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V .

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Erhebung von Monopolgebühren auf gewissen zur Branntweinbereitung dienlichen ausländischen Rohstoffen.

(Vom

17. Juli 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Anwendung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1887, betreffend Art. 32bis der Bundesverfassung; in Ausführung der Art. l und 11 des Pflichtenheftes vom 23. Mai 1888, betreffend die Vergebung der in den Art. l und 2 des Alkoholgesetzes vorgesehenen Brennloose ; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: Art. l. Für die nachstehend bezeichneten Stoffe sind bei deren Einfuhr in die Schweiz bis auf Weiteres per Meterzentner Bruttogewicht die hienach erwähntun Monopologebühren zu entrichten : Für Trester (Treber) von frischen und getrockneten Trauben Fr. 3. 50 ,, Weinhefe (Drusen) .

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,, 7. -- " eingestampfte Kirschen .

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,, 5. -- ,, eingestampfte Zwetschgen oder Pflaumen . ,, 3. 50 Außer diesen Monopolgebühren ist für eingestampfte Kirschen, Zwetschgen oder Pflaumen der bestehende Zoll zu bezahlen.

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Art. 2. Wer in genügender Weise nachweist, daß nach Art. l mit Monopolgebiihr belegte Stoffe iu der Schweiz nicht zur Darstellung gebrannter Wasser verwendet worden sind, kann die Rückerstattung des entsprechenden Betrags der bezahlten Monopolgebühren beanspruchen.

Industrielle, welche in Art. l erwähnte Stoffe regelmäßig zu andern als zu Brennereizwecken verwevthen, können bei Leistung ausreichender Garantie von der Entrichtung der bezüglichen Monopolgebühren überhaupt enthoben werden.

Art. 3. Für frische Trauben zur Weiubereitung ist bei deren Einfuhr ÌD die Schweiz außer dem darauf lastenden Zoll per Meterzentner Bruttogewicht eine Monopolgebühr von vorläufig 70 Centimes zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückerstattet, wenn in glaubwürdiger Art und Weise nachgewiesen wird, daß weder die Trauben noch die daraus gewonnenen Mengen von Wein oder Abfallstoffen zur Darstellung gebrannter Wasser verwendet worden sind.

Art. 4. Das Brennea von frischen Trauben, von Trockenbeeren, von Wein, von Kern- oder Beerenobst, von Steinobst (mit Ausnahme eingestampfter Kirschen, Zwetschgen oder Pflaumen), von Obstabfällen oder von Enzianwurzeln ist, soweit die angeführten Stoffe ausländischer Herkunft sind, ohne spezielle Ermächtigung seitens des Finanzdepartements untersagt.

Das Gleiche gilt für Weine, die aus importirten Trauben oder Troekenbeeren in der Schweiz hergestellt, und für Weintrester, die aus importirten Troekenbeeren im Inlande gewonnen wurden.

Art. 5. Die durch das Kreissehreiben des Bundesrathes vom 17. Januar 1888 an sämmtliehe eidgenössische Stände auf vorläufig Fr. 2 per Meterzentner Bruttogewicht normirte Monopolgebühr auf imporürte Weintrester wird aufgehoben, beziehungsweise dureh die in Art. l hievor auf Fr. 3. 50 bestimmte Gebühr ersetzt.

915 Art. 6. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 17. Juli 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

VI.

Reglement über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten, im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser.

(Vom 4. November 1887, 10. Februar und 2. März 1888.)

1888

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Ausführung von Art. 5 des Alkoholgesetzes, beschließt: 1.*) Auf die im Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 vorgesehene Rückvergütung des Monopolgewinnes für ausgeführte flüssige Erzeugnisse, zu deren Herstellung steuerpflichtiger und nicht denaturirter Alkohol verwendet wurde, haben diejenigen Exportfirmen Anspruch, *) Nach dem Bundesrathsbeschlusse vom 2. März 1888.

916 welche den Alkohol, für den sie um Rückvergütung einkommen, nachweislich zu den in Art. 4 des Alkoholgesetzes festgestellten Preisen direkt von der Alkoholverwaltung bezogen und in verarbeitetem Zustande über die im Art. 2 aufgeführten Hauptzollstätten zur Ausfuhr gebracht haben.

Firmen, welche auf Rückvergütung Anspruch machen wollen, haben sich beim Finanzdepartement zum Voraus anzumelden.

