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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1889, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 23. Mai 1888.)

A. Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

Obwohl zur Zeit die Militärtücher etwas billiger beschafft werden können, als dies im Tarif von 1882 vorgesehen ist, beantragen wir, wie dies in den Vorjahren geschehen ist, dem Entschädignngstarif für das Jahr 1889 auch wieder die Ansätze von 1882 in der Hauptsache zu Grunde zu legen, (vide Tabelle.)

Ebenso wünschen wir die Beibehaltung der letztes Jahr für die Stiefelhosen der Kavallerie und das Einzelnkochgeschirr erhöhten Ansätze, und berufen una dabei auf die in der bezüglichen Botschaft dargelegten Gründe.

Die ira Vorjahre beschlossene Ordonnanzänderung des Käppi für alle Waffen, mit Ausnahme der Kavallerie, beeinflußt den zukünftigen Kostenpreis dieses Ausrüstungsgegenstandes nicht.

Die Adoption des Exerzierwestentuches der Infanterie auch für die Aermelwesten der Spezialwaffen fällt zur Zeit außer Betracht, da diese Aermelwesten nach bisheriger Vorschrift sich in allen Kantonen für das Jahr 1889 bereits auf Lager befinden.

·

B. Reserve an n e u e n Bekleidung»- und Ausrüstungsgegenständen.

In den Jahren 1887 und 1888 wurden jeweilen zwei Reserven an neuen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen von den Kantonen beschafft, nämlich:

Zur Seite 196.

Tarif.

- - -

Gì- e g e n s t a n d . .

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Käppi mit Garnitur, für Kavallerie nach Ordonnanz v o n 1883 .

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.

.

.

Feldmütze m i t Quaste .

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.

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.

Achselachuppen für Kavallerie, 1 Paar .

Waffenrock mit Achselnummern Aermelweste mit Achselnummern .

Tuchhosen, hellblaumelirt, für Fußtruppen .

,, dunkelblaumelirt ,, ,, Stiefelhosen f ü r Kavallerie .

.

.

.

Tuchhosen ,, ,, .

.

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Beitrag an die Reitstiefel *) .

Reithosen mit Lederbesatz für Train Tuchbesatz für ein Paar Reithosen sammt Aufnähen desselben .

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Kaput m i t Achselnummern .

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Reitermantel mit Achselnummern .

Halsbinde .

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Tornister, inkl. Ring für Schanzwerkzeug deiInfanterie .

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Gamelle (Einzelkochgeschirr für Infanterie und Kavallerie) .

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Brodsack .

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Feldflasche .

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Putzzeug für den Mann, Büchsen gefüllt2) Handschuhe, 1 Paar 1 ,,.. ,, D ...

Sporren, 2 ,, f fur alle Berlttenefl · Munitionssäckchen .

.

.

.

.

.

Kontrole der kleinen Ausrüstung .

1 Entschädigung für das Jahr 1889 .

FUsiliere.

Schützen.

Dragoner und Guiden.

Fr.

Fr.

Fr.

7.70 1.85

7.75 1.85

28.35

29.70

26.50

26.50

-- --

--

-- -- --

-- -- -- --

17.-- 1.85 5.50 27.70 19.60 -- -- 41.45 20.25 15.-- --

31.95

31.95

--.60

- .60

-- 39.70 --.60

17.--

17.--

--

2.90 4.50 2.50 4. 35

2. 90 4.50 2.50 4.35

--

--

2.90 4.50

--.20 --.10

--.20 --.10

4.95 2.20 1.50 -- --.10

128. 50

129. 90

204. 80

Kanoniere der FeldParkund soldaten.

Positionsartillerie.

Feuerwerker.

Train der Berittene ArmeeBatterien Trompeter und und Parkder .inlentraln.

kolonnen.

Artillerie.

Genie.

Sanität.

Verwaltung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

7.85 1.85

7.85

1.85

7.65 1.85

7.85 1.85

7.60 1.85

7.85 1.85

7.85 1.85

7.60 1.85

7.55 1. 85

26.65 18.55 -- 28.90 -- -- -- --

26.65 18.55 -- 28.90 -- -- -- --

26.65 18.55 -- 28.90 -- -- -- --

26.65 18.55

26. 65 18. 55

28.30 18. 55 26. 50 --

28. 05 18. 55 26. 50

28. 05 18. 55 26. 50

-- 77.20

26. 65 18.55 -- -- -- -- -- 77. 20

-- 32.20 -- --.60

-- 32.20 -- --.60

-- 32.20 -- --.60

6. -- 39. 95 -- .60

6.-- 39. 95 .60

6.-- -- 39 95 --.60

17.--

17.--

17.--

20.--

20. --

--

1.10 4.50 2.50 4.60

1.10 4.50 2.50 4.75

1.10 4.50 2.50 4.60

1. 10 4.50 2.50 5. 10 2. 20 1. 50

1.10 4. 50 2. 50 5. 25 2. 20 1.50

-- _ --

-- --.10

--.20 --.K

--.10

-- . 10

1.10 4.50 2.50 5.10 2.20 1. 50 --.

-- . 10

146. 40

146. 7!

146. 20

215. 65

215.40

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-- -- -- -- -- 77. 20

-- -- -- -- -- 32. 20

-- ...

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-- -- -- -· 31. 95

----. 60

,, 31.95 ,,.

