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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite für die Alkoholverwaltung.

(Vom 13. Dezember 1888.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen für die Alkoholverwaltung folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten: E. 1. B e s o l d u n g e n der Ce n tral v e r w a l t u n g

Fr. 3500

Der bewilligte Kredit von Fr. 42,000 erweist sieh durch die infolge konstanter Vermehrung der Geschäfte nothwendige An Stellung von provisorischen Angestellten als ungenügend. " Bis 30. November wurden verausgabt Fr. 41,269 20 die Gehalte pro Dezember betragen Fr. 4122 50 D e r t l ^ Nachtragskreditbeläuft5sich

bdäUft

aufFr.

E. 2. B ü r e a u k o s t e n

Fr.

4500

Der Kredit pro 1888 von Fr. 8000 ist seit Ende Oktober infolge unvorherzushender Kosten für Druck von Bundesraths beschlüssen Formularen, Kontrolbüchern etc. erschöpft Fü S e voraussichtlichen Ausgaben bis Ende Jahres bedürfen wir eines Nachtragskredites von Fr. 4500.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

85

Der 3391.7oth

1282 E. 3. B r e n n e r e i - u n d D e p o t U o n t r o 1 e

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Fr. 6000

Hiezu bemerken wir, dass unsere Kontroleurs die während des Frühjahrs 1888 noch bestehenden zahlreichen provisorischeu Brennereien bald aus diesen, bald aus jenen Gründen weit häufiger zu besuchen hatten, als bei Aufstellung des Budgets vorauszusehen war.

Im Herbst dieses Jahres hat eine neue Brennkampagne begonnen, die wieder regelmäßige Kontroi-Besuche bedingt; die bezüglichen Ausgaben (inklusive Gehalte) veranschlagen wir für die Monate November und Dezember auf zirka Fr. 10,000. Da bis Ende Oktober der bewilligte Kredit von Fr. 50,000 bis auf Fr. 4287 verwendet war, sind wir daher im Falle, um einen Nachtragskredit von Fr. 6000 auf dieser Rubrik nachsuchen zu müssen.

F. V e r g ü t u n g an die Z o l l v e r w a l t u n g .

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Fr. 15,000

Pro 1888 wurde unter dieser Rubrik ein Kredit von Fr. 50,000 bewilligt. Diese Summe erweist sich jedoch als zu knapp bemessen, indem zu den anfänglich veranschlagten Ausgaben, welche der Zollverwaltung, zufolge den dienstlichen Anforderungen an dieselbe für die Vollziehung des Alkoholgesetees erwachsen, im Laute des Jahres noch weitere beträchtliche Kosten hinzugekommen sind, welche nicht vorauszusehen waren. Diese Kostenvermehrung betrifft hauptsächlich den Grenzwachtdienst für welchen an der Grenze von Tessili 4 Mann und im bernerischen Jura 10 Mann mehr angestellt werden mußten als vorgesehen war, welch' letztere Verstärkung, beiläufig bemerkt, noch im Laufe dieses Monats um weitere 6 Mann erhöht werden muß.

Die diesfälligen Mehrausgaben, in Verbindungen mit den Entschädigungen a n d i e Zollverwaltung f ü r Besorgung d e s gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben, sowie für duOberleitung dieses Dienstes und die derOberzolldirektionn zufallende daherige Mehrarbeit überhaupt, erreichen nach approximativer Berechnung eine Gesammtausgabe von Fr. 65,000, wobei jedochzuu beachten ist, daß die darauszuubestreitendenu Ausgaben sich auf einen Zeitraum von circa 17 Monaten erstrecken, nämlich bis zum 20. Juli 1887 zurück, au welchem Zeitpunkt das Alkoholgesetz in Vollzug gesetzt wurde.

Wir müssen deßhalb um Gewährung eines Nachtragskredites VOQ Fr. 15,000 einkommen.

1283 Indern wir Ihnen diese Nachtragskredite im Gesammtbetrage von Fr 29,000 zur Genehmigung empfehlen, benützen wir diesen Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Dezember

1888.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend ·

Nachtragskredite für die Alkoholverwaltung pro 1888.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Dezember, beschließt: Es werden dem Bundesrathe für die Alkohol Verwaltung folgende Nachtragskredite bewilligt: E. Verwaltung: 1. Besoldungen der Centralverwaltung 2. Büreaukosten 3. Brennerei- und Depot-Kontrole F. Vergütung an die Zollverwaltung

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. Fr.

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Total

3,500 4,500 6,000 15,000

Fr. 29,000

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Gemeinderaths der Stadt Carouge vom 21. September 1888, betreffend die Anwendung des Alkoholgesetzes (Oktroiersatz).

(Vom 17. Dezember 1888.)

Tit.

Unterm 21. September 1888 richtet der Gemeinderath der Stadt Carouge eine gedruckte Eingabe an Ihre hohe Behörde, worin derselbe Sie ersucht, die Abrechnung unseres Finanzdepartements über den Ersatz der am 1. September 1887 weggefallenen Oktroigebühren in einem für die Gemeinde günstigeren Sinne abzuändern.

Wir haben über diese Eingabe Folgendes zu berichten: In Anwendung der Bundesverfassung und des Alkoholgesetzes hat der Bundesrath am 13. Juli 1887 beschlossen, daß die von den Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 der Bundesverfassung bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken vom 1. September 1887 an dahinfallen sollten.

Als Folge dieses Beschlusses erwuchs dem Bunde, gemäß Art. 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, die Pflicht, vom 1. September 1887 bis Ende des Jahres 1890 den betreffenden Kantonen und Gemeinden aus dem Reinertrag des Alkoholmonopols für die dahingefallenen Gebühren vollen Ersatz zu leisten.

Bei der Abrechnung über die in Betracht fallenden Ersatzsummen haben sich nun zwischen der Gemeinde Carouge und

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite für die Alkoholverwaltung. (Vom 13. Dezember 1888.)

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1888

Date Data Seite

1281-1284

Page Pagina Ref. No

10 014 203

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