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Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend die Revision des Bundesgesetzes über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 24. Dezember 1880.* (Vom 15. Dezember 1887.)

Tit.

Der vorliegende bundesräthliche Entwurf betreffend die Revision des Bundesgesetzes über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen ist das Resultat von vier seit 24. Dezember 1880, dem Tage des Inkrafttretens des verzeigten Bundesgesetzes, angenommener und dem hohen Bundesrath zu näherer Untersuchung überwiesener Postulate.

Mit Beschluß des Nationalrathes vom 3. Mai 1881 ist nämlich der Bundesrath eingeladen worden, angesichts der von Jahr zu Jahr sich steigernden Auswanderung von Schweizern die Frage zu prüfen und beförderlich Bericht und Antrag einzubringen, auf welche Weise der planlosen Auswanderung vorgebeugt und wie insbesondere das Streben auswandernder Familien nach einer gesicherten neuen Heimat in richtige Bahnen geleitet werden könnte.

Am 26. April 1882 faßte der Nationalrath den weitern Beschluß: Der Bundesrath wolle: 1) die Auswanderungsfrage in der Weise untersuchen, ob die Erwerbsverhältnisse in unserm Vaterlande derart sind, daß die Auswanderung nothvvendig geworden, oder daß dieselbe doch wenigstens im Interesse der Auswanderer und im Interesse des Landes zu begünstigen ist; * Der in französischer Sprache von Hrn. H. Schaller verfaßte Bericht über das Auswanderungswesen findet sich im französischen Bundesblatt vom Jahr 1887, Band IV, Seite 827.

605 2) je nach den Ergebnissen dieser Untersuchung Bericht und legislative Anträge einbringen ; 3) jedenfalls Anträge über Maßregeln zum Schutze der Auswanderer vorlegen.

Am 9. Juli 1883 beschloß die Bundesversammlung: Der Bundesrath wird eingeladen, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, um den Uebelständen. welche in seinem Geschäftsbericht mit Bezug auf die Thätigkeit der Auswanderungsagenturen bezeichnet werden, abzuhelfen und der Bundesversammlung die zur Erreichung dieses Zweckes nöthig erseheinenden Anträge auf Abänderung des Gesetzes einzubringen.

Das Postulat der Bundesversammlung vom l, Juli 1886 endlich lautet : Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1880, betreffend die Auswanderungsagenturen, nicht einer ergänzenden Revision zu unterziehen sei.

Der Bundesrath beantragt, den Postulaten vom 3. Mai 1881 und 26. Mai 1882 in Wesenheit keine weitere Folge zu geben, indem er betont, daß wohl nicht anzunehmen sei, daß der Bund eine andere Auswanderungspolitik befolgen wolle, als die bis anhin beobachtete und welche sich in dem Satze gipfle: Die Bundesbehörde habe nicht an Vorkehrungen Theil zu nehmen, welche die Auswanderung hervorrufen, sondern dieselbe als eine Thatsache hinzunehmen und sich darauf zu beschränken, diejenigen schweizerischen Staatsangehörigen, welche Willens sind, auszuwandern oder die wirklich auswandern, bestmöglich zu schützen.

Hiebei beruft er sich in erster Linie auf die Revisionsverhandlungen des Jahres 1871, wo ein Antrag: ,,Der Oberaufsicht des Bundes unterliegen die Bestimmungen über Kolonisation, dahin ergänzt : ,,Dem Bunde steht die Gesetzgebung und Aufsicht über das Auswanderungswesen zu.

,,Derselbe ist befugt, sich bei nationalen Kolonisationsunternehraen zu beth eiligen "·, nach reiflicher Brdaurung abgelehnt, beziehungsweise auf den Gegenstand nicht eingetreten wurde, davon ausgehend : Die Fassung des Antrages sei zu unbestimmt und zu wenig klar, insofern sie nicht einfach dahin laute, daß der Bund die

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Aufsicht habe über die Bestimmungen, welche in Beziehung auf die Auswanderung und Kolonisation aufgestellt werden.

Nun wisse man aber nicht, was unter solchen Bestimmungen gemeint sei, und jedenfalls müßten dieselben erst wirklich erlassen sein, bevor sie der Aufsicht des Bundesrathes unterliegen können.

