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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 50.

17. November 1888.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.

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Druck und Expedition derStämpflischenBuchdruckereiei in Bern.

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Protokoll

Verhandlungen der Kommission des Nationalrathes betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Militärstrafgerichtsordnung.

Sitzungen vom 6. bis und mit 11. August 1888 in Thun.

Die Kommission besteht aus den Herren Nationalräthe : A. B r o s i (Solothurn) ; M. Chappele (Wallis); R, G a l l a t i (Glarus); R. G e i l i n g e r (Zürich); L. G r a n d (Freiburg} ; Ph. H e i t z (Thurgau); K. H o c h s t r a ß e r (Luzern); Ed. M ü l l e r (Bern); E. R u f f y (Waadt); J. S c h m i d (Graubünden); A. S u t e r (St. Gallen).

Sämmtliche Mitglieder sind erschienen. (Hr. Hochstraßer hat wegen Berufsgeschäften den Sitzungen vom 10. und 11. August nicht mehr beiwohnen können.)

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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546 Auf die Einladung des Kommissionspräsidenten wohnt (h'ii Verhandlungen mit berathend Stimme bei Hr. Bundesrath L. R u o h u n n e t Vorsteher des Eidg. Justin- und Polizeidepartements.

Als Protokollführer ist beigezogen Hr. Leo W e b e r , Major im Justizstab und Sekretär für Gesetzgebung im Eidg. Justizdepartement.

Der bisherige Präsident, Hr. A. Bros i, tritt das Präsidium mit Zustimmung der Kommission an Hrn. Ed. M ü l l e r ab.

Hr. Ed. Müller übernimmt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen.

Der Präsident stellt sofort die Frage des Eintretens auf den mit Botschaft vom 10. April 1888 der Bundesversammlung vorgelegten Entwurf des Bundesrathes zur Diskussion.

Das E i n t r e t e n wird ohne Widerspruch beschlossen.

Es folgt die

Artikelweise Berathung.

Bemerkung. In der Zeitschrift für Schweizer Strafrecht (Bern, Stämpflische Buchdruckerei), I.Jahrgang, 3. and 4. Heft, hat Hr. Prof. Dr. Carl Stooßin Bern den Entwurf einer eingehenden Besprechung unterworfen und Bemerkungen und Vorschläge au demselben veröffentlicht, die im Separatabdrnck den Mitgliedern, der Kommission zugestellt worden sind.

Die Vorsehläge des Hrn. C. Stooß, welche die Kommission manchenorts zu den ihrigen gemacht hat, werden in diesem Protokolle einfach unter dem Namen des Autors und nach der Seitenzahl des Separatatabdruckes mitgetheilt.

Der Entwurf des Bundesrathes lautet:

die

Bundesgesetz über Militärstrafgerichsordnung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 20 der Bundesverfassung und auf die Artikel 227--225 der Militärorganisation vom 13. November 1874; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. April 1888,

beschliesst: Angenommen.

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I. Theil.

Die Militärstrafgerichtsverfassung.

Es wird beschlossen, aus den Ueberschriften die Artikel (^Die"1 ,,Der"1 u. s. w.) wegzulassen.

\N

I. Gerichtsbarkeit.

Art. 1. Der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafgesetze des Bundes sind unterworfen:

Man will Art. l vorerst ziffernmäßig bereinigen und sodann die von Prof. Stooß (S. 16) angeregte Frage erörtern, ob es nicht richtiger wäre, als Art. l der Militärstrafgerichtsordnung einen Satz folgenden Inhalts aufzunehmen: Die Militärgerichte beurtheilen die dem Militärstrafgesetze unterworfenen Personen wegen der in demselben mit Strafe bedrohten Handlungen, -- dagegen aber den Art. l des in Kraft bestehenden Militärstrafgesetzes durch diejenigen Bestimmungen zu ergänzen, welche bezwecken, die Herrschaft des Militärstrafgesetzes gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustande auszudehnen und zu diesem Behufe in ein Einführungsgesetz zu der Militärstrafgerichtsordnung einen entsprechenden Zusatzartikeli aufzunehmen.

Den Eingangsworten des Artikels wird für den Fall, daß derselbe an der Spitze des Gesetzes verbleibt, folgende Fassung gegeben : Der Militärstrafgerichtsbarkeit und dem Militärstrafrechte des [Bundes sind unterworfen : 1) die Militärpersonen;

Auf Anregung des Hrn. Su ter wird beschlossen, Ziff. l des Art. l gemeinsam mit Art. 2 in Berathung zu ziehen, welch' letzterer lautet: «Unter Militärpersonen sind alle Personen zu verstehen, welche im Auszug, in der I^andwehr oder im Landsturm eingetheilt sind und sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienst befinden.»

Hr. S u ter stellt den Antrag, Art. 2, der den Begriff der Militärperson bestimmt, als zweiten Absatz auf Ziff. l des Art. l folgen zu lassen.

Dem gegenüber will Hr. B r o s i von einer Definition der ,,Militärperson" gänzlich absehen, da eine solche Definition ohne praktischen Werth sei, übrigens auch vom Entwurfe selbst in ein-

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zelneu Bestimmungen wieder über Bord geworfen werde, so K. B. in Art. 95, wo von einer ,,im Dienst befindlichen Militärperson"1 die Rede sei.

Hr. Präsident M ü l l e r erklärt sich mit der Streichung von Art. 2 einverstanden, schlägt jedoch vor, als Ziff. l zu setzen: Personen, welche sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienst befinden.

Der Antrag des Hrn. Müller wird angenommen.

Die Berathung geht über auf Ziff. 2 des Art. l : 2) das einem Unterrichtskurse zugetheilte Instruktionspersonal, während der Dauer des Kurses;

Hr. G e i l i n g e r möchte Ziff. 2 fallen lassen : Die Instruktoren befindea sich auch im Militärdienste, sie sollen deshalb mit den bei Ziff. l genannten Militärs zusammengehen ; es ist nicht richtig, zwischen den Offizieren der Armee -- auch die Instruktoren sind solche -- Unterschiede aufzurichten.

Die HH. Müller, R u c h o n n e t und Ruffy sprechen sich gegen diesen Antrag aus : Die Instruktoren haben mehr den Charakter von Militärbeamten, als von Militärs, die im Dienste stehen; sie besitzen ihr bürgerliches Domizil in der Gemeinde des Waffenplatzes, dem sie zugetheilt sind, was vom Buudesgerichte in einem neuerlichen Urtheile festgestellt wurde; auch der Entwurf eines eidgenössischen Betreibungs- und Konkursgesetzes macht einen Unterschied zwischen Bürgern, welche sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienst befinden, und den in Funktion stehenden Militärinstruktoren, indem er wohl Jenen, nicht aber Diesen die Wohlthat des Rechtsstillstandes gewährt.

Ziff. 2 wird, entgegen dem Antrage des Hrn. Geilinger, beibehalten.

3) die militärischen Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone in Bezug auf Handlungen, die mit ihrer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehen;

Hr. M ü l l e r befürwortet die Annahme der von Hrn. Prof.

Stooß (S. 17) vorgeschlagenen Redaktion : «Die Beamten und Angestellten der eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltung, soweit es die Titel I und X (des Abschnittes «Von den verschiedenen Arten der Verbrechen im Besondern») des gegenwärtigen MilitärStrafgesetzes'3) anbelangt und die Handlung militärische Verhältnisse berührt,» *) Titel I handelt von den "Verbrechen gegen die Sicherheit der Eidgenossenschaft und des Heeres und gegen die verfassungsmäßige Ordnung; Titel X von der Veruntreuung, dem Betrug und dem falschen Zeugnisse.

549 In der Diskussion ist im Wesentlichen geltend gemacht worden: G e g e n Ziff. 3: Eine so weit gehende Ausdehnung der Militärstrafgerichtsbarkeit lasse sich nicht rechtfertigen; es würden auf Grund einer solchen Bestimmung selbst in Friedenszeiten und für Verbrechen, die gar keinen militärischen Charakter haben, Personen vor Militärgericht gestellt werden müssen, die vielleicht in ihrem Leben niemals ein Militärkleid getragen oder doch zur Zeit der strafbaren Handlung nicht mehr zu den Militärs gehören, wie Zeughausverwalter, Angestellte des Kommissariats u. s. w. Unter allen Umständen müßte im Gesetze der Zusammenhang der Handlung mit dem Militärwesen zur Voraussetzung der militärgerichtlichen Beurtheilu gemacht werden.

Von diesem Gesichtspunkte aus könnten die militärischen Beamten und Angestellten allenfalls für die im I. Titel des Besondern Theils des gegenwärtigen Militärstrafgesetzes vorgesehenen Verbrechen, die einen ,,Feind"' der Eidgenossenschaft, also den Kriegszustand voraussetzen, der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen werden.

(Suter, Gallati.J Für Ziff. 3: Es gibt eine Reihe von Spezialdelikten, die vom gemeinen Strafrecht nicht erfaßt, wohl aber ihrer militärischen Natur wegen im Militärstrafgesetze behandelt werden, namentlich in Titel II.

III, IV des gegen wärt igen Gesetzes, und welche auch von militärischen Beamten und Angestellten begangen werden können. In Hinsicht auf Handlungen dieser Art sollte doeh wohl die Militärgerichtsbarkeit begründet seinRuchonnet,, Geilinger). Man konnte, zu genauerer Feststellung ihres Umfangs, vielleicht sagen: ,,in Bezug auf Handlungen, die mit militärischen Verhältnissen im Zusammenhangestehen"a ( G e i l i n g e r ) oder: ,,pour autant que cela ne concerne pas des délits communs" ( R u c h o n n e t ) .

Jedenfalls müßte man eine Fassung suchen, die Jedermann verständlieh ist, und dürfte daher nicht einfach Gesetzestitel zitiren.

(Geilinger).

Hr. M ü l l e r warnt vor negativen Fassungen.

Nachdem eine Reihe redaktioneller Wendungen zur Sprache gebracht worden, die sämmtlich als ungenügend oder unzutreffend erschienen, wurde auf den Antrag des Hrn. Bundesrath R u c h o n n e t wegen der allzu großen Schwierigkeit, zwischen den militärischen und nicht militärischen Handlungen von Beamten und Angestellten die Grenzlinie zu ziehen,
und weil für die Verbrechen militärischer Bundesbeamten das bürgerliche Bundesstrafrecht ausreichende Strafbestimmungen enthält, die kantonalen militärischen Beamtungen

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aber keine große Bedeutung mehr haben, e i n s t i m m i g beschlossen, die Ziffer 3 fallen zu lassen.

4) Personen, welche ausserhalb des Dienstes im Militärkleide auftreten ;

Hr. Su t e r empfiehlt Streichung dieser Ziffer. ,,Sollen auch Schauspieler, die in einem Militärkleide auftreten, und Alle, die bei einer Festlichkeit, einer Prozession u. dgl. militärisch gekleidet sind, dem Martialgesetze unterstellt werden Eventuell wäre die Bestimmung doch wenigstens auf M i l i t ä r p f l i c h t i g e zu beschränken.

Dagegen spricht sich Hr. G e i l i n g e r für strenge Ahndung jedes Mißbrauchs des Militärkleides aus und weist darauf hin, daß sehr oft auch mit militärischen Gradabzeichen Unfug getrieben werde. Er schlägt vor, zu sagen : Personen, welche ausserhalb des Dienstes mit besonderer Bewilligung oder unbefugt das Militärkleid tragen.

·Hr. H ei 17. hält die Fassung des bisherigen Gesetzes (Art. l, litt, b: ,,Militärpflichtige Personen, welche außerhalb des Dienstes bei irgend einer Gelegenheit in ihrem Militärkleide auftreten") für besser als die neuvorgeschlagene. Diese Ansicht theilen die HH G r a n d und Brosi. Ersterer schlägt indessen als Zusatz zur bisherigen Bestimmung die Worte ,,sans droit" (unbefugt) vor, wogegen Hr. Brosi bemerkt, es komme durchaus nicht darauf an, ob das Militärkleid befugt oder unbefugt getragen werde, die einfache Thatsache, daß im militärischen Anzug ein Verbrechen begangen sei, begründe die militärische Gerichtsbarkeit. Hr. Brosi will nicht mit dem Entwürfe die Zahl der militärgerichtsbaren Personen vermehren, sondern im Gegentheil dieselbe vermindern; er findet deshalb das bisherige Gesetz, das nur von m i l i t ä r p f l i c h t i g e n Personen spricht und nur den Fall in's Auge faßt, wo eine, solche Person außerhalb des Dienstes in i h r e m Militärkleide auftritt, entschieden besser als den Entwurf.

Hinwieder bemerkt Hr. H o c h s t r a ß e r , daß es verfehlt wäre, den Druck auf das Eigentumsrecht (in ,,ihrem" Militärkleide) zu legen, und Hr. M ü l l e r will das bisherige Gesetz unter Streichung der Worte: ,,bei irgend einer Gelegenheit" beibehalten. Im Uebrigen weist Hr. Müller an Beispielen nach, daß die Bestimmung ganz unentbehrlieh ist; man denke z. B. an eine Offiziersversammlung während welcher von einem Theilnehmer ein Delikt begangen wird, oder an einen festlichen Anlaß, bei welchem mitwirkende Militärs einen Krawall verursachen, u. dgl.

Hr. R u c h o n n e t gibt das Bedürfniss einer solchen Bestimmung AU-, immerhinsetztt er voraus, daß der Militärpflichtige außerhalb des

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Dienstes nur dann unter dieselbe falle, wenn er im v ö l I ß t ä n d eu militärischen Anzüge auftritt, weil derselbe in diesem Falle den Geboten der militärischen Disziplin unterworfen ist und sich dessen bewußt sein soll.

Nachdem die HH. Geilinger und Suter ihre Anträge zurückgezogen haben, geht Ziff. 4 einstimmig in folgender Fassung aus der A b s t i m m u n g hervor: Militärpflichtige Personen, welche ausserhalb des Dienstes im Militärkleid auftreten.

5) Wehrpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Obliegenheiten und im dienstlichen Verkehr mit militärischen Vorgesetzten und mit militärischen Behörden;

Hr. B rosi verwirft mit aller Entschiedenheit die in Ziff. 5 enthaltene Bestimmung, welche den Kreis der, militärgerichtlicher Beurtheilu unterstellten Personen allzu sehr ausdehne, zu Chikanen führen könnte und deshalb bei der Armee wie bei der übrigen Bevölkerung heftigem Widerstand begegnen würde. Er beantragt Streichung dieser Ziffer, eventuell Streichung wenigstens des zweiten Theils der Bestimmung (,,und im dienstlichen Verkehr mit" u. s. f.).

Dagegen wird von Hrn. R u c h o n n e t zur Unterstützung des Entwurfes geltend gemacht, daß es sich keineswegs bloß, wie man allerdings nach den in der bundesräthlichen Botschaft enthaltenen Beispielen annehmen könnte, umDisziplinarfallee handle. Man stelle sich z B. vor, daß ein Offizier, außerhalb des Dienstes und ohne amtliche Stellung,Befestigungspläneeverriethe, oder daß ein Verwaltungsoffizier vor Beginn einesTruppenzusammenzugess Geschenke annähme, die ihm mit Rücksicht auf den bevorstehenden Dienst angeboten werden. Es sind ja freilich eine Menge von Fällen denkbar, in denen es eine Absurdität wäre, Wehrpflichtige außerhalb des Dienstes der militärischen Gerichtsbarkeit zuunterwerfen,, wie namentlich Fälle kritischer Meinungsäußerungen von Militärs niederer Grade gegenüber Höhergestellten. Der Hauptmann, von einer Felddienstübungin's bürgerliche Leben zurückgekehrt, sagt etwa zu seinem ganz bürgerlich angezogenen Obersten: ,,Ma foi, colonel, vous n'avez pas brillé dans cette manoeuvre!" a oder ein Unteroffizier erlaubt sich als Bürger hinter'm Wirthstisch seinem Hauptmann, der gleichfalls den Waffenrock mit dem Bürgerkitte] vertauscht hat, zuzurufen : ,,Je n'ose vous dire l'emploi que j'ai fait de votre circulaire,capitaine!"* Wer wollte in solchen Fällenmilitärstraf-gerichtlich einschreiten? Gewiß Niemand. Undnöthigenfallss fände sich die Stelle, welche zu weit gehenden militärischen Ansprüchen ein Ziel setzen würde. Aber wie, wenn einVerwaltungsoffizierr

552 acht Tage nach Beendigung des Militärdienstes eine von ihm gefälschte Rechnung eingibt?

Der Entwurf wird ferner vertheidig von den HH. G a l l a t i und M a l l e r . ,,Es ist absolut erforderlich, daß die Disziplin im dienstlichen Verkehr zwischen militärischen Untergebenen und Vorgesetzten gewahrt werde" ( G a l l a ti), ,,Nicht bloß, wenn wir das Militärkleid tragen, sondern sobald wir uns in einer dienstlichen Stellung befinden, sind wir Militärs und der militärischen Disziplin unterworfen" ( M ü l l e r ) .

Statt ,,Wehrpflichtige" würde besser gesagt: Militärs oder militärpflichtige Personen (G al l a ti).

In der S c h l u ß a b s t i m m u n g wird mit 6 Stimmen (ohne Einrechnung der Stimme des Präsidenten) die Beibehaltung der Ziff. 5 mit Ersetzung des Wortes ,,Wehrpflichtige durch ,,militärpflichtige Personen" beschlossen.

(Aus einer vorhergehenden Abstimmung war die Streichung de» zweiten Theiles von Ziffer 5 hervorgegangen, wobei indessen durch das Protokoll ausdrücklich festgestellt werden soll, daß die Kommission in diesem Falle unter ,,dienstlichen Obliegenheiten" auch den ,,dienstlichen Verkehr mit militärischen Vorgesetzten und ßehörden" verstanden wissen wollte.)

6) Personen, welche bei Militärpersonen oder bei einem Truppenkorps dauernd angestellt sind, wie Bereiter, Offiziersbediente, Putzer, Wäscher;

Angenommen.

7) Personen, welche zu besondern Verrichtungen bei der Armee angestellt sind, z. B. für den Post-, Eisenbahn- und Telegraphendienst, zum Eisenbahnbau , zu Befestigungsarbeiten, für Transporte und Lieferungen, zum Spitaldienst, für die Marketenderei, Bäckerei und Schlächterei, Kasernenverwaltung, Magazinirung, Munitionsfabrikation -- wegen Handlungen, die sich auf diese Verhältnisse beziehen;

Nach Antrag des Hrn. S u t e r wird am Schlüsse gesagt: ,,wegen Handlungen, die sich auf diese Verrichtungen beziehen."

8) Personen, welche Militärpersonen in der Erfüllung ihrer Dienstpflicht absichtlich beeinträchtigen, während derselben verletzen oder beschimpfen, oder welche Wehrpflichtige zur Verletzung ihrer militärischen Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen;

Hiezu werden mehrere Abänderungsanträge gestellt.

a. Antrag Suter: Personen, welche Militärs während des Dienstes an der Erfüllung der Dienstpflicht hindern oder welche Wehrpflichtige zur Verletzung ihrer militärischen Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen.

553 Diesem Antrag, in welchem die Worte ,,verletzen uad beschimpfen" ausgelassen sind, schließt sich Hr. G r a n d mit der Begründung an. daß jedenfalls nur unbedeutende Verletzungen oder Beschimpfungen in Frage kommen könnten, für welche das Civilstrafrecht vollkommen genüge.

Das militärische Delikt besteht in der H i n d e r u n g , den Dienst zu erfüllen. Verletzung und Beschimpfung sind u. a. Mittel dazu, diö jedoch nicht besonders genannt und aufgezählt zu werden brauchen.

(Su ter.)

b. Antrag Brosi: Statt «beeinträchtigen» zu sagen: «stören».

Hr. Brosi hält die Redaktion dieser Bestimmung für eine sehr schwierige Sache ; die Worte ,,in der Erfüllung ihrer Dienstpflicht1' sind zu unbestimmt. Wann beginnt die Dienstpflicht, wann hört sie auf? -- ,,So lange Einer im Dienste steht, währt seine Dienstpflicht.« c. Antrag M ü l l e r : Personen, welche Militärs in der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten hindern, während derselben verletzen oder beschimpfen, oder welche Wehrpflichtige zur Verletzung ihrer militärischen Obliegenheiten verleiten oder zu verleiten suchen.

