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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 13. Januar 1888.)

Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung Zusatzbestimmungen zum Art. 10 des Reglements vom 4. November 1884 für die Anstalt zur Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien angenommen, mit niedrigerem Tarif und Minimaltaxen.

(Vom 17. Januar 1887.)

Der schweizerische Generalkonsul in Yokohama (Japan), Herr Arnold W o l f f , hat mit Schreiben vom 13. dies sein Entlassungsgesuch dem Bundesrathe eingereicht, welcher dasselbe angenommen und dem Demissionär seine geleisteten guten Dienste verdankt hat.

Bis zur Ersetzung des Hrn. Wolff wird der schweizerische Vizekonsul in Yokohama und Tokio, Hr. Arnold Dumelin, die Geschäfte des Generalkonsulats besorgen.

Der Bundesrath bat die Beamten der Oberzolldirektion, sowie der Zollgebietsdirektoren für die neue Amtsperiode 1888 bis 1891 gewählt, nämlich: A. Oberzolldirektion.

Oberzolldirektor: Hr. Meyer-Brunner, A., von Bern und Kloten.

I. Kanzlei.

I. Sekretär (Büreauchef): Hr. Suter, Hermann, von Oberen tfelden; II. Sekretär: Hr. Ad a in in a, Jean, von Orselina; !

III.

,, ,, S c h n e i d e r , Hermann, von Langenbruck; IV.

,, ,, Linder, Theophil, von Basel (bisher provisorisch); Kanzlisten: ,, S i l l i m a n , Karl, von Neuenburg; ,, Kocher, Emil, von Buren (Bern); ,, Rungger, Ulrich, von Chur; ,, Vogt, Gottfried, von Güttingen; ,, Hauri, Jakob, von Hirschthal.

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II. Rechnungs-Revisorat.

Oberzollrevisor und Stellvertreter des Oberzolldirektors: Hr. Kollier, Ariste, von Nods, Revisor: ,, S t u d e r , Emil, von Trimbach.

III. Handelsstatistik.

Hr. Dr. Geering, Traugott, von Basel; ,, Peyer im Hof, Eduard, von Bern und Schaff hausen ; ,, B user, Isidor, von Nieder-Erlinsbach ; ,, H u b e r, Rudolf, von Einbrach und Oberglatt ; ,, Lambelet, Oskar, von Locle; S c h e i t e n l e i b , Samuel, von Vechigen; Kanzlisten I. Klasse: B r u n n e r , Rudolf, von Schmidrued; Herzig, Johann, von Thunstetten ; H u n g e r , Fritz, von Thusis; Kanzlisten II. Klasse: Elogerai, Louis, von Bern; Gas che n, Karl, von Treiten; S e h w a r z e n b a c h , Karl, von Schupfen; L e u z i n g e r , Rudolf, von Glarus; S t u b e r , Jakob, von Kyburg (Solothurn); W e b e r , Heinrich, von Leimbach; S t e g m a n n , Johann, von Schwarzenegg (bisher provisorisch) ; S c h m i d , Paul, von Tavetsch (bisher provisorisch).

Chef: Revisoren :

B. Zollgebietsdirektoren.

Hr. Fehr, Franz, von Frauenfeld und Basel ; (Schaff hausen) : ,, Dr. Geßner, Arnold, von Zürich; ,, Tho m me n, Jakob, von Niederdorf (Chur): (Baselland) 5 (Lugano) : ,, Franscini, Arnold, von Bodio; ,, Paccaud, Emile, von Prévonloup; (Lausanne) : ,, V i v i e n , Elie, von Genf.

(Genf) :

I. Gebiet (Basel):

II.

III.

IV.

v.

VI.

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120 Der Bundesrath hat die Anstellung nachstehender Auswanderungs-Unteragenten genehmigt:

Von der Agentur Wirth-Herzog in Aarau: Hr. Mäder, Adolf, in Niederwyl (Bez. Bremgarten, Aargau).

Hr.

,, ,, ,, ,,

Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel : Sieber, Adolf, in Solothurn.

Kupli, Hans, in Chur.

Bertholet, Adrien Samuel, in Genf.

Lang, Damian, in Baden.

Mühlemann, Gottlieb, in Bönigen.