- -.60

17.- -

17. --

17. ---

1. 10 4.50 2. 50 4. 95

1. 10 4. 50 2. 50 4. 20

1. 10 4.50 2. 50 4. 20

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--. 60

--. 10

-.20 -- . 10

-- .10

. ,, - · -.10

195. WO

146. 20

144. 50

144. 45

i l 1 ) Diese Entschädigung wird gemäß dem Kreisschreiben des schweizerischen Militärdepartements Nr. 8/s 'om 14. August 1879 denjenigen Kavallorierokrutiui guleistnt, welche sich über ! den Besitz eines ordonnanzmäßigen Paares Reitstiefel ausweisen, fallt dagegen bei Berechnung der Entschäd ang für Unterhalt außer Betracht.

2 ; ) An die Stelle der bisherigen Gewehrfettflasche, Ordonnanz 1875, im Putzzeuge und des Oelfläschcheni in der Patrontasche treten zwei Waftenfettlriii'hson, Modell 1882. Bezugsquelle: j eidgenössische Waffenfabrik.

197

Die I. Reserve nach Verordnung vom 6. Februar 1883, auf Lager Ende Januar des betreffenden Jahres. Die Entschädigung für diese Reserve geschieht gemäß Verordnung zu 4 % der Werthsumme pro 8 Monate; ferner: Die II. Reserve, annähernd in der Zahl gleich der ersten, auf Ende der ersten Jahreshälfte. Für diese II. Reserve wurde mit Rücksicht auf die größern Magazinirungskosten 5 °/o der Werthsumme pro 12 Monate ausgerichtet.

Wir beantragen, diese beiden Reserven (die erste auf Ende Januar, die zweite auf Ende Mai 1889) ebenfalls beschaffen zu lassen, da die Verhältnisse, für welche diese neuen Kleider theilweise Ersatz bieten sollen, nicht wesentlich andere geworden sind, auch ein Vorrath von solchem Belang wohl kaum ausreichen würde, bei gewissen Eventualitäten nur die dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen.

C. Unterhalt der g e b r a u c h t e n Bekleidungs- nnd Ausrüstungsgegenstände in Händen der Mannschaft und in den Magazinen.

Den Entschädigungsansätzen für den Unterhalt der Bekleidung und Ausrüstung in Händen der Mannschaft an die Kantone haben Sie seit dem Jahr 1883 jeweilen die Genehmigung ertheilt, und wir beantragen bis auf Weiteres deren unveränderte Beibehaltung nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Februar 1883, wodurch dieselbe auf 7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung des betreffenden Jahres bestimmt ist, und unter der Annahme, daß die kantonalen Militärverwaltungen durch Ausbesserung der im Gebrauch stehenden Uniformen bestrebt sein werden, die Weiterverwendung dieser letztern thunlichst zu ermöglichen.

ö

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hertenstein.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schutzmann.

198

(Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1889, sowie die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Mai

1888, b e s c h l i c, ß t :

1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden p]ntschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekrutea des Jahres 1889 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 128. 50 ,, ,, Schützen ,, 129. 90 ,, Di'iigoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 80 fl ,, ,, Guideu (inklusive Beitrag für Reitstiefel) . ,, 204. 80 v ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 146. 40 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 75 ,, ,, Feuerwerker ,, 146. 20 ,, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen .

.

.

.

.

. ,, 215. 65 ,, ,, Trainsoldaten des Armee-und Linientrains . ,, 215. 40 ,, ,, berittenen Trompeter der Artillerie .

. ,, 195. 80 ,, ,, Geniesoldaten 146. 20 fl ,, ,, Sanitätssoldaten ,, 144. 50 ,, A'erwaltungssoldaten .

.

- n ·"·^- ^ n 2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der gesammteu Bekleidung und für die Erhaltung einer kompleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird bis auf Weiteres unverändert beibehalten.

199 3. Für die Forterhaltung der im Laufe der Jahre 1887 und 1888 von den Kantonen erstellten zweiten Jahresreserve-Ausrüstung auch im Jahr 1889 in einem vom Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände wird denselben eine Entschädigung von 5 °/o des Geldwerthes derselben gewährt.

4. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die rechtsufrige Zürichseebahn.

(Vom 25. Mai 1888.)

Tit.

Der diesem Bericht beigeschlossene Entwurf eines Bundesbeschlusses hat die Verlängerung der Konzession zum Gegenstände, welche unterm 4. Juli 1871 der Nordostbahn für den Bau und Betrieb der ,,rechtsufrigen Zürichseebahn" ertheilt worden ist.

Die Begründung dieses Vorschlages macht die nachstehende geschichtliche Einleitung nothwendig: Mittelst Zuschrift vom 2. März 1877 setzte die Nordostbahn dem Bundesrathe auseinander, daß sie sich nicht mehr in der Lage befinde, ihre finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und gezwungen sei, die Hülfe des Bundes in Anspruch zu nehmen. Sie unterstützte ihr Begehren unter Anderm mit folgenden Erörterungen: ,,Die schweren Konsequenzen, welche ein Zusammenbrechen der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für die Wohlfahrt des Laudes nach sich ziehen müßte, drängen zu einer Intervention der Bundesbehörden. Diese Konsequenzen liegen nahe genug. Wir weisen nur andeutungsweise hin auf die Verminderung der Leistungsfähigkeit eines bedeutenden Theiles der schweizerischen Bahnlinien, welche jenes Zusammenbrechen im unvermeidlichen Gefolge hätte, auf die Bedeutung, welche der Fortbestand der Nordostbahn für die Ausführung der Gotthardbahn hat, auf die Wichtigkeit ihrer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die vom Bunde an die Kantone für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1889, sowie die Kleiderreserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 23. Mai 1888.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.05.1888

Date Data Seite

196-199

Page Pagina Ref. No

10 013 967

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