Die HH. M ü l l e r und H e i t z glauben, daß der seinen Dienst verrichtende Militär einen besondern Schutz verdiene, da er nicht in der Lage sei, einen Angriff .abzuwehren; man denke z. B. an eine Schildwaclie, die beschimpft, beohrfeigt wird. Wenn andere Staaten bürgerliche Personen, die sich solche Ausschreitungen gegen Militärpersonen erlauben, nicht vor das Militärgericht ziehen, so geschieht es einfach deshalb, weil die Militärpersonen dort berechtigt sind, auf die Augreifer zu schießen.

d. Antrag R u f f y : Celui qui, en injuriant ou en blessant un militaire, l'entrave dans l'accomplissement de son devoir, ou qui détourne ou cherche à détourner de ses devoirs militaires un homme astreint au service.

Hr. Ruffy macht aufmerksam, daß der Bürger, der einen Militär beschimpft, während die Truppe z. B. auf öffentlicher Straße sieh bewegt, der Verfolgung sehr leicht sich entziehen kann und daher meistens straflos bleiben wird, wenn ihn die Militärgewalt nicht sofort erfassen kann.

e. Antrag R u c h o n n e t : Celui qui, dans l'inteotion d'entraver un militaire dans l'accomplissement de ses devoirs, le blesse ou l'injurie pendant qu'il fait son service, ou qui détourne ou cherche à détourner de ses devoirs militaires un homme astreint au service.

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f. Antrag G e i l i n g e r : Personen, welche Militärs während der Erfüllung ihrer militärischen Obliegenheiten durch Verletzung oder Beschimpfung stören oder hindern oder welche u. s. f. (Rest wie im Entwurf).

g. Zweiter Antrag Brosi Personen, welche Militärs in der Erfüllung ihrer militärischen Obliegenheiten absichtlich hindern oder stören oder welche (Rest wie im Entwurf).

In der A b s t i m m u n g wird zuerst mit 5 gegen 4 Stimmen (ein Mitglied enthält sich der Stimmgebung) dem letzten Antrag des Hrn. Brosi vor dem Entwurfe der Vorzug gegeben, sodann aber -- auf Antrag des Hrn Bundesrath R u c h o n n e t -- der erste Theil der Ziff. 8 fallen gelassen, der zweite Theil unverändert beibehalten.

Zur Begründung seines Antrages ist von Hrn. Ruchonnet angeführt worden, daß der erste Theil von Ziffer 8 in der Fassung des Hrn. Brosi wie in derjenigen des Entwurfes unpopulär wäre und eine Quelle von Kompetenzstreitigkeiten bilden würde, ohne daß er einem dringenden praktischen Bedürfnisse entspräche. Dabei soll die auch von Stooss (Seite 17, Anm. 4) angeregte Frage offen behalten werden, ob nicht gewisse von Bürgern gegen das Wehrwesen begangene Delikte durch das b ü r g e r l i c h e Bundesstrafgesetz unter Strafandrohung gestellt werden sollen.

9) Personen, welche sich der Spionage oder des Falschwerbens schuldig machen ; 10) in Kriegszeiten Personen, welche der Armee folgen und welche sich strafbarer Handlungen an Personen, die nur Armee gehören, oder au Sachen, die der Armee dienen, schuldig machen; 11) Kriegsgefangene und Internirte.

Angenommen.

Es wird nun die Frage erörtert, ob der also bereinigte Art. l des Entwurfes an der Spitze des Gesetzes belassen oder, als dem materiellen Strafrecht angehörend, in einem Einführungsgesetze (Vorschlag S t o o ß ) untergebracht oder, wie Hr. M ü l l e r beantragt, zu den Uebergangsbestimmungen versetzt werden solle.

Hr. R u c h o n n e t könnte es nicht verstehen, wenn die Hauptbestimmung des Gesetzes, die Bezeichnung aller der militärischen Strafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen, in einem Nebenartikel gesucht werden müßte. Diese Bestimmung bezieht sich keineswegs bloß auf das materielle Recht; sie sollte, weil allgemeiner Natur, eigentlich in der Militärorganisation stehen.

Anderer Ansicht ist Hr. B r o s i : Die Anwendbarkeit des materiellen Strafgesetzes beruht auf zwei Voraussetzungen : einer subjek-

555 tiven, nach welcher die handelnde Person dem Gesetze unterstellt ist, und einer objektiven, nach welcher die Handlung vom Gesetze mit Strafe bedroht wird. Die Bezeichnung der Personen, auf weiche das Militärstrafrecht Anwendung finden soll, gehört also iu das Strafgesetz und nicht in die Prozeßordnung.

Mit 7 gegen 3 Stimmen wird beschlossen, den Art. l an seiner gegenwärtigen Stelle zu belassen.

Art. 2 fällt infolge des Beschlusses zu Art. l, Ziff. l,

weg.

Art. 3. Die Handlungen, hinsichtlich deren die in Art. l genannten Personen der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen, werden, wenn sie Verbrechen sind, von den Militärgerichten des Bundes, und wenn sie blosse Ordnungsfehler sind, von den militärischen Behörden oder Vorgesetzten beurtheilt.

Hr. S u t e r bemerkt, ohne indessen einen Antrag zu stellen, dieser Artikel enthalte eine Kompetenzbestimmung und sei daher hier nicht am rechten Platze.

Hr. B r o s i möchte überall hinter dem Worte ,,Verbrechen" (im deutschen Text") in Klammern beisetzen ,,Vergehena.

Die Anregung des Hrn. Brosi wird gutgeheißen.

Art. 4. Im Ausland begangene, unter das Militärstrafgesetz fallende Handlungen der in Art. l genannten Personen sind ebenfalls der eidgenössischen Militärgerichtsbarkeit unterworfen.

Dieser Artikel wird angenommen, jedoch auf den Antrag des Hrn. S u t e r unmittelbar nach Art. l gesetzt.

Art. 5. Sind bei gemeinen Verbrechen mit Personen, welche unter die Militärgerichtsbarkeit fallen, auch andere Personen beschuldigt, so bleiben die Letztem der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.

Durch Beschluss des Bundesrathes können indessen ausnahmsweise die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen dem bürgerlichen Strafgericht unterstellt werden.

Hr. G r a n d zieht, dem Grundsätze der Gewaltentrennung folgend, das Bundesgericht als Behörde zur Bestimmung des Forums dem Bundesrathe vor.

Hr. B r o s i will mit Stooß (S. 22) das bürgerliehe Gericht da, regelmäßig " " zuständige erklären und. den . Artikel . . . fassen wie als das folgt: «Werden strafbare Handlungen von Personen, welche der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, in Gemeinschaft mit andern Personen begangen, so ist das bürgerliche Strafgericht des Ortes der Begehung zuständig.

556 «Wenn militärische Interessen es erfordern, unterstellt der Bundesrath die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen auch in diesem Falle der Militärstrafgerichtsbarkeit.»

Nach der Ansicht des Hrn. Bundesrath R u c h o n n e t liegt hier eine reine Zweckmäßigkeitsfrage vor. Es sind m i l i t ä r i s c h e Interessen zu erwägen, für deren Wahrnehmung das Bundesgericht wohl nicht die geeignete Behörde wäre.

Hr. M ü l l e r : Es würde sich doch sonderbar ausnehmen, wenn in einem Falle ein Bürger und zwanzig Militärpersonen betheiligt wären und dann das bürgerliche Gericht zu erkennen hätte!

Aber so w e i t kann der entgegengesetzten Anschauung Rechnung getragen werden, daß ohne Unterschied, bei gemeinen sowohl als bei militärischen Delikten, der B ü r g e r dem ordentlichen bürgerlichen Strafgerichte unterstellt bleiben soll.

Aus der A b s t i m m u n g geht der Antrag des Hrn. Brosi, von Hm. Gei U n g e r redaktionell abgeändert, als Beschluß hervor; es lautet darnach Art. 5 wie folgt: «Werden strafbare Handlungen von Personen, welche der Militärgesichtsbarkeit unterworfen sind, in Gemeinschaft mit andern Personen begangen, so ist das bürgerliche Strafgericht zuständig.

«Durch Beschluss des Bundesrathes können indessen die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen den Militärstrafgerichten unterstellt werden.» Art. 6. Ist eine der in Art. l genannten Personen strafbarer Handlungen beschuldigt, welche theils der bürgerlichen, theils der militärischen Gerichtsbarkeit unterliegen, so kann der Bundesrath deren Beurtheilung ausschliesslicli dem bürgerlichen Gerichte übertragen.

Hr. S u t e r möchte auch in diesem Falle die bürgerliche Gerichtsbarkeit als die regelmäßige bezeichnen, wie es in Art. 5 geschehen ist.

Hr. B r o s i entgegnet, daß Art. 6 mit Art. 5 in keinem innern Zusammenhange stehe, da man es im erstem nur mit Personen zu thun habe, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.

Mit 6 gegen 4 Stimmen wird Art. 6 unverändert angenommen.

Art. 7. Wenn Militärpersonen sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, welche im Militärstrafgesetzbuche nicht vorgesehen sind, aber durch das bürgerliche Strafgesetz des Ortes, wo sie stattgefunden haben, mit Strafe bedroht werden, so sind zur Untersuchung und Beurtheilung solcher Uebertretungen die bürgerlichen Gerichtsbehörden zuständig.

557 Steht jedoch die Uebertretung mit dem militärischen Dienstverhältnisse im Zusammenhang, so kann die strafrechtliche Verfolgung nur mit Ermächtigung des eidg. Militärdepartements eintreten.

Angenommen, mit der Abänderung, daß statt ,,Militärpersonen gesagt wird : ,,der Militärgerichtsbarkeit unterworfene Personen".

o

Art. 8. Während der Dauer des Militärdienstes darf ein bürgerliches Strafverfahren gegen einen Wehrmann nur mit Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartements eingeleitet oder fortgeführt werden.

Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden und verweigert das Militärdepartement die Erlaubniss zu seiner Fortsetzung während des Dienstes, so ruht dasselbe, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.

Angenommen.

Art. 9. Kompetenzstreitigkeiten zwischen bürgerlichen und militärischen Gerichtsbehörden werden endgültig vom Bundesrathe entschieden.

Von Hrn. S u t e r wird vorgeschlagen, den Entscheid dem Bundesgerichte zu übertragen, das zur Beurtheilun solcher rein juristischen Fragen besser qualifizirt sei als der Bundesrath.

Diesem Vorschlage tritt Hr. M ü l l e r mit der Bemerkung entgegen, daß die Entscheidung rasch getroffen werden müsse. Im Kriegsfalle würde der General der eidgenössischen Armee dazu berufen sein; in Friedenszeiten komme die entsprechende Kompetenz dem Bundesrathe zu.

In der A b s t i m m u n g erklären sich 7 Mitglieder für den Bundesrath, 3 für das Bundesgericht.

II. Der Justizstab.

Art. 10. Dem Justizstabe gehören an: 1) Der Oberauditor und sein Stellvertreter; 2) der Vorsitzende des Kassationsgerichts; 3) die Grossrichter; 4) die Auditoren; 5) die Untersuchungsrichter ; 6) eine Anzahl nicht eingetheilter, zur unmittelbaren Verfügung des Bundesrathes stehender Justizoffiziere.

Hr. G a 11 a t i , mit Bezug auf litt, b, unterstützt von Hrn.

M ü 11 .e r , beantragt : a. Statt ,,Oberauditor" ist zu sagen : ,,Chef des Justizstabes" ; b. als Ziff. 6 zusetzen: die Militärgerichtsschreiber (Bisherige Ziff. 6 würde Ziff. 7 werden.)

558

Die Militärgenchtsschreiber haben so wichtige Funktionen zu erfüllen, rlaß ihre vollständige Zutheilung zum Justizstab geboten ist und das Opfer, das die Armee infolge dessen durch Abgabe von acht Offizieren bringt, sich vollkommen rechtfertigen läßt. (Gallati.)

Das Sekretariat wird eine tüchtige Schule für künftige Untersuchungsrichter und Auditoren bilden. ( M ü l l e r.)

Hr. H o c h s t r a ß e r : Statt ,,Großrichter u würde man besser sagen : ,,Gerichtspräsident11.

Hr. G e i l i n g e r: Die ,,Auditoren" würden richtiger ,,Ankläger"1 genannt, da ja die Verhöre durch die Untersuchungsrichter vorgenommen werden solfen.

Hr. R u c h o u u e t : Es ist unnütz und bedeutungslos, die geläufigen und eingelebten Bezeichnungen an neue von zweifelhaftem Werthe zu vertauschen.

A b s t i m m u n g : Ziff. l--5 bleiben unverändert. Als Ziff. 6 wird -- nach einstimmigem Beschlüsse der Kommission -- eingeschaltet : ,,die Militärgerichtsschreibera. Bisherige Ziff. 6 wird Ziff. 7.

Art. 11. Der Bundesrath ernennt die Offiziere des Justizstabes und bestimmt deren Grad und militärische Auszeichnung.

Art. 12. · In den Justizstab sind wählbar : Offiziere, welche in der schweizerischen Armee gedient haben und juristische Bildung besitzen.

Angenommen; jedoch soll Art. 12 lauten: Im deutschen Texte: In den Justizstab sind wählbar : T r u p p e n o f f i z i e r e , welche als solche in der Armee gedient haben u. s. w.

Im französischen Texte: Sont éligibles dans l'état-major judiciaire les officiers de troupes qui ont servi comme tels dans l'armée et possèdent des connaissances juridiques.

Art. 13. Dem Justizstabe werden als besondere Sektion die Militärgerichtsschreiber mit dem Grade von Lieutenants und Oberlieutenants zugetheilt.

Der Bundesrath ernennt hiezu Wehrpflichtige, die juristisch gebildet sind.

Die Vorschrift von Art. 12, betreffend vorgängige Dienstleistung als Offiziere der Armee, ist auf die Gerichtsschreiber nicht anwendbar.

Infolge des zu Art. 10 (neue Ziff. 6) gefaßten Beschlusses wird Art. 13 gestrichen.

559 III. Die Militärgerichte.

1. Ordentliche Militärgerichte (Divisionsgerichte).

Art. 14. Für iede Armecdivisiou besteht ein ordentliches Militärgericht (Uivisionsgericht).

Im Falle des Bedürfnisses bezeichnet der Bundesrath Ersatzgerichte. Ersatzgerichte sind insbesondere aufzustellen, wenn eine Armeedivision ihren Kreis voraussichtlich für längere Zeit verlässt, zur Handhabung der Militärjustiz im Divisionskreise, oder wenn Landwehrabtheilungen ihren Divisionskreis verlassen, zur Handhabung der Militärjustiz bei der betreffenden Abtheilung.

Die Vorschriften über die Divisionsgerichte finden auf die Ersatzgerichte entsprechende Anwendung.

In Berüeksic-htigung einer kritischen Bemerkung von Stooß (S. 9), der darauf aufmerksam macht, daß es ungenau ist, die Divisionsgerichte im Gegensatz zum Kassntionsgericht als ,,ordentlichc"1 Gerichte '/M bezeichnen, da ja ersteres ebenfalls ein ordentliches Gericht, nämlich das ordentliche Gericht zweiter Instanz ist, wird in der Ueberschrift und im Texte statt ,,Ordentliche Mililärgerichte a überall die Bezeichnung ,, D i v i s i o n s « e r i c h t e a gebraucht.

Im Uebrigen wird Art. 14 angenommen.

AEÌ. 15. Ein Divisionsgericht besteht aus dem Grossrichter und vier Richtern. Zur Vertretung der Richter in Verhinderungsfällen werden vier Ersatzmänner ernannt.

Dem Gerichte sind beigegeben : Ein Auditor,, ein Untersuchungsrichter und ein Gerichtsschreiber.

Hr. B r o s i : ,,Es ist eine Schwäche der ständigen Gerichte, daß bei ihnen nur höchst selten ein Wechsel im Gerichtspersonal eintritt. Dem Angeklagten ist kein freier Spielraum zur Verwerfung von Richtern gewährt. Da das in Art. 58 vorgesehene Rekusationsrecht im Sinne der Verwerfung eines Richters ohne Angabe eines Grundes erweitert werden sollte, so wäre hier die Ernennung von mindestens 6 Ersatzmännern in Aussicht zu nehmen/ Aus praktischen Motiven -- ohne die Ansicht des Hrn. Brosi über die Vortrefflichkeit des Rekusationsrechts zu theilen -- beantragt Hr. H o c h s t r a ß e r , die Ersatzmänner auf 5 zu vermehren, da ja auch das Gericht aus 5 Personen zusammengesetzt ist, wogegen Hr. M ü l l e r (mit Stooß S. 29) einfach sagen will : ,,Zur Vertretung der Richter werden die e r f o r d e r l i c h e n Ersatzmänner ernannt. 14 Die. HH. G a i l a ti und Su t er wenden sich gegen den Antrag des Hrn. Brosi.

560

Die außerordentliche Ergänzung des Gerichts ist in den I>estimmungen über das V er fa h r e n zu regeln, etwa nach Art. 131.

Das Gericht soll jeweilen in casu den Buudesrath um Vornahme von Ergänzungswahlen angehen. -- Die Geschwornen sind die Eiiieshelfer des Augeklagten, darum hat er ihnen gegenüber ein freies Rekusatioosrecht. ( 8 u t e r. ) ,,Es ist ein großer Unterschied zwischen ad hoc zur Urtheilsfälluug berufenen Geschworenen und ständigen, mit fester Amtsdauer gewählten Richtern. Darum kann auch das Rekusationsrecht den beiden gegenüber nicht gleich beschaffen sein.11 ( G a l l a t i . ) Hr. M ü l l e r glaubt, es könnte die Wahl außerordentlicher Ersatzrichter füglich dem Großrichter übertragen werden, und beantragt, dies nach Art. 131 in einem besondern Artikel festzusetzen.

Hr. R u c h o n n e t möchte die Frage durch einen einfachen Zusatz in Art. 15 erledigen.

Die HH. B r o s i und H o c h S t r a ß e r ziehen ihre Anträge zurück.

Der Antrag des Hru Müllei-, die außerordentlichen Ersatzrichter betreffend, wird angenommen.

Als Resultat der A b s t i m m u n g ergibt sich die bisherige Fassung des Entwurfes.

Art. 16. Der Grossrichter, die Richter und deren Ersatzmänner, sowie der Gerichtsschreiber werden vom Bundesrathe auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

Als Richter und als Ersatzmänner sind je zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere der betreffenden Armeedivision zu bezeichnen.

Ist die Anklage gegen einen Offizier gerichtet, so treten für die zwei Unteroffiziere die beiden Offiziersgrad bekleidenden Ersatzmänner als Richter ein.

Die Richter und Ersatzmänner behalten ihre ordentlichen militärischen Obliegenheiten neben der Richterstellung bei.

Hr. M ü l l e r stellt den Antrag, es seien als Richter n u r Offiziere zu bezeichnen.

,,Die Unteroffiziere und Soldaten haben volles Vertrauen zu einem aus Offizieren zusammengesetzten Gerichte, sie ziehen die Offiziere ihren Ranggenossen als Richter vor. Bei welcher Besetzung das Gericht mehr Garantien für eine tüchtige Rechtsprechung bietet, kann nicht zweifelhaft sein.u

561 Hr. B r o s i stimmt Hm. Müller bei, indem er auf die Unzukömmlichkeit aufmerksam macht, die sich ergeben würde, wenn der Gerichtsschreiber ein Offizier, zwei Richter aber Unteroffiziere wären, oder wenn neben zwei höhern Offizieren, z. B. Majoren, zwei Unteroffiziere als Richter funktioniren müßten. Die Letztern wären ohne Zweifel befangen und würden wohl selbst am liebsten sich in den Ausstand begeben.

In entgegengesetztem Sinne spricht sich Hr. 8 u te r aus: ,,Wir haben ein Milizheer. Ein treffliches Element desselben bildet das Unteroffizierskorps. Es muß unser Bestreben sein, bei allen militärischen Einrichtungen die Mitwirkung der Truppe in solcher Weise eintreten zu lassen, daß ihr Zusammenhang, ihre Einheit gewahrt, der Verband der Vorgesetzten mit den Untergebenen nicht gelockert wird. Deßhalb sollte der an sich bestehende Gegensatz zwischen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten nicht noch verschärft werden. " Der Anschauung des Hrn. Suter treten die HH. H e i t z , M ü l l e r und Q - e i l i n g e r entgegen. ,,Es besteht kein Gegensatz, keine Feindschaft zwischen den Offizieren und Soldaten. Die Soldaten lieben die tüchtigen Offiziere, sie wenden sich an sie und nicht an die Unteroffiziere in ihren privaten Angelegenheiten. Der Rangunterschied besteht allerdings, allein derselbe ist schon zwischen Unteroffizier und Soldat vorhanden. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß wir in der Schweiz ein tüchtiges Unteroffizierskorps erst noch zu schaffen haben."

