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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 52.

# S T #

1. Dezember

1888.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährung von Rückzöllen.

(Vom 20. November 1888.)

Tit.

In ihrer letztjährigen Dezembersession hat die Bundesversammlung folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, Berieht zu erstatten über die Möglichkeit der Einführung von Rückzöllen, unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen Rohstoffe, auf welchen Zollrückerstattungen am geeignetsten Anwendung finden könnten."

Im Verlaufe des letzten Dezenniums ist die Frage der Gewährung von Rückzöllen auf Exportfabrikaten, deren Rohstoffe aus dem Auslande bezogen werden müssen, in den eidgenössischen Räthen wiederholt zur Sprache gekommen. Es sei uns deßhalb gestattet, durch einen geschichtlichen Rückblick die daherigen Vorgänge in Erinnerung zu bringen.

In der Botschaft des Bundesrathes betreffend Aufstellung eines neuen schweizerischen Zolltarifs vom 16. Juni 1877 ist der ßiickzölle zum ersten Mal Erwähnung gethan. Im Prinzip erklärte sich der Bundesrath als Gegner dieses Systems, weil für die wenigsten Industrieen praktisch durchfuhrbar. In Anbetracht jedoch der damals beantragten Erhöhung des Spritzolles von Fr. 7 auf Fr. 20 war in den neuen Tarifentwurf die Bestimmung aufgenommen, daß Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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für Sprit, der zur Herstellung von andern geistigen Getränken verwendet worden, bei der Ausfuhr der letztern die Hälfte des bezahlten Eingangszolles zurüekzuvergüten sei.

Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Tarifgesetz wurde jedoch abgelehnt, nachdem die ständeräthliche Kommission ihr Gutachten dahin abgegeben, daß bei Anlaß der Revision des Z o l l g e s e t z e s die Frage der Rückvergütungen im Allgemeinen und nicht bloß hinsichtlich des Sprits in's Auge gefaßt und erledigt werden sollte. Die Kommission des Nationalrathes hatte in dieser Richtung keine bestimmt lautenden Anträge gestellt ; sie beschränkte sich bloß darauf, die Aufmerksamkeit der Verwaltung auf die Rückzölle zu lenken. In der Kommission selbst war indessen auch die Ansicht vertreten, daß das Fallenlassen des A u s f u h r z o l l e s bei einzelnen Fabrikaten genügen sollte.

Vor Abschluß der Tarifberathungen drängte sich die Frage der Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen in den Vordergrund. Es folgte die Vorlage des Bundesrathes vom 3. Juni 1879 betreffend Erhöhung des Eingangszolles auf einzelnen Waarengattungen, und der Bundesbeschluß vorn 20. Juni gleichen Jahres, durch welchen die Eingangsgebühren für Tabak und Tabakfabrikate, sowie für Branntwein und Sprit erhöht wurden. Bei diesem Anlaß wurde von der Bundesversammlung das Postulat angenommen, es sei der Bundesrath eingeladen, zu untersuchen, ob und in welchem Verhältnisse Rückzölle auf denjenigen schweizerischen Fabrikaten gewährt werden können, die durch die erhöhten Eingangsgebühren auf Tabak und Sprit berührt werden.

In seiner Botschaft vom 27. November 1879 beantragte hierauf der Bundesrath die Einführung eines Rückzolles zu Gunsten des Exports von Ci g a r r e n; die Vorlage wurde jedoch an den Bundesrath zurückgewiesen in dem Sinne, daß die Behandlung dieses Gegenstandes anläßlich der Zolltarifrevision (II. Berathung) wieder aufzunehmen sei.

Allein am 5. März 1881 wurde der Bundesrath auf gestellte Motion der Herren Pavon und Genossen vom Ständerathe neuerdings eingeladen, beförderlichst Anträge im Sinne der Gewährung von Rückzöllen für die schweizerische Industrie im Allgemeinen und für Tabakfabrikate insbesondere vorzulegen.

Der Bundesrath entsprach dieser Einladung mit seiner Botschaft vom 24. Mai gleichen Jahres unter Vorlage eines
Beschlußentwurfes, in welchem ein Rückzoll sowohl für Ci g a r r en als auch für R a u c h t a b a k vorgesehen war. Der Ständerath stimmte dem Entwurfe mit unwesentlichen Aenderungen bei-, der National-

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rath hingegen beschloß, mit Rücksicht auf die vielen Komplikationen, die das Gesetz für die Verwaltung zur Folge haben würde, sowie von der Ansicht ausgehend, daß die Frage am besten bei Anlaß der Berathung des Zolltarifs gelöst werde, auf den Vorschlag zur Zeit nicht einzutreten, welchem Beschlüsse der Ständerath nachträglich ebenfalls beitrat.

Die Rückzollfrage kam demgemäß bei der II. Berathung der Tarifrevision zur nochmaligen Behandlung. Diesmal hatte der Bundesrath seinen Standpunkt geändert. In der Botschaft vom 3. November 1882 bezeichnete er geradezu die Vermeidung des Systems der Rückzölle als einen der Hauptziel punk te der Tarifrevision. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß eine solche Maßnahme einen komplizirten Verwaltungsapparat erfordern würde, wogegen sich andererseits eine begreifliche Abneigung kundgegeben hätte. Die nationalräthliche Kommission erklärte sich auch diesmal grundsätzlich gegen das System, für welches sie keinen volkswirtschaftlichen Grund finden konnte.

Dagegen sagt die ständeräthliche Kommission in ihrem Berichte vom 19. Juni 1883: ,,Die Rückzölle wurden grundsätzlich abgelehnt und die Eventualität, darauf zurückzukommen, nur f ü r den Fall i n ' s A u g e g e f a ß t , als d i e e n d g ü l t i g e F es ts t e l l u n g der E i n f u h r z ö l l e auf einzelnen W a a r e n g a t t u n g e n , welche als Halbfabrikate für Exportartikel dienen u n d v o m A u s l a n d e bezogen w e r d e n m ü s s e n , konstatiren würde, daß die Konkurrenzverhältnisse e i n e s o l c h e M a ß r e g e l i m I n t e r e s s e u n s e r e s Ausf u h r h a n d e l s gebieterisch fordern."

Die Geneigtheit, auf die Rüekzollfrage je nach Gestaltung der Verhältnisse zurückzukommen, findet sich hierin in unzweideutiger Weise ausgesprochen, während der Bundesrath in seiner Botschaft vom 3. November 1882 den Standpunkt vertreten hatte, daß diesen Verhältnissen eher durch E r m ä ß i g u n g der b e z ü g l i c h e n E i n g a n g s z ö l l e Rechnung getragen werden könnte und sollte.

Ruckzölle waren damals beansprucht zu Gunsten der Tabak-, Maschinen- und Schuhwaarenindustrie, der Absinthe- und der Chokoladefabrikation. In der Folge langten alsdann gleiche Begehren ein von einer Anzahl Liqueurfabrikänten der romanischen Schweiz, sowie von Seiten der Milchsiederei Cham.

Für einmal hatte nun die Bundesversammlung entschieden.

Die Frage schien aber für einzelne Industrieen nachgerade von Be-

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deutung geworden zu sein. Schon am 8. Mai 1885, also kurz nach Inkrafttreten des /olltarifgeaetzes vom 26. Juni 1884, wendete sich die Genfer Handelskammer mit dem Ansuchen an den Bundesrath, es möchte diese Frage mit Bezug auf den Export von Tabakfabrikaten neuerdings in Erdauevung gezogen werden. In einer spätem Petition der Schweiz. Tabak- und Cigarrenfabrikanten, d. d. 12. Oktober 1885, wurde indessen das Postulat der Genfer Handelskammer unter dem Vorbehalte fallen gelassen, daß au Stelle des Rüekzolles eine Zollerhöhung auf importirten Tabakfabrikaten, sowie eine Zollermäßigung für den Rohtabak zu treten habe.

Daß nämlich bei Einführung des Rückzolles die Ausübung einer Kontrole mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre, haben die Petenten selbst unumwunden zugegeben.

Die Rückzollfrage erhielt endlich ganz bestimmte Fassung durch Annahme des Eingangs erwähnten, sowie eines weitern Postulats, lautend : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht und Antrag vorzulegen für Erleichterung der Ausfuhr von Tabakfabrikaten", das gleichzeitig mit dem erstem aufgestellt worden war.

Die Botschaften des Bundesrathes vom 19. November 1886 und 6. Mai 1887 hatten die Rückzollfrage nicht speziell berührt.

Derselben war-nur beiläufig bei den Tabakfabrikaten Erwähnung gethan, in dem Sinne, daß sie ohne ganz ungewöhnliche Kontrolmaßregeln nicht durchführbar sei.

Die Rückzollfrage im Allgemeinen.

Unter Bezugnahme auf das Dezemberpostulat haben Petitionen eingereicht : 1) der Staatsrath des Kantons Freiburg; 2) die Fédération de la société d'agriculture de la Suisse romande ; 3) der Regierungsrath des Kantons Bern; 4) der Staatsrath des Kantons Waadt; 5) der Regierungsrath des Kantons Zug, und zwar sämmtliche zu Gunsten der Rückvergütung des Zuckerzolles an die schweizerischen Müchsiedereien.

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Zur Betrachtung der Rückzollfrage im Allgemeinen ist es nothwendig, zunächst an folgende Verhältnisse zu erinnern.

Art. 29 der Bundesverfassung bestimmt bezüglich der Einfuhrzölle, daß die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe im Zolltarif m ö g l i c h s t gering zu taxiren seien.

Die Stoffe nun, aus welchen unsere Exportfabrikate hergestellt werden, sind sehr verschiedener Natur ; zur Verarbeitung gelangen eigentliche Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige, zum sofortigen Konsum geeignete Produkte, die je nach ihrer Beschaffenheit einer größern oder geringem Zollbelastung unterworfen sind, nach dem bisher gewohnten und soweit thunlich auch eingehaltenen Grundsatze, daß Rohstoffe am niedrigsten, Halbfabrikate und fertige Produkte stufenweise höher zu belasten seien.

