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Bundesrathsbeschluß in

einer Beschwerdesache betreffend Beiträge der Mobiliarversicherungsgesellschaften an die Ausgaben für das kantonale Feuerwehrwesen und die kantonale Feuerpolizei.

(Vom 24. Januar 1888.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in der Beschwerdesache der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern und der Union, Feuerversicherungsgesellschaft in Paris, gegen den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen, vom 31. August 1887, betreffend Beiträge der Mobiliarversicherungsgesellschaften an die Ausgaben für das kantonale Feuerweh r wesen ; auf den Bericht des Industrie- und Landwirthschaftsdepartementes und nach Feststellung folgender aktenmäßigen Verhältnisse : A. Die Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft beschwert sich, gestützt auf Art. l, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 25. Juui 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, über die Höhe der Beiträge an das Feuerlöschwesen, welche der Kanton Schaffhausen fordert. Durch Beschluß vom 23. März 1887 seien dieselben auf 2 1/2 Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme festgesetzt und sodann durch den obigen Beschluß auf fünf Rappen von Fr. 1000 erhöht worden.

163 Würde dieser Beschluß zu Recht bestehen bleiben, so hätte die Beschwerdeführerin für das Jahr 1887 dem Kanton Schaffhausen allein einen Beitrag von Fr. 1229. 93 zu bezahlen. Da jedem Kantou das Recht zustehe, die erwähnten jährlichen Beiträge zu beanspruchen, so unterliege es wohl keinem Zweifel, daß sie sämmtlich in nicht ferner Zukunft diese neue Finanzquelle benutzen und hiebei nicht ermangeln würden, diejenigen Kantone nachzuahmen, welche die Beiträge möglichst hoch bestimmt hätten. Es sei daher angezeigt, derartigen Bestrebungen rechtzeitig entgegenzutreten.

Das Versicherungskapital der Rekurrentin belaufe sich auf 1257 Va Millionen Franken. Ein Beitrag von zwei Rappen von Fr. 1000 mache Fr. 25,050 aus und bei einem Ansätze von fünf Rappen von Fr. 1000 würden die möglichen Beiträge sogar auf Fr. 63,875 ansteigen. Das Bundesgesetz gestatte den Kantonen nur, ,,Beiträge" zu erheben, und zwar ,,mäßige" Beiträge. Damit sei festgestellt, daß die Versicherungsgesellschaften nicht in drückender Weise belastet werden dürfen. Der wohlthätige Einfluß der Feuerversicherung in volkswirthschaftlicher Beziehung dürfe nicht dem fiskalischen Interesse der Kantone zu lieb mißachtet werden. Die in Frage stehenden Beiträge seien nicht die einzige Belastung, welcher die Versicherungsgesellschaften unterliegen. Sie haben auch eine Gebühr von eins vom Tausend der eingenommenen Prämien an die Kosten der Aufsicht zu entrichten. Bei der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft falle noch besonders in Betracht, daß sie auf Gegenseitigkeit beruhe und keinen Gewinn bezwecke.

Ihre Versicherten werden bereits als Staats- und Gemeindebilrger zur Tragung der öffentlichen Lasten und insbesondere der Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerlöschwesen herbeigezogen. Die Rekurrentin habe im Kanton Schaffhausen in den letzten zehn Jahren Fr. 32,255 mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt, wie eine beigelegte Zusammenstellung erweise. Sie hält ein Maximum von zwei Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme für hoch genug und b e a n t r a g t : Es sei der von der Regierung von Schaffhausen festgesetzte Beitrag der Versicherungsgesellschaften zu Zwecken der Feuerpolizei und des Feuerlöschwesens erheblich zu ermäßigen.

B. Der Generalbevollmächtigte der Union, Feuerversicherungsgesellschaft in Paris, für die Schweiz, beschwert sich
hauptsächlich darüber, daß die Regierung von Schaffhausen den Minimalansatz des Beitrags auf Fr. 50 bestimmt habe. Die von ihm vertretene Gesellschaft beziehe gegenwärtig im Kanton Schaffhausen von Fr. 132,000 Versicherungskapital Fr. 171. 45 an Prämien. Hiemit stehe der Mini mal beitrag in keinem Verhältniß. E r b e a n t r a g e : Es sei die Regierung von Schaffhausen anzuweisen, die Miuimaltaxe auf einen wirklieh mäßigen Betrag zu reduziren.

