515

zum Telegraphistenin Schaffhausen: Hrn. Jakob Engeli, von Egishofen (Thurgau), in St. Gallen ; " ,, ,, St. Gallen: ,, Mathias Zimmermann, Telegraphenaspirant, von Sool (Glarus), in St. Gallen.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 3, bis 9. Juni 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. -- Scharlach. Zürich 1.

Diphteritis und Croup. Zürich l, Genf 1.

Keuchhusten. Locle 1.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf l, Neuenburg 1.

Eidg. statistisches BUreau.

516

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Mai 1888.

Tarifnummer.

9 a In den Erläuterungen ist zu streichen: ,,Wermuthextrakt zu Fabrikation von Wermuthwein" (s. 256).

16 Sog. Creolin (Imprägnirmitte).

44 Weinflaschen, gewöhnliche, ans schwarzem, braunem oder grünem Glas (Bouteillenglas) mit aufgepreßter, eingeschliffener oder eingeätzter Firma, etc. ; Weinflaschen aus Bouteillenglas mit Metallring zu Verschlußzwecken.

66 Möbel aus geschälten oder ungeschalten, gespaltenen oder ungespaltenen Ruthen : gepolstert.

73 Stahlrahtbürsten für Parquetböden, etc, 131 a Nägel, eiserne, mit Kopf aus Nickel.

216 Mehl aus gedörrten Kastanien.

256 Wermuthextrakt zur Fabrikation von Wermuthwein.

271 Abreißkalender.

275 In den Erläuterungen ist zu streichen : ,,Abreißkalender."

286 Baumwollgewebe zu Hemden, etc. zugeschnitten, ohne Näharbeit, Abreibtücher, Waschservietten u. dgl., baumwollene, auch mit Gewebefransen oder mit geknüpften Fransen : ohne Näharbeit.

In den Erläuterungen ist zu streichen : ,,Handtücher (Abreibtücher), gebleicht oder gefärbt, nicht zugeschnitten, ohne Fransen, etc."

289 Abreibtüchcr, Waschservietten u. dgl., baumwollene, auch mit Gewebefransen oder geknüpften Fransen: mit Näharbeit.

In den Erläuterungen ist zu streichen: ,,Handtücher (Abreibtücher), angeschnitten, mit oder ohne Fransen, etc."

341 Teppiche aus Jute, in Verbindung mit animalischen Stoffen (Thierhaaren, etc.), grobe, nicht sammetartige, ohne Fransen oder Näharbeit, bloß mit grob übernähten Enden.

517 Tarifnummer.

342 Teppiche aus Jute, in Verbindung mit animalischen Stoffen, andere als grobe, wie z. B. sammetartige aufgeschnitten ödet- nicht aufgeschnitten, solche mit Fransen oder Näharbeit, etc.

352 Schuhwaaren aus Kautschuk, in Verbindung mit andern Stoffen, Leder ausgenommen.

382 Felle, bloß zugeschnitten, nicht abgepaßt.

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 7. Juni ist den in Artikel 2 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten genannten zur Abfertigung derselben im Sinne von Artikel l dieses Reglements ermächtigten Zollstätten noch diejenige von Genf-gareEaux-Vives beigefügt worden.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der österreichische Pomologenverein veranstaltet unter dem Protektorate Seiner k. und k. Hoheit des Erzherzogs K a r l L u d wig vom 29. September bis 7. Oktober laufenden Jahres in Wien eine Regionalobstausstellung, verbunden mit einem Obstmarkte.

Zwei Abteilungen dieser Ausstellung sind international, nämlich jene der D ö r r a p p a r a t e und jene der M a s c h i n e n u n d Geräthe für den Obstbau und für die Obstverwert h u n g , und zwar: Veredlungsbehelfe, Scheeren, Messer, Düngervorrichtungen etc., Obstpressen und -Mühlen, Schneid- und Schälmaschinen, Handgeräthe, Werkzeuge, Kellergeräthe für Mostbereitung und Verpackungsmaterialien.

518

Die Anmeldungen für diese Abtheilungen sind bis zum 15. Juli an das C e n t r a l - C o m i t é des k. k. ö s t e r r e i c h i s c h e n P o mologe n v er e in s, Leechwald, Graz, zu richten.