Hr. S u t e r stellt fest, daß er nicht von Feindschaft, sondern bloß von einem naturgemäß bestehenden Gegensatz zwischen Offizieren einerseits und Unteroffizieren und Soldaten andererseits gesprochen habe. ,,Es gibt übrigens sehr tüchtige Offiziere, die bei der Truppe außerordentlich unbeliebt sind.tt Hr. R u c h o n n e t kann sich dem Antrage Müller anschließen.

Der Entwurf ist ein Ueberbleibsel des Greschwornenverfahrens, ein Ausklang der Idee der Jury. Man darf hinsichtlich der Eignung der Offiziere und Unteroffiziere für das Richteramt wohl sagen: Was sich ausnahmsweise bei den Letztern findet, ist regelmäßig bei den Erstem vorhanden.

« A b s t i m m u n g : Mit 8 gegen 2 Stimmen wird beschlossen, es sollen als Richter nur Offiziere wählbar sein.

Art. 17. Der Grossrichter ist Vorsitzender des Gerichts.

Ist er an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet der Oberauditor seinen Stellvertreter aus der Zahl der Grossrichter.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

38

562 Art. 18. Die Divisionsgericbte beurtheilen alle der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Sachen, welche nicht der Kompetenz der ausserordentlichen Militärgerichte oder des Disziplinarhofes unterworfen sind.

Angenommen. (Infolge des zu Art. 23 angenommenen Antrages des Hrn. Suter ist statt ,,Disziplinarhofstt zu sagen : Disziplinargerichts.)

Art. 19. Zur Beurtheilung von Anklagen, welche gegen Offiziere des Armeestabes gerichtet sind, die nicht dem ausserordentlicheu Militärgerichte unterworfen sind (Art. 27), wird vom Bundesrathe, im aktiven Dienste vom Höchstkommandirenden, ein Divisionsgericht bezeichnet.

Angenommen.

2. Militärkassationsgericht.

Art. 20. Das Militärkassationsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der den Grad eines Obersten bekleidet, und vier Richtern. Zur Ersetzung von Richtern, welche au der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, werden zwei Ersatzmänner ernannt.

Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch das an erster Stelle nach ihm gewählte Mitglied des Gerichts ersetzt.

Dem Militärkassationsgerichte sind beigegeben der Oberauditor und ein Gerichtsschreiber.

Art. 21. Das Militärkassationsgericht wird vom Bundesrathe auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

Als Richter und Ersatzmänner sind Offiziere der Armee zu bezeichnen, welche juristisch gebildet sind und wenigstens den Grad eines Majors bekleiden.

Dieselben behalten ihre ordentlichen militärischen Dienstobliegenheiten bei.

Art. 22. Das Militärkassationsgericht entscheidet über Kassationsbegehren gegen Urtheile der ordentlichen Militärgerichte.

Angenommen.

(Im französischen Texte des Art. 21, Abs. 2, soll statt: ,,qui possèdent une culture juridique"1 gesagt werden : qui possèdent des connaissances juridiques.)

3. Disziplinorhof.

Art. 23. Der Disziplinarhof besteht aus dem Chef des Eidg. Militärdepartements als Vorsitzendem und den vier Waflenchefs.

Ist ein Waffenchef an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet der Bundesrath seinen Stellvertreter.

563

Dem Vorschlage von Prof. Stooß (S. 9) Folge gebend, wird beschlossen, den Disziplinarhof, weil er als kein eigentliches Strafgericht erscheint und daher zu den übrigen Kollegien in einem Gegensatze steht, in letzter Linie (hinter dem außerordentlichen Militärgericht) aufzuführen.

Gegen die Benennung ,,Disziplinarhof ct erhebt sich Hr. Suter.

«Warum nicht Disziplinargericht?! Ich bin aus Grundsatz gegen alles ,,Höfische".» -- Für Hrn. Suter's Ansicht erklären sich . 7 , dagegen 3 Stimmen.

Hr. B r o s i wünscht eine andere Besetzung des Disziplinargerichts. Statt der Waffenchefs, die vielleicht sehr wenig geeignet sind, solche Funktionen auszuüben, sollte der Buridesrath nach seinem Ermessen vier Obersten wählen.

Hr. Brosi wird unterstützt durch Hrn. G e i l i n g e r , der dieses Gericht aus den höchsten Stellen besetzen, ja geradezu den Bundesrath als Disziplinargericht einsetzen möchte. ,,Die Institution, wie sie im Batwurfe vorgeschlagen ist, riecht ein wenig nach stehender Armee."

An den Waffenchefs hält dagegen Hr. M ü l l e r fest. ,,Dieselben sind die Hüter der Disziplin bei ihrer Waffe und daher vorzugsweise berufen, ein ehrengerichtliches Amt zu versehen. Daß das Gericht ständig sein soll, liegt im System des Entwurfes.'1 A b s t i m m u n g . Mit 8 gegen 2 Stimmen wird der Entwurf festgehalten.

Art. 24. Der Disziplinarhof entscheidet über Begehren, welche nach Art. 80 der Militärorganisation gestellt werden.

Angenommen.

(Disziplinarhof wird Disziplinargericht.)

4. Ausserordentliches Militärgericht.

Art. 25. Ein ausserordentliches Militärgericht besteht aus drei Grossrichtern mit Oberstengrad und vier Oberst-Divisionären. Statt der Letztern können als Richter bezeichnet werden: Obersten, welche den Grad eines Oberst-Divisionärs bekleidet haben, und die Waffenchefs. Zur Ersetzung von Richtern, welche an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, werden vier Ersatzmänner bezeichnet, welche den Grad eines Obersten bekleiden. Dem ausserordentlichen Militärgerichte sind beigegeben: der Oberauditor und ein Gerichtsschreiber.

(NB. Die Bestimmungen über ein außerordentliches Militärgericht kommen gemäß dem vorhin gefaßten Beschlüsse unmittelbar nach Art. 22 zu stehen.)

564

Art. 25 wird gemeinsam mit Art. 26 in Berathung gezogen, welcher lautet: Art. 26. Ein ausserordentliches Militärgericht und dessen Ersatzmänner werden für jeden einzelnen Fall von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung bezeichnet den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Hrn. S c h m i d ist dieses ad hoc zu wählende Gericht nicht sehr sympathisch. Für einen konkreten Fall muß die Bundesversammlung eigens zusammentreten ; die Richter eines Angeklagten sollen durch eine' politische Versammlung gewählt werden !

Hr. G a l i a t i schlägt den Bundesrath als Wahlbehörde vor, wogegen Hr. M ü l l e r einwendet, daß der Höchstkommandirende, der möglicherweise angeklagt ist, dem Bundesrathe coordinai gegenüberstehe.

Die HH. R u c h o n n e t und B r o s i vertheidigen die Bestimmung des Entwurfes. Es handelt sich um ganz ausnahmsweise vorkommende Fälle, in denen die öffentliche Meinung eine Genugthuung verlangt. Es kann ja eine Differenz zwischen dem General und dem Bundesrath zu beurtheilen sein, wobei der letztere mehr oder weniger als Partei, als mitangeschuldigt erscheint.

Hr. Su ter bezweifelt, daß das außerordentliche Militärgericht in der vorgesehenen Besetzung die nöthige Autorität gegenüber den höchstgestellten Offizieren besitzen würde. Die drei Großrichter können noch sehr junge Leute sein. Der Redner schlägt das Bundesgericht als Gerichtsbehörde für solch" außerordentliche Fälle vor.

Nach dem jetzigen Gesetze (Artikel 266) ist das Bundesgericht bereits Kassationsbehörde gegenüber Entscheidungen eines außerordentlichen Kriegsgerichts. Ebenso gut könne ihm die Entscheidung selbst übertragen werden.

Dieser Antrag wird bekämpft von Hrn. B.-R. R u c h o n n e t .

Die Natur der Sache spricht dagegen; denn in aller Regel wird ein m i l i t ä r i s c h e s Verbrechen vorliegen. Wie soll da das Bundesgericht zur Urtheilsfällung qualiflzirt sein! Aber auch der Bundesrath wäre nicht die richtige Urtheilsbehörde. Man sehe sich z. B. den Art. 44 des gegenwärtigen Gesetzes an ! Da sind Fälle nach den Thatumständen mehr oder weniger entschuldbarer, militärischer Handlungen aufgezählt, bei denen der Bundesrath sehr nahe betheiligt sein kann. Hr. Ruchonnet schlägt an Stelle der drei Großrichter ,,drei Obersten des Justizstabes" vor, um die Wahl freier zu machen.

565

In gleichem Sinne spricht Hr. M ü l l e r : ,,Es geht schlechterdings nicht an, im allerschwersten Falle die Militärjustiz durch eine bürgerliche Behörde ausüben zu lassen ! Die drei Justizoffiziere sollen das juristische, die vier Obersten das militärische Element im Gerichte vertreten " Die HH. Gallati und Suter ziehen ihre Anträge zurück.

In der A b s t i m m u n g wird Art. 25 mit der von Hrn. Ruchonne vorgeschlagenen Modifikation (Obersten des Justizstabe statt ,,Großrichter"), Art. 26 aber unverändert angenommen.

Art. 27. Der Beurtheilung durch ein ausserordentliches Militärgericht sind unterstellt: der Höchstkommandirende der Armee, der Generalstabschef der Armee, der Kommandirende eines aus mehrern Divisionen formirten Armeekorps, die Oberst-Divisionäre und die Waffenchefs.

Sind noch andere Militärpersonen mitbeschuldigt, so beurtheilt das ausserordentliche Militärgericht auch diese.

Hr. G e i l i n g e r : Es würde in Kriegszeiten in der Schweiz nicht bloß e i n e Armee geben, das Territorium zwischen Basel und Genf bedeckend, sondern es könnten mehrere Armeen selbst ständig operiren; der Artikel sollte in diesem Sinne redaktionell abgeändert werden.

Die HH. M ü l l e r und H e i t z entgegnen, daß dieser Möglichkeit durch den Artikel bereits Rechnung getragen werde (,,Armeekorps") ; Letzterer beantragt, nach ,,Armeekorps" beizufügen : u u d dessen Stabschef.

Hr. R u f f y schlägt vor, es sollen nebst den in Art. 27 bereits genannten Offizieren und Abtheilungschefs (Waffenchefs) auch die in Art. 247 der Militärorganisation aufgezählten Chefs (Chef des Stabsbüreau Verwalter des Kriegsmaterials, Oberfeldarzt, Oberpferdearzt, Oberkriegskommissär), sowie die Oberinstruktore dein außerordentlichen Militärgerichte unterstellt sein.

Von Seite des Hrn. Geilinger wird dagegen beantragt, aus dem Art. 27 die Waffenchefs zu beseitigen und auch diese der Jurisdiktion der Divisionsgerichte zu unterwerfen. Denn die Waffenchefs seien eigentlich Militärbeam te. Man habe aber nur für die höchsten Offiziere, die als "solche aktiven Dienst thun, ein außerordentliches Gericht aufstellen wollen.

Hr. Heitz ist aus praktischen Gründen dafür, die Waffenchefs hier nicht zu nennen: dieselben werden im Kriegsfälle unzweifel-

566

haft oberste Kommandostellen bekleiden und dann in dieser Eigenschaft dem außerordentlichen Gerichte unterworfen sein.

Mit 6 gegen 4 Stimmen wird der Antrag R u f f y verworfen, der Antrag G e i l i n g e r dagegen angenommen.

Nach dem Antrag des Hrn. Heitz wird nach ,,Armeekorps"1 eingeschaltet: u n d d e s s e n S t a b s c h e f .

Hr. S u t e r vermißt eine K a s s a t i o n s i n s t a n z gegenüber den Urtheilen außerordentlicher Militärgerichte, die doch auch grobe Fehler begehen können. Er will, nach dem Vorgange des gegenwärtigen Gesetzes, das Bundesgericht in diesen Fällen als Kassationsgericht einsetzen.

Dagegen wird bemerkt: ,,Das außerordentliche Militärgericht ist so hoch gestellt, die Verhandlungen vor demselben sind so ernst und feierlich, die Urtheilssprechung ist mit so viel besonderen Garantien umgeben, daß man wohl die Präsumtion aufstellen darf, es könne dasselbe keinen im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zu einer Kassation Anlaß gebenden Fehler begehen. Nach einer Verhandlung, wie sie vor dem außerordentlichen Militärgerichte zu führen ist, wäre eine Kassationsdebatte ein Unding, sie darf deßhalb gar nicht zugelassen werden/ ( M ü l l e r und B r osi.)

Hr. Su t er: ^Zu einer so byzantinischen Auffassung dieser Komposition (des außerordentlichen Militärgerichts) kann ich mich freilich nicht erschwingen.tt In der A b s t i m m u n g bleibt der Antrag Suter mit 4 Stimmen in der Minderheit.

IT. Der Oberanditor und sein Stellvertreter.

Art. 28. Der Oberauditor steht der gesammten Militärstrafrechtspflege vor. Er leitet und überwacht unter der Aufsicht des Eidg. Militärdepartementes die Rechtspflege bei der Armee und trifft die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen.

Der Oberauditor ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auditoren und der Untersuchungsrichter.

Wenn derselbe an der Ausübung seiner Funktionen verhindert ist, so wird er durch einen Stellvertreter ersetzt.

Art. 29. Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden von dem Bundesrathe auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Dieselben bekleiden den Grad eines Obersten.

Art. 30. Der Oberauditor versieht die Funktionen des öffentlichen Anklägers vor einem ausserordentlichen Militärgericht.

Er vertritt die öffentlichen Interessen vor dem Militärkaäsationsgericht.

567 Art. 31. Dem Stellvertreter des Oberauditors liegt die Leitung der Voruntersuchung ob, wenn eine solche zur Vorbereitung des Verfahrens vor einem ausserordentlichen Militärgerichte stattfindet.

Angenommen; die Ueberschrift soll indessen einfach lauten: O b e r a u d i t o r , und im Texte ist vor ,,außerordentlichem Militärge " " " Artikel ,,dem a -m setzen.

T. Die Auditoren.

Art. 32. Für jede Armeedivision bezeichnet der Bundesrath auf eine Amtsdauer von drei Jahren einen Auditor.

Art. 33. Der Auditor vertritt die öffentliche Anklage vor dem Divisionsgerichte.

Der Oberauditor bezeichnet nöthigen Falls einen Stellvertreter des Auditors aus der Zahl der übrigen Auditoren oder der zur Verfugung stehenden Offiziere des Justizstabes.

Angenommen.

zu entfernen.)

(Aus der Ueberschrift ist der Artikel [flDiect]

YI. Die Untersuchungsrichter.

Art. 34. Für jede Armeedivision bezeichnet der Bundesrath auf eine Amtsdauer von drei Jahren einen Untersuchungsrichter.

Art. 35. Der Untersuchungsrichter führt die Voruntersuchung in den Fällen, für welche das Divisionsgericht, dem er angehört, zuständig ist.

Art. 36, Der Oberauditor bezeichnet nöthigen Falls einen Stellvertreter ·des Untersuchungsrichters aus der Zahl der Untersuchungsrichter oder der zur Verfügung stehenden Offiziere des Justizstabes.

Angenommen.

wegzulassen.

(In der Ueberschrift ist der Artikel [,,Die"]

TU. Die Gerichtsschreîber.

Art. 37. Die Gerichtsschreiber fähren das Protokoll der Voruntersuchung und besorgen das Sekretariat des Gerichts, welchem sie zugetheilt sind.

Sie haben überdies das Rechnungswesen des Gerichts, nach Massgabe einer vom Bundesrathe zu erlassenden Verordnung, zu besorgen.

Art. 38. Wenn ein Gerichtsschreiber au der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bezeichnet der Oberauditor dessen Stellvertreter aus der Zahl ·der übrigen Gerichtsschreiber.

Angenommen.

(Bemerkung zur Ueberschrift wie oben.)

568 TIII. Bechtshülfe.

Art. 30. Die Militärgerichte sind zur gegenseitigen Rechtshülfe verpflichtet.

Ebenso haben die Militärgerichte und die bürgerlichen Strafgerichte des Bundes und der Kantone sich Rechtshülfe zu leisten.

Angenommen.

Art. 40. Wenn Militärpersonen und bürgerliche Personen, auf welche die Militärgerichtsbarkeit sich nicht erstreckt, der Theilnahme an ein und derselben strafbaren Handlung beschuldigt sind, so haben die Militärgerichte und die bürgerlichen Strafgerichte sich gegenseitig ihre Akten mitzutheilen.

Dieser Artikel ist infolge der Beschlußfassung zu Art. 5 (s. S. 12) umzuändern wie folgt: Wenn Militärpersonen und bürgerliche Personen, auf welche die Militärgerichtsbarkeit sich nicht erstreckt, der Theilnahme an einer strafbaren Handlung beschuldigt und die Militärpersonen nach Massgabe von Art. 5, Abs. 2, dem Militärgerichte unterstellt worden sind, so haben das bürgerliche und das militärische Gericht sich gegenseitig ihre Akten mitzutheilen.

Art. 41. Militärgerichte richten ihr Ersuchen an das Justizdepartement des Kantons, in welchem die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Dieses übermittelt das Ersuchen unverzüglich und unmittelbar dem zuständigen bürgerlichen Strafgerichte.

Bürgerliche Strafgerichte richten ihr Ersuchen an den Oberauditor, welcher dasselbe der zuständigen Stelle übermittelt.

Eine Anregung von Prof. Stooß (S. 30 und 31) erweiternd, befürwortet Hr. Brosi den direkten Verkehr zwischen den militärischen und bürgerlichen Strafgerichten.

Hr. S u ter schlägt eventuell vor, das Ersuchen der Militärgerichte an die Regierung statt an das Justizdepartement des Kantons gelangen zu lassen.

Der Antrag des Hrn. Brosi wird mit 9 Stimmen angenommen.

Es wird hierauf Streichung des Art. 41, weil derselbe nunmehr überflüssig erscheint, verlangt.

Bei Stimmengleichheit (5 gegen 5) entscheidet der Vorsitzende für Streichung.

Art. 42. Die Rechtshülfe soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das ersuchende Gericht zur Vornahme der Amtshandlung nicht zuständig ist oder wenn die Vornahme durch das ersuchende Gericht selbst erhebliche Unzuträglichkeiten bieten würde.

Art. 43. Streitigkeiten über die Rechtshülfe werden endgültig vom Bundesrathe entschieden.

Art. 44. Militärgerichtsbehörden dürfen Amtshandlungen gegenüber Personen, welche dem Militärstrafgesetz nicht unterworfen sind, ohne Bewilligung der bürgerlichen Gerichtsbehörden nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzüge liegt. In solchen Fällen ist dem bürgerlichen Gerichte Anzeige zu machen.

569 Bürgerliche Gerichtsbehörden dürfen Amtshandlungen gegenüber Personen, welche dem Militärstrafgesetz unterstellt sind, ohne Bewilligung des betreffenden Truppenkommandanten nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzüge ist. Sie haben in diesen Fällen dem Truppenkommandanten Anzeige zu machen.

Art. 45. Militärpersonen dürfen Handlungen strafrechtlicher Verfolgung gegenüber Personen, welche dem Militärstrafgesetze nicht unterworfen sind, ohne Bewilligung des bürgerlichen Gerichts nur dann vornehmen, wenn Gefahr im Verzüge ist. Der bürgerlichen Behörde ist von solchen Handlungen mit thunlicher Beförderung Kenntniss zu geben.

Bürgerliche Beamte und Angestellte dürfen Handlungen strafrechtlicher Verfolgung gegenüber Militärpersonen nur dann vornehmen, wenn Gefahr im Verzüge ist. Der militärischen Behörde ist von solchen Handlungen mit thunlicher Beförderung Kenntniss zu geben.

Nach Antrag des Hrn. S u ter wird in den Artikeln 44 und 45 das Wort ,,Militärstrafgesetz"1 durch ,,Militärstrafgerichtsbarkeit a ersetzt und statt ,,wenn Gefahr im Verzüge ist" gesagt ,,wenn die Sache dringlich ist11.

Im Uebrigen werden Artikel 44 und 45 angenommen.

Art. 46. Ladungen, die von Seite eines bürgerlichen Gerichts an Militärpersonen gerichtet werden wollen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen militärischen Vorgesetzten. Derselbe hat dem Vorgeladenen den erforderlichen Urlaub zu ertheilen, wenn nicht wichtige militärische Interessen entgegenstehen.

Wenn die Ladung nicht bewilligt werden kann, so ist die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Angenommen. -- (Statt ,,Derselbe" -- im zweiten Satze des ersten Absatzes -- ist zu sagen: Dieser.)

Art. 47. Die Rechtshilfe wird- unentgeltlich geleistet. Vorbehalten ist bloss die Rückforderung von Auslagen für Expertisen.