Der Grundgedanke einer möglichst mäßigen Belastung des zu Fabrikationszweeken verwendeten sogenannten Rohmaterials scheint uns nun Wegleitung zu sein, wie die Rückzollfrage an die Hand genommen und durchgeführt werden sollte, ohne daß eine unbedingte Zollbefreiung, die weder in der Bundesverfassung, noch im Zollgesetz vorgesehen ist, geschaffen würde. Wir meinen nämlich eine Lösung in dem Sinne, daß n o t h l e i d e n d e n E x p o r t i n d u s t r i e n ' , d e r e n R o h s t o f f e nach den gegenwärtigen Tarifb e s t i m m u n g e n eine b e s o n d e r s hohe Zoll belastung zu tragen haben, für so lange, als deren Nothlage a n d a u e r t , e i n e t h e i l w e i s e Z o l l r ü c k v e r g ü t u n g gewährt werden könnte.

Wir betrachten aber eine solche Maßregel als eiue bloß ausnahmsweise, da wir auch heute noch den Standpunkt einnehmen, daß die systematische Einführung der Rückzölle so lange als möglich zu vermeiden sei. Sie soll auch nur insoweit zur Anwendung kommen, als die fiskalischen Interessen des Bundes dadurch nicht gefährdet werden, und mit Beschränkung auf solche Industrien, deren Erhaltung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse liegt.

Die gänzliche Entlastung zu Gunsten einiger Industrien würde einem Privilegium gleichkommen, durch welches alle diejenigen Industrien hintangesetzt würden, auf deren Rohstoffen keine hohen Zölle lasten und die daher von der geplanten Zollerleichterung zum Vornherein ausgeschlossen sind.

Hinsichtlich der p r a k t i s c h e n D u r c h f
ü h r u n g dieser Maßregel haben wir vor Allem die Schwierigkeit der Kontrole zu erwähnen, die sich überall da geltend machen wird, wo die zu verarbeitenden Stoffe nicht ausschließlich Auslandsprodukte sind und wo demzufolge eine zollamtliche Ueberwachung der Rohstoffverwen-

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düng und des Fabrikbetriebes wird angeordnet werden müssen ; denn es kann dem Bunde, wie wir bereits in unserer Botschaft zur Tarifnovelle vom Jahre 1887 betont haben, kaum zugemuthet werden, Ausfuhrprämien für verarbeitete Rohstoffe i n l ä n d i s c h e n Ursprungs zu verabfolgen. Ueber die nähern Details eines solchen Kontroidienstes können wir uns indessen hier nicht verbreiten. Die Aufstellung definitiver Vorschriften erfordert eine vorgängige genaue Einsichtnahme der Fabrikatiousverhältnisse, welche in jedem einzelnen Falle wiederum Spezialbestimmungen nothwendig macheu werden.

Für Gewährung von Rückzöllen seheinen uns einzig folgende Industriegruppen in Frage zu kommen : 1. Gruppe. Z u c k e r : kondensirte Milch, Chocolade.

2. Gruppe. S p r i t : Spirituosen (Absinthe, Magenbitter etc.), Parfümerien.

3. Gruppe. T a b a k : Cigarren und Rauchtabak, Schnupftabak.

4. Gruppe. B i s e n : Maschinen, inkl. Webereimaschinen und Webstühle, emaillirte Eisenwaaren.

5. Gruppe. L e d e r : Schuhwaaren.

6. Gruppe. B a u m w o l l g e w e b e , r o h e : Druckerei, Färberei, Stickerei.

Wir geben in nachfolgenden Tabellen 1) einen Ueberblick über die Zollbelastung der erwähnten Rohstoffe und 2) eine Darstellung des Belastungsverhältnisses mit Bezug auf das fertige Fabrikat.

739 1. Belastungsverhältniß der Rohstoffe.

Tarif-

Zollansatz Werth per Belastung per in q. brutto. q. netto. Prozenten.

Waare.

Nr.

Fr.

24e

Zucker (Pilé, Krystall-

25é 237 238 120 121 122

Sprit, 95 o Rohtabak Karotten Eisen

7.50 19.-- 25.-- 35. -- --.10 --.60

15

} 1.30 H

dekapirte Bleche

123 12é 125 82 281 285

.

.

3.-- 4.

8.'8. --

.

.

8. -- 14.--

7)

Leder: a. Sohlleder .

b. anderes Leder Rohe Baumwollgewebe: gröbere Nummern .

feinere Nummern** .

Fr.

40 -

18,T

52.08

43,8 * 22,7

110.-- 160.-- 8. -- 17.-- 21.-- 32.-- 20.-- 45. 55.--

21,9

1,.

3,6 K'' 5,8 6,5 6,T

7^

350.-- 725.--

2,8

335.-- 625.--

2,4

v

2,,

* Hiebei sind 20 °/o Tara in Berechnung gebracht.

** Kommen kanm in Betracht.

2. Belastungsverhältniß der Fabrikate.

Bezeichnung der Waare.

1. Gruppe: Zucker.

Kondensirte Milch Chocolade

Zollansatz Werth des Approxides Roh- Fabrikats mative Bestoffes per lastung In per q. brutto. q. netto. Prozenten.

Fr.

. . . .

}

Fr.

97.--

'"M 384.--

3 1

') «3

2. Gruppe: Sprit 95«.

Spirituosen, Absinthe, Magenbitter, etc Parfümerien und kosmet. Mittel

19.-- 19.--

190.-- 340.--

6 ") 3,5 83

*) Bei 39 V» beziehungsweise 400/« Zuckergehalt.

") Bei 50 °/o Zuckergehalt.

8 ) Bei durchschnittlich 50% Alkoholgehalt und unter Berücksichtigung der Bruttovereollung.

740

Zollansatz Werth des Approxides Roh- Fabrikats mative Beper stoffes per lastung In q. brutto. q. netto. Prozenten.

Bezeichnung der Waare.

Fr.

Fr.

U-!

} i

780.--

3. Gruppe: Tabak.

Rohtabak.

Cigarren Rauch- und Kautabak

.

Karotten.

Schnupftabak

b. Landwirthschaftliche und Müllereimaschinen . . .

c. Webstühle und Webereimaschinen Emaillirte Eisenwaaren . . .

l 3,' )

1 9 ' s4) ; t

6,6«)

35.--

180. - / 22,i «) B

-.10 -.60 1.70 1.30 3. -- 4. -- etc.

1.70

a.

125.-- b.

128.-- c.

80.--

4. Gruppe: Eisen.

a. Maschinen aller Art, nicht besonders genannte . . .

230.--

r 5,a«) B !

\ 15,8 )

a.

0,7 ')

b.

0,4 «)| C.

0,7 v/ 5 (

250.--

0,e

f 639.-- 8.- 1275. -- 909.-- \

1,»

6

)j

5. Gruppe: Leder.

1

Grobe Schuhwaaren . . . . i Feine Sehuhwaaren . . . .

Stoffschuhe f

(Ltiler: 80%)

0,6 1,1 1

6. Gruppe: Baumwollgewebe, rohe.

aus niedern Garnnummern : gefärbt

} 8.1r

( 546.--

1,4

748.-- 1v 2400. --

0,8 7

1,0 Ï W

(Gewebe aus höhern Garnnummern kommen kaum in Betracht.)

4 ) 6

Ausschließlich importirter Tabak.

) '/' Tabak inländischer Produktion, Es wird angenommen, daß 100 kg. Tabak 60 kg. Cigarren und 115 kg. Karotten 100 kg. Schnupftabake ergeben.

) Nach dem Verhältniß der einzelnen Positionen zum GesammtMaterialgewicht berechnet.

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A. Die kondensirte Milch.

I. Produktion und Export.

Der Beginn der fabrikmäßigen Herstellung kondensirter Milch reicht in das Jahr 1866 zurück. Das Fabrikationsverfahren besteht in der Reduktion, auf ungefähr einen Viertheil, des Wassergehaltes der frischen Milch mittelst Abdampfens im luftverdünnten Räume und Haltbarmachung derselben durch Zuckerzusatz.

Die Versuche, die kondensirte Milch ohne Zuckerzusatz darzustellen, hatten bisher nicht überall Erfolg. Mehrere Fabriken waren genöthigt, nach kurzem Bestehen den Betrieb einzustellen.

Gegenwärtig ist es hauptsächlich die Erste schweizerische Alpenmilch - Export - Gesellschaft Romanshorn, welche die Kondensirung; ohne Zusatz von Zucker betreibt.

Mit Zuckerzusatz kondensiren unseres Wissens zur Zeit sechs Fabriken, von welchen die Anglo Swiss Condensed Milk Co. in Cham mit Filiale in Düdingen mit Bezug auf die Produktionsfähigkeit dea ersten Rang einnimmt.

Nach den gedruckt vorliegenden Geschäftsberichten dieser Firma arbeitete 1886 ein Aktienkapital von 9 Millionen, 1887 ein solches von 11 Millionen Franken mit 7 Fabriken (2 in der Schweiz, l in Bayern, 3 in England und l in Amerika). Das arbeitende Kapital betrug: 1885 Fr. 18,155,680: Reingewinn Fr. 2,102,027 1886 ,, 18,006,390: ,, 1,829,491 1887 ,, 15,727,900: ,, ,, 1,521,648 Ausschließlich in der Schweiz etablirt sind gegenwärtig die Firmen:.

1) Nestlé & Cie. in Vevey und Bercher; 2) Compagnie Franco-Suisse (Sitz der Gesellschaft in Besançon"), mit Fabriken in Steffisburg und Avenches; 3) Swiss Condensed Milk Co. Fribourg (Epagny sous Gruyères).

