302

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

18S8.

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» Monate.

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Fr.

Januar

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Febrnar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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1888.

Fr.

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

190,149. 49

--

2,133,120. 43 1,915,416. 33 1,97] ,041. 84 1,918,209. 67 1.984,789.54 1,812,631.52 2,411,009. 31 2,267,981.63 2,124,121.25 2,583,156. 43

-- Total 24,493,929.05 anf Ende Januar 1,563,183. 32 1,753,332. 81

-- 190,149. 49

-- --

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Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Ponds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 22. bis 28. Januar 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeindeu, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken, -- Masern. -- Scharlach. Genf l, Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. Zürich 1.

Rothlauf. Bern l, Lausanne l, Chaux-de-Fonds 1.

Typhus. Bern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf l, Lausanne l, Chaux-deFonds l, Luzevn 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Publikation.

In weiterer Ausführung von Artikel 3 der internationalen Phylloxera-Uebereinkunft vom S.November 1881 wird die Zollstätte Martinsbruck ermächtigt, unter den für den Pflanzenverkehr im Allgemeinen aufgestellten Bedingungen Setzlinge, Gesträuche, Obstbäutne und alle andern Vegetabilien außer der Rebe einführen zu lassen.

B e r n , den 3. Februar Ì888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

304

Warnung.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme o b g e n a n n t e r M ü n z e n , sowie überhaupt vor Annahme der mittel- und sudamerikanischen, tier spanischen und rumänischen Fünffrankenstücke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwert von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finazdepartement.

Bekanntmachung.

Vom 16. bis zum 30. April nächsthin findet in Rom eine internationale Ausstellung von Hofgeflügel Tauben, Kaninchen, gezüchtetem Wilde, zur Geflügelzucht dienenden Maschinen und Geräthen, von Hunden und von gesetzlich gestatteten Jagdgeräthen statt.

Als Preise sind goldene, silberne und bronzene Medaillen, sowie Ehrenmeldungen ausgesetzt worden. Anmeldungen sind bis zum 30. März 1888 an die Commissione ordinatrice, Roma, Piazza S. Stefano del Cacco N. 26, zu richten. Weitere Auskunft wird von U' Carlo Ohlsen. Palazzo Farnese Caprarola, sowie von unterzeichneter Stelle ertheilt.

Bern, den 2. Februar 1888.

Kanzlei des Schweiz. Landwirthschaftsdepartements.

305

T^ekanntna.aoliiija.g1 betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n B a a r z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden. , Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Sprifcsorte, resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absoluten Alkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslsu oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

20

306

Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit andern Marken, wie K. B., St. L., P. P. etc., verwendet, bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e m Besteller n ä c h s t g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie h a f t e t aber nicht für das T r a n s p o r t r i s i k o vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnden Bahnverwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Uebernahme der B a h n f r a c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegenen Bahnstation beanspruchen kann; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die Alkoholverwaltung ausdrücklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwaltung beispielsweise einem in Genf wohnenden Besteller, der die Waare nach Station Neuenburg beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Fässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern , so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r respondenzkarte sofort bezeichnen.

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei dieser A r t d e r E f f e k t u i r u n g keinerlei V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des V e r s a n d t e , noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7 für ganze Gebinde l per 100 Netto Kilo des im ,, 9 ,, halbe ,, | ,, 12 ,, Viertelsgebinde J Fasse enthaltenen Sprites vom Käufer zu übernehmen.

Alle neuen V o l l g e b i n d e w e r d e n zu diesen Ans ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebinde, werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkoholverwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach oben aufgerundet -- in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n Über 2 °/o w e r d e n von der A l k o h o l v e r w a l t u n g bei K a u f g e b i n d e n e r s e t z t , soferne das betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Verwiegung durch die Eichstätte bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

308

Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung : ,,z u G u n s t e n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g " 1 an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der A l k o h o l v e r w a l t u n g in dem Bestellbriefe Kenntniß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : für ein ganzes Faß (ca. 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, ,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse der gegenwärtigen Basler Lagerhausgesellschaft .

