnen betriebene Ëiandels- oder Industrie-

lOOT geschäft entrichten, sollen, wenn sie bloß für dieses Geschäft persönlich reisen, oder in ihren Diensten stehende Commis oder Agenten reisen lassen, um Ankäufe zu machen, oder Bestellungen mit oder ohne Mustern zu suchen, in dem Gebieten des anderen vertragenden Theiles hinsichtlich der Befreiung von Steuern und Abgaben auf dem Fuße der Meistbegünstigung, jedoch keinesfalls besser als die eigenen Angehörigen behandelt werden.

Um der vorerwähnten Behandlung theilhaftig zu werden, müssen die schweizerischen Handlungsreisenden in Oesterreich-Ungarn und die österreichischen und ungarischen Handlungsreisenden in der Schweiz mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehen sein.

Beim Besuche der Märkte upd Messen zur Ausübung; des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse in jedem der vertragenden Theile, sowie in Ansehung der von dem Meß- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben sollen die Angehörigen des anderen Theiles wie die eigenen behandelt werden.

Die Angehörigen des einen der vertragenden TheileT welche das Frachtfuhrgewerbe oder die Schifffahrt zwischen Plätzen der beiden Gebiete betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des anderen Theiles irgend einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Artikel 8.

Die in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.

Artikel 9.

Stapel- und Unischlagsrechte sind in den Gebieten der vertragenden Theile unzuläßig, und es darf, vorbehaltlich

1008 schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus- oder umzuladen.

Artikel 10.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffs- und Barkenführer des anderen Theiles unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie die inländischen Schiffsund Barkenführer.

Artikel 11.

Die Benützung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, der Krahne- und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den eigenen Angehörigen, gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der das Beleuchtunga·\vesen betreffenden besonderen Bestimmungen, nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der Länder der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, dürfen die Wegegelder für den die Landesgrenze überschreitenden Verkehr nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

1009 Artikel 12.

Die vertragenden Theile werden, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Wagenübergang stattfindet, Waaren, welche in vorschriftmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Abladung und Revision an der Grenze, :sowie vom Colloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe einer Deklaration, sowie der Ladungsverzeichuisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden 'Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne UmJadung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Revision, sowie vom Colloverschluß sowohl im Innern als an der Grenze frei bleiben, insoferne dieselben durch Uebergabe einer Deklaration, sowie der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahn-verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlüsse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verantwortlich seien.

Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als ·die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 13.

Es steht den beiden vertragenden Theilen frei, GeneralKonsuln, Konsuln und Vize-Konsuln oder Konsular-Ageuten mit Wohnsitz auf den Gebieten des andern Theiles zu ernennen. Bevor aber ein Konsular-Beamter als solcher hanBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

68

1010 dein kann, muß er in üblicher Form von dem Theile, bei welchem er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein.

Die Konsular-Beamten eines jeden der vertragenden.

Theile sollen auf den Gebieten des andern Theiles alle Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten genießen, welche daselbst den Konsuln gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder noch gewährt, werden können.

Jeder der vertragenden Theile isit berechtigt, die Orte zu bezeichnen, an denen er keine Konsular-Beamten zulassen will ; dieser Vorbehalt soll jedoch keinem* der beiden Theile gegenüber geltend gemacht werden können, ohne auf alle andern Staaten gleichmäßig Anwendung zu finden.

Artikel 14.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel l, Ziffer 25, auf das FUrstenthuni Liechtenstein (gemäß Artikel XXVII des am 3. Dezember 1876 zwischen Oesterreich-Ungarn und Liechtenstein abgeschlossenen Zoll- und Steuervereins-Vertrages), sowie überhaupt auf die mit den Gebieten der vertragenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder.

Artikel 15.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Jänner 1889 io Wirksamkeit treten und bis 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.

Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören :M lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Eine oder Andere der vertragenden Theile denselben gekündigt haben wird.

Die vertragenden Theile behalten sich das Recht vorT im gegenseitigen Einverständnisse an diesem Vertrage jede

1011

Modifikation vorzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundsätzen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Nützlichkeit die Erfahrung dargethan haben wird.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 23. November im Jahre des Heiles 1888.

(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli.

(L. 8.) (Gez.) Kálnoky.

(L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) Szögyeny.

(L. 8.) (Gez.) E. Blumer.

1012 Uebersetzung.

Tarif A..

Für die Einfuhr in die Schweiz.

Ord-

nungszahl.

1

2

3 4 5 6 7

8

9 10

Tarif-

Nr.

aus 6

Benennung der Gegenstände.

Kleie, Oelkuchenmehl, Viehfuttertnehl, Malzkeime, sowie anderweitig nicht genannte, zu Zwecken der Viehfütterung dienliche Abfalle . . .

aus 9/10 Mineralwasser, natürliches und künstliches; Quell- und Bsxiesalze und Moor-Extvakte in Kiütehen oder Gläsern aus 16 Glätte aus 17 Amlung, roh und geröstet, Stärkegumini (Dextrin) 28 Preßhefe aus 49/50 Spiegelglas, belegt oder un belegt, unter 18dm 2 52 Brennholz, Reisig, Holzkohlen, Hokborke, Torf, Lohkuchen, Gerbemnde, Gerberlohe Bau- und Nutzholz, gemeines: 63 roh oder blos mit der Axt beschlagen ; Flechtweiden, roh, nicht geschält; Paßholz, rohes; Reifholz; Rebstecken in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.) : 54 eichenes 51a anderes

Zollsatz In Franken.

per 10

°'

frei.

1. 50 --.30 --. 60 16.-- 14.-- --.02

--.15

--.40 --.70

1013 Ordnungszahl.

11 12

13

14 15 16 17 18 19 20 21

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz In Franken.

per 100 kg.

