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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die gleichförmige Ausstellung von Pässen.

(Vom 21. Januar 1888.)

Getreue liebe Eidgenossen!

Von der schweizerischen Gesandtschaft in Wien sind wir auf die Inkonvenienzen aufmerksam gemacht worden, welche dadurch verursacht werden, daß in den kantonalen Pässen die Heimat des Inhabers nicht immer angegeben ist, sondern bloß der Geburtsoder der Wohnort.

In der That verursacht ein solch' lückenhafter Paß vielfache Schwierigkeiten, sobald der Inhaber eine schweizerische Gesandtschaft oder ein Konsulat im Auslande um Beistand, um Legalisirung von Aktenstücken oder um Unterstützung, überhaupt um etwas anzusprechen im Falle ist, wozu er nur durch seine schweizerische Nationalität berechtigt sein kann, während er gerade diese Bedingung nicht zu erfüllen vermag.

Nachdem das Paßformular der Gesandtschaften und Konsulate im Jahre 1885 gerade in diesem Punkte hat berichtigt werden müssen (Bundesblatt 1885 II, 183 und 426), liegt es auch im Interesse der Einförmigkeit, daß die Kantone ihre Pässe in gleicher Form ausstellen und bestimmte Anordnungen treffen, damit der Heimatort und die Nationalität des Inhabers jeweilen im Passe angegeben wird.

Indem wir Ihnen diese Anordnung zur Nachachtung empfehlen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Grottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Per Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die gleichförmige Ausstellung von Pässen. (Vom 21. Januar 1888.)

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Jahr

1888

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1

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04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1888

Date Data Seite

161-161

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