164 0. Präsident und Regierungsrath des Kantons Schaffhauseu, welchen diese Beschwerdeschriften zur Vernehrnlassung mitgetheilt wurden, haben darauf erwidert, was folgt : Es sei im Kanton Schaffhausen dem Feuerwehrwesen namentlich in den letzten zehn Jahren große Aufmerksamkeit geschenkt worden. Die Abordnungen an schweizerische Feuerwehrkurse und die Abhaltung kantonaler Feuerwehrkurse, an welchen aus jeder Gemeinde 2 bis 4 Mann haben theilnehmen müssen, haben bedeutende Auslagen zur Folge gehabt. Im Jahre 1880 sei eine neue Feuerpolizei- und Feuerlöschordnung erlassen worden, welche an Staat und Gemeinden nicht unerhebliche finanzielle Anforderungen stelle. Es fänden periodische Inspektionen statt, und seit mehreren Jahren sei jede Gemeinde im Besitze von mindestens einer guten Feuerspritze und dem nöthigen Löschmaterial. Bin/eine Gemeinden hätten Wasserleitungen mit Hochdruck erstellt, andere seien im Begriffe, nachzufolgen. Den Gemeinden sei anempfohlen worden, ihre Feuerwehrleute, wenigstens einzelne Abtheilungen derselben, zu versichern; kurz, Staat und Gemeinden hätten es sich angelegen sein lassen, das Feuerwehrwesen auf eine den heutigen Anforderungen entsprechende Stufe zu bringen. Die Herbeiziehung der Feuerversicherungsgesellschafteu zur Leistung von Beiträgen rechtfertige sich durch den Nutzen, welcher denselben aus guten Löscheinrichtungen erwachse. Die Beiträge seien zuerst auf 2Va Franken von Fr. 100,000 Versicherungskapital bestimmt worden. Ehe dieser Beschluß zur Ausführung gekommen, habe der Große Rath ein Gesetz über die Beiträge des Staates und der Mobiliarversicherungsgesellschaften an die Löscheinrichtungen der Gemeinden durchberathen. In der Diskussion sei beantragt worden, von den Gesellschaften Fr. 5 von Fr. 100,000 Versicherungskapital zu erheben, was den Regierungsrath zur Erhöhung der Beiträge veranlaßt habe.

Das betreffende Gesetz sei inzwischen auch in zweiter Lesung angenommen worden. Es verpflichte die Brandassekuranzkasse zu Beiträgen an die Gemeinden bis zu 50 °/o der Erstellungskosten von Hydranten und Reservoirs; die Staatsausgaben in Folge dieses Gesetzes werden in Zukunft Fr. 8--10,000 betragen. Das Budget der Stadt Schaffhausen sei alljährlich mit mindestens Fr. 6--70UO ordentlicher Ausgaben für Löschzwecke belastet.

Dazu kämen noch außerordentliche Ausgaben
für Verzinsung und Amortisation der Hochdruckwasserleitung u. A. m. Die vom Staat und den Gemeinden zu leistenden Beiträge an das Feuerlöschwesen betrügen per Jahr rund Fr. 15,000 (Staat Fr. 5000, Stadt Schaff hausen Fr. 7000 und die übrigen 35 Gemeinden zusammen Fr. 3000). An diesen Ausgaben seien zu interessiren: die kantonale Brandassekuranzkasse mit Fr. 66,755,970, die verschiedenen Versicherungsgesell-

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Schäften mit Fr. 57,540,182, Total Fr. 124 Millionen. Es ireffe auf Fr. 100,000 rund Fr. 12. Der Beitrag der Versicherungsgesellschaften hieran von Fr. 5 auf Fr. 100,000 sei nicht zu hoch. Der Kanton Zürich beziehe Fr. 3, finde aber diesen Betrag bei Abschluß der letztjährigen Rechnung zu niedrig und wäre, gern höher gegangen, wenn das Gesetz es erlaubt hätte. Die Antwort macht darauf aufmerksam, daß bis jetzt von den Versicherungsgesellschaften bei außerordentlichen Leistungen Gratifikationen ausgerichtet worden seien. Es sei anzunehmen, daß dieselben in Zukunft dahinfallen werden.

Was nun speziell die Beschwerde der Schweiz Mobiliarversieherungs-Gesellschaft betreffe, so betrage der von der Beschwerdeführerin geforderte Beitrag pro 1887 nur Fr. 1118. 15 und nicht Fr. 1229. 93. Bei einem Beitrag von nur zwei Rappen würden dem Kanton im Ganzen Fr. 1150 eingehen, was allerdings sehr mäßig sei. Ein Beitrag von Fr. 451. 97 an eine Ausgabe von Fr. 15,000 verdiene kaum mehr diesen Namen. Es könne von einem solchen nicht mehr gesprochen werden, wenn die Erhebungsund Vertheilungskosten größer sein würden als der zu erwartende Eingang.