Das unterzeichnete Departement ist gerne bereit, weitere Auskunft zu vermitteln.

B e r n , den 15. Juni 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

1. Behufs Verhinderung weiterer Verschleppungen der Maulund Klauenseuche und der Lungenseuche hat das Departement unterin 19. Mai sämmtliche Kantonsregierungen eingeladen, gegenüber dem aus Oesterreich-Ungarn zur Einfuhr gelangenden Vieh Art. 33 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887 zur Anwendung zu bringen, d. h. über die aus jenen Ländern importirten Thiere am Orte ihrer Bestimmung Quarantäne zu verhängen.

2. In Aufhebung der im Bulletin Nr. l dieses Jahres sämmt lichen schweizerischen Grenzthierärzten ertheilten Weisung haben w i r d i e Verfügung getroffen, d a ß v o m 1 . Juli nächsthin dem Auslande in ihrer ganzen Ausdehnung und ohne Zulassung von Ausnahmen zurr Anwendung gebracht werden müssen. Viehtransporte, welche nicht von einem den hierseitigen Vorschriften (Art. 87 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887) entsprechenden Gesundheitsschein begleitet sind oder deren Stückzahl, resp. Signalement, mit dem vorgewiesenen Scheine nicht übereinstimmt (Art. 88), werden somit von genanntem Datum an unnachsichtlich von der Einfuhr zurückgewiesen.

Das nämliche Verfahren wird mit Bezug auf Fleischsendungen eingehalten, denen der im Art. 100, Alinea l, vorgesehene Gesundheitsschein nicht beigegeben ist.

Auf Grund des Spezialabkommens mit Oesterreich - Ungarn, vom 31. März 1883, ist den österreichisch-ungarischen Vieh-Gesundheitsscheinen eine Gültigkeitsdauer voa 8 statt nur 6 Tagen eingeräumt und es werden somit dahin lautende Scheine anerkannt, wenn sie den übrigen Vorschriften des Reglements entsprechen.

519

3. Aus Veranlassung der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz und mit Rücksicht auf die mehrmalige Einschleppung dieser Seuche nach Bayern durch schweizerisches Vieh hat die bayrische Regierung eine Verfügung erlassen, zufolge welcher die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der Schweiz zu Schiff über den Bodensee seit dem 25. Mai nur an der Eintrittsstation Lindau und unter folgenden beschränkenden Bedingungen gestattet ist: a. die Absicht, Thiere der genannten Viehgattungen zur Einoder Durchfuhr zu bringen, muß wenigstens einen Tag vorher dem k. Hafenkommissariate zu Lindau unter genauer Angabe der Einfuhrzeit angezeigt werden ; b. die einzuführenden Thiere werden in Lindau, ehe sie das Schiff verlassen haben, durch den Bezirksthierarz auf ihren Gesundheitszustand untersucht 5 c. wird hei der tierärztlichen Untersuchung festgestellt, daß eines der Thiere des Transportes an einer Seuche leidet oder derselben verdächtig ist, oder die Folgezustände überstandener Maul- und Klauenseuche an sich trägt, so wird der Trausport von dem Hafenkommissariat zurückgewiesen; Gleiches geschieht, wenn das" vorgeschriebene Zeugniss nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beigebracht wird ; d. die Kosten der thierärztlichen Untersuchung des Viehes (litt, b) sind von dem Einführenden zu tragen.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 4. Juni beschlossen, daß Rosinen (Korinthen) bis auf Weiteres, wie die Weinbeeren, zum Ansätze von Fr. 3 per q. (Konventionaltarif) zuzulassen seien.

B e r n , den 5. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

S20

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Mai abbin ist in Gemäßheit von Art. 18 des Zollgesetzes eine Hauptzollstätte in Genf Bahnhof-Eaux-Vives und eine Nebenzollstätte im Bahnhof Chêne, Kantons Genf, errichtet worden. Beide Zollstätten sind seit dem 1. Juni, an welchem Tage der Betrieb der Bahnlinie V o l l a n d e s A n n e m a s s e begonnen hat, eröffnet.

B e r n , den 7. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Vom 1. Juli nächsthin au sind Abreißkalender nach Analogie der Tarif-Nr. 271 zu Fr. 30 per q, verzollbar.