Hr. S u ter will auch für Zeugengelder Ersatz gewähren. Sein Antrag wird angenommen.

570

II. Theil.

Das Militärstrafverfahren.

(Der Artikel ,,Dasu soll wegfallen.)

I. Abschnitt.

Alljì'eiiieiiie Bestimmungen.

I. Gerichtsstand.

Art. 48. Der Gerichtsstand ist bei dem Militärgerichte desjenigen Divisionskreises begründet, in welchem die strafbare Handlung begangen ist.

Unter mehrern zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vor/,ug, bei dem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

Auf Anregung des Hrn. G e i l i n g e r wird dem ersten Satze beigefügt: Vorbehalten bleibt Art. 14 betreffend die Ersatzgerichte.

Art. 40. Wurde die strafbare Handlung im Auslande begangen, so ist die Militärgericht desjenigen Divisionskreises zuständig, in welchem der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat.

Hat der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Kidgenossenschaft, so ist das Gericht seines letzten schweizerischen Wohnsitzes und, wenn er niemals in der Schweiz wohnhaft war, das Gericht desjenigen Divisionskreises zuständig, in welchem seine Ergreifung stattgefunden hat.

Wenn diese Bestimmungen nicht hinreichen, um den Gerichtsstand zu ermitteln, so wird das zuständige Gericht vom Bundesrathe bestimmt.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Ersatzgerichte.

Art. 50. Ist der Ort der Begehung unbekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Bundesrath das zuständige Gericht.

Angenommen.

Art. 51. Steht eine Armeedivision im Dienst, so beurtheilt das Militärgericht derselben alle von Militärpersonen oder von Truppentheilen, die ihr angehören oder zugetheilt sind, während der Dauer des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen, ohne Rücksicht auf den Ort der Begehung.

In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrath.

o

Die Worte ,,oder von Truppentheilen a sind zu streichen, weil überflüssig und irreführend; im Uebrigen wird Art. 51 angenommen.

Art. 52. Bei Ernennung von Ersatzgerichten bestimmt der Bundesrath deren Zuständigkeit.

Angenommen; indessen soll ausdrücklieh gesagt werden ,,örtl i c h e Zuständigkeit". Die sachliche Zuständigkeit hat das Gericht selbst zu prüfen, und, unter Vorbehalt von Art. 5, darüber zu entscheiden. (Vergi. Art. 147.)

571 Art. 53. Ein Zusammenhang von Strafsachen ist vorhanden, wean' eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. ·

Dieser Artikel fällt fort, weil zusammenhangslos im Gesetze stehend.

Art. 54. Ist eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, welche einzeln in die Zuständigkeit verschiedener Militärgerichte gehören würden, so ist der Gerichtsstand bei demjenigen Gerichte begründet, welches für die schwerste Handlung zuständig ist. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

Sind mehrere Personen der Mittäterschaft in Betreflf einer strafbaren Handlung beschuldigt, so gebührt demjenigen Gerichte der Vorzug, bei welchem die Voruntersuchung zuerst angehoben wurde.

Sind bei einer strafbaren Handlung Personen als Theilnehmer [Anstifter und Gehülfen) oder als Begünstiger beschuldigt, so ist das Gericht des Thäters für Alle zuständig.

Angenommen, mit Streichung -- im letzten Absatz -- der eingeklammerten Worte ,,Anstifter und Geholfen". Auch der Mitthäter ist Theilnehmer.

Art. 55. Streitigkeiten über den Gerichtsstand entscheidet der Bundesrath, indem er gleichzeitig das zuständige Gericht bezeichnet.

Art. 56. Nach Ueberweisung der Sache an das Militärgericht ist keine Gerichtsstandseinrede mehr zulässig.

Um die Fälle des Gerichtsstandsstreites zwischen Behörden und der Gerichtsstandseinrede einer Partei auseinanderzuhaliten und zugleich das einzuschlagende Verfahren zu regeln und den Zeitpunkt, bis zu welchem die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts angefochten werden kann, genau zu bestimmen, schlägt Hr. M ü l l e r folgende, Art. 55 und 56 zusammenfassende Bestimmung vor: Entsteht zwischen militärischen Gerichtsbehörden Streit über die örtliche Zuständigkeit oder wird gegen die örtliche Zuständigkeit eines Divisionsgerichts Einwendung erhoben, so entscheidet der Bundesrath.

Die Anfechtung der Zuständigkeit ist bei derjenigen Stelle geltend zu machen, welche sich mit der Sache befasst hat, und wird von ihr dem Bundesrathe zur Kenntniss gebracht, nachdem den Betheiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist.

Nach Erhebung der Anklage bei einem Divisiousgerichte kann dessen örtliche Zuständigkeit nicht mehr angefochten werden.

Dieser Antrag wird ano;eDommeu.

572 IL Aasschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen.

Art. 57. Unfähig, an einer Gerichtshandlung als Richter, Untersuchungsrichter, Auditor oder Gerichtsschreiber Theil zu nehmen, sirid: 1) Blutsverwandte oder Verschwägerte des Angeschuldigten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem Grade von Geschwisterkindern ; 2) Personen, welche an dem Ausgange des Prozesses ein Interesse haben; 3) Personen, welche in dem Prozesse als Zeugen oder Sachverständige einvernommen worden sind.

Personen, gegen welche einer dieser Gründe vorliegt, haben davon der zuständigen Behörde rechtzeitig Kenntniss zu geben.

Hr. B r o s i wirft die Frage auf, warum nicht auch Verwandte und Verschwägerte des Verletzten von der Mitwirkung bei einer Gerichtsverhandlung ausgeschlossen sein sollen? Er beantragt in diesem Sinne einen Zusatz zu Art. 57.

Auf die Entgegnung der HH. M ü l l e r und R u c h o n n e t , daß dem Gedanken des Hrn. Brosi durch Art. 58 genügend Rechnung getragen werde und daß bei einem Verbrechen der Staat und nicht eine Privatperson als der Verletzte zu betrachten sei, wird der Antrag Brosi verworfen und der Artikel unverändert angenommen.

Art. 58. Der Auditor und der Beschuldigte sind berechtigt, Richter, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber wegen Befangenheit abzulehnen.

In dem Antrage sind die Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, aus welchen die Befangenheit hergeleitet wird. Das Handgelübde ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Angenommen mit Streichung des letzten Satzes, der als überflüssig erscheint.

Im französischen Texte soll statt ,,suspects de partialité10 gesagt werden : qui se trouvent dans des circonstances de nature à compromettre leur impartialité.

Art. 59. In gleicher Weise können Auditoren, Richter, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber ihre Ablehnung wegen Befangenheit selbst beantragen.

Art. 60. Ueber Ausschliessung oder Ablehnung entscheidet bis zur Ueberweisung vor Gericht der Oberauditor, nachher das zuständige Gericht.

Angenommen.

Art. 61. Ein Antrag auf Ausschliessuug ist stets zulässig. Ein Antrag auf Ablehnung ist nicht mehr zulässig, wenn die Gerichtshandlung bereits erfolgt ist. Bei der Hauptverhandlung muss derselbe unmittelbar nach Verlesen der Anklageschrift gestellt werden.

573 Hr. G r a n d möchte aus dem letzten Satz einen besondern Artikel machen.

Hr. S u t e r redigirt den zweiten Satz wie folgt : Das Ablehnungsgesuch ist anzubringen, sobald der zur Ablehnung Berechtigte erfährt, dass derjenige, den er ablehnen will, die Amtsverrichtung übernommen hat.

Abstimmung: genommen.

Die Redaktion des Hrn. Suter wird an-

Im Sinne der Anregung des Hrn. Grand soll der letzte Satz des Art. 61 als drittes Lemma, der zweite als zweites Lemma gesetzt werden.

Art. 62. Die Bestimmungen über Ausschliessung und Ablehnung finden entsprechende Anwendung auf den Oberauditor und seinen Stellvertreter.

Ueber Ausschliessung und Ablehnung des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet in streitigen Fällen der Bundesrath.

Angenommen.

III. Protokolle and Akten der Militärgerichte.

Art. 63. Die Protokolle über Verhöre sollen die Fragen und die Antworten möglichst getreu wiedergeben. Das Protokoll ist dem Abgehörten vorzulesen und von ihm, dem Untersuchungsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Gutachten mündlich abgegeben werden.

Art. 64. Die Protokolle über Augenscheinsverhandlungen, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sollen den Gang und die Resultate der Verhandlung wiedergeben. Sie sind von dem Untersuchungsrichter und dem Gerichtsschreiber und, wenn ein Betheiligter beigewohnt hat, auch von diesem zu unterzeichnen.

Wird die Unterzeichnung eines Protokolls verweigert, oder kann dieselbe nicht stattfinden, so ist diese Thatsache unter Angabe der Gründe zu beurkunden.

Art. 65. Verfugungen sind von dem Gerichtsschreiber im Protokoll festzustellen und von dem Verfugenden und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Art. 66. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen über die Protokollführung während der Hauptverhandlung.

Art. 67. Die Akten einer Strafsache sind von dem Gerichtsschreiber in einem Aktenhefte zu sammeln, zu ordnen und mit einem Verzeichnisse zu versehen.

Sind Effekten beigebracht worden, so ist ein Verzeichniss derselben zu den Akten zu legen.

574 Art. 08. Nach Erledigung der Sache sind die Akten dem eidgenössischen Militärdepartement einzusenden, welches dieselben in seinen Archiven aufbewahren lässt.

Art. 60. Aktenstücke ^Briefe, Rechnungen, Plüne und dergl.), wefchc von Betheiligten oder von dritten Personen zu den Akten gegeben wurden, dürfen dem Berechtigten in der Regel erst nach Beendigung der Sache zurückgegeben werden. Es ist dafür ein Empfangschein zu den Akten zu legen.

Angenommen.

IT. Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei.

Art. 70. Die Verhandlungen der Militärgerichte sind mit Ausnahme der Berathungen und Abstimmungen öffentlich.

Das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die ganze Verhandlung oder für einen Theil derselben ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist. Auch in diesem Falle hat indessen die Verkündung des Urtheils öffentlich zu erfolgen.

Angenommen.

>

Art. 71. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen von dem Vorsitzenden gestattet werden.

Auf den Antrag der HH. S u t e r und B r o s i werden die Worte in Abs. l ,,und solchen Personen14 u. s. w. gestrichen, da die Oeffentlichkeit der Verhandlungen sich mit derlei Beschränkungen nicht vertrage.

Im französischen Texte wird auf Vorschlag des Hrn. G r a n d statt ,,aux non adultes"1 gesagt: «aux enfants».

Art. 72. Die Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitsung liegt dem Vorsitzenden ob.

Wer den zur Aufrechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorcht, kann auf Beschluss des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt und nöthigenfalls während der Dauer der Verhandlung in Haft gesetzt werden.

Das Gericht kann gegen diejenigen, welche sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Franken oder Gefängniss bis zu drei Tagen verhängen und sofort vollstrecken lassen.

Angenommen.

Hr. G r a n d macht aufmerksam, daß im französischen Texte (Abs. 3) einfach von ,,amende disciplinaire de 100 francs" und von ,,emprisonnement de trois jours" gesprochen werde.

Es ist, dem deutschen Texte entsprechend, zu setzen : ,,amende disciplinaire jusqu'à 100 francs" und ,,emprisonnement jusqu'à trois jours".

575.

Art. 73. Zu Bedienung des Gerichts, Bewachung und Vorführung von Angeschuldigten und Zeugen, Vollzug der Befehle des Vorsitzenden betreffend Aufrechthaltung der Ordnung u. s. w. sind die nöthigen Mannschaften durch die Schul- oder Truppenkommandanten, nöthigenfalls durch die Militärdirektion des Kantons, in welchem die Verhandlung stattfindet, zu kommandiren.

Hr. Gai lati würde, um nicht gegen kantonale Einrichtungen zu verstoßen, sagen: ^nöthigenfalls durch den Kanton, in welchem, die Verhandlung stattfindet, zu stellen".

Dieser Antrag wird nicht angenommen; der Artikel bleibt unverändert.

T. Der Beschuldigte.

Art. 74. Der militärische Vorgesetzte des Beschuldigten kann dessen vorläufige Festnahme verfügen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhaftung vorliegen.

Art. 75. Wird Jemand auf frischer That oder unmittelbar nachher betrofien oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.

Angenommen.

Art. 76. Der Beschuldigte, gegen welchen die Voruntersuchung angehobert ist, kann in Untersuchungshaft genommen werden, sofern das Interesse der Untersuchung dies verlangt. Die Verhaftung soll in allen Fällen angeordnet werden,, wenn der Beschuldigte der Flucht verdächtig oder anzunehmen ist, dass er durch Vernichtung oder Verdunkelung der Spuren der That oder durch Verabredungen mit Zeugen oder Mitschuldigen die Untersuchung erschweren werde.

Die Verhaftung kann auch verfügt werden, wenn sie aus dienstlichen Rücksichten geboten erscheint.

Hr. B r o s i will den zweiten Satz als überflüssig weglassen..

Hr. G al l a t i erwidert ihm, daß das Gesetz in ganz richtiger Weise zwischen den Fällen unterscheide, wo die Untersuchungshaft angeordnet werden k a n n , und denjenigen, wo sie angeordnet werden s o l l .

Der Artikel wird unverändert angenommen.

Art. 77. Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Verhaftsbefehls des Untersuchungsrichters oder, wenn die Voruntersuchung geschlossen ist, des Grossrichters. Der Haftbefehl enthält : 1) die genaue Bezeichnung des Beschuldigten; 2) die Angabe der strafbaren Handlung, deren er beschuldigt ist. und des Grundes der Verhaftung.

Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu.

machen.

576 Hr. B r o s i , unterstützt von den HH. S u ter und H o c h s t r a ß e r , beantragt Streichung der Worte bei Ziff. 2: ,,und des Grundes der Verhaftung". Es ist nicht zweckmäßig, dem Beschuldigten zu sagen, warum er verhaftet werde.

Die HH. G a i l a ti und M ü l l e r entgegnen, daß der Grund der Verhaftung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Zuläßigkeit in Uebereinstimmung stehen müsse. Man zwingt so den Richter, sich selbst- über die Zuläßigkeit der Verhaftung Rechenschaft zu geben.

Der Antrag des Hrn. B r osi erhält die M e h r h e i t der Stimmen ; im Uebrigen wird Art 77 angenommen.

Art. 78. Ist der Beschuldigte flüchtig und sein Aufenthalt unbekannt, so ist der Haftbefehl öffentlich bekannt zu machen. Der Haftbefehl soll in diesem Falle eine möglichst genaue Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten, sowie die Angabe, wohin der Verhaftete abzuliefern ist.

Die Polizei des Bundes und der Kantone ist verpflichtet, zur Auffindung eines solchermassen Verfolgten ihr Möglichstes zu thun und denselben, falls sie ihn entdeckt, festzunehmen.

In Absatz 2 soll statt ,,ihr Möglichstes zu thun" gesagt werden: mitzuwirken; im Uebrigen unverändert angenommen.

Art. 79. Der Beschuldigte ist spätestens am Tage nach seiner Festnahme und Ablieferung au den Untersuchungsrichter oder Grossrichter über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen.

Art. 80. Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen
Art. 81. Der Verhaftete ist freizulassen, wenn die Gründe, welche die festnähme veranlasst haben, nicht mehr bestehen.

Angenommen.

Art. 82. Wird eine Festnahme des Beschuldigten nicht verfügt, so ist derselbe zur Vernehmung schriftlich vorzuladen. Leistet er der Vorladung nicht Folge, so kann seine Vorführung verfügt werden.

Hr. G r a n d möchte beifügen, daß der Beschuldigte nöthigenfalls in Haft gesetzt werden könne.

Auf die Bemerkung des Hrn. M ü l l e r , daß Art. 76 hiefür bereits vorgesorgt habe, wird Art. 82 unverändert angenommen.

Art. 83. Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Es soll ihm .zu seiner Rechtfertigung und zur Beseitigung der gegen ihn sprechenden Ver·dachtsgründe Gelegenheit gegeben werden.

577 Art. 84. Vorbehaltlich der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen darf gegen den Beschuldigten keinerlei Zwang geübt werden. Verfängliche Fragen, unwahre Angaben, Drohungen u. dgl. m. sind untersagt.

Angenommen.

VI. Beschlagnahme und Durchsuchung.

Art. 85. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen.

Die Beschlagnahme wird bis zum Schluss der Voruntersuchung von dem Untersuchungsrichter, nachher von dem Grossrichter des betreffenden Militärgerichts verfügt.

Art. 86. Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Verlangen vorzulegen und auszuliefern. Im Falle der Weigerung findet eine Durchsuchung behufs der Wegnahme statt.

Angenommen.

Art. 87. Die Beschlagnahme kann auch stattfinden mit Bezug auf Briefe und andere Postsendungen, sowie auf Telegramme, wenn anzunehmen äst, dass dieselben für die Untersuchung eine Bedeutung haben. Die beschlagnahmten Gegenstände sind den Betheiligteu jedoch herauszugeben, sobald der Zweck der Untersuchung es gestattet. Ist dies nicht zulässig, so sind den Betheiligten, soweit es als thunlich erscheint, Abschriften zuzustellen.

Statt ,,die beschlagnahmten*1 ist nach Hrn. B r o si zu sagen: ,,die mit Beschlag belegten Gegenstände" ; im Uebrigen angenommen.

Art. 88. Es kann jederzeit eine Durchsuchung der Wohnung Räume, sowie der Person des Beschuldigten und der ihm gehörigen genommen werden, wenn zu vermuthen ist, dass sie zur Auffindung mitteln führen werde.

Diese Vorschrift gilt auch gegenüber solchen Personen, gegen dachtsgründe vorliegen.

und anderer Sachen vorvon Beweiswelche Ver-

Art. 80. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur behufs der Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde.

Art. 90. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Untersuchungsrichter und nach Schluss der Voruntersuchung dem Grossrichter zu.

Durchsuchungen sollen, wenn möglich, zur Tageszeit stattfinden.

Der Inhaber der Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen« Ist er abwesend, so ist an seiner Stelle bei Militärpersonen ein Waffenkamerad) bei bürgerlichen Personen ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar beizuziehen.

Findet die Durchsuchung bei einer bürgerlichen Person statt, so ist, wenn möglich, auch ein Gemeindebeamter beizuziehen.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

39

578 Art. 91. Ueber die in Folge einer Beschlagnahme oder Durchsuchung in Verwahrung genommenen Gegenstände wird ein genaues Verzeichniss aufgenommen, von welchem den Betheiligten auf Verlangen Abschrift zu geben ist.

Die in Verwahrung genommenen Gegenstände sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Angenommen.

VII. Zeugen.

Art. 92. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt : 1) Personen, welche mit dem Angeschuldigten in gerader Linie blutsverwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind; 2) die Geschwister, die Ehefrau, die Verlobte, der Schwager und die Schwägerin des Angeschuldigten ; 3) Geistliche, Aerzte und Rechtsanwälte, über solche Thatsachen, welche ihnen mit Rücksicht auf ihren Beruf mitgetheilt worden sind und bezüglich deren sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sofern sie nicht von den Berechtigten dieser Verpflichtung entbunden wurden.

Die bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Personen, welche sich auf einen der angegebenen Umstände berufen, sind von der Zeugenpflicht entbunden, wenn sie das Vorhandensein des Grundes durch Handgelübde bekräftigen.

Hr. E r o s i fragt, ob ,,die Verlobte11 auf diese Eigenschaft kraft g e s e t z l i c h e r Bestimmung Anspruch haben müsse oder ob das ethische, herzliche Verhältnis genüge?

Es wird ihm von Hrn. M ü l l e r erwidert, daß die Thatsaehe der Verlobung wie diejenige der Verwandtschaft u, s. w. durch das Handgelübde zu bekräftigen sei, was alle Bedenken beseitigen dürfte.

Der Artikel wird unverändert angenommen. -- (Im französischen Text ist nach dem Vorschlag des Hrn. G r a n d ,,Serment11 [in Abs. 3] durch ^Confirmation solennelle"1 zu ersetzen.)

Art. 93. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt: Personen, denen eine Aussage zu eigenem Nachtheil an Vermögen oder Ehre gereichen würde, oder welche durch ihre Aussage Personen, die zu ihnen in einem der in Art. 92, Ziff. l und 2, erwähnten Verhältnisse stehen, einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.

In diesem Falle ist das Vorhandensein des Weigerungsgrundes glaubhaft zu machen und es entscheidet das Gericht über die Entbindung von der Zeugenpflicht nach freiem Ermessen. Das Handgelübde ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Angenommen. -- (Im französischen Text ist wiederum ,,Serment"' durch ,,Confirmation solennelle11 zu ersetzen.)