Von diesen letztern drei Unternehmungen hat namentlich die erstgenannte mit nicht unerheblichen Opfern dahin gearbeitet, die Fabrikation im Inlande nicht nur aufrecht zu erhalten, sonderà beträchtlich zu vermehren.

Ueber die Produktionsgrundlagen dieser Fabriken können wir aus begreiflichen Gründen keine Detailangaben machen. Wir bemerken bloß im Allgemeinen, daß sowohl bezüglich der Arbeitslöhne, als hinsichtlich der Fabrikations- und Generalkosten, namentlich aber auch hinsichtlich der Ankaufspreise der rohen Milch nichtunwesentliche Differenzen bestehen.

742 Wir haben soeben auf die vortheilhaften Jahresabschlüsse der Änglo Swiss Co. hingewiesen , während hinwieder nicht unbekannt ist, daß die übrigen Unternehmen sich nur mit Mühe halten können.

Diese Thatsache ist nun offenbar nicht auf die Ungleichheit der örtlichen Lohn- und Preisverhältnisse, des Inlandes zurückzuführen, sondern auf die hohe Rendite, welche die Anglo Swiss Co. durch ·den Betrieb der mit ungleich günstigem Produktionsgrundlagen arbeitenden ausländischen Fabriken erzielt und an welcher das Gesammtkapital der Gesellschaft partizipirt. Es erscheint daher auch begreiflich, daß andere inländische Fabriken ebenfalls mit dem Gedanken umsehen, ihren Geschäftsbetrieb in's Ausland zu verlegen.

Die Preise lassen sich nicht mehr von der Schweiz aus beherrschen oder beeinflussen; sie werden von dem billiger fabrizirenden Auslande gemacht, und der schweizerische Produzent hat seine Verkäufe denselben anzupassen. Gegen eine solche Konkurrenz ist um so schwieriger aufzukommen, als bereits auch diese Industrie, trotz der kurzen Zeit ihres Bestandes, an Ueberproduktion zu leiden hat.

Der Geschäftsbericht der Anglo Swiss Co. pro 1885 sagt diesfalls: ,,Das Geschäft in kondensirter Milch hat in den letzten zehn Jahren häufig mehr oder weniger an Ueberproduktion gelitten; doch nie iü so starkem Maße, wie dies im Berichtjahre der Fall gewesen. In der Schweiz, in England, Irland, Norwegen, Holland, Deutschland, Italien und in Amerika bestehen zur Zeit genug Fabriken, um eine verdoppelte Nachfrage zu befriedigen. Von ungefähr 12 Firmen hat keine, soweit uns bekannt ist, während des Jahres 1885 stets voll fabrizirt. Mehrere haben nicht einmal die Hälfte ihrer Produktionsfähigkeit ausgenützt, andere haben es nicht auf einen Viertel derselben gebracht, und trotzdem, glauben wir, haben alle zu viel fertige Waare auf Lager, wir selbst nicht ausgenommen, wenigstens soweit es Sehweizermilch betrifft.11 Sodann sagt der Bericht des Weitern : ,,Die Nachfrage nach unserer englischen Milch hat auf allen Märkten zugenommen, wogegen der Absatz von Schweizermilch an einigen Orten stationär geblieben, an anderen sogar zurückgegangen ist."

Die Folge aller dieser Verhältnisse war ein konstantes Sinken der Preise. Nachdem sich dieselben 1882--1884 auf gleichem Niveau gehalten, trat im Sommer 1885 eine Baisse ein,
die seitdem in rapider Degression von Fr. 119 (per Kilozentner) bis Fr. 95 (Februar 1887) fortschritt. Nachher schwankte der Preis zwischen Fr. 95 und 99 und ging im April 1888 sogar auf Fr. 93. 26 zurück.

Im Juni stand er wieder auf nahezu Fr. 97.

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Die Preisdurchschnitte der letzten 4 Jahre waren: 1885 Fr. 115 1886 ,, 102 1887 ,, 97,09 1888 I. Semester . ,, 94,67 In welchem Maße der Preisrückgang des Zuckers auf diese Baisse Einfluß hatte, sind wir nicht in der Lage, mit Genauigkeit feststellen zu können. Immerhin war derselbe kein ganz unwesentlicher Faktor. Für Stampf- (Pilé-) Zucker stand der Durchschnittspreis : 1882 auf Fr. 70, 1886 auf Fr. 39% 1883 ,, ,, 64, 1887 ,, ,, 38 1884 ,, ,, 48, 1888 ,, ,, 44 1885 ,, ,, 47, per Kilozentner.

Nach den letzten Preislisten, die uns zu Gesichte kamen, standen die Exportpreise Mitte Juli d. J. bei einem Minimalquantum von 20 Eisten, Lieferung franko Bord London oder Liverpool, für Schweiz. Milch auf Fr. 23. 35, filr englische Milch auf Fr. 22. 10 per Kiste (Fabrik Cham); das Bureau in London der nämlichen Gesellschaft offerirte hingegen unterm 15. Juni beide Produkte zu 18 Shillings und 6 pences = Fr. 22. 80 per Kiste.

Der Betrag, um welchen die in der Schweiz produzirte Milch für den englischen Markt und für den Export höher zu stehen kommt, als die englische Milch, beziffert sich nach den Angaben ·der Chamer Fabrik auf Fr. 1. 60 per Kiste, wovon 60 Rappen auf den Zuckerzoll entfallen. Für die einzelne Büchse berechnet sich die Zollbelastung auf l'/4 Rappen, eine allerdings geringe Ziffer, die aber, summirt, doch eine erhebliche Summe ergibt.

Trotz des Preisrückganges hatte der Export bis in die letzte Zeit von Jahr zu Jahr zugenommen. Die Progression kam aber mit dem Jahr 1886 zum Stillstand und 1887 trat ein merklicher Rückschlag ein.

In den letzten 10 Jahren erzeigt der Export folgende Ziffern: 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887

q. netto

q. brutto

46,872 57,041 67,374 84,618 84,837 88,289 107,292 118,304 131,066 111,312

64,197 78,138 92,293 115,914 116,215 120,943 146,975 162,060 179,542 152,482

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Das Maximum wurde demnach 1886 erreicht, während pro 1887 -- zum ersten Male seit Bestehen der Industrie -- ein Rückschlag von nahezu 20,000 q. netto zu konstatiren ist. Indessen steht trotzdem das Ergebniß von 1887 nicht unter der Durchschnittsziffer der letzten 5 Jahre.

Die zwei ersten Quartale des Jahres 1888 erzeigen hinwieder gegenüber den gleichen Quartalen des Vorjahres eine Zunahme von 5620 q. netto, so daß das Jahresergebniß von 1888 dasjenige von 1886 erreichen dürfte. Dieses Resultat scheint hauptsächlich den Anstrengungen derjenigen Firmen, welche nur in der Schweiz etablirt sind, zugeschrieben werden zu müssen, während auffällig ist, svelch' bedeutenden Produktionsrückgang das inländische Geschäft der Anglo Swiss Co. zu verzeichnen hat. Er erklärt sich theilweise durch den Umstand, daß im Jahre 1885 mit allen Kräften gearbeitet und dadurch ein Vorrath angehäuft wurde, welcher in der Folge zur Einschränkung der Produktion nöthigte (Geschäftsbericht von 1886). Nun ist zwar ein momentaner Rückgang für das Exportgeschäft kein maßgebender Faktor. Andere Industrien sind dergleichen Wandlungen ebenfalls unterworfen, ohne daß deßwegen wirkliche Krisen zu befürchten wären. Es scheint aber, daß wirklich unsere inländische Produktion von Gefahr bedroht ist, da die Anglo Swiss Co. ganz offen die Absicht kund gibt, die ausländische Produktion zu verstärken, die inländische dagegen zu veduziren.

Mit der Steigerung der Produktion in England und der daraus resultirenden höhern Kapitalrendite wird aber der Preis des englischen Marktes derart heruntergedrückt werden können, daß die schweizerische Produktion dieses Absatzgebiet wird aufgeben müssen.

Es wäre dies zugleich eine ernstliche Gefahrdung der ganzen Industrie, denn andere, gleich vorzügliche Absatzgebiete stehen zur Zeit nicht offen. Wohl ersehen wir aus den statistischen Tabellen, daß sich der Export auf alle Erdtheile erstreckt. Der Hauptabnehmer aber mit circa 85 °/o der Totalausfuhr war bisher England, das unser Produkt zollfrei aufgenommen hat.

Im Jahre 1887 bezogen: England Frankreich Deutschland Holland Belgien Holl. Indien

Menge q. netto

Werth Fr.

93,692 5,691 3,558 2,418 1,623 1,101

8,959,643 528,924 419,937 261,563 180,457 114,347

745 Dann folgen mit kleineren Ziffern: Vereinigte Staaten von Amerika, Spanien, Algier, Brasilien u. s. w.

Der Grund, weßhalb andere Absatzgebiete für den Schweiz.

Export "nicht erhältlich sind, liegt in den Schranken, welche uns die hohen Zölle des übrigen Auslandes entgegensetzen.

Wir erwähnen beispielsweise, daß Deutschland 60 Mark, Oesterreich 40 fl. per q. bezieht. Frankreich ist durch den Schweiz.

Handelsvertrag mit Fr. 22 (GeneraItarif Fr. 31. 25) gebunden; der italienische Zoll beträgt Fr. 15.

Wie sehr nun aber die Interessen der Landwirthschaft von dem weitern Gedeihen der Kondensationsindustrie abhängig sind, ergibt sich aus folgender Betrachtung: Im Jahre 1886 betrug, wie hievor erwähnt, die Ausfuhr von kondensirter Milch 131,066 q. netto entsprechend einem Rohmilchquantum von circa 38,660,000 Litern oder dem jährlichen Milcherträgniß von 16,800 Kühen.