1. 20 abgebunden Holzwaaren, vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikatiou; Riemen oder uDverleimte Bodentheile für 3 Parqueterie . . ", aus 65/66 Fertige oder rohe Möbel und Möbeltheile, nicht gepolstert, aus gemeinem 12.-- gebogenem Holze .

. . . .

Anmerkung : Diese Möbel können auch zum geringeren Theile aus gemeinem nicht gebogenem Holz bestehen, sowie Verbindungen mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr u. dgl. aufweisen.

77 Oelsameu u n d Oelfrüchte .

. . . --.30 Schuhwaaren aus anderen zugeschnit88 tenen Geweben als Halbseide, Seide der Sammt, mit Ledersohle 45.-- 7. 188 Butter, frisch, gesotten, gesalzen . .

aus 19e Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen etc. .

.

.

.

40 -- 3. Fleisch, frisch geschlachtetes . . .

198 Fleisch , gesalzenes, geräuchertes oder 199 eingekochtes, auch in Büchsen ; Speck, gedörrter 4. -- 203 Obst, genießbare Beeren : frisch . .

frei.

206 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Aepfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen etc. ; eingestampfte 1.50 Früchte und Beeren zur Destillation Anmerkung zu den Ordnungszahlen 20 und 21 : Die Maßnahmen zur Wahrung des Alkoholmonopols bleiben vorbehalten.

55 62

1014 Ordnungszahl.

TarifNr.

Zollsatz In Franken,

Benennung der Gegenstände.

per 100 kg,

22 23

24 25 26 27 28 29

30

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte: nicht geschroten, nicht geschält . .

in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries (Hartweizengries ausgenommen), Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hülsenfrüchte:n . . . .

216bi» Gries aus Hartweizen 226 Malz aus 247 Bier in Fässern 252 \ Naturwein in Fässern, Flaschen oder 253 / Krügen j aus 266 Faserstoffe zur Papierfab::ikation, getrocknet aus 271 Briefpapiere und Couverts (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Cartons, sofern nicht getrennte , Gewichtsangaben für die einzeln !

niedriger zu verzollenden Theile vorliegen 360 Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit, aus Halbseide und Seide, sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen u. dgl.

362 HerrenhüteallerArt,ausgerüstet(garnirt)

aus 215 aus 216

--. 30

2. -- 1.25 1.-- 4. -- 3.50 1.25

20. --

150.-- 31 125.-- per Stück 32 aus 370 Pferde 3. -- 33 aus 372 Füllen l. -- 34 373 Ochsen und Stiere, geschaufelt . . .

15.-- 35 373M» Kühe und Rinder, geschaufelt . . .

12.-- 36 374 Jungvieh, ungeschaufelt . ' . . . .

5. --

1015 Ordnungszahl.

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

37

375

Kälber bis auf 6 Wochen, oder nicht über 60 Kilogramm Gewicht . . .

3. --

Schweine mit oder über 25 Kilogramm Gewicht .

5. --

Zollsatz i n Franken.

per Stück

38

376

39 40

377 378

Schweine unter 25 Kilogramm Gewicht

41 42

383 381 385 386

Thierhaare, nicht anderweitig benannte

43 44

Schafe und Ziegen

Borsten, sortirt und in Büschel gebunden Pferde- und Büffelhaare, roh

.

. .

3. -- --.50 per 100 kg.

--.60

2. -- *1

Pferde- und Büffelhaare, gereinigt, zu-

7. -- 45

390Ì 391]

46 47

393 396

48

397

Bettfedern ; Daunen, Flaum . . . .

Blasen, Därme, Käselab Hörner, roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe Hörner, vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Größe; Knochenplatten

7. --

-.60 --.30 --.60

1016

Uebersetzung.

Tarif B.

Für die Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn.

Ordnungszahl.

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz In Gulden.

per 100 kg.

1

aus 73

Ricinusöl, amtlich denaturili . . . .

-.80

2

91

Kakao , gemahlen , Kakaomasse ; Chokolade, Chokoladesurrogate und -Fabrikate

50.--

3

Q21 vU \ aus g« S

Kondensirte Milch, Kindermehle, Kindermilchmehle (enthaltend einen Zusatzvon Milch und Zucker), auch in Büchsen, Flaschen u. d.»l. hermetisch verschlossen .

20. --

Suppenmehle in festem Ziustande, zum fertigen Gebrauch, also auch mit Zusatz von kondensirter Fleischbrühe und Salz, in Paketen, Tafeln oder Rollen . . . .

15. --

4

t/tf 1

aus 93

5 aus 112 Kastanienhol/j-Extrakt 6 124 Baumwollgarne, einfach, roh : c u. d

über Nr. 29 bis Nr. 60 englisch ,,

7

12e»«' c u. d

,, 60 englisch

Baumwollgarne, doublirt, roh: über Nr. 29 bis Nr. 60 englisch ,,

T) 60 englisch

. . . .

1.50 14.-- 12.16.-- 12. -

1017 Ord-

nungszahl.

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz in Gulden.

per 100 kg.

128 .Baumwollgewebe, gemeine, glatte, d. i.

c u. d.

aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm 2 38 Fäden oder weniger zählend, glatt, auch einfach geköpert:

9

10

11 12

131 a u. b

gefärbt

55.

mehrfarbig gewebt

65.

bedruckt, bis 6 Farben, einschließlich des Grundes, zeigend . . .

60.

bedruckt, mehr als 6 Farben, einschließlich des Grundes, zeigend .

70.

Baumwollgewebe, feine, d. i. aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100:

132

133

roh gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt

100.

Baurnwollgewebe, feinste, d. i. aus Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbelnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfäden

140.

Gestickte baumwollene Webwaaren; baumwollene Spitzen

225.

aus 152 Kunstwolle

70.

frei.