Von der Agentur I. Leuenberger in Biel: Hr. Haussener, Karl Rudolf, in Basel.

Von der Agentur Ph. Rommel & Cie. in Basel: HH. Roggero, Gebr. Vittorio & Giovanni, in Locamo.

Hr. Simmen, Martin, in Ilanz.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Hr. Foletta, Serafino, in Gerra Verzasca.

(Vom 18. Januar 1888.)

Der Bundesrath hat beschlossen, der Nordostbahn folgendes Kaufsanerbieten zu machen : 1. Die Nordostbahngesellschaft tritt dem Bunde ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen ab, ohne irgendwelche Ausnahme, mit Einschluß der Eisenbahn von Zürich nach Luzern und mit dem Antheile an den Gemeinschaftslinien (Bötzbergbahn, aargauische Südbahn und Wohlen-Bremgarten), sowie mit Inbegriff der vorhandenen Fonds und des Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1887.

Der Bund übernimmt dieses Vermögen in dem auf den Zeitpunkt der Uebertragung (Ziffer 53 sieh ergebenden Bestände mit allen Rechten und mit der Verpflichtung, für alle Verbindlichkeiten der Nordostbahngesellschaft einzustehen.

121

Der Bund behält sich bei dieser Uebernahme seine hoheitlichen Rechte in vollem Umfange vor.

2. Als Gegenleistung für das ihm übertragene Vermögen bezahlt der Bund an die Nordostbahngesellschaft in eidgenössischen^ zu S'/a °/o per Jahr verzinslichen und al pari berechneten Obligationen : a. für jede Prioritätsaktie Fr. 600 und b. für jede Stammaktie Fr. 500.

Der Zins beginnt mit dem t. Januar 1887 zu laufen und wird halbjährlich ausbezahlt.

Das Kapital ist rückzahlbar in längstens siebenzig Jahren und in jährlichen Raten von mindestens Fr. 500,000.

3. Den Prioritätsaktionären werden die ihnen für die Jahre 1880, 1881, 1882, 1883 und 1886 gutgeschriebenen Dividenden und für das Jahr 1887 weitere Fr. 30 per Prioritätsaktie baar ausgerichtet sammt den Zinsen, wie solche in der Bilanz von 1886 aufgeführt sind.

4. Die Gesellschaft wird die jetzigen Direktoren mit der Liquidation beauftragen, für welche, soweit die Rechte des Bundes in Frage kommen, die Bestimmungen dieses Vertrages maßgebend sind und deren Kosten der Bund zu übernehmen hat.

Behufs möglichster Vereinfachung und Förderung des Verfahrens wird die Liquidationskommission mit dem Bundesrathe sich in's Einvernehmen setzen und namentlich bezüglich der zu erlassenden Publikationen und Anzeigen dessen Ansicht einholen.

5. Nach der beidseitigen Genehmigung des vorliegenden Vertrages wird der Bund den Zeitpunkt festsetzen, auf welchen der Uebergang der Unternehmung an den Bund und die Uebergabe des Vermögens stattzufinden hat.

Die Verabfolgung der in Ziffer 2 erwähnten Bundesobligationen an die Gesellschaft hat stattzufinden auf den Zeitpunkt, auf welchen die Vertheilung des Gesellsohaftsvermögens nach den Bestimmungen des Obligationenreehts über die Liquidation von Aktiengesellschaften zuläßig ist. Es soll allseitig nach Möglichkeit darauf hingewirkt werden, daß die Frist nicht über 1V2 Jahre vom Perfektwerden des Vertrages an daure.

Die Auszahlung der Dividenden nebst Zins soll innerhalb drei Monaten, vom Perfektwerden dieses Vertrages an gerechnet, erfolgen.

122

6. Der. Bund stellt es den Mitgliedern der Nordostbahndirektion anheim, unter den jetzigen Anstellungsbedingungen in die Bundesverwaltung überzutreten, mit dem Vorbehalte der Kündigung der Anstellung auf den Fall, daß der Bund infolge Erwerbung anderer Bahnunternehmungen eine Aenderung der Verwaltung nöthig erachten sollte.

