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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Subvention für Wiederherstellungs- und SicherungsArbeiten in der Vorstadt von Zug.

(Vom 7. Juni 1888.)

Tit.

Der Kanton Zug sucht um eine Bundessubvention für zufolge
Das die Veranlaßung zu vorliegendem Gesuche bildende Ereigniß, nämlich das Versinken einer bedeutenden Uferfläche mit darauf stehenden Gebäuden und einigen ihrer Bewohner im Zugersee,- hat seiner Zeit in der ganzen Schweiz und über deren Grenzen hinaus eine solche Erregung und Theilnahme veranlaßt, daß es

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ohne Zweifel noch jetzt als in allseitiger Erinnerung stehend und daher auch hier als genügend bekannt vorausgesetzt werden darf.

Der dadurch außer den verloren gegangenen Menschenleben angerichtete Schaden betrug an Immobilien Fr. 473,358 und an Mobilien Fr. 217,182. Zwar hat sich, wie gewohnt, auch in diesem Falle ein großartiger Akt der Privathülfeleistung unter Leitung der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft vollzogen, dessen Brgebniß diesen Schaden größtentheils deckte. Denn, wie aus genanntem Protokoll ersichtlich ist, belaufen sich die eingegangenen Liebesgaben auf Fr. 690,758. 18 (einschließlich Zins und Naturalgaben), und es konnte daraus, nebst einigem Ersatz für deu durch Verlust von Familiengliedern verursachten materiellen Schaden, derjenige an Immobilien mit 80 %, der an Mobilien mit 90 bis 100 % vergütet werden, und es blieb noch ein Ueberschuß von Fr. 73,898. 98, welcher der Stadt Zug für die Sicherung der Zukunft überwiesen wurde. Daß gleichwohl nun noch ein an den Bund gerichtetes Unterstützungsgesuch vorliegt, findet seinen Grund hauptsächlich in diesem letztern Punkte der Sicherung für die Zukunft.

Das Schreiben der Regierung von Zug hebt hervor, daß, außer dem nachgewiesenen direkten Schaden, die Stadt Zug von einem zwar nicht ziffermäßig auszudrückenden indirekten Schaden betroffen sei, infolge der durch die Katastrophe geschaffenen Unsicherheit der Lage. Diese brachte es, um die Bewohner nicht einer dringend erscheinenden Gefahr ausgesetzt zu lassen, mit sich, die Häuser der Vorstadt zu bedeutendem Theil zu räumen. Da aber bekannt ist, daß auch die alte Stadt in früherer Zeit von Bodenabbrüchen betroffen worden war, so erregte das neue Ereigniß ein über den nächsten Schauplatz desselben hinausreichendes Mißtrauen bezüglich der Lage von Zug, welches nach Andeutung des Schreibens der Regierung sich in sehr naehtheiliger Weise in den verschiedeneu Verkehrs- und Gewerbsverhältnissen geltend machte.

Wenn damit offenbar zu weit gegangen wurde, so war es dagegen allerdings nicht möglich, sich sofort ein Urtheil darüber zu bilden, wie weit in der Vorstadt die Unsicherheit des Bodens und damit eine mehr oder weniger dringende Gefahr reichte. Daher war es angezeigt, hierüber, sowie über die Möglichkeit der Verbesserung des bestehenden Zustandes, die eingehendsten Untersuchungen
vorzunehmen. Dies ist geschehen mittelst Erhebungen über die Beschaffenheit des Bodens, über die Grundvrasser- und Neigungsverhältnisse, letztere besonders an der Seehalde, dann auch über die möglichen Ursachen des entstandenen Abbruches, etc. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Aufnahmen,- sowie die FolgeBandesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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rangen aus denselben finden sich im genannten Expertenberichte niedergelegt.

Unter Bezugnahme auf denselben braucht liier bloß hervorgehoben zu werden, daß der Boden im ganzen Vorstadtgebiete als ein solcher befunden wurde, der zu Verhütung von Bewegungen alle mögliche Vorsicht nothwendig macht. Dies bringt mit sich:.

