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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 38.

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25. August 1888.

Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Italien, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung.

Abgeschlossen den 28. Juni 1888.

Ratifizirt von der Schweiz am 2. Juli 1888.

. Italien am 19. Juli 1888.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien haben es für nützlich befunden, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ermächtigen, und haben zum Zweck des Abschlusses einer hierauf bezüglichen Uebereinkunft zu Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrath Numa D r o z , Vorsteher des Departements des Auswärtigen, und Seine Majestät der König von Italien : den Herrn Baron August P e i r o l e r i , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft ; Bundesblatt. 40. Jahrg.

Bd. IV.

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welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind : Artikel 1.

Die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit in dea italienischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichern Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die italienischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.

Artikel 2.

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

Artikel 3.

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels l in den in der Nähe der Grenze gelegenen Ortschaften des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen, noch mit Gemeinden des andern Landes besondere Verträge über ärztliche Besorgung abzuschließen, noch ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der im dortigen Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich einer nochmaligen Prüfung unterwerfen.

Artikel 4.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen des einen oder des andern der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel l dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzortschaften des andern Landes

den dort geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen und insbesondere, so oft sie darum angegangen werden, sich durch einen ihnen von der zuständigen Kantonsregierung oder dem Präfekten der italienischen Provinz ausgestellten Ausweis über ihre Befugniß zur Berufsausübung zu rechtfertigen haben.

Artikel 5.

Die genannten Medizinalpersonen dürfen die Grenze zu jeder Tages- und Nachtstunde, zu Fuß, zu Pferd oder in einem Wagen, und selbst auf Wegen überschreiten, die abseits von den Zollstraßen liegen; unter dem Vorbehalt jedoch, daß sie keine Waaren mit sich führen, die dem Eingangszoll unterworfen sind.

Bei Ueberschreitung der Zolllinie unterliegen sie der Untersuchung durch die Zollwächter, jedoch ohne gehalten zu sein, sich auf das Zollbüreau zu begeben, es sei denn, daß sie zollpflichtige Gegenstände bei sich haben.

Artikel 6.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach ihrer beiderseits erfolgten Promulgation in Kraft treten und bis sechs Monate nach dem Tage in Kraft bleiben, an welchem sie von einer der vertragschließenden Parteien aufgekündet wird. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich ausgewechselt ^werden.

Zur Urkunde dessen haben die beidseitigenBevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 28. Juni 1888.

(L. S.) (Sig.) Droz.

(L. S.) (Sig.) A. Peiroleri.

N o t e . Die vorstehende Uebereinkunft tritt gemäß Artikel 6 zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird seinerzeit in geeigneter Weise bekannt gemacht und die Uebereinkunft, nebst den beiderseitigen .Ratifikationen, in die eidg. offizielle Gesetzessammlung aufgenommen werden.

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Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Italien, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung. Abgeschlossen den 28.

Juni 1888. Ratifizirt von der Schweiz am 2. Juli 1888 Italien am 19. Juli 18...

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1888

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38

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25.08.1888

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1-3

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