Wenn solche Bestimmungen von Kantonen oder Gemeinden ausgehen und diese mit dem Antrage gemeint seien, so berühren solche den Bund nicht und damit falle der Antrag auch als gegenstandlos dahin.

Der Antragsteller -- Hr. Dr. Joos -- habe in der That solche Kolonien im Auge, die, wie z. B. Neu-Glarus, von Gemeinden an die Hand genommen werden.

Allein sobald die Gemeinden den Risiko übernehmen, so könne die Einmischung des Bundes nicht für begründet erachtet werden.

Sache der obera Behörden sei es allerdings, den Auswanderern gegen Uebergriffe der Agenten Schutz zu gewähren und die Auswanderung vor Uebervortheilungen zu sichern, überhaupt dafür zu sorgen, daß den Auswanderern nicht unstatthafte Hindernisse entgegenstehen ; allein in dieser Richtung sei geholfen, da in Art. 32 des Verfassungsentwurfes der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenten unter die Bundesgesetzgebung gestellt und also der Bund Nöthiges verfügen werde.

Den Auswanderern könne bei ihrer Landung, also beim Eintreffen in demjenigen Lande, das sie sieh als Ziel der Auswanderung gewählt, ein allezeit wirksamer Schutz nicht gewährt werden, denn selbstverständlich erstrecke sich die Gewalt des Heimatlandes nicht auch auf das Land der Einwanderung, -- was in dieser Richtung möglich, sei geschehen, indem ein Netz von schweizerischen Konsulaten sich über das ganze Unionsgebiet ausdehne und die betreffenden Konsuln den Einwanderern mit ihrem Rathe und ihren Erfahrungen nach Möglichkeit an die Hand gehen.

Würde sich der Bund in die Kolonisation bestimmter einmischen, so würden damit gleichzeitig alle möglichen Begehren wachgerufen.

Für einen Binnenstaat zumal, der über eine Seemacht nicht verfüge, läge eine ungeheure Verantwortlichkeit darin, sich in das Kolonisationsverhältniß näher, einzumischen, und bei der Entfernung vom Lande der Einwanderung wäre eine gedeihliche Mitwirkung des Bundes geradezu ausgeschlossen, könnte unter Umständen die Lage der Einwanderer nur noch verschlimmern.

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Der hohe Bundesrath hebt ferner hervor: Bei den Revisionsverhandlungen vom Juhre 1873 sei ein dahinzielender ähnlicher Antrag.kurzer Dinge zurückgewiesen, und laut Beschluß des Nationalrathes vom 11. Juni 1877 habe eine Anregung, ob nicht auf den Namen der Eidgenossenschaft, oder auf den Namen von Rantonen oder Gemeinden, oder auf den Namen einer in vollem Einverständnis mit dem Bundesrath handelnden Gesellschaft ein zur Ansiedlung geeigneter größerer Landkomplex kaufs- oder schenkungsweise zu erwerben sei, die, mit nicht weniger denn 12 Erwägungen begleitet, zu begründen versucht worden sei, bloß den Erfolg gehabt, daß der Bundesrath sich vernehmen lassen wolle, ob es augezeigt sei, von Bundes wegen Vorkehrungen zum Schutze der schweizerischen Auswanderer zu treffen.

Ueber eine Petition des P. R. Michod, Lausanne, welcher eine eidgenössische Subvention zur Gründung einer schweizerischen Kolonie in Nord-Carolina (Amerika) verlangte, seie man am 22.

August 1878 zur Tagesordnung geschritten.

Auch in der 1879er Botschaft zum Entwurfe des der Abänderung unterbreiteten Gesetzes über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen habe man, ohne auf Widerspruch zu stoßen, eine Betheiligung der Eidgenossenschaft an Kolonisationsunternehmungen nicht empfohlen, und es halte sich demnach das Gesetz, so wie es aus der damaligen Berathung hervorging, genau innerhalb den Grenzen, welche theils durch den Wortlaut des Art. 34 der Bundesverfassung, theils durch ihre Stellungnahme gegenüber den, eine weitere Intervention des Bundes fordernden Anträgen vorgezeichnet worden seien.