.

Lagerhausverwaltung der- S. G. B. , ,, ,, N. 0. B. .

,, ,, V. S.B..

Petroleumlager-Gesellschaft .

.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

,, ,, ,, .

.

,, des Kantons Solothurn .

,, E. Aeschlimann .

.

,, J. Syfrig .

.

.

.

provisorischen Depots: .in Basel.

. ,, ,, . ,, Romanshorn.

. ,, Buchs.

. ,, Zürich.

· » Aarau.

. ,, Ölten.

. ,, Solothurn . ,, Burgdorf.

. ,, Mettmenstetten,

309

An sämmtliche Schweiz. Grenzthierärzte.

Nach Art. 87 der Vollziehungs-Verordnung betreffend polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, muß für aus dem Ausland einzuführende Thiere bei der Ankunft an der Schweiz. Zollstätte ein Gresundheits- oder Urspruogsschein vorgewiesen werden, welcher höchstens 6 Tage vor diesem Zeitpunkte ausgestellt worden ist und in welchem amtlich bezeugt wird, daß die Thiere aus einer seuchenfreien Gegend kommen, in welcher seit mindestens 40 Tagen kein Seuchenfall bei der betreffenden Viehgattung koostatirt wurde. Diese Scheine sollen für Pferde, Esel, Maulthiere und Rindvieh individuell, für Kleinvieh dürfen sie kollektiv sein. In ähnlicher Weise wird durch Art. 100 der genannten Verordnung die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaaren normirt.

Trotzdem nun die gegenwärtig zur Verwendung gelangenden ausländischen Gesundheitsscheine den vorerwähnten Bestimmungen nicht durchwegs entsprechen, weisen wir Sie an, d i e s e l b e n behufs Vermeidung von Verkehrsstörungen bis auf Weiteres nicht zu beanstanden.

B e r n , den 15. Januar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Gemäß dem Kreisschreiben des Bundesrathes an die eidg.

Stände vom 17. Januar 1888 (Bundesblatt 1888, I. Bd., Seite 115) sind die aus dem Auslande eingeführten Trester, bezüglich welcher der Importeur eine andere Verwendung als zum Brennen nicht nachweist, fortan mit einer Monopolgebühr zu belegen, die dermalen auf Fr. 2 per 100 kg. brutto festgesetzt ist.

Das Publikum wird auf diese Verfügung hiemit aufmerksam gemacht.

B e r n , 25. Januar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

310

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

"Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bnndesrath die "Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in per italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche >iejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Arg ikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzhuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

311 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskaozlei.

Reproduzirt im Februar 1888.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerten, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen ünde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung ans dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

iB e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Keproduzirt im Februar 1888.

312

Zur Notiz.

Um einer unrichtigen Auslegung des im Bundesblatt vom 24. dies publizirten Bundesgesetzes betreffend Abänderung de» Zolltarifgesetzes mit Bezug auf Position 216 vorzubeugen, wird hiemit aufmerksam gemacht, daß der Zoll für Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchte unverändert bleibt (30 Rappen per 100 Kilogramm) und daß der Ansatz von Fr. 2. 50 nur die Mühlenfabrikate : geschrotene, geschälte, gespaltene Körner, Graupe, Gries (Gries aus Hartweizen ausgenommen), Grütze, Mehl von Getreide, Mais, Reis und Hülsenfrüchten betrifft.