2. Zur Ausfuhrabfertigung im Sinne von Art. l werden folgende Eisenbahn-Hauptzollstätten ermächtigt : Basel Centralbahn und Badische Bahn, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Pruntrut, Vallorbes, Verrières, Locle, Genf, Genf Bahnhof-aux Vives *).

Sollte sich die Notwendigkeit ergehen, diese Ermächtigung auch auf Straßen-Zollstätten auszudehnen, so wird der Bundesrath solche bezeichnen.

3.**) Bei der Ausfuhr ist der betreffenden Zollstätte eine in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Deklaration nach aufzustellendem Schema zuzustellen. Diese Deklaration muß folgende Angaben enthalten : a. Bezeichnung des Fabrikanten, welcher die Waare zur Ausfuhr bringt i b. die Namen des Adressaten, und des Bestimmungslandes der Sendung ; c. die genaue Bezeichnung der einzelnen Colli nach Marke und Nummern und nach Brutto- und Nettogewicht, wobei unter letzterm die Flüssigkeit für sich, ohne das Gefäß, zu verstehen ist; d. die Anzahl von Gebinden, Flaschen oder Krügen, sowie deren Gesammtinhalt in Litermaß ausgedrückt; e. die handelsmäßige Bezeichnung der Waare ; *) Letztere gemäß Bundesratksbeschluß vom 7. Juni 1888.

**) Nach dem Bundesrathsbeschlusse vom 2. März 1888.

917 f. den Stärkegrad des Erzeugnisses, resp. das Prozentverhältniß des zu seiner Bereitung verwendeten Alkohols. · 4. Die Gebinde sollen tarirt und geeicht sein, und es müssen auf dem Bodenstück der Stirnseite die Marken der Exportfirmen aufgemalt oder eingebrannt, der Rauminhalt des Gebindes, die Tara und das Eichzeichen eingebrannt sein.

Flaschen und Krüge sollen mit Etiquetten versehen sein, welche, nebst der Angabe der Firma des Fabrikanten, die handelsmäßige Benennung des Erzeugnisses tragen.

5. Dem eidg. Zollpersonal ist das Recht vorbehalten, von jeder Gattung Flüssigkeiten Stichproben zu entnehmen, sei es zu eigener Prüfung der Richtigkeit der Deklaration, sei es zur Einholung des diesfälligen Befindens der zuständigen Oberbehörde.

Aus Gebinden werden die Stichproben durch das Spundloch entnommen. Letzteres, sowie die zollamtlieh geöffneten Flaschen oder Krüge, werden nach Wiederverschluß mit dem Siegel der Zollstätte versehen.

6. Die Zollverwaltung ist berechtigt, vom Exporteur zu Händen der Ausfuhr-Zollstätten, welche derselbe uach Art. l dieser Verordnung ia Anspruch nimmt, die erforderliche Zahl von Typen der zur Ausfuhr verwendeten Flaschen und Krüge unentgeltlich zu beziehen.

7. Die im Art. 2 hievor erwähnten Zollstätteu führen besondere, den Deklarationen entsprechend eingerichtete Ausfuhrregister.

Von der in Art. 3 vorgeschriebenen Deklaration wird das eine Doppel, nach Richtigbefinden der Sendung, von der Zollstätte als Ausfuhrbescheinigung unterzeichnet und abgestempelt, dem die Zollformalitäten besorgenden Speditor, beziehungsweise der Güterexpedition zu Händen des Absenders wieder zugestellt.

918 Das andere Doppel bleibt bei der Zollstätte in Verwahrung und wird zu diesem Ende mit der laufenden Nummer des Ausfulirregisters versehen.

' 8. Die Zollstätten haben über die Ausfuhr eines jeden Monats einen Registerauszug an die Gebietsdirektion zu Händen der Oberzolldirektion einzusenden.

9. Die Einsendung an die Oberzolldirektion durch die Gebietsdirektion geschieht, nachdem osie den Auszug in Bezug auf vorschriftsmäßige Ausfertigung geprüft und in Ordnung befunden hat. Mangelhaft angefertigte Auszüge wird die Gebietsdirektion von sieh aus zurückweisen und richtigstellen lassen, bevor sie solche der Oberzolldirektion übermittelt.