Abgelehnt worden sei auch unterm 20. Dezember 1880 eine Motion vom 15. gleichen Monates, des Inhalts: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein oder mehrere, für die Ansiedlung schweizerischer Auswanderer geeignete, überseeische Landkomplexe zu erwerben seien.11 Die Kommission des Ständerathes habe sich in ihrem Bericht über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Buadesgerichtes während des Jahres 1880 unterm 20. Mai 1881 ausgesprochen, wie folgt: ^Das Auswanderungswesen gehört auch zu denjenigen Fragen, welche die öffentliche Meinung unseres Landes mit Recht, wiewohl in verschiedenen und selbst ganz; entgegengesetzten Richtungen, beschäftigen. Während man einerseits die Auswanderung unserer Mitbürger nach der neuen Welt als etwas Günstiges und Autmunteningswürdiges ansieht, erblicken dagegen viele Andere in dem

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Abgange einer namhaften Anzahl leistungsfähiger Männer, die ihre Kräfte künftig jenseits des Meeres statt für das Vaterland verwerthen, einen wahren Verlust für letzteres. Was sodann die leider nur zu zahlreichen Individuen betrifft, welche nach Amerika oder sonst in die Ferne gehen, unter solchen Verhältnissen, daß voraussichtlich statt Glück und Wohlstand nur Elend und Enttäuschung ihr Loos sein wird, so kann man die Leute und die Behörden nicht genug tadeln, welche zu dieser Auswanderung ermuthigen oder drängen. Es kann daher die Kommission die Stellung nur gutheißen, welche das Handels- und Landwirthschafts-Departement einnahm, indem dasselbe, von verschiedenen Seiten dazu gedrängt, an Schritten für Begünstigung oder selbst Provozirung der Auswanderung thätigen Antheil zu nehmen, dies abgelehnt und dahin Stellung genommen hat, die Auswanderung lediglich als eine Thatsache anzusehen, die zu verhüten nicht in seiner Macht steht, und sich darauf zu beschränken, denjenigen, welche durchaus ihre Heimat verlassen wollen, den nöthigen Schutz zu sichern. Die Kommission hält dafür, daß dies die wahre Rolle der obersten Exekutivbehörde der Eidgenossenschaft ist, und empfiehlt letzterer, sich so lange mit derselben zu begnügen, bis die Bundesversammlung eine andere Anschauung eintreten läßt."

Verneinend beantwortet worden sei auch eine Motion vom 19. März 1884, welche den Bundesrath gebeten. Bericht und Antrag zu bringen, ob und in wie weit er seine Vermittlung eintreten lassen wolle behufs Erwerbung von zur Niederlassung auswandernder Schweizer geeigneten Ländereien.

Die schweizerische gemeinnützige Gesellschaft habe sich in ihrer Jahresversammlung vom September 1885 ebenfalls und entschieden gegen eine Begünstigung der Auswanderung durch den Staat erklärt und folgende Thesen aufgestellt: 1. Die Auswanderung muß zur Zeit als ein normales nationalökonomisches Faktum betrachtet werden ; 2. die Rolle des Staates ist, in der freien Entscheidung der zur Auswanderung geneigten Personen neutral zu bleiben; er soll die Auswanderung nicht begünstigen, sondern nur den Auswanderer gegen solche Unternehmungen schützen, welche auf seine Unerfahrenheit spekuliren.

Diese Meinungsäußerungen theilt Ihre Kommission des vollständigen -- ihr erseheint die Abneigung gegen eine Begünstigung der Auswanderung und Betheiligung
des Staates an Kolonisationsunternehmungen um so eher gerechtfertigt, als, wie bereits vorhalb angedeutet, der Bund eine Verantwortlichkeit übernehmen würde, der er absolut nicht gewachsen.

609 Dai'überhin sind alle Nationalökonomen einig darin, daß, um zu kolonisiven, ein Staat ein Küstenland sein und eine Flotte haben müsse; denn wenn dies fehle, so entziehe sich die Kolonie früher oder später vollständig dem Einfluß des Mutterlandes u. s. w.

Die Vorgabe, wenn auch ein positiver Nutzen nicht ersichtbar, so könnte die Förderung der Auswanderung von Staatswegen uns von Uebeln befreien, ist nichtig.