Die Vermeidung von Belastungen, auch von Pfählungen, in der Nähe des Ufers, thunlichste Vornahme von Entlastung des Bodens und Entwässerung desselben. Darin liegen die Grundzüge des Projektes, bei deren Anwendung mau sieh über ein Mehr oder Weniger zuentschließen hatte. Dies namentlich bezüglich der zum Zwecke der Entlastung zu demolirenden Gebäude. Wie aus dem Plane ersichtlich ist, entschloß man sich in dieser Beziehung für die Abtragung der untern Häuserreihe der Vorstadtgasse, überhaupt sämmtlicher Gebäude, welche auf der Strecke südlich der Bruchstolle bis zum Regierungsgebäude zwischen genannter Gasse und der Quaistraße liegen, dann einiger direkt hinter der Abbruchstellebefindlicher Gebäulichkeiten und der auf der Nordseite derselben am See liegenden Restauration Spillmann, endlich zu Abtragung der Terrasse vor dem Regierungsgebäude. Selbstverständlich ist bezüglich des Bodens im ganzen Bereiche dieser Demolitionen die Verpflichtung einzugehen, darauf künftig keinerlei Bauten oder irgend welche sonstige Belastungen vorzunehmen. Er soll auch, um dafür größere Gewähr y,u erhalten, nicht Privatbesitz bleiben, oder wieder in solchen übergehen, sondern nur als öffentliche Anlage benutzt werden. Das Gesuchschreiben bemerkt, die Beschränkung der Demolitionen auf vorbezeichneten Umfang, welche übrigens dem Expertengutachten entspricht, geschehe wesentlich aus Kostenrücksichten, und man wünsche, daß darin kein Präjudiz für den Fall des Eintrittes nicht vorherzusehender künftiger Ereignisse erblickt werden wolle.

Die Entwässerungsarbeiten sind in drei Abtheilungen projektirt, jede bestehend aus einem rechtwinklig auf die Uferlinie stellende» Rührenstrange mit zwei Ausästungen. Die mittlere dieser Abtheilungen entspricht dorn Abbruchbecken, und das ganze System umfaßt in der Breite das Gebiet vom B ah uh ofplatz bis zum Postplatz heim Regierungsgebäude, also derjenigen der ganzen Vorstadt.

Die Wirkung ist limitirt durch den Wasserspiegel des See's bei mittlerem Stand, was einer
durchschnittlichen Tiefe unter der Bodenoberfläche von circa 5 in. entspricht. Es sollen Cementröhren von 0,30 in. Oeffnung mit Saugöffnungen auf der obera Seite, um als Drainröhren zu wirken, angewandt werden, übrigens mit Stellenweisen Einsteigschachten. Auf das Speziellere der Projektirung

491 wird in dieser, wie in anderer Beziehung hier nicht eingetreten, da für den Fall einer Subventionsbewilligung das dotaillirte Ausführungsprojekt ja Gegenstand erst späterer Prüfung und Genehmigung zu bilden hat.

Zu der Konsolidirung der Umgebungen des entstandenen Bodenabbruches gehört noch die Versicherung der Ufer rings um das Abbruchbecken. Da dabei die nöthige Widerstandsfähigkeit geschaffen werden muß, so ist dazu Steinbau vorgesehen. Die Form ist verschieden, je nachdem der Uferbau zugleich als Straßenstiltzmauer zu dienen hat, oder aber dies nicht der Fall ist.

Wie der Plan zeigt, werden mit vorstehenden Arbeiten auch Straßenanlagen verbunden. Dabei handelt es sich zunächst hinter der Abbruchstelle um Wiederherstellung des Stückes der Vorstadtoder Chamerstraße, welches mit in den See versunken ist. Im Uebrigen werden damit neue Kommunikationen und zugleich Baustellen geschaffen.

Bei diesen Straßenanlagen soll indessen zugleich im Auge behalten werden, nicht nur eine Belastung des Bodens möglichst zu vermeiden, sondern theilweise die Entlastung desselben zu erzielen.

Um Brsteres handelt es sich bei der Wiederherstellung der Chamerstraße. Denn diese bringt, da sie im Abbruchbecken mittelst Auffüllung und Stützmauern geschehen muß, nothwendig eine Belastung mit sich. Daher ist, um letztere in thunlichem Maße zu beschränken, die Straßenebene so tief wie möglich angenommen worden.

Dies übt aber einen Einfluß auf die Höhenlage auch der übrigen Straßen aus, so daß dieselben größtenteils in Abtrag zu liegen kommen und dadurch also eine nicht unwesentliche Entlastung erzielt wird.

Nachdem vorstehend das vorliegende Projekt in Umrissen skizzirt wurde, haben wir uns die Frage zu stellen, ob dasselbe sich als Gegenstand der Subventionirung durch den Bund eigne.