10. Die Registerauszüge werden bei dem Oberzollrevisorate in Form eines Kontokorrents auf den Namen einer jeden Exportfirma zusammengestellt. Dieser Kontokorrent wird durch die Angaben der Alkoho!verwaltung über die Bezüge von Monopolsprit seitens der betreffenden Firmen vervollständigt.

11. *) Am Schlüsse eines jeden Monats sind von den betreffenden Exportfirmen an die Oberzolldirektion einzusenden : a. die ihnen gernäß Art. 7 hievor behändigten Ausfuhrbescheinigungen ; h. die auf ihren Namen ausgestellten Quittungen über die nach Art. 3 des Alkoholgesetzes bezahlen Monopolgebübren. Falls die letztem auf dem Einfuhrfrachtbriefe zollamtlich ausgesetzt sind, genügt die Einsendung des Frachtbriefes; andern Falles ist der Frachtbrief nebst der Quittung einzusenden.

12. An der Hand dieser Ausweise wird sodann nach Schluß des Jahres gemali Art. 5 des Alkoholgesetees für den Alkoholgehalt Rückvergütung geleistet.

*) Nach dem Bundesrathsbeschlusse vom 2. Wart 1888.

919 Die Ansprecher von Rück Vergütungen können auch im Laufe des Jahres die nach Art. 7 empfangenen und richtig befundenen Ausfuhrbescheinigungen bei der Alkoholverwaltung einlösen, und zwar zu einem vom Bundesrath jährlich zu bestimmenden festen Ansätze.

Exportfirmen, welche hievon Gebrauch machen, verzichten insoweit auf die- Zutheilung einer Rückvergütung nach den Grundsätzen von Art. 5 des Gesetzes.

13.*) Für die Berechnung des Alkoholgehaltes werden vorläufig folgende Maximalansätze festgesetzt: a. für Wermuthgeist (Extrait d'absinthe) 72 Grad Tralles, nebst 3° Fabrikationsverlust; b. für Magenbitter, Eisenbitter, Sodabitter und analoge Produkte 40 Grad Tralles; c. für süße Liqueurs, wie Anisette, Kümmel, Curaçao, Marasquino und dergleichen, 30 Grad Tralles.

lé. Für andere flüssige Alkoholfabrikate wird das Finanzdepartement die Maximalansätze bestimmen.

15.**) Für Ausfuhrsendungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

Das Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Älkoholfabrikate, deren Bruttogewicht 5 Kilogramm oder weniger beträgt.

16. Wer sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet oder zuzuwenden versucht, fallt unter die im Alkoholgesetz, Art. 14 und 15, festgesetzten Strafbestimmungen welche folgendermaßen lauten: ,,Art. 14. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, indem er unbefugter Weise gebrannte *) Nach dem Bundesrathsbesblusse vom 2. März 1888.

**) Nach dem Bundesrathsbeschlusse vom 10. Februar 1888.

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Wasser erzeugt, oder die befugter Weise erzeugte Menge an solcher Waare nicht vollständig abliefert, oder sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet, oder denaturirt bezogene Waare zu andern als den gestatteten Zwecken verwendet, oder auf unrechtmäßige Weise sich gehrannte Wasser verschafft, ist mit einer Geldbuße zu belegen, welche das Fünf- bis Dreißigfache der dem Staate unterschlagenen Summe beträgt.

,,Kann die letztere nicht ermittelt werden, so tritt Geldbuße von Fr. 200 bis 10,000 ein.

,,Befindet sich der Fehlbare im Rückfalle, oder bestehen erschwerende Umstände, so kann die Geldbuße verdoppelt und überdies auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.

,,Der Versuch der in diesem Artikel mit Strafe bedrohten Handlungen wird der Vollendung gleich gehalten.

,,Art. 15. Außer den im vorigen Artikel genannten Fällen wird jede Uebertretung dieses Gesetzes oder der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen mit Geldbuße von Fr. 20--500 bestraft. Die Buße beträgt Fr. 50 bis 1000, wenn der Fehlbare die Vornahme der amtlichen Kontrole zu verhindern gesucht hat. Vorbehalten bleibt Artikel 47 des Bundesstrafrechts."'

17. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit der weitern Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 4. November 1887.

Im Namen des Schweiz. Buadesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I)roz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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V. Bundesrathsbeschluß betreffend die Erhebung von Monopolgebühren auf gewissen zur Branntweinbereitung dienlichen ausländischen Rohstoffen. (Vom 17. Juli 1888.)

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28.07.1888

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