Für diese Quantität hätte die Landwirthschaft neue Verwerthung zu suchen. Sie wird zu wählen haben zwischen Weiterführung der Milchsiederei durch Gründung von Genossenschaften oder aber, weil einem solchen Unternehmen unter den dargestellten Verhältnissen keine günstige Prognose gestellt werden kann, der Käsefabrikation.

Die Ueberproduktion an Käse würde dadurch so gesteigert, daß die Krisis anhaltend und für die Landwirthschaft unheilvoll werden müßte.

Wir haben s. Z. iu der Botschaft zur Tarifnovelle den Gedanken ausgesprochen, daß die Landwirthschaft im Hinblick auf den Preisrückgang der Milchprodukte zu einem Produktionswechsel sich werde entschließen müssen. Dies ist auch heute die Ansicht der maßgebenden landwirthschaftlichen Kreise, indem dadurch, abgesehen von den sonstigen Vortheilen, die Fabrikation der Milchprodukte auf ein richtigeres Maß zurückgeführt werden könnte.

In dieser Absicht hauptsächlich sind die bedeutenden Erhöhungen der Viehzölle beschlossen worden.

Bekanntlich finden aber Neuerungen, zumal solche, deren finanzielle Wirkung eine nicht unmittelbare ist, bei unserer landwirtschaftlichen Bevölkerung schwer Eingang. Der kleine Landvvirth insbesondere wird die Milchlieferung an Käsereien oder andere Milchverarbeitungsetablissemente der Viehaufzucht vorziehen. Dort erhält er direkte Baarzahlung, hier dagegen bringt ihm erst der Verkauf des 2--3 Jahre alten Thieres den finanziellen Ersatz für die Aufzucht. Hiezu gesellt sich überdies das Risiko, daß das betreffende Stück Vieh während der Aufzucht durch irgend einen

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Zufall oder eine Krankheit zu Grunde gehen kann. Mit diesen kleinen Verhältnissen wird gerechnet werden müssen. Ohnehin darf man rückhaltlos behaupten, daß der Kleinbauer, der nur drei bis vier Stück Vieh zu halten im Stande ist, sich nicht mit der Aufzucht von Racenvieh und Mästung .von Schlachtvieh wird befassen können noch wollen. Dies ist nur den größern Landwirthen möglich. Der kleine Landwirth wird nach wie vor auf die ganz unmittelbare \ r erwerthung seiner Milch angewiesen bleiben.

Diese Thatsache macht es den staatlichen Behörden zur Pflicht, auf Mittel und Wege Bedacht zu nehmen, um dem Lande die bestehenden Milchverwerthungsindustrien zu erhalten.

II. Der Zuckerrllckzoll.

Wir haben früher schon darauf hingewiesen, daß der schweizerische Zuckerzoll eine nicht unerhebliche Belastung der kondensirten Milch bewirke, in Zahlen ausgedrückt 60 Rappen per Kiste à 48 Büchsen.

Der Zuckerzoll beträgt 18 °/o des Werthes des Zuckers und, belastet mit 3 °/o das Kondensationsprodukt.

Die im Jahre 1887 ausgeführten 111,312 q. kondensirte Milch repräsentiren, bei durchschnittlich SOVs'Vo Zuckergehalt, 43,968 q.

Zucker, verzollbar zu Fr. 7. 50 per q. = Fr. 329,760.

Bringen wir in Anschlag, daß ein Theil dieses Exports aus nicht gezuckerter Milch besteht, so wird sich obige Summe effektiv um einige Tausend Franken reduziren. Sie fällt aber dessenungeachtet schwer genug in's Gewicht, wenn man bedenkt, daß derenglische Produzent eine solche Abgabe nicht zu tragen hat, sondern seinen Zucker zoll- und steuerfrei beziehen kann.

Für die Schweiz ist der Zucker als Genußmittel ein geeignetes Steuerobjekt; im Jahre 1887 wurde einzig auf Pilé eine Zolleinnahme von Fr. 1,285,395 erzielt.

So gerechtfertigt nun für den innern Konsum diese Besteuerung ist, so schwer muß sie andererseits auf einer Industrie lasten, diesozusagen ausschließlich für den Export arbeitet und von jeher au den Verbrauch von ausländischem, d. h. der Verzollung unterworfenem Zucker angewiesen war, einer Industrie, die überdies mit unserer Laüdwirthschaft in so naher Beziehung steht. W e n n daher i r g e n d w o , so scheinen uns hier die Vorauss e t z u n g e n v o r h a n d e n z u sein, w e l c h e d i e G e w ä h r u n g einer t h e i l w e i s e n Z o l l r ü c k e r s t a t t u n g i m Sinne u n -

747

serer v o r a u s g e g a n g e n e n a l l g e m e i n e n E r ö r t e r u n g e n rechtfertigen würden.

Es haben sich andererseits aber auch Stimmen hören lassen,, die ihrer Verwunderung darüber Ausdruck geben, daß man mit dem Gedanken umgehe, von Staatswegen sich einer Industrie anzunehmen, welche so bedeutende Dividenden abwerfe, wie z. B..

die Anglo Swiss Co., während andere Industrien von weit geringerer Rentabilität sich auch ohne ein solches Privilegium zufrieden geben müßten.

Es ist nicht zu bestreiten, daß speziell die Anglo Swiss Co.

vortreffliche finanzielle Erfolge aufzuweisen hat, und daß bei diesem Unternehmen nicht von einer nothleidenden Industrie die Rede sein kann. Wir haben aber bereits Gelegenheit gehabt, über die Gründe dieser Rentabilität Aufschluß zu geben. Es wurde darauf hingewiesen, daß es die vortheilhaften Produktionsbedingungen der englischen Fabriken seien, welche den Geschäftsgewinn des Gesammtkapitals des Unternehmens hervorbringen. ,,Unsere Gesellschaft"1 -- sagt der gedruckte Geschäftsbericht von Cham pro 1886 -- ,,ist jetzt in der angenehmen Lage, in einem Lande mehr fabriziren zu können und sich gleichzeitig in einem andern Lande einzuschränken, je nach den Vor- und Nachtheüen, welche in dem einen oder andern Lande entstehen infolge von Veränderungen in der Gesetzgebung bezüglich des Einfuhrzolles auf Rohmaterial im Fabrikationslande oder des Einfuhrzolles für das Produkt im Absatzgebiete.11 In ungleich schlimmerer Lage aber befinden sich die andern schweizerischen Unternehmungen, die ihren Fabrikationsbetrieb nicht auf ausländisches Gebiet ausgedehnt haben. Diese sind es in erster Linie, die wir in's Auge fassen und denen wir die staatliche Unterstützung als nothwendig zuwenden möchten.

Diese Unterstützung müßte aber selbstverständlich für sämmtliche Geschäfte nach den gleichen Faktoren bemessen werden. Vielleicht wird sich dann auch das Chamer Unternehmen zu einer erneuerten Produktionssteigerung entschließen können.

Die indifferente Haltung, welche dieses Unternehmen in letzter Zeit bezüglich der Rückzollfrage einnimmt, darf nicht verwundern ; findet es seinen Gewinn nicht in der Schweiz, so reduzirt es hier seinen Betrieb, vermehrt ihn dagegen in England, wo der Gewinn ein größerer ist. Diese Annahme findet sieh auch in dem bereits erwähnten
Geschäftsberichte der Anglo Swiss Co. pro 1886 bestätigt, indem unter Anderm gesagt wird : ,,Das Interesse aller Aktionäre hätte eigentlich erfordert, daß wir schon früher in der Schweiz weniger und in solchen Ländern

748

mehr produzirt hätten, wo man einsichtig genug ist, zu begreifen, daß Exportindustrien nicht durcli Eingangszölle auf Rohstoff in Blüthe erhalten werden können tl , und weiter: ,,Für die Führung eines Geschäftes können im Uebrigen selbstverständlich keine Rücksichten des Patriotismus irgendwie ausschlaggebend sein. Uebrigens ist unser Geschäft kein schweizerisches, sondern es trägt einen internationalen Charakter, wie ja auch zirka ein Drittheil der Aktionäre im Auslande wohnt und von unsern sieben Fabriken fünf außerhalb der Schweiz liegen.* In einem Schreiben an unser Zolldepartement äußert sich die Generaldirektion der Gesellschaft sogar dahin, daß man entweder außer der Zuckerzollvergütung noch eine Ausfuhrprämie von Fr. l per Kiste (Fr. 1 Ausfuhrprämie -j- 60 Rappen Zoll = Fr. 1. 60, um welchen Betrag das englische Produkt, wie wir früher gesehen haben, billiger zu stehen kommt) gewähren oder^ dann die ganze Frage fallen lassen sollte.

Wir möchten dessenungeachtet die Hoffnung auf eine befriedigende Gestaltung der Verhältnisse noch nicht aufgeben. Daß die Anglo Swiss Co. in der Nähe ihres Absatzgebietes Fabriken gegründet und unter günstigem Bedingungen, als es in der Schweiz geschehen kann, dem Betrieb übergeben hat, ist eine geschäftliche und vom kapitalistischen Standpunkte aus begreifliche Maßregel. Dagegen glauben wir nicht, daß eine Betriebseinstellung des Hauptetablisseoients so leicht stattfinden könne ohne ganz bedeutende Entwerthung der sehr hohe Summen repräsentirenden Immobilien. Zudem ist es Geschäftsmaxime der Unternehmung, gegen etwaige Betriebsstörungen gesichert und in der Lage zu sein, bei Betriebseinstelluug der einen Fabrik die Produktion der andern in entsprechendem Maße zu steigern. Es dürften daher die allgemeinen Geschäftsinteressen auch im vorliegenden Falle überwiegen und die Portsetzung des schweizerischen Betriebes als ein Gebot der Notwendigkeit erscheinen lassen.

Daß die Rückvergütung des Zolles nur eine Gleichstellung mit andern Industrien, deren Rohstoffzölle sich innerhalb der üblichen Zollbelasttingsgrenze bewegen, bezwecken soll, ist bereits angedeutet worden.