2

13 aus 164 c Nicht besonders benannte Kammgarne aus Wolle, roh, einfach, über Nr. 45 metrisch . .A

12.:-

2

14 aus15ed Nicht besonders benannte Kammgarne aus Wolle, roh, doublirt oder mehrdrähtig, über Nr. 45 metrisch . .

14.

1018 Ordnungszahl.

TarifNr.

Zollsatz in Gulden.

Benennung der Gegenstände.

per 100 kg.

15

165

a u. b

Seide (abgehaspelt oder filirt), auch gezwirnt : roh .

. . . .

. .

frei.

weiß gemacht oder gefärbt, oder in Verbindung mit andern Spinnma-

35.-- 16

166 a u. b

Floretseide (Seidenabfälle:, gesponnen), · auch gezwirnt: r o h oder weiß gemacht

17

1

167

. . . .

gefärbt oder in Verbindung mit andern Spinnmaterialien . . . .

35.--

Nähseide, Knopflochseide u. dgl., weiß gemacht oder gefärbt., Zwirn aller Art für den Detailverkauf adjustirt

35.--

18 aus 168 Seiden beuteltuch 19 aus 168 Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, Gaze; Blonden und Spitzen (Spitzentücher) 20 aus 169b Ganzseidenwaaren der Nr. 169 b des allgemeinen österreichisch - ungarischen Zolltarifes (mit Ausnahme deiin Ordnungszahl 21 genannten), auch ganzseidene Wirkwaa;-en . . . .

21 aus 169b

frei.

200.--

400.--

400. --

ganzseidene glatte Gewebe und Ar200.-- Ais solche sind außer den durch den Handelsvertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien vom 7. Dezember 1887 dem Conventionalzolle von 200 fl. per 100 Kilogr. zugewiesenen Ganzseidenwaa-

1019 Ordnungszahl.

Tarif-

er.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz In Gulden.

per 100 kg.

ren, auch ganzseidene glatte Stoffe, welche durch Verwendung verschiedener Farben irn Schuß karrirt oder quer gestreift sind, sowie jene, welche nur in der Form von Randstreifen (Bordüren) eine Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armuren (Bindungen) aufweisen , wie z. B.

Schirmstoffe und Tüchel, zu behandeln.

22

aus 183 Stroh bänder (bandartige Strohgeflechte aller Art) ohne Verbindung mit andern Materialien

23

215

Leder, feines, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213 des allgemeinen österreichisch- ungarischen Zolltarifes genannten Rinds- und Roßhäute; Handschuhleder, Korduan, Maroquin, Saffian, sowie alles gefärbte, lackirte und bronzirte Leder, dann Leder mit eingepreßtem Dessin; Pergament .

.

. . .

24 aus 271 Kratzenbeschläge 25 284 Maschinen für Vorbereitung und Vera u. b

2

18. --

20.--

arbeitung von Spinnstoffen; Spinnmaschinen; Zwirnmaschinen: für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle

4.25

f ü r alle andere Spinnerei . . . .

3. --

26 aus 284bi8 Webstühle und Hilfsmaschinen für die Seidenweberei ; Kratzensetzmaschinen

4.25

1020 Ordnungszahl.

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz In Gulden per Stück

27

28 ,

29

30

aus 287

298

Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat ; Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von Thonerden); Teigwerkmaschinen ; Dörrapparate für Obsi; und Gemüse; Calander aller Art, im Gewichte von 100 Meterzentnern öde:- darüber; Walzenstühle und Müllereimaschinen; Elektro-Dynamomaschinen ; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 200 Meterzentnern oder darüber; Schiffsdampfmaschiner.i

5.

Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken

frei.

Taschenuhren : 301 a,, b u. c

302

mit ganz oder zum größeren Theile goldenen oder vergoldeten Gehäusen

1.--

mit zum geriugeren Theile goldenen oder vergoldeten Gehäusen . .

--.75

mit silbernen oder versilberten Gehäusen

--.50

mit anderen Gehäusen

- .30

Gehäuse zu Taschenuhren:

a u. b ganz oder zum größeren Theile aus Gold oder vergoldete . . . .

--.70

1021 Ordnungszahl.

TarifNr.

Benennung der Gegenstände.

Zollsatz In Gulden.

zum geringeren Theile aus Gold oder vergoldet

-- . 45

silberne oder versilberte

. . . .

--.20

31

303

Uhrwerke z u Taschenuhren . . . .

--.30

32

306

Thurmuhren und deren Bestandteile

per 100 kg.

10.--

33

aus 308 Draht und Blech aus edlen Metallen .

34

aus 330 Alizarin

35 36

330

100.--

1.50

Theerfarbstoffe und kunstlich bereitete organische Farbstoffe

10.--

aus; 336 Chirurgische Verband mittel . . . .

24.--

37 aus 342a Türkischroth-Oel

2. 50

1022

Uebersetzung.