Dabei kann wohl nicht bezweifelt werden, daß es im Allgemeinen öffentlichen Interessen diene. Ueberdies ist wohl auch einzuräumen, daß dies zum größern Theile solche sind, deren Befriedigung durch die Kantone und Subventionirung durch den Bund im eidg. Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 vorgesehen ist, da Art. 5 desselben ausdrücklich alle Vorkehren,> welche geeignet sind.i BodenO O bewegungen zu verhindern, bezeichnet. Hieher gehört somit Alles, was sieh auf Entlastung, Entwässerung und Versicherung (an den Bruchufern) des Bodens
bezieht. Dies ist dagegen nicht der Fall bezüglich der Straßenanlagen, oder doch nur insofern damit auch der Entlastungszweck erreicht wird, was infolge vorerwähnten bo-

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deutenden Bodenabtrages, wie auch infolge einiger zum Zwecke dieser Straßen vorgesehenen Gebäudedemolitionen wirklieh zutrifft.

'S Hiefür müßte sich somit eine Subveutionsbewilligung auf die allgemeine Bestimmung des Art. 23 der Bundesverfassung stützen. Das Gesuchschreiben weist darauf hin, daß es sieh bei Wiederherstellung der Umgebung des Abbruchgebietes um Schaffung der Bedingung für die Wiederbelebung und Entwicklung eines Theiles und daher zugleich der ganzen Stadt Zug handle. Wenn nun darin, wie wir schon im Hinblick auf die zu gleichem Xwecke bethätigte Privathülfeleistung glauben annehmen zu dürfen, auch ein allgemein eidgenössisches Interesso zu erblicken ist, so dürfte dies zugleich die Rechtfertigung der Anwendung des genannten Verfassungsartikels bilden.

Der Gesammtkosten Voranschlag belauft sich auf Fr. 588,252. 41.

und davon entfallen auf die Straßenanlagen einschließlich des speziell hiefür erforderlichen Boden- und Gebäudeauskaufes ungefähr in runder Summe Fr. 120,000. Diese Summe genau festzustellen, ist aus dem Grunde nicht möglich, weil verschiedene Posten des Voranschlages sich auf die Sicherungsarbeiten und auf die Straßeuanlagen beziehen.

Wir müssen hier bemerken, daß es infolge des späten Eingangs der gegenwärtigen Vorlage überhaupt nicht möglieh war, dieselbe in der Weise zu prüfen, wie es sonst zu geschehen pflegt.

Wir würden infolge dessen es auch unterlassen haben, dieselbe noch für gegenwärtige Session einzubringen, wenn nicht drängende Umstände dazu Veranlaßung gegeben hätten. Es muß nämlich nach dorn Expertenberichte angenommen werden, daß bezüglich der Ausführung der Sicherungsarbeiten Gefahr im Verzüge sei.

Daher wird auch in Zug gewünscht, mit denselben, also mit Démolition der Gebäude und Ausführung der Entwässerungsarbeiten, sofort vorzugehen, wie denn auch ein dringendes Bedürfniß für Wiederherstellung der Chamerstraße besteht. Nun bietet zwar das Projekt in technischer Beziehung im Allgemeinen keinen Anlaß zur Beanstandung, zumal dasselbe, wie schon bemerkt, auf dem Experteugutachten basirt, und da laut Mittheilung der Regierung von Zug auch seine spezielle Bearbeitung durch ein Mitglied der Expertenkommission besorgt worden ist. Uebrigens handelt es sich jetzt auch nicht mehr darum, dasselbe als Ausführungsprojekt zu genehmigen. Hingegen war es nicht
möglich, über den Kostenvoranschlag und besonders über den großen Theil desselben, welcher sich auf Auskauf von Boden und Gebäuden bezieht, ein Urtheil zu bilden, selbst abgesehen davon, daß, wie aus den vorliegenden Mittheilungen ersichtlich ist, die daherigen Verhandlungen noch nicht zum

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gänzlichen Abschlüsse gekommen sind. Es handelt sich dabei einestheils um den Schätzungswert und anderntheils um den Prozentsatz für die unter gegebenen Umständen dafür au leistende Entschädigung. Laut Mittheilung im Gesuchsehreibeu ist letzterer zu 90 % angenommen worden, also circa 10 °/o höher als für die versunkenen Häuser. Das Schreiben enthält eine diesbezügliche Motivirung. Nun würde allerdings auch in diesem Falle, wie immer, die Subvention nur nach Maßgabe der wirklichen Kosten, wie sie sich schließlich aus der Ausführung des genehmigten definitiven Ausführungsprojektes ergeben, verabfolgt, während der Voranschlagssumme nur die Bedeutung zukommt, daß danach das dabei nicht zu überschreitende Maximum bemessen wird.