579 Art. 94. Ist eine Militärperson über einen Gegenstand als Zeuge zu vernehmen, über welchen sie sich ohne Verletzung der Pflicht der Dienstverschwiegenheit nicht äussern kann, so soll vorerst die Befreiung von dieser Pflicht bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erwirkt werden.

Art. 95. Im Dienst befindliche Militärpersonen können schriftlich oder mündlich zur Einvernahme als Zeugen beordert werden.

Alle übrigen Personen sollen zur Zeugeneinvernahme, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens, schriftlich geladen werden. Die Zustellung der Ladungen erfolgt durch die Post oder durch eine Militärperson oder durch Vermittlung der bürgerlichen Behörden.

Art. 96. Die Zeugen werden einzeln und in Abwesenheit der später einzuvernehmenden Zeugen abgehört. Sie sind vor der Einvernahme unter Hinweis auf das zu leistende Handgelübde zur Wahrheit zu ermähnen.

Art. 97. Die Einvernahme eines Zeugen beginnt mit der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse und allfälliger seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffenden Thatsachen, wie namentlich seiner Beziehungen zu dem Beschuldigten oder zu dem Verletzten.

Hierauf hat der Zeuge im Zusammenhang mitzutheilen, was ihm von dem Gegenstande der Vernehmung bekannt ist.

Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigen Falles weitere Fragen zu stellen.

Art. 98. Ein Zeuge, welcher unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne Erlaubniss entfernt, oder sich in die Unmöglichkeit versetzt, auszusagen, wird mit Geldbusse bis auf 100 Franken und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zu fünf Tagen bestraft. Derselbe hat auch die Kosten zu bezahlen, welche er durch seinen Ungehorsam verursachte.

Der ungehorsame Zeuge kann vorgeführt werden.

Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so werden diese Anordnungen wieder aufgehoben.

Art. 99. Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des Zeugnisses oder die Bekräftigung desselben durch das Handgelübde oder entzieht er sich absichtlich- der Ablegung des Zeugnisses, so kann er durch Zwangshaft bis zu 90 Tagen, mit welcher Geldstrafe bis auf Fr. 1000 verbunden werden kann, zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden.

Er ist überdies, unter Vorbehalt allfälliger
Entschädigungsausprüche, zur Bezahlung der durch seine Weigerung verursachten Kosten zu verurtheilen.

Die Zwangshaft hört auf, sobald der Zeuge seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, dagegen verbleibt es bei den festgesetzten Geldstrafen.

Sind die hier vorgesehenen Massuahmen erschöpft, so können sie in demselben oder in einem andern Verfahren, welches dieselbe That zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

Art. 100. Die Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung aus Staatsmitteln für Zeitversäumniss und Reisekosten. Die Verordnung des Bundesrathes über das Rechnungswesen der Militärstrafgerichte wird hierüber das Nähere bestimmen.

Angenommen.

580 YIII. Sachverständige und Augenschein.

Art. 101. Wenn es im Interesse der Untersuchung erforderlich erscheint, ordnet der Untersuchungsrichter die Einnahme eines Augenscheines von Oertlichkeiten, Gegenständen oder Leichen an. Nötigenfalls sind Sachverständige beizuziehen. Dieselben Anordnungen kann das Gericht bei der Hauptverhandlung treffen.

Hr. B r o s i : Auch Leichen sind ,,Gegenstände."

Hr. G a i l a t i beantragt .Streichung der Worte ,,von Oertlichkeiten, Gegenständen oder Leichen". Der Antrag wird angenommen; im Uebrigen bleibt Art. 101 unverändert.

Art. 102. Der Untersuchungsrichter oder das Gericht bestimmt die Zahl der Sachverständigen und ernennt dieselben.

Art. 103. Als Sachverständige dürfen Personen, welche in der Sache als Richter ausgeschlossen sind oder abgelehnt werden könnten, nicht ernannt werden. Ein Ablehnungsgrund kann nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

In Betreff der Ausschliessung und der Ablehnung eines Sachverständigen finden die Bestimmungen über Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechende Anwendung.

Art. 104. is) Die Ernennung ist dem Sachverständigen unter gleichzeitiger Mittheilung seines Auftrages und unter Hinweis auf die Vorschriften betreffend die Verweigerung des Gutachtens schriftlich anzuzeigen.

Art. 105. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich angestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die KunM: oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

Angenommen.

Art. 100. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugniss zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

Hr. Suter: Statt ,,zur Verweigerung des Gutachtens"1 ist es richtiger, zu sagen: zur A b l e h n u n g der Wahl.

Mit dieser Aenderung wird Art. 106 angenommen.

Art. 107. Unentschuldigtes Ausbleiben oder unentschuldigte nicht rechtzeitige Abgabe, sowie Verweigerung des Gutachtens werden nach den für das Ausbleiben der Zeugen und die Verweigerung des Zeugnisses bestehenden Vorschriften geahndet.

*) Siehe Art. 107.

581 Hr. G r a n d vermißt den Hinweis auf das Handgelübde bei der Aufforderung an einen Sachverständigen, ein Gutachten abzugeben -- vgl. Art. 96: Ermahnung der Zeugen vor der Einvernahme -- und Hr. Müller will Art. 107 in der Weise ergänzen, daß, nach Analogie des Art. 99, auch Verweigerung flder Bekräftigung des Gutachtens durch das Handgelübde"1 als strafbar erklärt wird.

Der von Hrn. Grand beantragte Zusatz soll bei Art. 104 angebracht, Art. 107 aber im Sinne des Hrn. Müller ergänzt werden.

Art. 108. Der Richter bestimmt, ob die Abgabe des Gutachtens schriftlich oder mündlich erfolgen soll, und setzt dafür Frist oder Termin fest.

Art. 109. Besteht zwischen mehreren Gutachten ein Widerspruch, oder findet der Richter ein Gutachten ungenügend, so kann er eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen.

Art. 110. Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung aus Staatsmitteln für Zeitversäumuiss, Auslagen und Milhewalt. Das Nähere hierüber bestimmt die Verordnung über das Rechnungswesen der Militärstrafgerichte.

Angenommen.

IX. Dolmetscher.

Art. 111. Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher beizuziehen. Dies hat auch zur Verhandlung mit tauben und stummen Personen zu geschehen, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.

Art. 112. Der Dolmetscher leistet dem Untersuchungsrichter, gegebenen Falles dem Grossrichter, das Handgelübde, dass er seine Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.

Art. 113. Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschliessung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung.

Angenommen.

582

u. Abschnitt.

X>as "Verfahren.

(Der Artikel .,,Das" fällt weg.)

I. Einleitung des Verfahrens.

Art. 114. Wenn Verdacht entsteht, dass eine unter das Militärstrafgesetz fallende Handlung begangen worden ist, so hat der Vorgesetzte, welchem hievon die dienstliche Meldung zugeht, von sich aus sofort die nöthigen Massnahmen zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen zu verhindern und die Feststellung des Thatbestandes zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die Befugnisse des Untersuchungsrichters zu. Er kann mit der vorläufigen Ermittelung des Thatbestandes einen andern Offizier beauflagen.

Gleichzeitig ist derjenigen Stelle, welche die Voruntersuchung 7,u verfügen hat, Meldung zu machen.

Art. 115. Liegen hinreichende Gründe vor, eine oder mehrere Personen als der That verdächtig zu betrachten, so ist die Voruntersuchung zu verfügen.

Bei strafbaren Handlungen, welche nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen sind, wird die Voruntersuchung nur verfugt, wenn der Antrag gestellt ist.

Art. 116. Die Voruntersuchung wird verfügt: 1) im Instruktionsdienste durch die Schul- oder Kurskommandanten; 2) im aktiven Dienst durch die Chefs der Truppencinheiten (Art. 27--36 MO.), bezw. die Kommandanten der Stäbe (Art. 51--69 MO.), und bei kleineren, selbstständig im Dienst befindlichen Truppeuabtheilungen durch deren Chefs oder Kommandanten ; 3) in den Fällen, welche dei Beurtheilung eines ausserordentlichen Militärgerichts unterliegen, durch den Bundesrath; 4) in allen übrigen Fällen durch das Eidgenössische Militärdepartement.

Art. 117. Der Befehl zur Anhebung der Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen und soll eine summarische Darstellung, des SachVerhalts enthalten.

Art. 118. Die Verfügung wird dem Untersuchungsrichter des zuständigen Militärgerichts zugestellt. Gleichzeitig sind demselben die Beweisstücke, Protokolle u. dgl. zu übergeben.

Der Vorsitzende (Hr. M ü l l e r ) hält die Kritik, welche Prof.

Stooß (S. 32 -- 36) an diesem Kapitel des Entwurfes übt, für sehr beachtenswerth und er steht nicht an, der Kommission mit wenigen Modifikationen die Annahme der Vorschläge des Hrn. Stooß zu empfehlen.

Hr. Stooß sagt a. a. 0. : «Der Entwurf bezeichnet nicht eine bestimmte Person als Strafpolineibeamten, sondern überträgt die Einleitung des Verfahrens dem V o r g e s e t z t e n , welchem die Begehung eines (militärstrafgerichtsbaren) Verbrechens d i e n s t lich gemeldet worden ist. Es kann aber nicht darauf ankommen, auf welchem

585 Wege ein Vorgesetzter die Verübung eines Verbrechens in Erfahrung bringt, ob durch dienstliche Meldung oder durch private Mittheilung oder durch eigene Wahrnehmung. Daher rechtfertigt es sich, als Strafpolizeibeamten den Vorgesetzten zu bestellen, welcher von militärstrafgerichtsbaren Handlungen K e n n t n i s s erhält.

«Die Bezeichnung
«Am zweckmässigsten dürfte es sein, den Vorgesetzten mit den strafpolizeilichen Massnahmen zu beauftragen, welcher den B e f e h l an Ort und Stelle f ü h r t , und (mit dem Entwurf) eine Stellvertretung vorzusehen.

«Der Vorgesetzte soll die nöthigen Massnahmeu treffen, «um die Flucht des Schuldverdächtigen zu verhindern und die F e s t s t e l l u n g des T h a t b e s t a n d e s zu s i c h e r n » (pour établir les faits). Es fragt sich, ob die Sicherung der Feststellung des Thatbestandes eine v o r l ä u f i g e U n t e r s u c h u n g mit Zeugeneinvernahme und Sachverständigenbefund bedeutet oder ob der Vorgesetzte nur den sog. o b j e k t i v e n T h a t b e s t a n d (das Wort im Sinne der früheren Doktrin genommen) f e s t s t e l l e n soll. Für die Annahme, es habe der Vorgesetzte eine U n t e r s u c h u n g vorzunehmen, spricht es, dass ihm die Befugnisse des U n t e r s u c h u n g s r i c h t e r s zugestanden werden und dass er den Stellvertreter mit der v o r l ä u f i g e n E r m i t t e l u n g des T h a t b e s t a n d e s beauftragen kann.

«Der französische Text umschreibt diese Ermittelung des Thatbestandes mit den Worten «pour rassembler provisoirement les moyens de preuve», so dass sich die Thätigkeit des Vorgesetzten auf die Sammlung des Beweismaterials zu beschränken hätte. Unter allen Umständen sind Zweck und Umfang des Vorverfahrens genauer zu bezeichnen, als es in Art. 114 E. geschehen ist.

«Lässt sich eine rasche Dienstbereitschaft des U n t e r s u c h u n g s r i c h t e r s und des G e r i c h t s s c h r e i b e r s erreichen, so verdient die engere Fassung des französischen Textes den
Vorzug. Es möchte sich sogar rechtfertigen, in wichtigen oder weitläufigen Fällen den U n t e r s u c h u n g s r i c h t e r als Strafp o l i z e i b e a m t e n , also vor Eröffnung der militärgerichtlichen Voruntersuchung, beizuziehen. Man denke z. B. an Tödtungen mit unbekannter Thäterschaft; in solchen Fällen müssten vor Eröffnung der Voruntersuchung eoe Sektion und jedenfalls auch Zeugeneinvernahmen stattfinden.

«Die Einberufung des Untersuchungsrichtes und des Gerichtsschreibers ist im Interesse beförderlichen Dienstantrittes mit möglichst wenig Formen zu umgeben; sie hätte in der Regel telegraphisch oder telephonisch zu geschehen.

Daher sollte die «summarische Darstellung des Sachverhalts», welche nach Art. 117 E. in den Befehl zur Anhebung der Voruntersuchung aufzunehmen ist, entweder wegfallen oder in der Verfügung auf Eröffnung der Voruntersuchung ihre Stelle finden. Trifft der Untersuchungsrichter am Orte der Untersuchung ein, so wird ihm die Eröffnung der Untersuchung von der Stelle zur Kenntniss gebracht, welche sie verfügt hat.»

Von diesen Erwägungen geleitet, schlägt Hr. Stooß folgende Fassung der Art. 114--118 vor :

584 Art. 114. Ist eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegende Handlung begangen worden, so hat der Vorgesetzte, welcher an dem Thatorte den Befehl führt, die Spuren der That festzustellen und den Beweis zu sichern. Schuldverdächtige sind festzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Verhaftung vorliegen. (Art. 76.)

Der Vorfall ist der Stelle, welche die Voruntersuchung verfügt, zu melden.

In wichtigen oder verwickelten Fällen beauftragt dieselbe den Uutersuchungsrichter mit den erforderlichen Massnahmen.

Ueber das Ergebniss der Erhebungen ist der nämlichen Stelle ein genauer Bericht zu erstatten, welcher den Akten beigefügt wird.

Art. 115 und 116 gleich dem Entwurfe.

Art. 117. Die Verfügung auf Eröffnung der Voruntersuchung enthält die Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Thatsachen. Sie wird dem Beschuldigten zur Kenntniss gebracht.

Art. 118. Die Stelle, welche die Untersuchung verfügt, beruft den Untersuchungsrichter und den Gerichtsschreiber des zuständigen Gerichtes in den Dienst, eröffnet denselben den Inhalt der Verfugung und stellt den Beschuldigten, sowie die Beweisstücke, Protokolle u. dgl., dem Untersuchungsrichter zur Verfügung.

Der Untersuchungsrichter führt die Voruntersuchung ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten.

Nach Antrag des Hrn. M ü l l e r werden Art. 114, 117 und 118 in der Redaktion von Prof. Stooß, Art. 115 und 116 in der Fassung des Entwurfs angenommen. Art. 114 erhält indessen nach den Worten : ,,so hat der Vorgesetzte, welcher an dem Thatorte den Befehl führt" die Einschaltung: e n t w e d e r selbst oder d u r c h einen von ihm zu b e r u f e n d e n Offizier.

Art. 119. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit des Gerichts oder über die Frage, ob der Fall der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehe, so ist der Entscheid des Bundesrathes einzuholen.

Art. 120. Der Untersuchungsrichter trifft dringliche Massnahmen, welche bis zur Erledigung dieser Fragen erforderlich werden.

Hr. M ü l l e r erinnert an die Regelung, welche die Zuständigkeits- und Gerichtsstandsfragen in den Art. 9 und 55 erfahren haben; Art. 119 und 120 stehen damit nicht mehr im Einklänge. Er schlägt vor, diese beiden Artikel durch folgende Bestimmung zu ersetzen : Ensteht ein Kompetenzstreit zwischen der militärischen und einer bürgerlichen Gerichtsbehörde oder werden gegen die örtliche Zuständigkeit des Militärgerichts Einwendungen erhoben, so trifft der Untersuchungsrichter bis zur Erledigung dieser Fragen diejenigen Massnahmen, die wegen Dringlichkeit nicht verschoben werden können.

Dieser Antrag wird angenommen.

585 II. Voruntersuchung.

Art. 121. Die Voruntersuchung hat den Zweck, festzustellen, ob ein Verbrechen vorliege; sie ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Beschuldigte ausser Verfolgung zu setzen sei.

Auch sind Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen steht, in der Voruntersuchung zu erheben.

Angenommen.

Art. 122. Die Voruntersuchung wird nicht öffentlich geführt. Jedoch kann der Beschuldigte zu der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und zur Einnahme des Augenscheines beigezogen werden, sofern dies zur Aufklärung des Thatbestandes dienlich erscheint.

Es wird der von Stooß (S. 36) vorgeschlagene Zusatz : Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses wird nach Art. 70 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen bestraft^

im Uebrigen aber der Artikel unverändert angenommen.

Art. 123. Ergibt sich im Laufe der Voruntersuchung Anlass zur Ausdehnung derselbeo auf eine Person oder That, welche in der Verfügung über Anhebuug der Voruntersuchung nicht bezeichnet ist, so sind die in dieser Beziehung erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amteswegen vorzunehmen.

Art. 124. Die Voruntersuchung soll mit thunlichster Beförderung zu Ende geführt werden.

Angenommen.

Art. 125. Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so schliesst er dieselbe und gibt sowohl dem Auditor als dem Angeschuldigten hievon Kenntniss.

Der Auditor und der Beschuldigte können binnen 24 Stunden nach Mittheilung des Schlusses eine Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.

Nach Verfluss dieser Frist sind die Akten dem Auditor zuzustellen.

Von dem Schlüsse der Voruntersuchung au ist der Beschuldigte berechtigt, sich eines Vertheidigers zu bedienen. Dem Vertheidiger sind freier Verkehr mit dem Beschuldigten und Akteneinsicht zu gestatten.

Der Auditor tritt, wenn er sich nicht schon im Dienste befindet, in dem Zeitpunkte, in welchem er die Voruntersuchungsakten empfangt, in den Militärdienst und verbleibt in demselben, so lange das Strafverfahren es erfordert.

Hr. 8 u ter möchte dem Angeklagten gestatten, sich schon während der Voruntersuchung des Beistandes eines Vertheidigers zu bedienen.

Hr. H e i t z : So weitgehende Parteirechte können im militärischen Strafverfahren nicht anerkannt werden.

Auch Hr. Bundesrath R u c h o n n e t warnt vor dem Antrage des Hrn. Suter; die so nothwendige Raschheit und Sicherheit des Verfahrens wäre damit wieder in Frage gestellt, während doch

586

durch Trennung der Funktionen des Untersuchungsrichters von denjenigen des Auditors die Garantie für eine unbefangene Untersuchung erheblieh erhöht ist.

Hr. G a l l a t i will nicht so weit gehen, wie Hr. Suter, allein .so viel verlangt er, daß dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werde, sieh über die Frage einer Vervollständigung der Voruntersuchung mit seinem Vertheidiger zu berathen.

A b s t i m m u n g : Für den'Antrag des Hrn. Suter erklären sich 2 Stimmen. Der Ansicht des Hrn. Gallati wird durch Umgestaltung 4es Art. 125 Rechnung getragen. Es wird nämikh Art. 125 in folgende, theilweise auch inhaltlich neue Artikel aufgelöst: Art. 125. Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so schliesst er dieselbe und gibt sowohl dein Auditor als dem Angeschuldigten hievou Kenntniss.

Art. 125 a. Der Auditor tritt in dem Zeitpunkte, in welchem er vom Abschlüsse der Voruntersuchung Kenntniss erhält, in den Militärdienst und verbleibt in demselben, so lange das Strafverfahren es erfordert.

Art. 125 b. Vom Schlüsse der Voruntersuchung an ist der Beschuldigte berechtigt, sich des Beistandes eines Vertheidigers zu bedienen. Der Untersuchungsrichter hat ihn hievon zu unterrichten.

Dem Vertheidiger sind freier Verkehr mit dem Beschuldigten und Akteneinsicht gestattet.

Art. 125 o. Der Auditor und der Beschuldigte können binnen einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden angemessenen Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.

Hr. G al l a ti fragt, wer über das Begehren einer Vervollständigung der Voruntersuchung zu entscheiden habe, und wie das Verfahren, wenn dem Begehren entsprochen woiden, sich gestalten werde.

V " Hr. Hei t z fragt, ob der Beschuldigte während dem Ergänzungsverfahren mit seinem Vertheidiger sich berathen könne?

Hr. M ü l l e r beantwortet die beiden Fragen wie folgt: 1) Ueber Ergänzung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter zu entscheiden; gegen seinen Entscheid steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde an den Oberauditor zu. Bei Ergänzung der Voruntersuchung wird verfahren, wie wenn dieselbe nicht geschlossen erklärt worden wäre und erst jetzt ihrem Abschlüsse entgegengeführt würde. Nur ist 2) zu gestatten, daß der Vertheidiger während dem Ergänzungsverfahren dem Beschuldigten mit seinem Rathe beistehe, da in der Regel die Ergänzung durch ihn veranlaßt sein wird.

Die K o m m i s s i o n ist mit der A n s c h a u u n g s w e i s e ihres P r ä s i d e n t e n e i n v e r s t a n d e n .