Was nun die Frage anbelangt, in welchem Verhältniß Zollrückvergütung zu gewähren sei, so glauben wir, es dürfte eine Reduktion der Zollbelastung des in Rede stehenden Artikels von *3 auf l °/o in
Aussicht genommen werden können, was einer Rückvergütung von zwei Dritttheilen des auf dem Zucker erhobenen JEingangszolles von Fr. 7. 50 (Tarif Nr. 244) resp. von Fr. 5 per q.

749 des mit dem fertigen Produkt wieder ausgeführten Zuckers entsprechen würde.

Nimmt man als Beispiel die Jahresausfuhr von 1887, 111,312 q., und veranschlagt man unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Theil dieses Quantums aus ungezuckerter Milch bestand, den verbrauchten Zucker auf rund 37,000 q., so entspricht dies einem Zollbetrage à Fr. 7 3 /ü von Fr. 277,500. Hievon fallen als Rückvergütung an den Exporteur zurück 5 X 37,000 = Fr. 185,000, während 2'/2 X Fr. 37,000 = Fr. 92,500 dem Fiskus verbleiben.

Als eine faktische Einbuße ist aber diese Rückzahlung nicht zu betrachten. Würde nämlich die Milchsiederei dem Untergang anheimfallen , so müßte sich die Zuckereinfuhr um den gegenwärtigen Bedarf der Kondensationsfabriken d. h. um jährlich zirka 37,000 bis 40,000 q. verringern, was einen größern Ausfall an Zolleinnahmen zur Folge hätte, als theilweise Zollrückvergütung, wobei immerhin ein ganz beträchtliches Steuererträgniß als Beitrag an die allgemeinen Verwaltuugskosten abfallt.

Es ergibt sich aus dieser Darstellung, daß auch vom f i s k a l i s c h e n S t a n d p u n k t e aus die Gewährung eines Rückzolles unter den gegebenen dermaligen Verhältnissen nicht zu beanstanden ist.

Es erübrigt uns noch, die Frage der D u r c h f ü h r b a r k e i t dieser Maßregel vom Kolldienstlichen Standpunkte aus zu erörtern.

Unter den in Tabelle \ hievor erwähnten Rohstoffen ist der Zucker der einzige der ausschließlich vom Auslande bezogen wird.

Die Schweiz produzirt ihn nicht, und angesichts der rücksichtslosen Konkurrenz der vier Hauptproduzenten Deutschland, Oesterreich, Frankreich und Rußland, deren Rivalität auf dem Weltmärkte eine ungeahnte Entwerthung des Zuckers zur Folge hatte, durfte die Einführung der Zuckerproduktion in der Schweiz auf Jahre hinaus unmöglich sein.

Für die Rückzollfrage sind daher, praktisch genommen, die Verhältnisse im konkreten Falle die denkbar günstigsten, da wir nur mit a u s l ä n d i s c h e m Z u c k e r zu rechnen haben und weil einzig Krystallzucker oder Pilé verwendet wird, beide verzollbar zu Fr. 7. 50 nach Nr. 244 des Tarifs. · Dieser letztere Umstaod ermöglicht auch die Aufstellung eines einheitlichen Rückvergütungssatzes zumal der Zuckergehalt der verschiedenen schweizerischen Fabrikate nicht wesentlich differirt.

Für die Zollverwaltung wird die
Kontrole keine besondern Schwierigkeiten bieten und voraussichtlich auch keine Personalverstärkung nothwendig machen. Man wird sich darauf beschränken Bnndesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

51

750

können, die zur Ausfuhr angemeldeten Sendungen zu verifiziren und ab und zu behufs Feststellung des Zuckergehaltes mittelst chemischer Analyse ein Muster au entnehmen. Das Anmelde-, bezwDeklarationsverfahrenen dürfte analog demjenigen sieh gestalten, welches für die Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten Alkoholfabrikaten zur Zeit in Kraft besteht.

Wir tragen daher auch vom z o l l d i e n s t l i c h e u Standp u n k t e aus gegen die Gewährung der theilweisen Rückvergütung des Zuckerzolles für den Export von kondensirter Milch keine Bedenken und beantragen Entsprechung mit der bereits angedeuteten Beschränkung auf die Dauer von vorläufig drei Jahren, Verlängerung vorbehalten, wenn eine solche in der Folge als nothwendig erachtet, werden sollte.

Die Ergebnisse dieser Versuchsjahre werden uns hinsichtlich der Wirkungen des zu bewilligenden Rückzolles feste Anhaltspunkte liefern, um beurtheilen zu können, ob die Maßregel überhaupt den gewünschten allgemeinen Erfolg haben oder nur dazu dienen werde, die Konkurrenzverhältnisse der schweizerischen Milchsiedereien unter sich zu Ungunsten der kleinen Betriebe noch zu verschlimmern.

6. Die übrigen Industrien.

Während wir oben einen Fabrikationsrohstoff behandelt haben, der in der Schweiz nicht produzirt wird und demnach hinsichtlich der Kontrole bei Gewährung von Rückzöllen keine Schwierigkeiten bietet, gelangen wir nun bei Sprit, Tabak, Eisen, Leder und Baumwollgeweben zu solchen, welche zum Theil inländischen, zum Theil ausländischen Ursprungs sind.

Bei den diese Stoffe verarbeitenden Industrien machen sich daher in erster Linie Bedenken zolldienstlicher Natur geltend, indem Mittel und Wege gefunden werden müßten, um sowohl die Rohstofflager, als die fabrikmäßige Verarbeitung einer permanenten zollamtlichen Kontrole zu unterstellen.

Eine solche Kontrole mag bei einzelnen Industrien durchführbar sein, bei andern, wie z. B. bei der Maschinenindustrie, halten wir dieselbe, bessere Belehrung vorbehalten, für undurchführbar.

Fassen wir dann im Weitern in's Auge, daß der Bund, deidie Rückzölle gewährt, nicht auch noch darüber hinaus die Kosten für das Kontroipersonal tragen kann, sondern daß dieselben zu Lasten der betreffenden Industrien fallen würden, so will uns schei-

751 nen, daß der effektive Vortheil für den einzelnen Geschäftsinhaber äußerst gering ausfallen müßte, wenn nicht gar diese Kosten noch einea höhern Betrag erreichen, als die Zollvergütung ausmacht.

Nach dieser allgemeinen Bemerkung lassen wir eine kurz gefaßte Darstellung der Verhältnisse der einzelnen Industrien, wie sie sich aus dem der Verwaltung zugänglichen Material ergibt, folgen:

l Chocolade.

Einfuhr.

q. Brutto.

a u s f uhr.

q. Brutto.

. 4476 . 4310 . 3486 . 3474 . 4143 . 4458 . 5320

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884

q. Netto, q. Brutto.

88 99 115 176 150 190 245

1885

5361

6307

1886 1887 1888

5036 5022

5925 5908

Werth.

q. Netto, q. Brutto.

Er.

1,912,000 168 197 1,944,000 224 263 1,940,000 201 236

3306

3889

1,259,000

-.}

l.-lll, Quart.

330*) 388

Werth.

Fr.

46,000 72,000 68,000 116,200

Bei dieser Industrie haben die Verhältnisse mit denjenigen der Fabrikation von condensirter Milch insofern gewisse Aehnlichkoit, als auch hier ausschließlich importirter Zucker verwendet wird.

Sie böte aber technisch größere Schwierigkeiten dar als jene, da der Zuckerzusatz bei den einzelnen Spezialitäten sehr verschieden ist, mithin auch verschiedene Rückvergiitungssätze aufgestellt werden müßten, abgesehen von der Notwendigkeit einer häufigem Musterzieh u ng und den Kosten, die durch die Analyse dieser Bluster der Verwaltung verursacht würden.

Die Belastung des fertigen Fabrikats durch den Zuckerzoll, die bei der condensirten Milch ungefähr 3 °/o ausmacht, beträgt aber für die Chocolade bloß l °/o und ist sonach erträglich. Die Ausfuhrergebnisse stehen in den Jahren 1887 und 1886 um circa 300 q. hinter 1885 zurück, übersteigen aber die Durchschnittszifier *) Wovon über 2/8 Cacaopulver und Chocoladeteig.

752 der letzten 10 Jahre um mehr als 1000 metrische Zentner, ein Beweis, daß diese Industrie einer staatlichen Unterstützung nicht bedürftig ist. Der geringe Import ausländischer Chocoladen berechtigt sodann im Weitern zu der Schlußfolgerung, daß unsere Chocoladefabriken ein günstiges inländisches Absatzgebiet besitzen.

II. Liqueure (Absinthe, Magenbitter etc.).

Ausfuhr.

q. Netto.

"Werth.

Fr.

1885«) 5585 125,000 1886 4365 712,000 1887 3737 705,000 1888 I. Semester 1526 298,000 (1887 I. Semester 2131 390,817

Einfuhr, q. Netto.

Werth.

Fr.

1663 540,000 1600 520,000 1557 505,000 268 87,000 997 324,000)

Der Export von Liqueuren hat quantitativ seit 1885 abgenommen, vermuthlich infolge der Zollschranken, sowie der Maßnahmen, welche auch auswärts gegen den Alkoholkonsurn ergriffen werden. Der Rückschlag im Jahre 1887 mag aber hauptsächlich von der Wirkung des Alkoholgesetzes und dessen successive!- Vollziehung herrühren, weil die Bestimmungen über die Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführtem Alkohol erst einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung gelangen konnten und infolge dessen der Export momentan gehemmt sein mochte.