Was die Beschwerde der Union in Paris betreffe, so werde zugegeben, daß der Minimalbetrag von Fr. 50 im Verhältniß zur Prämieneinnahme etwas hoch erscheine. Es falle aber diese Summe bei einer so großen Aktiengesellschaft kaum in Betracht und könne sich bei der Vertheilung der Dividenden nicht bemerkbar machen.

Anderseits habe ein Minimalbeitrag fixirt werden müssen, der wenigstens die Mühe des Einzugs lohne. Andere Kantone hätten die gleiche Bestimmung, und zwei Gesellschaften, allerdings mit etwas höhern Versicherungssummen, hätten den Minimalbetrag ohne Protest bezahlt.

Der Schluß der Antwort geht auf Unbegründeterklärung der beiden Rekurse ; in E r w ä g u n g : 1) für die Beantwortung der Frage, wie hoch die Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei der Kantone angesetzt werden dürfen, um noch als mäßige im Sinne des Gesetzes zu gelten, fehlt es an einem festen Maßstabe. Einen Anhaltspunkt gewähren die kantonalen Gesetze, welche im Zeitpunkt der Berathung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 in dieser Richtung schon bestanden haben. Denn diese Gesetze hatte offenbar der Ständerath vor Augen, als er die Aufnahme

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des Vorbehalts der erwähnten Beiträge beschloß. Es forderten damals von den Feuerversicherungsgesellschaften: Nidwaiden (Gesetz vom 13. Mai 1877) 2 °/o der einkassirten Prämien, wovon 3/4 als Beitrag an das Löschwesen, 1lt als eigentliche Steuer an die Staatskasse; Basel-Stadt (Gesetz vom 7. April 1879) einen fixen Betrag von Fr. 50 und 21/2 Rappen von Fr. 1000 Versicherungskapital; Genf (Gesetz vom 18 Oktober 1882) zu Gunsten der Caisse de Secours des Sapeurs-Pompiers eine jährliche Gebühr von Fr. 400, 600 oder 800 ; Bern (Dekret des Großen Käthes vom 3 L. Januar 1884) jährliche Beiträge von Fr. 100 bis 500; St. Gallen (Gesetz vom 22. November 1884) zwei Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme; überdies bezog Tessin als eigentliche Steuer 5 °/o der bezogenen Prämien. Diese Steuer bildete den Gegenstand unausgesetzter Kritik und ist seit zwei Jahren nicht mehr erhoben worden. Die angeführten festen Beiträge von Bern und Geaf erreichen gegenwärtig nicht ganz einen Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme der in diesen Kantonen bei den Privatgesellschaften versicherten Objekte.

2) Seit dem Erlaß des Bundesgesetzes sind solche Beiträge neu eingeführt worden in: Zürich (Gesetz vom 25. Oktober 1885) im Maximum drei Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme; Appenzell l. R. (Beschluß der Standeskommission vom 15. November 1886) nicht fest bestimmt: Helvetia und BPloise bezahlten im Jahre 1887 zusammen Fr. 160 gleich SVä Rappen von Fr. 1000 Versicherungskapital im Kanton; Uri (Verordnung des Landraths vom 25. November 1886) drei Rappen von Fr. 1000 Versicherungskapital; Thurgau (Beschluß des Regierungsrathes vom 18. Februar 1887) zwei Rappen von Fr. 1000, mindestens aber Fr. 50; Appenzell A. R.

(Beschluß des Kantonsrathes vom 22. März 1887) vier Rappen von Fr. 1000, mindestens aber Fr. 20; Schaffhausen (s. den vorstehenden Thatbestand) zuerst 2^2, dann fünf Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme, im Minimum aber Fr. 50. Endlich beabsichtigen in Zukunft zu erheben : Schwyz 2, Luzem 3 und Zug 5 Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme.

3) Aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt sich, daß die fraglichen Beiträge bei der Aufstellung des ihren Fortbe/ug sichernden Vorbehalts im Bundesgesetz nur in einem von fünf Kantonen mehr als zwei Rappen von Fr. 1000 Versicherungskapital betragen haben, und daß die Tendenz
zur vermehrten Herbeiziehung der privaten Feuerversicherungs-Unternehmungen erst seither entstanden ist. Wenn sich nun der Bundesgesetzgeber schon damals veranlaßt sah, die mäßige Bemessung der Zuschüsse einzuschärfen und dem Bundesrath eine Moderationsbefugniß vorzubehalten, so ergibt sich daraus für die entscheidende Behörde die Pflicht, der Tendenz

167 zur Erhöhung entgegenzutreten. Die Beschränkung auf mäßige Beiträge hat ihren Grund zweifellos darin, daß sehr gewichtige Gesichtspunkte gegen die Erhebung einer solchen Abgabe überhaupt sprechen. Die Feuerversicherungsgesellschafteu werden leicht Mittel und Wege finden, um diese Ausgabe auf die Versicherten des betreffenden Gebietes abzuwälzen. Die Letztern aber .entrichten ihre Steuern wie alle andern Bürger, und es ist wenig zutreffend, wenn sie für ihre größere Vorsicht und Sorgfalt besonders belastet werden.