Zusatzartikel,, Um dem Handel der Grenzgebiete jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehres erfordern, sind die vertragenden Theile übereingekommen, wie folgt: 1. Im Verkehr über die österreichisch - schweizerische Grenze sind von allen Einfuhrzöllen sowohl, als auch von Ausfuhrzöllen und der Stempelpflicht für Zollquittungen befreit : a. alle Waarenmengen,, für welche dieGesammtsume der einzuhebenden Gebühren weniger als zwei Kreuzer oder fünf Rappen beträgt; b. Gras, Heu, Stroh, Streu, Moos zum Einpacken und Kalfatern, Futterkräuter, Binsen und gemeines Rohr Pflanzen lebende (Setzlinge und Senker von Weinreben), Getreide in Aehren, Hülsenfrüchte im Kraut, ungebrochener Flachs und Hanf, frisches Obst (auch frische Weintrauben) und Erdäpfel; c. thierisches Blut; d. Eier jeder Art; e. Milch, auch geronnene (Topfen); ° f. Holzkohlen, Steinkohlen, Braunkohlen, Torf und Torfkohlen ; g. Bau- und Bruchsteine, Pflaster- und natürliche Mühlsteine, Schlacken, Kiesel, Sand, Kalk und Gyps, Mergel, Lehm und überhaupt jede Gattung von gemeiner Erde für Ziegel und Töpfe, Pfeifen und Geschirre;

1023 h. gewöhnliche Dach- und Mauerziegel (d. i. mit Ausschluß der Dachfalzziegel); i. Kleie, Sansa (ausgepreßte, völlig trockene Olivenschalen), Oelkuchen und andere Rückstände von ausgepreßten und ausgesottenen Früchten und öligen Samen; k. ausgelaugte vegetabilische und Steinkohlenasche, Dünger (auch Guano und Kunstdünger), Schlempe, Kehrichtj Scherben von Stein- und Thonwaaren, Gold- und Silberkrätze, Schlamm ; 1. Brod und Mehl in der Menge von höchstens 10 Kilogramm, frisches Fleisch in der Menge von höchstens 4 Kilogramm, Käse in der Menge von höchstens 2 Kilogramm, frische Butter in der Menge von höchstens 2 Kilogramm.

Die vorstehenden Befreiungen erstrecken sich nicht auf Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragenden Theile bilden oder zur Erzeugung von monopolisirten Waaren bestimmt sind; für dieselben bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.

2. Ferner wird Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden: für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge, dann für Geräthschaften und Effekten, welche von den an der äußersten Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus Anlaß von Uebersiedlungen über die Zolllinie einoder ausgeführt werden.

Ebenso ist den beiderseitigen Staatsangehörigen, welche Grundstücke auf dem österreichischen oder Liechtenstein'schen, beziehungsweise auf schweizerischem Gebiete besitzen, und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, für sich und für ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an

1024 Nahrungsmitteln und Getränken in einer per Person und Tag angemessenen Menge zollfrei über die Grenze zu führen.

Zollfrei bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Rückkehr nach österreichischem Gebiete sind ferner Thiere (Ochsen und Kühe), welche auf eine bestimmte Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, aus österreichischem Gebiete nach dem Samnauner- und dem Münsterthal zur Verwendung als Arbeitsvieh eingeführt werden.

3. Gegen Verpflichtung der Kuckfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, wird die zeitweilig vollständig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für : Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche zum Mahlen, Sehneiden, .Stampfen, Reiben u. s. w. aus dem einen Zollgebiete in das .andere, gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, gerieben u. s. w. in das erste Zollgebiet zurückgeführt werden.

4. Auch sind die Naturerzeugninse jenes Theiles von Besitzungen, welcher durch den Zug der Grenze von den Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden getrennt ist, beim Transporte in diese Wohn- und Wirtschaftsgebäude ein- und ausgangszollfrei.

5. Die unter l, 2, 3 und 4 zugestandenen Begünstigungen sind jedoch auf die Bewohner und Erzeugnisse einer Zone längs der Grenze beschränkt, welche in Oesterreich und Liechtenstein den Grenzbezirk umfaßt, in der Schweiz .sich bis auf 10 Kilometer von der Grenze erstreckt.

Man ist einverstanden, daß das ganze Münsterthal, einschließlich der Gemeinde Cierfs, als Grenzzone zu betrachten ist.

Die vertragenden Theile werden sich über Maßregeln verständigen, gegen deren Beobachtung, in gewissen Gegen
1025 ständen, welche in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz sowohl in der Ein- als Ausfuhr zollfrei sind, der Grenzübertritt außer den Zollstraßen von Fall zu Fall gestattet werden kann.

6. Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner Thonerde, einschließlich des Kinderspielgeschirres, aus dem St. Gallischen Rheinthale, auch mit grober, ein- oder mehrfarbiger Bemalung mit Blumen und dergleichen, wird unter dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung nach Nr. 252 b des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes zu 50 kr. per 100 kg. verzollt, wenn es durch die mit Mustern versehenen Zollämter (dermalen Bregenz, St. Margarethen, Rheindorf, Lustenau, Schmitter-Rheinbrücke, Feldkirch, Buchs) eingeführt und dessen Ursprung durch die zuständige schweizerische Behörde bestätigt wird.

Grobe Tiroler Strumpfwaaren (Strümpfe, Socken, Handschuhe u. dgl.), aus dem Patznauner- und Stanser-Thal, werden beim Eingange in die Schweiz über die Zollämter in St. Margarethen, Buchs und Martinsbruck, welche mit Typen dieser Waaren versehen werden, in limitirter Jahresmenge, gegen Nachweisung ihres Ursprunges durch Zeugnisse der Ortsbehörde des . Erzeugungsortes, aus dem Titel einer Grenzverkehrsbegünstigung zum ermäßigten Zollsatze von 15 Franken per 100 Kilogramm eingelassen. Die zollbegünstigte Menge beträgt 250 Meterzentner per Jahr, wovon die Zollämter St. Margarethen und Buchs je 115 Meterzentner, das Zollamt Martinsbruck 20 Meterzentner abfertigen dürfen.

Werden die erwähnten Waaren von Händlern oder Hausirern selbst mitgeführt, so wird nicht gefordert, daß eine spezielle Ursprungsbescheinigung für die jedesmal vorgeführte Quantität ausgestellt sei, sondern wird, bei Uebereinstimmung der charakteristischen Merkmale der Waare mit den beim Zollamte befindlichen Typen, eine Beseheinigung der Ortsbehörde über die Gesammtmenge der betreffenden Waaren, welche der Händler oder tìausirer aus den Brzeugungsorten mitführte, für ausreichend angesehen werden.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

69

1026 7. Auf sämmtlichen Rheinbvücken und Rheinfähren,.

wird der Personenverkehr derart erweitert, daß der Uebergang, respektive die Ueberfahrt eine Stunde vor dem ersten Bahnzuge eröffnet und eine Stunde nach dem letzten Bahnzuge geschlossen wird.

