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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 27. April 188&.)

Herr Don Hector A l v a r e z , Minister-Resident der Republik A r g e n t i n i e n , hat am 25. dies dem Herrn Bundespräsidenten das am 28. Dezember 1887 vom Präsidenten der gedachten Republik unterzeichnete Abberufungssehreiben übergeben.

(Vom 28. April 1888.)

Der schweizerische Generalkonsul in Rio de Janeiro hat mit Depesche vom 28. März d. J. dem Bundesrathe angezeigt, daß der Vizekonsul in Maranhaô (Brasilien), Herr Cariolano César de Silva Rosa, gestorben sei.

Die kaiserlich deutsehe Gesandtschaft bei der schweizerischen Eidgenossenschaft hat mit Schreiben vom 20. April d. J. für das deutsche Schutzgebiet in Sii d w e s t - A f r i k a auf Ì. Juli d. J. den Beitritt zum allgemeinen Postvertrag von Paris vom 1. Juni 1878*), mit Einschluß des Lissaboner Zusatzabkommens vom 21. März 1885**) erklärt.

(Vom 1. Mai 1888.)

Der Bundesrath hat an das vom 22. bis 25. Juni in G l a r u s stattfindende e i d g e n ö s s i s c h e G r ü t l i f e s t , welches gleichzeitig die Feier des fünfzigjährigen Bestandes des schweizerischen Grütlivereins bilden wird, eine Ehrengabe von 400 Franken bewilligt.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlang n. F., Band III, Seite 673.

»*) . .

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. . . IX, . 186.

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(Vom 4. Mai 1888.)

Mit Eingabe vom 29. November 1887 stellte der Schweiz. Bierbrauer-Verein das Gesuch, der Bundesrath möchte die zum Branutwein-Bi-ennen verwendbaren Brauereiabfälle als nicht monopolpflichtig erklären, bestehende Brennereien in Brauereien entschädigen, sofern auf deren Weiterbetrieb verzichtet werde, und Brauern mit großer eingerichteten Brennapparaten auch das Abbrennen anderer monopolPflichtiger Rohstoffe, wie Mais, Roggen etc., erlauben.

Der Bundesrath hat erwidert, daß er aus administrativen, fiskalischen und sanitariscjhen Gründen daran festhalten müsse, das Brennen von Brauereiabfällen · als ein monopolpflichtiges Gewerbe zu betrachten.

Infolge dessen könne er das Destilliren solcher Abfälle für sich allein oder in Verbindung mit andern monopolpflichtigen Stoffen nur unter den Voraussetzungen von Art. l und 2 des Alkoholgesetzes gewähren, d. h. diese Destillation nur solchen Brauern oder Brennern gestatten, die kraft Gesetz; und Pflichtenheft ein auf Rechnung des Bundes zu betreibendes Brennloos zugetheilt erhalten haben oder noch zugetheilt erhalten. Er nehme dabei an, daß Brauereien, die nicht zu weit auseinander liegen, die Möglichkeit und das Interesse haben, sich zu genossenschaftlicher Verwerthung der Brauereiabfälle in gemeinschaftlichen Brennereien zusammenzuthun. Andere Brauereien seien in der Lage, die Abfallprodukte einem mit einem Loos versehenen Brenner verkaufsweise oder gegen Bezahlung eines bestimmten Brennlohnes zum Abbrennen zu übergeben. Wieder andere Brauereien würden allerdings, freiwillig oder durch die Verhältnisse gezwungen, auf das Weiterbrennen ihrer Abfallstoffe Verzicht leisten. Hinsichtlich dieser letztem Kategorie von Brauereibrennern anerkenne der Bundesrath die Pflicht zu einer Schadloshaltung gemäß Art. 18 des Alkoholgesetzes, d. h. er sei bereit, den Eigentümern solcher eingestellten Betriebe, sofern deren Einrichtungen vor dem 25. Oktober 1885 erstellt und bis z,u diesem Zeitpunkt betrieben wurden, und sofern die besagten Eigenthümer auf das Brennen monopolfreier Stoffe verzichten, auf Kosten der Alkoholverwaltung eine Entschädigung für den Mindervverth auszurichten, welchen ihre Installationen durch den Vollzug des Alkoholgesetzes erleiden mögen.