Der Bund verpflichtet sich ferner, die übrigen Beamten und Angestellten der Nordostbahn in seinen Dienst zu übernehmen, und zwar in thunlichst gleicher dienstlicher Stellung und unter thunlichst gleichen Anstellungsbedingungen. Sollte dies bei Einzelnen überhaupt nicht möglich sein, oder nicht ohne Versetzung an einen andern Ort, letztere aber den Betreffenden mit Rücksicht auf ihr Alter oder ihre häuslichen Verhältnisse nicht wohl zugemuthet werden können, so ist der Bund pflichtig, denselben eine billige Abfindung auszurichten.

7. Der Bund wird die durch Zuwendungen seitens der Bahngesellschaft und durch Geschenke von dritter Seite gebildete Reserve für Rekonstruktion der Pensions- und Hülfskasse an die letztere abtreten. Er übernimmt überdies die Verpflichtung, die Verhältnisse dieser Kasse neu zu ordnen und zu konsolidiren.

8. Ueberall da, wo nach diesem Vertrage der Bund fili- Verbindlichkeiten der Nordostbahn einzustehen hat oder sich zu Leistungen an Dritte verpflichtet, können die betreffenden Gläubiger oder Dritte die Erfüllung auch selbstständig fordern (Art. 128, zweiter Absatz des Obligationenrechts).

9. Gegenwärtiger Vertrag fällt dahin, wenn derselbe nicht bis spätestens Ende Februar 1888 von der Generalversammlung der Aktionäre der Nordostbahn genehmigt sein wird.

Erfolgt die Vorläufige Genehmigung durch die Bundesversammlung nicht bis Ende Juni 1888 oder die definitive Genehmigung des Bundes (nach Vollziehung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse) nicht bis Ende des Jahres 1888, so wird der Vertrag ebenfalls hinfällig.

10. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder Vollziehung dieses Vertrages sind vor Bundesgevicht auszutragen.

123 (Vom 20. Januar 1888.)

Nach Art. 11 des Buodesrathsbeschlusses vom 15. Juli 1887, betreffend den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Alkoholgesetzes, soll die Alkoholverwaltung den Ohmgeldkantonea und Oktroigeineinden für die mit dem 1. September abhin weggefallenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken pro 1887 in der Weise Ersatz bieten, daß die interessirten Kantone und Gemeinden mit dem Jahresdurchschnitt der Nettoerträgnisse in den Jahren 1880 bis und mit 1884 erkannt, dagegen für die Summen ihrer Nettoeinnahmen im Jahr 1887 belastet werden.

Die diesbezügliche Abrechnung konnte verschiedener Umstände wegen bis heute noch nicht definitiv bereinigt werden ; eine provisorische Aufstellung dagegen ergibt folgende, vom endgültigen Ergebniß kaum wesentlich abweichende Resultate :

Kantone und Gemeinden.

Durchschnittsertrag pro 1880--1884

Ertrag pro 1887.

Fr.

Fr.

1. Bern . .

2. Luzern .

3. Uri . .

4. Nidwaiden 5. Obwalden 6. Glarns .

7. Zug . .

8. Freiburg 9. Solothurn 10. Baselstadt 11. Baselland 12. Grranbünden 13. Âargau 14. Tessin 15. Waadt 16. Wallis 17. Genf .

18. Carouge

1,078,280 375,600 63,760 13,680 19,360 45,900 17,710 363,580 240,450 47,370 50,570 157,610 187,300 177,830 330,630 36,780 390,570 25,660

573,700 156,580 27,290 5,460 18,900 32,000 11,670 212,840 95,120 33,030 19,460 137,590 59,900 37,080 123,230 17,930 251,230 , 11,130

Total

3,622,640

1,824,140

Ersatz.

Fr.

Hiezu: Vom Bundesrath bewilligte Besoldungen und Provisionen.

Fr.

504,580 verrechnet 219,020 n 1,010 36,470 8,220 540

460

250

1,798,500

63,740

13,900 --730 6,040 150,740 5,830 3,930 145,330 14,340 verrechnet 31,110 4,690 20,020 2,800 2,680 127,400 140,750 1,190 207,400 8,100 800 18,850 139,340 28,860 14,530 2,330

Total.

{ | l

Fr.