587 III. Entscheid über Eröffnung des Ilanptverlïthreus.

Art. 128. Ergibt die Voruntersuchung genügende Anhaltspunkte, um das Vorhandensein eines Verbrechens erkennen und auf den Thäter schliessen zu können, so verfügt der Auditor behufs Eröffnung des Hauptverfahrens die Ueberweisung des Beschuldigten an das Militärgericht.

Hat die strafbare Handlung nur den. Charakter eines Ordnungsfehlers, oder, bietet das Ergebniss der Voruntersuchung nach der Ansicht des Auditors keinen genügenden Grund, um der Sache weitere Folge zu geben, so übermittelt der Auditor die Akten mit seinem Antrage dem Oberauditor. Der Oberauditor übersendet seinen Entscheid mit den Akten dem Auditor zur Folgegebung.

Hr. E r o s i verlangt die Aufnalvtne eines Zusätze«!, der es ermöglicht, wenn der Sache keine Folge gegeben wird, dem Beschuldigten eine E n t s c h ä d i g u n g zuzuerkennen.

Es wird diesem Antrage mit 9 Stimmen entsprochen und mit 6 Stimmen die Verfügung über die Entschädigung dem O b e r a u d i t o r übertragen. Demnach ist als Absatz 3 beizufügen: Verfügt der Oberauditor, dass der Sache keine weitere Folge zu geben sei, so kann er dein Beschuldigten eine den Umständen angemessene Entschädigung zusprechen.

Art. 127. Der Auditor soll ungesäumt: 1) wenn die Ueberweisung des Beschuldigten an das Militärgericht verfügt ist, die Anklage schriftlich verfassen, die Akten mit der Anklageschrift dem Grossrichter übermitteln und ein Doppel der let/.teren dem Beschuldigten zustellen; 2) wenn der Fall disziplinarisch zu behandeln ist, die Akten behufs der Strafverfügung dem zuständigen militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten übermitteln; 8) wenn die Untersuchung eingestellt wird, den Beschuldigten ausser Verfolgung setzen und die Akten dem Eidg. Militärdepartement zur Aufbewahrung im Militärarchive übersenden.

Nach Antrag des Hrn. Su ter wird beschlossen, es habe der Auditor bei Einstellung der Untersuchung dem Beschuldigten einen sog. Rezeß zuzustellen, d. h. eine Bescheinigung, daß er von der Anklage entlassen sei.

Es werden daher in Ziff. 3 nach ,,außer Verfolgung setzen" die Worte eingeschaltet: ihm hievon schriftliche Mittheilung machen; im Uebrigen bleibt Art. 127 unverändert.

Art. 128. Die Anklageschrift soll enthalten: 1) die genaue Bezeichnung des Angeklagten; 2) die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tiat, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale ; 3) ein Verzeichniss aller Beweismittel, von welchen der Auditor bei der Verhandlung Gebrauch machen will; 4) die Bezeichnung der anzuwendenden Gesetzesartikel;

588 5) die Namen der Mitglieder des Militärgerichts und ihrer Ersatzmänner und allftllige Ausschliessungs- oder Ablehnuugsbegehren des Auditors.

Der Angeklagte ist in der Anklageschrift auf sein Recht, einen Vertheidiger beizuziehen, aufmerksam zu machen.

Infolge des zu Art. 125 gefaßten Beschlusses fällt das letzte Lemma weg; im Uebrigen wird Art. 128 angenommen.

IV. Torbereitung der Haupt Verhandlung.

Art. 129. Unmittelbar nach Empfang der Anklageschrift tritt der Grossrichter in Dienst und verbleibt in demselben, so lange dies erforderlich ist.

Die Worte ,,sofern er sich nicht schon in demselben befindet" werden als überflüssig gestrichen.

Art. 130. Falls der Angeklagte noch keinen Vertheidiger beigezogen hat, fordert ihn der Grossrichter auf, binnen einer bestimmten Frist einen solchen zu bezeichnen.

Bezeichnet der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Vertheidiger, oder kann der von ihm bezeichnete nicht rechtzeitig zur Stelle sein, so ernennt der Grossrichter den Vertheidiger.

Jeder Offizier der Division, welcher das Militärgericht angehört, ist verpflichtet, auf Befehl des Grossrichters die Vertheidigung zu übernehmen.

Nach Bestellung der Vertheidigung setzt der Grossrichter dem Angeklagten eine angemessene Frist, innerhalb welcher derselbe allfällige Ablehnungsbegehren anzubringen und die Beweismittel, von welchen er bei der Verhandlung Gebrauch machen will, zu bezeichnen hat.

Angenommen.

Art. 131. Der Grossrichter bestimmt den Termin und den Ort der Hauptverhandlung. Er erlässt die Ladungen zu derselben an die Richter und Ersatzmänner, an den Auditor und den Gerichtsschreiber, an den Angeklagten und den Vertheidiger, an Zeugen und Sachverständige.

Hr. G a l l a t i erinnert daran, daß der Gerichtsschreiber bereits bei der Voruntersuchung mitgewirkt und auch als Sekretär des GrolSrichters behufs Vorbereitung der Hauptverhandlung zu funktioniren hat (Art. 37). Es ist deßhalb nicht nöthig, denselben vor Gericht zu laden Infolge dieser Bemerkung werden die Worte: ,,und den Gerichtsschreiber"' gestrichen; im Uebrigen bleibt Art. 131 unverändert.

Nach Art. 131 ist als neuer Artikel eine durch den Beschluß zu Art. 15 betreffend die Beiziehung a u ß e r o r d e n t l i c h e r E r s a t z r ich t er veranlaßte Bestimmung folgenden Inhaltes aufzunehmen : Art. 131 a. Kann das Gericht in einem Falje aus den Richtern und Ersatzmännern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Grossrichter ausserordentliche Ersatzrichter.

589 Art. 132. Der Grossrichter kann von Amtes wegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen, auch wenn weder der Auditor noch der Angeklagte sich auf dieselben berufen haben.

Art. 133. Der Grossrichter kann die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung von Beweismitteln wegen Unerheblichkeit verweigern.

In einem solchen Falle kann die betreffende Partei ihr Begehren bei dem Beginne der Hauptverhandlung wiederholen. Das Gericht entscheidet alsdann endgültig.

Art. 134. Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in einer Hauptverhandlung für eine längere oder Ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann der Grossrichter denselben vor der Hauptverhandlung einvernehmen oder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch den Richter des Wohnortes einvernehmen lassen.

Art. 135. Von den zu diesem Zwecke anberaumten Terminen sind der Auditor, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen, sofern dies nicht wegen Gefahr im Verzüge unthunlich ist; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.

Der verhaftete Angeklagte hat einen -Anspruch auf .Anwesenheit nur bei solchen Terminen, welche an dem. Orte abgehalten, werden, wo er sich in Haft befindet.

Art. 136. Der Grossrichter kann unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 135 vor der Hauptverhandlung einen Augenschein einnehmen oder einnehmen lassen.

Angenommen.

T. Haupt verhaud hing.

Art. 137. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen, sowie des Auditors und des Gerichtsschreibers.

Art. 138. Die Hauptverhandlung darf nur insoweit unterbrochen werden, als es zur Erholung der Betheiligten erforderlich ist.

Art. 139. Können Beweismittel, deren nachträgliche Herbeischaffung das Gericht beschlossen hat, nic^ht während der Hauptverhandluug herbeigeschafft ·werden oder wird eine längere Unterbrechung der Verhandlung aus einem andern Grunde nothwendig, so ist die Verhandlung an einem neuen Termin von Neuem zu beginnen.

Statt ,,an eiflem neuen Termin" wird gesagt : an einein s p ä t e m Termin. Im Uebrigen angenommen.

Art. 140. Bleibt der nicht in Haft befindliche Angeklagte trotz gehöriger Ladung ohne genügende Entschuldigung aus, so ist ein Haftbefehl zu erlassen und die Vorführung anzuordnen. Kann der Angeklagte nicht zur Stelle gebracht werden, so wird nach den Vorschriften über das Verfahren gegen Abwesende vorgegangen.

Angenommen.

590 Art. 141, Der Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Grossrichter trifft die geeigneten Massnahmen, um seine Entfernung zu verhindern.

Entfernt sich der Angeklagte dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon stattgefunden hat und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Ist dies nicht der Fall, so finden die Vorschriften über das Verfahren gegen Abwesende Anwendung.

Hr. B r o s i bezeichnet diesen Artikel als entbehrlich und beantragt dessen Streichung.

Der Artikel wird gestrichen.

Art. 142. Wenn Zeugen oder Sachverständige bei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, so kann das Gericht deren Vorführung verfügen. Können sie nicht zur Stelle gebracht werden, so kann das Gericht, sofern es ihr Erscheinen für nothwendig hält, die Verhandlung auf Kosten der Ausgebliebenen vertagen.

Ueberdies verfügt das Gericht in solchen Fällen nach Art. 98.

Art. 143. MUSS die Verhandlung wegen nicht entschuldigten Ausbleibens des Vertheidigers verschoben werden, so verurtheilt das Gericht denselben in die verursachten Kosten.

Art. 144. Die Hauptverhandlung wird eröffnet, sobald die Anwesenheit derjenigen Personen festgestellt ist, welche nach dem Gesetz oder den Verfügungen des Gerichts anwesend sein müssen.

Sie kann schon vorher eröffnet werden, wenn das nachträgliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in sicherer Aussicht steht.

Angenommen.

Art. 145. Die Verhandlung beginnt mit dem Verlesen der Anklageschrift durch den Auditor.

Es wird folgende Fassung beschlossen: Nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen verhört der Großrichter den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Identitätsverhör) und läßt hierauf durch den Gerichtsschreiber die Anklageschrift verlesen.

Art. 146. Hierauf folgt die Erledigung von Einsprachen gegen die sachliche Zuständigkeit oder gegen die Besetzung des Gerichts, von Begehren um Ergänzung der Beweismittel, von Verjährungseinreden und von Vorfragen, welche die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen.

Angenommen.

Art. 147. Ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht von dem Bundesrathe ausgesprochen, so kann sich das Militärgericht bei dem Beginn oder im Verlaufe der Verhandlung von Amtes wegen für unzuständig erklären.

Ein solcher Beschluss ist mit einem kurzen Bericht über den Gang des Verfahrens zu begleiten und einlässlich zu begründen.

591

Mit Rücksicht auf Art. 9 findet nach den Worten ,,Ist di& sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht" die Einschaltung statt: infolge eines K o m p e t e n z s t r e i t e s (Art. 9).

Der Schlußsatz soll einfach lauten: ,,Ein solcher Beschluß ist zu begründen."

Art. 148. Steht dem Fortgang der Verhandlung nichts im Wege, so befragt der Grossrichter den Angeklagten, ob er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Thatsachen anerkenne.

Gibt der Angeklagte eine bejahende Erklärung ab, so kann die Verhandlung ohne Beweisführung vor sich gehen.

Hr. M ü l l e r macht auf die Bemerkungen von Prof. Stooß (S. 39 und 40) zu diesem Artikel aufmerksam, deren Berechtigung er unbedingt zugesteht. Stooß sagt a. a. 0.: «Offenbar genügt es nicht, von einer Beweisführung abzusehen, xvenn der Angeklagte auf die formelle Frage: «Anerkennen Sie die Ihnen zur Last gelegten Thatsachen?» einfach mit « J a » antwortet.

«Das Gericht hat die Schuld des Angeklagten von A m t e s w e g e n zu prüfen und denselben auch dann freizusprechen, wenn er die ihm zur Last gelegten Thatsachen anerkennt, das Gericht aber die Ueberzeuguug gewinnt, das Geständniss entspreche der Wahrheit nicht. Diese Ueberzeugung kann ihm namentlich ein Beweisverfahren verschaffen.

«Daher darf von einer Beweisführung nur dann abgesehen werden, wenß' die Aussagen des Angeklagten ein vollständiges und glaubwürdiges Geständniss bezüglich aller ihm zur Last gelegten Thatsachen enthalten.

«Art. 148 ist zu s t r e i c h e n . Allenfalls wäre dem Art. 150 folgender Satz beizufügen: « G e s t e h t d e r A n g e k l a g t e d i e i h m z u r Last g e l e g t e n T h a t sachen u n u m w u n d e n ein und besteht über die G l a u b w ü r d i g keit des G e s t ä n d n i s s e s kein Zweifel, so kann das Gericht mit Z u s t i m m u n g des Auditors und des V e r t h e i d i g e r s von einerBeweisaufnahme absehen.»

Es wird beschlossen, Art. 148 zu streichen, dafür aber als letzten Absatz von Art. 150 die von Stooß vorgeschlagene Redaktion anzunehmen, mit der redaktionellen Abänderung indessen,, daß statt ,,von einer Beweisaufnahme"* gesagt wird: von e i n e r w e i t e r 11 B e w e i s v e r h a n d l u n g .

Art. 140. Der Grossrichter ermahnt die Sachverständigen und die Zeugen unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Erklärung zur Wahrheit. Hierauf nehmen die Zeugen den Austritt. Sie sollen unter besondere Aufsicht gestellt, und verhindert werden, Verabredungen unter einander zu treffen.

Angenommen.

Die Art. 150'und 151 werden gemeinsam behandelt.

592 Art. 150. Der Grossrichter legt dem Gerichte die schriftlichen Beweisstücke und anderen Wahrzeichen des Verbrechens vor, macht das Gericht nöthigenfalls mit den in Frage kommenden Oertlichkeiten bekannt und schreitet sodann zur Einvernahme des Angeklagten.

Er stellt an denselben auf Verlangen eines Richters, des Auditors oder des Vertheidigers weitere Fragen, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes ·dienen können.

Art. 151. Hierauf folgt das Verhör der Zeugen. Der Grossrichter verhört die Zeugen ia der von ihm bestimmten Reihenfolge. Nach der Einvernahme eines jeden Zeugen steht den Richtern, dem Auditor, dem Vertheidiger und dem Angeklagten das Recht zu, an denselben Fragen richten zu lassen, welche zur Aufklärung des Sachverhalts dienen können.

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt, oder es können deren frühere Aussagen aus den Voruntersuchungsakten verlesen werden.

Die Zeugen dürfen nach ihrer Einvernahme den Verhandlungen beiwohnen.

Hr. Su t e r , unterstützt von Hrn. B r o s i , schlägt die Beibehaltung des im bisherigen Gesetze vorgesehenen, dein englischen Verfahren entnommenen Kreuzverhörs vor, das sich seines Wissens bewährt habe; eventuell verlangt er, daß wenigstens die Ergänzungsfragen von den Parteien direkt, wenn auch unter der Kontrole des Großrichters, an den Angeklagten und die Zeugen gerichtet werden dürfen.

Hr. M (i 11 e r : ,,Dieser Vorschlag ist nicht gut. Ein vertrakter Vertheidiger kann das ganze Verhör des Großrichters umstoßen."

Hr. R u c h o n n e t : ,,Man hüte sich, die englischen Einrichtungen auf das Festland verpflanzen zu wollen! Sie gedeihen hier nicht und erweisen sich daher als schädlich.tt A b s t i m m u n g : Das Kreuzverhör der Parteien wird verworfen; dagegen beliebt, mit 8 gegen 2 Stimmen, der e v e n t u e l l e Antrag S u t e r.

Infolge dessen lautet Absatz 2 des Art. 150: ,,Richter, Auditor und Vertheidiger sind berechtigt, weitere Fragen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, an den Angeklagten zu stellen.** (Dritter Absatz von Art. 150 nach dem oben [Art. 148] angenommenen Vorschlag Stooß.) Und in Art. 151, Abs. l, zweitletzte Zeile, wird statt ,,richten zu lassen" einfach gesagt: ,,zu richten".

5t)3 Art. 152. Die Sachverständigen können den Verhandlungen beiwohnen; sie werden in der Regel nach BeenHigung des /Ceugenverhörs und in der gleichen Weise wie Zeugen einvernommen.

Art. 153. Bestehen zwischen den Angaben des Angeklagten und denjenigen von Zeugen und Sachverständigen erhebliche Widersprüche, so können zur Aufklärung derselben nochmalige Abhörungen vorgenommen oder auch VerhörsProtokolle aus der Voruntersuchung verlesen werden.

Art. 154. Haben Einvernahmen oder Augenscheine nach Art. 134 und 136 stattgefunden, so wird das Protokoll über die Einvernahme oder den Augenschein verlesen.

Art. 155. Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitschuldiger verstorben, oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, oder kann seine Einvernahme aus einem andern Grunde nicht stattfinden, so ist das Protokoll über seine frühere gerichtliche Einvernahme gencntucne Jiinvernanme zu verlesen.

Art. 156. Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen kann das Protokoll über dessen frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Feststellung oder Hellung von Widersprüchen verlesen werden.

Art. 157. Erklärungen des Angeklagten, welche in einem gerichtlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniss oder zur Feststellung oder Hebung von Widersprüchen zwischen seinen Angaben in der Hauptverhandlung und denen in dem vorangegangenen Verfahren verlesen werden.

Art. 158. Urkunden werden verlesen.

nahme eines gerichtlichen Augenscheins.

Ebenso Protokolle über die Ein-

Art. 159. Das Gericht kann von sich aus oder auf den Antrag einer Partei die Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung zum Zwecke neuer Beweisaufnahmen beschliessen.

Die Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung kann von dem Auditor auch zum Behuf der Erhebung einer neuen oder der Ergänzung der bisherigen Anklage beantragt werden. Wenn einem solchen Antrage von dem Gerichte entsprochen wird, so beginnt das Verfahren von der Einreichung der neuen Anklageschrift ab von Neuem, und es sind alle Vorkehren und Erklärungen, welche seitens des Angeklagten oder seines Vertheidigers nach Kmpfang der frühern Anklagefrist stattgefunden hatten, für den Angeklagten unverbindlich.

Angenommen.

Art. 160. Vor Schluss der Beweisaufnahme fragt der Grossrichter an, oh von Zeugen oder Sachverständigen das Handgelübde verlangt werde.

Dasselbe darf indessen von Zeugen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder die sich von der Bedeutung des Handgeltibdes keinen deutlichen Begriff machen können, nicht verlangt werden.

Hr. Brosi: Es wird doch zuläßig sein, die Zeugen nach ihrer Einvernahme, wenn ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, sofort zu entlassen ?

Bandesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

40

594

Hr. M ü l l e r erwidert, daß sich dies von selbst verstehe.

Im zweiten Absatz wird das Wort ,,deutlichen" vor ,,Begriff" gestrichen.

Hr. G r a n d wünscht wiederum (vergi. Art. 92), den Ausdruck ,,serment" im französischen Texte (für ,,Handgelübde") durch ,,Confirmation solennelle" ersetzt zu sehen.

Angenommen.

Art. 161. Berechtigt, das Begehren auf Ablegung des Handgelübdes zu stellen, sind die Richter, der Auditor, der Vertheidiger und der Angeklagte.

Angenommen.

Art. 162. Durch das Handgelübde versichert der Sachverständige auf Ehre und Gewissen, dass er sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet, der Zeuge, dass er die Wahrheit gesagt habe, nichts als die Wahrheit und die volle Wahrheit. Die Erklärung ist durch Handschlag an den Grossrichter zu bestätigen.

Vor Abnahme des Handgelübdes hat der Grossrichter auf die Bedeutung der Handlung und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen.

Hr. S u ter erblickt in dem ,,Handschlag an den Großrichter" eine unziemliche Aktion, von welcher der Großrichter verschont bleiben sollte.

Infolge dieser Bemerkung wird nach Vorschlag des Hrn. M i l l i e r der letzte Satz des ersten Lemma redaktionell wie folgt abgeändert: ,,Die Erklärung ist dem Großriehter durch Handschlag zu bestätigen."

Hr. G r a n d rügt die französische Ausdrucksweise : ,,Cette déclaration est confirmée par attouchement sur la main du grand juge" als unanständig.

Auf den Vorschlag des Hrn. R u c h o n n e t werden die Worte ,,par attouchement" gestrichen.

Im Uebrigen bleibt der Artikel unverändert.

Art. 163. Hierauf wird die Beweisverhandlung geschlossen. Es folgen die Vorträge des Auditors und des Vertheidigers .über die Schuldfrage und die Strafausmessung. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vertrages zu.

Nach dem letzten Vortrage des Vertheidigers wird der Angeklagte von dem Grossrichter gefragt, ob er selbst noch etwas anzubringen habe.

Hr. Ruffy verbessert den französischen Text: ,,Les preuves sont ensuite déclarées closes" in : L'administration des preuves est ensuite déclarée close.