Wir können aber die Gewährung eines Rückzolles trotz der momentanen Verminderung der Ausfuhr deshalb nicht befürworten, weil der Spirituosenfabrikation durch unsern Eingangszoll und die Monopolgebühr auf ausländischen Qualitätsspirituosen im eigenen Lande ein so lohnendes Absatzgebiet geschaffen wurde, daß der mögliche Ausfall im Export durch den Mehrabsatz im Innern reichlich ausgeglichen wird. Wie sehr der Import fremder Spirituosen infolge der Wirkungen des Alkoholgesetzes abgenommen, sieigen die statistischen Ergebnisse der ersten zwei Quartale von 1887 und 1888. Während 1887 noch 997 q. netto, im Werthe von Fr. 324,000, eingeführt wurden, beträgt die Einfuhr im entsprechenden Zeiträume 1888 nur noch 268 q., im Werthe von Fr 87,000.

*) Eine vergleichende Zusammenstellung mit den frühern Jahrgängen ist nicht möglich, weil die frühern Zolltabellen nach andern System angelegt waren.

753

III. ParfUmerien und kosmetische Mittel.

1878

.

Ausfuhr.

q. brutto.

.

51

1879 1880 1881 1882 1883 1884

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

142 139 307 867 732 389

q. netto, q. brutto.

1885 1886 1887 1888 i.-lll. Quart

130,000 131,000 154,000 76,000

898 932 976 386

449 466

488 193

Werth.

Fr.

Einfuhr, q. brutto.

1243 1189 1037 1075 1164 1208 1485 q. netto, q. brutto.

537 601 697 365

1074 1202 1394

Werth.

Fr.

261,000 335,000 316,000

730

170,000

Die Fabrikation von Parfümerieartikeln hat einen namhaften Export nicht aufzuweisen. Den Absatz im Inlande begünstigen dagegen der Generaltarifsatz von Fr. 70 und die Monopolgebühr von Fr. 80 auf alkoholhaltigen Erzeugnissen.

Ein Rückzoll läßt sich daher auch hier nicht befürworten.

IV. Tabakfabrikate.

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884

a. Clgarren und Cigaretten.

Ausfuhr.

Einfuhr, q. brutto.

q. brutto.

. 2170 2657 . 2405 .

.

.

.

2452

.

.

.

.

.

2753 2244 3109 4268 4152

q. netto, q. brutto.

.

.

.

.

.

Werth.

Fr.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1633 1605 1601 1783 1838

1848 1832 2013

Werth.

Fr.

3,493,000 (?)

1,648,000 1,812,000

1412

1,270,000

q. netto, q. brutto.

e 2884 4807 2,128,000 1109 e 1099 2817 4695 2,199,000 1887 3333 5555 2,615,000 1208 1888 847 1.-III. Quart. \ 3319 5532 2,628,000

1885 1886

.

.

.

.

.

754 1). Bauch-, Sclmnpi'- und Kautabak.

Einfuhr.

q. brutto.

2N89

Ausfuhr.

q. brutto.

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884

.

.

.

.

.

.

.

1341 1415 1755 1436 1634 1707 1503

q. netto. q. brutto.

1885 1160 1886 1246 1887 753 b ?TM «.. \ 502 [··lili yuan, i

t

m

t

, C

(

t

.

Wertld.

Fr.

1365 223,000 1465 241,000 886 158,000 590 110.000

1823 561 549 515 5'25 485 q. netto, q. brutto:

Werft.

443 521 589 693 403 474 316 372

244,000 147,000 100,000 79.00»

Fr.

Seit Jahren ist es ständige Klage der Tabakfabrikanten, daß der schweizerische Zoll für den Import von Tabakfabrikateu au niedrig, der Export dagegen durch den hohen Rohtabakaoll zu sehr belastet sei. Dieselbe findet quasi offizielle Bestätigung durch die Jahresberichte des schweizerischen Handels- und Industrievereins, woselbst die Berichterstatter dieser Industrie sich in ähnlichem Sinne aussprechen.

Nach der Darstellung, die wir in unserer Botschaft betreffend Abänderung des Zolltarifs vom 19. November 1886 über das Kapitel ,,Tabak und Tabakfabrikate a gegeben, wäre allerdings ein besserer Absatz unserer fortwährend sich mehrenden Tnbakfulmken nach dem Auslande wünschbar, da diese Industrie wie kaum eine andere an Ueberproduktion zu leiden hat.

Ob aber die Schweiz. Zollgesetzgebung den Mangel an Absatz verschuldet und wie es um diese Absatzverhaltnis.se in Wirklichkeit bestellt sei, möge ein Rückblick auf die verschiedenen Phasen dieser Gesetzgebung zeigen.

Bis 1879 wurden folgende Einfuhrzölle erhoben : Per q.

für Rohtabak Fr. 7 ,, fabrisdrten Rauchtabak etc. .

.

. . . 16 30 Gigarren und Cigaretten Durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1879, das sofort provisorisch und am 'à. Oktober desselben Jahres definitiv in Kraft, erklärt wurde, trat eine Zollerhöhung ein und zwar:

7o5 für Rohtabak auf ,, fabri/jirten Rauchtabak etc. auf .

,, CigHrren und Cigaretten auf .

.

.

Fr" 25 .,, 50 ,, 100

Diese Zollerhöhung blieb nicht ohne Wirkung: die E i n f u h r fertiger Tabakf'abrikate g i n g s o f o r t g a n z e r h e b l i c h z u r ü c k (Cigarren 187Ì': 2452 q. ; 1880: 1633 q.; Rauchtabak etc. 1879: 879 q.: 1880: 436 q.~)- Demnach muß mindestens im gleichen Maße d e r i n n e r e K o n s u m d e s einheimischen Fabrikats z u g e n o m m e n h a h c. n.

Die A u s f u h r erlilt trote der hohem Besteuerung des Rohstoffes nicht nur keine Verminderung, sie hat sich im Gegeniheil -- soweit wenigsten:; das Hauptexportprodukt, die Cigarren, in Frage k o m m t -- b i s heute n u f n a h e z u d a s D o p p e l t e g e s t e i g e r t , u n d dies ungeachtet der Hindernisse, welche Tabakmonopol und Zollschranken des Auslandes unserm schweizerischen Fabrikat entgegensetzen. Bei den Rauchtabaken ist erst mit 1887 eine allerdings sehr erhebliche Exportverminderung zu verzeichnen.

Mit dem 1. Mai 1888 sind infolge der Tarifnovelle vom 17. Dezember 1887 weitere Zollerhöhungen eingetreten, nämlich: für Rauchtabak etc. . . von Fr. 50 auf Fr. 75 und ,, Cigarrcu und Cigareiten ,, ,, 100 ,, ,, 150.

Sie bewirkten selbstverständlich eine momentane Zunahme der Einfuhr in den Monaten Januar bis April dieses Jahres; in der Folge wird aber voraussichtlich eine nochmalige, nicht unbedeutende Verminderung des Imports zu konstaiiren sein.

Hervorzuheben aus den neuesten Quartaltahellen ist ferner, daß während der drei ersten Quartale von 1888 gegenüber dem gleichen Zeiträume des Vorjahres annähernd 1100 rnetrisehe Zentner netto Cigavren und Cigaretien mehr ausgeführt worden sind.

Dessenungeachtet und trotz der Thatsaehe, daß die schweizerische Zollgesetzgebung den Vertrieb des einheimischen Fabrikats im Lan'le sellisi mächtig gefördert hat, vermag der Absatz mit der Ueberproduktion nicht Schritt zu halten. Das einzige Mittel, u in das Gleichgewicht herzustellen, ist die Förderung des Exportes durch Gewährung von Zollerleichterungen*). Dieselben werden zwar finden Verkehr nach den mit Zoll- und Monopolschranken umgebenen europäischen Staaten keine merkliche Wirkung haben, wohl aber für die überseeischen Plätze, wo unsere Industrie bereits festen Fuß *) Hinsichtlich Zollbelastung der Tabakfabrikate wird auf die Belastungstabe! le 2 hie vor verwiesen.

756 gefaßt hat (wie z. B. in Argentinien). Gegenwärtig hält es schwer, dem Exportgeschäft dorthin die wünschbare Ausdehnung zu geben, weil, abgesehen vom finanziellen Risiko, der ausländische Konkurrent, welchem Exportvergünstigungen in Form von Zoll- und Steuerrückvergütungen zukommen, sich gegenüber dem schweizerischen Exporteur entschieden im Vortheil befindet.

Man setzt nun seit Jahren die Hoffnung auf die Gewährung von Rückzöllen oder auf Herabsetzung des Eingangszolles für Rohtabak. Letztere ist von der tabakbauenden Bevölkerung der Schweiz anläßlich der Tarifrevision von 1887 sowohl in direkten Eingaben als durch ihre Vertreter in der Bundesversammlung und die Kantonsregierungen in nachdrücklichster Weise bekämpft worden, und auch die Käthe haben nach lebhaften Debatten an dem Ansalze von Fr. 25 festgehalten. Die nationalräthliche Kommission hatte Ermäßigung auf Fr. 20 beantragt.

D i e Z o l l e r m ä ß i g u n g wäre i n z o l l d i e n s t l i c h e r Hinsicht der Gewährung eines Rückzolles, welche, wie hienach näher auseinandergesetzt werden wird, mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, unbedingt vorzuziehen. Um aber den gehegten Erwartungen zu entsprechen, müßte eine Reduktion um mindestens Fr. 10, d. h. von Fr. 25 auf Fr. 15, in Aussicht genommen werden, was bei einem Jahresimport von 50,000 q. Rohtabak e i n e n A u s f a l l auf den Z o l l e i n n a h m e n von einer h a l b e n M i l l i o n F r a n k e n zur Folge hätte. Eine solche Einbuße kann der Bund, zumal im Hinblick auf die gegenwärtig starke Inanspruchnahme der Bundestinanzen, nicht ertragen.

Aber auch abgesehen von der Finanzlage würden wir Bedenken tragen, jetzt wieder mit einem dahinzielenden Vorschlage vor die Räthe zu treten, nachdem dieselben kaum vor Jahresfrist die Zollermäßigung abgelehnt haben.