Werden die Beiträge wirklich von den Versicherungsgesellschaften getragen, was zwar bei denjenigen auf Gegenseitigkeit durch die Natur der Sache ausgeschlossen ist, so bilden sie ebenfalls eine Zulage zu den übrigen Steuern und Abgaben, welche auch von diesen Unternehmungen entrichtet werden müssen. Es ist bemerkenswerth, daß außerhalb der Schweiz die sogenannte Feuerwehrsteuer nur in Bayern und in Oesterreich (in einzelnen Gebieten) vorkommt. In Bayern beträgt sie \ % der einkassirten Prämien, in Oesterreich scheint sie höher veranlagt zu sein, da die Versicherungsgesellschaften beschlossen haben, sie den Versicherten zur Last zu schreiben.

4) Daß die Beiträge eine ganz erhebliche Belastung des Geschäftsbetriebes der Feuerversicherungsgesellschaften ausmachen, selbst wenn nur bei zwei Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme verblieben wird, ergeben folgende Zahlen: Die Gesammtversioherungssumme der bei privaten Gesellschaften in der Schweiz versicherten Objekte beträgt annähernd 4200 Millionen, was bei einem Ansätze von zwei Rappen von Fr. 1000 eine Beitragssumme ausmacht von Fr. 84,000, allerdings vorausgesetzt, daß die Abgabe in allen Kantonen bestehe, was hei dem geschilderton Lauf der Dipge wohl nicht mehr lange anstehen wird. Die Beschwerdeführerin allein würde, wie sie richtig bemerkt, mit ihrem Versicherungskapital von 1257'/a Millionen Franken auf eine Keitragssumme von Fr. 25,050 zu stehen kommen, also auf eineu höhern Betrag, als der Bund zufolge des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 an die Kosten der Bundesaufsicht von sämmtlichen konzessioniilen Versicherungsunternehmungen verlangen darf. Bei den Gesellschaften Hei velia und Bâloise ahsorbirt ein Beitrag von zwei Rappen von Fr. 1000 Versicherungssumme 15% des nach einem Durchschnitt der letzten 10 Jahre erzielten Reingewinns.
5) Mit Recht haben allerdings Präsident und Regierungsrath des Kantons Schaffhausen auf die guten Löscheinrichtungen dieses Kantons und seiner Gemeinden hingewiesen und betont, daß dieselben hauptsächlich auch den Feuerversicherungsgesellschaften zu Statten kommen. Gewiß kann es, so lange von den Versicherungs-

168 gesellschaften Zuschüsse an das Feuerwehrwesen erhoben werden, für deren Festsetzung nicht bedeutungslos sein, in welchem Zustande sich dasselbe befindet. Bei einem Kanton mit ungenügenden Einrichtungen würden die Beiträge auf den niedrigsten Ansatz zu reduziren sein. Dagegen darf man nicht, wie die Antwort auf die Beschwerde es thut, außer Acht lassen, daß die Feuerversicherungsgesellschaften den guten Löscheinrichtungen und der guten Feuerpolizei schon bei Anwendung ihrer Tarife Rechnung tragen, und daß durch jene öffentlichen Anstalten auch unersetzliche Güter, wie Gesundheit und Leben der Menschen und die vielen nicht versicherten Objekte, geschützt werden. Ebenso ist daran zu erinnern, daß die Hochdruckwasserleitungen beinahe ausnahmslos auch andern Zwecken, wie der Beschaffung von Trinkwasser, dem Betriebe von Industrien u. s. w. dienen.

6) Aus den bisherigen Erwägungen haben sich gewichtige Gründe für den Standpunkt der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft ergeben. Dagegen entbehrt diejenige der ,,Union11 der Begründetheit, da ein Minimum von Fr. 50 noch als ,,mäßig" im Sinne des Bundesgesetzes bezeichnet werden kann; er k ann t:

1. Die Beschwerde der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft wird insoweit als begründet erklärt als der von Schaffhausen geforderte Beitrag 2 Rappen von Fr. 1000 Versicherungskapital übersteigt.

2. Die Beschwerde der Union wird abgewiesen.

B e r n , den 24. Januar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesraihes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesrathsbeschluß in einer Beschwerdesache betreffend Beiträge der Mobiliarversicherungsgesellschaften an die Ausgaben für das kantonale Feuerwehrwesen und die kantonale Feuerpolizei. (Vom 24. Januar 1888.)

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