595 Hi1. G r a n d möchte dem Großrichter die Befugniß verleihen, die Vorträge der Parteien zeitlich zu beschränken.

Hr. M ü l l e r entgegnet, daß man darüber im Gesetze nichts sagen sollte; wenn ein Anwalt das landesübliche Maß überschreiten würde, so versteht es sich von selbst, daß der Großrichter seiner Rede ein Ziel setzen könnte, wie ja überhaupt der Großrichter für einen richtigen, der Sache angemessenen Gang der Verhandlungen zu sorgen hat.

Der Anregung des Hrn. Grand wird keine Folge gegeben.

Art. 164. Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Auditors und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gegeben werden.

Art. 165. Die Hauptverhandlung schliesst mit der Urtheilssprechung. Das Urtheil kann nur auf Freisprechung oder auf Verurtheilung lauten.

Angenommen.

Art. 166. Ueber das Ergebniss der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Hauptverhandlung geschöpften Ueberzeugung.

Das Urtheil erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Für eine Verurtheilung zum Tode oder zu lebenslänglichem Zuchthaus bedarf es in Fällen, wo kein Geständniss vorliegt, einer Mehrheit von vier Stimmen.

Hr. G r a u d bemerkt zu Absatz 3 (im französischen Text Abs. 2), daß der geständige Angeklagte ebenso viel oder noch mehr Rücksicht verdiene, als der hartnäckig läugnende Verbrecher; es sollte deshalb, wenn die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus in Frage kommt, immer eine Vierfünftelsmehrheit zu einem Schuldurtheile erforderlich sein.

Hr. M ü l l e r würde es vorziehen, den dritten (zweiten) Absatz ganz wegzulassen, was er beantragt.

Hr. S c h m i d hinwieder möchte die Bestimmung des dritten (zweiten) Absatzes auf Todesurtheile beschränken.

A b s t i m m u n g : Absatz 3 (2) wird gestrichen.

Redaktionell wird der erste Absatz dahin verändert, daß statt ,,aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung"' einfach gesagt wird : aus der Hauptverhandlung.

Im Uebrigen wird der Artikel angenommen.

596 Art. 167. Gegenstand der Urtheilsfmdung ist die in der Anklage bezeichnete That, wie sich dieselbe nach dem Inbegriffe der in der Hauptverhandlung ermittelten Umstände darstellt.

Das Gericht ist nicht an diejenigen Thatsacheu gebunden, auf welche die Anklageschrift sich beruft.

Mit der r e d a k t i o n e l l e n A e n d e r u n g , daß es statt ,,nach dem Inbegriff der in der Hauptverhandlung ermittelten Umstände11 heißen soll: nach den in der Hauptverhandlung ermittelten Umständen, wird der Artikel angenommen.

Hr. G r a n d äußert den Wunsch, daß im französischen Text (Abs. 2) für ,,les faits"- ein anderer Ausdruck gefunden werde.

Art. 168. Das Gericht ist an diejenige rechtliche Beurtheilung der That, welche der Anklageschrift zu Grunde liegt, nicht gebunden. Eine Verurtheilung des Angeklagten auf Grund anderer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen darf jedoch nicht erfolgen, ohne dass der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Erörterung des letztern gegeben worden ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn erst in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände behauptet werden, welche die Strafbarkeit erhöhen.

Das Gericht hat auf Antrag oder von Amtes wegen die Verhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.

Angenommen.

Art. 169. Das Urtheil ist schriftlich auszufertigen und vom Grossrichter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ; die Urtheilsausfertigung soll enthalten : A. Im Falle der Verurtheilung : 1) eine kurze geschichtliche Darstellung des Falles; 2) die Urtheilsgründe, aus welchen ersichtlich sein niuss: a. in welchen vom Gerichte als erwiesen betrachteten Thatsachen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind ; b. welche Umstände für die Zumessung der Strafe bestimmend waren; c. welche Gesetzesartikel zur Anwendung gebracht worden sind; 3) den Urtheilsspruch.

B. Im Falle der Freisprechung: 1) die Urtheilsgvünde ; dieselben müssen ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen erachtete Thatsache für nicht strafbar erachtet worden ist; 2) den Urtheilsspruch betreffend die Freisprechung und eine dem Freigesprochenen zuerkannte Entschädigung; 3) eventuell: die Ueberweisung des Freigesprochenen an den militärischen Vorgesetzten zur disziplinarischen Beurtheilung.

Wenn eine solche Ueberweisung nicht -stattfindet, so darf der Freigesprochene für die Thatsachen, wegen deren er vor Gericht gestellt worden war, mit keiner Ordnungsstrafe belegt werden.

597

Statt Thatsache und ,,Thatsachen" ist zu sagen: Handlung und Handlungen; im Uebrigen wird der Artikel unverändert angenommen.

Art. 170. Ist der Angeklagte wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen worden, so kann in dem Urtheile verfügt werden, dass derselbe vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Kantone, in welchem er seinen Wohnsitz hat, zu weiterer Behandlung zu überweisen ist.

Angenommen Art. 171. Das Militärgericht ist befugt, dem Verurtheilten die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung ganz oder theilweise aufzuerlegen.

Der Sold der Militärpersonen, welche bei dem Verfahren thät gewesen sind, fällt nicht in Rechnung.

Hr. G r a n d : Der Schuldige soll immer zu den Kosten verurtheil werden.

Hr. S u t e r , unterstützt von Hrn. Bundesrath R u c h o n n e t , stimmt Hrn. Grand grundsätzlich bei, möchte aber doch dem Gerichte die Möglichkeit geben, ausnahmsweise} anders zu verfügen.

Hr. Suter schlägt folgende Fassung vor : Dem Verurtheilten werden in der Regel die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann das Gericht denselben ganz oder theilweise von der Kostentragung entbinden. Der Sold u. s. w.

Der Antrag nommen.

des Hrn. Suter

wird mit 8 Stimmen ange-

Art. 172. Das Urtheil wird den Parteien in öffentlicher Sitzung durch den Grossrichter eröffnet, unter Hinweis auf die Rechtsmittel der Kassation und der Revision.

Die Eröffnung erfolgt durch Verlesen des Urtheilsspruchs und Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe.

Hr. S c h m i d will die Worte ,,unter Hinweis auf die Rechtsmittel der Kassation und der Revision", Hr. B r o s i den ganzen zweiten Absatz, weil praktisch nicht ausführbar, streichen.

Hr. M ü l l e r spricht sich für unveränderte Beibehaltung des Artikels aus. Es ist eine allgemein anerkannte prozessualische Regel, daß nach Eröffnung des Urtheils den Parteien die gegen dasselbe zulässigen Rechtsmittel bekannt gegeben werden.

Das Gericht muß sein Erkenntniß durch den Gerichtsschreiber niederschreiben lassen; es steht also nichts entgegen, daß dasselbe vorgelesen werde. Die Parteien sollen erfahren, warum so und nicht anders geurtheilt wurde.

Hr. B r o s i zieht seinen Antrag zurück.

Der Artikel bleibt unverändert.

598 Art. 173. Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss den Gang und die Ergebnisse derselben im Wesentlichen wiedergeben, und die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.

Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung, oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeusseruug an, so hat der Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.

Absatz 2 wird als unnöthig, weil selbstverständlich, gestrichen ; Absatz l angenommen.

Tl. Verfahren gegen Abwesende.

Art. 174. Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so wird derselbe dessen ungeachtet durch das zuständige Militärgericht beurtheilt, sofern e;n genügender Schuldbeweis vorliegt. Ist Letzteres nicht der Fall, so muss das Verfahren eingestellt werden. Eiii freisprechendes Urtheil gegen einen Abwesenden ist nicht zulässig.

Art. 175. Wenn der in Abwesenheit Verurtheilte sich stellt oder ergriffen wird, so ist das gegen ihn ergangene Strafurtheil auf sein Verlangen von dem Gerichte, welches das Urtheil gefällt hat, aufzuheben. Es findet hierauf das ordentliche Verfahren statt.

Hr. M ü l l e r nimmt gegenüber dem Botwurfe die von ihm am 31. Juli 1886 dem Eidgen. Justizdepartement und der natioualräthlichen Kommission eingereichten Anträge wieder auf. Dieselben lauten : Art.

und eine Kin Aufgabe,

133. Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhaudlung Urtheilsfällung nicht statt.

gegen einen Abwesenden eingeleitetes Verfahren hat nur die für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu siehern.

Art. 134. Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder \venn er sich im Auslande aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erseheint.

Art. 135. Stellt sich die Abwesenheit eines Beschuldigten erst bei der Hauptverhandlung heraus, so hat das Gericht sich auf die Sicherung derjenigen Beweise zu beschränken, welche durch die Voruntersuchung nicht hinreichend gesichert sind.

Zur Begründung seines Standpunktes führt Hr. Müller im Wesentlichen nn, was Prof. Stooß (S. 40--42) in dieser Beziehung gegen den Entwurf einwendet, indem er u. A. sagt: «Bei dieser Gestaltung des V e r f a h r e n s g e g e n A b w e s e n d e wurden die G r ü n d e , aus denen eine Aburtheilung Abwesender unstatthaft ist, v e r k a n n t . Die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt sich, weil das Gericht sein Urtheil öfters auf Grund ungenügender Erkenntnissquellen sprechen muss, wenn in der Hauptverhandlung nur die Anklage vertreten ist und der Angeklagte sich ausser Stande befindet, das, was zu seineu Gunsten spricht, anzuführen und nachzuweisen. Der Abwesende läuft Gefahr, in dem ungleichen Streite

599 auch dann zu unterliegen, wenn er n i c h t s c h u l d i g ist; dagegen sind unbegründete Freisprechungen hei Abwesenheit des Angeklagten am allerwenigsten zu befürchten.

Die Gesetzgebungswissenschaft fordert daher die Einstellung des Verfahrens gegen Abwesende, um voreilige, in der Folge nicht hallbare Verurtheilungen abzuwenden, und nicht mit Rücksicht auf ungerechtfertigte Freisprechungen.

Könnte man die Einstellung des Verfahrens gegen Abwesende von dem voraussichtlichen Ausgang der Sache abhängig stellen, so wäre zwar F r e i sprechung, aber nicht V e r u r t h e i l u n g statthaft zu erklären. Allein eine solche Unterscheidung ist u n a u s f ü h r b a r , weil es Aufgabe des U r t h e i l s ist, zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht schuldig, und es nicht möglich ist, vor dem Urtheil und gar vor der H a u p t v e r h a n d l u u g festzustellen, w i e das Urtheil ausfallen muss.

Die Bestimmungen des Entwurfes stehen mit dem soeben Ausgeführten in vollständigem Widerspruch, indem sie die B e u r t h e i l u n g für den Fall der F r e i s p r e c h u n g v e r b i e t e n , die B e u r t h e i l u n g dagegen z u l a s s e n , «sof e r n ein g e n ü g e n d e r S c h u l d b e w e i s v o r l i e g t » . A u s f u h r e n lässt sich die Vorschrift wohl nur so, dass sich das Gericht vor dem Urtheil schlüssig macht, wie es urtheilen würde, und dann zum Urtheile nur schreitet, wenn auf s c h u l d i g zu erkennen ist!»

Hr. M ü l l e r fügt bei: ,,Wenn die Beweise gesichert sind, kann die Strafprozedur ruhen; keinerlei Interessen werden dadurch verletzt. Man sagt wohl, daß die Civilansprüche dadurch gefährdet werden; allein das beruht auf einem Mißverständgiß. Durch das Obligationenrecht (Art. 50 u. ff.) wird die civilrechtliche Verantwortlichkeit aus unerlaubten, also auch aus strafbaren Handlungen geregelt und der private Schadensersatz;)aspruch ist von dem staatliehen Strafanspruch nicht abhängig. In diesem Sinne hat sich auch S t o o ß in der Zeitschrift des Bern. Juristeuvereins, Jahrgang 1886, S. 488 ff., ausgesprochen.

"Dem Beschädigten wird im Entwurfe eine ganz untergeordnete Rolle angewiesen, warum nun aus Rücksicht auf ihn hier das Strafverfahren anders, als es prinzipiell richtig erscheint, einrichten?

,,In der Regel wird der Beschädigte seine Ansprüche gar nicht realisiren können, weil der Verurtheilte im Laude kein Vermögen zurückgelassen hat. Und doch soll aus übelangebrachter Rücksicht auf die Civilpartei eine Freisprechung des Angeklagten unter keinen Umständen erfolgen dürfen !

,,Es genügt, gegen Abwesende ein V e r f a h r e n z u r . S i c h e r u n g d e r B e w e i s e einzuführen. (Vergi, deutsche Strafprozeßordnung §§ 327 ff.)"

Den frühem Art. 134 kann Hr. Müller als überflüssig fallen lassen, an den Art. 133 und 135 (s. oben) dagegen hält er fest und beantragt deren Wiederherstellung.

Der Antrag des Hrn. Müller wird einstimmig angenommen.

600

VII. Besondere Vorschriften betreffend das Verfahren vor den ausserordentlichen Militärgerichte!).

Art. 176. Für das Verfahren vor den ausserordentlichen Militärgerichten gelten die Bestimmungen über das ordentliche militärgerichtliche Verfahren, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Vorschriften aufgestellt sind.

Art. 177. Gegen Personen, welche der Beurtheilung durch ein ausserordentliches Militärgericht unterstellt sind, dürfen Haftbefehle nur mit Bewilligung des Bundesrathes erlassen werden.

Der Bundesrath verfügt nach Schluss der Voruntersuchung, ob und wesshalb der Beschuldigte einem ausserordentlichen Militärgericht zur beurtheilung zu überweisen, oder ob derselbe ausser Verfolgung zu setzen sei.

Der Bundesrath ist berechtigt, vor Erlass dieser Verfügung eine Aktenvervollständigung zu verlangen.

Die Voruntersuchung führt der Stellvertreter des Oberauditors. Der Oberauditor vertritt die öffentliche Anklage.

, Ist einer dieser Beamten verhindert, sein Amt auszuüben, so ernennt der Bundesrath den Stellvertreter.

Angenommen. -- (Es soll in der Ueberschrift und im Texte überall von dem außerordentlichen Militärgericht (in der Einzahl) gesprochen werden.)

VIII Besondere Vorschriften betreffend das Verfahren vor dem Disziplinarhof.

Art. 178. Auf das Verfahren vor dem Disziplinarhof finden die Bestim-mungen über dasMilitärgerichtliche Verfahren insofern Anwendung, als nicht in diesem Gesetze besondere Vorschriften aufgestellt sind.

Art. 179. In den Fällen, welche der Beurtheilung des Disziplinarhofs.

unterliegen findet eine Voruntersuchung im Sinne dieses Gesetzes nicht statt.

Das Eidgenüssische Militärdepartement sammelt die Beweise. Derbundesrathh verfügt auf den Antrag des Departements die Ueberweisung.

Art. 180. Der Disziplinarhof vernimmt den beschuldigten Offizier von Amteswegen und ergänzt die Akten nach seinem Ermessen.

Statt ,, Disziplinar h o f " ist zu setzen D i s z i p l i n a r g e r i c h t .

(Vgl. Art. 23.)

Die Worte ,, v o n A m t e s wegen (in Art. 180) werden als überflüssig gestrichen, im Uebrigen Art. 178--180 angenommen.

Art. 181. Die Entlassung des Offiziers kann nur mit vier von fünf Stimmen ausgesprochen werden. Das Urtheil wird nicht begründet. Mit der Entlassung ist gleichzeitig die Versetzung unter die Militärsteuerpflichtige auszusprechen.

Hr. B r os i beantragt, die einfache Majorität entscheiden zu lassen, was g e n e h m i g t wird. Redaktionell wird der Artikel bereinigt wie folgt:

601 Das Urtheil des Disziplinargerichts wird nicht begründet. Lautet dasselbe auf Entlassung des Offiziers, so ist gleichzeitig die Versetzung desselben unter die Militärsteuerpflichtigen auszusprechen.

Art. 182. Die Verhandlungen vor dem Disziplinarhof sind nicht öffentlich.

Angenommen. (Statt Disziplinarhof: Disziplinargericht) Art. 183. Handelt es sich um einen Obersten, so wird der Disziplinarhof durch die Einberufung von vier Divisionären verstärkt, welche der Bundesrath bezeichnet.

In diesem Falle entscheidet eine Mehrheit von sieben Stimmen.

In Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse zu Art. 181° wird der zweite Absatz gestrichen ; dei- erste Absatz bleibt unverändert.

(Disziplinargericht statt Disziplinarhof.)

Art. 184. Der durch Urtheil des Disziplinarhofs entlassene Offizier kann jederzeit an das Eidgenössische Militärdepartement zu Händen des Disziplinarhofes das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides, behufs der Wiedererlangung seines frühern Grades, richten.

Auf Antrag des Hm. ßundesrntb R u c h o n n e t wird der Artikel gegenüber einem Streichungsantrage, namentlich mit Rücksicht auf den Fall des Konkurses eines Offiziers, beibehalten, indessen die Redaktion dahin abgeändert, daß der e n t l a s s e n e Offizier nicht ,,jederzeit", sondern nur d a n n , wann der G r u n d s e i n e r E n t l a s s u n g da h i n g e fa I l e n ist, das Revisi onsgesue h stellen kann.

IX. Civilanspriiche.

Art. 185. Civilanspriiche aus einer unter das Militärstrafgesetz fallenden Handlung können vor den Miiitärgerichten geltend gemacht und von diesen beurtheilt werden. Die Militärgerichte sind berechtigt, die Behandlung solcher Ansprüche abzulehnen.

Art. 186. Wer einen Civilanspruch vor den Militärgerichten geltend machen will, hat denselben spätestens bei dem Beginne der Hauptverhandlung anzumelden.

Die Verhandlung über den Civilanspruch findet unmittelbar nach Verkündung des Strafurtheils statt. Die Parteien erhalten behufs Stellung und Begründun;; ihrer Anträge das Wort, worauf das Gericht entscheidet.

Art. 187. Gegen das Urtheil über den Civilanspruch ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Urtheil ist vollziehbar, sobald das Strafurtheil rechtskräftig ist.

Art. 188. Wird das Strafurtheil infolge Revision oder Kassation aufgehoben, oder findet im Falle eines Urtheils gegen einen Abwesenden auf Verlangen des Verurtheilten ein neues Verfahren statt, so wird das Urtheil über den Civilanspruch ohne besondere Entscheid hinfällig.

Findet in einem solchen Falle eine neue Verhandlung vor einem ordentlichen Militärgerichte statt, so kann auch der Civilanspruch wieder zur Behandlung gebracht werden. Findet eine neue Verhandlung vor einem ordentlichen

602 Militärgerichte nicht statt, so kann der Civilanspruch nur noch vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Art. 189. Wird das Civilurtheil hinfällig, so kann dasjenige, was infolge desselben geleistet worden ist, zurückgefordert werden.

Art. 190. Lehnt das Militärgericht die Beurtheilung eines Civilanspruches ab, so behält der Geschädigte das Recht, den Anspruch vor den bürgerlichen Gerichten zu verfolgen.

Art. 185--187 unverändert angenommen, und zwar Art. 186 gegenüber einem Antrage des Hrn. S u ter, welcher festsetzen wollte, daß der Civilkläger in jedem Falle v o r dem Strafurtheile einzuvernehmen sei, wogegen von Hrn. M ü l l e r bemerkt worden war, das civile Element müsse ganz zurücktreten, sonst möge man lieber von der Behandlung der Civilansprüche im militärischen Strafverfahren überhaupt absehen.

Im Art. 188, Absatz l, wird infolge des Beschlusses zu Artikel 174 und 175 (Verfahren gegen Abwesende") der Säte: ,,oder findet im Falle eines Urtheils gegen einen Abwesenden auf Verlangen des Verurtheilten ein neues Verfahren statt", gestrichen.

In Absatz 2 wird statt ,,vor einem ordentlichen Militärgerichte" gesagt: vor einem Divisionsgerichte, und statt findet eine neue Verhandlung u. s. f. statt" einfach gesagt: Andernfalls.

Art. 189 unverändert angenommen.

111. Abschnitt.

Rechtsmittel.

I. Beschwerde.

Art. 191. Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und wegen Nachlässigkeit der Untersuchungsrichter.

Beschwerde können erheben: der Angeschuldigte, der Auditor, Zeugen, Sachverständige und andere Personen, welche durch die Verfügung eines Untersuchungsrichters betroffen werden oder sich über Nachlässigkeit desselben zu beklagen haben.

Art. 192. Die Beschwerde ist dem Oberauditor einzureichen und wird von diesem nach Untersuchung der Sache endgültig beurtheilt.

In Fallen, welche von einem ausserordentlichen Militärgericht zu beurtheilen sind, geht die Beschwerde zum Entscheid an den Bundesrath.

