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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. II.

Nr. 17.

25. April

1888.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern

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Bundesrathsbeschluß betreffend

Abänderung des Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetze vom 18. Oktober 1881.

(Vom 20. April 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Antrag seines Zolldepartements, beschließt: I. Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetze vom 18. Oktober 1881 wird abgeändert wie folgt.

,,Den mit Geleitschein reisenden Waaren wird eine Frist bestimmt, binnen welcher sie die Schweiz wieder zu verlassen haben. Diese Frist wird, unter Vorbehalt der dem Zolldepartement zustehenden Vorschriften für besondere lokale Verhältnisse, folgendermaßen festgesetzt: a. (unverändert).

b. ( ,, .

c. auf l Jahr: auf Verlangen des Deklaranten, für Waarengattungen, welche durch den Bundesrath zur Zollbehandlung als Partiegüter zugelassen werden ; als solche waren bisher und bleiben auch fernerhin bezeichnet: Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

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450 Baumwolle, rohe; Baumwollabfälle, gesponnene und ungesponnene ; Eisen in Masseln; Farbhölzer und Farberden, rohe; Galläpfel und Knoppern; Grarancine ; Getreide, d. h. Waizen, Korn, Roggen, Gerste, Hafer und Mais; Kaffee ; Krapp ; Mehl; Oele, fette, nicht medizinische ; Petroleum und Naphta; Reis; Seide, rohe, auch Floretseide und Seidenabfälle; Sumach; Wolle, rohe; Zucker.

Das Gewiehtsminimum für Ausstellung eines Geleitscheines mit Frist bis auf ein Jahr (Partiegeleitschein) bleibt für die vorstehend aufgeführten Waarengattungen auf fünf metrische Zentner festgesetzt.

Es werden ferner zur Abfertigung mit Geleitscheinen bis auf die Frist eines Jahres, auf Verlangen des Deklaranten, folgende Waarengattungen zugelassen : a. mit einem Gewichtsminimum von 200 kg.: Tarif Nr. 10 Mineralwasser, natürliches und künstliches ; ,, ,, 120 Rohstahl in Blöcken oder gegossenen Stäben; ,, ,, 124 Bisenblech unter 3mm Dicke, roh, verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernikelt; ,, ,, 136 Kupfer oder Messing, in Barren, Blöcken, oder Platten; ,, ,, 137 Kupfer oder Messing, gehämmert, gewalzt, gezogen, in Stangen, Blech, Röhren, Draht; ,, ,, 144 Zink in Barren, Blöcken oder Platten; ,, ,, 145 Zink, gewalzt, gezogen, Blech, Draht;

451 Tarif Nr. 148 Zinn in Barren, Blöcken oder Platten; ,, ,, 149 Zinn, rein oder legirt (Britanniametall"), gehämmert, gewalzt, Blech, Staniol, Draht; ,, ,, 189 Caeaobohnen und -Schalen; ,, ,, 197 Fische, getrocknet, gesalzen, marinili, geräuchert oder anderweitig zubereitet, in Ballen, Fässern u. s. w., von 5 kg. und mehr; ,, ,, 208 Weinbeeren; ,, ,, 208aRosinen (Korinthen); ,, ,, 209 Andere Südfrüchte; ,, ,, 287 Gewebe von Baumwolle, sammtartige ; ^ ,, 3 1 2 Korkteppiche (Linoleum); ,, ,, 334 Decken, wollene ohne Näharbeit; ,, ,, 335 Decken, wollene, mit Näharbeit; ,, ,, 348 Kautschuk und Guttapercha, in Kugeln, Platten, Blättern, Riemen, Fäden; ,, ,, 349 Kautschuk und Guttapercha in Schläuchen, Röhren.

b. mit einem Gewichtsminimutn von 100 kg. : Tarif Nr. 14 Waschschwämme; ,, ,, 59 Korkhok, roh in Platten; ,, ,, 241 Thee; Für alle diejenigen mit Geleitscheinen auf ein Jahr eingeführten Waarengattungen, welche mit einem Zollansatze von Fr. 3 und darüber belegt sind, müssen die Zollgebühren bei der Zollstätte baar hinterlegt werden. Für die übrigen dürfen die Zolleinnehmer unter ihrer Verantwortlichkeit Bürgschaft annehmen.

Im Falle von Mißbrauch oder sonstigen Uebelständen ist das Zolldepartement jederzeit ermächtigt, die sich als nothwendig erweisenden Abänderungen obigen Verzeichnisses vorzunehmen.

Jeder Geleitschein hat die Angaben über Zeichen, Nummern und das Gewicht der Frachtstücke zu enthalten und die Abschreibungen haben mit Anführung dieser Angaben zu geschehen. Auf Verlangen der Eintrittszollstätte

452 hat überdies der Deklarant für jedes Frachtstück das Bruttound das Nettogewicht anzugeben.

Für die Metalle sind das Gewicht und die Dimensionen jeder Sorte, und für die Gewebe die Anzahl Stücke, sowie das Gewicht nebst der Meterlänge und -Breite jedes Stückes anzugeben.

Die in Kisten, Fässer u. s. w. verpackten Waaren sind bei der Ausfuhr in der gleichen Verpackung wie bei der Einfuhr und die unverpackt eingeführten Waaren (z. B.

Metalle) bei der Ausfuhr wiederum ohne Verpackung vorzuweisen.

Das Zertheilen einzelner Frachtstücke ist ausgeschlossen.

Ziff. d und Schluß des Artikels unverändert.

II. Dieser Beschluß tritt auf l. Mai 1888 in Kraft.

B e r n , den 20. April 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 20. April 1888.)

Der Bundesrath hat den Rekurs des Grottlieb Frei von Hedingen, Kts. Zürich, in Baar, gegen den Beschluß der Regierung des Kantons Zug vom 9. Januar 1888 betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung mit folgender Motivirung als begründet erklärt : 1. Art. 45, Absatz l der Bundesverfassung sichert jedem Schweizer das Recht zu, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend Abänderung des Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetze vom 18. Oktober 1881. (Vom 20. April 1888.)

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25.04.1888

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