Der Bundesrath hat daher beschlossen, daß in denjenigen Fällen, in denen ehi Brennereihesitzer
in einem und demselben Gebäude, resp. Lokale in getrennten Destillirapparaten bis zum 25. Oktober 1885 dermalen monopolfreie, aber auch monopolpflichtige Stoffe gebrannt hat, für die Einrichtungen, welche zum Brennen monopol-

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Pflichtiger Stoffe gedient haben, Entschädigung geleistet werden könne, sofern der Brennereibesitzer jene Einrichtungen je auf Verlangen der Alkohol Verwaltung ganz oder theilweise überläßt und auf eine Entschädigung für den Minderwerth des Brennereigebäudes, resp. Lokals Verzicht leistet. In solchen Fällen soll der Brennereibesitzer berechtigt sein, in demselben Lokal das Brennen monopolfreier Stoffe fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 23. Februar dieses Jahres übermittelte der Präsident einer Versammlung von aargauischen Industriellen und Gewerbetreibenden, Hr. A. Spörry in Baden, in deren Namen dem Bundesrath eine vom 19. gleichen Monats datirte Eingabe, welche das Gesuch enthält, der Bundesrath möchte die h. Regierung des Kantons Aargau veranlaßen, die Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 28. Dezember 1887, mindestens in den angefochtenen Bestimmungen des § 3 innert die Sehranken der einschlagenden Gesetze zurückzuführen.

Das Gesuch wird aus folgenden Gründen abgewiesen : Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken schreibt vor : ,,Die Durchführung dieses Gesetzes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken Anwendung finden soll, und die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesetzes vom Bundesrath ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der Kantone ob, welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden." -- Die aargauische Behörde hatte demnach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Organe zu bezeichnen, welche sie als geeignet erachtete, über die Vollziehung des Gesetzes zu wachen. Mit dem Erlaß der bezüglichen, Vorschriften in der Vollziehungsverordnuug vom 28. Dezember 1887 hat der aargauische Regierungsrath vollständig innerhalb seiner Kompetenzen gehandelt.

Im Uebrigen wurden die Potenten darauf verwiesen, daß, sofern die erwähnten Organe sich Uebergriffe zu Schulden kommen lassen sollten (Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen etc.), dem Geschädigten selbstverständlich die Klage bei den zuständigen Behörden zustehe.

An der Stelle des aus Gesundheitsrücksichten zurückgetretenen Hrn. Dr. Siegfried F i s c h e r wählte der Bundesrath Hrn. Louis*

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E ä l i n , Dr. med., von Euthal, Gemeinde Einsiedeln, zum schweizerischen Konsul in L o u i s v i 11 e für den Staat K e n t u c k y .

Der Bundesrath hat den vom Verwaltungsrath der S c h m a l s p u r b a h n L a n d q u a r t - D a v o s geleisteten Finanzausweis genehmigt.

Hr. Valentine M o l o in Bellinzona, welcher vom Präsidenten der Argentinischen Republik unterm 28. Februar d. J. zum dortseitigen Konsul in Bellinzona ernannt wurde, hat in dieser Eigenschaft das eidgenössische Exequatur vom Bundesrathe erhalten, sowie Hr. Hans Konrad B o d m e r als belgischer Konsul in Zürich.

Der Bundesrath hat gewählt : (am 1. Mai 1888) als Telegraphistin in Valangins : Jgfr. Caroline Tissot, Lehrerin, von und in Valangins (Neuenburg) : (am 4. Mai 1888) ,, Revisor beim Oberkriegskommissariat : Hrn. Paul Gicot, von und in Neuenburg; ,, Telegraphist in Luzern : ,, Anton Schmidlin, v. Luzern.

Telegraphist in Bern.

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