504,580 219,020 !

37,480 8,760 i 710 !

13,900 6,770 156,570 , 149,260 ' 14,340 35,800 22,820 130,080 141,940 1 215,500 19,650 i 168,200 , 16,860 i 1,862,240

Da nun die definitive Abrechnung mit einzelnen der betheiligten Kantone und Gemeinden noch geraume Zeit beanspruchen

124 dürfte, so hat der Bundesrath beschlossen, es sei das Finanzdepartement zu ermächtigen, den Ohmgeldkantonen und Oktroigemeinden an die ihnen pro 1887 gutkommende Ersatzsumme für den Ausfall an Getränkesteuern aus der eidgenössischen Staatskasse Vorschüsse zu leisten.

Diese Vorschüsse sollen 3/4 der hievor angeführten provisorischen Abrechnungsbeträge nicht übersteigen, also für alle betheiligten Kantone und Gemeinden nicht über Fr. 1,400,000 hinausgehen.

Bei Auszahlung der ihnen zukommenden Summen sind den Kantonen die von ihnen nicht abgelieferten Antheile des Bundes an der Militärpflichtersatzsteuer in Anrechnung zu bringen.

Sonach würden die Vorschüsse betragen : an Bern Fr. 378,500 ,, Luzern ,, 164,250 ,,Uri ,, 28,100 ,, Nidwaiden . . . ,, 6,500 ,, Obwalden . . . . ,, 550 ,, Glarus . . . . . ,, 10,450 « Zug ,, 5,100 ,, Freiburg . . . . ,, 117,450 ,, Solothurn . . . . ,, 115,950 ,, Baselstadt . . . . ,, 10,750 ,, Baselland . . . . ,, 26,850 ,, Graubünden . . . ,, 17,100 ,, Aargau ,, 97,550 ,, Tessin . . . . . , , 106,450 ,, Waadt ,, 161,650 ,, Wallis ,, 14,750 ,, Genf ,, 126,150 . . . . ^ 12,650 fl Carouge Die Kassarechnung der Alkohol Verwaltung erzeigt per 17. Januar d. J. folgendes Ei-gebniss: Einnahmen im Geschäftsjahr 1887 . . . . Fr. 3,347,915. 39 Ausgaben ,, ,, ,, . . . . , , 2,593,627. 9 6 Einnahmen-Ueberschuß resp. Guthaben bei der eidgenössischen Staatskasse im Geschäftsjahr 1887

Fr.

754,287. 43

125

Einnahmen im Geschäftsjahr 1888 Ausgaben ,, ,, ,,

. . . .

Fr. 1,118,720. 84 . . . . ,, 7,985. 35

Einnahmen-Ueberschuß resp. Guthaben bei der eidgenössischen Staatskasse im Geschäftsjahr 1888

Fr. 1,110,735. 49

Total Einnahmen Total Ausgaben

Fr. 4,466,636. 23 ,, 2,601,613. 31

Total Einnahmen-Ueberschuß resp. Guthaben bei der eidgenössischen Staatskasse . . . Fr. 1,865,022. 92 Der oben erwähnte Vorschuß kann somit ohne weitere Beanspruchung der Staatskasse oder des Bundeskredites aus den Kassamitteln der Alkoholverwaltuna; selbst bestritten werden.

Um es zu ermöglichen, daß an den Felddienstübungen der IV.

und VIII. Division je ein Landwehr-Infanterieregiment der III. und V. Division während zwei Tagen theilnehmen kann, hat der Bundesrath, in Abänderung des Schultableau, beschlossen, es haben einzurücken : Die Cadres der Landwehrbataillone Nr. 28, 29 und 30 am 2. September zum Vorkurs in B e r n .

Die Mannschaft der Landwehrbataillone Nr. 28, 29 und 30 am 6. September in B u r g d o r f .

Die Cadres der Landwehrbataillone Nr. 55, 56 und 57 am 2. September zum Vorkurs in A a r a u.

Die Mannschaft der* Landwehrbataillone Nr. 55, 56 und 57 am 6. September in Z o f i n g e n .

Beide Regimenter werden am 12. S e p t e m b e r entlassen.

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1888

Année Anno Band

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1888

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118-125

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10 013 825

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