Was den R ü c k z o I I anbelangt, so fallen folgende Verhältnisse in Betracht: Der Gesammtimport an Rohtabak beläuft sich per Jahr auf circa 50,000 metrische Zentner ; rechnet man hiezu die inländische Produktion mit circa 20,000, so ergibt sich, daß im Ganzen jährlieh circa 70,000 metrische Zentner Rohtabak in den schweizerischen Fabriken verarbeitet werden.

Der Export an Tabakfabrikaten (Cigarren, Rauch-, Schnupfund Kautabak) beziffert sich 1887 auf circa 4100 metrische Zentner netto, nämlich 3333 q. Cigarren und
Cigaretten und 753 q. Rauch-, Schnupf- und Kautabak. Bei der Annahme, daß durchschnittlich aus 100 kg. Rohtabak 60 kg. Cigarren hergestellt werden können, würde zur Herstellung jener 3333 q. ein Quantum von 5555 q.

757

Rohtabak erforderlich sein. Die Gesammtausfuhr an Fabrikaten würde einem Rohtabakquantum von circa 6400 q. entsprechen, wovon ein Theil schweizerischen Ursprungs ist.

Da aber der in der Schweiz produzirte Rohtabak von der Rückzollvergütung ausgeschlossen werden müßte, so ergäbe sich für den Bund die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen allfällige Versuche, die Ruckvergütung auch für den einheimischen Tabak erhältlich zu machen, schützen zu können.

Unser Zolldepartement hat sich bemüht, einen Modus ausfindig zu machen, durch welchen dieser Zweck erreicht werden könnte, ohne zu dem onerösen und der Industrie wenig konvenirenden Mittel der direkten Beaufsichtigung des Fabrikbetriebes greifen zu müssen. Es mangelte auch nicht an Vorschlägen von Seiten der Interessenten, aber keiner derselben bietet der Verwaltung hinreichende Garantien gegen Mißbrauch.

Die Schwierigkeit der Kontrole ohne permanente Ueberwachung der Fabriken durch besondere Zollbeamte ist übrigens auch von dieser Seite ganz rückhaltlos zugegeben worden. Fabrikbetrieb unter Zollaufsicht und zollamtlichem Mitverschluß wäre aber für den Fabrikanten lästig und zudem mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, weil eigentliche Exportfabriken nicht bestehen und der Gang der Exportindustrie überhaupt kein regelmäßiger ist.

Ebenso wenig hat bis zur Stunde die Untersuchung, ob nicht das in Deutschland eingeführte Kontroisystem unseren Verhältnissen angepaßt werden könnte, zu befriedigenden Resultaten geführt.

Das deutsche System beruht auf der Bedingung, daß Fabriken und Waarenlager sich an Orten befinden müssen, wo ein mit wenigstens zwei Beamten besetztes Zoll- oder Steueramt besteht.

Bei uns kann aber kaum daran gedacht werden, in diesem Umfange interne Zollämter zu errichten.

Die Zollverwaltung wird indessen der Frage auch in nächster Zeit ihre volle Aufmerksamkeit zuwenden, und es ist die Untersuchung noch keineswegs als abgeschlossen zu betrachten.

Sodann erscheint auch die Frage, ob die Gewährung eines Tabakrückzolles den einheimischen Tabakbau benachtheilige, noch nicht genugsam aufgeklärt, Vorläufig ist zu konstatiren, daß gewisse ausländische Tabake, für welche bei Ausfuhr der Fabrikate ZollrüekvergUtung beansprucht werden kann, in diesem Falle billiger zu stehen kämen, als das einheimische Produkt. Es stände
daher zu befürchten, daß alsdann nur noch ausländischer Tabak zur Fabrikation von Exportwaare Verwendung finden würde.

Was endlich die fiskalische Tragweite des Rückzolles anbetrifft, so ist zu bemerken, daß auf Grund der Exportziffer pro 1887, welche, wie hievor erwähnt, einem Rohtabakquantum von ca. 6400 q.

758 entspricht, unter Abzug von 3;7 einheimischer Produktion und iu der Voraussetzung, daß mindestens die Rückvergütung von zwei Drittheilen des Eingangszolles in Aussicht zu nehmen wäre, annähernd Fr. 90,000 erforderlich sind, welche Summa mit der Ausdehnung des Exportgeschäftes sich steigern würde.

Bei dieser Sachlage konneu wir die Rückzollfrage m i t B e z u g auf die Tabakfabrikate, noch nicht als spruchreif b e t r a c h t e n und überdies sollten unseres Erachtens Erfahrungen darüber abgewartet werden, welche Wirkungen die neuerdings erhöhtem Einfuhrzölle auf den Import ausländischer Waaro ausüben und in welchem Maße die Aufnahmsfähigkeit des inneru Marktes für das einheimische Fabrikat sich steigern wird.

Wir müssen uns daher vorbehalten., diese Frage nach allen Seiten hin noch eingehender zu prüfen, um in einer spätem Spezialvorlage unsere definitiven Anträge den Käthen zu unterbreiten.

In Verbindung damit wird auch in Erwägung zu ziehen suin, ob nicht ein Zollunterschied zwischen ferment irte m und nicht formentirteui Rohtabak gemacht werden sollte, indem die Fermentation eine Gewichtsreduktion um ungefähr 20 °,'o bewirkt, so daß unfermoiitirte Tabake, die ebenfalls eingeführt werden, dementsprechend höher belastet sind und in Wirklichkeit einem Zoll von Fr. 30 per q.

unterliegen.

V. Maschinen, etc.

Nach dem Gewichte berechnet, gestalten sich Ein- und Ausfuhr an Erzeugnissen der Masehiuenindustrie im Zeitraum der letzten 10 Jahre wie folgt : Lokomotiven und Tender.

Jahr.

Einfuhr.

q. brutto.

1,397

Ausfuhr.

q. brutto.

517 363

Andere Maschinen, fertige und vorgearbeitete Masehinenbestandtbeile.

Einfuhr.

Ausfuhr.

q. brutto.

q. brutto.

42,033 92,167 1870 38,157 115,546 52 1879 124,172 564 54,940 1880 1,731 57,659 140,841 1881 1828 733 172,874 2529 57,144 1882 21,401 1664 185,337 61,591 1883 4,138 1636 59,550 199,729 1884 435 69,573 209,129 1885 5916 94» 3994 172,261 1886 79,329 3,550 1887 252 814 86,247 179,880 Ueber die statistischen Auschreibungen dur letzten drei Jahre gibt nachstehende Zusammenstellung nähere Auskunft.

Zur Seite 758.

Aus- und Einfuhr von Maschinen in den Jahren 1885--1887 nach Menge und Werth.

A. r t i k e 1.

1885.

105

,,

Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Lokomotiven und der nachstehend speziell genannten Maschinen ; fertigeMaschinentheile anderweitig nicht genannte; Druckwalzen und Druckplatten, gravirte . . . .

105-a

Locomobile

105-b

Dampfkessel .

105-d

Webstühle und Webereimaschinen .

Fr.

q-

43,538 6,403,000 Stück.

2 7,000

31

19

51,000

q-

445

18,000

39

38,000

17

1,000

q461

stuck.

Stück.

q.

17,000

Stück.

Fr.

132,000

74

26,000

226

58,000

8

32,000

31

11,000

105-/

Stickmaschinen mit Schiffchen .

.

.

.

16

2,000

1

4,000

105-0

Stickmaschinen, andere .

731

72,000

85

140,000

16

-- 2,000

105-7t

Müllerei- und landwirtschaftliche Maschinen

1856

209,000

1622

860,000

1395

356,000

--

Fr.

q.

*

346,000

q.

75

330,000

334

27,000

q.

227 Stück.

3797 2,485,000 2880

7,000

Stuck.

1,849,000

3496 2,141,000

104

85,000

18

7,000

177

706,000

63

210,000

8

26,000

267

174,000

98

117,000

132

199,000

4096 3,469,000

F

2,000

2756 2,727,000

2639 2,539,000

1885: 19,902,000 1886: 17,008,000 : Stück.

Stück.

27 30,000 787,000 25 531,000

1887: 18,990,000 StOck.

r t 121,000

1885: 6,900,000

1886: 7,715,000

1887: 7,912,000

Stück.

Stack.

StDck.

1

3

112,000

9

q.

q.

12,573

754,000

13,449

807,000 18,549 1,113,000

q-

3

65

471,000

Stuck.

320

315,000

94

26,000

6,000

Maschinentheile, roh, vorgearbeitete Druckwalzen und Druckplatten, nicht gravirte

q.

49,127 6,632,000 54,682 7,382,000 101,541 12,484,000 92,899 11,735,000 109,444 13,684,000 Stück.

Stück.

Stück.

Stack.

Stück.

2 5 3,000 14 39,000 28,000 10,000 42,000!

1 8

52

107

Fr.

1887.

_

Stickmaschinen, einnadlige

Lokomotiven .

1886.

i

105-e

106

q-

Fr.

i

·q.

Eiserne Konstruktionen .

q-

1885.

1887.

1886.

Fr,

q-

105-c

-A-usf-uhr.

Einfuhr-.

Stat.

; Nr.

q2324

q284,000 * unter Fr. 1000

1748

q190,000

372

44,000

759 Bei Vergleichung- dieser Ziffern ergibt sich eine Verminderung des Exports von 1885 auf '1886, während 1887 wiederum merkliche Besserung des Exportgeschäfts zu konstatiren ist, und nach dem Berichte des schweizerischen Handels- und Industrievereins pro 1887 scheint die Geschäftslage im Allgemeinen, wenn auch nicht bei allen Branchen, befriedigend zu sein.

Sodann hat eine vom Verein schweizerischer Maschinenindustrieller aufgestellte Tabelle über das verwendete Rohmaterial nachgewiesen, daß letzteres hauptsächlich aus Bisen, verzollbar nach Nr. 120 und 121 zum Ansätze von 10 beziehungsweise 60 Rappen, besteht, welche Sätze, wie wir oben gezeigt haben, nur 0,08 und 0,48 °/o Belastung des fertigen Fabrikats ausmachen und die Ausrichtung eines Rückzolles daher nicht rechtfertigen würden.