Die Furcht vor Uebervölkerung ist eine leere und wohlfeile Ausrede, wenn man sich der vielen Erzeugnisse der Landwirthschaft und der Industrie erinnert, welche zur Stunde immer noch eingeführt werden, während sie, wenn Einsicht und Geschick dafür vorhanden, bei uns eben so gut produsiirt werden könnten.

Deßhalb sind auch künstliche Maßregeln nicht geeignet, unsere Bevölkerung dauernd zu vermindern.

Der wegziehende Prozentsatz wird durch einziehende Ausländer mehr denn ersetzt, und an der Hand der bevölkerungsstatistischen Ergebnisse dürfte bei fortlaufender gleicher Zunahme der Fremden im Jahre 1963 die Zahl der Ausländer in der Schweiz die Zahl der iu derselben wohnhaften Bürger erreichen.

Durch Zwang, die auswanderungslustigen Schweizer zurück und die einwanderungslustigen Fremden fern zu halten, geht natürlich nicht a n ; aber fragen darf man sich, woher es kommt, daß, wie behauptet wird, so viele Schweizer aus Mangel an lohnender Arbeit wegziehen, während eine fast gleiche Anzahl von Ausländern Arbeit und guten Verdienst bei uns finden.

Angesichts dieser Thatsachen kann aus dem Vorhandensein nicht beschäftigter Arbeiter kein Schluß gezogen werden, wir leiden an Uebervölkerung und haben die Auswanderung von Staatswegen zu begünstigen.

Wenn sich aber die Einwanderung mit der Auswanderung parallel vollzieht, so muß jeder Versuch, durch künstliche Pflege der Auswanderung unsere Bevölkerungszahl zu vermindern, scheitern, und es würde dies nicht einmal erreicht, wenn wir im Stande wären, die Einwanderung zu verhindern -- schreibt doch Herr Dr. Joos in seiner Flugschrift: ,,Ueber Schutzaufsicht, Organisation und Leitung der schweizerischen Auswanderung" 1 , edirt 1864, selbst wörtlich : ,,Noch nirgends hat sich mit der Auswanderung die Bevölkerung auf die Dauer vermindert, der Abgang wird immer ergänzt durch ein Mehr von Heirathen und Geburten."

610 Noch trügerischer aber ist die Hoffnung, durch Förderung der Auswanderung die Armenlast zu verringern.

Die wirklichen Armen, d. h. die arbeitsunfähigen Erwachsenen und hülflosen Kinder, darf man in dieser Weise gar nicht abschieben, und wenn das in frilhern Jahren gleichwohl geschehen ist, so sind die schlimmen Ergebnisse nicht ausgeblieben, haben zudem seitens des nordamerikanischen Staates strenge Gegenmaßregeln provozirt.

Die Ansiedlung in fremden, erst noch zu kultivirenden Ländern können also nur solche Leute versuchen, welche, finanziell wohl ausgerüstet, auch die Fähigkeit besitzen, sich selbst zu helfen, Leute, welche sicherlich nicht nöthig hätten, die Heimat zu meiden.

Die Annahme, daß Jemand, der bei uns unbrauchbar ist, in den Kolonien verwendet werden könnte, ist falsch; man bezahlt zwar dorten die Arbeiter gut, verlangt aber auch viel von ihnen.

Müßiggänger u. s. w. finden jenseits des Weltmeers keine oder nur schwierig Beschäftigung.

Die Hoffnung, sich durch die Auswanderung der für das Gemeinwesen nachtheiligen Elemente zu entledigen, reduzirt sich somit für unser Land, das keine Kolonien hat, noch haben kann, auf ein Minimum. Die Auswanderung beansprucht vielmehr tüchtige unternehmende Kräfte, und aucli diese mögen sich noch leicht illu.sorischen Hoffnungen hingeben, zumal die Berichte der schweizerischen Konsuln ganz anders lauten, als die oft übertriebenen Anpreisungen der Agenten.