B e r n , den 3. Juni 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Vom 15. bis 24. September nächsthin wird in Aosta (Italien) in Verbindung mit einer nationalen Käseausstellung eine internationale Ausstellung von Käsereigeräthschaften und -Hülfsstoffen stattfinden.

Die ausländischen Fabrikate werden an diese letztere Ausstellung zugelassen, so fora sie von italienisehea Firmen ausgestellt werden.

Die Ausstellung umfaßt hauptsächlich : a. Geräthschaften: Milchtransportgefässe, Milchsiebe, Gefässe, Butterfässer, Käsekessel, Oefen, Käsebrecher, Pressen, Tücher, Reue, Bürsten etc., Instrumente zur Prüfung des Labes, Gerätschaften zum Messen und Wägen der Milch etc., etc.

b. H ü l f s s t o f f e : Labsorten und Farbstoffe.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

521 Bekanntmachungbetreffend

das eidg. Niederlagshaus im Centralbahnhof von Basel.

Von Seite des Directoriums der Schweiz. Central bahn ist der zwischen demselben und der eidg. Zollverwaltung bestehende Miethvertrag über die als eidg. Niederlagshaus im Ceutralbahuhof von Basel benutzten Räumlichkeiten auf den 30. dieses Monats gekündigt worden.

Im Falle, daß ein neuer Miethvertrag, bezüglich welchem die Unterhandlungen noch obschwebend sind, nicht zu Stande käme, wird die Zollverwaltung das Niederlagshaus Basel auf Ende dieses Monats zu räumen haben.

Infolge dessen würde für die daselbst lagernden Waaren die Nothwendigkeit eintreten, daß dieselben entweder der EinfuhrVerzollung unterstellt, oder zum Transit nach dem Ausland oder nach einem andern eidgenössischen Niederlagshaus deklarirt werden müßten, auf welche Eventualität die bei der Sache Betheiligten hiemit aufmerksam gemacht werden.

B e r n , den 15. Juni

1888.

Eidg. Zolldepartement.

Schweizerisches Bundesgericht.

Die eidgenössischen Assisen des zweiten Assisenbeziskes werden sich Montag den 18. Juni l. J., Morgens 8 Uhr, im Stadtkasino in Basel besammeln zur Beurtheilung des Carl Schill, Commis, von und in Basel, des August MUller-Schmid, von Grindelwald, Buchdrucker, niedergelassen in Basel, und des Friedrich Festersen-Mieg, von Hadersleben (Preußen), Buchhändler, niedergelassen in Basel -- sämmtlich angeklagt der Besehimpfung der kaiserlich deutschen Regierung und der elsäßisch-lothringischen Regierung.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

34

522 Vorstehende Anzeige soll in dein schweizerischen Bundesblatte wie in dem Amtsblatte des Kantons Baselstadt veröffentlicht werden.

Lausanne, den 4. Juni 1888.

Namens der Kriminalkammer, Der Präsident:

Dr. J. Morel Der Gerichtsschreiber :

Rott.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel hat zu Anfang Juli 1887 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb auf den gleichen Zeitpunkt des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 4-0,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zum 30. Juni 1888 keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Buntlesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen : Abtheilung Auswanderungswesen.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämmtliche vom Jahr 1887 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht eu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bai den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

523 Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1888.

D i e Schweiz. O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die üebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legaliairt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Juni

1888.

524

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; % 7l, vom 9. Juni 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Bekannt machungen deIndustriedepartementsts und des Zolldepartements.

Konsularbericht New-York. Bundesversammlung. Ausstellungen.

Zollwesen des AuslandesCigarrenmonopool in Egypten. Privatinserate.

A» 72, vom 12. Juni 1888.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. HandelsregisterPublikationen. Einfuhr in den freien Verkehr im Mai 1888.

Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Bekanntmachungen des Zoll- und des Industriedepartements. Konsularbericht Neapel. Fabrikinspektion pro 1886/87. Handelspolitisches. Geschäftsgang in Elsaß-Lothringen. Handelsmuseum in Budapest. Buttermaschine.

Seidenkultur in Ungarn. Russische Waarenlag in Rumänien.

Industrie in Australien.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1888

Date Data Seite

515-524

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