Die Worte ,,Getreide, Mais, Reis, Hülsenfrüchte vor der Position 216 bedeuten bloß den Titel der Waarengrupp (Positionen 215--218 des Tarifs), wie z. B. die Worte ,,Tabak" vor Position 239 und 240, ,,Garne" vor Position 281 und 282, ,,Gewebe" vor 286 und 287, u. s. w B e r n , den 29. Dezember 1887.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser und gemäß den Bundesrathsbeschlüsse vom i. und 15. November wird auf allen vom 1. Dezember 1887 an eingeführten, mit oder aus Alkohol hergestellten pharmazeutischen Produkten und Droguerien, ferner für die Alkohol enthaltenden Parfümerien und kosmetischen Mittel wie z. B. Kölnisches Wasser, Eau de Botot, Brillantine, Kopfwaschwasser, Münzengeist (alcool de menthe) u. s.w. u. s. w.

gleichwie für die Qualitätsspirituosen nebst dem tarifgemäßen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner brutto erhoben werden.

Die Importeure von pharmazeutischen Produkten, Droguerien, Parfümerien und kosmetischen Mitteln haben daher bei Vermeidung von Strafe wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in den Zolldeklarationen jeweilen genau anzugeben, ob der Inhalt einer Sendung aus Spirituosen resp. mit Alkohol fabrizirt Produkten bestehe, welch letztere bei gemischten Sendungen separat zu deklariren sind.

313

Auf den nämlichen Zeitpunkt fallen die für einige schweizerische Parfümeriefabriken ertheilten Bewilligungen zur Einfuhr von relativ denaturirtem Alkohol dahin. Bezüglich der Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirte, flüssige, spirituöse Erzeugnisse der genannten Fabrikationsbranchen ist das Reglement vom 4. November 1887 (Bundesblatt, Bd. IV, S. 225) maßgebend, bezüglich deren Vollziehung auf die heutige amtliche Bekanntmachung des unterzeichneten Departements verwiesen wird.

B e r n , den 18. November 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung a , ,,Provision11, ,,Deklaration11', ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten

314 jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reprodnzirt im Februar 1888.

Internationale Kunstausstellung in München.

Zufolge Mittheilung der k. bayerischen Gesandtschaft wird vom 1. Juni bis Ende Oktober 1888 in München die I I I . internationale Kunstausstellung (Jubiläumsausstellung) stattfinden, an welcher Kunstwerke aller Länder aus den Gebieten der Malerei, Skulptur, Architektur, der zeichnenden und vervielfältigenden Künste, sowie Werke der Kleinkunst, zugelassen werden.

Ausgeschlossen bleiben : Copien (mit Ausnahme von Zeichnungen etc. für den Stich), Photographien und auf mechanischem Wege erzeugte Werke, sodann Kunstwerke jeder Gattung, welche in einer Münchener internationalen Ausstellung schon einmal zur Ausstellung gelangten.

Die Ausstellung setzt sich zusammen aus Kollektiv-Ausstellungen einzelner Staaten oder Staatengruppen.

Der Termin für die Anmeldung der Kunstwerke ist festgesetzt bis 15. März.

Programm, Statuten, welche zu Händen der Aussteller alle nähern Angaben enthalten, sowie Anmeldungsformulare können beim unterzeichneten Departement erhoben werden.

B e r n , den 10. Dezember 1887.

Eidg. Departement des Innern.

Reproduzirt im Februar 1888.

315

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: A« 11, Tom 26. Januar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Emissionsbanken. Fabrik- und Handelsmarken. Bundesrathsverhandlungen : Handelregister. Statistik des Waarenverkehrs.

Ausstellungen: Paris, Barcelona, Melbourne. Gewerbliche Vereinigungen. Zollwesen des Auslandes : Oesterreich, Algier, Argentinien. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

JV» 12, vom 28. Januar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken.

Emissionsbanken. Transporteinnahmen der schweizerischen Bisenbahnen. Weltausstellung in Paris. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes. Handelskammern im Auslande.

A» 13, Tom 31. Januar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Jahresbilanz der Volksbank la Gruyère für 1887. Handel mit Goldund Silberabfällen. Bekanntmachungen : Schweizerischer Zolltarif, Postwesen. Bundesrathsverhandlungen : Versicherungswesen. Handelspolitisches. Ausstellungen. Stickereiindustrie. Situation ausländischer Banken.

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04.02.1888

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302-315

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