8. Es wird der Transit von Vieh und Waaren aus der Schweiz durch Oesterreich nach dem Hamnaunerthal, gleichwie aus Oesterreich durch die Schweiz über das Samnaunerthal nach dem Patznaunerthal, und beiderseits in umgekehrter Richtung gestattet.

9. Die österreichischen Nebenzollimter Taufers, Martinsbruck, Spissermühl und Ischgl werden zur Transitabfertigung für alle Waaren, sowie für Vieh, ermächtigt.

10. Der Verkehr zwischen dem Münsterthale und dem Unterengadin durch das Avignathal wird für Waaren und Vieh gestattet.

Die in den Punkten 8, 9 und 10 verabredeten Erleichterungen sind beiderseits an 'den Vorbehalt geknüpft, die zur Hintanhaltung des Schmuggels nöthig erscheinenden Beschränkungen verfügen zu können.

11. Das österreichische Nebenzollamt II. Klasse in Mavtinsbruck wird in ein Nebenzollamt I. Klasse mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Klasse umgewandelt werden.

12. Medikamente, welche von den laut Uebereinkunft vom vom 29. Oktober 1885 zur Ausübung der Praxis in den Grenzzonen berechtigten Medizinalpersonen nach Zulaß der bezüglichen, in dem betreffenden Gebiete geltenden Sanitätsvorschriften mitgeführt oder für ihre Patienten aus der Hausapotheke unter Mitgabe der Rezepte ausgefolgt werden, sind vom Eingangszoll befreit.

W i e n , den 23. November 1888.

(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli.

(L,, S.) (Gez.) Kâlnoky.

(L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) Szögyeny (L. S.) (Gez.) E. Blumer.

1027 Uebersetzung.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossen wurde, hat man sich über nachstehende Abmachungen geeinigt, welche zu Protokoll gegeben wurden und einen integrirenden Theil des Vertrages selbst bilden sollen.

Zum Handelsvertrag.

Zum Artikel 4.

Man ist übereingekommen, daß die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 4 gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den betheiligten Regierungen hergestellt werde; es sollen dabei, unbeschadet weitergehender autonomer Erleichterungen, dienachstehenden Grundsätze leitend sein: § 1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und. zur Revision gestellt werden.

§ 2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.

§ 3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die

1028 Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.

§ 4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

§ 5. Gewichtsdifferenzen, welche durch Reparaturen oder durch die Bearbeitung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werdet! und geringe Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht s;ur Folge haben.

§ 6. Es wird bejderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.

§ 7. Jeder der vertragenden Theile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr abzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, so weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jeder der betheiligten Regierungen ergehen werden, soll enthalten: a. Ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale eich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind ; b. die Angabe des auf den Mustere, haftenden Eingangszolles, sowie die Angabe, ob derselbe baar erlegt oder sichergestellt worden ist;

1029 e. die Angabe über die Art der Bezeichnung; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werdensoll.

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersehreiten.

e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

§ 8. Um den Verkehr über die beiderseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Ueberwinterung, Arbeitsvieh oder Vieh zum Auftriebe auf Märkte thunlichst zu erleichtern, haben die vertragenden Theile folgende Bestimmungen vereinbart : I. Die sanitätspolizeiliehe Grenzbehandlung des Markt-, Weide-, Arbeits- und Winterungsviehes erfolgt nach den Vorschriften der internen Gesetzgebung desjenigen Staates, nach welchem die Einfuhr nur Weide, Arbeit, Winterung, oder auf Märkte stattfindet.

Unter dieser Voraussetzung und soweit Einschränkungen durch dieselbe nicht bedingt sind, kann der Eintritt des Markt-, Weide-,- Arbeits- oder Winterungsviehs längs der Zolllinie über jedes Zollamt erfolgen.

II. Wenn die Stellung des Weide- und Arbeitsviehes zum Grenzzollamte aus lokalen Ursachen ohne große Belä-

1030 stigung der Parteien nicht ausführbar ist, kann gestattet werden, daß nur die vorläufige Eintritts- und Austrittsanmeldung beim Grenzzollamte stattfinde, die Ueberwachung des Ein- und Austrittes aber durch die Organe der Finanzwache auf Grund der vom Grenzzollamte erhaltenen Erklärungen besorgt werde.

Die Erklärungen sind von der Finanzwachabtheilung mit der Befuadsbestätigung zu versehen und an das Grenzzollamt zurückzustellen.

III. Sollte wegen zu großer Entfernung des Grenzzollamtes von dem Ein- oder Austrittspunkte des Weide- oder Arbeitsviehes oder wegen mangelnder Wegesverbindung auch die unter II bezeichnete Anmeldung schwer ausführbar sein, so kann die Uebergabe der Eintritts- und Austrittserklärunsien an ein hiezu an die Grenze,i zum Uebertritts3 punkte des Viehes, entsendetes Finanz.wachorgan erfolgen, welches die Vormerkregister zu führen haben wird.

Die vom österreichischen oder schweizerischen Zollamte zur Uebernahme der Eintritts- oder Austrittserkläruugen und zur Beschau an einen außerhalb ihres Amtssitzes gelegenen Ort entsendeten Angestellten haben nur auf die regelmäßigen Reisevergütungen oder die durch die 'Dienstesverordnungen ihres Landes vorgesehenen Entschädigungen Anspruch und werden für jeden Tag nur einmal, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erklärungen oder des Viehes, bezahlt. Diese Angestellten haben dem Träger der Erklärung eine Empfangsbescheinigung zu übergeben.