So schreibt z. B. Herr Generalkonsul Hitz in Washington schon unterm 23. November 1868: ,,Nur Wenige können sich einen Begriff' machen, wie schwierig es für einen Landesfremden ist, vom Heimatstättegesetz Nutzen zu ziehen. Er (sie!) bedenkt nicht, daß er sich in der Auswahl -des Landes der Konkurrenz erfahrener Landeseinwohner, sowie ihrer Freunde und Verwandten auszusetzen hat, wenn er nicht von allen Verkehrswegen entfernt sich ansiedeln will und es ihm nicht an allen Vortheilen, welche Schulen, Kirchen und ärztliche Hülle anderswo bieten, mangeln soll, ja daß er sogar nicht selten in lebensgefährlicher Lage oder wenigstens beständig allen möglichen Beraubungen seiner Habe und seines Viehes ausgesetzt ist.

Es glückt überhaupt selten einem Ausländer, gerade sehr günstig gelegenes Land zu finden, welches sich noch im Besitze der Bundesregierung befindet. Ferner ist die Landwirthscha/J. hier an abgelegenen Orten eine so verschiedenartige von der heimatlichen, daß

611 der einwandernde Landsmann Alles von Neuem zu lernen hat.

Hat er genügende Mittel, so wird sich dieses auch schon mit der Zeit anfassen lassen. Ohne Geldmittel jedoch, nur mit dem guten Willen, sollte Keiner daran denken, sich hiesiges Regierungsland unter den Bedingungen des Heimstättengesetzes aneignen zu wollen.

Es ist kaum nothwendig, anzuführen, daß Leute, welche selbst in der Heimat dem Ackerbau fremd waren, allfällige Geldmittel bald eingebüßt habeü und, wenn sie nichts besitzen, unfehlbar in's Elend gerathen.01 Das sind Schwierigkeiten, die uns schon im nächsten und uns zugänglichsten, auch fortgeschrittensten Ansied l ungsland begegnen, und diese Schwierigkeiten werden keineswegs gemindert, wenn v i e l e Familien sich ansiedeln, denn die bisherige Erfahrung lehrt, ja beweist geradezu, daß das Risiko hei Mißgriffen vermehrt, die Thatkraft des Einzelnen aber gelähmt und somit das geplante Ziel selten oder nie erreicht wird.

Spekulationsgesellscliaften haben in Folge dessen ihre für solche Unternehmungen ausgeworfenen Kapitalien eingebüßt.

Was würde aber das Kolonisirea erst den Bund kosten, wenn er pfliehtig wäre, die Kolonie aufrecht zu erhalten?

Angesichts dieser unausweichlichen und schweren Opfer und in voller Würdigung der entwickelten Verumständungen müssen wir sonach vom Standpunkt dei Volkswirtschaft aus im Allgemeinen die Auswanderung als einen Verlust bezeichnen und jede Begünstigung, ja sogar jede Empfehlung derartiger Kolonisationsunternehmungen verneinend beantworten.

Damit ist indessen keineswegs gesagt, daß wir überhaupt der Auswanderung feindlich entgegenstehen, oder solcher mit Erschwerungen , ' gar Verboten entgegentreten wollen -- das wäre gerade so bedaurungswerth als eine staatliche künstliche Förderung derselben.

Der einzig gerechte Standpunkt bei Beurtheilung der Auswanderung ist wohl der -- sie soll frei sein, sie hat, wie jeder andere Verkehr mit dem Ausland, das Recht auf Schutz gegen Gefährde, aber sie hat kein Recht, pekuniäre Beihülfe des Heimatlandes zu fordern -- ganz abgesehen davon, daß ein solcher Tribut von denjenigen /.u tragen, die der Heimat treu bleiben, umgekehrt aber denjenigen zu Gute kommt, welche dem heimatlichen Herd für immer den Rücken kehren.

Nach dem Gesagten soll also die Auswanderung nicht ermuthigt werden , sondern der Bund soll sich darauf beschränken, Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

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612 daß er die aus eigenem Antrieb Auswandernden vor Gefährde schützt und für die Sicherheit ihres Verkehrs möglichst sorgt.

Das war schon der Grundgedanke des bisherigen Gesetzes, und deßhalb sind die Neuerungen, die der vorliegende Entwurf in sich birgt, wesentlich nur darauf gerichtet, die sich im eben verzeiglen Gesetze nach und nach fühlbar gemachten Lücken auszufüllen und die zeitgemäßen, innert dem Rahmen unseres zugestandenen Schirmes für die Auswanderung gebotenen Abänderungen einzuführen.