Ein solcher könnte eventuell bloß mit Bezug auf die Lokomotiven in Frage kommen, bei welchen 28 auf 128 Rohmaterialgewichtstheile unter Position 107 und 130 (Zollsätze Fr. 2 und Fr. 7) fallen, sowie ferner für Müllerei- und Stickmaschinen mit Rücksicht auf die weniger günstige Geschäftslage dieser Branchen.

Für jene wäre indessen bei bloß theilweiser Rückvergütung das daherige Betreffniß nicht von solchem Belang, um thatsächlich zur Vermehrung des Exports wesentlich beizutragen; bei den Müllereimaschinen erklärt sich die Abnahme des Exports dadurch, daß die Einsetzung der neuen Maschinen in den Müllereiländern nunmehr zum Abschluß gelangt ist, und bei der Stickmaschinenindustrie dürfte eher dei- eigene Konsum (Stuhlgebühr des Stickerkartells) als der Export den Fabrikationsrückgang bewirkt haben.

Im Uebrigen stellt sich die Maschinenindustrie mit Bezug auf die Exportverhältnisse nicht ungünstig. Beeinträchtigt wurde sie in letzter Zeit durch die Zollerhöhungen Oesterreichs und Italiens, und es wird daher unser Bestreben sein müssen, durch die Vertragsunterhandlungen bessere Konzessionen zu erlangen.

Für einstweilen kann die Gewährung eines Rückzolles nicht befürwortet werden. Sie rechtfertigt sich auch nicht für den Export von emaillirten Eisenwaaren, die nunmehr infolge der Zollernäßigung für decapirte Bleche von Fr. 3 auf Fr. 1. 70 bloß noch mit 0,6 % des Werthes belastet sind.

VI. Schuhwaaren.

b.

a.

Schuhwaaren aus Leder.

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884

Einfuhr.

q. hrutto.

Ausfuhr, q. brutto.

6686 7265 7390

2322 2346 2863 4595

8179 7406 6066

6716

I.-lll. Quart.

In

den Zolltabellen vor 1884 nicht besonders aufgeführt.

5317 4302 6488

q. netto, q. brutto, q. netto, q. brutto,

1885 1886 1887 1888

Stoffschuhe aus andern Geweben als Seide oder Halbseide, mit Ledersohlen.

Einfuhr.

Ausfuhr.

q, netto, q. brutto, q. netto, q. brutto.

4416 5741*)4553 7284**) 1558 2025*) 23 36**) 4096 5324 3721 5953 1713 2227 495 792 4284 5569 3186 5097 :1892 2460 779 1246 3254 4230 2496 3993

1532

1992

467

747

Der Export unserer Schuhwaarenindustrie, der zu Anfang dieses Jahrzehnts einen raschen Aufschwung genommen hatte, ist, was Lederschuhe anbetrifft, in den letzten Jahren zurückgegangen; dagegen ist ein neuer Exportartikel, Zeugschuhe mit Ledersohle, hinzugekommen, wodurch der Ausfall nahezu gedeckt wird.

Bin Rückzoll für Leder läßt sich bei einer Belastung von durchschnittlieh nicht über l °/o (grobe Schuhwaaren mit 1,a °/o sind kein Exportartikel ; feine Schuhwaaren 0,e °/o, Zeugschuhe l,i °/o) nicht empfehlen, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der zollamtlichen Ermittlung der Gewichtstheile, die auf importirtes Leder und andere Bestandteile, wie Karton etc., fallen, entgegenstehen.

Dagegen dürfte, beiläufig bemerkt, mit Rücksicht auf die hohe Importziffer (1887 für 8Vs Millionen Franken, nahezu das Doppelte der Ausfuhr) bei künftigen Vertragsunterhandlungen darauf Bedacht genommen werden, den Vertragstarif für Schuhwaaren höher zu stellen, um den Absatz der einheimischen Fabrikate im Inlande mehr .zu fördern. Es wäre dies zugleich ein Beitrag zur Lösung der Lederzollfrage, da die Vermehrung der einheimischen SchuhwaarenProduktion auch für unsere Gerbereien eine wesentliche Steigerung des Absatzes zur Folge haben müßte.

*) Tara für Eint'uhrsendungen mit 30 °/o des Nettogewichts berechnet.

**) Tara für Ausfuhrsendnngen mit 60 °/o des Nettogewichts berechnet.

761

VII. Baumwollgewebe, gefärbte und bedruckte; baumwollene Stickereien.

Einfuhr.

q. netto.

Baumwollgewebe, gefärbte

Baumwollgewebe, bedruckte

Baumwollene Stickereien

1885 1886 1887 1888

5971 5620 5749

(I.-III. > 4278 Quart.)

1885 3657 1886 3836 1887 4047

A A uu ss ff uu hh rr .

q. brutto.

13.123 9,894 11,016

Werth der

A u s f u h r 1887_

Fr.

6,013,000

8,043

22,556 21,225 23,994

17,944,000

1888 (I.-II1. 3435 Quart.)

15,705

83 174 147

35,534 38,155 38,755

1885 1886 1887 1888

88,000,000

28,042 (1,111. .

5 Quart.)

Nach dieser Zusammenstellung, verglichen mit der Tabelle über das Belastungsverhältniß der Fabrikate (Baumwolltücher, gefärbt: 1,4, bedruckt: l,o, bestickt: 0,s °/o), erscheint ein Rückzoll eventuell für die erstgenannte Branche, die Färberei, vom einseitigen Interessenstandpunkte aus betrachtet, nicht ganz ungerechtfertigt. Die Rücksichten auf die inländische Baum Wollweberei gebieten indessen, von einer Exporterleichterung veredelter Baumwolltücher, die roh aus dem Auslande importirt wurden, als jener Industrie Schaden bringend, Umgang zu nehmen.

Im Uebrigen ist zu bemerken, daß die oben erwähnten Ausfuhrziffern den zollfreien Veredlungsverkehr, der von Jahr zu Jahr größere Dimensionen annimmt, nicht in sich begreifen.

Wir schließen unsern Bericht über die zu Anfang erwähnten beiden Postulate mit folgenden Schlußanträgen : 1) Es sei der nachstehende Beschlusses-Bntwurf über die zeitweilige Gewährung eines Zuckerrückzolles auf exportirter kondensirter Milch zu genehmigen ;

762

2) in Gewärtigung einer Speial vorläge dos Bundesrathes sei die Beschlußfassung hinsichtlich des Rückzolles für Tabakfabrikate auf eine spätere Sitzung zu verschieben ; 3) auf Rückzollvergütung für andere Industrien sei zur Zeit nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1888.

Im Namen des schweizerischen Buudesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährung eines Rückzolles auf Zucker beim Export von kondensirter Milch.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom '20. November 1888, beschließt: Art. 1. Für die in schweizerischen Fabriken mit Zucker-zusatz kondensirte und in ein fremdes Zollgebiet ausgeführte

763

Milch ist auf 100 Kilogramm netto Zucker eine Rückzollvergiitung von Fr. 5 zu leisten.

Anspruch auf diese Vergütung haben jedoch nur solche Fabriken, welche ausschließlich Milch schweizerischer Produktion verwenden, und nur insoweit, als sich solche über direkte Einfuhr des entsprechenden Quantums Zucker durch Vorlage bezüglicher, seit 1. Januar 1889 ausgefertigter Verzollungsbelege ausweisen können. Sie beschränkt sich überdies auf solche Zuckerstoffe, die unter Nr. 244--246 des Tarifs aufgeführt sind.

Art. 2. Alle Handlungen, welche die Erlangung einer unrechtmäßigen Zollrückvergütung bezwecken, sind als Zollübertretungen nach Art. 51 des Zollgesetzes strafbar.

Art. 3. Die Gültigkeit dieses Beschlusses wird auf drei Jahre beschränkt.

Vor Ablauf dieser Frist wird der Bundesrath über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bundesversammlung Bericht und Antrag hinterbringen.

Art. 4. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten, den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen und die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zu erlassen.

**G->«£KitfV>**

764

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu einem Beschlussesentwurf betreffend die Zusammenstellung der in Versicherungsstreitsachen in der Schweiz ergehenden Civilurtheile.

(Vom 24. November 1888.)

Tit.

Art. 34, Alinea 2, der Bundesverfassung unterwirft den Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes und Art. 64 ertheilt dem Bunde die Kompetenz, auch die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten als Theil des Obligationen- und Handelsrechtes gesetzlich zu ordnen.

In den Entwürfen zu einem schweizerischen Handelsrecht und in den ersten Entwürfen des schweizerischen Obligationenrechtes waren dem entsprechend Bestimmungen über den Versicherungsvertrag enthalten. Sie wurden jedoch in den spätem Entwürfen weggelassen und der Spezialgesetzgebung zugewiesen. In der Botschaft vom 27. November 1879 gaben wir dem Gedanken Ausdruck, daß das in Ausführung von Art. 34, Alinea 2, zu erlassende Gesetz die Vorschriften über die Staatsaufsicht und über die civilrechtlichen Verhältnisse im Zusammenhange behandeln werde. Seither ist zur Aufstellung dieses Gesetzes geschritten worden ; es ergab sich aber schon bei Beginn der Vorberathung, daß eine Zusammenfassung des publizistischen und privatrechtlichen Stoffes nicht zutreffend wäre, vielmehr zuerst ein besonderes Gesetz über die Aufsicht erlassen werden müsse. Man konnte sich des Eindruckes nicht erwehren, daß die bisherigen Versuche zur Herstellung von privat-

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährung von Rückzöllen. (Vom 20. November 1888.)

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1888

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4

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52

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.12.1888

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733-764

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