Wenn mehrere Viehbesitzer ihr Vieh vereinigt haben, um es gemeinschaftlich der Beschau unterziehen zu lassen, werden die erwähnten Angestellten diese Empfangsbescheinigung einem derselben übergeben.

IV. Vieh, welches auf nahe Weideplätze oder zu Arbeiten über die Zollgrenze gebrach1; und noch an demselben Tage zurückgeführt wird, unterliegt dem zollamtlichen Verfahren nicht; doch ist zur Hintanhaltung von Mißbräuchen dieser Verkehr in angemessener Weise zu überwachen.

1031 V. Wenn die Thiere wieder über die Zollgrenze zurückgebracht werden, ist deren Identität und Stückzahl zu konstatiren. Ergibt sich eine Abweichung in der Qualität der Thiere, so ist beim Wiederaustritte für das nicht gestellte Thier, beim Wiedereintritte aber für das substituirte Thier der tarifgemäße Eingangszoll zu erheben.

Zeigt sich eine Differenz in der Stückzahl des Viehes, so werden beim Wiederaustritte die Eingangszölle für das fehlende Vieh und beim Wiedereintritte die Eingangszölle für das überzählige Vieh erhoben.

Wird jedoch bei der Wiedervorführung der Thiere der Abgang ordnungsmäßig erklärt und mit amtlicher Bestätigung nachgewiesen, daß derselbe durch Unglücksfälle eingetreten ist, so wird für die fehlenden Thiere kein Zoll eingehoben.

VI. Treten die Thiere erst nach Ablauf der bei der Austritts- oder Eintrittserklärung festgesetzten Frist über die Zolllinie wieder ein oder aus, so wird bezüglich des Eintrittes nach den Zollgesetzen vorgegangen, wenn die Verspätung nicht durch außerordentliche Umstände entschuldbar und dies vom zuständigen Gemeindeamte gehörig nachgewiesen ist.

VII. Die Bestimmungen unter V und VI finden auch auf das aus den Grenzbezirken auf Märkte getriebene Vieh, sowie auf dasjenige Vieh, welches zur Ueberwinterung über die Grenze gebracht wird, Anwendung.

Vili. Die für das Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh oder Vieh zur Ueberwinterung beim Grenzübertritte zugestandene Zollfreiheit findet auch auf eine angemessene Menge der von diesem Vieh gewonnenen Produkte Anwendung.

Demgemäß werden zollfrei behandelt werden : a. die Kälber, Kitze und Lämmer, sowie die Fohlen der zur Weide, Arbeit, auf Märkte oder zur Ueberwinterung ausgetriebenen Kühe, Ziegen, Schafe und Stuten, und zwar für so viele Stücke, als beim Austriebe

1032 trächtige Thiere vorgemerkt wurden, mit Rücksichtnahme auf die Zeit, während welcher die Mutterthiere außerhalb des Zollgebietes verblieben sind; b. Käse und Butter von den von der Weide oder lieberwinterung zurückgekehrten Thieren, und zwar per Tag i K ä s e , von jeder Kuh 0,29 Kilogramm, von jeder Ziege 0,058 Kilogramm, von jedem Schafe 0,029 Kilogramm, B u t t e r , von jeder Kuh 0,16 Kilogramm, von jeder Ziege 0,032 Kilogramm.

Die vom Weide- oder Ueberwititerungsvieh während der Zeit seines Aufenthaltes im anderen Zollgebiete bis zum Tage seiner Rückkehr gewonnenen Mengen von Käse und Butter können noch innerhalb eines Termines von vier Wochen, vom Tage der Rückkehr gerechnet, zollfrei eingebracht werden.

IX. Es ist Pflicht der Grenzzollboamten und der Angestellten der Finanzwache, die Parteien, welche den Grenzübertritt des Weide-, Arbeits-, Markt- und Ueberwinterungsviehes nach dem benachbarten Grenzbezirke leiten, auf die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung des ihnen ausgefolgten Duplikates desErklärungs- oder Vormerkscheines, dann der über die geleistete Sicherstellung der Zölle ausgefertigten Bolleten behufs der Wiedervorzeigung dieser Dokumente beim Rücktriebe des VieheiS, sowie auf die Folgen unredlichen Gebahrens aufmerksam zu macben.

X. Die etwa erforderlichen Zeugnisse über den Gesundheitszustand des Viehes oder über dea Umstand, daß dieGrenzbezirke von jeder ansteckenden Thierkrankheit vollständig frei seien, werden nur in der Ursprache und nicht in üebersetzung gefordert werden.

Zum Artikel 6.

Die im zweiten Absatz des Artikels 6 zur Sicherung eines Monopoles vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet,

1033 wenn eine Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolsartikels nicht stattfindet.

Man ist darüber einverstanden, .daß die ohne Verwendung von Alkohol hergestellten Glycerinseifen einer Zuschlagsgebühr aus dem Titel von Alkoholabgaben nicht unterliegen. Die schweizerischen Zollstellen werden die hinsichtlich der Erzeugungsweise solcher Seifen beigebrachten Certifikate der Polytechniken in Wien und Budapest oder der k. k. landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation,, in Wien und der königl. ungar. chemischen Versuchsstation in Budapest -- vorbehaltlich Ueberprüfung -- thunlichst in.

Rücksicht nehmen.

II. Zum Vertragstarife A.

(Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.)

1. Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesammter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, unterliegen nur dein Zollsatze von 3,50 Franken laut Ordnungszahl 27 (Nr. 252 und 253 des schweizerischen Zolltarifes). Bei einem höheren Gehalte an Alkohol als 15° ist außer dem Zollsatze von 3,50 Franken für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkoholgrad die Alkoholmonopol-Abgabe zu entrichten. Die vertragenden Theile werden im gemeinsamen Einvernehmen den Begriff und die Merkmale der Naturweine feststellen^ Bis dahin werden die schweizerischen Zollstellen in Streitfällen die von den önologischen Anstalten und Versuchstationen in Budapest. Görz, Klosterneuburg und 8. Michele ausgestellten Certifikate über die Analysen der fraglichen Weine unter Vorbehalt der Ueberpriifung thunlichst in Rücksicht ziehen.

2. Man ist darüber einverstanden, daß unter der in der Anmerkung zur Ordnungszahl 13 (aus T. Nr. 65 und 66 des schweizerischen Zolltarifes) enthaltenen Bestimmung,,

1034 wonach Möbel aus gebogenem Holze auch zum geringeren Theile aus gemeinem, nicht gebogenem Holze bestehen können, keine Beschränkung des Gewichte oder der Menge gemeint sei, wohl aber, daß die Möbel jedenfalls den Charakter solcher aus gebogenem Holze aufweisen müssen.

III. Zum Vertragstarife B.

(Zölle bei der Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn.)

1. Die Schweizer Käsesorten : Emmenthaler,, Gruyère und Sbrinz, werden gegen gehörige Nachweisung ihres Ursprunges aus der Schweiz zum Zoll von 5 il. per 100 kg.

zugelassen.

2. Rohe Baumwollgewebe der Ordungszahl 9 (Nr. 131 a des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes), dann roher ungemusterter Tüll aus Ordnungszahl 10 (ex Nr. 132 des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes) werden zum Besticken auf Erlaubnißscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen zu einem ermäßigten Zoll von 40 fl. per 100 kg. zugelassen.

3. Vergoldete oder versilberte Polsternägel (Tapezierernägel) werden bei der Einfuhr naeh Oesterreich-Ungarn keinem höheren Zolle unterliegen, als derlei unvergoldete oder un versilberte Nage].

4. Die unter den Ordnungszahlen 25, 26 und 27 aufgeführten Maschinen und Apparate (Nr. 284 aus Nr. 284 bis und aus Nr. 287 des allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifes) genießen nur dann die dort angegebenen Zollsätze, wenn sie im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande eingehen.

5. Für den Begriffsumfang der unter die Ordnungszahlen 28 und 36 fallenden Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (Nr. 298 des allgemeinen österreichischungarischen Zolltarifes) und chirurgischen Verbandmittel (aus Nr. 336 dieses Zolltarifes), sowie für die bei deren Einfuhr

1035 geltenden näheren Modalitäten, sind die einschlägigen Bestimmungen in dem zur Zeit geltenden amtlichen alphabetischen Warenverzeichnisse zum allgemeinen österreichischungarischen Zolltarife maßgebend.

Gegenwärtiges Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Thatsache der Auswechslung der Ratifikationen des Vertrages, auf welchen es Bezug hat, als von den vertragenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist am 23. November 1888 zu Wien in doppelter Ausfertigung unterzeichnet worden.

(L. S.) (Gez.) A. 0. Aepli.

(L. S.) (Gez.) Kâlnoky.

(L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey. (L. S.) (Gez.) Szögyeny.

(L. S.) (Gez.) E. Blumer.

1036

Zusatzvertrag zum

Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche.

(Vom 11. November 1888.)

Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen im Namen des deutschon Reichs, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und tnehv zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen Zusatzvertrag zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaff: Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. A r n o l d R o t h , den Nationalrath C o n r a d C r a m e r - F r e y und den Landaramann E d u a r d B l u m er; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Vize - Präsidenten des Staatsministeriums, Staatsminister, Staatssekretär de» Innern Karl Heinrich von Bötticher,

1037 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Folgendes vereinbart haben : Artikel 1.

Die in dem beiliegenden Tarif l bezeichneten Gegenstände schweizerischer Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Die in dem beiliegendem Tarif 2 bezeichneten Gegenstände deutscher Herkunft oder Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2.

a. Der im Artikel 6 lit. a des bestehenden Vertrags vereinbarte zollfreie Veredelungsverkehr für Garne zum Stricken wird auf Garne zum Zwirnen ausgedehnt.

b. Der im Artikel 6 lit. d des bestehenden Vertrags vereinbarte zollfreie Veredelungsverkehr für Seide zum Färben wird auf Seide zum Umfärben ausgedehnt.

c. Ein Nachweis der einheimischen Erzeugung der zum Zweck des Färbens oder Umfärbens in das andere Gebiet ausgeführten Seide wird nicht verlangt.

Artikel 3.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll vom 1. Januar 1889 an in Kraft treten.

Der Vertrag vom 23. Mai 1881. mit den durch den gegenwärtigen Zusatzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen soll bis zum 1. Februar 1892 in Kraft bleiben.

Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kund gegeben haben sollte, bleibt derselbe nebst den erwähnten Aenderungen und Er-

1038 gänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Kraft, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 4.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratiflzirt und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. E'ezember 1888 in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu B e r l i n , den 11. November 1888.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

(L. 8.)

(.Sig.)

(Sig.)

(Sig.)

(Sig.)

A. Roth.

C. Cramer-Frey.

E. Blumer.

Karl Heinrich von Bötticher.

1039

.A-ülag-e 1.

Zollsätze bei der Einfuhr in Deutschland.

Zoll

Deutscher Zolltarif Nr.

fUr 100 kg.

Artikel.

Mark.

2 e, là

2 c, 5

Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 60 englisch

30

Baumwollengarn, eindrähtiges, roh, über Nr. 79 englisch

36

Baumwollengarn, zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommodirter, zum Einzel verkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art ' . .