Erstlieh soll die Mitwirkung der Kantone nicht nur bei der Vollziehung des in Frage stehenden Gesetzes Platz greifen, sondern ihnen wird nunmehr überbunden, vorläufig zu prüfen, ob die Requisite vorhanden sind, von denen das Gesetz die Ertheilung eines Patentes für die Auswanderungsagenten abhängig macht.

Sache der Kantone soll es fürderhin sein, Personen, welche unbefugt Publikationen erlassen betreffend die Beförderung von Auswanderern -- Art. 7, Alinea 2 -- oder gar Auswanderungsgeschäfte betreiben, beziehungsweise bei solchen behülflich sind -- Art. 16 -- zu bestrafen.

Art. 1.

Für den geschäftsmäßigen Verkauf sogenannter Passagebillets benöthigt es fortan eines Patentes.

Art. 2.

Die Anforderungen an die Agenten werden gesteigert.

Nicht nur wird moralisch Gewähr verlangt, sondern auch in Bezug auf Befähigung zur Besorgung der Geschäftsführung.

Jede Hauptagentur kautionirt nicht nur für. sich, sondern auch für die von ihr angestellten Unteragenten.

Letztere mögen der Zahl nach beliebig angestellt werden, doch wird für jede Genehmigung der Anstellung von solchen und für jede Mutation im Bestände derselben eine entsprechende Gebühr erhoben; für das Patent selbst aber soll jährlich Fr. 50 entrichtet werden.

Art. 3, 4 und 5.

Nicht nur die Hauptagenten, sondern auch deren Angestellte, speziell die Unteragenten, haben der Bundesbehörde, resp. ihren Delegirten alle wünschbaren Aufschlüsse zu ertheilen, und diesfalls die im Gesetze geforderten Bücher und allfällig begehrte Scripturen jederzeit zur Einsicht aufzulegen.

613 Art. 8.

Wer ein Kolonisationsunternehmen vertreten will, hat dies dem Bundesrath anzuzeigen und dessen Weisungen in allweg entgegenzunehmen.

Art. 9.

Die Agenten haben bei Uebernahme von Geldbeträgen, deren Gegenwerth am vertragsmäßigen Bestimmungsort der Auswanderer auszurichten ist, Vorsorge zu treffen, daß dieselben die betreffende Summe baar, ohne Abzug und zu einem Kurs ausbezahlt erhalten, welcher dem "Werth der dem Agenten in der Schweiz geleisteten Anzahlung entspricht etc.

Art. 11.

Der Preis überseeischer Inlandfahrbillets ist im Auswanderungsvertrage besonders vorzumerken.

Art. 14, Ziff. 4.

Die Straf kompetenzen werden mit Rücksicht auf gemachte leidige Wahrnehmungen angemessen erhöht.

Art. 15.

Alle Urtheile, welche Kantonsbehörden auf Grund des Auswanderungsgesetzes fällen, sind der Bundesbehörde mitzutheilen.

·

Art. 17.

Reklamationen wegen Verletzung der den Auswanderern zugesicherten Bedingungen werden nicht nur in überseeischen Häfen, sondern in jedem Seehafen angenommen ; die Anmeldungsfrist dafür wird angemessen verlängert.

Art. 18.

Wohl die wichtigste und für die Auswanderer zweckmäßigste Anordnung besteht aber darin, daß nach Art. 21 ein besonderes eidgenössisches Bureau geschaffen wird, welches sich mit ähnlichen Bureaux anderer Staaten in Verbindung zu setzen und den Auswanderern unentgeltlich mit den nöthigen Ruthschlägen an die Hand zu gehen, auch Empfehlungen zu übernehmen hat.

614 Nebstdem würden von Zeit zu Zeit Auswanderungszüge bis zum Einschiffungshafen begleitet, und man könnte sich dadurch vergewissern, ob unserem Gesetze Nachachtung geworden oder nicht.

Damit dürften die hauptsächlichsten Uebelstände, die seit Inkrafttreten des Gesetzes von 1880 sich geltend gemacht, gebrochen und beseitigt werden, und es empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig das Eintreten auf die Vorlage.

B e r n , den 15. Dezember 1887.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

Good.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend die Revision des Bundesgesetzes über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 24. Dezember 1880.* (Vom 15.

Dezember 1887.)

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1888

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17.03.1888

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