603 Art. 193. Ist die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet, so muss dieselbe innerhalb drei Tagen von der Bekanntmachung der Verfügung an der Post übergeben werden.

Befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Uebergabe an den Gefängnisswärter, welcher verpflichtet ist, die Abgabe zur Post zu besorgen.

Art. 194. Durch die Beschwerde wird der Vollzug der angefochteneu Verfügung und die Fortführung der Untersuchung nicht gehemmt.

Art. 195. Gegen Verfügungen des Grossrichters oder des urtheilenden Gerichts findet keine Beschwerde statt.

Angenommen.

(In Art. 191, Abs. 2, soll es heißen: der Beschuldigte, statt ,,der Angeschuldigte".)

II. Kassation.

Art. 196.

gerichte statt.

Die Kassation findet gegen Urtheile der ordentlichen Militär-

Statt ,,der ordentlichen Militärgerichte" soll es heißen : der Divisionsgerichte. Im Uebrigen angenommen.

Art. 197. Die Kassation kann nur darauf gestützt werden, dass das Urtheil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen : 1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsgemäss oder im Hinblick auf einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund oder eine begründete Ablehnung unrichtig besetzt war; 2) wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat,' 3) wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 4) wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeflentlichkeit des Verfahrens oder andere, das Verfahren betreffende wesentliche Vorschriften verletzt sind; 5) wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält.

Aus den bei Ziffer l--4 genannten Gründen kann die Kassation nur dann begehrt werden, wenn die betreffende Partei während des Laufes der lïauptverhandlung einen bezüglichen Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat.

Hr. S u t e r verlangt, daß auch die unzuläßige Beschränkung der Verteidigung als Kassationsgrund aufgenommen werde; Ziff. 4 des Entwurfes genüge diesfalls nicht: es können alle äußeren Formen des Verfahrens und alle wesentlichen Vorschriften, die; dasselbe beschlagen, anscheinend mit größter Genauigkeit befolgt worden sein und dennoch kann eine sehr erhebliehe, einsehneidende Beschränkung der Verteidigung stattgefunden haben.

604

Hr. M ü l l e r macht aufmerksam, daß die deutsche bürgerliche Strafprozeßordnung aus unzuläßiger Beschränkung der Verteidigung einen besondern Kassationsgruud gemacht habe (§ 377, Ziff. 8, a. a. ().)· Einstimmig wird b e s c h l o s s e n , es sei dem Antrage Suter Folge zu gehen ; Ziff. 4 wird wie folgt redaktionell vereinfacht : Wenn wesentliche Vorschriften über das Verfahren verletzt worden sind.

Als Ziff. 5 wird aufgenommen: 5) Wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden ist.

Ziff. 5 des Entwurfs wird Ziff. 6.

Im letzten Absatz soll es nun heißen : «Aus den bei Ziffer l--5 genannten Gründen» u. s. f.

Art. 198. Die Kassation kann von dem Auditor und von dem Angeklagten (Vertheidiger) augerufen werden.

Das'Knssationsbegehreu ist binnen 24 Stunden nach der Eröffnung des Urtheilsspruches mit schriftlicher Begründung dem Gerichtsschreiber zu Händen des Grossrichters einzureichen.

Der Grossrichter hat zu einlässlicher Begründung des Gesuches auf Begehren eine Frist von höchstens 5 Tagen zu gewähren. Alsdann stellt er das Gesuch dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung zu und bestimmt demselben für Einreichung von Gegenbemerkungen ebenfalls eine Frist bis zu 5 Tagen.

Nachher sendet der Grossrichter das Gesuch mit den Akten und seinem Bericht über die in Betracht kommenden Thatsachen unverzüglich dem Oberauditor.

Durch ein rechtzeitig angebrachtes Kassationsbegehren wird die Rechtskraft des Urtheils gehemmt; vorbehalten bleibt Art. 221.

Auf den Antrag des Hrn. S u t e r werden in Abs. 2 die Worte ,,mit schriftlicher Begründung 11 g e s t r i c h e n , weil zu einläßlicher Begründung die Zeit von 24 Stunden nicht hinreicht, anderseits aber in Abs. 3 zur schriftlichen Begründung des Gesuchs, sofern eine solche erforderlich erscheint, volle Zeit eingeräumt wird. Daß das Gesuch den Kass;itionsgrund bezeichnen muß, ist selbstverständlich.

Abs. 2 erhält folgende Fassung : «Der Grossrichter kann zu einlässlicher Begründung des Gesuchs eine Frist von höchstens 5 Tagen gewähren. Alsdann» u. s. w.

Im Uebrigen bleibt der Artikel unverändert.

Art. 199. Der Oberauditor übersendet das Kassationsbegehren dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts und legt seine allfiilligen Bemerkungen und Anträge bei.

Art. 200. Der Vorsitzende des Kassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Umlauf, bestimmt den Tag der Verhandlung und erlässt die erforderlichen Ladungen.

605 Art. 20l. Der Prüfung des Kassationsgerichts unterliegen nur die gestellten Anträge und, insoweit die Kassation auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur diejenigen Thalsachen, welche bei Anbringung der Kassation bezeichnet worden sind.

Angenommen.

Art. 202. Insoweit die Kassation als begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.

Angenommen.

Der französische Text ist mit dem deutschen in Einklang zu setzen; derselbe soll lauten: ,,Pour autant que le recours paraît fondé, le jugement attaqué doit être mis à néant.11 Art. 203. Findet Kassation lediglich wegen falscher Anwendung des Gesetzes statt, so fällt das Kassationsgericht gleichzeitig selbst das dem Gesetz entsprechende Urtheil.

Art. 204. Wird Kassation ausgesprochen, weil das urtheilende Gericht sich mit Unrecht für zuständig erachtet hatte, so spricht das Kassationsgericht die sachliche Unzuständigkeit der Militärgerichte aus.

Art. 205. Wird ein Urtheil aus einem andern Grunde kassirt, so weist das Kassationsgericht die Sache ?n das Militärgericht, welches geurtheilt hatte, zurück.

Das Kassationsgericht kaiin die Sache auch an ein anderes ordentliches Militärgericht verweisen.

Art. 206. Das Urtheil des Kassationsgerichts wird dein Oberauditor, dem Verurtheüten (Angeklagten) und dem Grossrichter durch Zustellung eines Auszugs eröffnet.

Art. 207. Das Gericht, an welches die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung gewiesen wird, hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Unheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

In Art. 205 ist ,,ordentliches Militärgericht" durch D i v i s i o n s g e r i c h t zu ersetzen; in Art. 206 soll statt ,,dem Verurtheilten u gesagt werden: dem Angeklagten.

Im Uebrigen Art. 203 bis 207 angenommen.

III. Revision.

Art. 208. Der Verurtheilte oder dessen Erben können jeder Zeit auf Grund neuer, für die Verteidigung erheblicher Thatsachen oder Beweismittel die Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen militärgerichtlichen Verfahrens verlangen.

Der Auditor kann, auf Weisung des Eidg. Militärdepartements, die Revision verlangen, wenn das Urtheil durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, oder wenn nachträgliches Geständniss erfolgt.

606 Die Weisung ist vom Bundesrathe zu ertheilen, wenn es sich um das Urtheil eines ausserordeutlichen Militärgerichtes handelt.

Hr. S c h m i d beantragt, statt "dessen Erben" zu sagen: oder nach dessen Tode seine Verwandten und Verschwägerten in aufund absteigender Linie, Geschwister, sowie seine Wittwe können jederzeit" u. s. w.

Dieser Antrag wird angenommen; im Uebrigen bleibt Art. 208 unverändert.

Art. 209. Das Revisionsbegehren wird dem Kassationsgerichte eingereicht. Das Gericht hat darüber nach Einholung eines Berichtes des Oberauditors und nach vorgängiger Untersuchung der Sache zu entscheiden.

Hr. Su ter: Der Revisionsentscheid sollte von dem Gerichte ausgehen, welches das Urtheil gefällt hat; nur d i e s e s Gericht kennt genau die Gründe der Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten.

Die HH. B r o s i und M ü l l e r sprechen gegen diesen Antrag: Das Gericht, welches das Urtheil gefällt hat, ist in seiner Anschauung befangen; ein anderes Gericht wird die Sache objektiver betrachten.

Hr. R u c h o n n e t gibt zu, daß die Auffassung des Hrn. Suter theoretisch, vom Gesichtspunkte der Logik aus, die richtige sei.

Allein praktisch würde sie doch nur höchst selten zur Geltung kommen können, da die Besetzung der Gerichte häufig wechselt und Revisionsgesuche oft erst viele Jahre nach einem Urtheile eingereicht werden.

Der Artikel wird unverändert angenommen.

Art. 210. Wird dem Revisionsbegehren entsprochen, so überweist das Kassationsgericht die Akten dem zuständigen Militärgerichte mit dem Auftrage zu erneuter Verhandlung.

Das Gericht kann gleichzeitig die einstweilige Einstellung des Strafvollzuges anordnen.

Statt ,,dem zuständigen Militärgerichte" soll es heißen : dem zuständigen Divisionsgerichte; im Uebrigen unverändert angenommen.

Art. 211. Die neue Behandlung des Falles erfolgt nach den ordentlichen Vorschriften; jedoch dürfen die der Revisionsbehörde vorgelegten neuen Beweismittel weder von dem Grossrichter noch von dem Gerichte selber als unerheblich ausgeschlossen werden.

Es wird gesagt: nach dem ordentlichen V e r f a h r e n statt "nach den ordentlichen Vorschriften" ; im Uebrigen unverändert angenommen.

607 Art. 212. Bis zur gänzlichen oder theilweisen Aufhebung durch einen neuen Spruch bleibt das frühere Urtheil in Rechtskraft.

Art. 213. Bei Todesurtheilen wird der Strafvollzug schon durch die Anbringung des Revisionsbegehrens gehemmt.

Vorbehalten bleibt Art. 221.

Angenommen.

IV. Abschnitt.

Str-atVoilz« g.

Art. 214. Ein militärgerichtliches Urtheil wird rechtskräftig, wenn die Frist ozur Einreichung eines Kassationsbegehrens unbenutzt verstrichen ist.

Art. 215. Wenn ein müitärgerichtliches Urtheil rechtskräftig geworden ist, setzt der Grossrichter unter die Ausfertigung desselben den schriftlichen Vollziehuugsbefehl.

Angenommen.

Art. 216. Im Fall der Verurtheilung wird die Ausfertigung des Urtheils der Regierung desjenigen Kantons, in welchem der Verurtheilte seinen Wohnsitz hat, zur Vollziehung zugesandt.

Ein Protokollauszug, das Straferkenntniss enthaltend, soll durch die Vermittlung des Bundesrathes der Regierung des Heimatkantons des Verurtheilten zugesandt werden, sofern der Letztere seinen Wohnsitz nicht im Heimatkantone hat.

Der Artikel wird als überflüssig gestrichen; das Nöthige ist in Art. 219 vorgeschrieben.

Absatz 2 ist auch deßwegen entbehrlich, da die Kantone sich die iu ihrem Gebiete ausgesprochenen Strafurtheile gegenseitig mittheileu.

Art. 217. Geldbussen werden von den kantonalen Behörden eingezogen und im Falle des Eingangs der eidgenössischen Staatskasse abgeliefert. Gegen die Krben des Verurtheilten findet auch für Geldbussen kein Strafvollzug statt.

Art. 218. Wird eine Geldbusse nicht bezahlt, so ist für je fünf Franken Busse ein Tag Gefangenschaft zu setzen und zu vollstrecken.

Art. 218 wird mit Art. 217 verschmolzen und als zweites Lemma nach dem ersten Satze desselben eingestellt. Der zweite Satz von Art. 217 wird das dritte Lemma des so erweiterten Art. 217.

608 Die Geldbußen sollen, das ist die Meinung der Kommission, als Schuld auf die Erben des Verurtheilten übergehen, aber Umwandlung der Geldbußen in Gefängnißstrafe soll gegen zahlungsunfähige Erben nicht zuläßig sein.

Art. 219. Freiheitsstrafen werden von demjenigen Ivanton vollzogen, in welchem der Verurtheilte seineu Wohnsitz hat. Der Verurtheilte wird zu dem Zwecke der obersten Polizeibehörde des Kantons, in welchem er wohnt, zugeführt.

Art. 220. Die Todesstrafe wird nach dem Befehl des Kommandanten derjenigen Einheit vollzogen, welcher der Verurtheilte angehört. Gehört der Verurtheilte keinem schweizerischen Truppenverbande au, so beauftragt der Bundesrath einen Offizier mit der Vollziehung.

Die Vollziehung der Todesstrafe erfolgt durch Erschiessen, zu welchem Zwecke eine Abtheilung Gewehrtragender kommandirt wird. Eine Verordnung des Bundesrathes wird darüber das Nähere bestimmen.

Art. 221. In Kriegszeiten kann das Gericht den sofortigen Vollzug des Urtheils, ohne Rücksicht auf ein Kassations-, Revisions- oder Begnadigungsgesuch, beschliessen, wenn das Wohl des Vaterlandes nach einstimmiger Ansicht des Gerichts dies erfordert.

Art. 222. Sind dein Verurtheilten Kosten auferlegt worden, so werden dieselben nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Civilurtheile eingezogen. Eine Umwandlung in Gefangenschaft findet jedoch in diesem Falle nicht statt.

Art. 223. Die Kosten des Strafvollzuges trägt die Eidgenossenschaft nach den in der Verordnung über das Rechnungswesen der Militärjustiz aufzustellenden Bestimmungen.

Angenommen.

T. Abschnitt.

Begnadigungs Art. 224. Ein militärgerichtlich zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilter kann bis zum Schlüsse der Vollstreckung beim Bundesrathe, im Falle des aktiven Dienstes beim Höchstkommandirenden, um Begnadigung einkommen.

Ist das Urtheil von einem ausserordentlichen Militärgerichte gefällt, so steht das Recht der Begnadigung der Bundesversammlung zu.

609 Die HH. G r a n d und B r o s i machen aufmerksam, daß nach Art. 85, Ziff. 7, der Bundesverfassung das Begnadigungsrecht der B u n d e s v e r s a m m l u n g und nicht dem Bundesrathe zukomme.

Hr. S u t e r : Die allegirte Verfassungsbestimmung ist eine organische; sie will nicht festsetzen, daß n u r die Bundesversammlung das Begnadigungsrech ausüben könne, sondern bloß besagen, daß a u c h die Begnadigung in den Geschäftskreis beider Räthe falle.

Uebrigens sollte auch für G e l d b u ß e n Begnadigung stattfinden können, -- was Hr. Su ter beantragt.

Hr. Bundesrath Ruchonnet Man hat im Entwurfe aus höchst praktischen Rücksichten den Bundesrath als Begnadigungsbehörde bezeichnet, weil die Bundesversammlung regelmäßig nur von 6 zu 6 Monaten zusammentritt, einstweilige Verfügungen über Strafantritt u. dgl. von ihr oder ihren Präsidien nicht getroffen werden, und übrigens gemäß Art. 226 das Begnadigungsgesuch nur bei einem Todesurthei suspensive Wirkung haben soll. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Begnadigungsgesuche dringlich sind und ohne Aufschub behandelt werden sollten.

Hr. M ü l l e r empfiehlt das im Kanton Bern angenommene Verfahren, wo das Begnadigungsrecht dem Großen Rathe zusteht, der Regierungsrath aber die Befugniß hat, von sich aus die Strafe bis zu einem Viertheile zu verkürzen. Die gleiche Befugniß wäre dem Bundesrathe zu übertragen. Vom Falle des ,,aktiven Dienstes" sollte hier nicht gesprochen werden; darüber ist in den Kriegsartikeln zu reden.

Hr. R u c h o n n e t schließt sich Hrn. Müller an; er formulili folgenden Antrag : Ein militärgerichtlich Verurtheilter kann bis zum Schlüsse der Vollstreckung bei der Bundesversammlung um Begnadigung einkommen. Wenn zwischen der Einreichung eines Begnadigungsgesuchs und dem nächstfolgenden Zusammentritt der Bundesversammlung ein so grosser Zeitraum liegt, dass die Erledigung des Gesuches ungebührlich lange verzögert würde, und es sich um ein Strafurtheil handelt, das auf höchstens l Jahr Gefängniss oder auf Geldbusse bis Fr. 1000 lautet, so ist der Bundesrath befugt, von sich aus die Strafe theilweise nachzulassen.

Der Antrag des Hrn. Ruchonnet wird mit allen gegen eine Stimme angenommen.

Art. 225. Nach Verbüssung der Hauptstrafe kann der zum Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren Verurtheil jederzeit beim Bundesrathe die Wiedereinsetzung in den bürgerlichen Ehrenstand nachsuchen.

Mit Streichung des Wortes "jederzeit" angenommen.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

41

610 Art. 226. Die Einreichung eines Begnadigungsgesuches hemmt den Strafvollzug nur, wenn das UrtheiL auf Todesstrafe lautet. Vorbehalten bleibt Artikel 221.

Art. 227. Die Civilfolgen eines Strafurtheils und das Kostenerkenntniss werden durch die Begnadigung nicht berührt.

Angenommen.

Uebergangs und Schl«ssl>estim.isTnnigen.

Art. 228. Militärgerichtliche Voruntersuchungen, die in dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, noch nicht beendigt sind, sollen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851, und von den bisherigen Behörden zu Ende geführt werden. Dagegen findet in Bezug auf die übrigen Theile des Verfahrens (Entscheid über Eröffnung des Hauptverfahrens, Hauptverhandlung, Rechtsmittel, Strafvollzug und Begnadigung) das gegenwärtige Gesetz Anwendung.

Ueber vorkommende Anstände ist die "Weisung des Oberauditors einzuholen.

Art. 229. Die erstmalige Amtsdauer der sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesrathe zu wählenden Behörden und Beamten der Militä justiz wird in der Weise bestimmt, dass sie mit der dreijährigen Amtsdauer der übrigen militärischen Behörden und Beamten des Bundes zu Ende geht.

Im Laufe einer Amtsdauer stattfindende Ersatzwahlen werden jeweilen nur für den Rest derselben getroffen.

Art. 23O. Durch dieses Gesetz werden nebst allen übrigen mit demselben im Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen ausser Wirksamkeit gesetzt: 1) Von dem Bundesgesetze über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen, vom 27. August 1851, die Artikel l, 2, 3, 36, 37, sowie die Artikel 204 bis und mit 449.

2) Der Bundesbeschluss, enthaltend Zusatzartikel zum Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen, vom 10. Heumonat 1854.

Art. 231. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Angenommen.

611 Das Präsidium wird ermächtigt, im Verein mit dem Protokollführer den Text der Vorlage nach Maßgabe der Kommissional beschlüsse redaktionell festzustellen.

Das Protokoll ist so abzufassen, daß es als Grundlage und Wegleitung für die Berathung im Nationalrathe dienen kann.

Die Berichterstattung in deutscher Sprache wird Hrn. M ü l l e r , diejenige in französischer Sprache Hrn. Gr r a n d übertragen.

B e r n , im September 1888.

Im Namen der Kommission: Der Präsident:

Der Protokollführer:

Ed. Müller, Nat.-Rath.

Leo Weber.

612

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Beschwerde der Direktion der Schweiz. Nordostbahn über den Bundesrathsbeschluß vom 20. Juni 1887, betreffend Abänderung der Verordnung über die Konzessionen der Dampfschiffunternehmungen.

(Vom 9. November 1888.)

Tit.

Im Art. 4 des Bundesgesetzes über das Postregale vom 4. Juni 1849 ist vorgesehen, daß für die regelmäßige periodische Beförderung von Personen und deren Gepäck der Bundesrath auf bestimmte Zeit, gegen Entrichtung einer Gebühr, besondere Konzessionen ertheilen könne; in der Meinung, daß die Bedingungen, von denen die Konzession abhängig gemacht werde, in dem darüber auszufertigenden Patente genau bezeichnet werden sollen, und mit dem Vorbehalt des Rückzugs der Konzession, wenn der Inhaber diese Bedingungen verletzen oder sich sonst eine Gefährde zu Schulden kommen lassen sollte.

Die Summe der Bedingungen ist bis zum Jahr 1861 durch ein bundesräthliches Regulativ über die Ertheilung von Postkonzessionen vom 8. September 1849 (A. S. I, 156), revidirt und ersetzt am 28. November 1851 (A. S. H, 601), festgestellt worden, welchem am 24. Christmonat 1861 eine ,,Verordnung über die Konzessionen der Dampf boote" (A- S. VII, 86) folgte. Auch diese

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1888

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4

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.11.1888

Date Data Seite

545-612

Page Pagina Ref. No

10 014 143

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