70

aus 2 d, 3

Baumwollengewebe, rohe, undichte .

120

aus 2 d, 6

Stickereien, baumwollene

300

aus 15 !>, 2

Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschiuen, Webereimaschioen , Schiffsmaschinen , Dampfmaschinen, Dampfkessel, Maschinen für Holzstoff- und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Transmissionen, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird : a. aus Holz

3

ß. aus Gußeisen y. aus schmiedbarem Eisen ferner aus 15 b, 2 aus 20 a

3

. .

5 8

a. aus anderen unedlen Metallen Dampfmaschinen und Dampfkessel Verwendung beim Schiffsbau Gewalztes Gold

zur frei 200

1040 Deutscher Zolltarif Nr.

20 1 '2 3 2 4 und 5 22 i 25 o aus 30 a 30 d aus 30 e, 1 aus 30 e, 2 aus 30 e, 3

aus 30 e, 3 aus 30 f 4:1 c, 3 a c, 3 ß aus el d, 7

Zoll

Artikel.

Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen : i n goldenen Gehäusen . . . . . .

in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen . .

in Gehäusen aus andern Metallen .

Werke ohne Gehäuse Gehäuse ohne Werke Stickereien, leinene Käse aller Art Floretseide, gekämmt, gewonnen oder gezwirnt, jedoch nicht gefärbt . . .

Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide etc.), gefärbt und ungefärbt . .

Waaren aus Seide oder Floretseide . .

Stickereien, seidene Bänder mit offenen Geweben *) : seidene halbseidene Seidenbeuteltuch Bänder anderer Art aus Seide oder Floretseide, in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle, etc.

Wollengavn, roh, einfach Wollengarn, roh, dublirt Stickereien, wollene *) Unter offenen Geweben iiind solche verstanden, in denen die Entfernung von einem Kettenfaden zum andern größer iist, als die Dicke des Fadens selbst.

fUr 100 kg.

.Uark.

Ein Stück.

0,80 0,60 0,40 100 kg.

150 20

frei 150 600 600 800 450 600 450 8 10 300

1041

^nlag-e 3.

Zollsätze bei der Einfuhr in die Schweiz, Schweiz.

Tarif Nr.

Zoll fUr 100 fcg.

Artikel.

Fr.

aus 17 a

Amlung einschließlich Reisstärke, roh und geröstet, Stärkegummi (Dextrin) . .

0,60

Bau- und Nutzholz in der Längenrichtuog gesägt oder gespalten (Schnittwaaren, Schindeln etc.): 5é a

eichenes

0,40

anderes

0,70

aus 71

Grobe Korbflechter waaren, von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holzspänen, gebeizt oder ungeheizt . . .

12

73

Grobe Bürstenbinderwaaren,in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt

25

7e

Feine Bürstenbinderwaaren

50

79

Hopfen

aus 170

4

Portland-Cement

0,70

223

Kaffeesurrogate aller Art,in trockener Form

6

245

Zucker, rafflnirter, in Hüten , Platten, Blöcken oder Abfällen

8,50

Zucker, raffinirter, geschnitten oder fein gepulvert

10

246 aus 2e7

Bier in Fässern

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

4 70

1042 Schweiz.

Artikel.

Tarif

Nr.

Fr.

3,50

252

Naturwein in Fässern

259

Andere fette Oele *), nicht medizinische, aller Art in Fässern; Pflanzenwachs .

aus 266

Faserstoffe zur Papierfabrikati on, in nassem Zustande

l 1,25

27l*1»

Papierwäsche

40

282

Baumwollgarn auf Spuhlen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei- und mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen

35

aus 287

Sammetartige Gewebe aus Baumwolle .

40

351

Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk, in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide p. p

40

Feine Stroh-, Rohr- und Ba.stwaaren

357

.

60

Kleidungsstücke und Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Baumwolle .

60

362

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Seide und Halbseide Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt)

150 125

aus 370

Pferde . . . . . . . . per Stück

3

390

Bettfedern

7

lila

Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt

aus 358

aus 360

*) Ändere als: Olivenöl in Fässern und Speiseöl in Flaschen oder Blechgufaasen (Pos. 257 nnd 2581.

25

1043

# S T #

Schreiben des

schweizerischen Bundesrathes an die Kommission des Nationalrathes zur Prüfung der Petitionen betreffend die politische Polizei.

B e r n , den 7. Dezember

1888.

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben von heute äußern Sie den Wunsch, daß unser Kreisschreiben vom 11. Mai d. J. gedruckt und an die Mitglieder der Bundesversammlung ausgetheilt werden möchte.

Indem wir diesem Wunsche entsprechen, glauben wir, auch die Korrespondenz, welche wir betreffend das erwähnte Circular mit dem Staatsrathe des Kantons Neuen bürg hatten und welche seiner Zeit durch das Bundesblatt sämmtlichen Kantonsregierungen zur Kenntniß gebracht wurde, neuerdings den Mitgliedern der Bundesversammlung vorlegen zu sollen.

Diesen Aktenstücken haben wir keine weiteren Bemerkungen beizufügen. Schon der Wortlaut unseres Kreisschreibens allein, nach seinem ganzen Inhalte genommen, bezeichnet genügend seinen Zweck und seine Tragweite. Ganz selbstverständlich konnten wir uns in Ausführung Ihres Beschlusses vom März 1. J. nur von denselben Absichten leiten lassen, welche für Sie selbst maßgebend gewesen aind, nämlich die Bundesverwaltung innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Grenzen in den Stand zu setzen, das Verhalten der Anarchisten, der Spione und der Agents provocateurs zu überwachen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn. (Vom 1. Dezember 1888.)

In

Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1888

Date Data Seite

961-1043

Page Pagina Ref. No

10 014 185

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