Was nun noch das Beitragsverhältniß betrifft, so sucht die Regierung von Zug um 50 % der Kosten nach. Ein aus der Vergleichung mit andern ähnlichen Werken entnommener Maßstab findet sich hier nicht, außer etwa insofern, als man es mit einem außerordentlichen Ereigniß und einer damit geschaffenen außerordentlichen Lage zu thun hat, woraus sich die Genehmigung des Gesuches auch in diesem Punkte ergeben dürfte. Wir erlauben uns somit, Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 7. Juni

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundearathes : Der B u n d e s p r il s i d e n t :

Herteustein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung einer Subvention an den Kanton Zug für Wiederherstellungs- und Sicherungsarbeiten in der Vorstadt von Zug.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Zug vom 16. Mai 1888; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Juni 1888, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Zug wird für infolge des Ufereinbruches in der Vorstadt Zug nothwendig gewordene Wiederherstellungs- und Sicherungsarbeiten eine Subvention zugesichert.

Dieselbe wird zu 50 °/o der wirkliehen Kosten festgesetzt, soll aber das Maximum von Fr. 294,000, als 50 % der eingereichten Voranschlagssumme von Fr. 588,000, nicht überschreiten.

Art. 2. Die Feststellung des definitiven Ausführungsprojektes und Kostenvoranschlages und die Genehmigung derselben durch den Bundesrath ist vorbehalten.

Art. 3. Die Ausführung der projektirten Arbeiten hat innert zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Beschlusses zu erfolgen.

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Art. 4. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages geschieht ·auf Grund von der Kantonsregierung eingereichter und vom Bundesrathe genehmigter Abrechnungen.

Art. 5. Der Kanton Zug ist verpflichtet, die baulichen und sonstigen Anlagen, wie sie mit gegenwärtiger Subvention erstellt werden, Stetsfort in zweckentsprechendem Zustand zu erhalten.

Derselbe ist überdies verpflichtet, durch polizeiliche Vorschriften dafür zu sorgen, daß in und außer dem Bereiche dieser Anlagen nichts die Wirkung derselben Beeinträchtigendes geschehen darf.

Die genaue Bezeichnung dieser Verpflichtungen ist in das über die subventionirten Arbeiten anzufertigende Kollaudationsprotokoll aufzunehmen.

Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Ausführung der Arbeiten und die Richtigkeit der Kostenausweise kontroliren.

Derselbe überwacht den künftigen Unterhalt und die Einhaltung der sämmtlichen an gegenwärtige Subvention für die Zukunft geknüpften Verpflichtungen.

Art. 7. Die Zusicherung des ßundesbeitrages tritt erst m Kraft, nachdem vom Kanton Zug die Annahme desselben unter den Bedingungen des gegenwärtigen Beschlusses erklärt und der Ausweis für die Sicherung der Ausführung derselben geleistet sein wird. Für die Vorlegung dieses Ausweises wird eine Frist von 6 Monaten vom Datum dieses Beschlusses gesetzt.

Art. 8. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemeiu verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über das von der Zürcher Regierung mit Eingabe vom 5. Mai 1888 gestellte Begehren betreffend die Kompetenz der Civilgerichte von Zürich zur Beurtheilung des Erbschaftssteueranspruchs des zürcherischen Fiskus gegen die Schweiz, meteorologische Centralanstalt in Zürich.

(Vom 11 Juni 1888.)

Tit.

Wie Sie wissen, wurde durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1880 (A. S. u. F. V, 358) die Schweiz, meteorologische Centralanstalt mit Sitz in Zürich errichtet. Seit 1860 waren durch die Schweiz, naturforschende Gesellschaft, mit finanzieller Unterstützung von Seite des Bundes, eine Reihe meteorologischer Beobachtungsstationen errichtet worden und ir, der Folge war auch eine meteorologische Centralanstalt, welcher der Schweiz. Schulrath bis 1880 auf der eidg. Sternwarte in Zürich ein Lokal anwies, in's Leben getreten. Um die Einrichtungen und das Arbeitspersonal nicht von alljährlichen unsichernBüdgetansätzenn abhängen zu lassen, machte die naturforschende Gesellschaft die Anregung, es möchten durch einen Bundesbeschluß die bisherigen meteorologischen Einrichtungen anerkannt und denselben von Seite des Bundes ein fester Kredit zugewiesen werden.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Subvention für Wiederherstellungs- und Sicherungs-Arbeiten in der Vorstadt von Zug. (Vom 7. Juni 1888.)

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16.06.1888

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